G311 2017177-1•BVwG G311 2017177-1
G311 2017177-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
G311 2017177-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER im Verfahren des XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.12.2014 und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. 1049083700/140323646, beschlossen:
A) Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei hat am 24.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. 1049083700/140323646, wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Am 26.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht durch Vorlage der belangten Behörde eine Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 21.01.2015 aus dem Bundesgebiet in sein Herkunftsland ausgereist sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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