BVwG W208 2009229-1

W208 2009229-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2015

Regest

Dienstpflichtverletzung, Freispruch, Geschwindigkeitsübertretungen,<br/>Polizist, Verkehrsdelikte, Vertrauensschutz

Full text

BVwG W208 2009229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2009229.1.00

Spruch

W208 2009229-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Revierinspektor XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT 2, vom 20.05.2014, GZ: 18-18-DK/2/2013, mit dem eine Geldbuße in Höhe von € 150,- verhängt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschuldigte von den dort erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist.

2. Mit Schreiben vom 24.05.2013 (eingelangt bei der Disziplinarkommission [DK] am 04.06.2013) erstattete die Personalabteilung der zuständigen Landespolizeidirektion XXXX (LPD) Disziplinaranzeige gegen den BF. Sinngemäß wird darin angeführt, dass am 03.12.2012 in der Personalabteilung ein Aktenvorgang eingelangt sei, wonach der Beschwerdeführer neun verkehrsrechtliche Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Verwaltungsübertretung seien am 17.11.2012 um 9:52 Uhr von einer Zivilstreife (Bezirksinspektor XXXX [K.] mehr und Gruppeninspektor XXXX[C.], Angehörige der LPD XXXX) mittels Video dokumentiert worden. Zum Tatzeitpunkt sei über die gesamte Wegstrecke eine Sichtbehinderung durch Nebel vorgelegen. Das Video sei dem BF vorgespielt worden, wobei dieser angegeben habe, dass er sich von der Zivilstreife verfolgt gefühlt habe.

Der Disziplinaranzeige (AS 3 - 77) beigelegt, sind unter anderem die Verwaltungsstrafanzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 18.11.2012 gegen den BF, ein Vorbehalt der SIAK den BF aus dem Grundausbildungslehrgang auszuschließen, die Aufschiebung der Definitivstellung und seiner Bewerbung für die Sondereinheit XXXX.

3. Mit Straferkenntnis vom 28.06.2013 wurde der BF von der BH wegen der angezeigten neun Verwaltungsübertretungen der StVO mit einer Geldstrafe von € 1748,- bestraft (AS 101).

4. Dagegen erhob der BF am 17.07.2013 Berufung, der ua. zu entnehmen ist, dass der BF am 07.11.2012 im Ortsgebiet zunächst wahrgenommen habe, dass ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug überholt worden sei und das überholende Fahrzeug sodann zu seinem Fahrzeug auffuhr und in bedrängte. Er habe sich durch dieses Fahrzeug bedroht gefühlt, dass es sich dabei um ein ziviles Polizeifahrzeug gehandelt habe, habe er weder erkannt noch sei ihm dies erkennbar gewesen. Nur aufgrund der für ihn bedrohlichen Situation habe er sich zu einigen (in der Folge dann zugestandenen) Übertretungen hinreißen lassen.

5. Am 11.09.2013 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (AS 113) gegen den BF [Anonymisierung und Kürzung durch das BVwG], wegen des Verdachtes er habe am 17.11.2012 im Gemeindegebiet von T. Auf der Landstraße [...] in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen [...]

1. ) um 9:52 Uhr, [...] zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht solch einen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde,

2. ) um 9:53 Uhr, [...] sich nicht entsprechend der auf der Fahrbahn für das Einordnen bestimmten Fahrzeugarten angebrachten Bodenmarkierung eingeordnet, da er den Linksabbiegestreifen für die Geradeausfahrt benützt,

3. ) in T. (Ortsgebiet [...])[...] den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Kfz, sowie die bei der Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein, nicht mitgeführt,

4. ) um 9:53 Uhr, im Ortsgebiet [...], die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da die gefahrene Geschwindigkeit 80 km/h (nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) betragen hat,

5. ) um 9:53 Uhr, in T. [...] die Sperrlinie [...] überfahren,

6. ) um 9:53 Uhr, auf der Bundesstraße [...] die auf der Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die gefahrene Geschwindigkeit 127 km/h (nach Abzug der Betracht kommenden Messtoleranz) betragen hat,

7. ) um 9:54 Uhr, auf der Bundesstraße [...] das Fahrzeug [...] nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er den Linksabbiegestreifen für die Geradeausfahrt benutzt hat,

8. ) um 9:54 Uhr, auf der Bundesstraße [...] die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die gefahrene Geschwindigkeit 127 km/h (nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz) betragen hat,

9. ) um 9:54 Uhr im Ortsgebiet T. auf der Bundesstraße [...], die im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da die gefahrene Geschwindigkeit 120 km/h (nach Abzug der Betracht kommenden Messtoleranz) betragen hat.

Er habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m.

§ 91 BDG i.d.g.F. begangen, die Verwaltungsstrafverfahrens seien bei der BH noch offen.

7. Am 07.04.2014 langte bei der DK das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) vom 20.02.2014 über die oa. Beschwerde des BF ein. Der BF hatte die Beschwerde bezüglich der oa. Spruchpunkte 1 - 7 zurückgezogen, zu den Spruchpunkten 8 und 9 wurde das Verfahren aus formalen Gründen eingestellt (Verstoß gegen das Konkretisierungsverbot des § 44a VStG).

8. Am 20.05.2014 erfolgte die mündliche Verhandlung vor der DK bei der keine Zeugen einvernommen wurden. Der anwaltliche vertretene BF gab dabei an, zuerst die erlaubten 50 km/h gefahren zu sein und dann den dunklen Skoda Octavia mit zwei nicht entspannt wirkenden männlichen Insassen bemerkt zu haben, der sich ohne den Sicherheitsabstand ihm gegenüber einzuhalten, hinter sein Fahrzeug gesetzt habe. Danach habe er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gesetzt. Er habe im Ortsgebiet überholt und gesehen, dass auch das Verfolgerfahrzeug ebenfalls überholt habe, das sei ihm eigenartig vorgekommen. Erst nachdem das Fahrzeug hinter ihm das Blaulicht eingeschaltet habe, habe er es als Zivilstreife erkannt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sich verfolgt gefühlt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen habe er widerlegen können, dass die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen die zum Führerscheinentzug geführt hätten [Anmerkung des BVwG: Gemeint Spruchpunkte 8 u. 9], nicht begangen habe. Die Verwaltungsstrafe habe inkl. der Verfahrenskosten € 648,- betragen. Er sei fast aus dem Kurs geflogen, weil der einschreitende Kollege von Verwaltungsübertretungen gesprochen habe, die er gar nicht begangen habe. Er sei auf die E2a Planstelle nicht ernannt worden und auch nicht definitiv gestellt.

Er habe sich verfolgt gefühlt, weil er sich erstmalig in einer derartigen Situation befunden habe, die Männer seien eigenartig angespannt gewesen, er habe schauen wollen, ob sie wirklich ihm nachfahren.

Der Disziplinaranwalt verlangte eine Geldbuße in Höhe von € 500,-, weil sich der BF disziplinarrechtlich nicht schuldig bekannt habe und gerade als Streifenpolizist hätte erkennen müssen, dass die Zivilstreife hinter ihm fährt. Die Verfolgungsgeschichte sei nicht glaubwürdig.

Der Verteidiger brachte vor, dass sich der BF zu den Verwaltungsdelikten schuldig bekannt habe, er habe durch das Verfahren viele Nachteile erlitten. Seine Befürchtungen seien keine Schutzbehauptungen und habe er sich von Anfang an so gerechtfertigt. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen hätten sich in einem Zeitraum von 2 Minuten und 4 km ereignet und im Nachhinein sei man immer gescheiter. Es sei zu keinem Führerscheinentzugsverfahren gekommen und aufgrund des Verdienstentganges sowie der bisherigen Kosten könne mit einem Freispruch das Auslangen gefunden werden.

Der BF gab in seinem Schlusswort im Wesentlichen an, die Situation falsch eingeschätzt zu haben.

9. Mit Disziplinarerkenntnis vom 20.05.2014 (AS 179 - 193, zugestellt am 23.05.2014) erkannte die DK den BF für schuldig im Sinne der Spruchpunkte 1 - 7 des oa. Einleitungsbeschlusses. Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG begangen und es werde eine Geldbuße in Höhe von € 150,-

verhängt. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 8 und 9 des Einleitungsbeschlusses erfolgte ein Freispruch.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Inhalte der Disziplinaranzeige und des Verwaltungsstrafverfahrens (kurz) sowie der mündlichen Disziplinarverhandlung zur Schuldfrage erwogen, Zitat:

"Die Schuldfrage war aufgrund der eindeutigen Rechtslage des Akteninhaltes sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Tatsachengeständnis des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu bejahen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 07.02.2014 wurde die Berufung zu den Punkten 1-7 zurückgezogen, so dass diese Verwaltungsübertretungen in Rechtskraft erwachsen sind.

Nach § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002, 2000/09/0176; 15.12.1999, 98/09/0212). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechtes abgedeckt.

Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dies wird im gegenständlichen Verfahren zu bejahen sein, war gerade ein uniformierter Exekutivbeamter die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen innehat, und nunmehr selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschrift verstoßen hat.

Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig. Dabei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Sowohl ein Dienstbezug als auch das Vorliegen eines disziplinären Überhanges ist aufgrund der obigen Ausführungen gegeben und zu bejahen.

Seitens des Beschuldigten angeführte Rechtfertigungsgründe, dass er sich verfolgt gefühlt hätte, da zwei männliche Insassin im nachfolgenden PKW die gleichen Verwaltungsübertretungen begangen hätten und nicht sehr entspannt auf ihn gewirkt hätten, wird als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen.

Es erscheint dem Senat wenig realistisch, dass ein Polizist, der eine andere Ausbildung als der Durchschnittsbürger aufweisen kann, in den Vormittagsstunden - und sohin bei Tageslicht - Angst vor einem PKW hat, der ihn augenscheinlich verfolgt. Er hätte gerade aufgrund seiner Ausbildung erkennen müssen, dass es sich um eine Zivilstreife handelt."

Zu den Strafbemessungsgründen gemäß § 93 BDG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Disziplinaranwalt eine höhere Geldbuße beantragt habe, jedoch der Senat sich diesem Antrag nur teilweise habe anschließen können, zumal eine Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und auch spezial- und generalpräventiv erforderlich sein müsse. Innerhalb des Schuldrahmens dürfe keine strengere Strafe verhängt werden, als es Gründe Spezialprävention notwendig erscheinen ließen. Der Beamte habe insgesamt 7 Verwaltungsdelikte in einem Zeitraum von 2 Minuten auf einer Strecke von 4 km begangen, wobei die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei schlechten Sichtverhältnissen am schwersten gewogen habe.

Aus dem Akteninhalt sei sowohl eine durchschnittliche als auch eine sehr gute Dienstbeschreibung ersichtlich, welche dem Beamten nicht nur Teamgeist, sondern auch ein hohes Engagement assistiere.

Als mildernd habe diesem Erschwerungsgrund [gemeint offenbar die Begehung mehrerer Verkehrsdelikte] eine Vielzahl von Milderungsgründen, wie die Unbescholtenheit, zwei Belobigungen, die lange Verfahrensdauer, welche auch die Definitivstellung verzögert habe und der Verdienstentgang entgegengestellt werden können.

Zum Freispruch im Verwaltungsstrafverfahren wurde angeführt, dass die DK an die Entscheidung des LVwG gebunden sei. Das LVwG habe die oben angeführten Punkte gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt. Diese Entscheidung sei aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter erfolgt, wobei im durchgeführten Beweisverfahren alle beteiligten Personen eingehend und genau befragt worden und der Sachverhalt von allen Seiten hinlänglich beleuchtet worden sei. Eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts durch die DK erscheine in Anbetracht des vom LVwG bereits durchgeführten Beweisverfahrens - dem Senat sind keine weiteren dem Gericht nicht zugänglich gewesenen Beweismitteln bekannt - nicht erforderlich.

Der Disziplinaranwalt gab einen Rechtsmittelverzicht ab.

10. Mit Schriftsatz vom 20.06.2014 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF Beschwerde gegen den "gesamten Inhalt des oben angeführte Disziplinarerkenntnisses" insbesondere auch gegen die Strafhöhe ein.

Es sei Verjährung eingetreten, weil die Dienstbehörde bereits am 24.01.2013 von gegenständlichen Vorfällen in Kenntnis gesetzt worden sei, der Einleitungsbeschluss sei jedoch erst am 11.09.2013, daher nach der sechsmonatigen Verjährungsfrist erlassen worden sei.

Die DK habe die Darstellung des BF, er habe sich durch das hinter ihm fahrende Fahrzeug verfolgt gefühlt, als reine Schutzbehauptung zu Unrecht zurückgewiesen. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil das hinter ihm fahrende Fahrzeug nicht als Zivilstreife erkennbar gewesen sei. Es habe einen aggressiven Fahrstil an den Tag gelegt und den BF massiv verunsichert; er habe sich bedroht gefühlt, das ergäbe sich daraus, dass er erst im Ortsgebiet die Geschwindigkeit erhöht und davor keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Der Bedrohungseindruck habe sich noch dadurch verstärkt, dass das hinter ihm fahrende Fahrzeug dieselben Verwaltungsübertretungen begangen habe, wie er selbst. Die Verfolgungsfahrt der Zivilstreife wäre gar nicht notwendig gewesen, die im Einsatz befindlichen Beamten, hätten mit einer Anzeige das Auslangen finden können.

Die DK habe auch außer Acht gelassen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt andere Fahrzeuglenker gefährdet habe und die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht jenes Maß erreicht habe, das zu einem Führerscheinentzug führen würde. Das Überfahren der Sperrlinie sei lediglich beim Befahren der Kurve und nur minimal erfolgt. Aus der beiliegenden Lichtbildmappe ergäbe sich, dass die Verwaltungsübertretungen letztendlich nur in minimalem Ausmaß gesetzt worden seien.

Weiters habe die DK nicht berücksichtigt, dass der BF bereits dienstrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich sehr stark zur Verantwortung gezogen worden sei.

Über den BF sei im Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Strafe von € 648,- verhängt worden.

Der einschreitende Beamte habe dem Ausbildungsverantwortlichen im E2a-Kurs, den der BF zu diesem Zeitpunkt besucht habe, telefonisch bekannt gegeben, dass der BF wegen zwölf Delikten nach der StVO zur Anzeige gebracht worden sei. Tatsächlich seien es nur neun Delikte gewesen; hinsichtlich zweier Delikte sei eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Die vom Anrufer behauptete Geschwindigkeit von 134 km/h bzw. 120 km/h in der Anzeigenlegung im Verwaltungsstrafverfahren, bei ein- und demselben Delikt, sei schon aufgrund der Bremswegberechnung tatsächlich unmöglich gewesen. Abgesehen von diesen unrichtigen Behauptungen, habe dieser Anruf zufolge gehabt, dass das BMI/SIAK sich vorbehalten habe, den BF aus dem gegenständlichen Grundausbildungslehrgang auszuschließen.

Aufgrund des Vorfalles sei der BF, trotz seiner positiv abgeschlossenen Dienstprüfung, seit 01.06.2013 nicht auf eine E2a-Planstelle ernannt worden, was einen finanziellen Verlust von €

1129,65 brutto zur Folge gehabt habe. Des Weiteren sei er seit 01.07.2013 nicht in das definitive Dienstverhältnis übernommen worden. Hinzu komme als schwerwiegendster Nachteil, dass dem BF die Zulassung zum Auswahlverfahren einer Sondereinheit (sein Verwendungswunsch seit Eintritt zur Polizei) verwehrt worden sei.

Aus all diesen Gründen hätte, mangels disziplinären Überhanges, auf den die DK überhaupt nicht eingegangen sei, eine disziplinäre Verurteilung nicht erfolgen dürfen.

Es werde daher beantragt: die Einvernahme des BF in einer mündliche Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und den BF mangels disziplinären Überhanges freizusprechen, in eventu die Strafe herabzusetzen.

Beigelegt waren eine Lichtbildmappe, eine Bremswegberechnung, zwei Schreiben der SIAK vom 20.11.2012 (Information über die Meldung der Anzeige des BF an die SIAK am 19.11.2012 und über den Anruf des Bezirksinspektors K. am 20.11.2012 bei der SIAK, dass der BF wegen 12 Delikten nach der StVO angezeigt werde, ua. weil er im Ortsgebiet mit 134 km/h gefahren sei, und dass das Video bei der Landesverkehrsabteilung NÖ aufliege) sowie vom 25.01.2013 (Vorbehalt SIAK, Ausschluss aus dem Grundausbildungslehrgang).

11. Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 (eingelangt 30.06.2014) legte die DK die Beschwerde beim BVwG vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

12. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 an das BVwG brachte der BF eine Korrektur der Beschwerde zur Kenntnis, die bereits im oben angeführten Punkt eingearbeitet wurde (sie betrifft die Tatsache, dass lediglich neun Delikte zur Anzeige gebracht worden sind, und dass der Anzeiger eine Geschwindigkeit von 134 km/h beim Vorgesetzten behauptet habe bzw. 120 km/h in der Anzeigenlegung im Verwaltungsstrafverfahren).

13. Am 22.12.2014 fand vor dem BVwG eine Verhandlung statt, bei der als Zeugen die beiden Beamten der Zivilstreife ausgesagt haben.

Der Zeuge K. gab sinngemäß an, dass der 17.11.2012 ein trüber Herbsttag, mit Nieselregen und teilweise Nebel (Sichtweiten ca. 500 - 600 m) gewesen wäre. Er und sein Kollege C. hätten sich im Zivilstreifenauto im fließenden Verkehr bewegt und wären im Ortsgebiet hinter dem ca. 45 - 50 km/h fahrenden PKW des Beschuldigten hergefahren. Dieser sei ihnen aufgefallen, als er - als ein vor ihm fahrender PKW rechts abgebogen und dazu seine Geschwindigkeit reduziert habe - an diesem links vorbei gefahren sei und dabei ein Linksabbiegebodenmarkierung einer Supermarkteinfahrt ignoriert habe, in dem er auf dieser geradeaus weitergefahren wäre. Sie seien dem BF dann nachgefahren, um zu sehen, ob er noch weitere Verwaltungsstrafdelikte begehen werde. Das sei auch der Fall gewesen, der BF habe die Geschwindigkeit im Ortsgebiet und auf der anschließenden Freilandstraße über das gesetzliche zulässige Ausmaß erhöht, wobei er aber niemanden gefährdet habe. Ca. 500 Meter nach dem Ende des Ortsgebietes hätten sie das Blaulicht und das Folgetonhorn eingeschaltet. Der BF habe sie aber offensichtlich nicht bemerkt und sei nicht stehen geblieben. Aufgrund dessen hoher Geschwindigkeit hätten sie auch nicht direkt an ihn heranfahren können, weil sie sich sonst selbst gefährdet hätten. Erst an der Ortseinfahrt der nächsten Ortschaft habe der BF - vermutlich aufgrund einer Verkehrsinsel - die Geschwindigkeit wieder gedrosselt und sie dann wahrgenommen. In der Ortschaft hätten sie ihn dann angehalten. Noch ehe sie etwas hätten sagen oder sich ausweisen können, hätte der BF gesagt: "Ich bin Charge". Er hätte dies auch mehrfach wiederholt und sie hätten damit anfangs nichts anfangen können. Sie hätten dann die Amtshandlung mit der Aufforderung begonnen den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen. Den Zulassungsschein habe der BF nicht mitgehabt, aber trotz der Tatsache, dass sie sich ausgewiesen hätten, bezweifelt, dass sie Polizisten seien. Es sei ihm dann angeboten worden eine uniformierte Streife zu holen. Darauf habe der BF aber verzichtet und schließlich seinen Führerschein gezeigt. Daraufhin sei ihm das Video seiner Fahrt vorgespielt und ihm mitgeteilt worden, dass er angezeigt werde. Von einer sofortigen Führerscheinabnahme sei abgesehen worden, weil aufgrund der Anzeige ohnehin ein ordentliches Verfahren zu führen gewesen sei. Der BF habe gesagt, dass er ein Kollege sei und ob man da nichts machen könne. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass dies Amtsmissbrauch wäre und er wie jeder andere auch behandelt werde.

Gefragt, ob das Video als Beweismittel vorgelegt werden könne, gab der Zeuge an, dass dieses aus datenschutzrechtlichen Gründen nach der Auswertung vernichtet worden sei.

Gefragt, ob er sich erklären könne, dass sich der BF bedroht gefühlt habe, führte er sinngemäß aus, er sei Fahrtechnikinstruktor, schon lange Polizist und als Zivilstreife unterwegs, dies sei eine Ausrede.

Gefragt warum er bei der SIAK angerufen und dort angegeben habe, dass der BF wegen 12 Delikte, unter anderem 134 km/h im Ortsgebiet, angezeigte werde, obwohl er in der Anzeige nur 9 Delikte angeführt und die Übertretung lt. seiner Anzeige 127 km/h betragen habe, gab er an, er habe 12 Delikte angezeigt, was von der Behörde und vom LVwG letztlich angezeigt und verurteilt werde, auf das habe er keinen Einfluss. Er kümmere sich nicht darum und ärgere sich auch nicht darüber. Weil es sich um einen Kollegen gehandelt habe, habe er die Genehmigung der Dienstbehörde zur Information der SIAK gehabt.

Der Rechtsvertreter des BF wies in diesem Zusammenhang auf die vom Zeugen K. verfasste Anzeige mit 9 Delikten hin und legte diese dem Gericht als Beweis vor. Der Zeuge K. gab daraufhin an er könne sich nicht mehr erinnern.

Gefragt, warum der BF nicht gleich nach dem ersten Delikt (Geradeausfahrt entgegen der Linksabbiegebodenmarkierung) angehalten worden sei, erklärte der BF, dass der Zeitpunkt der Anhaltung im Ermessen der Zivilstreife läge und der BF jedenfalls angehalten worden wäre, auch wenn er keine weiteren Delikte gesetzt hätte.

Vom Disziplinaranwalt gefragt, ob sich der BF bei der Anhaltung eines Polizisten würdig verhalten habe, führte er wörtlich aus:

"Nein. Nach der Anhaltung sind wir beide ausgestiegen und auf das Auto zugegangen. Ich hatte meinen Ausweis bereits in der Hand. Der BF ist sofort ausgestiegen und hat aufgeregt gewirkt und angegeben, er sei Charge, noch bevor wir etwas gesagt haben. Er wollte sich anfangs gar nicht ausweisen, sondern hat immer nur wiederholt, er sei Charge. Erst als ich ihn auf den Ernst der Lage aufmerksam gemacht habe, dass bei fehlender Identitätsfeststellung eine Festnahme in Frage käme, hat er den Führerschein gezeigt."

Der Zeuge C. bestätigte die von K. angegebenen Straßen- und Witterungsbedingungen, an die Sichtweiten könne er sich nicht mehr erinnern. Sie seien im fließenden Verkehr gefahren, ob viel oder wenig Verkehr gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der BF sei aufgefallen, weil er im Ortsgebiet flott unterwegs gewesen sei. Sie hätten das Video eingeschaltet und seien unmittelbar hinter ihm in gleich bleibendem Abstand gefahren. Er können nicht mehr sagen, ob es eine Fahrzeuglänge oder weniger gewesen sei, sie hätten jedenfalls den gesetzlichen Mindestabstand eingehalten. Der BF hätte im Ortsgebiet die Geschwindigkeit eklatant erhöht, habe aber - soweit er sich erinnern könne - niemanden gefährdet.

Gefragt, wann sich die Beamten als Zivilstreife zu erkennen gegeben hätten, gab er an, die erste Übertretung sei das Geradeausfahren auf dem Linksabbiegestreifen gewesen, danach habe der BF eine Übertretung nach der anderen gesetzt. Das Blaulicht hätten sie aufgedreht, sobald es - rechtlich gesehen - möglich gewesen sei, im Freiland. Ob das Folgetonhorn auch aufgedreht worden sei, wisse er nicht mehr. Sie seien ihm deshalb solange nachgefahren, weil er nicht stehen geblieben sei. Er habe Sie vermutlich nicht bemerkt und sei erst im nächsten Ortsgebiet stehen geblieben. Er könne sich nicht erklären, warum sich der BF bedroht gefühlt habe, weil sie den gesetzlichen Mindestabstand eingehalten hätten.

Gefragt wie die Amtshandlung nach der Anhaltung abgelaufen ist, gab er wörtlich an:

"Wir sind in Dreiecksposition ausgestiegen. Der Kollege hat die Amtshandlung geleitet. Mir ist erinnerlich, dass der Kollege den Ausweis vorgezeigt hat und sich vorgestellt hat mit:

‚Verkehrsabteilung NÖ - Zivilstreife'. Der BF hat daraufhin gesagt, er sei Charge. Der Kollege hat ihm dann die Übertretungen vorgehalten und hat Führerschein und Zulassungsschein verlangt. Ob der BF den Führerschein gleich hergegeben hat, weiß ich nicht mehr. Es ist dann zu einer Diskussion gekommen, die zunehmend emotional geworden ist. Der BF hat sich aufgeregt. Auf Nachfrage, ob er bezweifelt hat, ob wir Polizisten sind, ist mir in Erinnerung, dass wir daraufhin angeboten haben, die Streife zu holen.

RI [Richter]: Hat der BF gefragt, ob man auf Grund der Tatsache, dass er ein Kollege ist, etwas machen kann?

C: Soweit ich mich erinnern kann, hat ihm der Kollege unmissverständlich klargemacht, dass vor dem Gesetz alle gleich sind.

RI: Haben Sie schon öfter Polizisten angehalten, was für ein Verhalten erwarten Sie sich?

C: Ja, ich würde mir erwarten, dass er dazu steht.

RI: Hat der BF diese Erwartung erfüllt oder ist er aus der Rolle gefallen?

C: Soweit mir erinnerlich ist, hat der BF diese Erwartungen nicht erfüllt, weil er alles angezweifelt hat. Es war emotional. Ob er geschimpft hat, weiß ich nicht mehr. Ebenso kann ich mich nicht mehr an die Wortwahl erinnern."

Der BF gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei kein ängstlicher Mensch und habe bereits die Aufnahmeprüfung bei einer Sondereinheit bestanden. Disziplinäre Unbescholtenheit sei aber für eine Aufnahme Voraussetzung. Sollte er disziplinär bestraft werden, würde er bis zur Tilgung und bis zum nächsten Kurs 5 Jahre warten und danach die Aufnahmeprüfung noch einmal machen müssen. Er sei nicht sicher, ob er diese dann noch einmal bestehen würde. Er sei zur Polizei gegangen, weil es von Anfang an sein Ziel gewesen sei zu dieser Sondereinheit zu kommen. Er habe seit dem Vorfall dienstliche Probleme, weil der Kollege in der SIAK angerufen habe. Er habe zwar den Chargenkurs fertig gemacht, sei aber noch nicht auf den Arbeitsplatz ernannt worden. Er verliere dadurch EUR 90,- im Monat, seit Juni 2013.

Im Polizeialltag komme es immer wieder vor, dass sich gefährliche Situationen ergeben. Er habe diese auch schon persönlich erlebt. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung sei er am Chargenkurs (seit September 2012) gewesen. Es komme vor, dass man im Zuge von Amtshandlungen beschimpft und bedroht werde. Wenn er ernsthaft bedroht werden würde, würde er Anzeige erstatten. Er sei auch vor dem Chargenkurs nicht bedroht worden und habe auch während des Kurses keine dienstlichen oder privaten Schwierigkeiten mit jemandem gehabt.

In der damaligen Situation habe er sich durch das Auto der Zivilstreife bedroht gefühlt, aber nicht daran gedacht mit seinem Mobiltelefon die Kollegen zu rufen, weil er mit dem Auto (80 PS/Fiat Stilo) gefahren sei. Er sei in der Ortschaft zuerst ganz normal gefahren und sei dann ca. 40 Sekunden permanent bedrängt worden, wobei der Sicherheitsabstand dezidiert nicht eingehalten worden sei. Um zu sehen, ob es das Fahrzeug auf ihn abgesehen habe, habe er ein vor ihm fahrendes Fahrzeug am Linksabbiegestreifen bewusst überholt. Nach der Ortstafel habe er dann hinausbeschleunigt. Das Blaulicht habe er auch da noch nicht gesehen, er würde niemals einem Auto mit Blaulicht davon fahren.

Als er das Blaulicht gesehen habe, habe er sofort angehalten. Folgetonhorn habe er keines gehört. Er habe den Kollegen der Zivilstreife gesagt, dass er ein Kollege sei, sich massiv verfolgt gefühlt habe und es ein Wahnsinn sei, wie diese hinter ihm nachgefahren seien. Daraufhin habe ihn der Kollege K. gefragt, wo er Dienst versehe und er habe gesagt, dass er derzeit an der SIAK am Chargenkurs sei. Dieser habe dann gesagt, er kenne dort jemanden und werde dort anrufen. Er habe sich nicht geweigert den Führerschein herzugeben, die Aussagen des Zeugen K. seien ihm nicht nachvollziehbar. Es sei ein ruhiges Gespräch in Zimmerlautstärke gewesen, es habe keine emotionale Diskussion gegeben. Der zweite Kollege sei am Beifahrersitz gesessen und nicht ausgestiegen. Er habe sich nach der Anhaltung korrekt verhalten. Was die beiden Zeugen ausgesagt hätten, stimme nicht.

Für ihn sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h im Ortsgebiet und im Freiland situationsabhängig nicht mehr geringfügig. Er sei jedoch der Meinung, dass er durch die Verkehrsstrafe ausreichend bestraft worden sei. Er habe kein Vormerkdelikt begangen und der Führerschein sei ihm auch nicht entzogen worden, disziplinär seien die Delikte daher als geringfügig anzusehen.

Auch die ihm vorgeworfenen massiven Delikte gegen die Straßenverkehrsordnung habe er nicht begangen. Er sei deshalb zu einem Rechtsanwalt gegangen und dieser habe einen Standardeinspruch verfasst, bei dem er auch alle anderen leichteren Delikte gleich mitbekämpft habe. Das habe er gar nicht gewollt und deshalb bei der Verhandlung vor dem LVwG die Berufung/Beschwerde gegen die andern Strafen zurückgezogen, nach dem das Verfahren die beiden schwersten Delikte betreffend eingestellt worden sei. Die Einstellung sei zwar aus formellen Gründen erfolgt, doch hätte er auch beweisen können (Bremswegdiagramme), dass diese so wie sie ihm vorgeworfen worden seien nicht hätten stattfinden können.

Der Disziplinaranwalt fasste in seinem Schlusswort wie folgt zusammen:

"Auf Grund des Tatsachengeständnisses des BF bzw. der Bindungswirkung des Straferkenntnisses ist es erwiesen, dass der BF überaus schwerwiegende Verkehrsdelikte setzte. Nach Ansicht der DA liegt ein disziplinärer Überhang vor und es ist nicht nur die zusätzliche spezialpräventive Erforderlichkeit zum Ausspruch einer Strafe zu prüfen, sondern wie in jenen Fällen, in denen ein derartiges Zusammentreffen mit strafbaren Handlungen nicht vorliegt, allgemein nach § 93 BDG vorzugehen, somit auch unter Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen. Der Umstand, dass der BF bereits zweimal belobigt wurde und grundsätzlich geständig ist und bis dato unbescholten war, hat im Disziplinarerkenntnis von 20.04.2014 ohnehin seinen Niederschlag gefunden, zumal über ihn lediglich eine Geldbuße von € 150,00 verhängt wurde. Wie bereits im Erstverfahren von der Disziplinarkommission festgestellt wurde, wird das Nachfahren des vorerst unbekannten Fahrzeuges, dass der BF als Bedrohung empfand, seitens des DA als reine Schutzbehauptung gewertet. Nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch aus generalpräventiven Überlegungen, war die Verhängung der Geldbuße von € 150,00 mehr als erforderlich. Auch schon deshalb, um für die Öffentlichkeit ein Zeichen zu setzen, dass wir von unseren jungen Mitarbeitern ein tadelloses und vorschriftsmäßiges Verhalten verlangen. Es ergeht der Antrag, die Beschwerde abzuweisen."

Der Verteidiger des BF führte demgegenüber aus:

"Ich verweise vorweg im Wesentlichen auf die schriftliche Beschwerde und halte die Ausführungen und die darin gestellten Anträge aufrecht. Auch das Ergebnis der heutigen Verhandlung hat keine wesentlichen Umstände ergeben, wonach sich der BF nicht verfolgt gefühlt hätte. Dass die Polizisten als Zivilstreife dem BF das Gefühl der Verfolgung vermittelt haben, ergibt sich schon daraus, dass sie nicht sofort nach Begehung des ersten Deliktes das Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet haben. Aus der Aussage des Zeugen K. ergibt sich eindeutig, dass das Blaulicht zwischen 500 m und einem km nach dem Verlassen des letzten Ortsgebietes eingeschaltet wurde. Wann das Folgetonhorn eingeschaltet worden sein soll und ob es überhaupt eingeschalten wurde, konnte auch durch die Einvernahme der beiden Zeugen nicht abschließend geklärt werden. Es handelte sich um das subjektive Gefühl des BF, verfolgt worden zu sein, was auch durch die Aussagen der Beamten der Zivilstreife nicht in Frage gestellt werden konnte. Dem Disziplinarbeschuldigten wurden letztendlich im Verwaltungsverfahren rechtskräftig Delikte vorgeworfen, die insofern nicht als schwerwiegend einzustufen sind, als es sich weder um ein Vormerkdelikt gehandelt hat, noch dass es sich um ein Delikt gehandelt hat, welches zu einem Führerscheinentzugsverfahren geführt hätte. Nach Ansicht des BF liegt schon aus diesem Grunde kein disziplinärer Überhang vor, der zu einer zusätzlichen Bestrafung durch die Disziplinarbehörde führen muss. Weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Verurteilung notwendig. Da es sich um keine schweren Verwaltungsübertretungen gehandelt hat, muss dem Disziplinarbeschuldigten jedenfalls das Recht zugestanden werden, mit der Verhängung der Verwaltungsstrafe das Auslangen zu finden, immerhin handelt es sich um eine relativ hohe Verwaltungsstrafe von EUR 680,00, die der BF akzeptiert und bezahlt hat. Letztendlich kommt es bei der Frage des disziplinären Überhanges auch darauf an, ob es sich um schwere Delikte oder nicht schwere Delikte gehandelt hat. Auch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen der Amtshandlung, ist kein Grund eine Disziplinarstrafe zu verhängen, einerseits war dieses Verhalten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens, weshalb es dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren nicht zur Last gelegt werden kann. Andererseits hat sich der BF im Rahmen der Amtshandlung ordnungsgemäß verhalten und sich lediglich über den Umstand der bedrohlichen Nachfahrt beschwert. Hätte sich der BF unrechtmäßig verhalten, so hätte sich der Zeuge K. in seinem Anruf bei der SIAK (S 11 und S 13) wohl auch über ein allfälliges schlechtes Verhalten des BF beschwert. Dem BF können im Beschwerdeverfahren auch nicht Delikte vorgehalten oder als erschwerend zur Last gelegt werden, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Hier verweise ich auf die beiden eingestellten Delikte des Verkehrsstrafverfahrens. Ausdrücklich verweise ich auch darauf, dass die gegenständliche Amtshandlung nicht öffentlichkeitswirksam wurde und die Delikte polizeifremden Personen nicht zur Kenntnis gelangt sind. Diese wurden lediglich durch die nicht am Dienstweg erfolgte Verständigung der SIAK durch den Zeugen K. polizeiintern publik. Abschließend verweise ich auch noch auf die in der Beschwerde dargestellte Verjährung, wonach die Sechsmonatsfrist nach dem BDG nicht eingehalten wurde. Ich ersuche daher, der Beschwerde Folge zu geben und den BF freizusprechen. Im Hinblick darauf, dass es sich um das erstmalige Begehen eines Verwaltungsdeliktes gehandelt hat, der BF unbescholten war und ist, und sich sowohl vor als auch nach Begehung der Tat ordnungsgemäß verhalten hat. Er hat auch durch die verhängte Geldstrafe und den Einkommensverlust erkannt, dass die Begehung der Verwaltungsdelikte nicht rechtmäßig war, sodass zumindest vom Ausspruch einer Strafe Abstand zu nehmen sein wird."

Der BF führte in seinem Schlusswort aus, dass es nicht zu Verwaltungsübertretungen gekommen wäre, hätte sich die Zivilstreife vorschriftsgemäß verhalten.

Da die belangte Behörde aus dienstlichen Gründen keine Vertreterin zur Verhandlung entsandt hat, entfiel die Verkündung des Erkenntnisses. Den Parteien wurde eine Stellungnahmemöglichkeit zur Niederschrift bis 13.01.2015 eingeräumt. Der DK wurde die Niederschrift sowie die Beschwerdeergänzung/Richtigstellung postalisch übermittelt und sie in einem ersucht die Vorschriftenlage bezüglich der Anhaltung durch Zivilstreifen dem BVwG bekannt zu geben.

14. Am 23.12.2014 übermittelte der BF eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift, in der er anführte, dass er dzt. einen Verdienstentgang von 1710,- Euro aufgrund der Nichternennung gehabt habe. Das Blaulicht ohne Folgetonhorn sei kurz vor der Ortschaft G. (ungefähr 150 m vor der Anhaltung) eingeschaltet worden. Er habe öfter in den Rückspiegel gesehen, ob sich das Auto noch hinter ihm befände. Ein Blaulicht über längere Zeit bzw. ein Folgetonhorn hätte er daher jedenfalls wahrgenommen und sofort angehalten. Ihm sei unerklärlich, warum der Zeuge K. ihm seit der Anhaltung schaden wolle (Anruf in der SIAK, 12 Delikte statt 9, 134 km/h im Ortsgebiet, Bezichtigung in der Verhandlung ein polizistenunwürdiges Verhalten bei der Anhaltung an den Tag gelegt zu haben). Hätte er sich tatsächlich so verhalten, wäre dies mindestens genau so schwerwiegend wie die Verwaltungsübertretungen und wären diese bei der SIAK von diesem bekannt gegeben worden. Er habe ein derartiges Verhalten nicht gesetzt. Das Beweisvideo habe auch in der Verhandlung vor dem LVwG nicht vorgelegt werden können, es seien lediglich einzelne Fotos angefertigt worden und zu seinem Nachteil ausgelegt.

15. Am 19.01.2014 informierte die DK, dass aufgrund einer Verkettung verschiedener Umstände die Aufforderung zur Stellungnahme nicht eingetroffen sei und ersuchte um Neuzustellung. Diese erfolgte vom BVwG und wurde eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 03.02.2015 eingeräumt.

16. Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 legte die DK eine Stellungnahme zur Frage der Regelung der Anhaltung durch Zivilstreifen und den Blaulichteinsatz vor. Diese Regelungen (Verkehrsdienstrichtlinien, Richtlinienverordnung gem. § 31 SPG, Exekutivrichtlinien, Kriminaldienstrichtlinien, Allgemeinen Polizeidienstrichtlinien, Polizeiuniformtragevorschrift) ist gemeinsam, dass grundsätzlich auch die Erlaubnis erteilt werden kann, Dienst in Zivil zu leisten und eine entsprechende Legitimationspflicht bei Amtshandlungen besteht. Hinsichtlich des Einsatzes von Blaulicht bzw. Folgetonhorn und Videoaufzeichnungen zur Verkehrsüberwachung wurden die §§ 26, 26a, 98e StVO samt einschlägiger VwGH und UVS-Entscheidungen dargestellt. Die Beamten seien bei der sog. verdeckten Verkehrsüberwachung, vor dem Hintergrund dieser Regelungen, rechtskonform vorgegangen. Das Einschalten des Blaulichts habe den Zweck die Anhaltung zu ermöglichen, dieses läge aber, unter Beachtung der zitierten Regelungen, im einsatztaktischen Ermessen der Organe. Die Löschung der Aufzeichnung nach einer geraumen Zeit, sei ebenfalls gesetzeskonform. Die Einstellung des "Hauptdeliktes" - nämliche der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet - begründe sich darauf, dass in der Anzeige eine falsche Tatörtlichkeit (falscher Straßenkilometer) angeführt worden sei, sonst wäre dieser Punkt nicht eingestellt worden, die Videoaufzeichnung sei einwandfrei gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der 30-jährige BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter und ist seit 01.06.2013 einer Polizeiinspektion zur ständigen Dienstleistung zugewiesen. Er führt den Dienstgrad Revierinspektor. Er hat dem Grundausbildungslehrgang E2a (Chargenkurs) abgeschlossen. Vom stellvertretenden PI Kommandanten und Ausbildungsverantwortlichen wird ihm eine gewissenhafte und sehr zufriedenstellende Dienstausübung bescheinigt. Er hat bereits zwei Belobigungen erhalten.

Disziplinär ist er nicht vorbestraft, hat aber wegen 7 Verkehrsdelikten (vgl. vorne Punkt I.5., Spruchpunkte 1 - 7 des Einleitungsbeschlusses) - die mit dem gegenständlichen Disziplinarverfahrens in Zusammenhang stehen - eine Verwaltungsstrafe (inklusive der Verfahrenskosten) i.H.v. € 648,-

erhalten. Das anhängige Disziplinarverfahren hat auch dazu geführt, dass er trotz Vorliegen der Voraussetzungen seit 01.06.2013 nicht auf eine E2a-Planstelle ernannt wurde, wodurch er bis Dezember eine Gehaltseinbuße von € 1710,- erlitten hat. Die disziplinäre Unbescholtenheit ist Voraussetzung für seine Aufnahme zur Sondereinheit ECO COBRA, für die er bereits die Aufnahmsprüfung bestanden hat und die ein wesentliches Berufsziel für den BF darstellt.

Sein Bruttobezug beträgt € 2845,-; er geht keiner Nebenbeschäftigung nach hat auch keine finanziellen Verbindlichkeiten und Sorgepflichten.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Die Disziplinarbehörde hat am 03.12.2012 Kenntnis von den bei der BH

angezeigten Verwaltungsübertretungen erhalten. Der

Einleitungsbeschluss der DK, der u.a. diese Verwaltungsstrafdelikte

enthielt und darin auch den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen

gem. § 43 Abs. 2 BDG erblickte (vgl. vorne Punkt I.5., Spruchpunkte

1 - 9) erfolgte am 11.09.2013.

Der Sachverhalt des Disziplinarverfahrens ist durch die Spruchpunkte

1 - 7 des Einleitungsbeschlusses (vgl. vorne Punkt I.5.) begrenzt.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 8 und 9 erfolgte ein rechtskräftiger Freispruch der DK und sind diese nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil der Disziplinaranwalt auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. Dass der dahinterstehende Sachverhalt (die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von 120 km/h) mit der Videoaufzeichnung allenfalls zu beweisen gewesen wäre, ist für das Beschwerdeverfahren nicht relevant.

Es geht bei dem dem BF vorgeworfenen Verhalten ausschließlich um die von ihm in seiner dienstfreien Zeit begangenen 7 Verwaltungsstrafdelikte nach der StVO und dem damit von der DK vorgeworfenen disziplinären Überhang. Ein allfälliges einem Polizisten "unwürdiges" oder gar gesetzwidriges Verhalten (versuchte Anstiftung zum Amtsmissbrauch) unmittelbar nach der Anhaltung durch die Kollegen der Zivilstreife - das im Übrigen erst in der Verhandlung angeführt wurde - war nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und ist daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Dass der BF die in den Spruchpunkten 1 - 7 angeführten Verwaltungsstrafdelikte nach der StVO gesetzt hat, wird von diesem eingestanden und ist unbestritten. Zusammengefasst hat er im Zeitraum von drei Minuten, zweimal trotz Einordnung eine Bodenmarkierung zum Linksabbiegen zur Geradeausfahrt benutzt, eine Sperrlinie geringfügig überfahren, auf der Freilandstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit kurzfristig um 27 km/h und im Ortsgebiet kurz vor der Ortausfahrt um 30 km/h überschritten, sowie seinen Zulassungsschein nicht mitgeführt.

Er hat diese StVO-Verletzungen begangen, weil er sich durch das knapp hinter ihm fahrende Fahrzeug der Zivilstreife - das er als solches nicht erkannte - bedrängt gefühlt hat, er hat dabei niemanden gefährdet, war nicht alkoholisiert und wurde ihm der Führerschein nicht abgenommen. Ob die Zivilstreife den Mindestabstand eingehalten hat oder nicht, konnte nicht festgestellt werden, ebenso wenig, zu welchem Zeitpunkt das Blaulicht und ob das Folgetonhorn eingeschaltet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere der Anzeige an die DK (AS 3 - 77) sowie den Ergebnissen der Verhandlungen vor der DK und dem BVwG.

Die in den Spruchpunkten 1 - 7 vorgeworfenen Verwaltungsstrafdelikte wurden eingestanden und von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.

Dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen. Wenngleich ein zu knappes Auffahren auf das Vorderfahrzeug potentiell gefährlich ist und auch eine Geschwindigkeit von 80 km/h in der Ortschaft. Letzteres relativiert sich allerdings etwas aufgrund der Setzung des Deliktes, im bereits nur mehr locker bebauten Ortsgebiet kurz vor der Ortsausfahrt. Ebenso wäre bei einer akuten Gefährdung durch die Zivilstreife zweifellos das Blaulicht und das Folgetonhorn sofort eingeschaltet worden und nicht 3 Minuten zugewartet. Da die Polizisten der Zivilstreife zu zweit im Auto waren und der Fahrer sogar Fahrtechniktrainer ist (der nach hg. Kenntnis andere Polizisten lehrt im Grenzbereich - auch bei Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände - sicher zu fahren), ist kein Grund ersichtlich, warum das Blaulicht bei einer Gefährdung nicht sofort eingeschaltet worden wäre.

Hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände waren sich die beiden Zeugen nicht einig, K. gab an, der Beschuldigte sei so schnell gefahren, dass sie nicht direkt an ihn heranfahren hätten können, weil sie sich sonst selbst gefährdet hätten. C. konnte sich zwar erinnern, dass der Abstand gleich bleibend gewesen sei und der gesetzliche Mindestabstand eingehalten worden sei, konnte aber nicht sagen, ob dies eine oder zwei Autolängen gewesen sei. Was vor allem hinsichtlich Freilandstraßen oder Ortschaft und in Anbetracht der Geschwindigkeiten von 80 - 120 km/h bemerkenswert ist. Für das BVwG steht fest, dass der Abstand jedenfalls so war, dass - wäre das Blaulicht eingeschaltet worden - der Beschuldigte es unmittelbar wahrgenommen hätte. Umso mehr wäre dass der Fall gewesen, wenn das Folgetonhorn aufgedreht worden wäre. Die Tatsache, dass der Beschuldigte es erst kurz vor der Anhaltung wahrgenommen hat, spricht dafür, dass es auch erst kurz vor der Anhaltung eingeschaltet worden ist. Der Zeuge C. konnte sich nicht erinnern, wann das Blaulicht eingeschaltet worden ist und ob das Folgetonhorn aufgedreht wurde, was einigermaßen verwundert. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass der Beschuldigte das Blaulicht offenbar nicht bemerkt habe, was jedenfalls dafür spricht, dass dem wirklich so war. Ihm kann folglich aber nicht vorgeworfen werden, er hätte das Auto der Zivilstreife als solches erkennen müssen.

Ob der Beschuldigte sich durch die Fahrweise des hinter ihm befindlichen Fahrzeuges, bedroht oder provoziert gefühlt hat, ist fraglich. Die Angaben des Beschuldigten kein ängstlicher Mensch zu sein, keine Schwierigkeiten im privaten und dienstlichen Umfang gehabt und die Aufnahme bei einer Sondereinheit geschafft zu haben, spricht gegen diese Rechtfertigung. Seine Aussage in beiden Verhandlungen er habe das Fahrzeug hinter ihm wahrgenommen, selbst die unentspannt wirkenden Gesichter der Insassen gesehen, spricht für ein relativ knappes Auffahren, ebenso das Faktum, dass der Zeuge K. Fahrtechniktrainer ist und sicheres Fahren im Grenzbereich für ihn kein Problem darstellt. Im Zweifel geht das BVwG daher davon aus, dass der Beschuldigte zumindest das subjektive Gefühl hatte, das hinter ihm fahrende Fahrzeug fahre zu knapp auf und bedränge ihn.

Da im Disziplinarverfahren das Video der Fahrt nicht als Beweis vorgelegt werden konnte, konnte sich das BVwG keinen unmittelbaren Eindruck machen und war auf die vorgelegten Lichtbilder und die Aussagen angewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellung, dass die Geschwindigkeitsübertretung von 80 km/h erst bei der Ortsausfahrt erfolgt ist. Die Sichtverhältnisse und der Nebel können nicht so schlimm gewesen sein, da der Zeuge K. von 500 - 600 Meter Sicht sprach und bei Nebel jedenfalls das Folgetonhorn einzuschalten gewesen wäre, woran sich der Zeuge C. aber nicht erinnern konnte und was vom Beschuldigten bestritten wurde.

Die Reaktion des Beschuldigten auf das hinter ihm fahrende Fahrzeug war ein Fehler, das hat der Beschuldigte auch eingeräumt. Dass er der Zivilstreife, obwohl er diese erkannt hat, davon fahren hätte wollen, ist hingegen nicht nachvollziehbar - als Polizist musste er jedenfalls davon ausgehen, dass diese zumindest das Kennzeichen dokumentiert hat und eine Flucht mit einem 80 PS Auto sinnlos wäre. Seine Rechtfertigung er habe sie nicht erkannt bzw. sei stehen geblieben sobald er das Blaulicht gesehen habe, ist daher glaubwürdig, wenngleich die Motive seiner anschließenden Fahrt im Dunkeln bleiben. Aus den Akten geht hervor, er war weder alkoholisiert noch sonst beeinträchtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

[...]

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets und in jedem Fall einen Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 zu fällen hätten (VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).

Liegen die Voraussetzungen gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Dies ist in den Fällen des § 118 Abs. 1 Z. 1 bis Z 3 BDG 1979 offensichtlich, muss jedoch auch im Fall der Z 4 deswegen gelten, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass Beschuldigte im Disziplinarverfahren nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses bei gleicher Tat und Schuld schuldig zu sprechen wären, das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines derartigen Beschlusses aber bloß einzustellen wäre. Kein Zweifel kann nämlich daran bestehen, dass ein Schuldspruch im Vergleich zu einer Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 auch dann einen gravierenderen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten bewirkt, wenn gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ist der Beamte daher dann, wenn bereits ein Verhandlungsbeschluss ergangen ist, in sinngemäßer Anwendung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 freizusprechen (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0180; VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).

Der Dienstbezug des außerdienstlichen Verhaltens, der die Annahme einer Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Bedachtnahmepflicht rechtfertigt, ist in den Zusammenhängen mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu sehen. Wenn der Beschwerdeführer zunächst durch eine auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit anderer nicht ausreichend Bedacht nehmende Fahrweise einen Unfall mit schwerem Personenschaden verschuldete und in der Folge - nach Hilfeleistung - in zweifacher Hinsicht gegen die in § 4 StVO 1960 normierten Pflichten verstieß, so waren diese Verhaltensweisen in ihrer Kombination jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner von der belangten Behörde umschriebenen Aufgaben nicht nur ganz unerheblich zu erschüttern (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, 90/09/0110, zum Ausdruck gebracht, dass ein nicht im Dienst befindlicher Exekutivbeamter, der der Aufforderung seiner Kollegen, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, nicht nachkomme, damit allein nicht ein Verhalten setze, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttere. Es sei daher auch im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 von einer zusätzlichen disziplinären Verfolgung abzusehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten den Dienstbezug nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Verhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (vgl. dazu m.w.N. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, 93/09/0418). Nicht jedes (etwa verwaltungsstrafrechtlich) verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, bedeutet eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 18.02.1998, 94/09/0344).

‚Sache' des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049)."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zum Einwand der Verjährung

Gem. § 94 Abs. 2 Z 1 BDG ist für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht sowie gem. Z 3 für die Dauer eines Strafverfahrens eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens der Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 gehemmt. Das Verwaltungsstrafverfahren wr zwischen 18.11.2012 (Anzeige bei der BH und damit Anhängigkeit) bis jedenfalls 07.04.2014 gehemmt. Sowohl die Kenntnisnahme der Dienstbehörde am 03.12.2012 als auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die DK am 11.09.2013 erfolgten innerhalb der Hemmungsfrist. Verjährung ist daher nicht eingetreten.

3.3.2. Zum disziplinären Überhang

Wie die DK richtig angeführt hat, gehört die Überwachung straßenverkehrsrechtlicher Normen zu den Berufspflichten des BF und stehen seine Verstöße gegen die StVO damit im engen Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Worte "in seinem gesamten Verhalten" in § 43 Abs. 2 BDG indizieren, dass nicht nur das dienstliche Verhalten gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Wie dies nach der Judikatur des VwGH etwa bei einem Führerscheinentzug, eines Unfalles in alkoholisiertem Zustand, bei Imstichlassen von Verletzten oder Fahrerflucht der Fall ist.

Bei objektiver Betrachtung und einer Durchschnittsbetrachtung, wird ein außerdienstlicher einmaliger Verstoß gegen Normen der StVO - auch eines dienstlich mit der Verkehrsüberwachung beschäftigten Polizisten - nicht geeignet sein das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtmäßige Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Die allgemeine Wertschätzung, die Funktionsfähigkeit sowie das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft, wird dadurch noch nicht gefährdet. Ist doch bei außerdienstlichem Verhalten, bei verfassungskonformer Interpretation des § 43 Abs. 2 BDG, nur bei "krassen Fällen" von einer Dienstpflichtverletzung auszugehen, da auch (Polizei)beamten eine Privatsphäre garantiert ist (Kucsko-Stadlmeier, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 164).

Im vorliegenden Fall hat der BF innerhalb einer dreiminütigen Fahrt an einer Ortsausfahrt im Ortsgebiet die Geschwindigkeit um 30 km/h überschritten bzw. im Freiland um 20 km/h, den gesetzlich vorgesehenen Abstand zum Vorderfahrzeug nicht eingehalten, Bodenmarkierungen nicht beachtet und auch seinen Zulassungsschein nicht mitgehabt. Das alles (mit Ausnahme des Vergessens des Zulassungsscheines, was jedem einmal passieren und daher vernachlässigt werden kann) weil er sich von einem hinter ihm fahrenden Fahrzeug bedrängt gefühlt hat. Die Verwaltungsstrafdelikte stehen im unmittelbaren Zusammenhang und ist insbesondere die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet nicht als Bagatelldelikt anzusehen, dennoch erreichen die Verkehrsdelikten, noch nicht die für die Bestrafung eines außerdienstlichen Verhaltens erforderliche Schwere (der VwGH spricht von "besonders krassen Verhalten"). Es liegt bei Verkehrsstrafen in der Freizeit - sofern nicht besondere Qualifizierungsmerkmale (z.B. Unfälle im Alkohol- oder suchtmittelbeeinträchtigten Zustand, Fahrerflucht, besonders rücksichtslosem Verhalten, einer Häufung von Geschwindigkeitsübertretungen, Führerscheinabnahme) hinzutreten - in der Regel noch kein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG vor und war daher auch im vorliegenden Fall nicht von einem "disziplinären Überhang" auszugehen. Ebenso verhält es sich mit dem erst in der Verhandlung aufgetauchten Vorwurf er hätte sich bei der Amtshandlung eines Polizisten "unwürdig" verhalten oder gar den Versuch gemacht die Kollegen zum Amtsmissbrauch anzustiften.

Zu den Vorwürfen in den Spruchpunkten 8 u. 9 des Einleitungsbeschlusses (eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen) sind von der DK Freisprüche erfolgt. Der Disziplinaranwalt hat auf ein Rechtsmittel verzichtet. Der BF hat die Freisprüche (naturgemäß) nicht bekämpft, sodass die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr "Sache" des Beschwerdeverfahrens sind. Sie konnten daher auch nicht in die Bewertung, ob eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG bzw. ein disziplinärer Überhang vorlag, einbezogen werden.

Dafür dass der BF hätte erkennen müssen, dass es sich bei dem ihm nachfahrenden PKW um eine Zivilstreife handelte - und der damit implizit verbundenen Unterstellung, er hätte versucht der Zivilstreife davonzufahren (was grundsätzlich ein Qualifizierungsmerkmal wäre, dass zu einer Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG auch im außerdienstlichen Bereich geführt hätte) - gibt es aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens keinen Hinweis. Da bei dem für die Beschwerde relevanten Verhalten, die im außerdienstlichen Bereich höher liegende Schwelle des § 43 Abs. 2 BDG nicht überschritten wurde, lag eine Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs. 2 BDG nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. So hatte sich der VwGH bis dato noch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, in wie fern Verwaltungsstrafen nach der StVO wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen Polizisten aufgrund eines außerdienstlichen Verhaltens einen disziplinären Überhang gem. § 43 Abs. 2 BDG darstellen können. Nach Ansicht des BVwG ist ein disziplinärer Überhang nur anzunehmen, wenn besondere Qualifizierungsmerkmale vorliegen z.B. häufige oder eklatante Überschreitungen oder solche die unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen werden.

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