W131 1423930-1•BVwG W131 1423930-1
W131 1423930-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, staatlicher Schutz
W131 1423930-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 02.01.2012, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 3 AsylG 2005 zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im August 2011 nach Österreich ein.
Entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung am 24.08.2011 ist er gemäß behördlicher Aktenanlage am XXXX geboren, sunnitischer Moslem, der Volksgruppe der Arab zugehörig und spricht Dari. Er wäre Analphabet, hätte keine Schul- und Berufsausbildung und hätte auch noch nie gearbeitet. Er habe neben einem Vater und einer Mutter noch einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester im Iran.
Er hätte seine Heimat im Alter von sechs Jahren mit seiner Familie Richtung Iran verlassen, dies von der Provinz Kunduz aus. Dor hätte er bis vor zwei Monaten gelebt, bis er schlepperunterstützt nach Österreich reiste.
2. Der Grund der Ausreise der Familie aus Afghanistan wäre die Angst vor den Feinden des Vaters gewesen. Den Iran hätte er aus Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan verlassen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er befürchten, von den Feinden seines Vaters getötet zu werden. Er habe Angst vor den Feinden seines Vaters.
3. Am 21.11.2011 wurde der beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, inhaltlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
3.1. Er benannte dort einen kranken Vater, eine Mutter, einen älteren Bruder und eine minderjährige Schwester als Familienangehörige im Iran, bzw wäre auch sein Bruder auf der Flucht.
3.2. Er hätte wie gesagt Angst vor den Feinden in Afghanistan, dies iZm der historischen Grundstücksstreitigkeit.
3.3. Er hätte mehrfach aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben werden sollen.
3.4. Sein Vater hätte vorgehabt, sich wegen des Grundstücks einen Anwalt zu nehmen bzw zu den Weißbärtigen zu gehen.
3.5. Der für die Behörde Einvernehmende stellte iZm dem Fluchtsachverhalt und der diesem hinsichtlich Schlepper- und Anwaltskosten hinterfragungsbedürftig erscheinenden Sachverhalt Fragen zu diesen finanziellen Themen und hinterfragte zusätzlich, warum der Vater des Bf das streitkausale Grundstück nicht verkauft hätte, woraufhin der Bf auf die damit folgenden Schwierigkeiten für den Erwerber hinwies.
Der Einvernehmende hielt dem Bf idZ vor, dass dies seinem Vater egal hätte sein können, ohne dass im Verwaltungsakt zum diesem Vorhalt die in Afghanistan effektiv für einen solchen Sachverhalt resultierenden leistungsstörungsrechtlichen Folgen eines Verkaufs bzw vorab die preisbildenden Folgen für den Fall der Offenlegung der relevierten Streitverfangenheit irgendwie ermittelt erscheinen.
3.6. In der Niederschrift ist gleichfalls ersichtlich, dass sich der Bf einverstanden erklärte, dass in Afghanistan vor Ort unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten ermittelt würde, dies jedoch ohne Ofenlegung gegenüber staatlichen Stellen.
3.7. Der Bf war zu diesem Einvernahmezeitpunkt unter Berücksichtigung der amtlichen Geburtsdatenprotokollierung noch nicht volljährig.
4. Am 02.10.2012 erging der angefochtene Bescheid, mit dem weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt worden sind, sondern der Bf aus Österreich nach Afghanistan ausgewiesen wurde.
4.1. Als Beweismittel verwertete die belangte Behörde ausweislich Bescheidseite (-n) (= BS) 10f lediglich die Einvernahmen des Bf als einer Person, die zum Einvernahmezeitpunkt minderjährig war; und Feststellungen aus der Staatendokumentation, also afghanistanspezifischen Länderfeststellungen.
4.2. Der Bf würde nach den Sachverhaltsfeststellungen in Afghanistan weder aus rassischen noch religiösen Gründen verfolgt.
Der Bf hätte glaubhaft geschildert, dass seine Familie - mit ihm - wegen einer Feindschaft seines Vaters Afghanistan verlassen hätten.
4.3. In den verwerteten Länderfeststellungen , siehe BS 25f, finden sich entsprechende Ausführungen zu der in Afghanistan ua wegen Eigentums- und Landbesitzstreitigkeiten vorkommenden Blutrache/-fehde.
4.4. Ausweislich BS 43f wertete die belangte Behörde die vom Bf angegebene Grundstückstreitigkeit und die daraus abgeleitete Furcht rechtlich nicht als asylrelevant.
5. Bei der belangten Behörde wurde für den Bf offenbar (gemäß Einlaufstempel) eine Beschwerde protokolliert, in welcher der Bf primär die Zuerkennung des Asylstatus und eventualiter weitere für ihn im Vergleich zum angefochtenen Bescheid positivere Absprüche anstrebt.
5. 1 Im Rahmen der Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde dem AsylGH eine offenbar am 16.01.2012 gefaxte Beschwerde vor, die gleichfalls den angefochtenen Bescheid bezeichnet und dabei - obiter - teilweise ein unrichtiges Bescheiddatum benennt.
In dieser Beschwerdeschrift wird nunmehr primär die Aufhebung und Zurückverwesiung und eventualiter inhaltliche Abänderungsbegehren vorgetragen. Auf der zweiten Seite dieser Beschwerdeschrift wird iZm dem Bf von dessen Frau und dessen früherer Tätigkeit als Fahrer eines UN - Unternehmers ausgeführt, womit hier Behauptungen aufscheien, die den bisherigen Bf - Angaben insoweit nicht entsprechen. Das Deckblatt dieser Beschwerdeschrift ist danach behördlich ein zweites Mal in den Akt eingebunden, wobei darauf offenbar eine Telefaxseitennummerierung drei aufscheint.
5.2. Unmittelbar nach der gerade beschriebenen zweiten Beschwerdeschrift ist die Übersetzung einer offenbar muttersprachlichen Beilage zur Beschwerdeschrift vom 12.01.2012 in den Akt eingeordnet.
5.3. Wie auf Seite 3 der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ersichtlich, wurde mit dem Bf das Thema der offenbar zwei für ihn verfassten Beschwerdeschriften erörtert.
Der Bf hat sich jedoch vor dem BVwG nicht mehr auf einen Fluchtgrund iZm einer angeblichen Tätigkeit als Fahrer für eine UN - Firma berufen.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) wurde am 29.04.2014 eine mündliche Verhandlung mit dem Bf durchgeführt die sich soweit hier interessierend wie folgt gestaltete:
[...] Frage des Richters: Können Sie mit eigenen Worten zusammenfassen, warum Sie sich gegen die Entscheidung des Bundesasylamts beschwert haben?
Bf: Ich habe dagegen Beschwerde eingelegt, weil ich hier leben möchte und auch die anderen tun das so, deshalb.
[...] Frage des Richters: Warum haben Sie am 12.1.2012 eine Beschwerde und am 16.1.2012 eine weitere Beschwerde verfasst? Dazu werden Ihnen die beiden Schriftsätze vorgehalten.
Bf: Damit ich eine Antwort von Ihnen bekomme, damit ich dran kommen kann. Am Stephansplatz bin ich zu einem Büro gegangen, dort wurde mir die Beschwerde geschrieben. Welche der beiden Beschwerden weiß ich nicht.
[...] Frage des Richters: Kennen Sie den Unterschied zwischen Asyl nach § 3 AsylG und subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG?
Bf: Ja schon, aber wenn man den subsidiären Schutz bekommt, kann man damit wenigstens Fortschritte machen, wie einen Deutschkurs besuchen und arbeiten. Natürlich ist der § 3 besser. Also Asyl.
[...] Frage des Richters: Können Sie mit eigenen Worten nochmals zusammenfassen, warum Sie vom Iran nach Österreich gereist sind und nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen?
Bf: Meine Familie und ich, wir sind von Afghanistan in den Iran gezogen, da wir dort keine Dokumente hatten, wir wurden ständig von der Polizei belästigt und als Afghane durfte ich keine Schule besuchen. Man wird im Iran als Afghane auch schlecht behandelt und beschimpft. Deshalb schickte mich mein Vater vom Iran nach Europa.
Richter: Warum wollen Sie nicht in den Afghanistan zurückkehren?
Bf: In Afghanistan könnte ich aufgrund unserer Probleme nicht leben, dort wäre mein Leben in Gefahr.
Richter: Warum wäre das Leben in Gefahr?
Bf: Mein Vater hatte dort Probleme. Er hatte eine Grundstücksstreitigkeit. Ich weiß das nur von Erzählungen meines Vaters, ich war damals selbst sehr jung. Ich habe meinen Vater im Iran mehrmals gefragt, warum wir nicht nach Afghanistan zurückkehren, da unser Leben im Iran sehr schwer war, weil wir keine Dokumente hatten und wir wurden schlecht behandelt. Mein Vater sagte mir, dass ein Leben zurück in Afghanistan nicht möglich wäre, da er mit einem Nachbar von uns eine Grundstücksstreitigkeit hatte. Es ging um das Grundstück meines Großvaters, dieser Nachbar wollte zu Unrecht das Grundstück, welches mein Vater geerbt hatte, für sich nehmen. Das hat mir mein Vater damals erzählt.
Richter: Was würde passieren, wenn Ihr Vater und Sie wieder in Afghanistan wären?
Bf: Mein Vater hat bei dieser Grundstücksstreitigkeit unseren Nachbar damals mit einer Schaufel geschlagen, dieser Nachbar ist zu Boden gefallen. Mein Vater ist damals mit uns in den Iran geflüchtet. Später hörte mein Vater, dass dieser Nachbar gestorben ist. Wenn wir jetzt nach Afghanistan zurückkehren, würde die Familie dieses Nachbars meinen Vater und mich als seinen Sohn mit Sicherheit töten.
Richter: Könnten Sie durch die Polizei oder sonst jemanden Schutz erhalten?
Bf: Nein, in Afghanistan funktionieren die Dinge anders. Die Polizei hört nur auf Menschen, die reich sind. Oder wenn du Geld hast, bist du selbst ein Polizist. Also nein, das wäre uns nicht möglich.
Richter: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
Bf: Wir sind afghanische Araber.
Richter: Kann Ihr Vater zu diesem Vorfall mit dem Nachbarn noch befragt werden?
Bf: Ja schon, aber ich habe seit ca. sechs Monaten keinen Kontakt zu meiner Familie. Mein Handy wurde vor ca. sechs Monaten gestohlen. Ich habe auch die Unterlagen vom Kauf des Handys.
Richter: Aber der Vater lebt noch? Wo lebt er?
Bf: Mein Vater ist am Leben und wohnt im Iran. Wenn ich wieder Kontakt zu ihm herstelle, und seine Telefonnummer habe, könnten Sie jederzeit mit ihm darüber reden.
Richter: Gibt es sonst noch Zeugen, für den Vorfall mit dem Nachbarn?
Bf: Das weiß ich nicht genau, von diesem Vorfall weiß ich selbst nur aus Erzählungen meines Vaters.
[...] Frage des Richters: Ihnen werden nunmehr zusammenfassend die aktuellen Länderinformationen, soweit fallbezogen einschlägig, zu Afghanistan vorgehalten. Sind Sie daher im Falle Ihrer Rückkehr der realen Gefahr der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt? Haben Sie Möglichkeiten in Afghanistan, Ihren Lebensunterhalt zu erwerben?
Bf: Sie wissen ja Bescheid, wie die Lage in Afghanistan ist, nachdem Sie die Länderinformation durchgelesen haben.
Nach dem zusammenfassenden Vorhalt der Bf:
Wie die Lage dort ist, steht in diesen Länderberichten, speziell für mich als junger Mann, ohne Familie wäre es für mich sehr schwer, dort ein Leben aufzubauen. Es gibt dort so viele Schwierigkeiten, man kann dort nicht mehr leben. Wie Sie wissen, als junger Mann werde ich auch von sexuellen Übergriffen erwachsener Männer bedroht, im Falle einer Rückkehr, man hört sehr viel, diese Dinge passieren in Afghanistan. Ich habe dort niemanden, der mich beschützen könnte. Es wäre mir überhaupt nicht möglich, meinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu verdienen.
Richter: Hat Ihr Vater bereits versucht, mit einem Anwalt das Grundstücksproblem zu regeln?
Bf: Nein, damals war das in der Taliban-Zeit. Es war nicht möglich. Ich war ca. sechs Jahre alt, als meine Familie mit mir Afghanistan verlassen hat.
Richter: Wo ist Ihr Bruder derzeit?
Bf: Im Iran.
Richter: Vorgehalten wird die Niederschrift vom 21.11.2011, die Passage, wo steht, dass sein Vater mit einem Anwalt in Afghanistan den Besitzanspruch durchsetzen möchte usw. (Bescheid, Seite 8)
Bf: Das habe ich nie gesagt. Mein Vater kann aus Angst nicht nach Afghanistan zurückkehren.
6. Frage des Richters: Haben Sie Kontakt zu irgendwelchen Verwandten?
Bf: Seit ca. sechs Monaten nicht mehr.
Richter: Kennen Sie die Adresse Ihres Vaters oder der Eltern?
Bf: Vor sechs Monaten lebten sie noch in Isfahan, im Iran. Wo sie jetzt leben, weiß ich nicht.
7. Frage des Richters: Haben Sie sonstige Verwandte in Afghanistan oder im Iran?
Bf: Im Iran, außer meiner eigenen Familie habe ich sonst niemanden. Meine Mutter sagte, dass ihre Schwester in Afghanistan lebt, aber wo genau, weiß ich nicht.
Richter: Wollen Sie sonst noch etwas ausführen?
Bf: Nein, aber bitte helfen Sie mir, ich bin jung und möchte mir eine Zukunft aufbauen / einen Beruf erlernen. Ca. 2 Jahre war ich in einem Wald, in einer Pension untergebracht, dort hatte ich keine Möglichkeit, einen Deutschkurs zu besuchen. Jetzt seit ca. 3 Monaten, besuche ich einen Deutschkurs und habe auch Bestätigungen. Wenn Sie mir helfen, also Asyl gewähren, könnte ich Fortschritte machen und wie ein junger Österreicher hier leben und lernen und die Möglichkeit haben, einen Beruf zu erlernen.
Der Bf legt dazu Kursantrittsmeldungen bzw. Kursbesuchsbestätigungen vor.
7. Nach der Verhandlung vor dem BVwG wurde das BVwG von einem vorfragenmäßig gemäß § 6 AsylG 2005 relevanten, gegenüber dem Bf erhobenen Vergewaltigungsvorwurf (zu Lasten einer Minderjährigen) in Kenntnis gesetzt, wobei zwischenzeitig das Strafverfahren wider den Bf wieder eingestellt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bf hat in erster Instanz angegeben, dass er in Afghanistan in Zusammenhang mit einer historischen Grundstücksstreitigkeit seines Vaters und einem diesbezüglich auf Seiten der Streitgegenseite eingetretenen Todesfall (Schlag des Vaters des Bf mit einer Schaufel auf einen Nachbarn und nachmaliger Tod lt Erstbefragung), in Afghanistan den Tod durch die Feinde seines Vaters fürchten würde.
Auf eine andere Fluchtgrund hat sich der Bf vor dem BVwG nicht berufen, womit die Seite 2 der am 16.1.2012 protokollierten zweiten Beschwerdeschrift wenn schon nicht verschleppend so doch jedenfalls irrig an die Erstbehörde gefaxt erscheint.
Nach dem vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck in der Verhandlung ist es bislang weder wahrscheinlicher richtig noch wahrscheinlicher falsch, dass der Bf in Afghanistan iZm einer Grundstücksstreitigkeit am Leben bedroht sein könnte; maW ist insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit und damit Glaubwürdigkeit bzw Unglaubwürdigkeit des zentralen Elements des Fluchtvorbringens des Bf noch nicht erwiesen.
Vor - Ort Ermittlungen der belangten Behörde zum fluchtkausalen Grundstücksstreit und zur vorgebrachten Lebensgefahr iZm dieser Streitigkeit sowie zum allfällig dennoch hinreichend effektiven staatlichen Schutz des Bf in Afghanistan iZm dieser Streitigkeit sind seitens der Behörde ausweislich des Bescheidtextes nicht durchgeführt worden.
Die belangte Behörde hat im Bescheid selbst Feststellungen zu einer in Afghanistan existenten Blutrache- bzw- fehdepraxis getroffen.
In Verwertung der Länderberichte der Staatendokumentation zu Afghanistan sowohl zum Stichtag 28.01.2014 als auch 1911.2014 ist es konform mit den Aussagen des Bf glaubhaft, dass wegen der insoweit durchdringenden Korruption und Ineffizienz des afghanischen Staatswesens es nicht denkunmöglich erscheint, dass der Bf für den Fall des tatsächlichen Vorliegens der von ihm geschilderten Streitigkeit in Afghanistan blutrachebedingt von privater Seite verfolgt würde, ohne dass der afghanische Staat den Bf hinreichend effektiv vor derartigen Angriffen schützen könnte.
Ein nach der Verhandlung vor dem BVwG dem BVwG behördlich mitgeteilter Vergewaltigungsvorwurf gegenüber dem Bf hat nicht dazu geführt, dass gegen den Bf Anklage erhoben worden wäre. Vielmehr wurden dem BVwG bereits mehrfach Unterlagen vorgelegt, die eine Strafverfahrenseinstellung dokumentieren, womit auch kein Asylausschlusssachverhalt nach § 6 AsylG 2005 erwiesen ist.
Der Verfahrensgang und die (sonstigen) Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw insb aus den bezogenen Belegstellen.
Dass es in Afghanistan eine Blutrachepraxis gibt, ist bereits durch die Bescheidfeststellungen glaubhaft.
Die häufige Ineffizienz und weithin Schutzunfähigkeit des afghanischen Staatswesens ergibt sich glaubhaft aus den Länderberichten der Staatendokumentation, wo neben der insoweit dokumentierten durchdringenden Korruption von Polizei und Justiz ersichtlich ist, dass der afghanische Staat zB gesellschaftserheblich agierenden Rebellengruppen bislang keinen entsprechenden Einhalt gebieten konnte und somit nur teilweise Herr im eigenen Land ist.
Die Negativfeststellung zur Frage des derart bezeichneten zentralen Elements des Fluchtvorbringens ergibt sich daraus, dass man zum einen einer Person ohne entsprechende Schulbildung nicht rational per se zum Vorwurf wird machen können, dass die Fluchtgeschichte nicht entsprechend detailreich und in die Tiefe gehend geschildert wird, also zB nicht einmal Namen der Feinde des Vaters bezeichnet werden, andererseits kann aber auch nicht außer Betracht bleiben, dass die fluchtgrundmäßig relevierte Grundstücksstreitigkeit unter Berücksichtigung des sonst dem BVwG und auch der erkennenden Gerichtsabteilung zugänglichen Aktenmaterials aus anderen Akten iZm Afghanistan ein Fluchtvorbringen ist, dass sehr häufig erstattet wird und denkmöglich auch zB durch Schlepper in den Mund gelegt worden sein könnte.
Insoweit erging die entsprechende Negativfeststellung (mit der Folge der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen), da es nicht iS einer rationalen Beweiswürdigung liegend erschien, ohne dem Grunde nach mögliche weitere Ermittlungen zum zentralen Fluchtsachverhalt einen asylrelevanten Sachverhalt anzunehmen oder aber als nicht glaubwürdig zu verneinen.
Der Bf hat rücksichtlich der zweiten Beschwerdeschrift vor dem BVwG nicht einmal behauptet, dass er iZm einer früheren Berufstätigkeit der Verfolgungsgefahr ausgesetzt erscheint.
3.1. Einschlägiges supranationales Recht:
3.1.1. Unionsprimärrechtlich bestimmt vorerst Art 6 des Vertrags
über die Europäische Union (= EUV) die Charta der Grundrechte der EU
(= GRC) als Teil des Primärrechts, wobei die GRC seit 1.12.2009 in
Kraft getreten ist, siehe dazu Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Einl Rz 7.
3.1.2. Art 78 der Vertrags über die Arbeitsweise der EU (= AEUV) samt seinen primärrechtlichen Vorläuferbestimmungen ist die Kompetenzgrundlage für sekundärrechtliche Vorschriften zu den Regelungsthemen, wie sie national in Österreich insb in den §§ 3, 8 und 18 AsylG 2005 enthalten sind.
3.1.3. Nach Art 51 Abs 1 Satz 1 2. HS gilt die GRC auch für Mitgliedsstaaten bei Durchführung des Unionsrechts. Dies also insb auch bei der Durchführung des nationalen Rechts, das in Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien ergangen ist, im Rahmen der jeweiligen mitgliedsstaatlichen Exekutive und Judikative, so zB Jarass, aaO, Art 51 Rzz 19f.
3.1.4. Art 18 GRC gewährleistet primärrechtlich das Asyl für Drittstaatsangehörige im Umfang des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls zu diesem Abkommen vom 31.1.1967, womit § 3 AsylG 2005 primärrechtskonform auszulegen ist. Gem Jarass, aaO, Art 18 Rz 2 wird bereits dadurch ein einklagbares Recht auf Asyl geschaffen, das allerdings sekundärrechtlich überlagert ist.
3.1.5. Art 19 Abs 2 GRC gewährleistet primärrechtlich im Kernbereich einen subsidiären Schutz entsprechend dem Regelungsthema, wie in Österreich in § 8 Abs 1 AsylG 2005 grundgelegt. Auch insoweit besteht zusätzlich ausführendes Sekundärrecht.
3.1.6. Gem Art 6 EUV sind die in der MRK grundgelegten Rechte Teil des Unionsprimärrechts, womit die Organe der Republik Österreich die MRK nicht nur kraft eines historischen multilateralen Staatsvertrags, sondern zudem bei Umsetzung von Unionsrecht über durch EU - Richtlinie determinierte Gesetze auch über das unionsrechtliche Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung zu beachten haben, sohin insb auch iZm dem AsylG 2005.
3.1.7. Im Bereich des Asylrechts (inkl des Rechts auf subsidiären Schutz) führt das primärrechtliche Gebot der Unionstreue und wechselseitigen Loyalitätspflicht gem Art 4 Abs 3 EUV und die primärrechtlich normierte Zielverbindlichkeit von Richtlinien iSv Art 288 AEUV (bzw dessen Vorgängerbestimmungen) iZm den weiter unten aufzulistenden asylrechtsrelevanten Richtlinien mitunter zum durchzuführenden Gebot unions- iSv richtlinienkonformer Interpretation. Insoweit kann es sogar zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien (-bestimmungen) kommen, deren Umsetzungsfrist erfolglos abgelaufen ist, soweit die fraglichen Richtlinien (-bestimmungen) unbedingt sowie hinreichend bestimmt sind und dem Einzelnen subjektive Rechte verleihen, siehe dazu zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zuvor zum Loyalitätsgebot Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.
3.1.8. Im Falle der textmäßigen Deckungsgleichheit zwischen MRK und GRC haben in der GRC normierte Grundrechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie in der MRK, wobei das Unionsrecht auch weitergehende Rechte einräumen kann - Art 52 Abs 3 GRC.
3.1.9. Im Bereich des Vollzugs insb auch des AsylG 2005 können neben den Rechten gem Art 18f GRC ua insb folgende Rechte aus der GRC zB im Rahmen unionsrechtskonformer Rechtsanwendung Bedeutung erlangen,
nämlich das Recht auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen gem Art 1, das Recht auf Leben gem Art 2, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit gem Art 3, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art 4, das Verbot der Sklaverei bzw Zwangsarbeit gem Art 5 (zB iZm Zwangsrekrutierungen durch staatsfeindliche Organisationen), das Recht auf Freiheit und Sicherheit gem Art 6, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 7, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (zB potentiell relevant iZm Vor - Ort - Ermittlungen) gem Art 8, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gem Art 10, das Recht auf Freiheit von Kust und wissenschaft nach Art 13 GRC, das (gleichfalls Jedermanns) Recht auf Gesundheitsschutz gem Art 35, das (seinem Wortlaut nach derart formulierte) Jedermannsrecht auf gute Verwaltung nach Art 41 (- siehe dazu Jarass, aaO, Einl Rz 18 FN 43 und Art 41 Rz 11f, wobei Art 41 Abs 1 GRC idZ insb das gerechte und unparteiische Amtshandeln verlangt, was bei Jarass, aaO, Rz 15 insb auch als Gebot der sorgfältigen Verwaltung verstanden wird); und insb auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem unparteiischen Gericht iZm seinen subjektiven unionsrechtlich determinierten Rechtspositionen gemäß Art 47 GRC. Zum Begriff der "Jedermannsrechte" siehe grundsätzlich Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2, Rz 1/40.
Die Rechte aus der GRC sind dabei je nach Formulierung teils Abwehrrechte ("status negativus"), teils Leistungsrechte ("status positivus") und teils Gleichbehandlungsrechte ("status relativus"), siehe dazu wiederum Jarass, aaO Einl Rz 49.
3.1.10. Zum vorerwähnten Art 47 GRC ist vorerst auszuführen, dass Art 47 GRC insb auch für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte und bzw für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jarass, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet im Anwendungsbereich des Art 47 GRC das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/1a mwN.
Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRC für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/1a. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.
3.1.11. Sekundärrechtlich ist nunmehr vorerst die RL 2011/95/EU (kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABl EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war. Materiellrechtlich ist insofern für diese Entscheidung des BVwG auf Sekundärrechtsebene für den vorliegenden Asylantrag aus 2012 und den angefochtenen Bescheid noch vorrangig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) weiterhin einschlägig, die bis 10.10.2006 umzusetzen war. Klarzustellen ist idZ, dass auch die neue RL 2011795/EU idente Vorschriften wie die nachstehend aufgelisteten enthält.
3.1.12. Die für den vorliegenden Fall vorrangig aus StatusRL interessierenden Passagen lauten:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f);
b) "Genfer Flüchtlingskonvention" das [...];
c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
d) "Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
e) [...]
k) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
Artikel 3
Günstigere Normen
[...]
KAPITEL II
PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
Artikel 4
Prüfung der Ereignisse und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
[...]
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können
(1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Artikel 8
Interner Schutz
(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.
(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.
KAPITEL III
ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.
b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.
d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
[...]
KAPITEL IV
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
[...]
3.1.13. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gem deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandelnde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.
3.2. Anzuwendendes nationales Recht:
3.2.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 2013/144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:
(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gem § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.
3.2.2. § 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 2013/144 teleologisch dahin auszulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfall allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.
Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gem § 6 BVwGG, BGBl I 2013/10, durch einen Einzelrichter.
3.2.3. § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
3.2.4. Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;
[...]
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;
[...]
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: [...]
17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
[...]
(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren
[...]
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
[...]
[...]
Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
[...]
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;
4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;
5. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;
7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.
(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn
1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,
2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,
3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder
4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.
(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren
§ 15a.
[...]
Allgemeines Verfahren
Handlungsfähigkeit
§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit
[...]
Verfahrensablauf
§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.
[...]
(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis[...].
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 64) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(6) Wird ein Asylwerber - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in stRsp und in Übernahme der Rsp des VwGH nachstehende rechtssatzmäßige Ausführungen zur Entscheidung heran, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).
Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.
3.2.6. Gemäß § 3 AsylG ist daher gemäß oben ersichtlichem nationalem Gesetzestext grundsätzlich Asyl zuzuerkennen, wenn - soweit gegenständlich interessierend, maW - eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ist.
Der VwGH hat insoweit zu Zl 2007/01/1199 den insoweit zentralen Begriff der hier relevanten Glaubhaftigkeit wie folgt ausgelegt:
§ 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. das zu § 7 Asylgesetz 1997 ergangene hg Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0284 bis 0285, mwN).
Dieses Verständnis der Glaubhaftigkeit ist auch für die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich.
3.2.7. Einen Asylwerber treffen gem § 15 AsylG einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gem § 18 AsylG amtswegig zu ermitteln hat. Erinnert wird dabei an den bereits allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.
Diese Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt insb auch für jene Tatsachen, an Hand welcher die objektiviert zu sehende Glaubhaftigkeit gem § 3 AsylG 2005, wie oben dargestellt, beurteilt werden kann; siehe idZ VwGH Zl 2002/01/0522.
3.3. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt:
3.3.1. Der Bf hat in bei seinen Einvernahmen im Verwaltungsverfahren hinreichend konkret vorgebracht, dass er deshalb um sein Leben fürchtet, weil sein Vater im Zuge einer Grundstücksstreitigkeit einen Nachbarn mit der Schaufel geschlagen habe und dieser danach verstorben wäre. Er hätte diesbezüglich Angst vor den Feinden seines Vaters, sogar vor seiner Tötung durch diese
Die Zugehörigkeit zu einer Familie bedeutet die Zugehörigkeit zu einer asylrechtlich relevanten sozialen Gruppe, siehe dazu nur VwGH Zlen 2007/20/0121, 2007/20/1490 und 2008/19/1027.
Mit dem Fluchtvorbringen des Bf ist daher dem Grunde nach entgegen der Auffassung der Behörde die Verfolgungsgefahr von privater Seite wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorgebracht worden, wobei sich die naheliegend auch iZm dem Bf fehlende staatliche Schutzfähigkeit des afghanischen Staatswesens aus den historischen Länderberichten lautt Bescheidtext und auch aus den aktuellen Länderberichten ergibt, siehe dazu insb die Feststellungen der Behörde auf BS 28.
3.3.2. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher der Verwaltungsbehörde (gemäß § 18 AsylG 2005 im Rahmen deren Ermittlungspflicht) zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten zu diesem im Rechtssinne tauglichen Fluchtgrund kann beurteilt werden, ob die Fluchtgeschichte des Bf glaubhaft erscheint.
Die Verwaltungsbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren mit insb Vor - Ort - Ermittlungen bzw zB durch Vertrauensanwälte oä abzuklären haben, inwieweit welche Personen für den Bf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (- iSv Frank/Anerinhof/Filwieser, AsylG 20056 § 3 E 19ff -) eine asylrelevante Gefahr im oben dargestellten Sinn für den Bf darstellen. Sollten nach diesen Ermittlungen den Fluchtgrund des Bf iZm der rachegeneigten Grundstücksstreitgkeit glaubhaft erscheinen lassen, ist die Verwaltungsbehörde iSd Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG = Art 4 Abs 3 lit a RL 2011/95/EU gehalten, festzustellen inwieweit welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und damit Sicherheitssysteme in Afghanistan zu Gunsten des Bf effektiv angewendet werden, um die vom Bf geschilderte Verfolgungsgefahr effektiv hintanhalten zu können.
Vor- Ort - Erhebungen wurden insgesamt nicht einmal ansatzweise durchgeführt, obwohl idZ folgender Leit-/Rechtssatz aus der Rsp des VfGH im RIS zu VfGH 27.09.2014, E54/2014 abrufbar ist, der die Sichtweise des Verfassungsgerichts zu den Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen wie folgt dokumentiert:
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und [...] mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des [...] Beschwerdeführers
[...]
Dadurch, dass es [...] unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung [...] mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat [...] Willkür geübt.
3.3.3. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen der in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte unterbliebenen Sachverhaltserhebungen ist daher nach VwGH Ro 2014/03/0063 zulässig, wenn der VwGH dort ausgeführt hat:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Mit der Zurückverweisung wird zudem gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein nachmaliges Rechtsmittel an eine Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird - Art 47 GRC, ohne dass damit hier näher zu erörtern wäre, inwieweit das BVwG über § 17 VwGVG iVm § 55 AVG gegenständlich vorzunehmende Ermittlungen durch die - fortgesetzt zuständige - Verwaltungsbehörde auch ohne Aufhebung und Zurückverweisung anordnen könnte.
3.3.4. Bei diesem Verfahrensstand war nicht mehr zu erörtern, dass seitens des BVwG in Fällen, in denen afghanische Asylwerber zB auch bereits länger im Iran gelebt haben und im Afghanistan nicht naheliegend unter entsprechenden Lebensbedingungen leben würden können, derzeit sehr häufig subsidiärer Schutz zuerkannt wird, da der Gesetzgeber eben einen negativen Abspruch gemäß § 3 AsylG 2005 als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine im Bereich des § 8 AsylG 2005 meritorische Entscheidung vorsieht; zur Spruchpraxis iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz siehe zB BVwG 22.01.2015, W131 1423462-1/11E; 19.11.2014, W187 1434352-1/7E; 02.12.2014, W151 1417688-1/24E und 18.11.2014, W167 1435314-1/17E, zumal der Bf auch bei der neuerlichen Vollmachtsbekanntgabe ua auch für einen Rechtsanwalt sein primär auf Asylzuerkennung gerichtetes Rechtsmittel aufrecht erhalten hat.
Zu Spruchpunkt B.)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung dahin zukommt. Die Aufhebung und Zurückverweisung beruht vielmehr auf der dz stRsp des VwGH, wie zu Zl Ro 2014/03/0063 niedergeschrieben.
Die Qualifikation der Familie als soziale Gruppe entspricht der stRsp des VwGH zum diesem asylrelevanten Merkmal, so dass auch die verfahrensrelevant vorgebrachte Verfolgungsgefahr der zitierten VwGH - Rsp zu § 3 AsylG entspricht. Die einschlägige Rsp des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich qualifizierbar
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