BVwG W182 1422978-1

W182 1422978-1Federal Administrative CourtFeb 11, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W182 1422978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1422978.1.00

Spruch

W182 1422978-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 08.937-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und xxxx gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt Kabul wohnhaft, reiste im August 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2011 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass seine Stiefmutter "mit irgendjemand eine Feindschaft" habe und viele Leute gedacht hätten, dass der BF ihr leiblicher Sohn sei. Es sei ein Neffe der Stiefmutter zu Hause erschossen worden. Der BF sei viel mit diesem Neffen "unterwegs" gewesen. Deshalb hätten die Leute geglaubt, dass sie Brüder seien (vgl. As 23). Nachdem dies geschehen sei, habe der (leibliche) Bruder des BF letzteren aus Angst, dass dieser getötet werden könnte, weggeschickt. Als der BF schon ein bis eineinhalb Jahre in Griechenland gewesen sei, sei sein (leiblicher) Bruder in Kabul ermordet worden. Der BF vermute, dass es mit der Feindschaft gegen seine Stiefmutter zusammenhänge, er könne aber nichts Genaueres über die Gründe der Feindschaft sagen, noch wer die Leute eigentlich seien. Der BF habe das Herkunftsland Anfang 2007 verlassen und sei vor etwa dreieinhalb bis vier Jahren illegal nach Griechenland eingereist. Er habe Griechenland vor etwa vier Tagen verlassen (vgl. As 17).

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.11.2011 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Der Neffe meiner Stiefmutter wurde umgebracht. Er war der Sohn des Bruders meiner Stiefmutter. Mein Bruder sagte zu mir, dass ich nicht wieder rausgehen soll. Ich war immer mit dem Neffen unterwegs. Man wusste nicht, ob ich sein Bruder bin. Wir haben alles gemeinsam gemacht. Dann hat mein Bruder mich hierher geschickt. Das sind meine Fluchtgründe. Und meinen Bruder haben sie auch umgebracht" (vgl. As 86). Nachgefragt erklärte der BF, dass der Neffe seiner Stiefmutter (im Folgenden: Cousin) Geldwechsler gewesen sei. Er sei vom Geschäft nachhause gegangen und dann zuhause umgebracht worden. Er habe auch Geld dabei gehabt. Ein Auto habe ihn verfolgt und man habe ihn dann mit einem Schuss ins Herz getötet (vgl. As 87). Er sei wegen des Geldes getötet worden (vgl. As 89). Ob es noch einen anderen Hintergrund gegeben habe, wisse der BF nicht. Der BF konnte nicht sagen, wann sich der Vorfall ereignet habe. Er konnte auch nicht sagen, ob es diesbezüglich behördliche Ermittlungen gegeben habe (vgl. As 89). Der BF habe vier bis fünf Monate nach dem Tod des Cousins das Herkunftsland verlassen. Nachgefragt, wieso er überhaupt die Heimat verlassen habe, gab der BF an (vgl. As 87): "Wenn einer in seinem Haus umgebracht wird, dann entsteht eine Feindschaft. Wenn man zwischen mir und ihm keinen Unterschied macht, dann habe ich auch eine Feindschaft. Warum haben sie dann noch meinen Bruder umgebracht?"

Der BF sei zum Zeitpunkt der Ermordung seines Cousins in dem Geschäft gewesen, wo er und sein Bruder gearbeitet hätten. Der Bruder der Stiefmutter bzw. Vater des Cousins (im Folgenden: Onkel) habe den leiblichen Bruder des BF angerufen. Als der Bruder im Haus angekommen sei, habe er gesehen, dass der Onkel den Mörder seines Sohnes auch erschossen habe. Die "Räuber" seien nicht allein gekommen, sondern seien zehn oder mehr Personen gewesen, die geschossen hätten. Dazu gab der BF weiter an: "Wie gesagt war er Geldwechsler. Er ist nachhause gekommen und sie saßen zuhause. Eine Gruppe bewaffneter Räuber kam ins Haus. Sie haben dann meinen Cousin umgebracht. Mein Onkel hat zurück geschossen und hat einen von denen erwischt. Dann hat er meinen Bruder angerufen und mein Bruder kam dann zu ihm. Fünf Tage lang lag die Leiche des Mörders in xxxx Dort sind Polizisten und Soldaten. In der Zeit hat mein Onkel mit meinem Bruder zusammen nachgeforscht, wer diese Leute waren. [...] So sind sie dann darauf gekommen, wer das war. Später hat eine andere Gruppe von der Bande meinen Bruder umgebracht. Da er bei den Nachforschungen mitgewirkt hatte und mit meinem Onkel zusammen war (vgl. As 49)." Auf die Frage, ob die Leiche des Mörders identifiziert werden habe können, gab der BF an: "Mein Onkel und Bruder wussten das. Ich wusste es nicht." Auf die Frage, wann der Onkel und der Bruder herausgefunden hätten, wer die Personen gewesen seien, gab der BF an: "Als die Angehörigen die Leiche des Mörders mitgenommen haben." Der BF selbst wisse nicht, wer die Räuber seien. Sein Bruder sei getötet worden, als der BF in Griechenland gewesen sei. Wann dies genau gewesen sei, wisse der BF nicht (vgl. As 85). Zu den Umständen des Todes seines Bruders befragt, konnte der BF lediglich angeben, dass seine Stiefmutter ihm den Tod des Bruders ursprünglich verheimlichen hätte wollen. Als der BF später noch einmal angerufen habe, habe sie gesagt, dass er "wegen denen" ums Leben gekommen sei. Trotz Nachfragen konnte der BF darüber nicht mehr sagen und begründete dies damit, dass es "nicht fein" für die Familie sei, "wenn man nachbohrt". Auf die Frage, wieso gerade der BF ausgereist sei und sein Onkel, sein Bruder und sein Stiefbruder, der eigentlich näher verwandt mit dem Cousin sei, in der Heimat geblieben seien, gab der BF an (vgl. As 89): "Der Stiefbruder geht nicht raus und geht nicht in die Schule. Wenn ich immer zuhause bleiben würde, dann würden sie irgendwann einmal sagen, dass ich nicht mehr zuhause bleiben kann. Außerdem hat mein Bruder mich hierher geschickt. Ich weiß es nicht." Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung im Widerspruch zu seinen nunmehrigen Angaben erklärt habe, dass die Feindschaft seiner Stiefmutter mit irgendjemandem Anlass für seine Probleme gewesen sei, entgegnete der BF im Wesentlichen, dass bei der Erstbefragung kein Dolmetscher dabei gewesen wäre und das Gespräch über Telefon stattgefunden hätte (vgl. As 89). Auf Vorhalt, dass die Einvernahme sicher nicht per Telefon stattgefunden habe, erklärte der BF, dass ein Hazara gekommen wäre und ihn nicht so detailliert wie heute befragt habe. Die leibliche Mutter des BF sei verstorben, als dieser noch kein Jahr alt gewesen sei. Sein leiblicher Vater habe später die Stiefmutter des BF geheiratet. Der Vater sei während des Krieges in Kabul, als die Mujaheddin die Macht übernommen hätten und der BF noch jung gewesen sei, ums Leben gekommen. Der BF habe im Herkunftsland keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe zuletzt als Lehrling gearbeitet. Seine Familie habe in Kabul in einem Mietshaus gewohnt. Im Herkunftsland würden sich noch seine Stiefmutter sowie sein Stiefbruder aufhalten.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig sei. Bei der Darstellung der Fluchtgründe habe der BF sich auf das Aufstellen bloß inhaltsleerer Behauptungen beschränkt und sei auf Nachfragen außerstande gewesen, Details zu schildern. Der BF sei nicht einmal in der Lage gewesen, anzugeben, wann sich der Vorfall ereignet habe, bei dem der Cousin ermordet worden sei. Der BF würde nicht einmal wissen, wie sein eigener Bruder umgekommen sei, was völlig lebensfremd sei. Darüber hinaus habe er innerhalb seines Vorbringens auch massiv widersprüchliche Angaben gemacht. So habe der BF zuvor angegeben, dass er nicht gewusst habe, ob es Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ermordung seines Cousins gegeben hätte. Später habe er wiederum behauptet, dass die Leiche eines der Täter fünf Tage bei den Polizisten bzw. Soldaten gewesen wäre. Weiters habe er im völligen Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesasylamt bei der Erstbefragung noch erklärt, dass seine Stiefmutter mit irgendwem eine Feindschaft gehabt und er deshalb Probleme gehabt habe, zumal man nicht gewusst hätte, dass er nicht der leibliche, sondern nur der Stiefsohn gewesen sei. Auch sein diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch, dass die Erstbefragung per Telefon stattgefunden habe, sei tatsachenwidrig, zumal das Erstbefragungsprotokoll vom BF mittels Fingerabdruck und von einem Dolmetscher unterfertigt worden sei. Weiters sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb nur der BF ausreisen hätte müssen und alle anderen im Land geblieben wären, zumal der BF beim Vorfall überhaupt nicht dabei gewesen sei, der Stiefbruder näher verwandt sei und der Onkel sogar einen Räuber umgebracht habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei das Vorbringen unglaubwürdig. Hinzu komme, dass, wenn seine Familie tatsächlich von diesen Problemen betroffen gewesen wäre, davon auszugehen sei, dass diese vor allem zuhause nicht sicher wäre, da diese Personen sie jedenfalls zuhause aufsuchen würden. Dass der BF und sein Stiefbruder deshalb keine Probleme gehabt hätten, weil sie zuhause geblieben wären, sei total unglaubwürdig und entbehre jeder Logik.

1.3. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt dem BF widersprüchliche Angaben in seinem Fluchtvorbringen unterstellt bzw. seine Angaben als Spekulationen und Vermutungen bezeichnet habe, dabei aber in keiner Weise die persönlichen Umstände des BF berücksichtigt habe, die es ihm unmöglich gemacht hätten, konkretere Angaben zu tätigen. Der BF sei Analphabet. Er sei von seiner Familie nicht ausreichend über die Hintergründe der Bedrohung aufgeklärt worden. Sein Bruder sei nach dem Tod ihres Vaters Familienoberhaupt geworden und sei für das wirtschaftliche Fortkommen der Familie verantwortlich gewesen. Dementsprechend habe der BF auf seine Entscheidungen vertraut und zweifle nach den Ereignissen nicht, dass auch für ihn eine konkrete Bedrohung bestehe. Weiters bestehe in Afghanistan momentan auch eine enorme Gefährdungslage, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegenstehe. In diesem Zusammenhang wurden Länderberichte - dabei insbesondere auch ein Bericht von BBC News vom 17.11.2011 über Raketenangriffe in Kabul - zitiert.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass sein Cousin erschossen worden sei und der BF etwa fünf Monate später von seinem Bruder nach Griechenland geschickt worden sei. Sein Bruder habe ihm lediglich gesagt, dass er von zuhause weg müsse, weil es Probleme gebe. Das Haus, wo der BF gewohnt habe, habe an das Haus des Onkels angegrenzt. Wann sein Cousin ermordet worden sei, könne der BF nicht mehr genau sagen. Er sei damals etwa 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Er sei nicht Augenzeuge des Vorfalls gewesen. Ungefähr zehn Leute hätten das Haus gestürmt. Der Cousin sei im Hof vor dem Wohnbereich erschossen worden. Anschließend habe der Onkel seine Pistole gezogen und einen der Männer erschossen. Nachgefragt, gab der BF wiederum an, dass er nicht wisse, ob sein Onkel den Mann erschossen habe, dessen Leiche bei ihnen im Hof gelegen sei. Einige Leute würden dies behaupten, doch habe es ein Handgemenge gegeben, und sei es nicht klar, wann und wie der andere Mann erschossen worden sei. Der BF wisse dies nur vom Hörensagen, da ab und zu im Haus darüber gesprochen worden sei. Der Onkel habe mit Erwachsenen und vielleicht auch mit dem leiblichen Bruder des BF darüber gesprochen. Niemand habe dem BF jedoch davon erzählen wollen. Er habe auch nicht weiter nachgefragt, da "man nicht Salz in offene Wunden streue". Auf die Frage, ob er mit 18 Jahren nicht auch erwachsen gewesen sei, gab dieser an, dass er dort nicht im Besitz eines Dokuments gewesen sei, vielleicht 18 Jahre alt gewesen sei, aber nicht als Erwachsener angesehen worden sei. Der BF sei nicht so wichtig wie sein Bruder oder seine Stiefmutter gewesen. Der BF konnte auf Nachfragen nicht angeben, warum es zum Mord gekommen sei. Zu Vermutungen befragt gab er an, dass sein Cousin eine Wechselstube besessen habe und sehr wohlhabend gewesen sei. Der BF wisse aber nicht, ob er wegen seines Geldes oder etwas anderem umgebracht worden sei. Der BF wisse auch nicht, was sein Bruder oder Onkel darüber gedacht oder gewusst hätte, da sie darüber nicht mit ihm sprechen würden. Sein Bruder habe ihm die Gründe, weshalb sein Leben in Gefahr sei, nie genannt. Der BF habe auch nicht nachgefragt. Die gesamte Nachbarschaft habe geglaubt, dass sie die Kinder des Onkels wären. Wenn ein Mensch im Haus des Onkels umgebracht worden sei, würde jeder glauben, dass der Onkel diesen Menschen umgebracht habe. Wegen der Rache wäre die Gefahr sehr groß gewesen, dass auch der BF umgebracht werde. Er habe deshalb nach dem Vorfall auch über vier Monate nicht das Haus verlassen dürfen. Dies glaube der BF, sei der Grund, warum sein Bruder ihn weggeschickt habe. Sein Bruder habe seine Ausreise organisiert. Anfangs gab er an, dass sein Bruder ein Monat, nachdem der BF nach Griechenland gekommen sei, ermordet worden sei. Später sprach er im gleichen Zusammenhang von einem Jahr. Für den BF sei es klar, dass sein Bruder aus Rache umgebracht worden sei. Was sich genau zugetragen habe, wisse er jedoch nicht. Als er seine Stiefmutter danach gefragt habe, sei ihm gesagt worden, dass er solche Fragen gar nicht stellen dürfe. Der BF habe regelmäßig Kontakt zu seinem Halbbruder im Iran. Seine Stiefmutter und sein Stiefbruder seien seit etwa sieben bis acht Monaten im Iran. Sie seien wegen einer Hochzeit einer Cousine des Halbbruders hingefahren und hätten sich dann entschlossen, nicht mehr ins Herkunftsland zurückzukehren. Der Onkel würde sich nicht mehr in Kabul aufhalten. Der BF machte am Beginn der Verhandlung auf die Frage, ob seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stimmen würden, Dolmetscherprobleme bei der Einvernahme beim Bundesasylamt geltend, wobei er derartige Probleme bei der Erstbefragung verneinte, und begründete dies damit, dass der Dolmetscher Persisch oder Farsi gesprochen hätte. Auf Vorhalt, warum er im erstinstanzlichen Verfahren als Grund für seine Probleme "Feindschaften seiner Steifmutter" angeführt habe, gab der BF dazu an, dass dies einer der Punkte sei, wo er die Übersetzung beanstande. Auf Vorhalt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auch angegeben habe, dass sein Cousin von einem Auto verfolgt und dann mit einem Schuss ins Herz getötet worden sei, erklärte der BF, dass sie den Cousin wahrscheinlich verfolgt hätten, ihn aber am Weg nach Hause nicht erwischt und dann erst zu Hause überfallen hätten. Der BF habe in Kabul keine Angehörige mehr und sei dort auch in Gefahr.

1.5. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde den Parteien mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2015 Gelegenheit gegeben, sich zu den beigefügten vorläufigen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zu äußern, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim, reiste im August 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und war im Herkunftsstaat zuletzt in Kabul wohnhaft. Der BF hat weder Schulbildung noch eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist Analphabet und verfügt im Herkunftsland über kein familiäres Netzwerk.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland individuelle Verfolgungshandlungen seitens unbekannter Personen drohen.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html

Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014): Memo, per Mail.

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban

Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise

UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014

UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf

UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf

UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Sicherheitslage in Kabul

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials

Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html

DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012 [ID 218324] http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl

Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218

IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html

IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Afghan Forces Criticised After Kabul Battles, 17. April 2012 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 214277]

http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html

Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,

http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676

Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816

Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html

Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf

The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid

Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014

Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit Jänner 2014

Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014). Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014). Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).

Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)

Am 10. Februar sind 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014) Am 20. Februar sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL, 20. Februar 2014)

Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL, 11. März 2014) Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP, 21. März 2014)

Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL, 25. März 2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL, 28. März 2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL, 29. März 2014)

Am 2. April hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 2. April 2014). Am 15. April ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL, 16. April 2014) Am 24. April hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP, 25. April 2014)

Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News, 12. Mai 2014). Am 14. Mai wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 15. Mai 2014b)

Am 6. Juni wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 6. Juni 2014). Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet (AFP, 14. Juni 2014). Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt (Ruttig, 15. Juni 2014). Am 21. Juni sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News, 21. Juni 2014)

Am 2. Juli berichtet BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 2. Juli 2014). Am 3. Juli wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL, 3. Juli 2014). Am 5. Juli hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 5. Juli 2014). Am 15. Juli berichtet BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das MitarbeiterInnen des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte. (BBC News, 15. Juli 2014). Am 17. Juli haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP, 17. Juli 2014). Am 22. Juli sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL, 22. Juli 2014). Am 26. Juli sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden (RFE/RL, 26. Juli 2014).

Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 10. August 2014). Am 20. August wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL, 20. August 2014). Am 24. August wurden neun afghanische Soldaten bei einer Bombenexplosion in Kabul getötet (BAMF, 25. August 2014).

Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).

Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).

Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)

Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."

(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)

Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Two killed as suicide bomber targets police bus in Kabul, 12. Jänner 2014, http://reliefweb.int/report/afghanistan/two-killed-suicide-bomber-targets-police-bus-kabul

AFP - Agence France-Presse: Afghanistan: Suicide bomber kills 4 in Kabul attack on military bus, 26. Jänner 2014, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomber-kills-4-kabul-attack-military-bus

AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians, 21. März 2014,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/four-gunmen-killed-attack-luxury-kabul-hotel

AFP - Agence France-Presse: Taliban suicide blast kills six as Afghan election looms, 2. April 2014, http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-suicide-blast-kills-six-afghan-election-looms

AFP - Agence France-Presse: Expat workers on edge as US doctor killed in Kabul, 25. April 2014 , http://reliefweb.int/report/afghanistan/expat-workers-edge-us-doctor-killed-kabul

AFP - Agence France-Presse: Afghan election front-runner Abdullah escapes assassination attempt, 6. Juni 2014, http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-presidential-front-runner-abdullah-escapes-blast

AFP - Agence France-Presse: Afghans vote in run-off election despite Taliban threats, 14. Juni 2014, http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghans-vote-run-election-despite-taliban-threats

AFP - Agence France-Presse: Afghan presidential rivals make breakthrough in poll dispute, 12.Juli 2014, http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-presidential-rivals-make-breakthrough-polldispute

AFP - Agence France-Presse: Taliban attack Kabul airport as Afghan poll audit starts, 17. Juli 2014, http://reliefweb.int/report/afghanistan/kabul-airport-under-militant-attack

AFP - Agence France-Presse: 4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy, 10. August 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/4-civilians-killed-kabul-suicide-attack-nato-convoy

AFP - Agence France-Presse: 4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy, 10. August 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 283397]

AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul

AFP - Agence France-Presse: Taliban kill South African family in Kabul attack, 30. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-kill-south-african-family-kabul-attack

AFP - Agence France-Presse: Suicide blast hits EU vehicle in Kabul:

officials, 5. Jänner 2015

http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-hits-eu-vehicle-kabul-officials

AlertNet: NATO military convoy attacked in Kabul diplomatic quarter, 4. Jänner 2014

http://www.trust.org/item/20140104170346-wyscs/?source=hpbreaking

AlertNet: NATO military convoy attacked in Kabul diplomatic quarter, 4. Jänner 2014

http://www.trust.org/item/20140104170346-wyscs/?source=hpbreaking

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 25.08.2014, 25. August 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411723536_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-08-2014-deutsch.pdf

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf

BBC News: IMF and UN officials killed in Kabul restaurant attack, 18. Jänner 2014 [ID 267491]

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25790747

BBC News: Afghanistan attacks mark Taliban's summer offensive, 12. Mai 2014 [ID 276107] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-27370146

BBC News: Afghan suicide attack targets top adviser, 21. Juni 2014 [ID 278851] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-27953438

BBC News: Afghan suicide bomber attacks military bus in Kabul, 2. Juli 2014 [ID 279468] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-28122198

BBC News: Afghan market car bomb kills 42 in Paktika province, 15. Juli 2014 [ID 280561] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-28307857

BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in Kabul bomb attack, 16. September 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167

BBC News: Taliban kill three in Kabul blast targeting army bus, 2. Oktober 2014 http://www.bbc.com/news/world-asia-29454379

BBC News: Kabul foreigners' compound attacked, 19. November 2014

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189

Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014 http://www.afghanistan-analysts.org/another-red-line-crossed-the-taverna-attack-and-the-killing-of-foreigners-just-because-they-were-foreigners

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Car Bomb In Kabul Kills 2 Contractors, 10. Februar 2014

http://www.ecoi.net/local_link/269191/397563_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Targets Shi'ite Cultural Center In Kabul, 20. Februar 2014 http://www.ecoi.net/local_link/270195/398709_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Swedish Radio Journalist Shot Dead In Kabul, 11. März 2014 http://www.ecoi.net/local_link/271360/399996_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Attackers Strike At Election Office Near Candidate's Kabul Home, 25. März 2014 http://www.ecoi.net/local_link/272409/401324_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: One Killed In Kabul Guest-House Attack, 28. März 2014 http://www.ecoi.net/local_link/272816/401748_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Militants Target Afghan Election HQ, 29. März 2014

http://www.ecoi.net/local_link/272814/401745_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Female Lawmaker Injured In Kabul Shooting, 16. April 2014 http://www.ecoi.net/local_link/274215/403268_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Results Due In Afghan Presidential Vote, 15. Mai 2014a http://www.ecoi.net/local_link/276236/405463_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Ten Killed In Attacks Across Afghanistan, 15. Mai 2014b http://www.ecoi.net/local_link/276237/405464_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Fires Rockets At Kabul Airport, 3. Juli 2014

http://www.ecoi.net/local_link/279582/409323_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Dozens Of Fuel Trucks Set Alight Outside Kabul, 5.7.2014 [ID 279640];

http://www.ecoi.net/local_link/279640/409496_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Foreigns Near Kabul Airport, 22.07.2014 http://www.ecoi.net/local_link/281104/411327_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghanistan Attacks Kill At Least 13, 26. Juli 2014 [ID 281700] http://www.ecoi.net/local_link/281700/411988_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: NATO Soldier Was Victim Of Kabul Stabbing, 20. August 2014 http://www.ecoi.net/local_link/284286/414799_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 7 Killed In Kabul Suicide Bombings, 1. Oktober

http://www.ecoi.net/local_link/287390/421314_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes In Kabul, 2. Oktober 2014

http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Blast Rocks Kabul Police Office, 9. November 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Roadside Bomb Wounds Afghan Troops In Kabul, 25. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291255/425935_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Explosion, Gunfire Heard

In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, 13. Dezember 2014,

http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman, 18. Dezember 2014,

Ruttig, Thomas: Elections 2014 (30): Some initial reflections on E-Day II, 15. Juni 2014

http://www.afghanistan-analysts.org/elections-2014-30-some-initial-reflections-on-e-day-ii

Tolo News: Kabul Residents Criticize Gov't Over Rockets Attacks, 30.10.2014,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (AA 04.06.2013).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

In Bezug auf die Möglichkeit einer internen Schutzalternative sollte aus Sicht von UNHCR Folgendes Berücksichtigung finden: Die Beurteilung, ob eine interne Schutzalternative für die Betroffenen zur Verfügung steht, sollte sich auf einen längeren Zeitraum beziehen und nicht nur die Umstände einbeziehen, die die Furcht vor Verfolgung sowie die Flucht hervorgerufen haben. Vielmehr sollte auch erörtert werden, ob das Gebiet der Neuansiedlung eine sichere und angemessene Alternative für die Zukunft darstellt. Hierbei sollten sowohl die persönlichen Umstände der betroffenen Person als auch die Bedingungen im Ansiedlungsgebiet berücksichtigt werden (UNHCR August 2013).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (DIS 29.05.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

DIS - Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, 29.5.2012

UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6.8.2013, S. 72 bis 78, http://www.refworld.org/docid/51ffdca34.html

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf

FH - Freedom House (22.3.2012): Freedom in the World 2012 - Afghanistan,

SZ - Süddeutsche (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper

Sicherheitsbehörden

Die Afghan National Security Forces (ANSF): Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten: afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014). Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP): Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013). ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014). Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA): Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS): Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014). Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf

CSG - Centre for Security Governance (2.2014): The Afghan National Security Forces Beyond 2014: Will They Be Ready?, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20Beyond%202014.pdf

NATO - North Atlantic Treaty Organization (9.2014): NATO's commitment to Afghanistan after 2014 http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m_XyrUQDKZg%3D

USDOD - US Department of Defense (4.2014): Progress Towards Security and Stability in Afghanistan,

http://www.defense.gov/pubs/April_1230_Report_Final.pdf

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf

World Report (15.4.2014): The Clock Is Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014). Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012). In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013). Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).

Quellen:

FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNNC - United Nations News Centre (7.2.2013):

http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=44091

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf

Allgemeine Menschenrechtslage

Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 31.3.2014)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 3.1.2014

CIA - The CIA World Factbook (7.1.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

MRGI - Minority Rights Group International (7.2012): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/4954ce5ec.html, Zugriff 30.7.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 03.03.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Behandlung nach Rückkehr

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit des BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des BF zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass bereits das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen begründet davon ausgegangen ist, dass der BF nicht in der Lage gewesen ist, sein individuelles Fluchtvorbringen hinreichend zu konkretisieren bzw. widerspruchsfrei und plausibel darzutun. Diese Einschätzung des Bundesasylamtes wurde durch die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung letztlich bestätigt.

Der BF zeigte sich auch in der Beschwerdeverhandlung völlig außerstande, zu zentralen Punkten seines Vorbringens konkrete Angaben zu machen. So war er nicht nur nicht in der Lage, den Zeitpunkt des Mordes an seinem (älteren) Cousin dem Monat oder Jahr nach zeitlich zu bestimmen (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll), sondern konnte für den Mord auf Nachfragen auch keinen konkreten Grund nennen, sondern gab dazu wörtlich an: "Ich habe keine Ahnung."

Dazu verwies er mehr oder weniger auf das "zuständige" Kommissariat in Kabul, wo man "vielleicht" eine genaue Information erhalten könnte (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll). Zu Vermutungen befragt, gab er im Wesentlichen an, dass sein Cousin als Betreiber einer Wechselstube wohlhabend gewesen sei, wobei er nicht wisse, ob der Cousin wegen des Geldes umgebracht worden sei. Beim Bundesasylamt erklärte der BF hingegen noch ausdrücklich, dass der Cousin "wegen des Geldes getötet" worden sei und er nicht wisse, ob es noch einen anderen Hintergrund gegeben habe (vgl. As 89). Hierzu ist aber auch anzumerken, dass ein Raubüberfall vor etwas mehr als sieben oder acht Jahren kaum geeignet ist, einen Anhaltspunkt für eine diesbezügliche aktuelle Gefährdung des BF zu liefern. Auffällig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der BF, der noch beim Bundesasylamt und anfangs in der Beschwerdeverhandlung zum Ablauf des "Raubüberfalls" ausdrücklich erklärte, dass einer der Räuber durch den Stiefonkel erschossen worden wäre (vgl. As 49, S. 7 Verhandlungsprotokoll), dies in weiterer Folge aber dahingehend abschwächte, dass er nicht wisse, ob der Onkel den Mann tatsächlich erschossen hätte und es nicht klar sei, wann und wie der Mann erschossen worden wäre (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll). Der BF konnte aber auch nicht plausibel dartun, wieso er so zahlreiche und auffällige Wissenslücken habe. So begründete er diese im Wesentlichen damit, dass sich seine Informationen ausschließlich auf Gespräche, die zuhause in seiner Anwesenheit, jedoch nicht mit ihm, geführt worden wären, sowie auf Gerüchte aus der Nachbarschaft stützen würden. Dies erklärt aber kaum das erhebliche Ausmaß seiner Wissenslücken, jedenfalls nicht den Umstand, dass er offenbar auch kein Interesse gehabt hat, sich selbst bei seinem Bruder oder sonstigen Angehörigen darüber zu erkundigen, und erst recht nicht seine diesbezüglichen Abweichungen.

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF auf Nachfragen keine konkreten Gründe dafür nennen konnte, weshalb sein Bruder damals ausgerechnet von einer Gefährdung des BF ausgegangen wäre und deshalb seine Ausreise angeordnet bzw. organisiert hätte. Angesichts der eigenen Betroffenheit lässt die diesbezügliche Reaktion des BF auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, ob er seinen Bruder nicht nach den Gründen dafür gefragt hätte, keinerlei nachvollziehbares Bewusstsein einer tatsächlichen Gefährdung erkennen. Der BF hatte darauf vielmehr mit der verblüffenden Gegenfrage reagiert: "Was hätte ich noch fragen können?" (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll). In diesem Zusammenhang war es besonders auffällig, dass der BF seine Unkenntnis bzw. sein Desinteresse hinsichtlich der Hintergründe, die zu seiner Ausreise geführt hätten, in der Verhandlung auch immer wieder stereotyp mit seinem Alter, der Bedeutungslosigkeit seiner Person innerhalb seiner Familie und der Rücksichtnahme auf die übrigen Familienangehörigen begründete. Unabhängig davon, dass er dabei nicht nachvollziehbar dartun konnte, weshalb er mit 18 Jahren diesbezüglich nicht wie ein Erwachsener behandelt worden wäre, konnte er aber spätestens dann nicht mehr überzeugen, als er auch keinerlei nähere Angaben zur Ermordung seines leiblichen Bruders machen konnte, außer, dass es für ihn klar sei, dass es dieselben Leute gewesen seien, die das Haus überfallen hätten (vgl. S 9 Verhandlungsprotokoll). Dies gilt umso mehr, als sein Bruder vor etwa fünf bis sechs Jahren ermordet worden wäre und der BF mit seinem Halbbruder bzw. seiner Stiefmutter im regelmäßigen telefonischen Kontakt steht (vgl. S. 5 und S. 10-11 Verhandlungsprotokoll), die offenbar auch über die Hintergründe Bescheid wüssten (vgl. S. 9 und S. 11 Verhandlungsprotokoll). Hinzu kommt, dass der BF beim Bundesasylamt diesbezüglich noch einen klaren Grund für die Ermordung seines Bruders nennen konnte, der zudem auch im Zusammenhang mit dem Raubüberfall nicht unplausibel erscheint, nämlich dass sein Bruder deshalb getötet worden wäre, weil er zusammen mit dem Stiefonkel Nachforschungen hinsichtlich der Täter unternommen habe (vgl. As 49). Dieser Grund wäre aber gleichfalls kaum geeignet, daraus eine individuelle Gefährdung des BF abzuleiten. In der Beschwerdeverhandlung wurden hingegen die Nachforschungen des Bruders vom BF auch sonst mit keinem Wort mehr erwähnt.

Als Vermutung für seine Gefährdung gab der BF zwar an, dass er - im Wesentlichen aufgrund von Informationen in der Nachbarschaft (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll) - "glaube", dass er deshalb in Gefahr gewesen wäre, weil einer der Räuber im Haus des Stiefonkels ermordet worden sei, und deshalb alle Familienangehörigen von einer Rache betroffen wären, wobei der BF in der Öffentlichkeit als Familienangehöriger der Familie seines Stiefonkels wahrgenommen werde. Aber selbst wenn diese Vermutung zutreffen würde, kann daraus keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine aktuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Neffe des Stiefonkels - selbst noch nach dem Tod des Bruders des BF, der wie bereits ausgeführt zumindest über fünf Jahre zurückliegt - bis noch vor knapp einem Jahr unbeschadet in Kabul leben konnte. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung auch keinen konkreten (sicherheitsrelevanten) Vorfall nennen, der seither Anlass zur Befürchtung einer diesbezüglichen Vergeltungshandlung gegeben hätte. Auch der Ausreise seines Stiefbruders bzw. seiner Stiefmutter in den Iran lag kein konkreter Zwischenfall zugrunde (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Dabei kommt neben dem erheblichen Zeitablauf noch hinzu, dass nach geläufigem Verständnis des Blutracheprinzips die Bluttat durch den Tod eines männlichen Angehörigen der gegnerischen Familie, im konkreten Fall spätestens durch den Tod des Bruders des BF, in der Regel als gesühnt anzusehen wäre, wenngleich laut Argumentation des BF in Afghanistan diesbezüglich eine Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht respektiert werden würde. Aber selbst dann wäre realistischer Weise jedenfalls anzunehmen, dass der BF über eine derartige ernsthafte Bedrohung Bescheid wissen und nicht lediglich Vermutungen darüber anstellen würde. Dem BF war aber nicht einmal bekannt, wer die "gegnerische Familie", von der für ihn eine Gefahr ausgehen könnte, überhaupt gewesen wäre, obwohl seinem Vorbingen zufolge sowohl seinem Stiefonkel als auch seinem Bruder die Identität des getöteten Räubers jedenfalls bekannt war (vgl. As 88).

Letztlich soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass der BF in der Erstbefragung - völlig abweichend zu all dem bisher Ausgeführten - als Fluchtgrund noch die "Feindschaften" seiner Stiefmutter "mit irgendjemanden" anführte, in deren weiteren Folge ihr Neffe sowie der Bruder des BF umgebracht worden seien (vgl. As 21). Bereits beim Bundesasylamt versuchte er diesen Widerspruch durch offensichtlich konstruierte Behauptungen zu entkräften (vgl. As 89), worauf auch in der Begründung des bekämpften Bescheids zu Recht hingewiesen wurde. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er dazu eingangs noch ausdrücklich, dass er bei der Erstbefragung keine Dolmetscherprobleme gehabt hätte (vgl. S. 3 Verhandlungsprotokoll). Dies hinderte ihn aber später unter Vorhalt trotzdem nicht, den angesprochenen Widerspruch erneut auf Dolmetscherfehler (in der Erstbefragung) zurückzuführen (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Angesichts des bereist Ausgeführten konnte in Summe nicht erkannt werden, dass es dem BF gelungen wäre, im Herkunftsland eine aktuelle und reale Gefahr einer individuellen Bedrohung durch Verfolgungshandlungen unbekannter Personen glaubwürdig darzutun.

2.2.2. Der BF konnte hingegen glaubwürdig dartun, dass er keine Verwandte in Kabul oder anderen größeren afghanischen Städten außerhalb seiner Heimatregion hat bzw. diesbezüglich auch sonst über keine Anknüpfungspunkte verfügt.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und wurden den Parteien mit Schriftsatz vom 19.01.2015 zu Kenntnis gebracht.

Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen sowie den Berichten anerkannter staatlichen Institutionen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Vom BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der BF aktuelle individuelle Verfolgungshandlungen durch eine unbekannte Personengruppe befürchte, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Sofern der BF Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Bereits aus den Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan im Allgemeinen geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul und einigen Provinzen ist jedoch besser als im Rest des Landes. Zwar verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 dem landesweiten Trend folgend auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Anschläge gegen nicht-militärische Ziele. Wie aus den Länderfeststellungen deutlich hervorgeht, richten sich diese aber in der Regel gegen speziell ausgewählte Ziele wie etwa Sicherheitskräfte, Politiker, Verwaltungsbeamte, Mitarbeiter von NGOs oder Ausländer sowie gegen entsprechende staatliche oder ausländische Einrichtungen, zu denen der BF jedoch keinen primären Anknüpfungspunkt aufweist. Abgesehen davon ist die allgemeine Sicherheitslage in Kabul im Wesentlichen stabil und würde daher per se nicht dazu führen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Dies trifft auch auf den BF zu, der in seinem Herkunftsstaat über kein derartiges Netz mehr verfügt.

Der BF hat frühzeitig seine Eltern verloren. Seine nächsten noch lebenden Angehörigen sind seine Stiefmutter sowie sein Stiefbruder, die sich inzwischen im Iran aufhalten. Auch sein Stiefonkel dürfte sich nicht mehr in Kabul aufhalten. Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt jedoch über keine schulische Ausbildung und hat auch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zudem sind etwa sieben bis acht Jahre vergangen, seitdem der BF sein Herkunftsland verlassen hat. Es ist sohin davon auszugehen, dass es dem BF äußerst schwer fallen wenn nicht sogar unmöglich sein dürfte, in Kabul oder in sonstigen Regionen Afghanistans eine adäquate Beschäftigung zu finden, mit der er sich einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften könnte.

Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.01.2012, C1 408.601-2/2010; 14.02.2012, C10 303.021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der BF durch seine lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich AsylGH 11.05.2012, C18 406949-1/2009;

vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008;

01.03. 2012, C9 405336-3/2010; 11.06.2012, C18 413629-1/2010). Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Seine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.

Die Ausweisung des BF nach Afghanistan ist somit im Lichte des Artikels 3 EMRK unzulässig.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem BF gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. und II.3.3.1. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.