BVwG I403 2013429-1

I403 2013429-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG I403 2013429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2013429.1.00

Spruch

I403 2013429-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 831309805-1716748, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz idgF., 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF., §§ 52 Absatz 2 Ziffer 2, 52 Absatz 9, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein ägyptischer Staatsbürger, wurde am 10.09.2013 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 39 FPG vorläufig festgenommen. Der Beschwerdeführer erklärte, eigentlich nach Schweden reisen zu wollen und meinte zunächst, keine Probleme in seiner Heimat zu haben; man möge ihn einfach nach Schweden weiterreisen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass dies nicht möglich sei und dass stattdessen eine Abschiebung nach Ägypten erfolge, stellte er in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2013 gab der Beschwerdeführer an, am

XXXX in XXXX., Ägypten geboren zu sein. Er sei ledig und Christ. Er habe nach Grund- und Hauptschule eine Höhere Technische Lehranstalt besucht. Zuletzt habe er in XXXX. als Maler gearbeitet. Sein Bruder lebe in der Türkei, seine restliche Familie (Vater, Mutter, zwei Brüder und eine Schwester) lebten in XXXX, Schweden. Er selbst sei Anfang März 2011 von Ägypten in die Türkei geflogen; er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist, habe diesen aber später in Griechenland weggeschmissen. Dort habe er sich zwei Jahre aufgehalten und auch Asyl beantragt, doch nachdem er dort keine Arbeit mehr gefunden habe, habe ihm sein Vater 4.000 USD geschickt. Damit habe er den Schlepper bezahlt, der ihm einen gefälschten Pass beschafft habe und mit ihm am 09.09.2013 nach Wien geflogen sei. Er habe sich bereits Zugkarten besorgt gehabt und zu seiner Familie nach Schweden reisen wollen, als er von der Polizei kontrolliert worden sei. Entsprechende Zugkarten konnte der Beschwerdeführer vorlegen. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich bin Christ und habe die letzten Unruhen in meiner Heimat vor ca. 2,5 Jahren nicht mehr ausgehalten. Die Christen werden in Ägypten schlecht behandelt. Ich habe außerdem in Ägypten keine Arbeit mehr gefunden. Weiters stamme ich aus einer sehr armen Familie und meine Familie lebt seit einem Jahr in XXXX/Schweden. Ich möchte zu meiner Familie nach Schweden. Die jetzige Situation in Ägypten ist sehr schlecht. Es herrscht Bürgerkrieg zwischen den Christen und Moslems. Das sind meine Fluchtgründe." Er habe Angst in Ägypten wegen des Bürgerkrieges getötet zu werden. Zudem habe er dort keine Familie mehr.

3. Der Beschwerdeführer meldete sich am 25.03.2014 über den Ute Bock Verein, XXXX, obdachlos. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom 24.06.2014, gesendet an die Polizeiinspektion XXXX und an den Ute Bock Verein, informiert, dass er verpflichtet sei, sich alle 14 Tage bei der genannten Polizeiinspektion zu melden, ansonsten ein Festnahmeauftrag erlassen werde.

4. Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer eine Ladung für den 08.07.2014. Das Schreiben wurde nicht behoben. Die Landespolizeidirektion Wien teilte am 09.09.2014, Gz. XXXX, mit, dass der Beschwerdeführer seine Meldeverpflichtung vom 19.03.2014 bis 04.06.2014 befolgt habe, danach aber nicht mehr bei der Polizeiinspektion vorstellig gewesen sei. Auch von Seiten des Ute Bock Vereins sei bekanntgegeben worden, dass der letzte Kontakt am 04.06.2014 erfolgt sei.

5. Eine neuerliche Ladung, nunmehr für den 16.09.2014, war mit Schreiben des BFA vom 26.08.2014 ergangen, indes an die Adresse des Beschwerdeführers, XXXX, wo der Beschwerdeführer seit 30.06.2014 gemeldet war.

6. Der Beschwerdeführer wiederholte in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.09.2014 im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache seine persönlichen Angaben und legte eine Geburtsurkunde im Original, die Kopie eines Schulzeugnisses, eine Bestätigung der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich und die Kopie eines Personalausweises vor. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, bei seiner ersten Einvernahme hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Eltern - aus Angst abgeschoben zu werden - gelogen zu haben. Seine Eltern lebten in Ägypten, nicht in Schweden. Unrichtig sei außerdem, dass er legal aus Ägypten ausgereist sei, er habe vielmehr nie einen Reisepass besessen. Ansonsten würden seine Angaben aber stimmen. Er habe bis 2008 gearbeitet, dann habe er keine Arbeit mehr bekommen und sich bis Mitte 2010 bei seiner Cousine in XXXX, Ägypten versteckt. Dann habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei nach XXXX, von wo er im März 2011 nach Griechenland gereist sei, wo er die nächsten zwei Jahre verbracht habe, ehe er weiter nach Österreich gefahren sei. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt, sei dort aber nie einvernommen worden und habe auch kein Ergebnis erhalten. Er habe nach Schweden gewollt, weil er gehört habe, es sei dort besser für Christen.

Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Oktober 2007, beim Erntedankfest, ein muslimisches Mädchen namens H. kennengelernt und sei von ihren Brüdern gesehen worden, als er mit ihr zusammengestanden sei. Diese würden ihm gesagt haben, er müsse sie heiraten und Moslem werden oder sie stehen lassen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, da es sich nur um Freundschaft handeln würde. Sein Vater habe davon erfahren und ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er H. heiraten würde. Er habe ihm geraten zu seiner Cousine R. F. nach XXXX zu fahren und sich dort zu verstecken. Er sei diesem Rat gefolgt. Sein Vater habe ihm dann berichtet, dass der Vater und Bruder von H. die eigene Ernte niedergebrannt und ihn dann bei der Polizei angezeigt haben würden. Die Polizei würde nun nach ihm suchen. Sein Vater habe ihm außerdem gesagt, dass er zum Militär müsse und das Land verlassen solle.

In XXXX, das etwa 10 Stunden mit dem Auto von seinem Heimatort XXXX. entfernt sei, habe er keine Probleme gehabt; sein Vater habe ihm Geld geschickt. Er habe dort aber nicht bleiben können, da er sonst vielleicht von der Polizei kontrolliert worden wäre. Nach dem Oktober 2007 habe er auch nie mehr Kontakt mit dem Mädchen gehabt. Beim Militär hätte er durch sein christliches Glaubensbekenntnis, das sich auch in Tätowierungen zeige, Probleme. Auf die Frage, ob er als Christ in seiner Heimat jemals Probleme gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich höre immer etwas gegen die Christen, von verschiedenen Landsleuten. Diese, meist Moslems, sagen, dass ich ungläubig bin."

Konkret würde er bei einer Rückkehr Folgendes befürchten:

"Wahrscheinlich würde ich fünf Jahre ins Gefängnis wegen der Anzeige der Brandstiftung gehen. Möglich ist auch, dass mich die Eltern des Mädchens umbringen. Würde ich dies überleben und ich müsste zum Militär einrücken, könnte ich mir gleich die Kugel geben."

Nach seiner Situation in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, hier nicht zu arbeiten, sondern von der koptisch-orthodoxen Kirche unterstützt zu werden. Sein Bruder, der in Griechenland Asyl beantragt habe, schicke ihm auch Geld. Sein Bruder habe Ägypten 2012 verlassen; er sei beim Militär wegen seiner christlichen Tattoos schlecht behandelt worden und dann desertiert. Er verbringe viel Zeit in der Kirche, Deutsch habe er nicht gelernt. Nahe Bindungen habe er nicht in Österreich.

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.10.2014 wurde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

7. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Zl. 831309805-1716748, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I) und ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist und es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.

Es wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei gesund, Mitglied des koptisch-orthodoxen Patriarchats und habe am 23.05.2011 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Dies würde sich aus den vorgelegten Dokumenten, den Aussagen des Beschwerdeführers und einer EURODAC-Abfrage ergeben. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Ägypten asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den Fluchtgründen an, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Erntedankfest im Oktober 2007 stattgefunden habe, der Beschwerdeführers sich aber nach eigenen Aussagen erst Mitte 2010 zur Ausreise entschlossen habe. Zuvor habe er unbehelligt in XXXX gelebt. Es scheine vielmehr, dass er Ägypten aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. So habe der Beschwerdeführer auch erklärt, ab 2008 keine Arbeit mehr gefunden zu haben. Dieser Sachverhalt finde aber keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention. Unglaubwürdig sei das Vorbringen zudem dadurch, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 11.09.2013 gesagt habe, seine Eltern würden in Schweden leben. Ebenso habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausreise nicht die Wahrheit gesagt. Zur Frage des Militärdienstes führte die belangte Behörde aus, dass diesbezüglich von keiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen sei, außer es erfolge eine Zwangsrekrutierung tatsächlich aus ethnischen oder religiösen Gründen oder aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung - dies sei bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall. Zudem sei auf das Fehlen einer zentralen Meldepflicht in Ägypten zu verweisen; dadurch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, was sich auch dadurch zeige, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre unbehelligt bei seiner Cousine verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten sei möglich und zumutbar, er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es bestehe kein Grund anzunehmen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten einer Gefahr im Sinne des § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre. Es liege kein "außergewöhnlicher Umstand" vor, der ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Die Grundversorgung und medizinische Basisversorgung seien gegeben. Der Beschwerdeführer gehöre keinem Personenkreis an, der sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung Ägyptens.

Durch eine zwingende Rückkehr würde Art. 8 EMRK nicht verletzt werden. Er besitze in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. sonstige soziale Anbindungen. In Ägypten würden sich Eltern und Geschwister aufhalten. Der Beschwerdeführer habe mehrere Schulen besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag gemäß § 56 Asylgesetz gestellt, wobei die Voraussetzungen auch nicht vorliegen würden. Ebenso wenig seien die Kriterien des § 57 bzw. des § 55 Asylgesetz erfüllt.

8. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2014 zugestellt (Übernahmebestätigung der Post).

9. Binnen offener Frist wurde am 21.10.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen, in eventu subsidiären Schutz, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Vorgebracht wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der Beschwerdeführer erklärte drei Gründe für seinen Asylantrag gehabt zu haben: Er würde als Christ auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert; es drohe ihm private Verfolgung von der Familie eines muslimischen Mädchens; aufgrund einer falschen Anzeige von dieser Familie werde er von der Polizei gesucht. Zudem habe er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und wolle dies auch nicht, da er Angst habe, dort als Christ schlecht behandelt zu werden. Sein Bruder sei deswegen nach Griechenland geflohen. Wenn die belangte Behörde ihm vorwerfe, dass er sich auf pauschale Hinweise beschränke und glaubhafte Indizien vermissen lasse, liege dies daran, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nach § 18 Asylgesetz nicht nachgekommen sei. Er habe sich bemüht, seine Erlebnisse zu schildern, sei aber immer von der Dolmetscherin unterbrochen worden, wenn er Details habe schildern wollen; sie habe ihm erklärt, er müsse keine weiteren Angaben machen. Die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zum bestehenden Konflikt zwischen Christen und muslimischer Mehrheitsbevölkerung seien allgemein gehalten und oberflächlich. Er habe als Christ sehr wohl Probleme gehabt; bereits in der Schulzeit sei er regelmäßig schikaniert und verprügelt worden und habe daher nur an Prüfungstagen die Schule besucht. Es sei ihm aufgrund seiner christlichen Tätowierungen an den Händen von Muslimen gedroht worden, die Hände abzuschneiden.

Insgesamt sei die Beweiswürdigung kurz gehalten und gehe auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Detail ein, sondern gehe die belangte Behörde unnachvollziehbarer Weise davon aus, dass er nur aufgrund der schlechten Wirtschaftslage geflohen sei. Soweit die belangte Behörde sich hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit auf die abweichenden Angaben in der Erstbefragung stütze, so sei dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer dies selbst richtig gestellt und er dies nur aus Angst vor der Abschiebung getan habe. Das BFA habe auch fälschlich angeführt, dass keine sozialen Anbindungen in Österreich bestünden; daher werde nochmals der Mitgliedschaftsnachweis der koptisch-orthodoxen Kirche Österreichs vorgelegt.

Es sei zudem auf grobe Übersetzungsfehler hinzuweisen; während der Einvernahme am 16.09.2014 seien viele Aussagen falsch oder gar nicht übersetzt worden. So sei er nicht von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden, wenn er H. heiraten würde, sondern sei er von H.¿s Vater und Brüdern bedroht worden sei. Seine Cousine lebe nicht in XXXX, er habe sich bei ihr in einem Ort in der Nähe von Kairo, namens XXXX, versteckt. Er wisse nicht, wie die Dolmetscherin auf XXXX gekommen sei. Es sei auch nicht richtig, dass er angegeben habe, nie von der Polizei kontrolliert worden zu sein: "Meine Aussage wurde auch hier von der Dolmetscherin nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben. Ich wurde sogar mehrere Male von der Polizei kontrolliert, diese kam sogar zu mir nach Hause, um mich festzunehmen. Ich schaffte es jedoch immer von ihnen wegzulaufen."

Er habe zudem nicht gesagt, dass er glaube, für fünf Jahre ins Gefängnis gehen zu müssen, vielmehr liege bereits ein Urteil gegen ihn vor und suche die Polizei nach ihm. Er werde versuchen, sich dieses Urteil zusenden zu lassen, um es den österreichischen Behörden vorzulegen. Er habe der Dolmetscherin nach der Rückübersetzung gesagt, dass er zwar nicht alles verstanden habe, ihr aber vertraue. Es sei möglich, dass er am Ende der Einvernahme nicht mehr voll konzentrationsfähig gewesen sei und daher Übersetzungsfehler überlesen habe.

Bei der Verfolgung von Seiten der Familie des muslimischen Mädchens handle es sich um eine private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei diese doch religiös begründet. Die Intensität der Verfolgung zeige sich durch die bereits gesetzten Akte, insbesondere das Abbrennen der eigenen Ernte und das fälschliche Beschuldigen seiner Person. Er müsste entweder unschuldig eine Haftstrafe absitzen und/oder wäre Drohungen durch diese Familie ausgesetzt, nur weil er Christ sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht; eine zentrale Meldepflicht bestehe zwar nicht, doch seien Familien in Oberägypten über weite Teile vernetzt, so dass H.¿s Familie seinen Aufenthaltsort leicht herausfinden könnte.

Das BFA bediene sich Länderfeststellungen, welche von einer gewissen Autonomie der Kopten in Ägypten ausgehen würden, gehe aber sonst nicht weiter auf die Situation dieser Minderheit ein. Der Islam sei Staatsreligion laut ägyptischer Verfassung und die Scharia Hauptquelle der Rechtsprechung, damit sei die Diskriminierung der Kopten schon in der Verfassung festgelegt. Das Religionsbekenntnis sei im Personalausweis ersichtlich und bedinge so eine Diskriminierung von staatlichen Stellen. Seit geraumer Zeit seien Kopten auch Verfolgungshandlungen von radikal-islamischen Gruppierungen ausgesetzt; eine entsprechende Verurteilung der Täter durch die Behörden erfolge nicht. Insgesamt sei die Sicherheitslage in Ägypten für die koptische Minderheit gefährlich und bringe eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens mit sich. Grund sei der innerstaatliche Konflikt mit den salafistischen Muslimen, von denen erhebliche Aggression und Gewalt ausgehe. Die massive Christenverfolgung zeige sich auch im Appell der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IFGM) gegen die Diskriminierung von Kopten:

"Kopten werden als christliche Minderheit in der islamischen Mehrheitsgesellschaft der Arabischen Republik Ägypten systematisch diskriminiert. Sie sind juristisch und gesellschaftlich ausgegrenzt. Bei Verbrechen gegen Kopten (z.B. Vergewaltigungen, Entführungen, Zwangsislamisierungen) findet oft nur eine schleppende oder auch gar keine Strafverfolgung statt. Für den Bau oder die Renovierung von Kirchen benötigen sie eine staatliche Genehmigung, die ihnen häufig verweigert wird. Kopten werden bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern und bei Beförderungen im öffentlichen Dienst benachteiligt. Kopten haben nicht die gleichen Möglichkeiten, eine Hochschule zu besuchen, wie Muslime. In Medien und Schulen gibt es immer wieder antichristliche Kampagnen." (abrufbar unter http://www.igfm.de/aegypten/aktuelle-appelle/aegypten-diskriminierung-von-kopten-beenden/)

Zur Wehrdienstverweigerung wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 verwiesen und betont, dass eine Wehrdienstverweigerung dann asylrelevant sei, wenn sie auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und die Sanktionen unverhältnismäßig seien. Da Ägypten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht anerkenne, würden dem Beschwerdeführer nach der Einberufung zum Militär die Rekrutierung sowie die mehrfache Bestrafung wegen Befehlsverweigerung und Desertion drohen. Kriegsdienstverweigerer würden als Menschen zweiter Klasse betrachtet werden und hätten einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sein Bruder sei während des Wehrdienstes öfters ins Gefängnis gesperrt und beleidigt worden; er habe Angst, dass ihm das Gleiche widerfahren würde, daher verweigere er den Wehrdienst.

Die belangte Behörde habe zudem unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft den Refoulementschutz prüfen müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei erheblich. Zudem würden Kopten nicht nur bedroht, sondern auch im Alltag diskriminiert. Diesbezüglich wurde auf verschiedene Artikel, unter anderem in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verwiesen, in denen über Diskriminierung von Kopten berichtet wird. Zitiert wurde auch ein Bericht von Dr. Helmy Guiruis der "United Kingdom Copts Association" vom 16.06.2011, in dem dieser auf verschiedene Anschläge auf koptische Einrichtungen und die fehlende religiöse Toleranz in Ägypten eingeht.

10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2014 vorgelegt und mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

11. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ägypten übermittelt und die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt bzw. auf die Möglichkeit hingewiesen, in der für den 13.01.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen. Die Länderfeststellungen wurden nicht behoben.

12. Am 13.01.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen persönlich übergeben und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gewährt. Eine solche Stellungnahme langte bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der koptisch-orthodoxen Kirche.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 7 ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hatte zuvor einen Asylantrag in Griechenland gestellt, wo er zwei Jahre verbracht hatte.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.6. Der Beschwerdeführer hat in Ägypten als Maler und Anstreicher gearbeitet; seine Familie besitzt landwirtschaftlichen Grund. Seine Eltern leben in Ägypten.

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet.

1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass er aufgrund seines Kontaktes zu einem muslimischen Mädchen von deren Familie verfolgt wird und dass er von der Polizei wegen des Verdachts der Brandstiftung gesucht würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Diskriminierung der koptischen Minderheit ist dagegen glaubhaft, erreicht aber nicht jene Intensität, die für eine Verfolgungshandlung im Sinne der Statusrichtlinie gegeben sein muss. Ebenso ist die Einberufung zum Wehrdienst nicht geeignet, einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzubilden. Eine erhebliche, die Intensität einer Verfolgung erreichende Benachteiligung der Kopten im Rahmen des Militärs kann nicht festgestellt werden.

1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.11. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben, es ist auch von einer Unterstützung seiner Familie auszugehen. Auch wenn er als Angehöriger der koptischen Minderheit mit Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sein könnte, kann nicht festgestellt werden, dass dem koptischen Bevölkerungsanteil der Zugang zu diesem versperrt und ihm damit die Existenzgrundlage entzogen wäre.

1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

1.13. Zur Situation in Ägypten:

Die folgenden Länderfeststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden, wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt. Die Länderfeststellungen blieben auch vom Beschwerdeführer unwidersprochen.

Allgemeines

Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).

Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.

Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.

Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit MURSI die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien.

Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.

Sicherheitslage

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.

Quelle: FAZ 24.1. und 26.01.2014, Daily Star 25.1.2014.

Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen.

Quelle: ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013.

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,

S. 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger, der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.

Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009.

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik.

Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed

Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011.

Menschenrechte

Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.

Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Algeria, S 2.

Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit

Das Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste.

Quelle: World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013.

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013.

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.

Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben sehr schlecht und variieren von Gefängnis zu Gefängnis. Internationale Beobachter berichteten, dass Zellen überfüllt waren (Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr sind an der Tagesordnung), es an medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Belüftung mangelte. Tuberkulose ist weit verbreitet. Die medizinische Versorgung beschränkt sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten, in Notfällen ist eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Vertreter des Innenministeriums gaben an, dass das Ministerium nach der Revolution mit der Renovierung der Gefängnisse begonnen hat. Misshandlungen, Folter und erniedrigende Behandlung sind in ägyptischem Polizeigewahrsam und in Gefängnissen weit verbreitet und blieben in der Regel unbestraft. Gefängnisaufstände während der Revolution führten zur Entlassung oder Flucht von 23.000 Insassen und dem Tod von mindestens 189 Häftlingen. Nach NGO Berichten töteten die Wärter über 100 Häftlinge zwischen dem 29.1. und dem 20.2.2011. Haftbedingungen für Frauen sind geringfügig besser als die für Männer.

Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Egypt, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217696/338460_de.html, Zugriff 18.9.2012;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt - Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Informationszentrum für Asyl und Migration, Januar 2012;

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Ägypten 2012, Stand August 2012;

Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Egypt. Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012,

http://ec.europa.eu/world/enp/docs/2012_enp_pack/progress_report_egypt_en.pdf, Zugriff 18.9.2012;

Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2013);

Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/247940/374071_de.html, Zugriff 29.1.2014 und USDOS - United States Department of States (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/245053/368501_de.html, Zugriff 29.1.2014.

Todesstrafe

In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.

Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014);

BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, (Zugriff am 5. Mai 2014.

Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.

Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name (Zugriff am 17. September 2014);

Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30..

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.

Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows.

Quelle: BBC News 31.1.2014.

Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden.

Quelle: APA 10.01.2014.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15.

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Kopten und Konvertiten

Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.

Quelle: Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014.

Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.

Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.

Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.

Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.

Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August.

Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013.

In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang.

Quelle: ÖB Kairo September 2013.

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12.

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19.

Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.

Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.

Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19.

Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3.

Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10.

Islamistische Terroristen wollten zum koptischen Weihnachtsfest am 7. Jänner zuschlagen. Der ägyptische Geheimdienst will die Pläne vereitelt haben. Rund ein Zehntel der Bevölkerung in Ägypten sind Kopten.

Die Anschläge hätten zeitgleich bei mehreren Kirchen stattfinden sollen. Doch Ägyptens Geheimdienst hat nach eigenen Angaben verhindert, dass es rund um das koptische Weihnachtsfest am 7. Jänner zu einem Blutbad gekommen ist, das offenbar von islamistischen Terroristen geplant wurde. Dies berichteten mehrere regionale Medien.

Ermittler hätten Gespräche zwischen Terrorverdächtigen im Sinai und Aktivisten der Muslimbrüder sowie der Hamas abgehört, hieß es laut Informationen der ägyptischen Zeitung "al-Watan". Die mutmaßlichen Terrorzellen enthielten demnach Hinweise auf Waffenlieferungen, die durch drei Hamas-Mitglieder über die Tunnel vom Gazastreifen nach Ägypten erfolgen sollten.

Dies ist insofern ungewöhnlich, als dass Waffen ja sonst eigentlich in die umgekehrte Richtung geschmuggelt werden, also von Ägypten in den Gazastreifen. Gleichzeitig hat die ägyptische Regierung derzeit ein hohes Interesse, den Muslimbrüdern eine Verstrickung in terroristische Machenschaften nachweisen zu können.

Bei einem festgenommenen Verdächtigen sei ein verschlüsseltes Schreiben gefunden worden, das Anweisungen für zeitgleiche Anschläge auf Kirchen während der Weihnachtsfeiern enthalte. Zudem sei dort die Zusendung von Sprengstoff und umgerechnet 73.000 Euro angekündigt worden, so die Agentur.

Erst am Dienstag hatte Ägyptens Regierung aus Furcht vor Anschlägen über Neujahr und das koptische Weihnachtsfest hohe Sicherheitsvorkehrungen angeordnet. Dabei wurden landesweit Straßenkontrollen eingerichtet. Besonders im Umfeld von Kirchen und an Versammlungsorten sollte es "intensive Maßnahmen" geben, teilte das Innenministerium mit. Kliniken und ärztliche Ambulanzen wurden in Alarmbereitschaft versetzt.

Zuvor hatte die Polizei erhöhten Schutz für Kirchen in Kairo und Gizeh angekündigt.

Vor drei Jahren kamen bei einem Bombenanschlag auf eine Kirche in Alexandrien am Neujahrstag 23 Menschen ums Leben. In Ägypten herrscht verstärkt Angst vor Attentaten, seit die Maßnahmen gegen die islamistische Muslimbruderschaft für erhöhte Spannungen sorgen. (Die Presse, Artikel vom 03.01.2014;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1512627/Aegypten_WeihnachtsAnschlaege-auf-Kirchen-vereitelt;

Zugriff am 03.11.2014)

Folgende Nachricht übermittelte der neue ägyptische Präsident anlässlich des Weihnachtsfestes 2014 an die Angehörigen des koptischen Volkes im Ausland:

Die Botschaft der Republik Ägypten in Wien übermittelt die herzlichsten Glückwünsche des ägyptischen Volkes in Österreich und fühlt sich geehrt eine Nachricht SE Präsident Adly Mansour an das koptische Volk in Österreich anlässlich des Weihnachtsfestes zu überbringen.

Nachricht des ägyptischen Präsidenten Adly Mansour an das koptische Volk im Ausland anlässlich des Weihnachtsfestes

Meine Brüder und Schwestern, die Kopten im Ausland

Ich freue mich euch meine herzlichsten Glückwünsche zum Weihnachtsfest zu übermitteln und ich hoffe, dass es euch und euren Freunde an diesem Heiligen Abend gut geht.

Indem ihr das Weihnachtsfest feiert und euch an Christus und der heiligen Jungfrau erinnert, trägt ihr zu eurem Wohnort auf der ganzen Welt ein bisschen vom wohlduftenden Geruch Ägyptens, seiner erhabenen Geschichte und der wertvollen Kultur.

Ich bin mir sicher, dass ihr euch um die Zustände in eurem Vaterland kümmert, auch wenn die Entfernung groß ist und die Dauer eures Auslandaufenthaltes lang ist.

Ich sage euch, während ihr heute eure Messe hält, dass Ägypten standhaft bleiben wird im Kampf gegen den Terrorismus, der seine Sicherheit und die Sicherheit seines großen Volkes ins Schwanken bringen will - Christen und Moslems, die allen Völkern beweisten, dass ihre Einheit unzertrennlich bleiben wird - die die wunderbare Größe dieses Landes bezeugten und die daran glauben, dass dieses Land unser aller Nation bleiben wird - wir bewohnen diese Nation und sie bewohnt unsere Herzen und Seelen.

Ich sage euch als Präsident aller Ägypter, dass die Verbrecher dieser kriminellen Taten, mit der Kraft des Gesetzes bestraft werden, und dass Ägypten für all seine Kinder eine sichere Nation bleiben wird ohne jegliche Unterscheidung oder Diskriminierung.

Ich wünsche euch allen an diesem Heiligen Abend, alles Gute und jedes Glück und hoffe, dass ihr nächstes Jahr mit uns in eurem Vaterland feiert.

Alles Gute und Fröhliche Weihnachten

Adly Mansour

(Nachricht vom 05.01.2014; zu finden unter http://www.kopten.at/index.php/de/nachrichten/91-intern/1101-nachricht-des-aegyptischen-praesidenten-adly-mansour-an-das-koptische-volk-im-ausland-anlaesslich-des-weihnachtsfestes-2014 ; zugegriffen am 03.11.2104)

Am 26.10.2014 verurteilte der koptische Patriarch einen Anschlag auf die ägyptische Armee mit folgenden Worten:

In der aktuellen Lage, in der sich unser geliebtes Heimatland Ägypten befindet, während wir das Fundament für eine neue Etappe voller Hoffnung und Licht für alle Ägypter legen, die sich nach einer besseren Zukunft sehnen, was von uns allen - vom Volk wie von der Regierung - Einigkeit verlangt, sprechen wir Seiner Exzellenz, dem Präsidenten der Republik, Feldmarschall Abdel-Fattah el-Sisi, wie auch allen tapferen ägyptischen Streitkräften unser tiefes Beileid aus. Ebenso bekunden wir den Familien der mutigen Märtyrer unser Beileid und sind uns gewiss, dass das Blut der Märtyrer Same des Fortschritts und nicht vergebens vergossen ist. Ein solcher Vorfall ist Ägypten nicht fremd, das als Land im Laufe seiner Geschichte zur Mutter von Märtyrern und zum Land der Hingabe geworden ist - und dessen stolzes Volk sich von Schwierigkeiten nicht erschüttern lässt.

Wir verkünden es mit einer Stimme: Wir Ägypter sind ein Volk, vereint mit dem Präsidenten und der Armee Ägyptens - die sich aus den besten Soldaten zusammensetzt - und alle sind wir bereit, uns als Pfand für Ägypten und jedes einzelne Sandkorn des Sinai einzusetzen.

Mögen die Seelen der Märtyrer sich zum Triumphzug der Glorreichen erheben, nachdem sie die Stätte der Heimat mit dem Licht der Freiheit entzündet haben. Zugleich beten wir für die Verletzten, dass Gott ihnen die Gnade einer schneller Genesung verleihe.

Im Namen der Katholischen Kirche Ägyptens und der Versammlung ihrer Patriarchen und Bischöfe, ihrer Priester und ihres Volkes,

Patriarch Ibrahim

Patriarch von Alexandrien für die katholischen Kopten

Präsident der Versammlung der Katholischen Patriarchen und Bischöfe in Ägypten

(Nachricht vom 26.10.2014; zu finden unter http://missio-blog.de/blog/2014/10/26/katholischer-koptischer-patriarch-von-aegypten-verurteilt-terroranschlag/ ; Zugriff am 03.11.2014)

Bewegungsfreiheit

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.

Medizinische Versorgung

Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems.

Quelle: Al-Ahram weekly 30.4.2013.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau.

Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 6.2013.

Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard.

Quelle: Auswärtiges Amt 15.7.2013.

Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich.

Quelle: Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012.

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.

Quelle: WHO 7.2011.

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.

Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Ägypten gelegen hat und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Auch die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen. Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der koptisch-orthodoxen Kirche aktiv, doch vermag dieses Engagement alleine keine nachhaltige Integrationsverfestigung zu belegen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seinem Familienleben in Ägypten ergeben sich aus den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Oktober 2007 unbehelligt bis Mitte 2010 in Ägypten gelebt habe. Es scheine daher, dass der Beschwerdeführer Ägypten aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe; so habe der Beschwerdeführer auch erklärt, ab 2008 keine Arbeit mehr gefunden zu haben. Dieser Sachverhalt finde aber keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention. Unglaubwürdig sei das Vorbringen zudem dadurch, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung falsche Angaben zu seinen Eltern und seinem Fluchtweg getätigt habe. Der Militärdienst als solcher vermöge keinen Asylgrund darzustellen.

Zur Frage des subsidiären Schutzes wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten möglich und zumutbar sei, er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es bestehe kein Grund anzunehmen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten einer Gefahr im Sinne des § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre. Es liege kein "außergewöhnlicher Umstand" vor, der ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Die Grundversorgung und medizinische Basisversorgung seien gegeben. Der Beschwerdeführer gehöre keinem Personenkreis an, der sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung Ägyptens.

2.3.3. In der Beschwerde wurden drei Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz behauptet: Diskriminierung am Arbeitsmarkt aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur koptischen Minderheit; private Verfolgung durch die Familie eines muslimischen Mädchens und Verfolgung durch die Polizei aufgrund einer falschen Anzeige von dieser Familie und schließlich die bevorstehende Ableistung des Militärdienstes, in dem der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner koptischen Glaubenszugehörigkeit Diskriminierung erwarte.

Der Beschwerdeführer sei als Christ bereits in der Schulzeit regelmäßig schikaniert und verprügelt worden. Soweit die belangte Behörde sich hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit auf die abweichenden Angaben in der Erstbefragung stütze, so sei dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer dies selbst richtig gestellt und er dies nur aus Angst vor der Abschiebung getan habe. Das BFA habe auch fälschlich angeführt, dass keine sozialen Anbindungen in Österreich bestünden; daher werde nochmals der Mitgliedschaftsnachweis der koptisch-orthodoxen Kirche Österreichs vorgelegt.

Es sei zudem auf grobe Übersetzungsfehler hinzuweisen; während der Einvernahme am 16.09.2014 seien viele Aussagen falsch oder gar nicht übersetzt worden. So sei er nicht von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden, wenn er H. heiraten würde, sondern sei er von H.¿s Vater und Brüdern bedroht worden sei. Seine Cousine lebe nicht in XXXX, er habe sich bei ihr in einem Ort in der Nähe von Kairo, namens XXXX, versteckt. Er wisse nicht, wie die Dolmetscherin auf XXXX gekommen sei. Es sei auch nicht richtig, dass er angegeben hätte, nie von der Polizei kontrolliert worden zu sein: "Meine Aussage wurde auch hier von der Dolmetscherin nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben. Ich wurde sogar mehrere Male von der Polizei kontrolliert, diese kam sogar zu mir nach Hause, um mich festzunehmen. Ich schaffte es jedoch immer von ihnen wegzulaufen."

Er habe zudem nicht gesagt, dass er glaube, für fünf Jahre ins Gefängnis gehen zu müssen, vielmehr liege bereits ein Urteil gegen ihn vor und suche die Polizei nach ihm. Er werde versuchen, sich dieses Urteil zusenden zu lassen, um es den österreichischen Behörden vorzulegen. Er habe der Dolmetscherin nach der Rückübersetzung gesagt, dass er zwar nicht alles verstanden habe, ihr aber vertraue. Es sei möglich, dass er am Ende der Einvernahme nicht mehr voll konzentrationsfähig gewesen sei und daher Übersetzungsfehler überlesen habe.

Bei der Verfolgung von Seiten der Familie des muslimischen Mädchens handle es sich um eine private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei diese doch religiös begründet. Die Intensität der Verfolgung zeige sich durch die bereits gesetzten Akte, insbesondere das Abbrennen der eigenen Ernte und das fälschliche Beschuldigen seiner Person. Er müsste entweder unschuldig eine Haftstrafe absitzen und/oder wäre Drohungen durch diese Familie ausgesetzt, nur weil er Christ sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht; eine zentrale Meldepflicht bestehe zwar nicht, doch seien Familien in Oberägypten über weite Teile vernetzt, so dass H.¿s Familie seinen Aufenthaltsort leicht herausfinden könnte.

Insgesamt sei die Sicherheitslage in Ägypten für die koptische Minderheit gefährlich und bringe eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens mit sich.

Zur Wehrdienstverweigerung wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 verwiesen und betont, dass eine Wehrdienstverweigerung dann asylrelevant sei, wenn sie auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und die Sanktionen unverhältnismäßig seien. Da Ägypten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht anerkenne, würden dem Beschwerdeführer nach der Einberufung zum Militär die Rekrutierung sowie die mehrfache Bestrafung wegen Befehlsverweigerung und Desertion drohen. Kriegsdienstverweigerer würden als Menschen zweiter Klasse betrachtet werden und hätten einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sein Bruder sei während des Wehrdienstes öfters ins Gefängnis gesperrt und beleidigt worden; er habe Angst, dass ihm das Gleiche widerfahren würde, daher verweigere er den Wehrdienst.

Die belangte Behörde hätte zudem unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft den Refoulementschutz prüfen müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei erheblich. Zudem würden Kopten nicht nur bedroht, sondern auch im Alltag diskriminiert.

2.3. 4 Die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers (BF) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2015 werden im Folgenden wiedergegeben (Auszug aus der Niederschrift, welche in die arabische Sprache rückübersetzt und vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde; RI=Richterin):

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient? Wo haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe verschiedene Gelegenheitsarbeiten durchgeführt, zum Beispiel als Schweißer oder als Maler. Mein Vater war Landwirt, ich wollte das nicht, deswegen habe ich verschiedene andere Tätigkeiten ausgeführt.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie in Ägypten?

BF: Ich telefoniere regelmäßig mit meiner Familie.

RI: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Sie wollten nach Amerika flüchten.

RI: Warum?

BF: Sie leben unter Druck und Stress.

RI: Unter Druck von wem?

BF: Wegen meiner Probleme. Es gibt keine Sicherheit in Ägypten.

RI: Wo in Ägypten haben Sie zuletzt gelebt?

BF: Die Dolmetscherin hat geschrieben, dass ich in XXXX lebte, aber das war nicht korrekt. Ich habe bei meiner Cousine in XXXX gelebt.

RI: Was haben Sie zu dieser Zeit gemacht, um Ihr Geld zu verdienen?

BF: In der letzten Zeit habe ich nicht gearbeitet, da ich mein Zuhause nicht verlassen konnte. Mein Vater hat mir Geld geschickt.

RI: Wie lange waren Sie bei Ihrer Cousine?

BF: Ich bin von Oktober 2007 bis Mitte 2010 bei meiner Cousine gewesen. Dann bin ich nach XXXX gegangen.

RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie Ägypten verlassen haben?

BF: Mein Hauptproblem war, dass ich von 1996 bis 2001 an einer Grundschule war, wo ich Koransuren lernen musste. Das habe ich meinem Vater erzählt und er sagte, das muss ich mitmachen, sonst muss ich zuhause bleiben. Von 2001 bis 2004 habe ich die Mittelschule besucht. 2004 habe ich drei religiöse Zeichen auf meinen Körper tätowiert. Für die Muslime bin ich ungläubig. Diese drei Zeichen haben mir mehr Probleme gemacht.

RI: Die meisten Kopten tragen solche Tätowierungen?

BF: Diese Zeichen sind freiwillig, aber von Geburt an bekommt man das Zeichen an der Hand.

RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie Ägypten verlassen haben?

BF: Es hat angefangen im Oktober 2007. Ich habe Probleme mit einem Mädchen namens H. bekommen. Wir waren Nachbarn, unser Grundstück war neben ihrem. Es ist üblich bei uns, dass jeder einen Lagerraum hat. Dieses Mädchen ist zufällig zu mir in den Lagerraum gekommen. Wir haben ganz normal miteinander geredet. Dann kam ihr Bruder und sah uns und bedrohte mich mit einer Pistole. Wir haben ganz normal miteinander geredet, er sagte zu uns, dass wir das nicht machen dürfen. Es ist sehr streng bei uns. Wir haben verschiedene Religionen.

RI: Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt Ihr ganzes Leben in diesem Haus verbracht?

BF: Das ist nicht unser Haus, das ist nur ein Lagerhaus. Wir wohnen wo anders.

RI: Wo konkret haben Sie zu diesem Zeitpunkt mit Ihren Eltern gewohnt?

BF: In M.

RI: Wo in M.?

BF: In M., jeder kennt den anderen.

RI: Am Rand von M., in der Mitte, im Süden oder Osten?

BF: Im Osten von M.. Wir haben zwei Häuser, das erste Haus ist am Anfang vom Dorf und das zweite ist im Osten von M. Das Letztere ist das Wohnhaus.

RI: Wo befand sich dieser Lagerraum?

BF: Ungefähr 500 Meter von unserem Haus entfernt, es ist am Land.

RI: Wird das Lagerhaus nur von Ihnen genützt oder von verschiedenen Landwirten?

BF: Das ist unser Eigentum, nur wir benützen es.

RI: Wieviele Muslime und wieviele Christen leben in M.?

BF: Wir sind nicht viele. Es sind ungefähr 20-30 Häuser. In ganz Ägypten gibt es 5-10 % Christen.

RI: Hatten Sie in M. Kontakt zur muslimischen Bevölkerung?

BF: Wir sind für die Muslime ungläubig. Nicht alle sind so schlimm, von den Gedanken her. Wenn ich aber zum Beispiel einem streng Gläubigen die Hand gebe, muss er sich danach rituell reinigen. Aber nicht alle sind so.

RI: Seit wann kannten Sie H.?

BF: Ich kenne H. von meiner Geburt an. Sie ist zwei Jahre jünger als ich. Ich kenne sie, weil wir Nachbarn waren. Wir haben dieses Problem seit 2007 gehabt. Sie war sechzehn.

RI: Können Sie nochmal genau sagen, wie diese Begegnung 2007 mit H. abgelaufen ist? Was haben Sie in dem Lagerhaus gemacht?

BF: Wir haben ganz normal geredet. Sie hat mich gefragt, wie es mir geht, warum ich nicht auf den Feldern bin. Ich sagte zu ihr, dass ich nicht am Land arbeiten will. Sie wollte ständig Kontakt mit mir. Das Lagerhaus, das uns gehört, ist aus Eisenstangen und hat Abstände dazwischen, sodass man von Weitem sehen kann, wer drinnen ist. Zufällig sah uns ihr Bruder und dann ist er mit der Pistole gekommen. Er hat in die Luft geschossen und sagte zu mir, ich müsste "La ilaha ila Allah" sagen, wodurch ich zum Islam konvertieren würde. Als er in die Luft geschossen hat, haben das die Nachbarn auch gehört. Sie sind dann gekommen und fragten ihn, was los sei. Ich bin irgendwie nachhause geflüchtet und habe mich dort versteckt. Dann kam ihr Vater und sagte zu meinem Vater, dass ich zum Isalm konvertieren und sie heiraten muss. Da ich Christ bin, kann ich sie nicht heiraten. H. hat drei Brüder. Alle drei besuchen eine theologische Schule und sind streng religiös. In der Schule lernt man, dass man gegen Christen ist.

RI: Was ist dann passiert? Der Vater des Mädchens hat Ihrem Vater gedroht?

BF: Mein Vater hat es verneint. Von klein an waren wir immer wegen diesen Strenggläubigen unter Druck. Deswegen sagte mein Vater, dass ich zu meiner Cousine gehen muss.

RI: Hatten Sie zuvor schon Probleme konkret mit dieser Familie?

BF: Ihr älterer Bruder namens A. ist sehr gläubig. Er hat mehrmals mit mir über Religion geredet und wir haben uns darüber gestritten. Er war damals 22 Jahre alt. Es gab Probleme zwischen uns beiden. Wir sind auch sehr gläubig und gehen in die Kirche beten.

RI: Wovon lebte die Familie des Mädchens? Was arbeiteten die Brüder?

BF: Ihr Vater hat eine behördliche Funktion. Er arbeitet für die Polizei, aber als ziviler Beamter. Er hat eine leitende Funktion. Der älteste Sohn musste noch zwei Jahre lernen und dann würde er Imam. Ebenso der zweite Sohn, der dritte hatte noch mehr Jahre vor sich. Dann gab es noch drei Schwestern, eine davon war H..

RI: Haben Sie das Mädchen dann nochmals getroffen?

BF: Es geht nicht, dass ich mich nochmals mit ihr treffe.

RI: Ihre Brüder haben Sie seit dem Vorfall auch nicht mehr gesehen?

BF: Nein, er wusste nicht, wo ich mich befinde.

RI: Hatte die Familie von H. auch Grundbesitz?

BF: Ja, sind unsere Nachbarn.

RI: Wer hat die Felder der Familie betreut?

BF: Ihr Vater hat ein paar Leute gehabt, die diese Felder betreuten. Genauso, wie mein Vater, weil ich nicht in den Feldern arbeiten wollte.

RI: Warum hatte der Bruder von H. eine Pistole mit?

BF: Bei uns in Said ist es normal, dass man eine Pistole dabei hat, wenn man über 20 Jahre alt ist. Falls man einen Wolf sieht, dass man sich beschützen kann.

RI: Wie weit ist M. von XXXX entfernt?

BF: Ungefähr fünf Stunden. Die Dolmetscherin des Bundesasylamtes hat zehn Stunden geschrieben, obwohl ich fünf Stunden gesagt hatte.

RI: Bei Ihrer Cousine haben Sie sich dann versteckt?

BF: Ja. Sie war ganz nett zu mir, auch ihr Mann. Sie haben gearbeitet, ich habe auf die zwei Kinder aufgepasst.

RI: Sie haben in dieser Zeit das Haus nie verlassen?

BF: Ich habe die Wohnung schon ein paar Mal verlassen, da ich doch in einiger Entfernung von M. wohnte. Ihr Vater hat mich die ganze Zeit gesucht. Im März 2010 hat er seine Ernte angezündet. Er hat die Polizei geholt und mich beschuldigt. So wollte er, dass die Polizei mich sucht. Mein Vater hat mich sofort kontaktiert und hat mir alles erzählt. Die Polizei hat mich danach überall gesucht. Sie waren auch dreimal bei meiner Cousine, wo ich gelebt habe. Mein Vater sagte zu mir, ich muss das Land verlassen. Dann bin ich nach XXXX umgezogen. Dort lebte ein Bekannter von uns, er organisierte für mich ein Zimmer in einer Tiefgarage, für das ich keinen Meldezettel brauchte. Diese Person blieb immer in XXXX und ging nie zurück in unser Heimatdorf. Nach zwei Monaten habe ich vom Gericht eine Verurteilung für fünf Jahre Haft mit Zwangsarbeit bekommen.

RI: Wie erfuhren Sie von dieser Verurteilung?

BF: Ich hatte ständig Kontakt mit meinem Vater und er sagte es mir.

RI: Wie erfuhr Ihr Vater von der Verurteilung?

BF: Die Polizei kam zu uns nachhause.

RI: Bekam Ihre Familie einen Haftbefehl?

BF: Die Polizei hat meinen Vater immer zur Polizeistation geholt. Mein Vater hat mit dem Offizier geredet. Der Offizier fragte, wo ich bin. Mein Vater hat gesagt, dass ich mich versteckt habe und nichts getan habe. Der Vater von H. wolle nur, dass ich zurückkomme, damit er mich töten könne. Das war nicht das einzige Problem. Als ich 20 geworden bin, ist der Vater von H. sofort zu meinem Vater gekommen und hat gefragt, wo ich bin. Ihr Vater wollte, dass ich zum Wehrdienst gehe, das war, bevor die Ernte angezündet worden war.

RI: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?

BF: Normalerweise sollte alles bei der Polizeistation liegen. Aber 2011 bei der Revulotion wurde die Polizeistation angezündet.

RI: Bedeutet das, dass es gar keinen Haftbefehl mehr gibt gegen Sie?

BF: Es gibt noch einen Bescheid beim Gericht, dass ich für fünf Jahr verurteilt wurde. Das ist auch an der Grenze oder am Flughafen bekannt.

RI: In der Beschwerde erklärten Sie, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen würden und Sie versuchen werden, diesen vorzulegen. Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Mein Vater sagt, dass er diesen Haftbefehl nicht holen kann. Er war jetzt ständig bei der Polizei wegen mir. Wenn er nachfragt, wüsste die Polizei, dass er weiß, wo ich bin.

RI: Warum kann Ihr Vater nicht beim Gericht selbst nachfragen?

BF: Wenn mein Vater diesen Bescheid holt, weiß das Gericht, dass mein Vater weiß wo ich bin. Dann wüsste es auch der Vater von H.

RI: Sie sagten, die Polizei war dreimal bei Ihrer Cousine, wie ist das abgelaufen?

BF: Die Polizei war mehr als dreimal bei meiner Cousine. Vielleicht vier oder fünfmal. Wenn die Polizei bei meiner Cousine klingelte, dann schaute sie immer von der Tür raus und sah, dass es die Polizei ist. Das Haus hat eine Hintertreppe für Bedienstete. Wenn sie die Polizei sah, dann flüchtete ich über die Hintertreppe bis zum letzten Stock. Dort ist eine Holztreppe, die ich wegziehen konnte. Ich ging erst wieder runter, wenn die Polizei weg war.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt jetzt noch in Ägypten?

BF: Meine Eltern, meine Schwester und zwei Brüder leben noch in Ägypten. Ein Bruder ist jetzt in Griechenland.

RI: Ihre Eltern und Geschwister leben noch in XXXX?

BF: Seit einem Jahr haben sie XXXX verlassen.

RI: Wo leben sie jetzt?

BF: Sie leben jetzt in einem anderen Dorf, auch in der Provinz XXXX. Es ist etwa zwei Kilometer von XXXX entfernt. Sie wollten von den Problemen weggehen.

RI: Können Sie bitte schildern, welche Probleme Ihre Familie bekommen hat, aufgrund des Vorfalls mit H.?

BF: Mein jüngerer Bruder wurde zum Wehrdienst genommen. Er wurde für zwei Monate festgenommen und wurde nur geschlagen. Sein Arm wurde gebrochen.

RI: Was ist der Zusammenhang mit dem Vorfall mit H.?

BF: Ihr Vater wollte mich unbedingt haben.

RI: Was für Probleme hatte Ihre Familie sonst noch?

BF: Mein älterer Bruder hat einen Imbiss eröffnet. Irgendjemand hat im Imbiss eine Pistole und Drogen versteckt. Die Polizei hat das entdeckt und er musste eine Geldstrafe zahlen. Er wurde für ein Jahr verurteilt. Der Vater hat unsere Ernte mehrmals angezündet und unsere Tiere auf den Weiden getötet. Mit meiner Schwester ist auch sowas passiert, aber ich will das nicht sagen. Beim der letzten Einvernahme wollte ich die Frage nicht beantworten, da ich aus Said komme, aber heute beantworte ich sie. Weil ich aus Said komme, kann ich eigentlich nichts über meine Familie sagen.

RI: Warum nicht?

BF: Wir haben andere Traditionen und Mentalitäten.

RI: Warum sind Sie mit dem Problem nie zur Polizei gegangen?

BF: Das ging nicht, weil H.'s Vater bei der Behörde war.

RI: Wurden Sie zum Militärdienst einberufen?

BF: Ja.

RI: Gibt es einen Einberufungsbefehl?

BF: Ich muss es unterschreiben. Wenn ich es nicht unterschreibe, dann bleibt es bestehen. Dann kommt die Polizei und bringt mich zum Militär.

RI: Das Schriftstück, das Sie unterschreiben müssen, hat es Ihre Familie bekommen?

BF: H.'s Vater war mehrmals bei uns zuhause und wollte, dass ich dieses Schriftstück unterschreibe. Er ging dann zur Polizei und sagte, ich sei nicht da und man müsse mich suchen.

RI: Was würden Sie befürchten bei einer Rückkehr nach Ägypten?

BF: Ich fürchte mich wegen meiner verschiedenen Probleme, allein das Militär würde reichen. Der Wehrdienst ist für uns Christen besonders hart, vorallem auch aufgrund der Tätowierungen.

RI: Hat Ihre Familie noch immer Probleme mit der Nachbarsfamilie, seit sie umgezogen ist?

BF: Es gibt ein paar Probleme, aber nicht wie früher. Meine Familie hat alles verloren und deswegen versuchen sie, nach Amerika auszureisen.

RI: Was hat Ihre Familie diesbezüglich versucht?

BF: Es gibt ein Formular im Internet, das man ausfüllen muss und man bekommt per Post die Antwort, wenn es positiv ist.

RI: Hat Ihre Familie so eine Post erhalten?

BF: Nein, bis jetzt noch nicht. Alles liegt in den Händen von Gott.

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Ich kannte hier niemanden. Seit ich hier bin, bin ich mehrmals in der Kirche. Das ist jetzt meine Familie und ich habe auch viele Freunde. Aber Verwandte habe ich hier nicht.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich arbeite für die Kirche. RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?

BF: Falls Gott mir die Papiere gibt und wenn ich arbeiten darf, würde ich Deutsch lernen und meine Lehre weitermachen.

2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Auch wenn es oft notwendig sein mag, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sein wird, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, so obliegt es doch ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So stellte auch jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker¿s submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies" (EGMR, A.A. and Others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es daher in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt widersprüchlich und unglaubwürdig und steht insbesondere auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch zu früheren Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Kern des Fluchtvorbringens war die Verfolgung und Verleumdung durch die Familie eines muslimischen Mädchens aus der Nachbarschaft. Unabhängig von der Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich auch in dieser zentralen Frage in Widersprüche und Unplausibilitäten verwickelt hat, insofern als dass die Schilderungen vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht voneinander abweichen. Während der Beschwerdeführer den Vorfall gegenüber dem Bundesamt im Rahmen des Erntedankfestes ansiedelte, erklärte er gegenüber der erkennenden Richterin, er habe sich in einem Lagerraum aufgehalten und sei von dem Nachbarsmädchen gefragt worden, warum er nicht auf den Feldern arbeite - hier ist keine Rede von einer festlichen Aktivität. Gegenüber dem Bundesamt erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort die Waffe, die der Bruder des Mädchens laut Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht getragen haben soll. Dies scheint ebenso eine Steigerung des Vorbringens zu sein, wie die erstmalige Erwähnung in der mündlichen Verhandlung, dass der Vater des Mädchens bei der Polizei in einer leitenden behördlichen Funktion gearbeitet habe. Es erscheint auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt erklärte, während der Zeit, die er bei seiner Cousine verbrachte, keinerlei Probleme gehabt zu haben, während er in der Beschwerde und gegenüber der erkennenden Richterin darlegte, dass die Polizei bei seiner Cousine gewesen sei und dort nach ihm gesucht habe. In der mündlichen Verhandlung sagte er zunächst, die Polizei sei dreimal bei seiner Cousine gewesen, später meinte er dann, es sei vier- oder fünfmal gewesen und er habe nur über die Hintertreppe flüchten können. Dies ist nicht vereinbar mit seinen früheren Aussagen; es scheint, dass der Beschwerdeführer damit das Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt gelebt, entkräften will - aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs ist das diesbezügliche Vorbringen aber vielmehr geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter zu erschüttern. Auch der unsubstantiierte Vorwurf der falschen Übersetzung in der Einvernahme durch das Bundesamt ist nicht glaubwürdig.

So zeigt sich in einer anderen Frage, dass eher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch eine Schuldzuweisung an die Übersetzung versucht sein Vorbringen umzugestalten: Im Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014 gab der Beschwerdeführer, XXXX als den Wohnort seiner Cousine an; in der Beschwerde führte er dies auf einen Übersetzungsfehler zurück und erklärte, XXXX sei der Wohnort gewesen und er habe dies auch so angegeben. Dies erscheint nicht plausibel, nachdem dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, dass in insgesamt vier Fragen des Organwalters explizit auf XXXX Bezug genommen worden war (Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt? Hatten Sie in der Zeit, in der Sie sich bei Ihrer Cousine in XXXX aufgehalten haben, irgendwelche Probleme? Woher finanzierten Sie in XXXX Ihren Lebensunterhalt? Warum konnten Sie nicht in XXXX bleiben?) und der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme dreimal bestätigt, dass er alles verstanden habe und nach erfolgter Rückübersetzung die korrekte Protokollierung bejahte.

Auch hinsichtlich der angeblichen Verleumdung wegen Brandstiftung berief sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz auf einen Übersetzungsfehler; er habe nicht gesagt, dass er wahrscheinlich für fünf Jahre ins Gefängnis gehen müsse, sondern dass bereits ein Haftbefehl vorliegen würde. Der Beschwerdeführer bot in der Beschwerde an diesen vorzulegen, erklärte dann aber vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies sei nicht möglich, da der Haftbefehl 2011 bei der Revolution im Zuge der Brände in Polizeistationen verbrannt sei und dass sein Vater ihn bei Gericht nicht holen könne. Auch diesbezüglich bleibt das Vorbringen konstruiert und nicht glaubwürdig.

Insgesamt ist nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch eine muslimische Familie, deren Oberhaupt eine leitende behördliche Funktion innehat, verfolgt wird und dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegt.

2.3.6. Hinsichtlich der sonstigen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe ist zur Diskriminierung der koptischen Minderheit, unter anderem am Arbeitsmarkt, festzuhalten, dass eine solche von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus nicht verkannt wird, dass diese aber nicht die Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Statusrichtlinie zu erreichen vermag (VwGH 16.12.1992, 92/01/0600).

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt dahingehend gewürdigt, dass seinen Angaben keine individuell gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung entnommen werden könne. Hiebei hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass allein aus der Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechte allgemeine Situation das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden kann. Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann sohin die Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit in Ägypten nicht als Umstand, der für sich allein begründete Furcht vor Verfolgung nach sich zöge, gewertet werden (vgl. für viele andere das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0897 oder vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Im Urteil M.E. gegen Frankreich vom 6.6.2013, Zl. 50.094/10 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "Was die Situation der koptischen Christen in Ägypten anbelangt, ist zu vermerken, dass in den vom GH eingesehenen Berichten von zahlreichen Gewalt- und Verfolgungsakten in den Jahren 2010 und 2011 die Rede ist. Ferner ist eine Zurückhaltung seitens der nationalen Behörden zu beobachten, strafrechtliche Schritte gegen die Urheber dieser Taten zu setzen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sich die Situation der koptischen Christen im Land 2012 gebessert hätte. Der GH ist jedoch nicht der Überzeugung, dass von einem allgemeinen Risiko für alle koptischen Christen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgegangen werden kann." Eine Verschlechterung der Situation im Laufe des Jahres 2013 bzw. 2014 kann nicht angenommen werden, zumal von Seiten der neuen Regierung verschiedene Schritte in Richtung Verbesserung der gegenseitigen Beziehungen gesetzt wurden (vgl. Länderfeststellungen oben). Die Aussage des EGMR besitzt daher auch zum Entscheidungszeitpunkt Gültigkeit und es kann nicht alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur koptischen Minderheit damit gerechnet werden, dass man mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus die Einberufung zum Militärdienst als Asylgrund geltend macht, verkennt er, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen ist, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600).

Der Beschwerdeführer erklärt, dass Ägypten das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht anerkenne, vermag damit aber keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen. Wenn in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass im damaligen Fall die belangte Behörde - wie im vorliegenden Fall auch - zu Recht davon ausgegangen war, dass die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Ausführungen gemacht, die auf das Vorliegen von Verfolgung im Sinne obiger Judikatur hindeuten, die diesbezüglichen Aussagen zu den Problemen seines Bruders und dass "der Wehrdienst für Christen hart" sei, erlauben keine substantiierte Feststellung zu einer erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Benachteiligung der Kopten im Rahmen des Militärs.

2.3.7. Zur Frage des subsidiären Schutzes führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und in Ägypten die Grundversorgung und medizinische Basisversorgung gegeben seien. Diese Feststellungen werden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und aus den Länderfeststellungen zu Ägypten andererseits. Auch in dieser Fragestellung entspricht die in der Beschwerde behauptete Diskriminierung der koptischen Minderheit in Ägypten dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, kann daraus aber nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage und der Diskriminierung von Kopten am Arbeitsmarkt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal seine Familie in Ägypten lebt. Dass die Familie den Wunsch eines Umzugs in die Vereinigten Staaten hegt, vermag daran nichts zu ändern, dass zum Entscheidungszeitpunkt Eltern und Brüder des Beschwerdeführers in Ägypten leben. Zudem hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen über den Kreis der Kernfamilie hinaus Unterstützung erfahren, als er jahrelang bei seiner Cousine lebte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk verfügt, zu dem er noch immer in regelmäßigem Kontakt steht.

Die bloße, nicht substantiierte Möglichkeit einer drohenden Misshandlung, wie zB die Diskriminierung der koptischen Minderheit reicht nicht aus, um eine Verletzung von Art 3 der EMRK zu statuieren (vgl dazu EGMR, Vilvarajah u.a. gegen das Vereinigte Königreich, 13163/87, 30.10.1991).

Wie der EGMR bereits im Fall Osman festgehalten hat, beinhaltet Art2 EMRK allerdings auch die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnten (EGMR 28.10.98 [GK], Fall Osman, Appl 23452/94, insb Z115; vgl aus jüngerer Zeit insb auch EGMR 14.09.10, Fall Dink, Appl 2668/07 ua, Z64). Eine Verletzung des Art2 EMRK liegt dann vor, wenn die Behörden - sofern sie von der unmittelbaren Lebensbedrohung einer bestimmten Person wussten oder hätten wissen müssen - nicht alles getan haben, was vernünftigerweise hätte erwartet werden können. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt es daher für die hier vorliegende Frage nach einer möglichen positiven Schutzpflicht des Staates auch darauf an, ob die Behörden von einer (unmittelbaren) Lebensbedrohung des Beschwerdeführers wussten bzw. hätten wissen müssen; vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der Staat seinen Verpflichtungen entsprochen hat (VfGH 01.12.2012, B567/11 ua). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nie an die Behörden gewandt hatte. Wenn er ausführt, dies liege daran, dass der Vater des Mädchens eine leitende behördliche Funktion bei der Polizei innehabe, ist zu wiederholen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, da nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht zu einem früheren Zeitpunkt seines Asylverfahrens vorgebracht hat. Es wäre im konkreten Fall durchaus von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des ägyptischen Staates auszugehen, doch wurde bereits früher in der Beweiswürdigung festgestellt, dass das Vorbringen als solches unglaubwürdig ist bzw. eine wesentliche Steigerung erfahren hat. Eine "reale Gefahr", dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt würde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zumal er selbst erklärt hatte, die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise keine Begegnung mit der Familie des Mädchens gehabt zu haben.

2.3.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Ägypten beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.3.9. In der Beschwerde wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Inhaltlich wurde diesbezüglich nur ausgeführt, dass soziale Anbindungen in Österreich bestünden, konkret zur koptisch-orthodoxen Kirche. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer eine Nahebeziehung zur Kirche, keine besondere Integrationsverfestigung ergibt sich daraus aber nicht und ist eine solche aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von etwa eineinhalb Jahren nicht anzunehmen. Familiäre Bindungen bestehen in Österreich nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Ägypten verlassen zu haben, weil er von der Familie eines muslimischen Mädchens, mit dem er gesprochen habe, verfolgt werde, ist festzuhalten, dass dies - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - unglaubwürdig ist. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08). Die behauptete drohende Inhaftierung ist ebenfalls nicht glaubhaft und daher dem Erkenntnis nicht als entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde zu legen.

Es wird nicht verkannt, dass Kopten in Ägypten Diskriminierung erfahren, doch vermag dies für sich genommen die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht zu erfüllen (vgl dazu die oben zitierte Rechtsprechung des EGMR, Urteil M.E. gegen Frankreich vom 6.6.2013, Zl. 50.094/10). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erklärt, den Wehrdienst verweigern zu wollen, da er dort als Kopte Diskriminierung erwarte, und dass der ägyptische Staat Wehrdienstverweigerung ahnde, vermag im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Diesbezüglich wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600) eine erhebliche, die Intensität einer Verfolgung erreichende Benachteiligung der Kopten im Rahmen des Militärs notwendig, die in dieser Form vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurde und auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht - ohne dass damit eine etwaige Diskriminierung der koptischen Minderheit bei Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen werden würde.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Ägypten ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, zumal er in Ägypten über ein familiäres Netzwerk verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Neschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat Ägypten im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier entscheidungserheblichen Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

-der Grad der Integration,

-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

-ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

-er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Ein "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK führt der Beschwerdeführer in Österreich nicht und wurde dies von ihm auch nie behauptet. Ein Eingriff in das Familienleben ist daher für den Fall der Aufenthaltsbeendigung zu verneinen.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ist in erster Linie im Rahmen der koptisch-orthodoxen Kirche integriert und hat hier soziale Kontakte geknüpft. Ein Privatleben in Österreich ist daher vorhanden, doch kann keinesfalls von einer besonderen Integrationsverfestigung gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer sich erst seit eineinhalb Jahren in Österreich aufhält.

Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde sind durchaus zu teilen; auch wenn eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen würde, so ist dieser im Sinne der Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gerechtfertigt.

Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu und ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten als das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich.

Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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