W191 2015104-1•BVwG W191 2015104-1
W191 2015104-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Begründungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Schlüssigkeit, Sicherheitslage
W191 2015104-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zahl 831796802, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 06.12.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 06.12.2013 ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 25.10.2013 in Svilnegrad, Bulgarien.
1.2. In seiner Erstbefragung am 06.12.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX, sei afghanischer Staatsangehöriger und im August/September 1997 in XXXX, Stadt Fariab, Provinz Fariab, Afghanistan, geboren.
Vor ca. drei Monaten wäre er aus Afghanistan ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass ihn sein Onkel väterlicherseits einen Monat vor der Ausreise insgesamt drei Mal in der Moschee aufgefordert hätte, sich den Taliban in Pakistan als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stellen. Der BF hätte dies dann seiner Mutter erzählt, die es dem Vater mitgeteilt hätte. Der Vater hätte daraufhin mit dem Onkel gesprochen und diesem mitgeteilt, dass er damit nicht einverstanden sei. Noch am selben Abend hätte es gegen 11 Uhr an der Tür geklopft. Der Vater hätte geöffnet, und da hätte der BF einen Schuss gehört. Er hätte gewusst, dass es um ihn gehe, und wäre zu seiner Tante ein paar Häuser weiter geflüchtet. Diese hätte ihm dann am nächsten Tag mitgeteilt, dass der Vater vom Onkel erschossen worden wäre. Daraufhin wäre der BF sofort nach Herat geflüchtet und hätte anschließend Afghanistan verlassen. Kontakt zu seiner Mutter hätte er nur mehr telefonisch während seines Aufenthaltes im Iran gehabt.
Der BF legte ein auf seinen Namen ausgestelltes afghanisches Personaldokument (Tazkira) vor.
1.3. Da die Behörde offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter hatte, wurde am 18.12.2013 eine ärztliche Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters in einem Röntgeninstitut durchgeführt.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 10.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, gab der BF an, dass seine Tazkira vor fünf Jahren ausgestellt worden wäre, er wäre damals elf Jahre alt gewesen. Er sei aber damit einverstanden, sich einer sachverständigen Altersschätzung zu unterziehen.
1.5. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF und des Ergebnisses der oben angeführten Röntgenaufnahmen veranlasste das BFA eine sachverständige Altersschätzung durch einen Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren. Nach dem Ergebnis der Röntgenaufnahme der linken Hand am 18.12.2013 sowie einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Computertomographie der Sternoclavikulargelenksregion und einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am XXXX wurde bei diesem laut Gesamtgutachten festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX anzunehmen sei. Das vom BF angegebene Alter sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.
1.6. Bei seiner Einvernahme am 02.04.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, gab der BF zu den Ergebnissen der Altersschätzung an, dass er das Ergebnis nicht glaube. Es bleibe ihm aber nichts Anderes übrig, als es zu akzeptieren.
Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge durch das BFA aufgrund der Ergebnisse der sachverständigen Altersschätzung auf den XXXX korrigiert.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.7. Bei einer weiteren Einvernahme am 18.06.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre und neun Jahre lang die Schule besucht hätte. Daneben hätte er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.
Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und sein Bruder würden beim Großvater mütterlicherseits im Dorf XXXX in der Provinz Fariab aufhältig sein. Dieser würde sich auch um sie kümmern. Das Dorf, aus dem sie ursprünglich stammen würden, heiße XXXX im Distrikt Pashtun Kot, Provinz Fariab, sie hätten dort ein Haus und Grundstücke besessen. Nunmehr sei dort aber niemand mehr aufhältig. Ende des 5. Monats 1392 (umgerechnet Juli/August 2013) hätte der BF seinen Heimatort verlassen. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch der Vater vom Onkel ermordet worden.
Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiterin der Amtshandlung]: Weshalb hat Ihr Onkel Ihren Vater getötet?
AW [Asylwerber]: Mein Onkel hat mir 3 Mal gesagt, dass ich mich opfern soll und ich die Taliban unterstützen soll. Ich habe meiner Mutter erzählt, dass mein Onkel mich mehrfach aufgefordert hat, dass ich mich opfern soll. Meine Mutter hat das meinem Vater erzählt, und der ist dann in die Moschee gegangen und hat zu meinen Onkel gesagt, dass er sich schämen soll. Es war 11 Uhr am Abend, es hat an der Türe geklopft. Mein Vater ist hingegangen und dann habe ich Schüsse gehört. Ich bin dann zu meinen Nachbarn geflüchtet und dann zu meiner Tante.
LA: Was passierte mit dem Leichnam des Vaters?
AW: Ich habe die Leiche nicht mehr gesehen.
LA: Warum haben Sie die Leiche Ihres Vaters nicht gesehen?
AW: Ich habe nur die Schüsse gehört und bin dann geflüchtet. Ich habe auch meiner Tante erzählt, was passiert ist. Meine Tante hat erfahren, dass mein Vater getötet wurde.
LA: Von wem hat Ihre Tante erfahren, dass Ihr Vater getötet wurde?
AW: Ich weiß nicht. Mein Bruder oder meine Mutter haben es ihr vielleicht gesagt.
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie Ihr Heimatland?
AW: Mein Leben ist in Gefahr. Mein Onkel hat meinen Vater getötet. Mein Onkel wird mich entführen und vielleicht auch töten. Mein Onkel ist immer bewaffnet. Er hat von mir verlangt, dass ich ihn unterstütze.
LA: Bei was genau sollten Sie Ihren Onkel unterstützen?
AW: Er hat gesagt, dass die Leute hier immer mehr unglaubwürdiger werden. Es ist unsere Pflicht, Jihad (Heiligen Krieg) zu führen. Er sagte, dass ich die Taliban unterstützen soll und dass ich mich als Selbstmordattentäter melden soll.
LA: Weshalb hat gerade Sie Ihr Onkel aufgefordert, Selbstmordattentäter zu werden?
AW: Er gehört zu den Taliban, und er ist immer bewaffnet.
LA: Warum sollte Sie Ihr eigener Onkel auffordern, Selbstmordattentäter zu werden?
AW: Obwohl er mein Onkel ist, sagt er das. Er sagt es zu mehreren Leuten. Ihm ist es nicht wichtig, dass ich sein Neffe bin.
LA: Wie oft wurden Sie von Ihrem Onkel aufgefordert?
AW: 3 Mal.
LA: Weshalb konnten Sie nicht bei Ihrer Tante mütterlicherseits bleiben oder bei Ihrem Opa?
AW: Er hat meinen Vater ermordet. Mein Opa wohnt nur eine Stunde von meinem Dorf entfernt.
LA: Was passierte kurz nachdem Sie den Schuss gehört hatten?
AW: Ich bin über einen Zaun zu den Nachbarn geklettert, und danach bin ich zu meiner Tante gegangen.
LA: Wie lange hielten Sie sich bei Ihrer Tante auf?
AW: Ich bin nur eine Nacht geblieben.
LA: Woher wussten Sie, dass Ihr Vater wegen Ihnen getötet wurde?
AW: Weil ich weiß, dass mein Vater meinen Onkel beschimpft hat.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden in Afghanistan?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie je Probleme mit Ihrer Religion oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
AW: Nein.
LA: Weshalb ist Ihre Mutter dann zu Ihrem Opa geflüchtet?
AW: Weil meine Mutter auch nicht mehr dort leben konnte. Sie hat keinen mehr gehabt, der auf sie aufpasst.
LA: Was haben Sie zu Ihrem Onkel gesagt, als er Sie aufgefordert hat, Selbstmordattentäter zu werden?
AW: Er hat mir immer nur alles erzählt und erklärt.
LA: Weshalb sollte Sie Ihr Onkel umbringen wollen, wenn er Ihnen immer nur davon erzählt hat?
AW: Ja, aber er wollte, dass ich das mache.
LA: Haben Sie sich Ihre Flucht selbst organisiert?
AW: In Herat gab es einen Mann namens XXXX. Der hat mir einen Schlepper organisiert. Er hat mich in den Iran geschickt. Dort hielt ich mich 1 Woche in einem Schlepperquartier auf.
LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
AW: Dass mein Onkel meinen Vater getötet hat. Entweder, ich muss machen, was mein Onkel sagt, oder er wird mich umbringen.
LA: Was hat Ihre Mutter mit dem Leichnam Ihres Vaters gemacht?
AW: Das habe ich nicht gefragt.
LA: Wo war Ihre Mutter zu dem Zeitpunkt, als Ihr Vater erschossen wurde?
AW: Wir waren alle zu Hause.
LA: Wie alt ist Ihr Bruder?
AW: 14 Jahre alt.
LA: Wo wurde Ihr Vater von der Pistole getroffen?
AW: Ich weiß es nicht. Ich habe nur eine Kalaschnikow gehört. Wir gehen davon aus, dass es mein Onkel war, der meinen Vater erschossen hat. Wir wissen es nicht genau. Entweder es war mein Onkel oder seine Mitglieder.
LA: Sie haben schon einige Male mit Ihrer Mutter telefoniert. Was hat Ihre Mutter bezüglich des Todes Ihres Vaters, gesagt?
AW: Ich habe mit ihr telefoniert, und sie hat immer geweint. Ich wollte dann nicht mehr mit ihr drüber reden.
LA: Ist Ihr Vater bestattet worden?
AW: Ich weiß es nicht, aber er wurde begraben.
LA: Warum waren Sie nicht bei dem Begräbnis Ihres eigenen Vaters?
AW: Ich habe nicht mitbekommen, dass mein Vater auf der Stelle tot war. Ich habe erst bei meiner Tante erfahren, dass mein Vater tot ist.
LA: Weshalb haben Sie, nachdem Sie den Schuss gehört haben, nicht nach Ihrem Vater gesehen?
AW: Ich habe nur Schüsse gehört und bin dann gleich weggegangen.
LA: Was genau macht Ihr Onkel bei den Taliban?
AW: Er macht Jihad, und er unterstützt die Taliban.
LA: Seit wann ist Ihr Onkel bei den Taliban?
AW: Weiß ich nicht.
LA: Haben Sie Ihren Onkel bei seiner Tätigkeit schon mal gesehen?
AW: Ich habe ihn schon oft gesehen, dass er mit einer Kalaschnikow herumgeht.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angegebenen Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie das schon erwogen/versucht - z.B. in ein anderes Gebiet, wie Kabul?
AW: Nein, mein Onkel ist bei den Taliban und hinter ihm steht eine große Bande."
Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der BF an, dass er wisse, wie die Lage dort sei.
1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 18.11.2014, Zahl 831796802, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
In den Länderfeststellungen wurde zur Herkunftsprovinz des BF Faryab Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid):
"Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:
Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)
Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).
Die Provinz Faryab
Die Provinz Faryab gilt als relativ friedlich. Im Oktober 2012 kam es in der Provinzhauptstadt Maymana allerdings zu einem großen Selbstmordattentat, welches mindestens 41 Tote forderte (BBC 27.4.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage allerdings in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 105 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Faryab haben sich im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um 84 Prozent erhöht (ANSO 4.2013)."
Zum Fluchtvorbringen wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):
"Aus einer Gesamtschau Ihrer Angaben im gesamten Verfahren konnte weder eine konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine derartige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Sie führten an, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel getötet worden sei. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Onkel zu Ihnen nach Hause gekommen wäre, Ihr Vater die Tür geöffnet hätte und Sie einen Schuss gehört hätten. Auch gaben Sie zu Protokoll, dass Sie gleich nach diesem Schuss zu Ihren Nachbarn gerannt wären.
Nicht nachvollziehbar ist hierbei, dass Sie nach diesem Schuss sofort Ihr Haus verlassen haben und zu Ihren Nachbarn gerannt wären. Es wäre jedoch anzunehmen, dass Sie zumindest nach dem Schuss nach Ihrem eigenen Vater schauen, ob er verletzt ist, um ihm in weiterer Folge Erste Hilfe zu leisten und ihn zu versorgen.
Auch ist festzuhalten, dass Sie einerseits angeben, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel getötet wurde, und andererseits ausführten, dass Sie die Leiche nie gesehen haben und auch keine Ahnung haben, was genau mit Ihrem Vater passiert ist. Schon wegen dieses prägnanten Widerspruchs war von einem glaubwürdigen Vorbringen Ihrer Person abzusehen.
Ebenso völlig wirr und nicht nachvollziehbar ist, dass Ihre Tante Ihnen erzählte, dass Ihr Vater getötet wurde. Fraglich ist hierbei, warum Ihre Tante über den Tod Ihres eigenen Vaters Bescheid wusste und Sie, obwohl Sie direkt vor Ort waren, als Ihr Vater getötet wurde, keinerlei Kenntnis darüber hatten, wäre es jedoch anzunehmen, dass Sie zuerst über den Tod Ihres Vaters in Kenntnis gesetzt werden würden.
Auch völlig unklar ist Ihre Aussage, dass Ihr eigener Onkel Sie aufgefordert hätte, als Selbstmordattentäter zu fungieren. Zu hinterfragen ist hierbei, weshalb Ihr eigener Onkel Sie dazu auffordern sollte, sich das Leben zu nehmen, wäre es anzunehmen, dass Sie Ihr Onkel vor solchen Taten schützen würde und Sie als Familienmitglied nicht in Gefahr bringen würde.
Auf die Frage, warum Sie Ihr Heimatland Afghanistan verlassen haben, gaben Sie zu Protokoll, dass Ihr Onkel Sie entführen würde und Sie VIELLEICHT auch töten würde. Andererseits gaben Sie wieder an, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland von Ihrem Onkel getötet werden würden. Hierzu muss festgehalten werden, dass bloße Vermutungen für eine Bedrohung nicht ausreichend sind. Es müssen stichhaltige Gründe für eine Verfolgung auf Ihre Person vorliegen.
Bei der Einvernahme vor dem BFA führten Sie immer wieder an, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel erschossen wurde. Konkret nachgefragt, wo Ihr Vater von der Pistole getroffen wurde, gaben Sie an, dass Sie nur eine Kalaschnikow gehört hätten und Sie nicht wissen würden, wo Ihr Vater genau getroffen wurde. Auch führten Sie aus, dass entweder Ihr Onkel Ihren Vater getötet hat oder Mitglieder von Ihrem Onkel. Hierzu muss jedoch festgehalten werde, dass Sie einerseits behaupten, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel erschossen wurde und im Laufe der Befragung wieder angeben, dass entweder Ihr Onkel oder die Mitglieder Ihres Onkel Ihren Vater getötet haben.
So kam es auch laut Ihren Angaben zu keinerlei Übergriffen auf Sie bzw. nicht einmal zu einem persönlichen Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Onkel, weshalb das vage Vorbringen offenbar eine reine Spekulation ist. Auch muss erwähnt werden, dass Sie die Möglichkeit hätten, sich wieder in der Provinz Fariab anzusiedeln, wo auch Ihre Mutter und Ihr Bruder bei Ihrem Großvater mütterlicherseits ohne weitere Probleme aufhältig sind.
Es kann jedoch seitens der erkennenden Behörde keinesfalls nachvollzogen werden, weshalb Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland gefährdet sein sollten. So gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Sie je Probleme mit den unbekannten Personen hatten. Auch erwähnten Sie keine persönlich gegen Sie gerichtete Bedrohungen. Aufgrund mehrerer Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbarer Aussagen war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft."
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 01.12.2014 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß:
den Bescheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung monierte der BF, dass sich die Behörde auf Annahmen gestützt hätte, wie sich der BF bei der Ermordung seines Vaters zu verhalten gehabt hätte. Dies stelle jedoch keine ordentliche Beweisermittlung dar. Weiters versuchte er, im Bescheid aufgezeigte Unstimmigkeiten zu entkräften, und legte Kopien von Visa seiner Mutter und seines Bruders vor, die deren Ausreise in den Iran belegen sollten.
1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 01.12.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 05.12.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und widersprüchlich angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass die vom BFA aufgezeigten Unplausibilitäten für sich alleine nicht hinreichen, seinem Vorbringen die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen.
So erschöpft sich die Argumentation der Erstbehörde in der Beweiswürdigung größtenteils in Spekulationen und Mutmaßungen. Das BFA führte beispielsweise aus, dass - hätte es sich tatsächlich wie geschildert zugetragen - anzunehmen sei, dass der BF nach dem Schuss nach dem Vater gesehen hätte, um ihm Erste Hilfe zu leisten, weshalb das diesbezügliche Vorbringen, er wäre sofort zum Nachbarn gelaufen, unglaubwürdig sei. Diese Ausführungen, wie sich eine Person in der vom BF geschilderten Extremsituation verhalten hätte müssen, stellen Vermutungen dar und sind nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF ziehen.
Ferner argumentierte das BFA, dass der BF einerseits angegeben hätte, der Vater wäre vom Onkel getötet worden, und andererseits ausgeführt hätte, dass der BF die Leiche nie gesehen und auch keine Ahnung von den genauen Geschehnissen habe. Inwieweit allerdings zwischen der behaupteten Tötung des Vaters und dem Umstand, dass der BF die Leiche nicht persönlich gesehen haben soll, der im Bescheid beschriebene "prägnante Widerspruch" zu erkennen ist, lässt sich den Ausführungen der belangten Behörde nicht schlüssig entnehmen. Auch der im Folgenden genannte Widerspruch, dass der BF einmal den Onkel und das andere Mal Mitglieder des Onkels als Täter bezeichnet habe, reicht für sich gesehen nicht aus, von einer Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte im Gesamten auszugehen, zumal der BF den Mord ja nicht gesehen, sondern nur den Schuss gehört haben will, und auch danach nur von Erzählungen darüber etwas erfahren hat.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des fortgesetzten Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist, und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen ist, ungeklärt geblieben sind.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes (AsylGH), des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall führte das BFA aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr von seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Großvater versorgt werden könnte. Offen bleibt hier allerdings, in welchem Umfang die Mutter und der Bruder, die nach Angaben des BF keiner Arbeit nachgegangen sind, bzw. der Großvater für die Versorgung und eine allfällige Unterstützung des BF nach dessen Rückkehr die Verantwortung tragen könnten. Darüber hinaus muss in die Erwägungen miteinbezogen werden, dass die Mutter und der Bruder zwischenzeitlich - laut den vorgelegten Passkopien - Afghanistan verlassen haben und nunmehr im Iran aufhältig sind, weshalb zu klären ist, inwieweit dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz tatsächlich wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seinen Familienverband zukommen würde.
Weiters fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Faryab in wenigen Zeilen behandelt und nur überblicksweise auf die dortige Situation eingegangen wird.
Zur Sicherheitslage in Faryab wurde lediglich angeführt, dass diese Provinz zwar als relativ friedlich gelte, es im ersten Quartal des Jahres 2013 aber zu einer Verschärfung gekommen wäre und sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 84 Prozent erhöht hätten.
Feststellungen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und mit der - in den Länderberichten als sich verschlechternd dargestellten - Sicherheitslage in Faryab wurden vom BFA nicht ausgeführt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, wie das BFA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Faryab zurückkehren und dort leben könnte.
Diese Ausführungen des BFA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich des Fluchtvorbringens als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Das BFA wird sich daher mit den Fluchtgründen des BF genauer auseinanderzusetzen, umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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