W117 2100167-1•BVwG W117 2100167-1
W117 2100167-1Federal Administrative CourtFeb 11, 2015
Interessensabwägung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W117 2100167-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß
§ 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer (Bf) im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei festgenommen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
In der Niederschrift ist entscheidungsrelevant ausgeführt:
"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.
Ich wurde am XXXX in Wien XXXX XXXX angetroffen, wobei festgestellt werden konnte, dass gegen mich ein rechtskräftiges Einreiseverbot bis 24.07.2024 besteht.
F: Wann und wie reisten Sie nach Österreich ?
A: Ich bin am XXXX mit dem Autobus wieder über die Slowakei nach Österreich eingereist, weil ich in Österreich ein Auto gekauft habe. Ich wollte heute nach Serbien weiter fahren.
F: Mit wieviel Geld reisten Sie nach Österreich ein ?
A: Mit 1000 €
Ihnen wurde am 03. 06. 2014 das Parteiengehör ordnungsgemäß in die Justizanstalt Josefstadt zugestellt und sie beantworteten dieses nicht. Aus dem Grund wurde die Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren, gültig bis 24.07.2024 erlassen.
F: Welchen Familienstand haben Sie ?
A: Ich bin geschieden, Sorgepflichten habe ich für 2 minderjährige Kinder. Die leben in Serbien bei der Mutter.
F: Wo leben Ihre Eltern, Geschwister ?
A: Meine Eltern und meine Schwester und alle Verwandten leben in Serbien.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte?
A: Nein.
F: Haben Sie eine Sozialversicherung für Österreich ?
A: Nein.
Gemeldet bin ich auch nicht, genächtigt habe ich in xxxxxxxx.
Bei meiner Einreise war ich im Besitz von ca. € xxxxx. Derzeit besitze ich € 141,37 Barmittel. Ich hätte bereits bei einem Freund oder im Hotel genächtigt. Hotelzimmer habe ich noch keines gebucht gehabt. In Serbien lebe ich inXXXX. Meine Effekten befinden sich im XXXX. Bzgl. dem Auto, was ich für einen Freud gekauft habe rufe ich noch den Freund an. Ich benötige keine Einholung meiner Effekten.
Da ich trotz bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt bin, beabsichtigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen, und mich in Vollstreckung des bestehenden Aufenthaltsverbots in mein Heimatland abzuschieben.
Dazu gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme.
Ich habe in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird mir die für mich zuständige Organisation - mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden.
Ich erhebe meine Angaben in dieser Niederschrift auch zu meiner Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren betreffend meines unrechtmäßigen Aufenthaltes.
Im Anschluss an diese Niederschrift werde ich dem PAZ rückgestellt und verbleibe bis zu meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft.
"Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."
Gemäß § 22a BFA-VG habe ich das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Ich bin mir dessen bewusst, dass gegen mich ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Ich bin rechtsanwaltlich für das Fremdenrecht nicht vertreten.
F: Haben Sie noch Fragen ?
A: Nein.
Ende der Amtshandlung am 21.01.2015 um 09:50 Uhr [...]"
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Wien, wurde über den BF gemäß§ 76 Abs. 1 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen:
"Sie hielten sich seit Ihrer Einreise am 20.01.2015 illegal in Österreich auf.
Obwohl bezüglich Ihrer Person eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot bestand, kehrten Sie nach Österreich zurück.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie einem Aufenthaltsverbot zuwider illegal nach Österreich zurückgekehrt sind.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Sie sind geschieden und haben Sorgepflichten für zwei Kinder welche in Serbien bei der Mutter. Ihre Familie lebt in Serbien. Sie hielten sich seit Ihrer Einreise illegal im Bundesgebiet auf.
Sie haben keine Wohnsitzmeldung. Eine soziale Integration ist nicht erkennbar.
Es besteht die Gefahr, dass Sie untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen. Sie waren seit 03.06.2014 über die mögliche Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot in Kenntnis und musste zur Sicherung der Abschiebung diese Maßnahme getroffen werden.
Ihre Rückkehr zeigt, dass Sie die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht einhalten wollen.
[...]
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen über keine ortsübliche Unterkunft und haben keine Wohnsitzmeldung.
Sie reisten trotz bestehender Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot wieder illegal in das Bundesgebiet ein.
Eine behördliche Greifbarkeit ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Sie verfügen über keine behördliche Meldung und hätten Sie sich einem behördlichen Zugriff jederzeit entziehen können. Sie haben keine familiären Bindungen und besteht auch keine soziale Integration.
[...]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind."
Mit dem am 04.02.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt:
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen,
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv. EUR 30,- zuzuerkennen.
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen
auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltunsggericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist
in evenu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen
In der Beschwerdeschrift wird eingangs ausgeführt, dass
"der Beschwerdeführer in Österreich wegen mehrerer Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz am XXXX mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monaten unbedingt, verurteilt wurde. Er befand sich zwischen XXXX in Haft in der Justizanstalt Wien Josefstadt am XXXX wurde er gemäß §46 StGB vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin nach Serbien aus. Am XXXX wurde mit Bescheid zurXXXX (gleiche Zahl wie im gegenständlichen Verfahren) gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verlassen. Diese Entscheidung sollte dem Beschwerdeführer am selben Tag in die Justizanstalt Josefstadt zugestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer allerdings aufgrund der vorzeitigen bedingten Entlassung nicht mehr dort. Daraufhin erfolgte am XXXX die Zustellung ohne vorherigen Zustellungsversuch durch Hinterlegung im Akt gemäß §23 Abs. 2 ZustG. Am XXXX reiste der BF in Unkenntnis des bestehenden Einreiseverbots neuerlich nach Österreich ein. Er wurde in der Nacht vom XXXX festgenommen, mit Bescheid vom XXXX wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid angeordnet. Im Zuge der der Schubhaft Verhängung vorangehenden Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der hier angefochtenen Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden war, persönlich ausgehändigt. Am 27.01.2015 reiste der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich nach Serbien zurück."
[...]
Im konkreten Fall ließ die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum die Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall notwendig war.
Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides enthält in erster Linie allgemeine Ausführungen. Die einzigen auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen sind jene, dass der BF über keine ortsübliche Unterkunft bzw. Wohnsitzmeldung verfüge bei, dass er trotz bestehendem Einreiseverbot illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und der BF keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge.
Zu diesen Feststellungen ist folgendes auszuführen: wie unter erstens beschrieben, ist der BF bereits vor Erlassen des gegenständlichen Einreiseverbotes aus der Haft entlassen worden und nach Serbien zurückgekehrt. Von der Hinterlegung des Bescheides im Akt hatte der BF keine Kenntnis, an seine Heimatsadresse in Serbien wurde der Bescheid nicht zugestellt. Fraglich ist, ob Zustellung dieses Bescheides überhaupt wirksam erfolgt ist, da das Bundesamt als auch damals Bescheid erlassene Behörde offenbar keine Bemühungen unternommen hat, die Adresse des BF in Serbien über die Strafverfolgungsbehörden ausfindig zu machen.
Tatsache ist, dass der BF erst nach seinem Aufgriff in Österreich im Zuge der Einvernahme zu Schubhaft Verhängung darüber informiert wurde, dass gegen ihn bereits ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Gegen die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot hat der BF nun Beschwerde eIVn einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben. Der BF hat jedenfalls nicht bewusst gegen dieses Einreiseverbot verstoßen.
Dass der BF über keine behördliche Meldung verfügte, ist damit erklärbar, dass er, wir selbst in der Einvernahme am XXXX angegeben hat, erst am XXXX. Von der Slowakei in Österreich eingereist war, weil er ein Auto erworben hatte und vorhatte, am darauf folgenden Tag (am XXXX) nach Serbien zurückzufahren. Eine Verletzung der Meldevorschriften ist dem BF aus diesem Grund nicht vorzuwerfen, da gem § 2 Abs. 2 Z 1 melde Geht eine polizeiliche Meldung erst ab einer Wohnsitze von drei Tagen zu erstatten ist.
Die illegale Einreise allein, selbst wenn diese dem B vorwerfbar sein sollte, stellt für sich genommen nach oben zitierten VfGH-Indikatoren keinen Schubhaftgrund dar. Auch dass der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt, stellt für sich genommen in diesem Fall keinen Grund dar, der die Verhängung der Schubhaft notwendig gemacht hätte. Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass und Warenbesitz eines PKW, mit dem er am 21.1.2015 ohne ihn nach Serbien fahren wollte. Aus dem angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nicht hervor, dass die belangte Behörde dieses Vorbringen für unglaubwürdig gehalten hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF am Tag der Schubhaft Verhängung ohne ihn ausgestreckt ausgereist wäre. Unter diesem Umstand ist es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft für notwendig befand und dem BF nicht die Chance gegeben hat, freiwillig auszuweisen. Außer gesamten Bescheid Begründung geht nicht hervor, warum die belangte Behörde annimmt, dass der BF untertauchen würde und seines Aufenthalts in Österreich im Verborgenen fortsetzen würde. Aufgrund der ohne ihn gegebenen Ausreisemöglichkeit des BF war nicht von einem Sicherungsbedarf auszugehen. Festzuhalten ist auch, dass sich der BF in der Schubhaft unverzüglich an die Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich Gamma V Öl) gewandt hat, der die begleitete ausreiset des BF nach Serbien organisierte, welche schließlich am siebte 27.1.3015 erfolgen konnte.
[...]
Im vorliegenden Fall lässt die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum im konkreten Fall die Verhängung des gelindere Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung nicht infrage gekommen ist, zumal ein gelinderes Mittel bislang noch nicht verhängt worden war und der BF angegeben hat, dass er bei Freunden nächtigen könne. Er hat in der Einvernahme überdies angegeben, dass er einen Freund telefonisch erreichen kann. Die belangte Behörde hätten den BF alternativ anweisen können, in einer für diesen Zweck vorgesehenen Unterbringungsmöglichkeit wie etwa in der Zinsengasse, vorläufig Unterkunft zu beziehen.
Auch dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels zu Unrecht verneint hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
[...]
Als "Titel" für die Abschiebung bezieht sich die belangte Behörde auf den Bescheid vom XXXX, mit denen gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung IVm einem Einreiseverbot erlassen wurde und der dem BF an XXXX ausgehändigt wurde. In Spruch. I. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gemäß § 52 Abs. 9FG Gegen nach Algerien zulässig ist. Über die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Serbien wurde nicht abgesprochen. Der Bescheid wurde auch nicht im Nachhinein berichtigt. Daraus folgt, dass keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, die einen "unten Titel" für die Abschiebung des BF nach Serbien darstellen könnte. Aus diesem Grund hätte die Schubhaft über den Bf jedenfalls nicht zur Sicherung des Zweckes der Abschiebung des BF nach Serbien verhängt werden dürfen, sondern allenfalls zur Sicherung des Verfahrens zu erlassen einer neuen Rückkehrentscheidung. Aus diesem Grunde möge das BVwG feststellen, dass der Anordnung der Schubhaft rechtswidrig erfolgte.
Weiters wurden allgemeine rechtliche Fragestellungen moniert, die folgende Themenbereiche umfaßten:
Entscheidungskompetenz des Verwaltunsggerichts und daraus resultierende Verletzung des Legalitätsprinzipes
Rechtsmittelfrist
Einbringung der Beschwerde
Kosten
§ 22a Abs. 3 BFA-VG - mangelnde Kompetenz eines Verwaltungsgerichtes aufgrund von Art 130 B-VG als Titelbehörde tätig zu sein
Unionsrechtswidrige Anordnung der Schubhaft: Frage der gesetzlichen Festlegung objektiver Kriterien im österreichischen Recht im Sinne von Art 2lit n Dublin III VO
Zu den größtenteils formularartigen und primär allgemeinen rechtlichen Ausführungen wird im Detail auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Die Beschwerdevorlage des BFA, datiert mit 5.02.2015 langte am selben Tag samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem aus:
"Der BF wurde am 30.06.2014 aus der Gerichtshaft entlassen und war danach unbekannten Aufenthaltes und am 20.01.2015 um 23:50 Uhr wurde der Bf durch Beamte der Einsatzabteilung im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle in Wien 3, Erdbeergelände 26 einer Lenker und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser wurde er zur Ausweisleistung aufgefordert und legitimierte sich gegenüber den Beamten mit einem Schweizer Führerschein, in Verbindung mit einem Schweizer Aufenthaltstitel. Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich um Totalfälschungen handelte.
[...]
Da auch ein gültiger serbischer nationaler Reisepass vorlag, wurde am 22.01.2015 eine Schubanmeldung für den Sammeltransport über Ungarn nach Serbien vorgenommen.
Wenn in der Rückkehrentscheidung irrtümlich eine Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien angeführt ist, wobei sich deutlich erkennbar um einen schreibenden Fehler handelt, der sich inhaltlich nicht fortsetzte, [...]"
Abschließend beantragte die Verwaltungsbehörde den Zuspruch der Kosten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger Serbiens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen zahlreicher Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz am XXXX mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur XXXXzu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monaten unbedingt, verurteilt.
Dem Urteil des LG für Strafsachen Wien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum von etwa Sommer 2013 bis Dezember 2013 in Wien und Tulln einem namentlich bekannten Abnehmer zumindest 4 Gramm Kokain sowie 222 Gramm Marihuana entgeltlich überlassen habe;
im Zeitraum Mai 2012 bis 20.01.2014 zumindest 590 Gramm Marihuana und 70 Gramm Kokain namentlich unbekannten Abnehmern entgeltlich überlassen habe;
im Zeitraum von Maärz 2013 bis Dezember 2013 in zahlreichen Angriffen einem namentlich bekannten Abnahmer 170 Gramm Marihuana überlassen habe;
im Zeitraum von April 2013 bis Jänner 2014 einem namentlich bekannten Abnehmer in zahlreichen Angriffen 105 Gramm Marihuana überlassen habe;
im Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 einem namentlich bekannten Abnehmer in mehreren Angriffen entgeltlich 10 Gramm Marihuana überlassen habe;
im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 einem namentlich bekannten Abnehmer 30 Gramm Marihuana verschafft habe;
im Zeitraum von Juni 2013 bis Jänner 2014 einem namentlich bekannten Abnehmer 55 Gramm Marihuana und 3 Gramm Kokain verschafft habe;
am 20.01.2014 59,9 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besaßen, dass Sie es in Verkehr führen würde;
am 20.01.2014 wenn auch nur fahrlässig eine Schusswaffe der Marke "Zavasta" innehatte.
Er befand sich deswegen zwischen XXXXin Haft in der Justizanstalt Wien Josefstadt.
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör, die beabsichtigte fremdenpolizeiliche Entscheidung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung, Abschiebungszulässigkeit - eingeräumt und gab der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 09.07.2014, zugestellt am 10.07.2014, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.
In der Begründung dieses Bescheides wurde jedoch ausschließlich darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist und sich die Abschiebungszulässigkeit auf Serbien bezieht.
Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und wurde gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid der Verwaltungsbehörde abgewiesen wurde.
Am XXXX wurde er gemäß §46 StGB vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer war danach unbekannten Aufenthaltes, kehrte aber in der Folge nach Serbien zurück.
Am XXXX reiste der BF neuerlich, über die Slowakei kommend, nach Österreich ein.
Er wurde um 23:50 Uhr durch Beamte der Einsatzabteilung im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle in Wien XXXX einer Lenker und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser wurde er zur Ausweisleistung aufgefordert und legitimierte sich gegenüber den Beamten mit einem Schweizer Führerschein, in Verbindung mit einem Schweizer Aufenthaltstitel. Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich um Totalfälschungen handelte.
Er wurde festgenommen und mit Bescheid vom XXXX ordnete die Verwaltungsbehörde nach Durchführung einer Einvernahme über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit dem hier angefochtenen Mandatsbescheid an.
Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Einvernahme vom XXXX über Barmittel in der Höhe von € 141,37. Er beabsichtigte, bei einem Freund oder im Hotel zu übernachten. Namentlich wurde weder der Freund noch das Hotel genannt.
Da auch ein gültiger serbischer nationaler Reisepass vorlag, wurde am XXXX eine Schubanmeldung für den Sammeltransport über Ungarn nach Serbien vorgenommen.
Am XXXX reiste der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich nach Serbien zurück.
Der BF verfügt in Österreich über keinerlei relevante private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, über keine (regelmäßige) Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach.
Der Beschwerdeführer hielt sich ausschließlich illegal in Österreich auf; hat die Verwaltungsbehörde nach seiner Haftentlassung über seinen weiteren Aufenthalt im Unklaren gelassen. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer auch in Hinkunft behördlichem Zugriff entziehen wird.
Der Beschwerdeführer litt an keiner Krankheit, welche einer Inhaftierung entgegengestanden wäre.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständlicher Schubhaftakt;
Fremdenakt (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung, Abschiebungszulässigkeit);
Strafregisterauszug.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Entscheidungsrundlagen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten - siehe Beschwerdedarstellung.
Dass der Beschwerdeführer aber sehr wohl von dem ihn betreffenden fremdenpolizeilichen Verfahren schon während der Anhaltung in Strafhaft Kenntnis hatte und er jedenfalls mit einer negativen Entscheidung rechnen musste, insbesondere da er sich nicht äußerte, zeigt sich in dem ihm gewährten Parteiengehör.
Diesen Umstand, aber auch die näheren Umstände seiner Anhaltung anlässlich einer Verkehrskontrolle werden von der Beschwerde nicht berücksichtigt. So kommt dem Umstand, seine Identität mit gefälschten Papieren verschleiern zu wollen, tragende Bedeutung zu.
Der Sicherungsbedarf leitet sich daher aus folgenden unzweifelhaft vorliegenden Faktoren ab:
zahlreiche und nicht, wie in der Beschwerde angeführt, bloß "mehrere" strafbare Handlungen als Grundlage für die Verurteilung; diese noch dazu schwerwiegend, betreffen sie doch das Suchtmittelgesetz und hier wiederum noch weiter erschwerend die §§28 und 28a) - Weitergabe bzw. versuchte Weitergabe der besonders schweren Drogen Heroin und Kokain, womit die Rechtsuntreue des Beschwerdeführers besonders deutlich zum Ausdruck kommt;
Begehung der Straftaten zum Zwecke der Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes und zur Bezahlung von Schulden;
Verschleierung der Identität anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Verwendung gefälschter Ausweispapiere;
unsubstantiiertes Vorbringen hinsichtlich der Absicht, bei einem Freund oder im Hotel zu übernachten - unsubstantiiert insofern, als der Beschwerdeführer weder in der ihn betreffenden Einvernahme des gegenständlichen Schubhaftverfahrens noch in der Beschwerde Namen und Adresse des behaupteten Freundes oder das Hotel, in welchem er beabsichtigte, zu nächtigen, angab;
Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte;
keinerlei Bekanntgabe der Ausreise aus Österreich - auch diese hat ordnungsgemäß zu erfolgen - und damit Unterlassung einer zustellfähigen Meldeadresse trotz laufenden fremdenpolizeilichen Verfahrens - in diesem Sinne geht die Beschwerdebehauptung ins Leere, der Beschwerdeführer hätte noch Zeit gehabt, sich anzumelden. Der Beschwerdeführer hätte der Verwaltungsbehörde vielmehr nach seiner Haftentlassung unverzüglich eine zustellfähige Adresse bekanntgeben müssen. Wenn der Beschwerdeführer zu letzterem in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anführt, dass er "überdies der Meinung gewesen sei, dass seine Heimatadresse der Behörde bekannt sein musste, da er diese im Zuge des Strafverfahrens angegeben hatte und der davon ausging, dass diese auch im Verfahren vor dem Bundesamt aktenkundig sein musste. Der BF erwartete aus diesem Grund, dass die Behörde ihm den Bescheid an seine Heimatadresse in Serbien zustellen würde.", so hätte dies eben der Information der Verwaltungsbehörde über die Rückreise nach Serbien bedurft, was aber unterblieben ist.
Mit dem Vorbringen in Richtung freiwilliger Ausreise, dass sich eben der Beschwerdeführer in der Schubhaft unverzüglich an die Rückkehrberatung des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) gewandt habe, der die begleitete Ausreise des BF nach Serbien organisiert habe, welche schließlich am XXXX erfolgen hätte können, ist insofern nichts gewonnen, als sich der Beschwerdeführer erst im Stande der Schubhaft, also der bevorstehenden zwangsweisen Verbringung in den Herkunftsstaat zur "freiwilligen" Ausreise entschied und im Übrigen diese für den darauffolgenden Tag terminisiert war.
Zur Feststellung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes wird auf den Verwaltungsakt hingewiesen. Die Aktenlage zeigt keinerlei physischen und psychischen Krankheiten, sohin war der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt haftfähig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchpunkt I.
§ 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass die Bestimmungen weiterhin in Geltung stehen und daher anzuwenden sind bzw. mangels Präjudizialität keiner Erörterung bedürfen.
Zu den verfassungsrechtlichen Rügen jedoch im Einzelnen:
Sachliche Unzuständigkeit des BFA - Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter:
Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer expliziten, die Zuständigkeit des BFA begründenden Norm und läge keine planwidrige Lücke vor, welche im Wege der Auslegung (zB Analogie) geschlossen werden könnte.
Zwar ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, dass weder §3 BFA-VG, noch §§5 und 76 FPG eine entsprechende Zuständigkeitsnorm darstellen, der Beschwerdeführer übersieht aber die (von ihm als bloße "Torsobestimmung" bezeichnete) Norm des
§ 3. (1) BFA-G:
Dem Bundesamt obliegt
1. die Vollziehung des BFA-VG,
2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Die Bestimmung im Range eines einfachen (Bundes)gesetzes weist in allen Ziffern schon vom Wortlaut her einen ausreichenden Determinierungsgrad auf - Z. 3 sieht hinsichtlich der Vollziehung des 8. Hauptstückes keinerlei Einschränkung auf bloße aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor, und ergibt sich insofern ausdrücklich die Zuständigkeit zur Schubhaftverhängung.
Sohin entzieht bereits der Wortlaut des §3 Z3 BFA-G dieser Beschwerderüge den Boden.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die auf einem bloßen Ausschnitt der erläuternden Bemerkungen beruhende Argumentationsführung vor dem Hintergrund der übrigen Materialien nicht überzeugen:
Bereits eingangs der Materialien wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass mit dem BFA-G die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl normiert werden (Hervorhebung durch den Einzelrichter).
"BFA-Einrichtungsgesetz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden. Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes wird definiert. So soll es für die Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG sowie für die Vollziehung des GVG-B 2005 zuständig sein. Darüber hinaus werden weitere organisationsrechtliche Bestimmungen geregelt."
Auch die erläuternden Bemerkungen zu §3 BFA-VG und insbesondere der Ausschluss bestimmter Kompetenzen lassen keinen Zweifel am klar definierten Zuständigkeitsbereich aufkommen:
"Zu § 3
§ 3 soll als Zuständigkeitsnorm regeln, welche Angelegenheiten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich wahrzunehmen sind.
Es soll jedoch eine klare Abgrenzung zu anderen Kompetenzen mit fremdenrechtlichem Bezug erfolgen. So sollen folgende Bereiche nicht von dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl umfasst sein:
Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des Aufenthalts
Abs. 2 spiegelt den geltenden § 58 Abs. 2 AsylG 2005 wider und wurde lediglich eine terminologische Anpassung betreffend die Behördenbezeichnung vorgenommen. Durch diese Regelung wird die Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus sowie auch vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht verankert. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Dublin-Verordnung ist die zuständige Behörde der Kommission bekannt zu geben. Die Normierung im BFA-Einrichtungsgesetz dient der Rechtssicherheit der Betroffenen."
Schubhaft ist sohin (eben) nicht vom angeführten Ausschluss erfasst.
Dass das BFA-VG keine diesbezügliche umfassende Grundlage darstellt und auch nicht darstellen muss, zeigen wiederum die Materialien zum BFA-Verfahrensgesetz, welche den Schwerpunkt auf prozessuale Bestimmungen und nicht auf den organisatorischen Zuständigkeitsbereich legen:
"Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess sollen in einem eigenen BFA-Verfahrensgesetz jene allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten, geregelt werden."
Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht den Schubhaftbescheid erlassen und liegt insofern keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter vor - eines Rückgriffes auf andere Normen - etwa jene über die Vollziehung in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz samt Anlagen bzw. einer Heranziehung über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehender Interpretationsgrundsätze bedarf es daher nicht.
Zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes - Verletzung des Legalitätsprinzips:
Die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren ergibt sich - schon unter dem Primat der Wortinterpretation - aus §22 BFA-VG:
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen, [...]
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - auch den Regelfall eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens betreffend, dem die Anfechtung sowohl der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung zugrunde liegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG ganz allgemein und gemessen an Art. 130 B-VG insofern nicht gegeben ist, als in einem derartigen Verfahren die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG unterfällt. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin nämlich keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Zur Frage der Rechtsmittelfrist:
Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Bescheides die seiner Ansicht nach bestehende "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung", da der bekämpfte Bescheid auf eine "zweiwöchige Rechtsmittelfrist" hinweise. §22a BFA-VG räume nämlich nicht nur die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, sondern auch gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ein; gegen Akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt betrage aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §7 Abs 4 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung sei im bekämpften Bescheid, mit dem der Zwangsakt der Anhaltung angefochten werde, aber nicht enthalten.
Diesbezüglich ist jedoch mangelnde Präjudizialität anzunehmen, da die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig - innerhalb von zwei Wochen - erhoben wurde und erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf.
In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass (schon bisher) nach der bestehenden Rechtslage Mängel im Zusammenhang mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge haben, sondern stattdessen die klaren und eindeutigen gesetzlichen Folgen, normiert in §61 AVG, eintreten.
Dieser lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
§ 61 (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Zur Frage der Einbringung:
Auch hier ist insofern eine ausreichende Determinierung anzunehmen, als sich sowohl aus den Bestimmungen über die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht als auch überhaupt aus der Norm über die Entscheidungskompetenz ableiten lässt, dass die Beschwerde auch beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann.
Zur Frage der Kosten:
Hierzu siehe Ausführungen zu Spruchpunkt II.
Zu §22a Abs 3 BFA-VG:
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Auch diesbezüglich liegt gegenständlich mangelnde Präjudizialität vor, da die beschwerdeführende Partei unterlegen ist.
Da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. einem Teil der rechtlichen Beschwerdeausführungen der Mangel der Präjudizialität anhaftet, war auch seine Anregung, gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG vorzugehen, nicht weiter aufzugreifen.
Dem Begehren des Beschwerdeführers, die gesetzliche Grundlage für seine Entscheidungsbefugnis anzugeben, wurde durch Spruchpunkt I. im Zusammenhalt mit obigen rechtlichen (einfach-gesetzlichen) Ausführungen entsprochen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009,Zl.2008/21/0647;30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers bzw. Fremden in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Zum Fall:
Vorab ist hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den rechtskräftig negativen Bescheid der Verwaltungsbehörde, die Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung, und Abschiebungszulässigkeit betreffend, anzuführen, dass damit keinerlei unmittelbaren Rechtswirkungen einhergehen, da nach § 71 Abs. 6 AVG der Wiedereinsetzungsantrag ohne ausdrückliche Zuerkennung keine aufschiebende Wirkung hat (Diese Regelung entspricht auch dem § 33 (Abs.4) VwGVG. Da eine solche aufschiebende Wirkung unbestrittener Weise zu keinem Zeitpunkt zuerkannt wurde, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung als rechtskräftig anzusehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
Im gegenwärtigen Fall stützte das Bundesamt richtigerweise auf Schubhaftbescheid auf § 76 Abs.1 FPG gestützt, da es sich um einen Fremden, nicht jedoch um einen Asylwerber handelt (vgl. oben), gegen den eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine stete (gesicherte) Unterkunft, er ist mittellos und nicht erwerbstätig, er ist in massiver Weise straffällig geworden, hat die Verwaltungsbehörde nach seiner Haftentlassung trotz fremdenrechtlichen Verfahrens über seinen aktuellen Aufenthalt im Unklaren gelassen, ist neuerlich im Bewusstsein einer wahrscheinlichen negativen Rückkehrentscheidung illegal in das Bundesgebiet eingereist und versuchte durch das Begehen einer strafbaren Handlung seine wahre Identität zu verschleiern und sich sohin dem Verfahren zu entziehen.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben bereits ansatzweise ausführt - auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG.
Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Schließlich sei an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers zeitnah, mit XXXX terminisiert war.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Begründungsmängeln leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass diese willkürlich entschieden hätte.
Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.
Auch mit dem rein rechtlichen Argument, die Verwaltungsbehörde hätte die Abschiebungszulässigkeit unzulässigerweise auf den Staat Algerien gestützt und könne die Abschiebung in diesen Staat gar nicht gesichert werden, ist nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Spruch und Begründung als Einheit anzusehen sind und gegenständlich unzweideutig aus der Begründung hervorgeht, dass sich die Abschiebung auf den Herkunftsstaat Serbien bezieht.
Diesfalls ist der Verwaltungsbehörde ein berichtigungsfähiger Schreibfehler unterlaufen.
Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. :
Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG.
§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei steht jedenfalls kein Aufwandersatz zu.
Zu Spruchpunkt III. :
Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorlage beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Auch für diesen (Kosten)Aufwand der obsiegenden Verwaltungsbehörde besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage aus den bereits zu Spruchpunkt II. angeführten Gründen keine Grundlage. Die Verwaltungsbehörde bleibt auch im Vorlageschriftsatz jegliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch schuldig.
Das Begehren auf Kostenersatz erscheint aber im Hinblick auf die Revisionsausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014, GZ.: 1403 2000252-1/2E, mehr als bemerkenswert, argumentiert doch die Verwaltungsbehörde umfassend (gegen ihr eigenes Anspruchsbegehren), dass ein Kostenzuspruch an den im Verfahren GZ.:
1403 2000252-1/2E unterlegenen Beschwerdeführer nicht - weil dieser unterlegen sei - ab-, sondern zurückzuweisen sei, da
"es sich nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Schubhaftbeschwerde, wie sie seit deem 1.1.2014 in §22a BFA-VG neu geregelt ist, um eine Bescheidbeschwerde und nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt handelt, auf die § 35 VwGVG ausschließlich Bezug nimmt. Nach aktueller Gesetzeslage besteht daher keine rechtliche Grundlage für einen Kostenersatz gemäß §35 VwGVG, [...].
Die umfassende und an keiner Stelle der Revisionsschrift - im nachfolgenden kursiv dargestellt - irgendwelche Zweifel am (zum geltend gemachten Anspruch) gegenteiligen (!!) Standpunkt der Verwaltungsbehörde aufkommende Argumentation stützt vielmehr die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes:
Da jedoch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, da es sich um ein Bescheidbeschwerdeverfahren handelt, wäre der Antrag auf Kostenersatz richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen gewesen.
[...]
Die Schubhaftbeschwerde ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Im Gegensatz zu §83 Abs 2 FPG aF enthält §22a Abs2 BFA-VG keinen ausdrücklichen Verweis auf die dem §§67c AVG entsprechenden Bestimmungen des VwGVG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren mehr. Es ist daher zweifelhaft, ob der Gesetzgeber an dieser Besonderheit des Schubhaftbeschwerdeverfahrens festhalten wollte. Dafür würde zwar sprechen, dass er in den Materialien zu §22a BFA-VG die Auffassung vertritt, dass "Abs2 (...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs2 Z2 FPG (entspricht)". Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass der Gesetzgeber die alte Regelung des §83 Abs2 Z 2 FPG aF zwar in §22a Abs3 BFA-VG übernommen, dabei aber den Verweis auf die Regelungen des Maßnahmenrechts in §83 Abs2 Satz 2 FPG aF ("im Übrigen gelten die §§67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe ...") explizit gestrichen hat. Darüber hinaus sieht §22a Abs5 BFA-VG - im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF - nur noch vor, dass gegen den Schubhaftbescheid eine Vorstellung, nicht aber, dass eine Beschwerde unzulässig ist.
Daraus folgt, dass nur bestimmte Teilaspekte der alten (bis 31.12.2013 geltenden) Regelung übernommen werden sollen, andere hingegen nicht, und der Gesetzgeber dies durch eine ausdrückliche Erwähnung im Gestz auch getan hat. Die ersatzlose Streichung der oben genannten Gesetzestextpassage mit dem Verweis auf das Maßnahmenrecht erfolgte demnach bewusst. Die bloß in den Materialien zum Ausdruck gelangende Auffassung, dass §22a Abs2 BFA-VG "(...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs 2 Z 2 FPG (entspricht)", hat daher im Gesetzestext insofern keinen Niederschlag gefunden, als es keinen Hinweis auf die sinngemäße Anwendung der Sonderbestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde mehr gibt. Die bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltende Systematik der Schubhaftbeschwerde ist eben gerade nicht in das neue Recht übernommen worden.
Diese Auslegung wird durch weitere zentrale Änderungen des Gesetzestextes gestützt:
§9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF hatte - wie bereits erwähnt - vorgesehen, dass gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist. Deshalb war in weiterer Folge die ausdrückliche Anordnung in §82 Abs 7 FPG aF erforderlich, dass "die Anordnung der Schubhaft (...) mit Beschwerde gemäß §82 angefochten werden (kann)". Aus dem Ausschluss sowohl der Vorstellung als auch der Berufung in §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF folgte zunächst, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß §82 FPG aF auch insoweit keine Bescheidbeschwerde war, als sie sich gegen den Schubhaftbescheid richtete. Sie war aber auch keine Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung in Schubhaft richtete, denn diese hatten im Schubhaftbescheid ihre Grundlage und waren insoweit keine verfahrensfreien Verwaltungsakte. Aus diesem Grund war es erforderlich, in §82 Abs2 FPG aF explizit den Anwendungsbereich der auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beschränkten §§67c bis 67g, 79a AVG aF auf das Verfahren über die Schubhaftbeschwerde zu erstrecken.
Demgegenüber wurde - sogar gesondert durch eine Novelle (BGBl Nr. 144/2013) - in §22a Abs 5 BFA-VG aus der alten Rechtslage nur den Ausschluss der Vorstellung übernommen, nirgends jedoch ausgeschlossen, dass gegen den Schubhaftbescheid als solchen - in Nachfolge der früheren Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat - eine Beschwerde möglich sei. Indem aber §22a Abs5 BFA-VG - in deutlicher Abkehr von §9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF - nunmehr lediglich die Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid, nicht aber die Beschwerde ausschließt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das in §22a BFA-VG geregelte Rechtsmittel systematisch der Bescheidbeschwerde zuzuordnen ist, mit anderen Worten: dass auf die Schubhaftbeschwerde die Vorschriften der §§16 ff BFA-VG über die Bescheidbeschwerde und nicht jene über die Maßnahmenbeschwerde subsidiär anzuwenden sind, soweit §22a BFA-VG keine abweichenden Sondervorschriften enthält.
Daraus folgt, dass die Schubhaftbeschwerde im Sinn des §22a BFA-VG für die Zwecke des Kostenersatzes gemäß §35 VwGVG als Bescheidbeschwerde und nicht als Maßnahmenbeschwerde einzuordnen ist. Da jedoch bei Verfahren über Bescheidbeschwerden - unabhängig von deren Ausgang - ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei - entgegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses - nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen.[...]"
Sohin war auch der Anspruch der Verwaltungsbehörde jedenfalls zu verwerfen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil IV:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E u.a.):
welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);
wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);
wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;
ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.
in welcher Weise die 6-Wochen-Frist des Art. 28 Abs. 3 Anwendung findet im Falle, daß die betreffende Person bei stillschweigender oder ausdrücklicher Annahme des Gesuches nicht inhaftiert ist.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
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