BVwG L513 2006491-1

L513 2006491-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2015

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld

Full text

BVwG L513 2006491-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2006491.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der regionalen

Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXXvom 05.03.2014, GZ.:

XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 14 und 15

Arbeitslosenversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: AMS) vom 10.02.2014, VNR:

XXXX, wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: bP), XXXX, auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.02.2014 gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 305 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen könne, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2. Gegen den Bescheid des AMS vom 10.02.2014 wurde seitens der bP mit Schreiben vom 14.02.2014 Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sie im März 2013 die "Aufenthaltskarte-Angehörige EU/EWR" und damit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen habe. Im April 2014 [gemeint offenbar: April 2013] hätte sie zu arbeiten begonnen. Am 31.01.2014 sei sie arbeitslos geworden und am 01.02.2014 habe sie sich beim AMS gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, der mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt worden sei.

Bei der Berechnung der Anwartschaft sei nicht berücksichtigt worden, dass sie schon im Jahr 2005 die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt hätte und arbeitslos vorgemerkt gewesen sei. Trotz erfüllter Voraussetzungen habe sie gemäß § 7 Abs. 1 AlVG damals kein Arbeitslosengeld erhalten.

Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass ihre Arbeitserlaubnis im Kalenderjahr 2007 trotz erfüllter Voraussetzungen nicht verlängert worden sei. Damals sei sie gezwungen gewesen, ihre Arbeit aufzugeben. Gleichzeitig sei sie verhindert gewesen, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Alle Versuche verschiedener Arbeitgeber seien erfolglos gewesen und sei sie bis zum Jahr 2013 ohne Arbeitserlaubnis geblieben. Auch hier sehe der Gesetzgeber im § 15 AlVG für bestimmte Fälle eine Möglichkeit vor, die Rahmenfrist zu verlängern.

Sie beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und bitte darum, den Antrag auf Arbeitslosengeld noch einmal zu bearbeiten.

3. Mit Schreiben vom 24.02.2014 wurde der bP seitens des AMS das Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben, zu sämtlichen verfahrensgegenständlichen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Schreiben vom 28.02.2014 wurde seitens der bP eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde zunächst die Frage aufgeworfen, weshalb ihr Antrag als erstmalige Anspruchsnahme bearbeitet werde. In der Zeit vom 19.09.2005 bis 10.10.2005 sei sie beim AMS arbeitslos vorgemerkt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die erforderliche Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt gehabt. Sie hätte sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet und sei zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Damit habe sie alle Voraussetzungen des Anspruches gemäß § 7 Abs. 1 AlVG erfüllt gehabt und Arbeitslosengeld in Anspruch genommen.

Warum sie kein Arbeitslosengeld erhalten hätte, wisse sie heute nicht mehr. Auch wenn es nicht zur Auszahlung des Geldes gekommen sei, heiße dies nicht automatisch, dass sie es nicht in Anspruch genommen hätte.

Aus diesem Grunde sei sie der Meinung, damals schon Arbeitslosengeld in Anspruch genommen zu haben und sei daher der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.02.2014 nicht die erstmalige Inanspruchnahme.

Falls der Antrag vom 01.02.2014 als erstmalige Inanspruchnahme bearbeitet werde, so sei auf den zweiten Punkt der Beschwerde abzustellen. Für die Berechnung werde ein Beobachtungszeitraum von zwei Jahren genommen. Das Gesetz sehe hier die Möglichkeit vor, die Rahmenfrist um bis zu fünf Jahre zu verlängern, falls bestimmte Tatbestände eintreffen. Im Fall der bP sei Folgendes passiert: Ihre Arbeitserlaubnis sei 2007 trotz erfüllter Voraussetzungen nicht verlängert worden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt beschäftigt gewesen und habe ihr Arbeitsverhältnis beenden müssen. Mehrere Versuche erneut eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Alle diese Jahre habe sie keine Möglichkeit erhalten, zu arbeiten. Sie habe sich die gesamte Zeit rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Dies alles sei durch eine Gesetzesänderung und ohne ihr Verschulden erfolgt. Das Gesetz sehe hier für zahlreiche Tatbestände eine Rahmenfristverlängerung vor und gebe es für andere Tatbestände immer noch die Möglichkeit gemäß § 15 Abs. 6 AlVG die Rahmenfrist zu verlängern.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 05.03.2014 hat das AMS die Beschwerde der bP abgewiesen.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs und unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die bP am 01.02.2014 beim AMS Arbeitslosengeld beantragt habe. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes sei die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Die bP habe in Österreich erstmals am 03.01.2005 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Die Anwartschaftsvoraussetzungen bezüglich der Beschäftigungsdauer habe die bP damals erfüllt. Die bP sei zudem vom 01.12.2004 bis 31.03.2005 bei einer Firma vollversicherungspflichtig beschäftigt und daher am 03.01.2005 nicht arbeitslos gewesen. Der Antrag sei daher mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt worden.

Am 19.09.2005 habe die bP neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht, diesen aber nicht abgegeben, weshalb das Arbeitslosengeld auch nicht zuerkannt werden habe können, unabhängig davon, ob die bP die Anwartschaftsvoraussetzung damals erfüllt hätte. Die bP habe daher bis zur Antragstellung am 01.02.2014 noch nie Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, d.h. der bP sei das Arbeitslosengeld noch nie zuerkannt worden. Die Beantragung von Arbeitslosengeld sei keine Inanspruchnahme desselben. Die bP habe das Arbeitslosengeld im Jahr 2005 lediglich beantragt (03.01.2005 und 19.09.2005).

Für die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sei es erforderlich, dass die bP in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung (dies sei im gegenständlichen Fall vom 01.02.2012 bis 01.02.2014) mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweise. In diesem Zeitraum sei die bP nicht nur bei der Firma XXXX (folgend kurz: FA. T) vom 02.04.2013 bis 31.01.2014, sondern auch bei der Firma XXXX (folgend kurz: FA. m) vom 14.03.2013 bis 30.04.2013 geringfügig beschäftigt gewesen. Die Rahmenfrist verlängere sich um die vor dem Beginn des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. T liegenden 19 Tage (14.03.2013 bis 01.04.2013) und erweitere die Rahmenfrist auf den Zeitraum vom 13.01.2012 bis 01.02.2014. In diesem Zeitraum würden nur 305 vollversicherte Beschäftigungstage liegen. Dies seien 43 Wochen und 4 Tage.

Die bP sei georgische Staatsbürgerin. Georgien sei kein EU/EWR Land. Mit Georgien habe Österreich auch kein Abkommen zur Arbeitslosenversicherung, sodass eventuelle Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Georgien für die Beurteilung der Anwartschaft in Österreich nicht heranzuziehen seien.

Voraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ist gemäß § 7 AlVG unter anderem die Erfüllung der Anwartschaft. Da der bP bis zum 01.02.2014 trotz Antragstellung noch nie Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei, handle es sich um die mögliche erstmalige Inanspruchnahme und daher auch um die erstmalige Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Es sei daher gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erforderlich, dass die bP in den letzten 24 Monaten vor dem Tag der Geltendmachung zumindest 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Da es sich daher nicht um eine wiederholte Zuerkennung handeln könne, sei die Anwendung des § 14 Abs. 2 AlVG (28 Wochen innerhalb von 12 Monaten) nicht möglich. Das alleinige Abstellen auf die Anzahl der Antragstellungen (ohne zugehörige Zuerkennung) für die Anwendung der günstigeren Anspruchsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 AlVG sei nicht möglich.

6. Dieser Bescheid wurde der bP mit Wirksamkeit vom 11.03.2014 zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 16.03.2014, eingelangt am 18.03.2014, brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Im Wesentlichen wurde wiederholt, dass die bP in der Zeit vom 04.07.2002 bis 20.07.2007 in Österreich gearbeitet habe. In dieser Zeit sei sie bis auf zwei kurze Unterbrechungen immer beschäftigt gewesen. Im Juli 2007 sei ihr bei der beabsichtigten Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis mitgeteilt worden, dass sie aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr arbeiten dürfe und ihre Arbeitserlaubnis nicht verlängert werde. Die folgenden sechs Jahre habe sie der Arbeit fernbleiben müssen.

Im März 2013 habe sie eine Aufenthaltskarte und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Kurz darauf habe sie zu arbeiten begonnen. Im Februar 2014 sei es saisonbedingt zu einer kurzen Unterbrechung gekommen. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld sei mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt worden. Das AMS gehe von einer ersten Inanspruchnahme aus und habe zur Berechnung der Anwartschaft die letzten 24 Monate herangezogen, wobei sie in der vom AMS berücksichtigten Zeit für eine Arbeitsaufnahme gar nicht berechtigt gewesen sei. Auch wenn der Gesetzgeber einer Rahmenfristverlängerung für die Zeitberechnung vorgesehen habe, treffe das laut AMS in ihrem Fall nicht zu.

Sie sei bereits im Jahr 2005 für kurze Zeit als arbeitslos vorgemerkt gewesen und habe auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht. Diesen aber nicht abgegeben, da sie zwischenzeitlich wieder zu arbeiten begonnen habe. Dies hätte sie gemeldet. Sie habe nicht gewusst, dass trotz dieser Meldung ein weiterer Termin für die Antragsabgabe bleibe. So hätte sie damals kein Arbeitslosengeld erhalten. Wegen dieses nicht abgegebenen Antrages erhalte sie jetzt erneut kein Arbeitslosengeld. Falls sie damals Arbeitslosengeld erhalten hätte, wäre ihr jetziger Antrag nicht mehr als erste Inanspruchnahme bewertet worden und hätte sie jetzt Arbeitslosengeld erhalten. Damit stelle sich heraus, dass die regelmäßigen Bezieher des Arbeitslosengeldes einen Vorteil gegenüber jemandem genießen, der noch nie Arbeitslosengeld erhalten habe.

Nochmals zusammengefasst führte die bP aus, dass sie ab 2002 bis heute fünf Jahre und sieben Monate gearbeitet und Beiträge in die Sozialversicherung geleistet habe. Sie habe noch nie Geld aus Arbeitslosenversicherung erhalten. Im Jahr 2007 sei ihre Arbeitserlaubnis nicht verlängert worden und sei es zu einer sechsjährigen Zwangspause von der Arbeit gekommen. Alle diese Jahre hätte sie sich legal in Österreich aufgehalten und sei dies alles ohne ihr Verschulden passiert.

8. Am 03.04.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die bP stellte am 03.01.2005 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS, wobei diesem mit Bescheid vom 03.01.2005 mangels Arbeitslosigkeit der bP keine Folge gegeben wurde. Am 19.09.2005 wurde von Seiten des AMS an die bP ein weiterer Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben, wobei dieser von der bP niemals beim AMS abgegeben wurde.

Die bP stellte am 01.02.2014 erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS. Das letzte - am 02.04.2013 begonnene - arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Österreich bei der Fa. T endete für die bP am 31.01.2014. Zudem war die bP vom 14.03.2013 bis 30.04.2013 bei der Fa. m geringfügig beschäftigt.

Die bP bezog bislang keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) bis (7) [...]."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen in einem bestimmten Zeitraum (Rahmenfrist) erworben wurden.

§ 15 AlVG enthält einen abschließenden Katalog an Tatbeständen, die zu einer Erstreckung dieser Rahmenfrist führen. Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht.

Die Prüfung der Anwartschaftserfüllung ist zunächst nur nach § 14 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, dh. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist nach

§ 14 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten vor, ist erst dann zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl: 93/08/0142). Die Rahmenfrist nach § 14 AlVG verlängert sich gemäß § 15 AlVG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 12 oder 24 Monate) einer oder mehrere der in § 15 erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw. liegen) oder in sie hineinreicht (bzw. hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum.

Die Anwartschaft gemäß § 14 AlVG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH vom 31.05.2000, Zl: 98/08/0421) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 15, Rz 380).

Im gegenständlichen Verfahren hat die bP bislang keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Unter "Inanspruchnahme" ist die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (Antragstellung iSd § 46 AlVG) zu verstehen, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 AlVG) erfüllt sind (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Insoweit die bP am 03.01.2005 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte, handelte es sich hierbei nicht um eine Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, da es mangels Arbeitslosigkeit der bP an einer der materiellen Leistungsvoraussetzungen fehlte. Was die Antragsausgabe am 19.09.2005 betrifft, so hat die bP - wie bereits vom AMS völlig zurecht festgestellt - die von der regionalen Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist bis zum 03.10.2005 ungenützt verstreichen lassen. Ohne Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.02.2014 aber als nie geltend gemacht. Sohin gilt die Antragstellung vom 01.02.2014 als erstmalige Inanspruchnahme und unterliegt die bP der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG, weshalb sie in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen aufweisen muss.

Das AMS hat daher zunächst zutreffend geprüft, ob innerhalb des Zweijahreszeitraumes des § 14 Abs. 1 AlVG (hier vom 01. Februar 2012 bis 31. Jänner 2014) 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen. Hierbei wurde das von der bP behauptete und den vorliegenden Unterlagen im Verwaltungsverfahrensakt zu entnehmende Beschäftigungsverhältnis vom 02.04.2013 bis 31.01.2014 berücksichtigt. Damit ist aber die Anwartschaft nicht erfüllt, zumal in diesem Zeitraum nur 305 vollversicherungspflichtige Beschäftigungstage (43 Wochen und vier weitere Versicherungstage) liegen.

In diesen Rahmenzeitraum reichen aber Zeiten hinein, in denen die beschwerdeführende Partei aufgrund der geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. m in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden war und zwar vom 14. März 2013 bis 30. April 2013, sohin an 48 Tagen. Im Übrigen ergaben sich aber richtigerweise weder aus den Angaben der bP, noch aus dem sonstigen Akteninhalt Hinweise auf weitere rahmenfristerstreckende Gründe nach § 15 AlVG. Insoweit die bP darauf hinweist, dass der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen kann, dass auch andere Tatbestände einer Verlängerung der Rahmenfrist bewirken, so ist diesbezüglich anzumerken, dass eine solche Verordnung bis dato nicht erlassen wurde und sich somit hieraus nichts für die bP gewinnen lässt. Die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG verlängert sich daher unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 7 AlVG konkret lediglich um 19 Tage und erstreckt sich bis zum 13. Januar 2012.

Auch innerhalb der um diesen Zeitraum verlängerten Frist finden sich allerdings keine weiteren die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisse oder sonstige der im Gesetz taxativ aufgezählten - ebenfalls anwartschaftsbegründenden - "Ersatzzeiten".

Wenn die bP zudem anmerkt, dass sie insbesondere zwischen 04.07.2002 und 20.07.2007 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich gearbeitet, Beiträge für die Sozialversicherung geleistet und unverschuldet ab 2007 aufgrund einer Gesetzesänderung keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten habe, so sind diese Umstände im gegenständlichen Fall unbeachtlich, zumal nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 14, 15 AlVG lediglich auf das objektive Vorliegen der erforderlichen Anwartschaftszeiten innerhalb der Rahmenfrist abzustellen ist, wobei mit der Begrenzung der Rahmenfrist vor allem der arbeitsmarktpolitische Konnex unterstrichen werden soll, da Leistungen nur dann gegenüber der Risikogemeinschaft zu rechtfertigen sind, wenn sie in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlust der Beschäftigung stehen (vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht Kurzkommentar, Erl. § 15). Das Vorliegen oder das Fehlen eines subjektiven Verschuldens beim jeweils Betroffenen für das Nichterreichen der erforderlichen Anwartschaftszeiten innerhalb der Rahmenfrist ist jedenfalls nicht zu prüfen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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