W192 1435410-1•BVwG W192 1435410-1
W192 1435410-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz
W192 1435410-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von xxxx, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 12 13.710-BAI zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und xxxx gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach Rückübernahme aus Deutschland am 01.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus Verfahrensunterlagen, die von den deutschen Behörden den österreichischen Behörden übergeben worden sind, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort am 29.09.2012 niederschriftlich einvernommen wurde, wobei er angab, dass sein Vater mit seiner Familie vor elf Jahren aus dem Heimatland in den Iran gezogen sei, weil er in Afghanistan Probleme gehabt habe. Im Iran sei ein Bruder des Beschwerdeführers geschlagen worden und der Beschwerdeführer habe sich dort nicht wohl gefühlt. Seine Mutter habe ihn weggeschickt, damit er ein besseres Leben führen könne. Im Verlauf dieser Einvernahme machte der Beschwerdeführer auf Befragen detaillierte über die mit Schlepperunterstützung erfolgte Reise aus dem Iran bis nach Deutschland, wobei er sowohl namentliche Angaben zu Schleppern als auch zu Arten der Reisebewegungen (über die türkische Grenze mit einem Schlauchboot, von Ungarn nach Wien mit einem Taxi, Zugfahrt aus Wien bis zur deutschen Grenze) tätigte.
Bei der Erstbefragung gab er am selben Tag an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und aus Kabul stamme. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern seit etwa 11-12 Jahren im Iran gelebt. Er habe den Iran vor drei Monaten verlassen und sei auf unbekanntem Weg nach Griechenland und in weiterer Folge über Ungarn nach Österreich gelangt. Über seine Reisebewegungen behauptete der Beschwerdeführer, dass er nicht sagen könne, wie er nach der Ausreise aus dem Iran nach Griechenland gekommen sei und er ebenso über die weitere Reisebewegungen, über die Kosten der Reise und Kontakte mit Schleppern keine Angaben machen könnte, sowie dass er auch nicht sagen könne, wie er von Ungarn nach Österreich gekommen sei.
Die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan verlassen, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei zwei Jahre später verstorben. Vermutlich sei der Vater des Beschwerdeführers getötet worden. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er ein besseres Leben und eine Schule besuchen wollte. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat könne es sein, dass die Feinde seines Vaters den Beschwerdeführer töten würden.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 02.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur ärztlichen Untersuchung für eine Altersfeststellung übergeben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Mutter gesagt habe, er sei 15 Jahre alt und brachte vor, dass sich seine Tazkira im Iran befinde. Er wurde aufgefordert, sich diese schicken zu lassen.
Dem Verwaltungsakt liegt auf Aktenseite 131 die Kopie einer offenkundig vom Beschwerdeführer als Kopie vorgelegten Tazkira ein, die laut einem darauf angebrachten Datumsstempel offenbar am 14.11.2012 beim Bundesasylamt eingelangt ist. Das darauf ersichtliche Lichtbild zeigt den Beschwerdeführer nicht als Kleinkind, sondern anscheinend im Alter eines Jugendlichen, so dass davon auszugehen ist, dass das Dokument nach dem Zeitpunkt der behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ausgestellt worden ist.
Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19.12.2012 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 07.12.2012 ein Mindestalter von 18 Jahren bestanden hat.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2013 wurde der Beschwerdeführer über den Inhalt dieses Gutachtens in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer beharrte, dass er 15 Jahre alt sei; der als gesetzlicher Vertreter in der Einvernahme tätige Rechtsberater nahm die Feststellung der Volljährigkeit zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen über seinen Fluchtgrund an, dass er drei Jahre alt gewesen sei, als sein Vater durch afghanische Feinde im Iran getötet worden sei. Die Mutter habe den Beschwerdeführer vor etwa 6-7 Monaten ins Ausland geschickt, damit er in einem sicheren Land leben könne. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Familie mehr.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 03.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er 16 Jahre alt sei und in Kabul in Afghanistan geboren wurde. Er habe mit seiner Familie im Alter von zwei Jahren den Herkunftsstadt verlassen und sei in den Iran gezogen. Die Familie des Beschwerdeführers habe eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung für den Iran, welche jährlich verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dort keine Schule besucht und im Alter von zwölf Jahren begonnen, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er dort im Arbeitsleben und auch bei der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen schlecht behandelt worden sei
Über den Grund, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, wisse der Beschwerdeführer nur, dass sein Vater als Spion der Partei Hezb-e Wadhat Islami tätig und gegen die Partei von Sayaf aktiv gewesen sei. Er sei dann verraten worden und habe deshalb in den Iran fliehen wollen.
Auf die Frage, woran sein Vater verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, da er noch ein Kind gewesen sei. Seine Mutter habe ihm dazu nichts gesagt. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, dass sein Vater vermutlich getötet worden sei, brachte dieser vor, dass er dies nicht wisse.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer auf Nachfragen erzählt, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan in Gefahr wäre, da der Vater des Beschwerdeführers ein Spion gewesen wäre und dort viele Feinde gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes Wissen über die Tätigkeit seines Vaters. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass die Partei "Wadhat" gegen die Partei "Sayaf" gekämpft habe.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer Angst vor den Feinden seines Vaters sowie Angst, als Hazara in Afghanistan zu leben.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er nach seinen Behauptungen im Alter von zwei Jahren Afghanistan verlassen habe und aufgrund dieses Umstandes nicht glaubhaft sei, dass etwaige Feinde seines Vaters den Beschwerdeführer überhaupt erkennen würden. Da der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, etwaige konkrete Verfolger zu bezeichnen, und überdies seit den beschriebenen Problemen seines Vaters eine lange Zeit abgelaufen sei, sei fragwürdig, ob diese Bedrohung noch gegeben sei. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er nicht ohne seine Mutter nach Afghanistan zurückkehren könne und in einem solchen Fall seine Mutter erkannt werde und dadurch die Verfolger auch wissen, wer der Beschwerdeführer sei. Aber das Problem sei, dass der Beschwerdeführer als Hazara in Afghanistan nicht leben könne. Zum auf Zitate aus der Rechtsprechung gestützten Vorhalt, dass Hazara wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. Religion zwar noch Diskriminierungen unterliegen, aber eine Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure nicht bestehe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Schiiten auch in Kabul getötet würden.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme an, dass er sich Dokumente aus dem Iran schicken habe lassen, die noch nicht eingelangt seien. Dabei handle es sich um seine Geburtsurkunde, die Sterbeurkunde seines Vaters und Sportunterlagen.
Dem Verwaltungsakt liegen Kopien eines an den Beschwerdeführer gerichteten Luftpostkuverts mit einem Eingangsstempel des Bundesasylamts vom 17.04.2013 sowie von mit handschriftlichen kurzen Bezeichnungen in deutscher Sprache versehen Dokumenten ein. Laut diesen handschriftlichen Bezeichnungen handelt es sich dabei um eine Friedhofsbestätigung, eine Rechnung der Bestattung des Vaters, sowie diverse Arztschreiben und Sporturkunden.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
Die Behörde stellte darin auf der Grundlage des eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Die von ihm bloß als Kopie vorgelegte Geburtsurkunde habe keine Beweiskraft, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden könnten.
Die Behörde legte die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft und seinen langjährigen Aufenthalt in Iran zu Grunde und führte aus, dass seine Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft gewesen seien. Es sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gegeben, da diesem aufgrund seiner Jugend und Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, allenfalls auch mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, seine Grundbedürfnisse zu decken. Es würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.
1.3. In der mit Schreiben vom 17.05.2013 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr 1997 mit seinen Angaben über sein Alter bei der Ausreise und beim Tod seines Vaters im Einklang stehe. Die Behörde habe der vorgelegten Kopie seiner Geburtsurkunde zu Unrecht pauschal die Beweiskraft aberkannt und hätte vielmehr den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, ein Original vorzulegen. Die Angaben des Beschwerdeführers und die vorgelegte Kopie könnten nicht durch das Gutachten zur Altersfeststellung, welches auf umstrittenen wissenschaftlichen Methoden basiere, entkräftet werden.
Die Beschwerde wandte sich weiters gegen die auf die Gefährdungsbehauptungen des Beschwerdeführers bezogene Beweiswürdigung und brachte vor, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keine familiären oder sozioökonomischen Anknüpfungspunkte verfüge und Analphabet sei und daher im Falle einer Rückkehr in seinen durch die EMRK garantierten Rechten verletzt würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2012 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20-24 Jahren und ein Mindestalter von 18 Jahren aufgewiesen. Er hat den Herkunftsstaat im Alter von zwei Jahren (1997) verlassen, um mit seinen Eltern in den Iran zu übersiedeln.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hätte auch im Falle einer Rückkehr keine zu erwarten.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Iran im Iran lebt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat mit den dort bestehenden Verhältnissen nicht vertraut, er verfügt dort über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.
1.2. Zur Lage im Herkunftstaat:
Minderheiten:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen. (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.2.2013)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund.
Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Hazara
Neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterscheidet sie [die Minderheit der Hazara] sich auch in der Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten sind. (ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010)
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Soziale Diskriminierung gegenüber den schiitischen Hazara bestand weiterhin. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Einige hazarische Gemeinden oder Kommandanten verbündeten sich mit den Taliban, aber es gab keine Hinweise auf eine direkte Rekrutierung von Individuen, die der hazarischen Ethnie angehörten. (EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 12.2.2013)
2.1. Die Feststellungen über seine Herkunft und den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie im Iran ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchungen am 07.12.2012 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20-24 Jahren und ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren aufgewiesen hat, ergibt sich aus dem Inhalt des von der Behörde eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung. Das Gutachten stützt sich nach seinem Inhalt gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin auf Ergebnisse einer Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, auf radiologische Gutachten zum Röntgenbild des inneren Handgelenks und zum CT-Bild der Schlüsselbeine sowie auf einen zahnärztlichen Befund und Gutachten. Die Beschwerdebehauptung, dass die Behörde die Altersangaben des Beschwerdeführers und die vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde nicht durch ein derartiges Gutachten, welches auf wissenschaftlich höchst umstrittenen Methoden zur Altersfeststellung basiere, entkräften könne, ist nicht nachvollziehbar, da sie sich auf eine Eintragung auf der Website der österreichischen Nichtregierungsorganisation Zebra beruft, in der die Untersuchungen deshalb als wissenschaftlich höchst umstritten bezeichnet werden, weil sie aufgrund der Ungenauigkeit der Verfahren als unseriös eingestuft werden. So gebe es beim Handwurzel-Röntgen eine Standardabweichung von 14,5 Monaten bei männlichen und 11,2 Monaten bei weiblichen Jugendlichen. Aus dem vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachten ist jedoch ersichtlich, dass die jeweilige Standardabweichung bei der Anwendung der einzelnen Untersuchungsmethoden durchaus berücksichtigt worden ist und daher durch die Beschwerde eine fehlende Eignung der zur Altersfeststellung herangezogenen Methoden nicht dargetan worden ist.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie einer Tazkira (Geburtsurkunde mit Lichtbild) weist demgegenüber keine Eignung auf, seine eigenen Angaben über sein Alter zu bestätigen. Es ist notorischer Weise bekannt, dass Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden, da das Registerwesen nach Jahrzehnten des bewaffneten Konfliktes lückenhaft ist sowie verbreitet mangelnde administrative Qualifikation und Korruption bestehen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2014, Abschnitt V.1). Daneben ist schon aus der äußeren Erscheinungsform der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie einer Tazkira ersichtlich, dass diese nach dem darauf angebrachten Lichtbild des Beschwerdeführers nicht zeitnahe zu seiner Geburt sondern lange nach dem Zeitpunkt der behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ausgestellt worden ist, sodass der Urkunde auch unter diesem Aspekt kein Beweiswert für das vom Beschwerdeführer behauptete Alter zukommen kann.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, er habe wegen einer Tätigkeit seines Vaters als Spion für die Partei Hezb-e Wadhat Islami Verfolgung von Seiten der Feinde seines Vaters im Herkunftsstaat zu befürchten, zeigen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Bestehens einer derartigen Bedrohung auf. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass diese vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung bloß auf mittelbaren und sehr vagen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers beruht. Naturgemäß konnte der Beschwerdeführer selbst aufgrund seines geringen Alters zum behaupteten Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates keine eigenen Wahrnehmungen über eine derartige Tätigkeit seines Vaters und darauf aufbauenden Verfolgungshandlungen haben. Allerdings ergab auch eine nähere Befragung des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 03.04.2013 lediglich, dass ihm seine Mutter mitgeteilt habe dass die genannte Partei mit einer anderen Partei gekämpft habe und sein Vater ein Spion gewesen sei. Daraus entstandene konkrete Verfolgungshandlungen hat offenkundig auch die Mutter des Beschwerdeführers nicht beschrieben und es ist auch angesichts des mittlerweile erfolgten Zeitablaufes seit der behaupteten Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aktuell einer Bedrohung wegen einer früheren Tätigkeit seines Vaters für die genannte Partei ausgesetzt sein sollte. Der Beschwerdeführer ist auch dem Vorhalt der Behörde, dass ihn im Falle einer Rückkehr ein etwaiger Verfolger im Herkunftsstadt nicht erkennen könne, nicht begründet entgegengetreten. Sein dazu erstattetes Vorbringen, dass er nur mit seiner Mutter nach Afghanistan zurückkehren könne, ist ebenso unzutreffend wie die vom Beschwerdeführer damit verbundene Erwartung, dass etwaige Feinde seines Vaters die Mutter des Beschwerdeführers und in weiterer Folge auch diesen erkennen würden.
In diesem Zusammenhang ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschreibung einer derartigen Bedrohungssituation im Verfahren immer wieder unterschiedliche Angaben über den behaupteten Tod seines Vaters gemacht hat. Während er bei der Erstbefragung am 01.10.2012 angegeben hat, dass sein Vater im Iran verstorben sei, wobei er vermutlich getötet worden sei, behauptete er bei der Einvernahme am 03.01.2013, dass sein Vater durch afghanische Feinde im Iran getötet wurde, und gab schließlich bei der Einvernahme am 03.04.2013 an, dass er nicht wisse, woran sein Vater verstorben sei und seine Mutter ihm dazu nichts sage. Zum darauf erfolgten Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, sein Vater sei vermutlich getötet worden, wiederholte er, dass er nicht wisse, wie sein Vater ums Leben gekommen sei und was passiert sei. Diese bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.04.2013 auf genauere Befragung getätigten Angaben des Beschwerdeführers lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über keine konkreten Anhaltspunkte darüber verfügt, dass sein Vater wegen einer etwaigen Tätigkeit als Spion für die Hezb-e Wadhat Islami getötet worden sei.
Bei Berücksichtigung der Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Vernehmung durch die deutschen Behörden am 29.09.2012 getätigt hat, fällt weiter auf, dass dieser dort zwar - ebenso wie in weiterer Folge im vorliegenden Verfahren - angegeben hatte, dass im Iran sein Bruder geschlagen worden sei, aber keinerlei Angaben über eine Tötung oder auch nur den Tod seines Vaters im Iran gemacht hat.
Da der Beschwerdeführer im Zuge dieser Befragung andererseits detaillierte Angaben über seine Schleppung und die Reiseroute aus dem Iran nach Deutschland getätigt hat, während er zu den selben Fragestellungen bei der Erstbefragung in Österreich am 01.10.2012 behauptete, darüber nichts zu wissen, sie erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Verfahren durchaus bereit und in der Lage war, unrichtige Angaben gegenüber der Behörde vorzubringen. Es besteht daher kein Anlass dafür, den Beschwerdeführer als grundsätzlich glaubwürdig einzuschätzen.
Die weiters im Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers, er habe wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara im Herkunftsstadt Verfolgungshandlungen zu befürchten, sind nicht zutrffend, weil sie nicht im Einklang mit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstadt stehen. Aus diesen ist ersichtlich, dass sich die Situation seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert hat, wenngleich weiterhin soziale Diskriminierungen bestehen. Die Gefahr einer gezielten Verfolgung oder gar Gruppenverfolgung für den Beschwerdeführer ist aus diesen Feststellungen des angefochtenen Bescheides allerdings nicht ableitbar.
2.2. Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstadt wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen und es ist ihnen die Beschwerde nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Die allgemeine Einschätzung der Lage der Hazara wird im aktuellen Herkunftsstaatenbericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Februar 2014 unverändert aufrecht erhalten und ist daher aktuell relevant.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht dargetan.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret belegt.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, dass Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan dazu führen würde, dass dieser in eine ausweglose Lebenssituation geraten müsste.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat nach seinen Angaben bereits im Alter von etwa zwei Jahren verlassen und befindet sich daher nunmehr seit 18 Jahren außerhalb des Herkunftsstaates. Er ist daher mit den örtlichen Verhältnissen in keiner Weise vertraut und er verfügt - da sich seine Kernfamilie im Iran aufhält - auch über kein soziales oder familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat. Es ergibt sich bereits aus den diesbezüglich weiterhin zutreffenden Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, dass in Afghanistan staatliche soziale Sicherheitssysteme nicht existieren und die soziale Absicherung traditionell bei Familien und Stammesverbänden liege, sowie dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan oder im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfügt und er auch keine Erfahrung im Erwerbsleben im Herkunftsstaat hat.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.5.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht konkret entgegengetreten war.
Aus den bereits in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Angaben des Beschwerdeführers über die Lebensverhältnisse seiner Familie in Verbindung mit der in der angefochtenen Entscheidung bereits festgestellten unveränderten Lage im Herkunftsstaat war ersichtlich, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Somit war diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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