W124 1433328-1•BVwG W124 1433328-1
W124 1433328-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W124 1433328-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Absatz. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der
Volksgruppe der Tadschiken, muslimisch-sunnitischen Glaubens, stellte am 05.10.2012, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am 06.10.2012 unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater zur Zeit von Najibullah Mitglied der volksdemokratischen Partei Afghanistans gewesen sei und deshalb viele Feinde bei den Mujaheddin gehabt habe, weshalb er nicht mehr in seine Heimatregion XXXX habe fahren können. Er habe auch den Beschwerdeführer davor gewarnt, dorthin zu fahren, weil seine Feinde ihn fast vergessen hätten, jedoch durch den Beschwerdeführer wieder auf ihn aufmerksam (gemacht) worden seien. Der Beschwerdeführer sei als Taxifahrer überall unterwegs gewesen und auch mit Kunden in sein altes Heimatgebiet gefahren. Er sei erkannt worden und man habe von ihm verlangt, dass er einflussreiche Leute nach XXXX bringen solle. Unterwegs hätten sie ihn nach seinem Vater gefragt und auch gemeint, dass der Beschwerdeführer ein Kommunist und Ungläubiger sei. Diese hätten den Plan geändert und der Beschwerdeführer habe in ein anderes Dorf fahren müssen, wo sie ihn dann in einen Container gesperrt hätten. Sie hätten ihm mit dem Umbringen gedroht, wenn sein Vater nicht komme. Der Beschwerdeführer hätte seinen Vater benachrichtigen sollen, dass er ebenfalls in das Dorf komme. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass er seinen Vater selbst holen werde und sei so freigekommen, aber sie hätten sein Auto dort behalten. Als der Beschwerdeführer zu seinem Vater gekommen sei und darüber berichtet habe, habe dieser einen Schlepper organisiert und der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen.
3. In der vor dem Bundesasylamt am 19.12.2012 in der Sprache Dari aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und es ihm gut gehe und legte eine Tazkira vor. Dazu brachte er ua. vor, dass seine Eltern registriert seien und dass eine Tazkira nach etwa einer Woche ausgestellt werde, sich seine Tazkira bei seinen Eltern befunden habe und von jemandem dort abgeholt und nach Österreich geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Straftat verübt und sei nicht im Gefängnis gewesen, die Polizei suche nicht nach ihm. Er habe zwölf Klassen die Schule besucht und verfüge über einen Schulabschluss. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und habe einen Bruder, sie hätten mit den Eltern in einem gemieteten Haus gelebt. Sie würden am Land ein Haus und ein Grundstück besitzen. Sein Vater habe die Familie immer ernährt, er sei Mitglied im Zentralkommittee vom damaligen Präsidenten Dr. Najibullah gewesen. Als das Regime gestürzt worden sei, sei sein Vater nach Pakistan gegangen, der Beschwerdeführer sei nach XXXX gegangen. Er korrigiere sich dahingehend, dass sie vom Großvater nach XXXX gebracht worden seien. Nach der Beendigung der Schule XXXX habe er als Taxifahrer und manchmal auch als Koch gearbeitet. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, seien sie mit dem Freund seines Vaters, welcher mit seiner Familie auch nach Pakistan gegangen sei, nach Pakistan gegangen; sein Vater habe einen Brief geschickt, dass sie mit diesem Freund mitkommen sollten. Als das Talibanregime gestürzt worden sei, seien sie zurückgekehrt und nach XXXX gezogen, da sie gedacht hätten, dass jetzt alles in Ordnung sei. Sein Vater habe Probleme mit den Mujaheddin, nicht mit den Taliban gehabt. Sein Vater habe sich früher versteckt gehalten. Die Taliban hätten über die Tätigkeit seines Vaters nichts gewusst, die Mujaheddin schon. Da ihre Lage in Pakistan schlecht gewesen sei, seien sie nach XXXX zurückgekehrt. Sie hätten gedacht, dass alles besser sein werde, was aber nicht so gewesen sei. Seine Eltern seien in der Zwischenzeit umgezogen. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens befragt führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Pakistan aus Angst vor den Mujaheddin versteckt in XXXX gelebt hätten, da sie festgestellt hätten, dass die Mujaheddin noch immer Macht hätten. Sein Vater habe der gesamten Familie gesagt, dass niemand mit ihren Verwandten Kontakt aufnehmen dürfe, denn wenn ein Verwandter davon erfahre, dass sie wieder in Afghanistan seien, würden es alle erfahren. Dann sei es möglich, dass auch die Mujaheddin davon erfahren und dann die gesamte Familie umbringen würden. Sie hätten auch tatsächlich mit niemandem von ihren Verwandten Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt Taxi gefahren und habe eines Tages zufällig einen von ihren Verwandten als Fahrgast getroffen. Derjenige habe in Pakistan im selben Ort wie die Familie des Beschwerdeführers gelebt. Dieser Verwandte habe ihm auf Nachfrage gesagt, dass sich seine Familie bei seinem Bruder an einem namentlich genannten Ort befinde, wohin der Beschwerdeführer ihn gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe auch dessen Familie treffen wollen, weil sie sich gut verstanden hätten und miteinander Kontakt gehabt hätten. Dabei habe die Familie ihn gefragt, ob er sie nach XXXX bringen könne. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt, sie hätten jedoch darauf beharrt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, weil er gewusst habe, dass dort Mujaheddin seien, letztlich hätten sie ihn dennoch überredet. Der Beschwerdeführer habe sie nach XXXX gebracht und habe bei deren Bruder übernachtet. Am nächsten Tag zu Mittag sei jemand aus diesem Ort gekommen und habe gesagt, die Mujaheddin wollten den Beschwerdeführer sprechen. Er habe gedacht, dass sein Taxi im Weg stehe. Im Bazar seien zwei Mujaheddin gestanden und hätten auf ihn gewartet. Einer sei mit einer "Kluschnikow" bewaffnet gewesen, der andere nicht. Der Beschwerdeführer habe sie nach XXXX bringen sollen und als sie im Wagen gesessen seien, hätten sie ihn gefragt, wo sein kommunistischer Vater sei. Der Beschwerdeführer sei auch Kommunist, er solle losfahren, eine dritte Person warte auf dem Weg nach XXXX. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sie Mujaheddin seien. Sie seien in die Berge gefahren und er sei in einen Container geworfen worden. Sie hätten ihn geschlagen und aufgefordert, seinen Vater anzurufen und hinzubestellen. Sie hätten ihn zwei Tage festgehalten, ihn herausgeholt, ihn fotografiert und ihn in einen Keller gebracht und dort gefangen gehalten. Er sei jeden Tag geschlagen und aufgefordert worden, seinen Vater hinzubestellen. Er habe seinen Vater jedoch nicht angerufen, da er gewusst habe, dass sie dann beide umgebracht würden. Er habe ihnen gesagt, dass sie zu Haus kein Telefon hätten. Bei der Ersteinvernahme habe er bis hierher erzählt und wolle nun weitererzählen: Dann hätten sie beschlossen ihn freizulassen, damit er seinen Vater dorthin bringe. Sie hätten ihm gesagt, keine Probleme mit seinem Vater zu haben. Einer von ihnen habe nur wissen wollen, wo sein Bruder, der zur Zeit des Najibullah-Regimes, als sein Vater für die Verhaftung der Mujaheddin verantwortlich gewesen sei, geblieben sei. Sie hätten gesagt, dass sie ihn freilassen würden und dass er mit seinem Vater wieder kommen solle. Falls er nicht wiederkomme, hätten sie ein Foto und würden ihn überall in jeder Provinz in Afghanistan finden und umbringen.
Am folgenden Tag hätten sie auf einen anderen Mujaheddin gewartet, um sich zu beraten und ihn freizulassen. Dieser habe jedoch der Freilassung des Beschwerdeführers nicht zugestimmt und durch die Gegend geschrien, dass er dann nicht zurückkomme, sondern Afghanistan verlassen würde. Sie hätten ihn nicht freigelassen und gewollt, dass er seinen Vater anrufe. Dieser hätte binnen zwei Tagen herkommen sollen, ansonsten würde der Beschwerdeführer umgebracht werden. Sie hätten einen wilden Hund gehalten und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, zu flüchten.
Am letzen Abend vor seiner geplanten Ermordung habe er beschlossen lieber vom Hund gefressen als umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer sei um Mitternacht geflüchtet. Er sei am Boden kriechend geflüchtet, damit der Hund ihn nicht sehe. Als er die Straße erreicht habe, sei es hell gewesen. Er habe die Linienautos gestoppt und sei in ein Auto eingestiegen; da das Auto sehr langsam gefahren sei, habe er ein Taxi genommen, dem Taxifahrer seine Geschichte erzählt und sich im Kofferaum versteckt, damit er nicht bei einem Kontrollposten gefasst werde und sei schneller gefahren. Als er nach Hause gekommen sei, habe er seinem Vater die Geschichte erzählt. Sein Vater habe gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weil sie sein Foto hätten und ihn überall finden würden. Ihn würden sie nicht mehr erkennen, da sie ihn nur in der Jugend gesehen hätten und sie nur gehört hätten, dass er für die Verhaftung der Mujaheddin verantwortlich sei. Dem Beschwerdeführer hätte dort jede Sekunde der Tod gedroht. Viele der Mujaheddin würden mit der Regierung zusammen arbeiten. Sein Vater habe gesagt, dass das Foto des Beschwerdeführers überall verbreitet sei, sie würden ihn überall finden. Selbst die Regierung würde ihn verhaften und dieser Gruppierung der Mujaheddin übergeben. Der Beschwerdeführer sei eine Nacht zu Hause geblieben und sei am nächsten Morgen heimlich ausgereist. Er sei stets im Kofferraum von Autos transportiert worden, er wisse nicht, wie er hierher gekommen sei. Am Salangpass sei er in einen LKW verfrachtet worden, er denke, dass er nach Tadschikistan gekommen sei, dann sei er wieder in einen Kombi umgestiegen, dann in einen Corolla, danach wieder in einen Kleinbus. Er habe nun seine gesamten Fluchtgründe angegeben. An das Datum, an dem er mit seinen Verwandten in Richtung XXXX gefahren sei, könne er sich nicht erinnern. Er sei zirka 17 Tage gefangen gewesen, einen Tag habe er zu Hause verbracht, am 18. Tag sei er ausgereist, zehnt Tage sei er nach Österreich unterwegs gewesen, es sei zirka 28 bis 30 Tage vor der Ankunft in Österreich gewesen.
Nach seiner Gefangenschaft im Container befragt, gab er an, dass sie ihn geschlagen und aufgordert hätten seinen Vater anzurufen. Zur Aufforderung, Details dazu vorzubringen, wiederholte er, dass sie ihn geschlagen und gewollt hätten, dass er seinen Vater dorthin bestelle. Auf erneute Nachfrage führte er weiter aus, dass sie ihn nach zwei Tagen aus dem Container herausgeholt, ihn fotografiert und dann in einen Keller gebracht hätten, wo Wasser gewesen sei. Er sei am Rand gestanden, damit er keine kalten Füße bekomme. Auf die Frage, wie es im Container ausgesehen habe, gab er an, dass sie den Container mit ihren Waffen durchschossen hätten, damit Luft und Licht hineinkomme. Sie seien jeden Tag gekommen und hätten ihn geschlagen. Auf die Frage, wie der Container ausgesehen habe, gab er an, dass es ein großer Container gewesen sei. Auf die Frage, wie groß dieser gewesen sei, gab er an, dass dieser ca. 500 Fuß lang gewesen sei, die Container würden fünhundert Fuß-Container genannt. Befragt, was er über seine Gefangenschaft im Keller erzählen könne, gab er an, dass Wasser im Keller gewesen sei. Es sei sehr kalt und ungemütlich gewesen. Er sei nicht groß gewesen. In der Nacht hätten sie einen gefährlichen Hund draußen gehabt. Es sei ser kalt gewesen und es sei Wasser im Keller gewesen. Befragt, ob Mujaheddin in den Keller gekommen seien, gab er an, sie seien täglich gekommen und hätten ihn geschlagen. Auf Nachfrage gab er an, dass sie oft zehn Mal in den Keller gekommen seien, jedoch nicht in der Nacht, nur bei Tag. Sie hätten gesagt, dass er immer geschlagen worden wäre, solange er seinen Vater nicht anrufe. Über Befragen brachte er vor, dass der Keller versperrt gewesen sei, er sei nicht gefesselt gewesen. In der Wand, ganz oben vor der Kellerdecke, habe sich ein kleines mit Holz zugemachtes Fenster befunden. Auf die Frage, wie ihm die Flucht gelungen sei, gab er an, dass er einen flachen Stein gefunden und damit die Nägel aus dem Holz gezogen habe. Er habe die ganze Nacht gebraucht, dann habe er flüchten können. Auf Nachfrage brachte er vor, dass das Fenster in Kopfhöhe begonnen habe. Befragt, von wie vielen Leuten er geschlagen worden sei, gab er an, dass es immer wieder eine andere Person gewesen sei. Zur erneuten Frage, wie viele Personen ihn geschalgen hätten, gab er an, dass ihn manchmal eine, manchmal auch zwei Personen geschlagen hätten. Auf die Frage, wie bzw. womit er geschlagen worden sei, gab er an, sie hätten ihn mit Fäusten geschlagen und auch getreten.
Zur Aufforderung, dies etwas genauer zu schildern, brachte er vor, sie hätten ihn geschlagen, sie hätten gewollt, dass er seinen Vater anrufe und sie dann beide umbringen wolle. Auf die Frage, ob er auch verletzt worden sei, gab er an, manchmal habe er aus der Nase geblutet, er habe aus dem Ohr geblutet, sie hätten auch seinen Kopf gegen die Wand geschlagen, sonst sei nichts gewesen. Auf die Frage, ob der Hund ihn nicht bemerkt hätte, gab er an, dass dieser gerade Wache gehalten habe, dieser sei eine Runde gegangen. Aus lauter Angst vor dem Hund, sei er nicht geflüchtet. Erst als sie gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, habe er flüchten müssen. Auf die Frage, warum er nicht schon früher versucht habe, zu flüchten, da er geschlagen und bedroht worden sei, gab er an, dass er sich am Hund nicht vorbei getraut habe. Wenn sie ihm nicht gedroht hätten ihn umzubringen, hätte er sich auch ein Jahr nicht getraut von dort wegzugehen. Zur Frage, ob er also auch noch ein Jahr geblieben wäre, obwohl er geschlagen worden sei, brachte er vor, tagsüber seien die Mujaheddin da gewesen, am Abend der Hund. Der Hund habe öfter in der Nacht an der Tür gekratzt.
Zur Frage, was er zu Essen bekommen habe, gab er an, zu Mittag ein Stück trockenes Brot und ein bisschen Wasser. Auf Nachfrage brachte er vor, nicht jeden Mittag etwas zu Essen bekommen zu haben, er habe deswegen auch Magenprobleme bekommen. Zur Frage, warum er seinen Vater nicht telefonisch nach dem Verbleib des Bruders des Mujaheddin gefragt habe, brachte er vor, dass diese ihn hätten umbringen wollen.
Zur Frage, woher er das Geld für die Reise gehabt habe, gab er an, als Taxifahrer gearbeitet und gespart zu haben. Die Kosten der Reise seien ihm nicht bekannt. Sein Vater habe mit dem Schlepper alles ausgemacht.
Befragt, wo sich sein Taxi nun befinde, gab er an, bei den Mujaheddin. Auf die Frage, wohin er mit diesen gefahren sei, gab er an, "zwischen die Berge". Die Frage, ob er auch noch eine dritte Person aufgenommen habe, verneinte er und fügte hinzu, sie hätten ihn zwischen die Berge locken wollen. Zur Frage, was er sehen habe können, als er angekommen sei, gab er an, dass ein bisschen weiter weg ihr Kontrollposten gewesen sei. Auf Nachfrage gab er an, dass ein bisschen weiter weg der Container gewesen sei, in den sie ihn eingesperrt hätten. Mehr habe er nicht sehen können. Die Frage, ob der Hund auch schon dort gewesen sei, verneinte er und gab an, dass sie die Tür des Containers geschlossen hätten und er nichts habe sehen können. Der Keller habe sich weiter unten befunden. Auf Nachfrage brachte er vor, dass sich der Keller cirka 50 Meter vom Container entfernt befunden habe, es sei ein Areal gewesen. Zur Frage, ob auf dem Keller ein Haus gewesen sei, gab er an, dass es nur ein Keller gewesen sei. Er vermute, dass sie dort die Gefangenen untergebracht hätten. Auf die Frage, ob er nicht glaube, dass der Keller für Gefangene besser abgesichert gewesen wäre, gab er an, dass sich dort niemand traue wegzulaufen, da die Stelle abgelegen sei und man sich dort nicht auskenne. Wenn sie ihm nicht gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, wäre er ein Jahr dort geblieben.
Die Frage, ob seine Familie in Afghanistan Probleme habe, verneinte er und führte aus, dass sie seine Familie nicht kennen würden. Sie hätten ihn fotografiert und würden nur ihn kennen, seinen Vater würden sie nur namentlich kennen. Sein Vater betreibe ein Lebensmittelgeschäft. Im Fall der Rückkehr nach Afghansitan befürchte er von den Mujaheddin verfolgt zu werden. Egal wo in Afghanistan er sich aufhalte, würden sie ihn finden. Sie würden mit der Regierung zusammenarbeiten und ihn umbringen. Die Frage, ob er in Afghanistan Probleme mit der Regierung, wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung habe, verneinte er und gab an, nur mit den Mujaheddin Probleme zu haben. Diese hätten die Macht. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichte gab er an, dass er wisse, dass die Sicherheitslage schlecht sei und er ohne sein Problem dort geblieben wäre. Er habe ein normales Leben gehabt.
In Österreich habe er keine familiären Beziehungen. Er befinde sich in der Grundversorgung. Er habe ein paar Tage lang einen Deutschkurs besucht und müsse auf den nächsten warten. Den Dolmetscher habe er einwandrei verstanden.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens als unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angegeben, den Mujaheddin vorgeschlagen zu haben, seinen Vater zu holen, worauf er freigelassen worden wäre. Er habe jedoch im Widerspruch dazu beim Bundesaylamt vorgebracht, dass er aus dem Keller, in dem er festgehalten worden sei, habe flüchten können. Ein derartig eklatanter Widerspruch sei nicht plausibel erklärbar, selbst wenn er bei der Erstbefragung seine Fluchtgründe nur in wenigen Worten schildern sollte. Weiters habe er nicht plausibel darlegen können, warum gerade er von den Mujaheddin mit dem Umbringen bedroht sei, zumal die eigentlich von diesen gesuchte Person sein Vater sei und dieser im Heimatstaat verblieben sei. Ferner sei nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers nach der Rückkehr aus Paksitan in XXXX versteckt gelebt habe, insbesondere da er angegeben habe, dass seine Eltern registriert seien, sein Vater ein Lebensmittelgeschäft betreibe und der Beschwerdeführer einen Führerschein erlangt und öffentlich als Taxifahrer gearbeitet habe. Nähere Schilderungen über die Gefangenschaft im Container habe er nicht angeben können, habe lediglich in Stehsätzen geantwortet und sein Vorbringen nicht plastisch darstellen können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar seien seine Angaben darüber, dass er sich wegen einem Hund vor dem Keller nicht getraut hätte zu flüchten. Seine Angaben zum Keller seien nur vage und allgemein gewesen. Erst im Zuge der weiteren Einvernahme habe er angegeben, dass sich niemand getraut hätte, dort wegzulaufen, da die Stelle abgelegen sei und man sich dort nicht auskenne. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er überhaupt keine Angaben dazu habe machen können, wieviel sein Vater für die Reise gezahlt habe, insbesondere da er angegeben habe, dies aus seinem Ersparten bezahlt zu haben. Er habe eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfoglung nicht glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinen Eltern in XXXX gelebt, seine Familie lebe nach wie vor dort, er könne von Österreich aus zumutbarer Weise dorthin gelangen, er sei gesund und arbeitsfähig und eine Erwerbstätigkeit sei ihm ebenfalls zumutbar. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgefliefert sei, liege nicht vor.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Nach der Wiederholung seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass es in Afghanistan üblich sei, dass das Familienoberhaupt, also der Vater, sich um die Finanzen kümmere; er habe das Geld nur seinem Vater gegeben, wie viel dieser dem Schlepper bezahlt habe, wisse er daher nicht. Ferner lebe seine Familie in einem namentlich genannten Gebiet, dessen Infrastruktur nicht stark ausgebaut sei und würden die Mujaheddin das Gesicht seines Vaters nicht, sondern nur seinen Namen, kennen. In seinem Fall würden die Mujaheddin über ein Foto verfügen, was ihnen die Ausforschung und Verfolgung erleichtere. Weiters sei er in den Augen der Mujaheddin ein Kommunist, weil für sie auch sein Vater ein Kommunist sei und für zahlreiche Verhaftungen verantwortlich gewesen sei, sodass der Beschwerdeführer dadurch als "Unglaubwürdiger" und isalmfeindlich angesehen werde. Bei einer Rückkehr nach Afghansitan habe er mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen, weil er von den Mujaheddin gefangen genommen worden sei, jedoch habe er flüchten können. Es sei ihm unzumutbar einen allfälligen Schutz gegen diese Verfolgung von staatlichen Organen in Anspruch zu nehmen, weil diese seine körperliche Unversehrtheit nicht gewähren könnten. Es folgten Ausführungen zum subsidiären Schutz und abschließend wurde ua. eine mündliche Verhandlung beantragt.
6. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 16.09.2013, 25.02.2014, 11.04.2014, und 21.07.2014 verschiedene Nachweise zu seinen Integrationsbemühungen vor.
7. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, welchen folgenden Verlauf nahm:
.......
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er gesund sei. Sodann machte er auf Befragen folgende Angaben:
"R: Wie ist Ihr vollständiger Name:
BF: XXXX.
R: Wann sind Sie geboren?
BF: XXXX.
R: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Dem Islam. Ich bin Sunnit.
R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie dann Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Ich habe in XXXX gelebt.
R: Wo genau in XXXX?
BF: Ich habe im Distrikt XXXX gelebt. In Afghanistan gibt es keine Hausnummern.
R: In welcher Straße lebten Sie?
BF: Nach meiner Ausreise aus Afghanistan ist meine Familie woanders hingezogen.
R wiederholt die Frage.
BF: XXXX, so heißt auch die Straße.
R: Was war in der Nähe Ihrer Straße, wo Sie gewohnt haben?
BF: Es gab in der Nähe viele Arztpraxen und Apotheken.
R: Wie hat eine der Apotheken geheißen, die am nächsten zu Ihrem Wohnort war?
BF: Es gab eine Apotheke namens XXXX. Ich bin mir aber nicht sicher. Es gab viele Apotheken.
R: In welche Apotheke sind Sie gegangen, wenn Sie Medikamente brauchten?
BF: Ich bin immer in verschiedene Apotheken gegangen.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich bin zu verschiedenen Apotheken gegangen, ich bin mir aber sicher, dass es die Apotheke mit dem Namen XXXX gibt.
R: Wie weit war diese Apotheke von Ihrem Wohnort entfernt?
BF: 10 Minuten zu Fuß.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Ich habe mit der Familie gelebt.
R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Meine Eltern, mein Bruder und ich.
R: Ist Ihr Bruder älter?
BF: Er ist jünger.
R: Wie viel?
BF: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise war er ca. 14 Jahre alt. Er war ca. 15 bis 16 Jahre jünger.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse Ihr ganzes Leben lang gelebt?
BF: Nein.
R: Geben Sie chronologisch die Orte bzw. Adressen an, wo Sie gelebt haben?
BF: Ich bin in XXXX geboren. Wir haben während meiner Kindheit im Distrikt XXXX gelebt.
R: Wie lange haben Sie dort gelebt?
BF: Bis die Taliban an die Macht gekommen sind. Die Regierung von Dr. Najib ist gestürzt worden, dann sind die Mujaheddin an die Macht gekommen.
R: Wie viele Jahre haben Sie dort gelebt?
BF: Dort bin ich geboren. Ich kann es nicht genau sagen. Es sind ca.,.... Ich kann es nicht genau sagen. Danach sind wir nach XXXX gezogen.
R: Wie viele Jahre etwa haben Sie dort gelebt?
BF: Ca. 10 Jahre lang.
R: Wohin sind Sie dann nach diesen 10 Jahren gezogen?
BF: Nach XXXX.
R: Wo ist das?
BF: In der Provinz XXXX.
R: Wo genau haben Sie in XXXX gelebt?
BF: XXXX.
R: Hat es dort etwas Markantes gegeben, wo Sie gewohnt haben?
BF: In der Gegend gab es Panzer, die einfach auf der Straße vom Krieg herumlagen.
R: Gab es dort etwas Markantes an Gebäuden?
BF: Die Moscheen und Schulen liegen ca. eine Stunde von uns entfernt.
R: War dort ein Geschäft in der Nähe, wo Sie eingekauft haben?
BF: Wir haben in einem Dorf gelebt. Wir mussten eine Stunde lang zu Fuß gehen, um einkaufen zu können.
R: Wie groß war das Dorf?
BF: Wie soll ich Ihnen das am besten beschreiben?
R: Wie viele Einwohner und Häuser hat es dort gegeben?
BF: In unserem Dorf lebten ca. XXXX Familien.
R: Wie lange haben Sie dort gelebt?
BF: Ca. 5 Jahre lang.
R: Wo haben Sie dann gelebt?
BF: Danach sind wir nach Pakistan gezogen.
R: Wo haben Sie dort genau gelebt?
BF: In XXXX.
R: Wo genau?
BF: XXXX.
R: Das ist die genaue Adresse?
BF: Ja.
R: Wie lange sind Sie in Pakistan geblieben?
BF: Ca. 5 Jahre lang, bis die Taliban gestürzt wurden. Dann sind wir wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
R: Wohin sind Sie dann zurückgekehrt?
BF: Nach XXXX, XXXX.
R: Wie lange haben Sie dann dort gelebt?
BF: Ca. XXXX Jahre.
R: Welche Berufs- bzw. Schulausbildung haben Sie?
BF: Ich habe XXXX Jahre lang die Schule besucht. Keine Universität. Ich habe als Koch und als Fahrer gearbeitet.
R: Was heißt, Sie haben als Fahrer gearbeitet?
BF: Ich habe in XXXX und in anderen Provinzen als Fahrer gearbeitet.
R: Was heißt Sie haben als Fahrer gearbeitet?
BF: Ich war Taxifahrer mit meinem privaten PKW.
R: Wie lange haben Sie die Tätigkeit ausgeübt?
BF: Nachdem ich die Schule im Jahr XXXX abgeschlossen habe, bis zu meiner Ausreise.
R: Wann sind Sie ausgereist?
BF: 2012.
R: Leben die Eltern bzw. Ihr Bruder noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?
BF: Sie leben inzwischen seit über 1 Jahr in Pakistan.
R: Wo leben genau Ihre Eltern in Pakistan?
BF: In XXXX.
R: Wo in XXXX?
BF: In XXXX. In dem Zeitraum, in dem meine Eltern dort in Pakistan lebten, hatten wir 2x telefonischen Kontakt.
R: Wie heißt Ihr Vater mit vollständigem Namen?
BF: XXXX.
R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt die ganzen Jahre bestritten?
BF: Mein Vater hatte ein Geschäft in Afghanistan. Während der Zeit von Dr. Najib war er Hisp-e-munji des Zentralkomitees.
R: Was ist ein Hisp-e-munji?
BF: Er war Mitglied der Partei von Dr. Najib.
R: Ist ein Hisp-e-munji ein Parteimitglied, hat man eine bestimmte Funktion?
BF: Ich weiß es nicht, welche Funktion ein Hisp-e-munji ist.
R: War Ihr Vater auch Parteimitglied oder war er auch etwas anderes?
BF: Parteimitglied.
R: War er nur Parteimitglied?
BF: Parteimitglied. Sonst hat er nicht für die Kommunisten gearbeitet. Er gilt für die Mujaheddin als Kommunist.
R: Hat es über das hinaus noch eine Tätigkeit gegeben?
BF: In dem Bereich war er der Leiter.
R: Was heißt, er war der Leiter?
BF: Ich weiß nicht, wie die Regierung aufgebaut ist. Sie waren gegen andere Parteien. Mein Vater war für die Partei verantwortlich. Er hat sich um alles Mögliche gekümmert.
R: Was war Ihr Vater in der Partei?
BF: Ich weiß es nicht, was man in der Politik macht.
R: War er nur Parteimitglied, hatte er eine andere Funktion?
BF: Er hat dort gearbeitet. Er ist täglich in die Arbeit gefahren.
R: Zuerst sagten Sie, er hat ein Geschäft gehabt. Jetzt sagen Sie, er ist täglich dorthin gefahren. Wohin ist er täglich gefahren?
BF: Mein Vater hat in XXXX in einem Gebäude namens Partei, wo alle anderen Parteimitglieder auch hingehen, gearbeitet.
R: Wie hat das Gebäude geheißen, wo der Vater gearbeitet hat?
BF: Demokratische Partei von Afghanistan.
R: Welcher politischen Gesinnung hat Ihr Vater angehört?
BF: Kommunistische Partei.
Nachfrage des Dolmetschers: War Ihr Vater Kommunist?
BF: Ja, er war Kommunist.
R: Wie lange ist Ihr Vater in diese Partei bzw. in das Gebäude dieser Partei gefahren?
BF: Während der gesamten Regierungszeit von Dr. Najib bis die Mujaheddin an die Macht kamen.
R: Wie alt waren Sie?
BF: Ca. um die XXXX Jahre alt.
R: Wie alt waren Sie, als Najib nicht mehr an der Macht war?
BF: Ca. XXXX Jahre.
R: Wann?
BF: Als die Mujaheddin an die Macht kamen.
R: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater zur Partei gekommen ist?
BF: Ich war ein Kleinkind. Ich kann Ihnen das nicht sagen.
R: Was sagt Ihnen Karl Marx?
BF: Was ist das?
R wiederholt die Frage.
BF: Ich kenne ihn nicht.
R: Welches Parteiprogramm vertreten die Kommunisten?
BF: Sie möchten die Freiheit und Frieden im Land. Sie wollten, dass es der Menschheit gut geht.
R: Was ist das Wesen des Kommunismus?
BF: Während der kommunistischen Zeit in Afghanistan waren alle ehrlich.
R: Was ist eines der Hauptwerke des Kommunismus bzw. Grundlagen/Lehrbuch des Kommunismus?
BF: Ich habe die Lehrbücher der Kommunisten nicht gelesen, weil ich sehr jung war.
R: Haben Sie mit Ihrem Vater nie über Politik gesprochen? Hat Ihr Vater nie über Politik gesprochen?
BF: Nein, mein Vater hat mit der Familie nicht über Politik gesprochen.
R: Sagt Ihnen das Buch "das Kapital" etwas?
BF: Das Buch habe ich nicht gelesen, ich kenne das Buch nicht.
R: Was hat Ihnen Ihr Vater als von Ihnen bezeichneter Kommunist ideologisch mitgegeben?
BF: Meinem Vater war es sehr wichtig, dass ich mich in der Schule weiterbilde und dass ich die Schule abschließe.
R: Welcher Religion gehört Ihr Vater an?
BF: Mein Vater war ein Moslem.
R: Ist er praktizierender Moslem gewesen, bzw. ist er praktizierender Moslem?
BF: Während der Regierung von Dr. Najib war er kein praktizierender Moslem.
R: Warum nicht?
BF: Während seiner Zeit als Parteimitglied hatte er andere Prioritäten. Der Partei war es wichtig, das Land voranzubringen.
R: War oder ist er praktizierender Moslem gewesen oder nicht?
BF: Meine Mutter sagte mir ebenfalls, dass mein Vater kein praktizierender Moslem war, während seiner Zeit bei der Partei.
R: Wie haben Sie Ihren Vater erlebt?
BF: Zu der Zeit habe ich nicht gesehen, ob mein Vater gebetet hat.
R: Welches Verhältnis haben Kommunisten zur Religion?
BF: Die Religion ist nicht wichtig für die Kommunisten.
R: Was heißt das?
BF: Sie hatten kein Interesse für die Religion.
R: Hat Ihr Vater in der Partei eine Funktion ausgeübt?
BF: Er war eine Art Masul (jemand, der sich um alles kümmert).
R: Wenn Ihr Vater alles verwaltet hat, wissen Sie sehr wenig über die kommunistische Partei.
BF: Ich war damals sehr jung. Mein Vater motivierte mich, in die Schule zu gehen und meine Schule abzuschließen.
R: Waren Sie als Jugendlicher in der kommunistischen Partei aktiv?
BF: Ich war damals sehr jung.
R: Sie waren XXXX Jahre alt. Waren Sie als Kind bzw. Jugendlicher in einem Jugendflügel der kommunistischen Partei?
BF: Sie hatten solche Programme nicht für Kinder. Vermutlich für junge Erwachsene, um die 20 Jahre alt.
R: Was hat Ihnen Ihr Vater alles über den Kommunismus erzählt?
BF: Mein Vater erzählte nicht viel über die Kommunisten. So wie ich das wahrgenommen habe, waren die Kommunisten im Vergleich zu anderen Parteien besser. Sie haben mehr für das Land gemacht.
R: Welche Tätigkeit hat Ihr Vater ausgeübt?
BF: So wie ich Ihnen das erklärt habe. Ich habe keine Ahnung über Politik. Mein Vater war gegen die anderen Parteien.
R: Welche Aufgabe hatte Ihr Vater innerhalb der Partei?
BF: Ich weiß es nicht genau, was er gemacht hat.
R: Warum wissen Sie, dass er eine Art Verwalter (Hisp-e-munji )war, wenn Ihr Vater nie über seine Tätigkeit gesprochen hat?
BF: Meine Mutter sagte immer, er sei ein Hisp-e-munji.
Anmerkung des Dolmetschers: Ein Hisp-e-munji hat die Funktion, die Programme einer Partei und die Arbeit voranzubringen. Es handelt sich dabei um einen Art Zentralsekretär. Außerdem wird Hisp-e-munji mit Munjir Hisp bezeichnet.
R: Wie viele Jahre haben Sie, nachdem Sie aus Pakistan zurückgekehrt sind, in XXXX gelebt?
BF: Ca. XXXX Jahre lang.
R: Warum sind Sie aus Pakistan nach Afghanistan wieder zurückgekehrt?
BF: Mein Vater war gegen die Mujaheddin und gegen die Taliban. Nicht gegen die Taliban. Er hatte mit ihnen nichts zu tun. Mein Vater dachte sich, dass eine unabhängige Regierung an die Macht kommt. Deshalb sind wir dann nach Afghanistan zurückgekehrt.
R: Wo haben Sie die 12 Jahre lang in Afghanistan gewohnt?
BF: In XXXX.
R: Welche Tätigkeit haben Sie in den 12 Jahren Aufenthalt in Afghanistan ausgeübt?
BF: Nachdem ich die Schule abgeschlossen habe, arbeitete ich als Fahrer und auch als Koch.
R: Was hat Ihr Vater in den 12 Jahren gemacht?
BF: Mein Vater hatte ein Geschäft.
R: Welches Geschäft?
BF: Ein Lebensmittelgeschäft.
R: Konnte dort jeder einkaufen?
BF: Ja. Es konnte jeder einkaufen, dort gab es viele andere Geschäfte.
R: War das eine Art Basar?
BF: Ja.
R: Wo war der Basar?
BF: Der Basar ist unter dem Namen XXXX bekannt.
R: Sind außer Ihrer Familie noch andere Personen mit Ihnen seinerzeit nach Pakistan gegangen?
BF: Wir sind nur zu viert aus Afghanistan ausgereist. In Pakistan lebten aber Verwandte von uns.
R: Warum sind diese Verwandten seinerzeit ausgereist?
BF: Sie haben schon sehr lange vor unserer Zeit in Pakistan gelebt.
R wiederholt die Frage.
BF: Sie sind damals, als der Krieg ausgebrochen ist, nach Pakistan ausgereist.
R: Haben Sie im Geschäft Ihres Vaters in den 12 Jahren Ihres Aufenthaltes, nachdem Sie von Pakistan wieder zurückgekehrt sind, mitgeholfen?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Ich war mit der Schule und mit der Arbeit beschäftigt.
R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Als wir von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt sind, hat mein Vater zu mir gesagt: "In der jetzigen Regierung sind noch immer die Mujaheddin aktiv". Mein Vater sagte mir ebenfalls, dass ich zu unseren Verwandten keinen Kontakt haben soll, damit sie nicht erfahren, dass wir in XXXX leben. Das ist nämlich sehr gefährlich für uns.
R: Ist es in den 12 Jahren Ihres Aufenthaltes in Afghanistan, nachdem Sie aus Pakistan zurückgekehrt sind, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen, die Ihren Vater den Anlass gegeben hätten, davon auszugehen, dass es für Sie gefährlich wäre?
BF: Nein, es gab keine Vorfälle. In diesen 12 Jahren arbeitete ich als Fahrer.
R wiederholt die Frage.
BF: Nein. In den 12 Jahren hatte ich keine Probleme.
R: Warum haben Sie dann Afghanistan verlassen?
BF: Ich habe in der Stadt als Fahrer gearbeitet. Dort habe ich zufällig einen Verwandten getroffen. Er lebte damals in der Gegend, wo wir in Pakistan gelebt haben. Er sagte mir, er lebte inzwischen in XXXX/ XXXX bei seinem Bruder.
R: Bei welchem Bruder?
BF: Beim Bruder des Verwandten. Ich habe ihn dann nach Hause gefahren, weil ich seine Familie sehen wollte. Die Familie bat mich um einen Gefallen. Sie wollten, dass ich sie nach XXXX fahre. Ich sagte ihnen, dies sei nicht möglich, weil mein Vater mir sagte, dass es für mich viel zu gefährlich sei. Der jüngere Bruder meines Verwandten überredete mich und sagte mir, dass keine Gefahr besteht. Ich habe sie dann nach XXXX gefahren und ich bin dann 1 Nacht dort geblieben. Am nächsten Tag schickte jemand einen Jungen zu mir nach XXXX. Ich bin mir nicht sicher, ob ihn die Mujaheddin geschickt haben. Der Junge hat mein Auto blockiert und ich konnte nicht wegfahren. Dann sind 2 Männer gekommen, davon war ein Mann mit einer Kalaschnikow bewaffnet. Der andere Mann war nicht bewaffnet. Sie sagten mir, ich soll sie nach XXXX fahren.
R: Wie hat der Verwandte geheißen, den Sie getroffen haben?
BF: XXXX.
R: Wo wohnt er genau?
BF: Ich weiß es jetzt nicht. Damals hat er mit uns in Pakistan gelebt. Jetzt lebt sein Bruder in Afghanistan.
R: Wo genau lebt sein Bruder?
BF: XXXX.
R: Wohin mussten Sie dann mit dem Taxi fahren?
BF: Die 2 Personen sagten mir,...
R: Wo mussten Sie die Verwandten mit dem Taxi hinbringen, wie lautete die genaue Adresse?
BF: Ich habe sie nach XXXX gefahren. Distrikt XXXX, Provinz: XXXX, die genaue Bezeichnung heißt XXXX Letsch.
R: Wo haben Sie dort die 1 Nacht übernachtet?
BF: Im Haus seines Bruders. Damit meine ich den Bruder von XXXX.
R: Wo genau hat XXXX Bruder gewohnt?
BF: In XXXX.
R: Wo genau in XXXX?
BF: Das Dorf ist unter dem Namen XXXX bekannt. Es gibt keine genauere Bezeichnung.
R: Können Sie sich vorstellen, warum die 2 Männer, die Sie zuerst beschrieben haben, der eine Mann mit Kalaschnikow und der andere Mann ohne Kalaschnikow, auf Sie zugegangen sind?
BF: Ich weiß nicht, wer ihnen mitgeteilt hat, dass ich in XXXX bin. Sie sagten mir, ich soll sie nach XXXX fahren und zuvor eine 3. Person von zu Hause abholen. Dies hat nicht gestimmt. Sie wollten eigentlich erfahren, wo mein kommunistischer Vater ist.
R: Haben Sie die Männer, welche auf Sie zugekommen sind, gekannt?
BF: Nein.
R: Haben die Männer, die auf Sie zugekommen sind, Sie gekannt?
BF: Sie kannten mich nicht persönlich. Jemand hat ihnen Bescheid gegeben, dass ich in XXXX bin und wessen Sohn ich bin.
R: Wer hat den Männern Bescheid gegeben, dass Sie in XXXX sind?
BF: Es war bestimmt der Bruder des Mannes, der mit uns in Pakistan gelebt hat (Dolmetscher merkt an: Damit meint er XXXX).
R: Warum wissen Sie das?
BF: Ich habe sonst niemandem davon erzählt. Seine Familie und er waren die einzigen Personen, die davon wussten.
R: Warum wissen Sie, dass dieser Verwandte, dass diesen beiden Männern erzählt haben soll?
BF: Sie haben ebenfalls meinen Vater danach bei den Mujaheddin verraten.
R: Wann haben sie Ihren Vater bei den Mujaheddin verraten?
BF: Vor 1 Jahr und 5 Monaten haben sie meinen Vater verraten.
R: Wer hat Ihren Vater verraten?
BF: XXXX und sein Bruder.
R: Ist XXXX zu Ihnen verwandt?
BF: Ja, wir sind verwandt. Wir sind von derselben Gegend, wir kennen uns schon sehr lange.
R: War XXXX die Person, die Sie nach XXXX gefahren haben?
BF: Ja.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie XXXX an den Ort gebracht hätten und dass Sie auch dessen Familien sehen wollten, weil Sie sich familiär sehr gut verstanden hätten und miteinander in Kontakt gewesen wären. Warum hätte Sie XXXX bzw. Ihren Vater verraten sollen?
BF: Die Mujaheddin haben bei jeder Familie in XXXX einen Spitzel, der ihnen alle wichtigen Informationen mitteilt.
R: Davon haben Sie weder beim BAA bzw. noch in Ihrer eingebrachten Beschwerde etwas erwähnt.
BF: Das war mir damals nicht bewusst, dass ich das erklären muss. Ich habe der Familie nur erzählt, dass ich als Fahrer und gelegentlich als Koch arbeite und dass mein Vater Lebensmittelverkäufer ist. Mein Vater erzählte mir am Telefon, dass XXXX und sein Bruder mehrere Monate versucht haben, sein Geschäft ausfindig zu machen. Daraus erschließe ich, dass sie für die Mujaheddin arbeiten.
R: Woher weiß Ihr Vater, dass diese sein Geschäft ausfindig machen wollten?
BF: Sie haben das Geschäft von meinem Vater gefunden und sie haben meinem Vater gesagt, dass sie schon länger suchen, um nach mir zu fragen.
R: Und weiter?
BF: Sie haben nach mir gefragt. Mein Vater erzählte ihnen von den Problemen die ich durch sie in XXXX hatte und dass ich von den Mujaheddin festgenommen und geschlagen wurde und dass er mir geraten hat, das Land zu verlassen. Das hat mein Vater zu ihnen gesagt.
R: Wie lange hat sich XXXX in Afghanistan aufgehalten, als Sie ihn zufälligerweise getroffen haben?
BF: Er war erst seit 2 Tagen in Afghanistan.
R: Aus welchem Grund sollte er mit den Mujaheddin Kontakt haben?
BF: Er selbst hatte zu den Mujaheddin keinen Kontakt, weil er in Pakistan gelebt hat, aber sein Bruder hatte Kontakt zu den Mujaheddin.
R: Zuerst sagten Sie, dass XXXX Sie an die Mujaheddin verraten hätte?
BF: Ich habe nicht gesagt, dass uns XXXX verraten hat. XXXX und sein Bruder haben das Geschäft meines Vaters gesucht.
R: Zuerst sagten Sie, dass XXXX Sie an die Mujaheddin verraten hat.
BF: Die Mujaheddin haben in jeder Familie in XXXX einen Spitzel. XXXX Bruder hat uns bei den Mujaheddin verraten.
R: Woher wissen Sie, dass in XXXX jede Familie einen Spitzel hat?
BF: Das hat mir mein Vater erzählt.
R: Wann hat er das Ihnen erzählt?
BF: Als XXXX und sein Bruder meinen Vater aufgesucht haben, hat mir das mein Vater erzählt. Mein Vater sagte ihnen: "Warum habt ihr meinen Sohn überredet, nach XXXX zu fahren. Ihr wusstet doch, dass es zu Problemen kommen kann".
R: Warum sind Sie nach XXXX gefahren? Beim BAA haben Sie dazu gesagt, dass Ihnen Ihr Vater bereits vorher, also als Sie noch in Afghanistan waren, gesagt hat, dass Sie mit niemandem Ihrer Verwandten Kontakt aufnehmen dürften. Wenn ein Verwandter das erfahren würde, dass Sie wieder in Afghanistan wären, würden es alle erfahren. Es sei dann auch möglich, dass es die Mujaheddin erfahren würden. Heute sagen Sie, dass Ihnen Ihr Vater erzählt hätte, dass in XXXX jede Familie einen Spitzel hätte, erst davon erzählt hätte, nachdem Sie von XXXX und dessen Bruder aufgesucht worden wären.
BF: XXXX Bruder hat mich verraten. Ich dachte, dass nichts geschehen wird. Ich hatte Vertrauen zu seiner Familie.
R: Warum sind Sie dann nach XXXX gefahren, wenn Sie gewusst haben, welcher Gefahr Sie sich dadurch aussetzen würden?
BF: Ich wusste, dass es gefährlich ist. Darüber habe ich nicht nachgedacht.
R: Sie sagten beim BAA, dass Sie und Ihre Familie in XXXX versteckt gelebt hätten, nachdem Sie aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt wären, weil Sie vor den Mujaheddin Angst gehabt hätten. Sie hätten festgestellt, dass die Mujaheddin immer noch an der Macht wären und sich deshalb verstecken hätten müssen. Heute sagen Sie, dass Sie in dieser Zeit als Taxifahrer gearbeitet haben bzw. Ihr Vater ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat, in dem jeder einkaufen hätte gehen können. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Sie kannten mich nicht. Mein Vater war damals sehr jung. Sie hätten ihn nicht erkannt, weil er gealtert ist, wenn er nicht verraten worden wäre.
R wiederholt die Frage.
BF: Wir haben uns nur vor unseren Verwandten versteckt, aber nicht im alltäglichen Leben.
R: Wie soll das funktionieren?
BF: Als wir nach Pakistan ausgereist sind, haben davon unsere Verwandten erfahren. Wir hatten keinen Kontakt zu unseren Verwandten. Deshalb konnten wir in XXXX normal arbeiten gehen.
R: Was heißt: Sie hatten keinen Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF: Mein Vater wollte nicht, dass unsere Verwandten erfahren, dass wir wieder in Afghanistan leben. Mein Vater wusste, sollte jemand erfahren, dass wir wieder in XXXX leben, wären unsere Leben in Gefahr.
R: Warum wollten Sie die Familie von XXXX treffen?
BF: Wir lebten mehrere Jahre gemeinsam in Pakistan. Ich habe mir in dem Moment keine Gedanken darüber gemacht, welche Konsequenzen es für mich und meine Familie haben könnte.
[...]
R: Wie oft haben Sie sich mit dem Verwandten XXXX, der auch in Pakistan gelebt hat, dort getroffen (als Sie noch in Pakistan gelebt haben). Wie intensiv war der Kontakt zu dieser Person?
BF: Wir hatten gelegentlich Kontakt und manchmal waren wir bei ihnen zu Besuch. Manchmal waren sie bei uns zu Besuch.
R: Warum hätte XXXX Sie bzw. Ihre Familie bei den Mujaheddin verraten bzw. sich auf die Seite der Mujaheddin schlagen sollen?
BF: Ich bin mir sicher, dass XXXX uns nicht verraten hat, sondern sein Bruder.
R: Zuerst haben Sie etwas anderes gesagt.
BF: Ich habe nur XXXX Familie nach XXXX gefahren. Nur sein Bruder hat uns verraten.
R: Woher wollen Sie das wissen?
BF: Als XXXX und sein Bruder bei meinem Vater im Geschäft waren, haben sie nach mir gefragt. Mein Vater fragte, aus welchem Grund sie mich überredet haben, mit ihnen nach XXXX zu fahren. XXXX sagte meinem Vater, dass er mir das Geld für die Fahrt geben wollte und deshalb hat er ihn aufgesucht. XXXX wusste nichts von dem Vorfall mit den Mujaheddin.
R: Welches Geld wollte Ihnen XXXX bringen?
BF: XXXX wollte das Geld für die Autofahrt bringen. Er hatte nicht die Möglichkeit, mir das Geld in XXXX zu geben.
R: Was heißt XXXX wusste nichts von dem Vorfall mit den Mujaheddin?
BF: Sein Bruder wusste das bestimmt.
R: Als die 2 Männer, der eine Mann mit Kalaschnikow, der andere Mann ohne Kalaschnikow in XXXX aufgetaucht sind, haben Sie zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass es sich um Mujaheddin handelt?
BF: Ich hatte viele Fahrgäste, welche bewaffnet waren. Ich dachte am Anfang, es wären gewöhnliche Mitbürger.
R: Beim BAA haben Sie in diesem Zusammenhang gesagt, dass am nächsten Tag, also den Tag, an dem Sie in XXXX genächtigt hätten, zu Mittag eine Person aufgetaucht wäre und Ihnen gesagt hätte, dass die Mujaheddin mit Ihnen sprechen wollten. Heute sagen Sie, dass Sie geglaubt hätten, dass es sich um gewöhnliche Mitbürger handeln würde. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe das in der Vergangenheit nicht so formuliert. Ich habe gesagt, die Mujaheddin haben eine Person zu dem Haus, wo ich übernachtet habe, geschickt, um mir mitzuteilen,... (abgebrochen). Ich habe von den 2 Personen, die vor dem Auto standen, eine Person unbewaffnet, eine Person bewaffnet, nicht erwartet, dass sie Mujaheddin sind. Sie wollten, dass ich sie nach XXXX fahre.
R: Warum haben Sie etwas anderes beim BAA gesagt?
BF: Was habe ich dort gesagt?
R: Das habe ich Ihnen zuerst vorgehalten.
BF: Sie haben nicht Mujaheddin gesagt. Sie haben eine Person geschickt. Mir wurde mitgeteilt, da steht eine Person beim Auto.
R: Warum haben Sie das Protokoll, nachdem, Ihnen das entsprechend rückübersetzt wurde, so unterschrieben?
BF: Ich habe gesagt, sie haben eine Person geschickt. Ich kannte diese Person nicht. Die Männer haben mir mitgeteilt, dass wir unterwegs eine 3. Person abholen. Im Auto wurde ich dann gefragt:
"Wo ist dein kommunistischer Vater"?
R: Was ist dann passiert?
BF: Sie sperrten mich in einen Container ein, in einem Dorf, wo es 2 Berge gab. Sie haben mich nicht gefesselt, nur eingesperrt.
R: Was ist dann passiert?
BF: Ich bin geschlagen worden. Sie haben von mir verlangt, meinen Vater anzurufen, um ihn herzubringen.
R: Was passierte dann?
BF: 2 Tage lang war ich im Container eingesperrt. Sie haben von mir Fotos gemacht. Sie brachten mich danach in den Keller. Dort im Keller war der Boden komplett nass. Dort wurde ich geschlagen. Sie wollten, dass ich meinen Vater anrufe. Ich sagte ihnen, mein Vater hat keine Telefonnummer. Sie sagten mir dann: "Wir werden dich jetzt frei lassen. Gehe zu deinem Vater und kommt dann wieder gemeinsam". Wenn du nicht wieder kommst, werden wir dich finden, egal, wo du dich versteckst". Sie haben nach den Vorgaben eines Kommandanten gehandelt. Sie sagten, ich habe 2 Tage Zeit, um meinen Vater anzurufen, sonst werden sie mich an Ort und Stelle umbringen.
R: Sie sagen einerseits, man wollte Sie freilassen und andererseits hat man Ihnen 2 Tage Zeit eingeräumt, um Ihren Vater anzurufen, da man ihn ansonsten umbringen würde. Was sagen Sie dazu?
BF: Am Anfang haben sie mir mit dem Tod gedroht. Danach sagte ein gewöhnlicher Mujahed zu mir, dass sie mich unter der Bedingung freilassen, um meinen Vater zu informieren, hierher zu kommen.
R: Warum haben die Mujaheddin nicht gleich Ihren Vater geholt?
BF: Sie haben das am Anfang mit Gewalt versucht. Als sie dann gemerkt haben, dass ich auf keinen Fall meinen Vater anrufen werde, haben sie anders entschieden.
R: Wie haben sie anders entschieden?
BF: Ich war 15 Tage lang im Keller eingesperrt. Ich bin täglich geschlagen worden. Dann sagte mir der Kommandant: "Solltest du den Vater in den nächsten 2 Tagen nicht herbringen, werden wir dich an Ort und Stelle umbringen". Dort gab es auch einen Hund, der frei herumlief. Im Keller gab es einen Stein, diesen habe ich nachts aufgehoben. Mit dem Stein habe ich ein Brett an der Wand gelöst. Ich bin dann durch die Lücke geflüchtet. Ich habe gedacht, entweder werde ich von den Mujaheddin gesehen, oder vom Hund gefressen. In der Nacht bemerkte mich niemand und ich bin geflüchtet. Als die Sonne aufging, gelangte ich an eine asphaltierte Straße. Ich bin dann mit dem Auto bis in die Stadt gefahren. Von dort aus nahm ich ein Taxi. Ich stieg in den Kofferraum ein, weil ich befürchtete, dass mich die Mujaheddin beim Kontrollposten der Polizei entdecken werden. Ich bin im Kofferraum des Taxis bis nach XXXX gefahren.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass man es am Anfang mit Gewalt versucht hätte. Als sie dann gemerkt haben, dass Sie auf keinen Fall Ihren Vater anrufen würden, hätten die Mujaheddin anders entschieden. Was heißt das?
BF: Am Anfang haben sie mich geschlagen. Sie wollten mich zwingen, meinen Vater anzurufen. Einer der Kommandanten sagte: "Wir werden dich frei lassen". Einer der Kommandanten wollte mich frei lassen. Sie wollten auf den großen Kommandanten warten und seine Zustimmung haben. Als der große Kommandant eingetroffen ist, stimmte er dem nicht zu. Ich bin geschlagen worden. Er sagte mir: "Ich gebe dir 2 Tage lang Zeit, bis dein Vater hierher kommt".
R: Was hätten Sie in diesen 2 Tagen machen sollen?
BF: Am 1. Tag habe ich zu fliehen versucht. Ich habe es nicht geschafft. In der 2. Nacht ist es mir dann gelungen.
R: Was hätten Sie in den 2 Tagen machen sollen?
BF: Ich hätte meinen Vater anrufen müssen und ihm sagen, dass er herkommen soll.
R: Warum hat man nicht gleich Ihren Vater geholt, nachdem Sie sich geweigert haben, ihn anzurufen?
BF: Sie wussten nicht, wo sich mein Vater aufhält.
R: Aus welchem Grund wussten sie nicht, wo sich Ihr Vater aufhält, wenn XXXX Bruder bzw. er selbst bei Ihrem Vater aufgetaucht ist?
BF: Sie wussten es nicht. Als ich bei XXXX im Haus war, erzählte ich ihnen von meiner Arbeit. Ich habe ihnen nicht genau angegeben, wo wir leben. Sie wussten nur, dass ich als Fahrer und Koch arbeite und dass mein Vater ein Lebensmittelverkäufer ist. Mehr wussten sie zu dem Zeitpunkt nicht.
R: Warum haben die Mujaheddin nicht Ihren Vater selbst aufgesucht, nachdem sie ihn später auch gefunden haben, obwohl sie nichts davon gesagt hätten. Das hätten sie auch schon früher machen können.
BF: Sie wussten nicht, wo wir uns aufhalten.
R: Wo hielt man Sie bei den Mujaheddin gefangen?
BF: Zuerst in einem Container. Nach 2 Tagen haben sie mich dann in einem Keller eingesperrt.
R: Warum?
BF: Ich weiß es nicht genau. Dort hatte ich Wasser. Es war sehr kühl.
R: Was heißt, Sie hatten dort Wasser?
BF: Der Boden war nass und es stand dort Wasser.
R: Wie hoch?
BF: Etwa 15cm. Das Wasser ist nicht durchgeflossen. Deshalb ist es gestanden.
R: Wie lange waren Sie im Keller?
BF: 15 Tage lang.
R: Aus welchem Grund wissen Sie, dass es 15 Tage waren?
BF: Weil sie jeden Morgen den Gebetsruf verrichtet haben.
R: Welche Farbe hat der Boden im Keller gehabt?
BF: Es war kein Zement, sondern Sand.
R: Hatten Sie Sichtkontakt nach außen im Keller?
BF: Nein.
R: War es dunkel im Keller?
BF: Ja. Ich habe sie nur sprechen gehört. Ich habe die Gebetsrufe auch gehört.
R: Haben Sie im Keller etwas gesehen?
BF: Nicht viel, ein bisschen.
R: Haben Sie etwas gesehen oder nicht?
BF: Nachts habe ich nichts gesehen. Tagsüber habe ich durch die kleinen Löcher an der Wand etwas sehen können.
R: Waren Sie im Keller untergebracht?
BF: Ja.
R: Wie haben Sie dann etwas sehen können?
BF: Die Türen sind in Afghanistan aus Holz. Durch die Spalten ist etwas Licht hineingekommen.
R: War es im Keller dunkel?
BF: Tagsüber konnte man etwas sehen, nachts nicht.
R: Wie viele Personen waren in dem Keller?
BF: Nur ich.
R: Wofür hat sonst der Keller gedient?
BF: Sie haben mich dort immer geschlagen und mit mir gesprochen.
R: Hat es im Keller ein Fenster gegeben?
BF: Ja, ein Fenster mit einem Brett davor.
R: Wo hat sich das Fenster befunden?
BF: Im oberen Bereich der Wand.
R: Welcher Keller war das?
BF: Es war nicht so groß. Das Wasser stand, die Türe war verschlossen. Vor dem Fenster war ein Brett montiert.
R: In welchem Gebäude befand sich dieser Keller?
BF: Es war kein Gebäude. Es gab eine Treppe, wo man in den Keller gehen konnte.
R: Wurde der Keller bewacht?
BF: Tagsüber gab es Wachen. Nachts hörte ich nur die Hunde.
R: Aus welchem Grund wissen Sie, dass es nur tagsüber Wachen gegeben hat?
BF: Ich habe sie tagsüber sprechen gehört. Nachts habe ich nur die Hunde gehört.
R: Woher wussten Sie, dass draußen in der Nacht keine Wache ist?
BF: Ich habe in der Nacht keine Stimmen gehört. Tagsüber habe ich sie sprechen gehört. Sie haben dort gebetet.
R: Woraus schließen Sie, dass nachts dort keine Wachen waren?
BF: In der Nacht habe ich keine Personen gehört. Deshalb habe ich mir gedacht, dass dort keine Personen sind. Ich habe nur das Bellen der Hunde gehört.
R: Sie haben beim BAA gesagt, dass nachts draußen ein gefährlicher Hund gewesen wäre.
BF: Ja, es war ein Wildhund. Diese sind sehr gefährlich.
R: Welche Rasse hatte der Hund?
BF: Weiß und so groß in etwa wie ein Kalb. Durch die Spalten konnte ich die Größe erkennen.
R: Wie viele Hunde waren es?
BF: Mindestens ein Hund.
R: Was heißt mindestens ein Hund?
BF: Ich habe nur einen Hund mit eigenen Augen gesehen.
R: Sie haben zuerst von mehreren Hunden gesprochen.
BF: Ich habe nur nachts Hundegebell gehört.
R: Sie haben zuerst von mehreren Hunden, nicht nur von einem Hund, gesprochen.
BF: Ich habe nur einen Hund gesehen. Tagsüber, als die Wachen da waren, habe ich kein Gebell gehört.
R: Wie oft sind Sie von den Mujaheddin aufgesucht worden?
BF: Sie sind tagsüber ca. zehnmal gekommen und sie haben mich geschlagen.
R: Sind sie nachts auch gekommen?
BF: Nein.
R: Können Sie sich vorstellen, warum sie gerade nicht nachts gekommen sind?
BF: Ich weiß es nicht. Sie sind tagsüber gekommen.
R: Was ist während des Aufenthaltes im Keller passiert, nachdem Sie sich geweigert haben, Ihren Vater anzurufen?
BF: Ich habe Ihnen gesagt, dass mein Vater kein Telefon besitzt. Daraufhin haben sie mich geschlagen und getreten.
R: Wann wollten die Mujaheddin, dass Sie mit Ihrem Vater Kontakt aufnehmen?
BF: Vom 1. Tag an, als sie mich im Container eingesperrt haben.
R: Was war dann die Folge, dass Sie Ihren Vater nicht angerufen haben?
BF: Dann haben sie mich geschlagen.
R: Was haben sie gemacht, nachdem Sie nicht kooperiert haben?
BF: Sie haben mir Faustschläge und Tritte verpasst. Ich habe aus der Nase und aus den Ohren geblutet.
R: Wurde Ihnen ein Ultimatum gesetzt?
BF: Der große Kommandant gab mir ein Ultimatum von 2 Tagen.
R: Zu welcher Tageszeit oder Nachtzeit sind Sie geflüchtet?
BF: Mitten in der Nacht.
R: Was heißt das?
BF: Ich weiß es nicht genau. 2.00 Uhr oder 03.00 Uhr nachts.
R: Wie ist Ihnen die Flucht gelungen, wie sind Sie aus dem Keller entkommen?
BF: In der 1. Nacht habe ich es nicht geschafft, weil ich das Bellen des Hundes gehört habe. In der 2. Nacht habe ich mich entschlossen, egal, was geschieht, ich werde auf alle Fälle versuchen zu flüchten. Ich habe einen Stein gefunden und diesen aufgehoben. Ich habe damit das Brett an der Wand gelöst.
R: Wie hoch war der Kellerraum? Höher als der Verhandlungsraum?
BF: Etwas höher als diese Decke hier im Verhandlungssaal. Ich habe die Decke mit der Hand nicht erreicht.
R: Wie groß war dieses mit Holz vermachte Fenster?
BF: Das war nicht so groß. Es war ca. die Hälfte des Fensters im Verhandlungssaal.
R: Wie konnten Sie durch das mit Holz vermachte Fenster flüchten?
BF: Ich bin dann aus dem Fenster geflüchtet.
R: Wie?
BF: Als ich das Brett gelöst habe, bin ich gesprungen und geflüchtet.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass sich das Fenster am oberen Teil der Wand befunden hat. Sie haben erklärt, dass der Raum noch höher war als im Verhandlungsraum und dass Sie diese mit der Hand nicht erreichen konnten. Wie konnten Sie das Fenster öffnen?
BF: Ich bin mit dem Kopf am Fenster angekommen. Es befand sich am oberen Bereich meines Kopfes. Ich habe das Brett unten gelöst und dann gezogen.
R: Wie hat der Hund reagiert?
BF: Es war ein frei herumlaufender Hund.
R wiederholt die Frage.
BF: Der Hund hat mich nicht bemerkt und ich habe ihn nicht gehört.
R: Was heißt, Sie haben den Hund nicht gehört?
BF: Der Hund war 5 Minuten dort, 5 Minuten woanders. Er ist immer herumgelaufen.
R: Beim BAA haben Sie auf die Frage, ob Sie der Hund nicht bemerkte gesagt, dass der Hund gerade eine Wache gehalten hat und er eine Runde gegangen ist und Sie trotzdem aus lauter Angst geflüchtet sind.
BF: Er ist herumgelaufen, niemals an derselben Stelle. Ich bin sehr vorsichtig geflüchtet, sodass man mich nicht bemerkt.
R: Kennen Sie Sasman democratic-Jawana?
BF: Nein.
R: Sagt Ihnen der Begriff etwas?
BF: So einen Namen gibt es in Afghanistan. Das hat nichts mit der Demokratie zu tun.
R: Womit hat der Begriff ansonsten zu tun?
BF: Ich habe es nur gehört, ich kenne es aber nicht.
Dolmetscher gibt an, dass es sich bei Sasman democratic-Jawana um eine Jugendorganisation der kommunistischen Partei in der Zeit der kommunistischen Herrschaft in Afghanistan handelt).
Nachdem dem BF der Begriff erklärt wird, gibt der BF an:
BF: Während mein Vater für die Partei gearbeitet hat, haben sie den Namen Hisp-e-democrat. Jetzt haben sie den Namen umgeändert in Usarat Maref. Den Namen gibt es jetzt nicht mehr.
R: Welchen Namen gibt es nicht mehr?
BF: Den Namen Hisp-e-democrat gibt es nicht.
R: Was wollten die Mujaheddin von Ihrem Vater?
BF: Sie haben mir gesagt, während der Zeit von Dr. Najib war dein Vater ein großer Mann. Der Vater hat die Verantwortung für die ganzen Operationen gegen die Mujaheddin.
R: Sie schreiben in Ihrer Beschwerde, dass man Sie aufgefordert hätte, Ihren Vater anzurufen, da Ihr Vater für die Verhaftung eines Mannes von den Mujaheddin verantwortlich sei. Davon, dass er für die ganzen Operationen gegen die Mujaheddin verantwortlich gewesen wäre, haben Sie in Ihrer eingebrachten Beschwerde nicht vorgebracht.
BF: Die Mujaheddin sagten mir, einer unserer Brüder ist wegen deines Vaters verhaftet worden. Man hat ihn danach nie wieder gesehen.
R: Wohin sind Sie dann geflüchtet?
BF: Ich bin dann zu Hause angekommen.
R: Zu Hause ist die Adresse gewesen, wo Sie in XXXX wohnten?
BF: Ja.
R: Hatten Sie nicht Angst, von den Mujaheddin erwischt zu werden?
BF: Ich hatte große Angst. Ich bin dann am 2. Tag geflüchtet.
R: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Man könnte sagen, dass derzeit die Mujaheddin an der Macht sind.
R: Haben Sie außerhalb von XXXX Verwandte?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Sie haben angegeben, dass Sie in XXXX Verwandte hätten.
BF: Ja, ich habe dort Familie, ich habe zu ihnen keinen Kontakt.
R: Haben Sie außerhalb von XXXX noch andere Verwandte?
BF: Wir haben nach unserer Flucht keinen Kontakt mehr zu unseren Verwandten.
R wiederholt die Frage.
BF: Wir haben Verwandte in Afghanistan. Ich habe zu ihnen keinen Kontakt.
R: Wo?
BF: In XXXX, XXXX.
R: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu den Verwandten?
BF: Unser Vater wollte das so. Nachdem wir aus Pakistan zurückgekehrt sind, hatten wir zu unseren Verwandten keinen Kontakt mehr.
R: Wollen Sie zum Fluchtvorbringen noch etwas sagen?
BF: Ich kann Ihnen sagen, warum mein Vater aus Afghanistan geflüchtet ist.
R: Wo lebt Ihr Vater jetzt?
BF: In XXXX.
R: Wo genau?
BF: Ich habe in dem einen Jahr nur zweimal mit ihm gesprochen.
R: Wie haben Sie mit ihm gesprochen?
BF: Er hat mich mit einem ausgeborgten Telefon angerufen. Mein Vater hat sein Geschäft in XXXX verkauft. Mit dem Geld ist er nach XXXX geflüchtet. Sie haben nicht so viel Geld.
R: Sind die Mujaheddin auch in Pakistan tätig?
BF: Nein.
[...]
R: Haben Sie außer den von Ihnen angegebenen Problemen Schwierigkeiten gehabt?
BF: Nein.
[...]"
Zu den ihm sodann zur Kenntnis gebrachten Länderberichten nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung:
"BF: Das ist die Wahrheit."
Sodann bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher gut verstanden hätte. Anschließend legte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen zu seinen Sprachkenntnissen vor, welche als Beilage A in Kopie zum Akt genommen wurden. Als Beilage B wurden zwei Unterstützungserklärungen in Kopie und als Beilage C in Kopie Bestätigungen von Tätigkeiten des BF zum Akt genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan Update, 21.8.2010
Ehemalige Angehörige der DVPA/Regierung: Eine grundsätzliche Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder höher positionierten Regierungsbeamten aus der Sowjetzeit besteht nicht. Viele ehemalige Mitglieder der DVPA arbeiten heute wieder in der afghanischen Regierung. Personen, die früher Menschenrechtsverbrechen begangen haben, müssen mit Verfolgung seitens betroffener Opfer rechnen. Ehemals hochrangige Kommunisten können sich nur dann in Kabul relativ gefahrlos aufhalten, wenn sie über schützende Netzwerke und Kontakte verfügen.
U.K. Homeoffice Afghanistan Country Report vom Oktober 2003
Gemäß Informationen aus dem September 2002 ist die Situation für ehemalige Kommunisten nicht konsistent. Mehrere hochrangige ehemalige Kommunisten leben gut unter der neuen Regierung - es sind überwiegend hochrangige Kommunisten, die Verbindungen zur aktuellen Regierung brauchen, um dies zu schaffen. Für regional aktive Kommunisten hängt die Situation von ihrer Arbeit und ihren Taten während des kommunistischen Regimes ab. Diejenigen, die in Ungerechtigkeiten, Gewalt, Folter und Tötungen verwickelt waren, würden heute Probleme haben.
UNAMA erklärte auch, dass die Taliban eine harte Linie gegenüber ehemaligen Kommunisten verfolgt hätten, doch diejenigen, die die Taliban und den Zeitraum von 1992 bis 1996 überlebten, hätten von den aktuellen Herrschern aufgrund ihrer kommunistischen Vergangenheit nichts zu befürchten.
Ein UNHCR-Bericht vom April 2001 stellte fest, dass diejenigen, die durch ihre Mitgliedschaft in der PDPA mit dem ehemaligen kommunistischen Regime verbunden waren - oder aufgrund ihrer Funktion oder Beruf - weiterhin riskieren Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban zu werden. Das Ausmaß des Risikos hing von mehreren Faktoren ab, wie der Identifikationsgrad einer Person mit der kommunistischen Ideologie, begangene Menschenrechtsverletzungen während der kommunistischen Ära und der Rang oder die Position die die Person innehatte. Familienverbindungen, Ausbildung und Auslandsaufenthalt können auch relevante Faktoren sein. Nichtsdestotrotz gab es in den Reihen der Taliban viele ehemalige PDPA Mitglieder.
Es gibt eine Reihe hochrangiger Taliban, darunter verschiedene Militärkommandanten, die früher Kommunisten und Mitglieder der PDPA waren. Dies sind hauptsächlich Personen mit besonders wertvollen Qualifikationen, besonders Personen, die eine lange Ausbildung im Einsatz militärischer Technologie erhielten.
Das niederländische Außenministerium deutete im Dezember 1998 an, dass Personen, die zur Khalq-Fraktion der Kommunistischen Partei gehörten Berichten zufolge weniger in Gefahr waren, als Personen, die zur Parcham-Fraktion gehörten. Dies hängt mit der Uneinigkeit der unterschiedlichen Pashtunen-Stämme, die in der PDPA vertreten waren, zusammen.
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Gründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er stammt aus XXXX, wo er nach einem zwischenzeitig mehrjährigen Aufenthalt in Pakistan auch vor seiner Ausreise mit seiner Familie (Eltern,Bruder) lebte. Seine Familie lebt nunmehr wieder in Pakistan. Zu den übrigen Verwandten in Afghanistan hat er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Mujaheddin wegen einer ihm unterstellten kommunistischen Gesinnung infolge der behaupteten früheren politischen Tätigkeit seines Vaters zur Zeit von Dr. Najibullah mit dem Tod bedroht worden ist, noch dass dieser von diesen misshandelt worden ist.
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung.
2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.4. Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor etwa zwei Jahren ereignet hat, so haben sich allerdings nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch in elementaren Bereichen des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben.
Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieser wegen seiner früheren Tätigkeit unter dem Regime von Präsident Najibullah einer Verfolgung von Seiten der Mujaheddin unterliege, muss zunächst angemerkt werden, dass dieser in der Verhandlung vor dem BVwG trotz mehrmaligen Versuchs die frühere Tätigkeit, Funktion bzw. den Verantwortungsbereich seines Vaters zur Zeit des Regime der Dr. Najibullah-Regierung näher zu beschreiben nicht enstprechend in der Lage war. So führte dieser zunächst aus, dass sein Vater ein sogenannter "Hips-e-munji" des Zentralkomitees gewesen sei, beschränkte sich dann aber in der Folge beim Versuch dies genauer auszuführen lediglich darauf, dass dieser ein Parteimitglied gewesen sei und ansonsten nicht für die Kommunisten gearbeitet habe. Dies steht allerdings wiederum mit der darauffolgenden Schilderung auf die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers über die Mitgliedschaft der Partei hinaus Tätigkeiten ausgeübt habe in Widerspruch, als dieser dazu in der Folge angab, dass sein Vater in diesem Bereich Leiter gewesen sei ohne dies aber auf Nachfrage anschließend annähernd beschreiben zu können. Vielmehr wich er dieser aus, indem er nunmehr angab nicht zu wissen wie die Partei aufgebaut und sein Vater für die Partei verantwortlich gewesen sei. In der Folge gab der Beschwerdeführer dann wiederum hinsichtlich der Stellung seines Vaters in der Partei ausweichend an nicht zu wissen, was man in der Politik machen würde.
Abgesehen von der uneinheitlichen Schilderung der behaupteten Funktionen seines Vaters in der kommunistischen Partei Afghanistans spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht einmal rudimentäre Angaben zur Politik des Kommunismus machen konnte, gegen die Tatsache, dass dieser Sohn eines jahrelang in der kommunistischen Partei Afghanistans tätigen Vaters gewesen ist. So beschränkte sich dieser bei der Beschreibung des Programms der kommunistischen Partei in Afghanistan vielmehr auf allgemeine Floskeln, indem er dazu beispielsweise ausführte, dass während der kommunistischen Ära in Afghanistan alle Menschen ehrlich gewesen wären und die kommunistische Partei gewollt habe, dass es den Menschen gut gehe. Inwiefern sich diese dabei von anderen Ideologien oder Parteiprogrammen unterscheidet, konnte vom Beschwerdeführer nicht annähernd verdeutlicht werden. Ebenso waren diesem die in der Verhandlung genannten Personen, welche die kommunistische Partei wesentlich geprägt bzw. deren Ideologie aufbaut haben nicht bekannt. Das BVwG räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass er sich auf Grund seines damaligen Alters von XXXX Jahren in diesem Zeitraum nicht persönlich mit den in Büchern festgehalten kommunistischen Lehren auseinandergesetzt hat, doch ist es für das BVwG nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht glaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher dessen Angaben eine höherrangige Stellung innerhalb der afghanischen kommunistischen Partei eingenommen habe, niemals mit der Familie über Politik gesprochen haben soll. Dies ist umso unwahrscheinlicher, als der Beschwerdeführer angibt, dass dessen Vater bis dato im Blickfeld der Mujaheddin ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass über die Jahre, in denen der Beschwerdeführer älter geworden ist, über die nähren Hintergründe bzw. Beweggründe der behaupteten Verfolgung gesprochen worden ist und somit zumindest indirekt der Inhalt bzw. die Ziele des Kommunismus, die der politischen Einstellung der Mujaheddin entgegenstehen, thematisiert worden ist bzw. sind.
Unabhängig davon ist es unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen auch nicht nachvollziehbar, dass dessen Vater im Rahmen der Erziehung des Beschwerdeführers keine ideologischen Standtpunkte einfliessen hat lassen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Verhandlung in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass ihn sein Vater motiviert habe in die Schule zu gehen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer zunächst verneint in einer enstprechenden Jugendorganisation tätig gewesen zu sein, als es keine Programme für Kinder gegeben und diese vermutlich nur für junge Erwachsene um die 20 Jahre alt gegeben hätte. Im Laufe der Verhandlung vor dem BVwG räumte der Beschwerdeführer dann aber ein, dass eine solche mit dem Namen "Hips-e-democrat" existent gewesen wäre und nunmehr den Namen auf "Usarat Maref" umgeändert habe.
Aber auch hinsichtlich der Schilderung der eigentlichen Flucht ergeben sich entsprechende Widersprüchlichkeiten, als dieser im Rahmen der Erstbefragung noch ausführte von den mit dem Umbringen bedrohten Mujaheddins deshalb frei gekommen zu sein, weil er diesen gesagt habe seinen Vater persönlich zu ihnen zu bringen. Sein Auto hätten sie sich allerdings behalten. Sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem BVwG gab dieser dann in Widerspruch dazu an in einem Keller in Gefangeschaft gehalten worden zu sein und von dort aus seine Flucht antreten habe können. Das BVwG pflichtet dem Bundesasylamt insofern bei, dass es nicht plausibel ist, wie es zwischen den zeitlich relativ knapp aneinander stattfindenen Schilderungen zu derart eklatanten Widersprüchlichkeiten gekommen ist. Zwar darf den Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht zu viel Gewicht beigemessen werden (idS VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), doch stellt diese Schilderung schon einen entsprechenden groben Widerspruch im Kernvorbringen des Beschwerdeführers dar.
Unabhängig davon ist es für das BVwG, wie bereits das Bundesasylamt in seiner Begründung ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach seiner Rückkehr aus Pakistan 12 Jahre in XXXX vor den Mujahedins versteckt halten konnte. Den Angaben des Beschwerdeführers nach sind dessen Eltern in XXXX registriert und betrieb dessen Vater ein Lebensmittelgeschäft. Insofern ist der Argumentation des Bundesasylamtes beizupflichten, dass es die Eltern des Beschwerdeführers vermieden hätten sich beim Distriktbüro zu melden bzw. hätte der Vater des Beschwerdeführes in XXXX kein Geschäft betrieben, um nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten. Die Behauptung, dass man seinen Vater wegen seiner zwischenzeitigen Alterung nicht erkannt hätte, führte sich somit ad absurdum. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen 12 Jahre unbehelligt als Taxifahrer arbeiten konnte und zuvor die Fahrschule besucht hat. Die Behauptung in der Beschwerde, dass dies möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer in einem Gebiet gelebt habe, indem die Infrastruktur nicht so gut ausgebaut gewesen wäre, kann in diesem Zusammenhang ebensowenig gefolgt werden.
Ebenso ist es unter diesen Umständen für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen zufällig in der Stadt getroffenen Verwandten nach Hause gefahren haben will. Sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem BVwG gab dieser an von seinem Vater gewarnt worden zu sein mit deren Verwandten Kontakt aufzunehmen, als die Gefahr viel zu groß gewesen wäre, dass man erfahren würde, dass sie sich in XXXX aufhalten. Um so weniger nachvollziehbar ist es dann, dass der Beschwerdeführer in der Folge die Familie nach XXXX gefahren hat, obwohl ihn sein Vater gewarnt hatte, dass dies viel zu gefährlich sei. In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer darüber hinaus noch aus, dass die Mujaheddin in jeder Familie in XXXX einen Spitzel gehabt hätten der diesen alle wichtigen Informationen weitergegeben hätte, sodass es mit diesem Hintergrundwissen unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer selbst in eine derartige Lebensgefahr gebracht hätte.
Im Übrigen stimmen in diesem Zusammenhang aber auch die Schilderungen zu den in der Folge gekommenen Zusammentreffen mit den Mujaheddin mit den beim Bundesasylamt dazu gemachten Angaben mit denen beim Bundesverwaltungsgericht nicht überein: So führte dieser beim Bundesasylamt dazu zunächst aus, dass er am folgenden Tag, als er sich zuvor eine Nacht in XXXX aufhielt, zu Mittag jemand aus diesem Ort gekommen sei und gesagt habe, dass die Mujaheddin mit ihm sprechen wollten. Im Bazar seien dann zwei Mujaheddin gestanden, einer bewaffnet, der andere nicht und hätten auf ihn gewartet. Hingegen schilderte er den Vorfall beim Bundesverwaltungsgericht derart, dass am nächsten Tag jemand einen Jungen zu ihm nach XXXX geschickt habe, welcher sein Auto blockiert habe, sodass er nicht habe wegfahren können. Dann seien zwei Männer gekommen, wovon einer bewaffnet gewesen sei, der andere nicht. Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nach war diesem am Anfang nicht bewusst, dass es sich dabei um Mujaheddin gehandelt habe, als er viele Fahrgäste gehabt hätte, die bewaffnet gewesen wären. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ohne diesen entsprechend aufzuklären aus, dass er dies in der Vergangenheit nicht so formuliert habe. Angemerkt wird der Vollständigkeit halber noch, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang dieser Antwort zunächst den ersten Satz nicht vervollständigte (Verhandlungsschrift Seite 20: "Ich habe gesagt, die Mujaheddin haben eine Person zu dem Haus, wo ich übernachtet habe, geschickt, um mir mitzuteilen,.....(abgebrochen). Ich habe von den 2 Personen, die vor dem Auto standen, eine Person unbewaffnet, eine Person bewaffnet, nicht erwartet, dass sie Mujaheddin gewesen sind). Insofern sind dem Beschwerdeführer die Widesrprüchlichkeiten seiner Aussage selbst bewusst geworden.
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch hinsichtlich den Ausführungen der Personen, die den Vater des Beschwerdeführers an die Mujaheddin verraten haben sollen, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst dessen Verwandten XXXX und dessen Bruder dazu bezichtigte. Der anschließenden Frage, weshalb XXXX den Beschwerdeführer bzw. dessen Vater an die Mujaheddin verraten haben soll, wich dieser aus, indem er angab, dass jede Familie in XXXX einen Spitzel haben würde, der ihnen alle Informationen mitteilen würde. Auf neuerliche Nachfrage gab dieser dann an, dass ihm sein Vater erzählt habe, dass die beiden über mehrere Monate versucht hätten dessen Geschäft ausfindig zu machen, woraus der Beschwerdeführer schloss, dass diese für die Mujaheddin gearbeitet hätten. Kurz darauf verneinte dieser, dass XXXX mit den Mujaheddin Kontakt gehabt habe, als dieser in Pakistan gewesen wäre. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer dann ohne ihn aufzuklären an, dass er nicht gesagt habe, dass sie XXXX verraten hätte, sondern dieser mit seinen Bruder das Geschäft seines Vaters gesucht hätten. Im weiteren Verlauf der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer dann noch einmal, dass er sich sicher sei, dass ihn der Bruder von XXXX verraten hätte und er selbst nichts vom Vorfall der Muhjaheddin gewusst hätte, weil dieser ihm nur das Geld für die Fahrt bringen hätte wollen.
Unabhängig davon, ob auch Khurdai Birdi mit den Mujaheddin zusammengearbeitet haben soll, geht das BVwG davon aus, dass die Mujaheddin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Geschäft selbst erschienen wären, wenn diese über den Standort des Geschäftes des Vaters Bescheid gewusst hätten, als nicht davon auszugehen ist, dass sich die Mujaheddin unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen eine derartige Gelegenheit entgehen hätten lassen. Darüber ist davon auszugehen, dass die politischen Widersacher schon früher den Standort des Geschäftes ausgekundschaftet hätten, als es offenbar für Khurdai Birdi und dessen Bruder auch kein Problem dargestellt hat und davon auszugehen ist, dass die Mujaheddin über ein besseres Netzwerk verfügt haben.
Ebenso konnte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Bundesasylamtes und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes seine Gefangenschaft nicht datailliert schildern, sondern blieb in seinen Ausführungen dazu durchwegs vage und allgemein, indem er auf entsprechende Nachfragen fortwährend wiederholte, geschlagen und getreten worden zu sein sowie dass er seinen Vater hätte anrufen sollen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet werden kann.
Ganz abgesehen davon ist es auch nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer einerseits durch ein Fenster, welches sich in seiner Kopfhöhe befunden haben soll, tatsächlich entkommen konnte und andererseits an einem vom Beschwerdeführer als gefährlichen Wildhund in der Größe eines Kalbes beschrieben Wachhundes unbemerkt vorbeikommen hätte können. Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Verhandlung an, dass der Hund "gerade eine Wache gehalten hat" und niemals an derselben Stelle gewesen ist, doch ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer unbemerkt flüchten hätte können ohne von diesem Wachhund bemerkt worden zu sein, als davon auszugehen ist, dass dieser unmittelbar die Fährte aufgenommen und damit Alarm geschlagen hätte.
Sein Vorbringen hinsichtlich des Grundes der Mujhaheddin den Vater des Beschwerdeführers zur Verantwortung zu ziehen wurde im Übrigen mehrmals gesteigert, als dieser vor dem Bundesasylamt anfänglich noch ausführte, dass der Beschwerdeführer jeden Tag aufgefordert worden wäre seinen Vater anzurufen und ihn zu ihnen zu bringen, da sein Vater für die Verhaftung eines Mannes verantwortlich gewesen wäre. In der Beschwerde führte er dann aus, dass sein Vater für zahlreiche Verhaftungen verantwortlich gemacht werden würde, während er in der Verhandlung vor dem BVwG dazu angab, dass sein Vater die Verantwortung für die ganzen Operationen gegen die Mujaheddin tragen würde, was einem gesteigerten Fluchtvorbringen gleichkommt.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin deutlich erkennbar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche aufweist, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten. Wie der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, handelt es sich bei den aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um Unvollständigkeiten oder marginale Ungenauigkeiten, sondern um gravierende Widersprüche, die wesentliche Teile des Fluchtvorbringens betreffen, die der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und plausibel aufklären konnte.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts davon zu überzeugen, dass sich die geschilderten Geschehnisse auch tatsächlich ereignet haben.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 05.08.2011 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Tadschiken scheidet schon auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass eine solche nicht vorliege, aus, als sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass es ihm und seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen sei.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder- wenn eine Niederlassung in einer Heimatregion wegen deren praktischer Unzulänglichkeit nicht möglich sein sollte- eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistan sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes mit eingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaus einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan in Zusammenschau mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei einer Einzelfallprüfung nach den in der zitierten Judikatur genannten Kriterien konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Afghanistan:
Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, kann die Rückkehr insbesondere auch nach längerer Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art mit sich bringen. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Solche Rückkehrer können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Darüber hinaus ist in Afghanistan die Versorgung mit Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Wie die aktuellen Länderfeststellungen zeigen, sind zudem die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch angesichts der in Afghanistan stark wechselhaften Verhältnisse - mit besonderen Erschwernissen bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft zu rechnen haben wird.
Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, grundsätzlich gesunden und jungen Mann, bei dem die prinzipielle Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch hat sich der Beschwerdeführer im Herbst 2012 - somit seit beinahe zweieinhalb Jahren - nicht mehr in Afghanistan aufgehalten, weshalb die für Rückkehrer generell geltenden Erschwernisse für ihn schlagend werden können. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung, verfügt jedoch nicht mehr über die entsprechenden Ressourcen aus denen er früher seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Wenngleich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX gelebt hat, ist ins Treffen zu führen, dass er in dieser Zeit stets über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in XXXX in Form seiner Familie verfügt hatte. Nach der nunmehrigen Situation ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in XXXX über keine familiären Anknüpfungspunkte - seine Familie lebt mittlerweile wieder in Pakistan- verfügt. Mit den übrigen in Afghanistan lebenden Verwandten bestand schon seit der seinerzeitigen Flucht aus Afghanistan kein Kontakt mehr. Ein solcher wurde auch nach der damaligen Rückkehr aus Pakistan nicht aufgenommen.
Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle einer Rückkehr nach XXXX nicht auf traditionelle Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts zurückgreifen. Er verfügt daher nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Er wäre bei einer Rückkehr als mittelloser Mann vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen-Wohnraum zu suchen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.
Es ist daher insbesondere auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte zur nicht unproblematischen Sicherheitslage in XXXX wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation als mittelloser Mann ohne familiäre Anknüpfungspunkte, im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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