G303 2002880-1•BVwG G303 2002880-1
G303 2002880-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2002880-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,
geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2013, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes idgF sowie gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 11.02.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Die BF brachte nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage:
2. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2013 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Herzschwäche nach Herzmuskelentzündung, Carotisstenose links, Zustand nach Stentoperation der A. carotis rechts, Stenose der A. vertebralis links
(GZ-Position, unterer Rahmensatzwert entspricht der guten Belastbarkeit unter Dauertherapie und den rezidivierenden Schwindelzuständen) GZ 05.02.02 30
2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
(oberer Rahmensatzwert entspricht der Bewegungseinschränkung und dem Reizzustand im Achsenskelett ohne sensomotorisches Defizit) 02.01.01 20
3
Tremor
(unterer Rahmensatzwert entspricht dem leichten Tremor und dem leicht unharmonischem Gangbild) 04.09.01 20
4 Blutzuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
(mittlerer Rahmensatzwert entspricht der Notwendigkeit medikamentöser und diätetischer Maßnahmen) 09.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser von der führenden GS 1 gebildet werde. GS 2, GS 3 und GS 4 heben gemeinsam um 1 Stufe weiter an, weil sie in ihrem Zusammenwirken eine zusätzliche Belastung darstellen würden.
Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit November 2012 vor.
Die Leiden "Varizen, Zustand nach Migräne, Zustand nach Pulmonalarterienembolie, Hypothyreose, Hyperlipidämie" würden nur geringfügige oder keine Funktionsein-schränkungen bewirken und erreichen daher keinen maßgeblichen Behinderungswert.
3. Mit Parteiengehör vom 11.04.2013 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Am 24.04.2013 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der BF ein, wonach sie Einwendungen gegen das Parteiengehör erhebe und neue Befunde vorlege. Die BF brachte, neben den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen, weitere nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage:
5. Anlässlich des von der BF erhobenen Einspruchs ersuchte die belangte Behörde die ärztliche Sachverständige um abermalige Überprüfung des Gutachtens unter Berücksichtigung der neuen vorgelegten medizinischen Beweismittel.
In der Stellungnahme von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.05.2013 wurde festgestellt, dass von den vorgelegten Befunden nur jener vom 11.04.2013 vom LKH XXXX aktuell sei. Die anderen Befunde seien teilweise schon vorgelegt worden, teilweise beziehen sie sich auf die ACI-Stenose rechts, die schon im Februar 2013 operativ saniert worden sei. Die neu entdeckte Sigmadivertikulose und die hämorrhoidalen Marisken hätten keine Behinderungsrelevanz, therapeutische Maßnahmen seien nicht erforderlich. Weiters sei den Befunden eine COPD II zu entnehmen, eine Therapie erfolge nicht, Beschwerden seien nicht angegeben worden, sodass die COPD den Gesamtgrad der Behinderung nicht negativ zu beeinflussen vermöge.
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Herzschwäche nach Herzmuskelentzündung, Carotisstenose links, Zustand nach Stentoperation der A. carotis rechts, Stenose der A. vertebralis links
(GZ-Position, unterer Rahmensatzwert entspricht der guten Belastbarkeit unter Dauertherapie und den rezidivierenden Schwindelzuständen) 05.02.02 30
2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
(oberer Rahmensatzwert entspricht der Bewegungseinschränkung und dem Reizzustand im Achsenskelett ohne sensomotorisches Defizit) 02.01.01 20
3
Tremor
(unterer Rahmensatzwert entspricht dem leichten Tremor und dem leicht unharmonischem Gangbild) 04.09.01 20
4 Blutzuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
(mittlerer Rahmensatzwert entspricht der Notwendigkeit medikamentöser und diätetischer Maßnahmen) 09.02.01 20
5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Lungenemphysem
(unterer Rahmensatzwert entspricht der eingeschränkten Lungenfunktion ohne Therapie) 06.06.02 30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Der Gesamtgrad der Behinderung werde gebildet von der führenden GS
1. GS 2, GS 3 und GS 4 heben gemeinsam um 1 Stufe weiter an, weil sie in ihrem Zusammenwirken eine zusätzliche Belastung darstellen würden. GS 5 hebe nicht weiter an, weil sie die führende GS 1 nicht weiter negativ beeinflusse und im Lebensalltag keine zusätzliche wesentliche Belastung darstelle.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die Einschätzung zum Gutachten vom 04.04.2013 unverändert bleibe.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund der Einwendungen der BF eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden sei, dass der neu vorgelegte Befund vom LKH XXXX keine Erhöhung des Grades der Behinderung mit sich bringe.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin brachte sie vor, dass in den letzten Monaten eine wesentliche körperliche Verschlechterung eingetreten sei, und ersuche um neuerliche ärztliche Begutachtung.
In einem brachte sie nachstehende Beweismittel in Vorlage:
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten von der belangten Behörde am 29.08.2013 vorgelegt.
9. Seitens der Bundesberufungskommission wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 05.12.2013, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 30.09.2013, im zusammenfassenden Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 koronare Herzkrankheit, Herzschwäche nach Herzmuskelentzündung, Carotisstenose links, Zustand nach Stentoperation d.A.carotis rechts 2/13, Stenose der A.vertebralis links,
(unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Ausprägung) GZ 05.02.01 30
2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
(oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung) 02.01.01 20
3 Morbus Parkinson, Tremor,
(unterer Rahmensatzwert entspricht der Funktionseinschränkung leichten Grades) 04.09.01 20
4 Diabetes mellitus
(mittlerer Rahmensatzwert entspricht der Notwendigkeit einer Dauermedikation und einer Diät) 09.02.01 20
5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
(unterer Rahmensatzwert entspricht der eingeschränkten Lungenfunktion unter Therapie) 06.06.02 30
6 Entzündliche und degenerative Gelenksveränderungen
(unterer Rahmensatzwert entspricht den funktionellen Auswirkungen geringen Grades) 02.02.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch die GS2 bis GS4 gemeinsam bei teilweiser Symptomüberschneidung um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde. GS 5 hebe nicht weiter an, da nur geringe Einschränkungen im Berufsleben und Alltagsleben bestehen würden, und eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit einer anderen Gesundheitsschädigung nicht vorliege. GS 6 hebe nicht an, da das Ausmaß zu gering sei.
Die Einschätzung der GS 1, GS 2, GS 3 und GS 4 und GS 5 aus dem Gutachten 1. Instanz inklusive Stellungnahme werde vollinhaltlich bestätigt. Die GS 6 komme nach Vorliegen neuer Befunde neu dazu. Ein Schwerbehinderungsstatus von 50 v.H. liege nicht vor.
10. Die nunmehrige gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die Bundesberufungskommission vorgelegt.
11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundesberufungskommission wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.03.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.
12. Mit Schreiben vom 01.04.2014 brachte die BF vor, dass in den letzten Monaten wesentliche körperliche Verschlechterungen eingetreten seien und ersuche daher um neuerliche ärztliche Begutachtung. Die BF verwies dabei auf die Befunde des Ambulatoriums für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.12.2013.
13. Am 23.06.2014 wurden seitens der belangten Behörde nachstehende medizinische Beweismittel betreffend die BF an das erkennende Gericht übermittelt:
14. Das erkennende Gericht ersuchte den Ärztlichen Dienst um Einholung einer ärztlichen Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 05.12.2013 bezüglich der Fragestellung, ob bei der BF auf Grund der vorgenommenen Untersuchung und unter Berücksichtigung der im Zuge der Beschwerdeerhebung und im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Befunde, insbesondere des Röntgen-Befundes der GKK Ambulatorien, Fachärztezentrum XXXX vom 13.12.2013 eine Voraussetzung für die Erhöhung des Grades der Behinderung vorliege.
15. In der ärztlichen Stellungnahme von XXXX vom 02.10.2014 wurde im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Die radiologisch nachweisbaren Veränderungen an den Kniegelenken würden eine Bestätigung der Einschätzung vom 30.9.2013 in GS 6 darstellen. In GS 6 seien die degenerativen Gelenksveränderungen an großen und kleinen Gelenken mit teilweise leichter bis hauptsächlich freier Beweglichkeit bei Schmerzhaftigkeit berücksichtigt worden. Diese degenerativen Veränderungen am Kniegelenk seien im Ausmaß gering, und bei freier Beweglichkeit im Alltag, wie bei der Untersuchung im Rahmen des Vorgutachtens ersichtlich, die zeitweise bestehenden Schmerzen seien inkludiert worden. Eine Achsenfehlstellung geringen Ausmaßes sei berücksichtigt worden. Der hier angeführte Meniskusschaden führe zu keiner Einschränkung der Beweglichkeit, und zu keiner weiteren Anhebung der Einschätzung.
Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die nachgebrachten Befunde keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung oder Erhöhung einzelner Teilbereiche ergeben würden. In der klinischen Untersuchung am 30.09.2014 seien die degenerativen Veränderungen, das klinische Erscheinungsbild, der Allgemeinzustand und die medikamentöse und physikalische Therapie berücksichtigt worden. Die Einschätzung vom 30.09.2013 bleibe in vollem Umfang aufrecht.
16. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF ist am XXXX geboren und hat einen Wohnsitz in Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).
Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang, der Wohnsitz und das Geburtsdatum der BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX vom 05.12.2013, das auf eine persönliche Untersuchung der BF beruht, und die dazu ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 02.10.2014 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt der BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und dieser die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten und die ergänzende ärztliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte die BF weder in der Stellungnahme vom 01.04.2014 noch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahres die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I. Nr. I/1930, wurde die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde wie die Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen ihres zuletzt gewährten Parteiengehörs vom 29.10.2014 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert vorliegt.
Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX vom 04.04.2013 und die dazu ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 16.05.2013 wurde durch das Gutachten von XXXX vom 05.12.2013 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 02.10.2014, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholt wurden, im Wesentlichen bestätigt. Es wurde lediglich das Leiden "Entzündliche und degenerative Gelenksveränderungen" hinzugefügt, wobei es dadurch zu keiner weiteren Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung gekommen ist.
Die vorgenommene Einschätzung der Funktionseinschränkungen der BF steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl das vorliegende Gutachten von XXXXund die dazu ergänzende ärztliche Stellungnahme zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht.
Demzufolge war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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