W127 2001025-1•BVwG W127 2001025-1
W127 2001025-1Federal Administrative CourtFeb 11, 2015
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Kürzung, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Ohrenmarke, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit
W127 2001025-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119403216, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 831,22 gewährt.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass gemäß angefochtenem Bescheid eine Kürzung aufgrund einer fehlerhaften Meldung (XXXX) an die Rinderdatenbank durchgeführt worden sei. Da jedoch neben der durchgeführten Rassenkorrektur alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt worden seien, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch. Es werde um Aufhebung der Sanktion ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Am 26.01.2012 wurde der Betrieb der beschwerdeführenden Partei einer Kontrolle unterzogen. Laut Prüfbericht wurde bei den Tieren mit den Ohrmarken XXXX festgestellt, dass die Beihilfefähigkeit nicht gewährleistet ist, da die Rasse nicht der Datenbankmeldung entspricht. Bei dem Tier mit der Ohrmarke XXXX fehlte darüber hinaus eine Zwillingsohrmarke.
Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfügte im Jahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück.
An den drei Antragsstichtagen wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist 4 Fleischrassekühe, 2 Milchrassekühe und 5 Kalbinnen beantragt.
Für die 2 Milchrassekühe (Ohrmarke XXXX und Ohrmarke XXXX) wurden keine Prämien gewährt, da diese laut Vor-Ort-Kontrolle fehlerhaft an die Rinderdatenbank gemeldet wurden.
Anhand des angefochtenen Bescheides steht weiters fest, dass der Betrieb der beschwerdeführenden Partei über eine Milchreferenzmenge von 21.156 kg verfügte und von einem Stalldurchschnitt von 7.027 kg und einer tatsächlichen Anlieferungsmenge von 26.409 kg auszugehen war, sohin 4 rechnerische Milchkühe zur Milchlieferung erforderlich sind.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, werden die Zahlungen im Rahmen des Abschnittes Rindfleisch - sohin auch für die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 - nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Artikel 61 und Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden. Nach § 16 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf die Milchkuhprämie anzuwenden.
Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, lautet:
"Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.
Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht."
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfassen in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Tatsache, dass alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.
Artikel 63 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lauten:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[(3a)]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
Ein Rind das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebes beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen geltend die betreffend Tiere nach der erste Feststellung als nicht ermittelt.
Artikel 21 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern."
Nach Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt als ermitteltes Tier ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfengewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
Artikel 65 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden."
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S., idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen: Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 werden alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und Ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.
Nach § 3 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist, wenn ein Tier eine Ohrmarke verliert oder die Aufschrift unlesbar geworden ist, dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass im Zuge der automatischen Antragstellung die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie angesehen werden. Dadurch sind die gemeldeten Angaben an die Rinderdatenbank von wesentlicher Bedeutung, da anhand dieser an den Stichtagen die Prämienvoraussetzungen - somit auch die Rasseeigenschaft - beurteilt werden. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 26.01.2012 festgestellt, dass die Rasse der Tiere mit den Ohrmarken XXXX bei der Geburtsmeldung fehlerhaft an die Rinderdatenbank gemeldet wurde. Eine Korrektur der Rasse erfolgte am Tag der Vor-Ort-Kontrolle. Fehlerhafte Angaben an die Rinderdatenbank werden unmittelbar nach ihrer Feststellung sanktioniert und führen zu den in den Artikel 16, 63 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Kürzungen. Da bei zwei Rindern sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, war die Kürzung von 22,22 % (gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) bei allen Rinderprämien des Jahres 2012 (gemäß Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) vorzunehmen. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hat sich weder aus dem Sachverhalt ergeben noch wurde dies von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht.
Soweit die beschwerdeführende Partei meint, dass die verhängte Sanktion "unangemessen hoch" sei, ist auszuführen, dass der EuGH bereits in mehreren Urteilen ausgesprochen hat, dass die Kürzungsbestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwiderlaufen (vgl. mit weiteren Nachweisen aus dem Flächenbereich aus der jüngeren Vergangenheit in Zusammenhang mit einem Strafbetrag bei einer Abweichung größer als 30% EuGH 05.05.2012, C-489/10, Bonda).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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