W112 1435407-1•BVwG W112 1435407-1
W112 1435407-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W112 435405-1/5E
W112 435406-1/5E
W112 435407-1/5E
W112 435408-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag. Elke DANNER, LL.M, als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von xxxx, StA Tadschikistan, xxxx, StA Tadschikistan, xxxx, StA Tadschikistan, und xxxx, StA Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, 1. Zl. 1212.167-BAE, 2. Zl. 1212.168-BAE, 3. Zl. 1212.169-BAE und 4. Zl. 1212.171-BAE, beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Tadschikistan, stellten am 06.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 08.05.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht am 24.05.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Beschwerden.
Seitens des seit 01.01.2014 für das Beschwerdeverfahren zuständigen Bundesverwaltungsgerichts wurde am 05.02.2015 eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchgeführt. Laut Meldeauskunft wurden die Beschwerdeführer von ihrer letzten bekannten Wohnsitzadresse, xxxx abgemeldet und liegt seit 30.01.2014 keine aufrechte Wohnsitzmeldung vor.
Die einschreitende Rechtsanwältin kündigte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht und teilte mit, dass sie von Verwandten der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Beschwerdeführer heimgekehrt seien und sie keinen Kontakt zu den Beschwerdeführern habe.
IOM teilte mit, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer wurden von der letzten bekannten Wohnsitzadresse, xxxx abgemeldet und es liegt seit 30.01.2014 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor.
Die Beschwerdeführer wurden von der Grundversorgung mit dem Vermerk "Heimreise" a, 25.01.2014 abgemeldet.
Die Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer haben ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus den aktuellen ZMR- und GVS-Auszügen sowie den Auskünften der ehemaligen Vertreterin der Beschwerdeführer und von
IOM.
Dass die Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, kann nicht festgestellt werden, weil zwar einerseits Verwandte der Beschwerdeführer der ehemals einschreitenden Rechtsanwältin mitteilten, dass die Beschwerdeführer heimgekehrt seien und wurden die Beschwerdeführer mit dem Vermerk "Heimreise" abgemeldet. Dass die Beschwerdeführer jedoch tatsächlich in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, kann jedoch nach den Auskünften von IOM nicht festgestellt werden, da weder unter dem Namen der Beschwerdeführer, noch betreffend den Herkunftsstaat im maßgeblichen Zeitraum eine Rückkehr aktenkundig ist.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 sieht vor, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen sind, dies trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Zu A) Einstellung der Verfahren
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 leg.cit. weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 05.02.2015 wurden die Beschwerdeführer von ihrer Adresse, xxxx abgemeldet und liegt seit 30.01.2014 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS) am 05.02.2015 konnte der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführer nicht ermittelt werden. Laut diesem Auszug sind die Beschwerdeführer in der Grundversorgung nicht mehr aktiv gemeldet und wurden bis zum 25.01.2014 betreut, wobei als Entlassungsgrund "Heimreise [sonstige Entlassungsgründe]" vermerkt ist. Ob die Beschwerdeführer tatsächlich in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, kann nicht festgestellt werden. Eine Ausreise der Beschwerdeführer ist IOM nicht bekannt.
Die Beschwerdeführer haben ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Auch eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015 an die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführer, Dr. Einwallner, ergab, dass sie keinen Kontakt zu den Beschwerdeführern hat, ihr diese die Ausreise nicht mitteilten und nur über Verwandte der Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführer seien in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Vollmacht wurde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aufgelöst.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführer erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb die Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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