BVwG W106 2016511-1

W106 2016511-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2015

Regest

Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Harmonisierungspflicht,<br/>Schulausbildung, Unterbrechung, Zivildienstleistung

Full text

BVwG W106 2016511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2016511.1.00

Spruch

W106 2016511-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.12.2014, Zl. 418208/17/ZD/1214, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.02.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 16.05.2014 für tauglich befunden.

Er gab am 19.09.2014 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.

Mit Bescheid vom 02.10.2014 stellte die Zivildienstserviceagentur den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 19.09.2014 fest.

Am 19.09.2014 beantragte der BF einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis 09/2017 mit der Begründung, dass er seit September 2014 den Aufbaulehrgang am XXXX, mit einer Schuldauer von 3 Jahren besuche. Eine Schulbesuchsbestätigung der Schule wurde angeschlossen.

Mit Schreiben vom 30.10.2014 wurde der BF aufgefordert, binnen drei Wochen folgende Beweismittel nachzureichen:

Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.

Am 11.11.2014 übermittelte der BF per Fax ohne Begründung eine weitere Schulbesuchsbestätigung des Instituts für das Schuljahr 2014/15.

I.2. Mit Bescheid vom 01.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass der Antragsteller trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- und Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte iS des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und habe ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden können.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung:

Da die Schule behauptet habe, eine Schulbestätigung wäre für den Aufschub des Zivildienstes ausreichend, habe der diese geschickt.

Zum Nachweis der außerordentlichen Härte führte der BF nun Folgendes aus:

Der BF besuche zurzeit die Schulform "AUL" (Aufbaulehrgang in Fortsetzung der Handelsschule) im ersten Jahr an der Handelsakademie und Handelsschule XXXX. Er habe die Handelsschule 2013 abgeschlossen, jedoch einen Teil der Abschlussprüfung nicht geschafft und habe diese im Februar 2014 nachholen müssen, die er positiv bestanden habe. Da er deswegen keinen Schulplatz mehr gefunden habe, habe er 1 Jahr ohne Schule verbringen müssen und sei im Mai 2014 bei der Stellung gewesen. Am 1. September 2014 habe er den Aufbaulehrgang an der Privatschule "XXXX" angefangen. Auf das Schreiben den Nachweis einer außerordentlichen Härte zu erbringen, möchte er dies nachbringend erfüllen.

Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit möchte der BF sein Wissen aus der Handelsschule weiter für die Matura anwenden. Er bezahle monatlich einen bestimmten Betrag an Schulgeld, der verfallen würde, wenn er die Schule unterbrechen bzw. abbrechen würde und die jetzigen 4 Monate würden ebenfalls verfallen.

Er sei motiviert die Schule positiv zu beenden, jedoch würde diese Anstrengung, die er bis jetzt gegeben habe, um die Matura zu bekommen, verfallen. Er möchte die Matura ohne große Probleme von "Ihrer Seite" abschließen.

I.4. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 23.12.2014 wurden die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zivildienstpflichtig ist, seine Zivildienstpflicht erstmals mit 19.09.2014 festgestellt wurde und er bis dato keiner Einrichtung zur Ableistung bescheidmäßig zugewiesen wurde. Seine Tauglichkeit wurde erstmals am 16.05.2014 festgestellt.

Der BF hat die allgemeine Schulpflicht erfüllt, er hat die Handelsschule im Februar 2014 positiv abgeschlossen und besucht seit September 2014 an der Privatschule XXXX den Aufbaulehrgang in Fortsetzung der Handelsschule (zur Vorbereitung auf die Matura).

Infolge einer Schuldauer von 3 Jahren begehrte der BF einen Aufschub bis September 2017. Eine Unterbrechung ist grundsätzlich möglich.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 16.05.2014. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01.2014. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Ausbildung an der genannten Privatschule stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).

§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.12.2014 (nachweisliche Zustellung an den BF) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung am genannten Institut zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).

Es kommt daher darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung an der genannten Schule zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde.

Nach Auskunft der Schule kann die Ausbildung jeweils zum Ende eines Schuljahres unterbrochen und danach wieder fortgesetzt werden.

Selbst der mit einer allfälligen zivildienstbedingten Unterbrechung der Ausbildung verbundene Zeitverlust, kann den erfolgreichen Abschluss des BF nicht gefährden, weil er nach beendeter Zivildienstleistung seine Ausbildung ohnehin wieder auf dem aktuellen Stand fortsetzen und allfällige Kenntnislücken schließen kann.

Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere liefe (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Ein "bedeutender Nachteil" (§ 14 Abs. 2 erster Satz ZDG) durch die angeführte Unterbrechung der Ausbildung liegt daher nicht vor. Ob eine tatsächliche Unterbrechung der Ausbildung im Beschwerdefall - da eine Zuweisung bis dato noch nicht erfolgt ist - überhaupt schlagend wird, wird der BF mit der Behörde zu kommunizieren haben.

Auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt II. A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall ein solcher zu verneinen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.