BVwG W213 2017220-1

W213 2017220-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2015

Regest

Befreiungsgründe, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche<br/>Interessen, Feststellungsbescheid, Grundwehrdienst,<br/>Harmonisierungspflicht, Präsenzdienstpflicht, Tauglichkeit,<br/>unternehmerische Tätigkeit, Wehrpflicht, wirtschaftliche Existenz

Full text

BVwG W213 2017220-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017220.1.00

Spruch

W 213 2017220-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom 11.12.2014, GZ. P898977/7-MilKdoK/Kdo/ErgAbt/2014(2), betreffend befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 03.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, ihn von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien. Begründend führte er aus, dass er seit ca. einem Jahr Inhaber der Firma XXXX sei. Da er noch ganz am Anfang stehe, würde der Antritt des Grundwehrdienstes für ihn den Privatkonkurs bedeuten würde. Zudem hätte er bereits für 2015 wichtige Geschäftstermine vereinbart, wodurch Geschäftsreisen nach Kasachstan und Thailand erforderlich würden. Er ersuche daher um befristet Befreiung vom Grundwehrdienst bis Ende 2017.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 04 12 2014 vorgeladen und es wurde ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 04.12.2014 führte er sinngemäß aus, dass er gerade seine Lehre abgeschlossen hätte und bereits vor einem Jahr (2013) die Firma XXXX gegründet habe. Es sei für ihn wichtig beruflich abgesichert zu sein und eine Existenz aufzubauen. Als Nachweis legte er eine Verständigung über seine Eintragung als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gewerbeberechtigung, einen Notariatsakt (Erklärung über die Errichtung der Firma XXXX) vom 25.09.2013 und einen Gewerberegisterauszug (07.04.2014) vor. Gleichzeitig änderte er sein Ansuchen von Aufschub auf befristete Befreiung bis Ende 2017 ab.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 03.11.2014 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002"

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Stellung am 24.04.2009 für tauglich befunden worden sei. Er sei im Besitz eines Einberufungsbefehles für den Einrückungstermin 07.04.2015.

Gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 seien taugliche Wehrpflichtige - sofern keine zwingenden militärischen Erfordernisse entgegenstehen - auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg.cit. gelte der Grundwehrdienst als Präsenzdienstart.

Im vorliegenden Fall seien keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle gegeben, die die befristete Befreiung des Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis Ende 2017 rechtfertigen würden. Dies deshalb, weil es nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen sei, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur Leistung des Grundwehrdienstes so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen.

Seit der Tauglichkeitsfeststellung des Beschwerdeführer am 24.04.2009 hätte er die Planung und Gestaltung seiner wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert werden.

Da er während der befristeten Befreiung von der Einberufung zum Grundwehrdienst durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (GZ P898977/5-PersC/2011 und GZ P898977/6-PersC/2012), welche dem Zweck der Beendigung seiner Lehrausbildung diente, erst eine Situation geschaffen habe (Gründung einer Firma mit XXXX), die mit der Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, und daraus in der Folge einen Befreiungsgrund ableite, sei die besondere Rücksichtwürdigkeit wirtschaftlicher Interessen zu verneinen. Das Vorliegen familiärer Interessen sei dem Ansuchen nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 25.09.2013 die Firma "XXXX" gegründet habe, um seine weitere Existenz zu sichern. Er habe im letzten Jahr internationale Kontakte geknüpft und sehr viel Geld in Ausbildungen und Reisen gesteckt. Ein Antritt des Grundwehrdienstes am 07.04.2015 würde zu seinem Privatkonkurs führen. Der Aufwand für die Firma (Steuer und Versicherungen) und seine sonstigen Lebensunterhaltskosten (Wohnung, Kredite etc.) würden ihn ruinieren. Ferner seien alle bisherigen Arbeiten vergeblich gewesen und er würde viele Kontakte verlieren. Er stünde noch am Anfang und arbeite allein. Um den 25.03.2013 beabsichtige er für drei Wochen nach Kasachstan zu reisen. Auch eine Reise nach Thailand sei sehr wahrscheinlich. In den nächsten Monaten müsse möglicherweise auch in die USA reisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde decken sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 26 WehrG lautet:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."

Im vorliegenden Fall sieht der Beschwerdeführer ein besonders rücksichtswürdiges Interesse darin, dass er am 25.09.2013 die Firma "XXXX" gegründet habe, um seine weitere Existenz zu sichern. Er habe im letzten Jahr internationale Kontakte geknüpft und sehr viel Geld in Ausbildungen und Reisen gesteckt. Ein Antritt des Grundwehrdienstes am 07.04.2015 würde zu seinem Privatkonkurs führen. Der Aufwand für die Firma (Steuer und Versicherungen) und seine sonstigen Lebensunterhaltskosten (Wohnung, Kredite etc.) würden ihn ruinieren. Ferner seien alle bisherigen Arbeiten vergeblich gewesen und er würde viele Kontakte verlieren. Er stünde noch am Anfang und arbeite allein. Um den 25.03.2013 beabsichtige er für drei Wochen nach Kasachstan zu reisen. Auch eine Reise nach Thailand sei sehr wahrscheinlich. In den nächsten Monaten müsse möglicherweise auch in die USA reisen.

Dieses Vorbringen geht ins Leere: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WehrG angesehen werden. Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH, 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die oben erwähnte Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der - unstrittig - am 24.04.2009 erfolgt Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers anzusetzen.

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z.2 WehrG hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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