W213 2016817-1•BVwG W213 2016817-1
W213 2016817-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2015
eigene Wohnung, Mitbenützung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe
W213 2016817-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 17.11.2014, GZ. PP1167262/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.09.2014 zur Leistung des Zivildienstes ab 01.01.2015 zugewiesen. Mit Schreiben vom 21.10.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er seit 01.05.2014 als Untermieter in der Wohnung in XXXX, wohne. Hauptmieterin sei XXXX(Adr. w.o.). An monatlichen Wohnkosten würde er an sie € 380,- bezahlen. Auch XXXX bezahle Wohnkosten von € 380,-
pro Monat. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, Toilette, und zwei Schlafzimmer. Ein Schlafzimmer werde ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt.
Ferner legte er einen am 30.04.2014 mit XXXX abgeschlossenen Untermietvertrag für diese Wohnung vor.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 23.10.2014) für die Wohnung in XXXX, wird
a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 i. d.g.F. in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF."
in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass Nutzungsberechtigte der in Rede stehende Wohnung XXXX sei, die seit 09.01.2014 an dieser Adresse wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer sei seit 30.04.2014 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Dem Beschwerdeführer stehe lediglich ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung.
Es liege daher keine selbstständige Haushaltsführung vor, für die erforderlich sei, dass innerhalb der vom Beschwerdeführer allein genutzten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen und zur Verpflegungszubereitung die Benützung der Küche möglich sei. Da der Beschwerdeführer Küche, Bad und WC gemeinsam mit der Hauptmieterin benütze, führe er keinen selbstständigen Haushalt, sondern habe lediglich das Recht zur Mitbenützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er aus, dass er mit XXXX lediglich Teile der Wohnung gemeinsam nutze. Er wohne zwar mit ihr in einer Wohngemeinschaft, führe aber dennoch einen selbständigen Haushalt. Er beziehe derzeit die bedarfsorientierte Mindestsicherung habe bisher von der Magistratsabteilung 40 immer eine Mitbeihilfe zuerkannt bekommen. Seit er vor einem Jahr seinen Wohnsitz nach Wien verlegt habe, sei es ihm aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen eine eigene Wohnung zu beziehen. Eine Ablehnung seines Antrages würde an der Lebensrealität der Mehrheit der Wehrpflichtigen in Wien vollkommen vorbeigehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Küche, das WC und das Bad jedenfalls gemeinschaftlich benützt werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er mit seiner Hauptmieterin in einer Wohngemeinschaft leben würde. Es ist jedenfalls unbestritten das der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für Küche, Bad und WC hat.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
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