G306 2016473-1•BVwG G306 2016473-1
G306 2016473-1Federal Administrative CourtFeb 11, 2015
Intensität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz
G306 2016473-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX,
StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2014, Zl 1030360605-11492627, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 31.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am darauffolgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab die BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren worden und ledig zu sein, türkisch zu sprechen, der Volksgruppe der Türken anzugehören, sich zum Moslemischen Glauben zu bekennen, 5 Jahre die Grundschule in Mazedonien besucht und zuletzt als Näherin in der Türkei gearbeitet zu haben.
Unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu können und gesund zu sein, brachte die BF vor, vor zwei Wochen gemeinsam mit ihrer Mutter Mazedonien verlassen zu haben, einen Tag später legal ins Bundesgebiet eingereist zu sein und bis zum heutigen Tage bei ihrer Tante in XXXX gewohnt, jedoch erst am gestrigen Tag den gegenständlichen Antrag gestellt zu haben.
Ihre Sohn sowie ihre Brüder hielten sich in der Türkei auf, und habe die BF bis zur ihrer Ausreise die letzten acht Monate im Haus ihrer Tante zuvor jedoch in der Türkei gewohnt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass es in Mazedonien für sie keinen Platz mehr gebe wo sie leben könnte, zumal sie weder die mazedonische Sprache beherrsche noch in ihrem Heimatdorf leben könne. Aufgrund eines Streites ihres Vaters mit einem gefährlichen Mann seien sie in die Türkei gezogen sowie sei ihnen ihr Haus genommen worden und ihnen lediglich Felder in Mazedonien geblieben. Sonst könne sie keine weiteren Fluchtgründe nennen.
Eine Rückkehr nach Mazedonien sei insofern unmöglich, zumal es sich bei den genannten Personen, mit welchen ihr Vater Streit gehabt habe, um gefährliche Menschen handle und eine Art Blutfehde weiterhin bestehe.
Zum Beweis ihrer Identität brachte die BF in einem einen mazedonischen Reisepass in Vorlage.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) gab die BF nach Beteuerung gesund zu sein und lediglich Allergietabletten einzunehmen, an, mazedonische Staatsangehörige zu sein, der Volksgruppe der Türken anzugehören, sich zum Islam zu bekennen, und Mutter eines Sohnes zu sein.
Ihr Sohn sowie ihre beiden Brüder leben gegenwärtig in der Türkei und sei ihre Mutter mit ihr nach Österreich gereist. Ihre Mutter habe den Vater der BF m Jahre 1996 verlassen und XXXX, geheiratet, lebe von diesem aber seit 2004 getrennt und kehrte zum Vater der BF zurück welcher am XXXX tödlich verunglückte. Im Zeitraum 1987 bis 1992 habe die BF in XXXX (Mazedonien) die Grundschule besucht, hätten dort ein Haus besessen welches sie im Jahre 1992 verloren hätten. Am 22.12.1992 geriet der Vater der BF nämlich mit dem betrunkenen Nachbarn namens XXXX in Streit, wobei dieser ihren Vater mit einem Stock beworfen und ihr Vater daraufhin diesen eine Axt in sein Bein geschlagen habe. In Reaktion darauf seien die Kinder des Genannten ins Haus der BF eingedrungen und hätten die BF sowie deren Bruder geschlagen. Eine weitere Nachbarin vermochte diese dann jedoch zu vertreiben und langten zwei Stunden später die Polizeikräfte ein, welche ihren Vater, ihre Mutter und ihren Bruder zur Einvernahme auf die Dienststelle verbracht hätten. Daraufhin sei die BF mit ihrer Familie nach XXXX übersiedelt und hätten in Mazedonien alles zurückgelassen.
Ihre Mutter habe drei Schwestern und drei Brüder, welche bis auf einen verstorbenen Bruder allesamt in Mazedonien leben und einer Arbeit nachgehen sowie im Besitz von Landwirtschaften seien. Zudem lebe eine Schwester ihres Vaters weiterhin in Mazedonien, betrieben diese ebenfalls eine Landwirtschaft und halte sich der Bruder ihres Vaters im Altersheim im Herkunftsstaat auf.
Die Schwester der BF, XXXX, sei seit zwei Monaten ebenfalls als Asylwerberin mit ihrer Familie in Österreich aufhältig und werde der Sohn der BF in der Türkei staatlich versorgt.
Die BF habe sich seit Dezember 2013 im Haus ihre Tante in XXXX (Mazedonien) aufgehalten, lebte zuvor in XXXX und sei nach Erhalt eines auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot für die Türkei, am 01.09.2014 nach Österreich eingereist.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, XXXX verlassen haben zu müssen, da sie ohne Arbeitsgenehmigung einer Arbeit nachgegangen sei. Zur Sicherung des Unterhaltes und zur Finanzierung der Ausbildung ihres Sohnes und ihres Bruders sei sie trotz fehlender Arbeitsbewilligung einer Arbeit nachgegangen und sei wie ihre Mutter auch, welche zudem noch keine Aufenthaltsbewilligung besessen habe, bei der Schwarzarbeit betreten und aus der Türkei ausgewiesen worden. Seither sei sie und ihre Mutter im Besitz eines auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot für die Türkei.
In Mazedonien hätte die BF und ihre Mutter eine große Familie, wolle dieser aber nicht zur Last fallen. Zwar seien die BF und ihre Mutter nicht krank, doch sei es für sie schwer gewesen Arbeit zu finden, hätten dies aber dennoch immer wieder geschafft, seien im Falle ihrer Rückkehr jedoch ohne Krankenversicherung.
Probleme mit staatlichen Behörden in Mazedonien gebe es zwar keine, werde die BF aber aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit immer als letzte gereiht, lebe ihre Tante in Österreich, wohne sie mit ihrer Mutter zusammen, spreche kaum Deutsch besuche aber einer Deutschkurs, sei weder Mitglied in einer politischen Partei noch einer sonstigen Gruppierung gewesen, sei noch nie Inhaftiert oder sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten, verbringe die Freizeit mit Kochen, Waschen und Spazierengehen und sei ihr größter Wunsch, ihre überall verstreute Familie in Österreich vereint zu sehen.
Die erfolgte Erörterung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens der BF insofern unkommentiert, als diese vorbrachte an einem Ländervorhalt nicht interessiert zu sein und die Zustände in ihrer Heimat zu kennen.
Auf Befragen gibt die BF an jederzeit in das Haus ihrer Tante in Mazedonien zurückkehren zu können, jedoch sich für ihre Kinder eine Ausbildung in Österreich erhoffe.
2. Mit dem im Spruch angeführten, der BF persönlich am 04.12.2014 ausgefolgten, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.)
Die Entscheidung begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Fluchtgeschichte der BF insofern kein Glaube geschenkt werden könne, als der Verlust ihres Hauses lediglich auf einen Streit, bei welchem der Vater der BF seinen Nachbarn schwer verletzt habe, zurückzuführen sei, und die Veräußerung der noch im Besitz der Familie der BF gelegenen Grundstücke bzw. die Verfügung darüber über einen Makler wahrgenommen werde hätte können. Zudem sei eine Verfolgung der Volksgruppe der Türken sowie der Moslime im Mazedonien nicht fassbar und ist von einer Schutzfähigkeit- und willigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden auszugehen.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, familiärer Anknüpfungspunkte und nicht fassbarer Verfolgung im Herkunftsstaat sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente trotz des Vorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig. Aufgrund der Einstufung des Herkunftsstaates Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2014 wurde der BF seitens der belangten Behörde die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit per Post am 17.12.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten oder jene der subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, die Rückkehrentscheidung zu beheben und diese für auf Dauer unzulässig zu erklären, der BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu zuerkennen sowie die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde begründend führt die BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltens verletzt habe und der BF keine tiefergehenden asylrelevanten Fragen gestellt habe. Sohin erweise sich auch die Aberkennung der Glaubwürdigkeit der BF als unzulässig zumal die BF aufgrund ihrer Verfolgung wegen ihrer Volksgruppen- und sozialen Gruppenzugehörigkeit sowie jener durch den von ihrem Mann seinerzeit schwer verletzen Nachbarn, welche noch immer aktuell sei, und fehlenden Schutzes seitens des Staates Mazedonien einen asylrelevanten Sachverhalt darzulegen vermocht habe. So komme der BF als Angehörige der Volksgruppe der Türken mangels Verwandten und Bekannten innerhalb der Polizei der Schutz dieser nicht zu und hätten die Sicherheitskräfte seinerzeit den Vorschlag zur Ausreise in die Türkei der BF unterbreitet.
Zudem würden die Länderfeststellungen eine Bezugnahme auf die konkrete Situation der BF sowie jegliche Angaben zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Türken in Mazedonien vermissen. So sei es Angehörigen der türkischen Minderheiten nämlich nicht ungehindert möglich sich frei in EU-Staaten zu bewegen und stelle dies eine Diskriminierung dar.
Eine Rückkehr würde die BF in eine aussichtlose Lage versetzen, zumal sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Leiden (Asthma, Allergie und Herzprobleme) und der Tatsache, dass Türken nur in der Landwirtschaft eingesetzt werden würden, sich ihren Lebensunterhalt bei fehlender staatlicher Unterstützung, nicht zu verdienen vermöge. Medizinische Hilfe käme ihr wiederum aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht zu und erweise sich eine Rückkehrentscheidung aufgrund bestehender familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Arbeitswilligkeit als Verletzung von Art 8 EMRK.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 30.12.2014 vorgelegt und sind am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit per Post am 23.12.2014 eingebrachtem Schriftsatz wurde ein Arztbrief des
XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.12.2014 in Vorlage gebracht, wonach die BF an Asthma Bronchiale II und zarte Verschattung re. Paracardial rückgebildet leide.
Dazu näher ausführend wird angemerkt, dass die BF derzeit beschwerdefrei sei und eine dig. Thoraxradiographie sich unauffällig erwiesen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXXund ist am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren. Die BF ist Staatsbürgerin von Mazedonien, moslemischen Bekenntnisses, ledig und Angehörige der Volksgruppe der Türken. Die Muttersprache der BF ist türkisch.
Die BF reiste am 31.08.2014, im Beisein ihrer Mutter, XXXX, geb. XXXX,
StA: Mazedonien, legal unter Verwendung eines gültigen Reisepasses, ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.
Die BF weist eine fünfjährige Grundschulbildung auf, lebte zuletzt im Haus ihrer Tante in XXXX (Mazedonien), in welches sie jederzeit zurückehren kann, und war zuletzt in der Textilindustrie erwerbstätig.
1.3. Die BF verfügt aufgrund im Herkunftsstaat lebender Verwandte über familiäre Anknüpfungspunkte und bis auf eine die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende Tante, zu welcher kein Abhängigkeitsverhältnis und gemeinsamer Wohnsitz besteht, über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und einen Deutschsprachkurs absolviert oder abgeschlossen hat. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Die BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der türkischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Mazedoniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF legte zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden mazedonischen Reisepass im Original vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der BF.
Das nicht festgestellt werden konnte, die BF verfüge über bestimmte Deutschsprachkenntnisse und habe einen Sprachkurs besucht oder abgeschlossen beruht auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Unterlagen und der Notwendigkeit der Einbeziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Schulbildung, die Erwerbstätigkeit sowie die Wohnungsnahme im Haus der Tante in XXXX (Mazedonien) sowie die Möglichkeit des erneuten Einzuges in dieses, beruhen auf den eigenen Angaben der BF, welche vorbrachte durchgehend in der Textilwirtschaft tätig gewesen zu sein, im Herkunftsstaat immer wieder Arbeit gefunden und im Haus ihrer Tante gewohnt zuhaben.
Die fehlende Feststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit beruhen auf den Angaben der BF sowie der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, welchen eine schwere - unmittelbar zum Tod führen könnende - Erkrankung der BF und eine damit einhergehende maßgebliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht entnommen werden kann. Vielmehr vermeinte die BF in ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme gesund zu sein und lediglich Allergietabletten einzunehmen und wird in den in Vorlage gebrachten Unterlagen auf die Beschwerdefreiheit der BF hingewiesen.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf einem ZMR-Auszug, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf den Angaben der BF im Verfahrung vor der belangten Behörde, wonach vorgebracht wurde, bis auf eine Tante im Bundesgebiet über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte zu auf Dauer zum Aufenthalt in Österreich befugten Personen zu verfügen, lediglich mit ihrer Mutter zusammenzuleben, sich im Herkunftsstaat eine Vielzahl an Verwandten aufhielten und sie gegenwärtig keiner Beschäftigung nachgehe sondern von Leistungen der staatlichen Grundversorgung lebe.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf den eigenen Angaben der BF sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen der BF:
Soweit in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Ermittlungspflicht vorgebracht wurde, ist entgegenzuhalten, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung und auch der Einvernahme durch das BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihr die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, sie keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch ihre Unterschrift bestätigt und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der die BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo die BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen sowie weitere Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und auch nicht zielführend gewesen wären, zumal die BF keine weiteren Fluchtgründe bzw. Bedrohungen geltend gemacht hat. Vielmehr brachte diese wiederholt vor, einzig aus wirtschaftlichen Gründen und jenen der Familienzusammenführung bei aufrechtem Einreiseverbot in die Türkei nach Österreich gereist zu sein. In einem schloss die BF dabei explizit, im Einklang mit ihrer ebenfalls vom BFA einvernommenen Mutter, XXXX, das Vorliegen jeglicher Verfolgungshandlungen und Probleme aufgrund ihrer ethnischen, familiären, politische und sonstigen Zugehörigkeiten, seitens des Staates Mazedonien aus und vermeinte zudem einzig wegen ihres Wunsches einer Familienzusammenführung und einer Ausbildungsgarantie für ihrer Kinder sowie eines 22 Jahre zurückliegenden Familienstreites anfangs in die Türkei und nach Ausspruch eines Einreiseverbotes für die Türkei im Jahre 2013, nunmehr nach Österreich gereist zu sein. Demzufolge, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, kann der BF nicht gefolgt werden, wenn diese nunmehr eine Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Gruppenzugehörigkeit behauptet. Auch gab die BF selbst an, sich seit ihrer Rückkehr nach Mazedonien im Jahre 2013 bis zur ihrer gegenständlichen Ausreise unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten haben zu können, was, genauso wie der Umstand der erfolgten Ausstellung eines Reisepasses, gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder herkunftsstaatlicher Ausgrenzungen der BF spricht.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich der behaupteten - immer noch aktuell seienden - Gefährdung durch ihren ehemaligen Nachbarn entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen der BF, dass diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der mazedonische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt der BF Schutz zu gewähren, zeigt sie keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates auf, vermochte die BF nämlich keine dafür sprechenden Beweismittel in Vorlage bringen und vermag die unsubstantiierte, in den Länderfeststellungen keine Bestätigung findende, Behauptung ihren Worten keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln.
So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich mazedonischer Sicherheitsbehörden, deren interethnischen Zusammensetzung und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen diese zu verweisen. Zudem garantiert die mazedonische Verfassung alle demokratischen Grundrechte und die Unabhängigkeit der Justiz sowie setzt Mazedonien im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Weiters sind auch vor Ort internationale NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Minderheitenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in Mazedonien als gesichert angesehen werden.
Sohin vermissen die von der BF aufgestellten Behauptungen einen konkreten Bezug zur Person der BF und kann den Länderfeststellungen bei Gesamtschau keine derartig prekäre Situation in Bezug auf die Volksgruppe der Türken entnommen werden, welche auf das Vorhandensein von eine Rückkehr der BF ausschließen könnender untragbarer Lebensumstände oder Verweigerungen von staatlichen Leistungen in Mazedonien schließen ließen.
Insofern die BF in der Beschwerde vermeint über eine Vielzahl an Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen so ist festzuhalten, dass sie bis auf ihre Tante angesichts des Umstandes, dass ihre Mutter, XXXX, sowie die vor zwei Monaten nachgereiste Schwester, XXXX, wie den eigenen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, den im Bescheid getroffenen, seitens der BF nicht entgegengetretenen, Feststellungen sowie den ihre Mutter betreffenden Gerichtsakten zu entnehmen ist, ebenfalls Asylwerber und sohin zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt sind, keine berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte zu dauerhaft in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen glaubhaft darzulegen vermocht hat.
2.4. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien ergibt sich daraus, dass die BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2014 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF führte dazu lediglich aus, am Ländervorhalt kein Interesse zu hegen und um die Zustände in ihrem Herkunftsstaat zu wissen.
Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, die getroffenen Länderfeststellungen ließen einen Bezug auf die Situation der BF vermissen so ist zu entgegnen, dass zum einen die vorgetragene Fluchtgeschichte der BF keinen Anlass dafür geboten hat, welcher für die Notwendigkeit der Vornahme diffiziler Länderrecherchen vor Ort gesprochen hätte und andererseits die BF aufgrund ihrer Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde ihren jetzigen Ausführungen in der Beschwerde im relevanten Ausmaß selbst entgegentreten ist, weshalb keine Anhaltspunkte fassbar sind welche der Glaubwürdigkeit und hinreichenden verfahrensrelevanten Umfänglichkeit der getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass den Länderfeststellungen keine expliziten Angaben zu den Angehörigen der Volksgruppe der Türken entnommen werden kann, zumal hinreichend auf die Situation der Minderheiten an sich eingegangen wird und bei Gesamtbetrachtung der Länderfeststellungen diese hinreichende verfahrensrelevante Schlüsse in Bezug auf die individuelle Situation der BF zulassen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde langte am 19.12.2014 beim Bundesamt ein und ist nach Vorlage durch das BFA am 05.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von dieser weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft dargelegt.
Der Wunsch einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet aufgrund der Unmöglichkeit der Einreise in die Türkei wegen des Bestehens eines aufrechten Einreiseverbotes stellt, mangels Verfolgung, keinen Asylgrund iSd. GFK dar.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, seitens ihres Nachbarn angegriffen zu werden, ist festzuhalten, dass selbst unter Wahrannahme die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Mazedonien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat die BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. So ist darauf zu verweisen, dass die BF explizit das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden Mazedoniens verneint hat und den Länderfeststellungen ein Ausschluss der BF vor staatlicher Hilfe - wie bereits ausgeführt - aufgrund des Bestehens eines funktionstauglichen und interethnisch besetzten sowie einer Kontrolle unterliegenden Polizeiapparates bei gesetzlich zugesicherter Unabhängigkeit der Justiz und Einhaltung der Grundrechte sowie hohem Minderheitenrechtsstatus in Mazedonien, nicht entnommen werden kann.
Auch die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Türken alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal sowohl den der BF zur Kenntnis gebrachten keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Türken oder sonst einer Minderheit in Mazedonien zu entnehmen ist.
Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar und vermögen auch die von der BF monierten eingeschränkten Reisemöglichkeiten in den EU-Raum keine solche zu begründen, knüpft dies nämlich, aufgrund fehlender Mitgliedschaft Mazedoniens in der EU, wie bei jedem anderen mazedonischen Staatsangehörigen auch, unmittelbar an die Staatsbürgerschaft der BF und nicht an sonstige in der GFK genannte Merkmale an.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Mazedonien nicht.
Bei der BF handelt es sich um eine grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige sowie über Berufserfahrung verfügende Frau im Alter von 34 Jahren, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF in der Lage sein wird, sich - wie seit jeher auch - ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt die BF eigenen Angaben zufolge über eine Wohnmöglichkeit im Haus ihrer Tante sowie über ein familiäres Auffangnetz in Form einer großen Zahl an Verwandten in Mazedonien und stünde ihr, bei Fehlen eines solchen, im Falle der Not der Rückgriff auf, jedem, unabhängig seiner Ethnie, Religions- oder sonstiger Zugehörigkeit, zustehende staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Zu den von BF behaupteten Erkrankungen, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Mazedonien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung in Mazedonien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Mazedonien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens des BF eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde die BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Die BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - bis auf ihre in Österreich aufhältige und die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende Tante über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte zu zu dauerhaft im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich. Mangels gemeinsamen Wohnsitzes und bestehender Abhängigkeit kann nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen der genannten Tante und der BF ausgegangen werden (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860).
Darüber hinaus haben die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet insofern eine Relativierung zu erfahren, als die BF sich ihres unsicheren, lediglich aufgrund ihres - sich gegenständlich als unbegründet erwiesenen - Asylantrages legitimierten, Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit allfällig bedungen Unmöglichkeit der Fortführung der genannten Beziehungen, bewusst gewesen sein musste.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte die BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts ihres erst seit 31.08.2014 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration der BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Anzumerken gilt, dass die BF ihren Kontakt zu ihrer Tante weiterhin durch die Nutzung grenzüberschreitender Kommunikationsmittel und in Anspruchnahme der sichtvermerksfreien Einreisemodalitäten für Angehörige des Staates Mazedonien, aber auch durch Besuche seitens ihrer Tante, aufrechterhalten wird können.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. So erwies sich der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aufgrund ihrer Asylantragstellung gemäß § 12 AsylG als legitimiert und liegt sohin keine Duldung iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG vor. Darüber hinaus wurde das Vorliegen sonstiger genannter Voraussetzungen weder substantiell behauptet noch konnten dies amtswegig gefasst werden.
Selbst der, durch das bestehende Einreiseverbot bedungene, Umstand der vorübergehenden Unmöglichkeit des Besuches ihres Sohnes und ihrer Geschwister in XXXX, vermag keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage hinsichtlich einer Verletzung des Art 8 EMRK begründen. So erkannte der VfGH unter Verweis auf seine eigene Judikatur und jene des EGMR dass aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Ausweisung als die Garantien des Art 8 EMRK verletzend auszuweisen. (vgl. VfGH 08.10.2003, Zl. G119/03).
Gegenständlich sind jedoch keine derartigen Unmöglichkeiten fassbar, zumal gegen die BF ein zeitlich befristetes Einreiseverbot aufgrund deren selbst eingestandenen illegalen Arbeitsaufnahme in der Türkei seitens der dortigen Behörden erlassen wurde, sohin das eigenverschuldete Hindernis nur temporär gegeben und anzunehmen ist, dass die BF und ihre Familie weiterhin mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, aber auch durch Besuche seitens der in der Türkei lebenden Familienangehörigen der BF in Mazedonien, ihren Kontakt aufrecht erhalten werden können.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung der BF nach Mazedonien als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.5.2. Gemäß § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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