L507 1406309-1•BVwG L507 1406309-1
L507 1406309-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2015
Diskriminierung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. 08 07.140-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie reiste am XXXX2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2008 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Bagdad gelebt habe, sie der arabischen Volksgruppe angehöre und Christin sei. Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrem Ehegatten am XXXX2008 Bagdad und in der Folge auch den Irak verlassen, weil sie als Christin bedroht worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin in Bagdad auf der Straße gegangen sei, sei sie ständig vom Passanten aufgefordert worden, ein Kopftuch zu tragen und sich sittlich anzuziehen. Einmal habe eine Person aus einem vorbeifahrenden Auto eine Glasflasche auf die Beine der Beschwerdeführerin geworfen. Ein anderes Mal sei das Haus der Beschwerdeführerin von unbekannten Personen mit Steinen beworfen worden, wobei die Fensterscheibe zu Bruch gegangen seien. Im Bezirk, in dem die Beschwerdeführerin gelebt habe, gebe es sehr viele Angehörige der gefürchteten Mahdi-Armee. Diese seien extremistische Moslems. Dazu würden die Probleme ihres Mannes kommen, der vor vier Jahren in einem E-Mail bedroht worden sei. Vor zwei oder drei Monaten habe er auch ein Kuvert mit einer Patrone und einem Drohschreiben vorgefunden. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte den Irak verlassen müssen.
Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.08.2008 und am 21.01.2009 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es in ihrem Wohnviertel in Bagdad sehr viele Anhänger der Mahdi-Armee gegeben habe. Diese Leute seien muslimische Extremisten und würden von den weiblichen Passanten verlangen, dass sie unbedingt ein Kopftuch tragen müssten, auch wenn sie keine Moslems seien. Die Beschwerdeführerin sei deswegen mehrmals angesprochen und getadelt worden. Vor fünf Monaten, als die Beschwerdeführerin in die Kirche gegangen sei, sei sie von einem Mann angegriffen und mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und dabei verletzt worden. Es komme immer wieder vor, dass, wenn Christen in die Kirche gehen, sie von muslimischen Extremisten angegriffen werden würden. Man könne nicht zur Polizei gehen und könne sich nicht beschweren, da Christen sicher keine Hilfe zu erwarten hätten. Im Jahr 2004 sei der Mann der Beschwerdeführerin erstmals in einem E-Mail bedroht worden. Der Mann der Beschwerdeführerin habe für eine NGO bzw. für ein Kinderhilfswerk gearbeitet. Vor vier Monaten habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin an der Haustür ein Kuvert vorgefunden, in dem sich eine Patrone und ein Schreiben befunden hätten. In diesem Schreiben seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgefordert worden, das Haus zu verlassen und zu verschwinden, weil Sie Ungläubige seien. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte von einem Arztbesuch nachhause zurückgekommen seien, hätten sie gesehen, dass alle Scheiben des Hauses zertrümmert gewesen seien. Aufgrund dieses Vorfalles seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zu dessen Familie gezogen, wo sie beschlossen hätten, den Irak zu verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2009, Zl. 08 07.140-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2010 erteilt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid neben Länderfeststellungen zum Irak und zu den Christen im Irak wörtlich folgende Feststellungen:
"Zu ihrer Person:
Sie sind irakische Staatsangehörige und assyrische Christin.
[...]
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben.
Zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ist nicht auszuschließen."
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt:
"[...]
Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren im Wesentlichen schlüssig und somit auch glaubhaft. Es ist der erkennenden Behörde auch bekannt, dass solche Drohmails, wie sie von ihrem Gatten als Beweismittel vorgelegt wurden, im Irak im Umlauf sind.
Ihre Angaben, dass diese Drohbriefe bei ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ausgelöst haben sollten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Drohmail erreichte ihren Gatten bereits am XXXX2004, sie haben aber trotzdem weiterhin in Bagdad gelebt und gearbeitet. Beim zweiten Drohbrief handelt es sich dann aber um ein handschriftlich verfasstes Schreiben, dessen Herkunft nicht mehr nachvollziehbar ist. Theoretisch kann ein solches Schreiben jedermann verfassen und sei es nur zum Zweck, um im Zuge eines Asylverfahrens etwas beweisen zu wollen. Folgt man dem Inhalt dieses zweiten Drohschreibens und ginge man davon aus, dass der Inhalt tatsächlich von ihren angeblichen Verfolgern verfasst worden wäre, müsste eine ganz andere Reaktion ihrer Angehörigen zu erwarten sein. Dieses Drohschreiben richte sich ja nicht nur gegen Sie, sondern gegen ihre gesamte Familie. Logisch wäre somit nur, dass auch hier die gesamte Familie geflüchtet wäre und sei es z.B. nur in den Nordirak, wo Christen im Kurdengebiet relativ unangefochten leben können. Nun leben aber alle ihre Angehörigen nach wie vor in Bagdad, was darauf hindeutet, dass bei ihren Verwandten eine akute Furcht vor Verfolgung nicht vorliegt. Die erkennende Behörde geht daher davon aus, dass ihre Angaben zu einer akuten Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entsprechen und das von ihnen vorgelegte Schreiben nicht authentischen Ursprungs ist.
[...]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesasylamtes wurde am 04.05.2009 Beschwerde erhoben, wobei begründend im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Dazu komme noch, dass viele Christen in allen irakischen Städten von radikalen Personen getötet worden seien. Unter den Opfern seien viele christliche Geistliche gewesen, weshalb der Aufenthalt dort immer schwieriger geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin stützte ihr Vorbringen unter anderem insbesondere darauf, dass sie im Irak wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer christlichen Religion diskriminiert, benachteiligt und von unbekannten Personen bedroht worden sei.
Zu diesem Vorbringen wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt äußerst oberflächlich und nur am Rande - insbesondere bei der Einvernahme am 21.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, - befragt. Bei der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle drängt sich förmlich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführerin keine ausreichende Gelegenheit geboten wurde, ihr Fluchtvorbringen ausführlich darzulegen, was sich wiederum deutlich in den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid widerspiegelt, indem dort - ohne sich mit dem engeren Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin (behauptete Verfolgung aufgrund der christlichen Religionszugehörigkeit) auseinanderzusetzen - einfach darauf verwiesen wird, dass den christlichen Verwandten der Beschwerdeführerin ein Weiterverbleib in Bagdad möglich sei, weshalb in der Folge das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die diesbezügliche Verfolgungsbehauptung nicht glaubhaft sei.
Da das Bundesasylamt nur ansatzweise Ermittlungen bzw. nur ansatzweise eine Befragung zur Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin durchgeführt und keine entsprechenden - auf den Ermittlungen oder einer ausführlichen und tiefergehenden Befragung fußenden - Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Asylrelevanz im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt, wobei die vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müsste.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen haben. Es wird der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zu bieten haben, damit sie es vermag, die Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz umfassen darzulegen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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