BVwG W158 1428467-1

W158 1428467-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Familieneinheit,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer, Zurückziehung

Full text

BVwG W158 1428467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1428467.1.00

Spruch

W158 1428467-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 13.07.2012, Zl. 11 15.387-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin war gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter illegal nach Österreich eingereist und stellte am 21.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 22.12.2011 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen, EASt West, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Englisch.

In der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei Christin. Sie sei unverheiratet und stamme aus einem näher bezeichneten Ort. Ihr Vater sei verstorben. Im Herkunftsland würden noch ihre Mutter und ihre vier Geschwister leben. Sonst habe sie im Heimatland keine Verwandte. Ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Tochter befinde sich als Asylwerber in Österreich. Sie habe sechs Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre eine weiterführende Schule besucht und danach als Friseurin gearbeitet. Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland am 20.12.2011 verlassen und sei auf dem Luftweg nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes gab die Beschwerdeführerin Probleme mit zwei Männern an, die den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten herausfinden hätten wollen. Die Beschwerdeführerin legte einen nigerianischen Führerschein und Geburtsurkunden für sich und ihre Tochter im Original vor.

Am 28.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EASt West, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Englisch in Anwesenheit ihres Lebensgefährten niederschriftlich einvernommen, wobei sie die Geschehnisse näher schilderte und ergänzte, sie sei an Hepatitis erkrankt und habe oft Husten. Ihre mitgereiste Tochter müsse Medikamente einnehmen.

Am 07.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Englisch erneut niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, sie habe seit Langem keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Nigeria gehabt. Zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte. Sie gab weiters an, ihr Lebensgefährte habe für sie in Österreich Arzttermine organisiert, es würden jedoch noch keine Ergebnisse vorliegen.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung erteilt hatte, ersuchte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 10.02.2012 einen näher bezeichneten Arzt für Allgemeinmedizin um Auskunft betreffend den Gesundheitszustand ihrer Tochter.

Im Kurzbericht des Arztes vom 11.02.2012 wird berichtet, dass bei der Beschwerdeführerin eine Hepatitis-A-Infektion vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht infektiös und nicht krank.

Mit Schreiben vom 22.03.2012 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Nigeria zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 05.04.2012 gab die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf zahlreiche weitere Berichte eine Stellungnahme ab und erklärte, dass ihre Tochter an Sichelzellanämie leide. Dem Schreiben beigefügt waren Kopien aus einem auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellten Mutter-Kind-Pass, in dem ein voraussichtlicher Geburtstermin 27.10.2012 für die Geburt eines weiteren Kindes angeführt ist.

Im kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht vom 12.07.2012 wird berichtet, dass es sich bei den vorgelegten Geburtsurkunden um authentische Dokumente handle. Der Führerschein sei eine Totalfälschung.

3. Mit (der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 17.07.2012 persönlich übergebenem) Bescheid vom 13.07.2012, Zl. 11 15.387, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Es traf weiters allgemeine Feststellungen zur Lage in Nigeria und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten im Rahmen der Grundversorgung zusammenlebe. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria verfolgt werde. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Vorbringen des Lebensgefährten sei unglaubwürdig und es könne daher aus diesem keine Verfolgung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keinen Gefährdungen ausgesetzt sei und als junge, arbeitsfähige Frau wie bereits in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt werde bestreiten können. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2012 gab das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater bei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. In der Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin unter Zitierung aus Berichten (inter)nationaler Organisationen zu einzelnen Punkten des angefochtenen Bescheids und zur Erkrankung ihrer Tochter ergänzend Stellung. Sie gab weiters an, sie sei von ihrem Lebensgefährten schwanger und der Geburtstermin sei im Oktober 2012.

Mit Schriftsätzen vom 01.10.2012, 17.05.2013, 14.06.2013 und 05.07.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof ein Konvolut medizinischer Unterlagen zur Erkrankung ihrer Tochter an Sichelzellanämie, Pneumonie, Splenomegalie, Pseudopolyposis coli.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie angab, sei habe in Österreich bereits Sprachkurse besucht und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Am 18.10.2012 sei die zweite Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten geboren. Die ältere Tochter leide an einer komplizierten Form der Sichelzellanämie und verschiedenen anderen Erkrankungen, welche laufende medizinische Behandlungen erfordern würden. Der Stellungnahme angeschlossen waren folgende Unterlagen in Kopie: Konvolut von medizinischen Unterlagen betreffend die Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin;

Kursbesuchsbestätigung.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen im Original: sieben Empfehlungsschreiben; Unterstützungsliste mit 21 Unterschriften.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück.

5. Beweis wurde erhoben, indem der Akteninhalt und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sowie das Strafregister der Republik Österreich und folgende, der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übersandte Unterlagen eingesehen wurden:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 31.03.2014)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1. 1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1. 2 Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Eine Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

1. 3 Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1. 4 Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX. Sie ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und ist Christin. Ihr Vater ist verstorben. Im Heimatland leben ihre Mutter und ihre Geschwister, zu denen jedoch kein Kontakt mehr besteht.

Sie ist die Lebensgefährtin von XXXX, mit dem sie bereits im Heimatland zusammenlebte, und die Mutter von XXXX. Ihr Lebensgefährte und die beiden gemeinsamen Töchter sind in Österreich als Asylwerber aufhältig.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin lebt seit beinahe drei Jahren in Österreich und spricht Deutsch. Sie hat in Österreich Kurse besucht. Sie wohnte im Rahmen der Grundversorgung mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Zimmer. Aktuell bestehen getrennte Wohnsitze. Der Lebensgefährte ist jedoch in ihr Leben eingebunden und es ist ein Zusammenziehen beabsichtigt, sobald es die finanziellen Umstände erlauben. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind und durch die vorgelegten Beweismittel bestätigt wurden. Selbiges gilt auch für die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Insoweit Hinweise hervorgekommen sind, dass bei der Beschwerdeführerin eine Infektion mit Hepatitis A vorgelegen hat, ergibt sich aus dem Befund vom 11.02.2012 die Beschwerdeführerin aktuell nicht infektiös und nicht krank ist.

Was ihr Leben in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die durch die von ihr vorgelegten Beweismittel ergänzt werden. Die Feststellungen zu ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Strafregisterabfrage vom 27.01.2015.

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I, Nr. 87/2012 (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG), war eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 75 Abs. 23 bleiben solche Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Sie gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

4. 2 Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes muss insbesondere im Fall von Fremden, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684), geprüft werden, ob eine behördlich angeordnete Aufenthaltsbeendigung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Betroffene im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Es ist weiters der gesundheitliche Zustand des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

4. 3 Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:

Wie bereits oben festgestellt, ist die Beschwerdeführerin die Lebensgefährtin von XXXX, in deren Asylverfahren eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin würde daher einen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen, für welchen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung würde daher zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen, da eine Trennung der Kernfamilie der Intention des Gesetzgebers widerspricht.

Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass unter den Familienmitgliedern der Familie des Beschwerdeführers jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Zwar lebt der Lebensgefährte aktuell nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen, dies hat seinen Grund jedoch ausschließlich in ökonomischen Beschränkungen. Der Lebensgefährte nimmt jedenfalls am Leben seiner Kinder und der Beschwerdeführer Anteil, was sich insbesondere in seiner Beteiligung an der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und der Begleitung zu Arztterminen ergibt. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass etwa die Verbindung abgebrochen worden wäre. Es liegt daher ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.

Die Beschwerdeführerin ist zwar illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Die dreijährige Dauer des Aufenthaltes ist jedoch durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin selbst nicht zu verantworten hat.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich ihre Integrationsbemühungen durch die Absolvierung von Ausbildungen zum Ausdruck gebracht hat. Außerdem besteht zu der älteren Tochter aufgrund deren schwerer chronischen Krankheit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter benötigt intensive Betreuung und Pflege insbesondere im Falle von Schmerzkrisen. Die jüngere Tochter ist als Kleinkind auf die Mutter angewiesen.

Außerdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen im Heimatland hat, sodass auch aus diesem Grunde keine stärkere menschliche Bindung an den Herkunftsstaat angenommen werden kann.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten und ihren Töchtern rechtfertigen würden. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin sind nicht nur vorübergehender Natur. Vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles und der starken Bindung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie des krankheitsbedingt außerordentlich hohen Bedarfs an Pflege und Betreuung ihrer Tochter, den nur beide Elternteile gemeinsam gewährleisten können, wäre die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Familienlebens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig zu erklären war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

4. 4 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Die Entscheidung konnte in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem verzichtet.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe oben Pkt. 4). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.