BVwG W219 1427661-1

W219 1427661-1Federal Administrative CourtFeb 11, 2015

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W219 1427661-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.1427661.1.00

Spruch

W219 1427661-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter Tolar als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 18.06.2012, Zl. 11 11.995-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 11.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.10.2011 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, FB 03 ZBFA, in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er heiße XXXX Er sei Staatsbürger von Afghanistan, Moslem schiitischer Ausrichtung und unverheiratet. Er stamme aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Kabul. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und als Kellner und Abwäscher gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, seine beiden Geschwister würden im Iran leben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr einen Monat zuvor verlassen und sei auf dem Land- und Seeweg über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Als Gründe für seinen Antrag nannte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme und den Umstand, dass er in Afghanistan auf sich alleine gestellt gewesen sei.

3. Am 18.10.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

4. Am 15.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetsch und seiner gesetzlichen Vertretung in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er habe zuletzt in einem Ort im Distrikt Paghman in der Provinz Kabul gelebt. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in einem Hotel gearbeitet und sei von Gästen, die ihre Rechnung nicht hätten bezahlen wollen, geschlagen worden. Es habe sich dabei um zwei ihm namentlich bekannte Tadschiken gehandelt, die gegen Hazara eingestellt gewesen seien. Zu seinem Leben in Österreich sagte er aus, er habe hier keine Verwandten und habe einen Deutschkurs besucht.

5. Mit (am 21.06.2012 der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers persönlich ausgehändigtem) Bescheid vom 18.06.2012, Zl. 11 11.995-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF", ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Es ging jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, da seine Familienangehörigen entweder verstorben seien oder das Land verlassen hätten und seine wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland weder über Familienangehörige noch gebe es staatliche Unterstützung und er habe keine Wohnmöglichkeit und keine Arbeitsstelle.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt, was die Fluchtgründe anbelangt, darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig detailreich gewesen sei und er es gesteigert habe. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf Länderberichte aus den Jahren 2010 bis 2012.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Spruchpunkt II betreffend verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Minderjährigkeit, seiner persönlichen Situation und des fehlenden sozialen Netzwerkes in eine hoffnungslose Lage kommen werde.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

6. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamts richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Zu seinem Fluchtvorbringen machte er keine näheren Angaben und verwies auf eine gegebenenfalls zu erstattende Beschwerdeergänzung. In der Beschwerdeergänzung vom 18.07.2012, beim Asylgerichtshof eingelangt am 20.07.2012, wird vorgebracht, der Feststellung der Behörde, dass das Vorbringen hinsichtlich der individuellen Bedrohung durch die genannten Jugendlichen nicht glaubhaft sei, könne nicht gefolgt werden. Die beiden genannten Personen würden aus dem gleichen Ort stammen, seien ca. 19 - 20 Jahre alt und in kriminelle Geschäfte verwickelt. Sie hätten den Beschwerdeführer bereits im Schulalter immer wieder auf dem Schulweg belästigt und bedroht und ihn auch später fortgesetzt durchsucht und ihm gegenüber Gewalt angewendet. Die Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und im Rahmen der Beweiswürdigung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.

7. Die Landespolizeidirektion Steiermark übermittelte am 24.01.2014 bzw. am 11.07.2014 Berichte, denen zufolge der Beschwerdeführer eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz bzw. eines Fahrraddiebstahles verdächtig sei.

8. Beweis wurde erhoben, indem in die (Verwaltungs) Akten eingesehen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.I)

2.1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in einer Einvernahme die Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die belangte Behörde hat insofern ein ausreichend mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist.

2.2. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wieder (vgl. z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014, Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014).

2.3. Was die Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe und die Annahme der fehlenden Glaubwürdigkeit einer Bedrohung des Beschwerdeführers anbelangt, ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden:

So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst lediglich angegeben, er sei oft von Zechprellern geschlagen worden. Erst auf mehrmalige Nachfrage konkretisierte er sein Vorbringen dahingehend, dass es sich um zwei ihm seit langem bekannte Burschen handle, mit denen er des Öfteren in Raufhändel geraten sei. Der Grund dafür sei einerseits darin zu sehen, dass die beiden ihre Zeche in dem Hotel, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, nicht hätten bezahlen wollen (vgl. AS 105, 106, S. 3, 4 des angefochtenen Bescheids: "BF: Wenn die Chefs nicht im Hotel waren, sind Jugendliche gekommen, haben gegessen, nichts bezahlt und mich geschlagen"). Andererseits hätten sie den Beschwerdeführer mit feindlichen Aussagen gegen die Hazara provoziert (vgl. AS 106, S. 4 des angefochtenen Bescheids: "BF: Diese [Anm.: die beiden Burschen] haben mir mitgeteilt, dass diese die Hazara töten werden. Wir haben uns gegenseitig geschlagen"). Hinsichtlich des einzigen vom Beschwerdeführer näher geschilderten Vorfalles ergibt sich, dass er diesen überhaupt erst auf mehrmaliges Nachfragen seitens des Bundesasylamts geschildert hat und auch kaum Details angegeben hat. Darüber hinaus erscheint es nicht plausibel, dass er sich auf Zuruf der beiden Burschen zu diesen hinbegeben habe (AS 105, S. 4 des angefochtenen Bescheids: "BF: Diese habe ich gekannt und diese haben mich immer geschlagen. Ich wurde gerufen und bin zu diesen hingegangen"), obwohl er aufgrund der angeblich zahlreichen Übergriffe in der Vergangenheit davon ausgehen musste, dass diese ihn attackieren würden.

Dem Bundesasylamt ist auch insofern zu folgen, als es als unplausibel ansah, dass der Beschwerdeführer erstmals nach sieben oder acht Jahren, in denen er angeblich regelmäßig von den beiden Burschen geschlagen worden sei, einen Versuch unternommen hat, sich diesen Übergriffen zu entziehen. Das Bundesasylamt ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Vorfälle nicht selbst erlebt hat. Weiters hat das Bundesasylamt zu Recht bemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrmals betont hat, sein Land wegen seiner schlechten Bildungs- und Berufsmöglichkeiten verlassen zu haben (AS 105, 106, 107, S. 4, 5, 6 des angefochtenen Bescheids).

Auch was eine etwa denkbare Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen angeht, hat der Beschwerdeführer dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt (vgl. AS 105, S. 4 des angefochtenen Bescheids: "BF: Es gab zwischen den Volksgruppen Differenzen. Es gab mehr Tadschiken als Hazara"). Aus den Länderberichten ergibt sich demgegenüber, dass es zwar zu sozialer Diskriminierung von Hazara kommen kann, sich deren Situation jedoch seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, sodass nicht von einer systematischen Diskriminierung gesprochen werden kann. Dass die angeblichen Angreifer ihn aus ethnischen Gründen verfolgt hätten, hat der Beschwerdeführer ebenfalls lediglich in den Raum gestellt, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens bezüglich der Attacken auf ihn hinweist. Auch wenn man - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausginge, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von zwei Bekannten attackiert wurde, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, dass der Grund dafür hauptsächlich darin zu sehen wäre, dass die Angreifer ihre Zeche nicht bezahlen wollten. Dass die angeblichen Übergriffe Ausfluss einer Diskriminierung von Hazara gewesen wären, kann wie oben ausgeführt weder dem Vorbringen noch den Länderberichten entnommen werden.

Auch unter Berücksichtigung seines (damals) jugendlichen Alters kann vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer konkreten Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Heimatland zu seinem Fluchtvorbringen und insbesondere zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest einigermaßen detaillierte Angaben machen könnte, was im gegenständlichen Fall (wie oben ausgeführt) nicht geschehen ist. Dies insbesondere angesichts der von ihm behaupteten jahrelangen Dauer der angeblichen Verfolgung.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag der belangten Behörde somit nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer wie auch immer gearteten asylrelevanten Bedrohung in seiner Heimat ausgesetzt war. Auch der gegenständlichen Beschwerde lassen sich keine über die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers hinaus gehenden konkretisierenden Schilderungen oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen; insbesondere werden die behaupteten Bedrohungshandlungen und Gewalttätigkeiten auch hier in keinen unmittelbaren Zusammenhang mit asylrelevanten Gründen, sondern allenfalls mit kriminellen Motiven (die beiden Personen, von denen die Bedrohung und Gewalt gegen den Beschwerdeführer ausgegangen sei, seien nach der Beschwerdeergänzung "in kriminelle Geschäfte verwickelt") gebracht.

Somit bildet das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Länderberichtslage zur Situation in Afghanistan keine ausreichende Grundlage, eine gezielte und persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.

2.4. Rechtlich ergibt sich daraus:

2.4. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

2.4. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

2.4. 3 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet gemäß der Entscheidungspraxis des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010; vgl. ferner zuletzt BVwG 10.09.2014, W110 1412124-2; 12.06.2014, W110 1435887-1).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

2.4. 4 Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. 5 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Die Entscheidung konnte in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen.

3. Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens (betreffend Spruchpunkt I.) und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der allgemeinen Lage in Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkt II.) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.2.1, II.2., II.2.5 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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