BVwG W117 1434779-1

W117 1434779-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W117 1434779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1434779.1.00

Spruch

W117 1434779-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom XXX mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXX bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes:

Am XXX wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen.

Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom XXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am XXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Neben Feststellungen zu Afghanistan stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er afghanischer Staatsbürger aus einem Dorf in der Nähe von Jalalabad sei sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemisch-sunnitischen Glaubens sei und Paschtu spreche, ledig sei und keine Kinder habe. Im Herkunftsstaat habe er noch nie Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt und sei nie politisch tätig gewesen oder habe einer politischen Partei angehört. Fest stehe ferner, dass er in Afghanistan von September 2006 bis Mai 2007 und von Juli 2009 bis Februar 2012 bei der NGO namens XXX beschäftigt gewesen sei, weiters dass sein Vater von Unbekannten entführt worden sei und seither als vermisst gelte. Jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass auch der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeiten ua. für XXX entführt hätte werden sollen und dass seine Verwandten in die Entführung seines Vaters und die für den Beschwerdeführer angekündigte Entführung verwickelt gewesen seien. Nicht festgestellt habe werden können, dass es Übergriffe auf ihn gegeben habe. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können, auch nicht, dass er im Fall der Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ua. ausgeführt, dass auf Grund der beigebrachten Arbeitsbestätigungen seine Beschäftigungen bei NGOs, insbesondere bei XXX, vom Zutreffen seiner Angaben ausgegangen werde, nachdem diese auch durch eine Recherche bestätigt hätten werden können. Weiters sei glaubwürdig gewesen, dass sein Vater plötzlich verschwunden bzw. von Unbekannten entführt worden sei, weil er eine entsprechende von behördlicher Seite bestätigte Meldung vorgelegt habe. Seine weiteren Angaben zu seinen Fluchtgründen seien jedoch nicht glaubhaft, da es nicht nachvollziehbar, unrealistisch und unplausibel sei, dass die Entführer zuerst den Vater des Beschwerdeführers und nicht sofort diesen entführt hätten, insbesondere weil er angegeben habe, dass die Entführer genau über ihn Bescheid gewusst hätten. Es wäre den Entführern zudem wohl ein Leichtes gewesen, gleich den Beschwerdeführer - ohne weitere Vorwarnungen- zu entführen. Auch sei logisch betrachtet nicht davon auszugehen, dass die Entführer das potentielle Opfer zuvor telefonisch von seiner geplanten Entführung zu informieren, weil sie diese damit erschweren bzw. unmöglich machen würden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum er Afghanistan nicht sofort nach der Entführung seines Vaters verlassen habe. Letztlich sei nicht plausibel, wie er nach diesen Drohungen ca. zwei Jahre lang seiner Beschäftigung problemlos habe nachgehen und ein "normales" Leben habe führen können. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Entführer ca. zwei Jahre später plötzlich wieder bei ihm hätten melden und ihm neuerlich hätten drohen sollen, nachdem sie bereits zwei Jahre lang die Möglichkeit dazu gehabt hätten, ihn zu entführen; daran könnten auch seine Angaben, vorsichtig gewesen zu sein, nichts ändern. Schließlich deute der Umstand, dass er versucht habe, einen Zusammenhang zwischen der Entführung seines Vaters bzw. der angekündigten Entführung des Beschwerdeführers und Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Verwandtschaft herzustellen, darauf hin, dass dies nicht den Tatsachen entspreche, weil er sodann behauptet habe, dass die Landstreitigkeiten schon geklärt wären und es eigentlich um den Neid der Verwandten auf das bessere Leben seiner Familie gehe. Auch habe er neben unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben sein Vorbringen zu den Tätern geändert, indem er zu Beginn der Einvernahme noch von Unbekannten gesprochen jedoch später vermutet habe, Verwandte mit Hilfe der Taliban würden dahinterstecken.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ua. die Zuerkennung von Asyl beantragt. Sodann wurde unrichtige Würdigung der Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht. Zur Einschätzung der Behörde, dass es unrealistisch und nicht nachvollziehbar sei, dass die Entführer nicht gleich den Beschwerdeführer selbst entführt hätten, sei anzumerken, dass sein Vater als Taxifahrer leichter zu kidnappen gewesen sei und die Entführer hätten damit den Beschwerdeführer leichter unter Druck setzen und nachdrücklicher Informationen verlangen können. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass eine Person durch Anrufe potentieller Entführer in Angst versetzt werde und dadurch Fehler mache. Der Beschwerdeführer habe im ersten Jahr nach der Entführung seines Vaters diesen gesucht, habe die Polizei und den Geheimdienst verständigt und sogar die Human Rights Organisation in Jalalabad kontaktiert, weil er gedacht habe, dass der Vater noch lebe. Darüber hinaus sei er sehr vorsichtig gewesen, habe nicht mehr bei Freunden übernachtet und seine Gewohnheiten geändert. Erst als er gemerkt habe, dass die Polizei ihm nicht habe helfen können, und die Bedrohungssituation immer noch bestanden bzw. sich wieder verschlimmert habe, habe er sich gezwungen gesehen, das Land zu verlassen. Entgegen dem Vorhalt der Behörde, dass er die Drohungen nicht ernst genommen habe, weil er XXX nicht verständigt habe, habe der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass er seinen Vorgesetzten bei XXX alles erzählt habe. Der Beschwerdeführer habe einen Zusammenhang zwischen der Entführung seines Vaters bzw. seiner geplanten Entführung und den Grundstücksstreitigkeiten vermutet, weil er nach einer Erklärung dafür gesucht habe, dass die Täter äußerst viel über ihn gewusst hätten. Er habe nicht gewusst, wer die Täter gewesen seien. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, konkrete Feststellungen zur Lage von afghanischen Angestellten von NGOs zu treffen, sondern es finde sich lediglich eine Passage, wonach sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen worden seien (FH-Freedom House: Freedom in the World 2012-Afhanistan), woraus ein Rückschluss auf die tatsächliche Situation von afghanischen Angestellten von NGOs nicht möglich sei und daher von einer nicht ausreichenden Ermittlung seitens der Behörde auszugehen sei. Es folgten Ausführungen zum subsidiären Schutz und ua. der Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Am XXX wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

"[...]

ER: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Afghanistan?

BF: Meine Mutter, meine 3 Brüder und meine 4 Schwestern leben derzeit in Jalalabad in Afghanistan.

ER: Wie alt sind die Brüder, die Schwestern und die Mutter?

BF: XXX

ER: Was macht der ältere Bruder?

BF: Er arbeitet als gewöhnlicher Arbeiter. Er arbeitet für einen Geschäftsmann und hilft, dass man das Erdöl umleert.

ER: Wie sind die allgemeinen Lebensverhältnisse Ihrer Familie?

BF: Derzeit ist die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht, aber wir kommen über die Runden.

ER: Welche schulische und berufliche Ausbildung haben Sie?

BF: Ich habe die 12. Schulstufe in Jalalabad abgeschlossen. Ja, ich habe die Matura gemacht, ich habe ein Jahr lang eine Privatuniversität besucht und verschiedene Englischkurse absolviert.

ER: Was haben Sie an der Privatuniversität studiert?

BF: Diplom-Business-Administration.

(ER:) Die Verwaltungsbehörde ging davon aus, dass Sie von September 2006 bis Mai 2007, und von Juli 2009 bis Februar 2012 bei der NGO namens XXX gearbeitet haben. Und von April bis Dezember 2008 bei

XXX.

ER: Was haben Sie bei beiden Organisationen eigentlich gemacht?

BF: Ich habe am XXX als XXX für XXX gearbeitet.

ER: Was tut ein XXX?

BF: Ich saß in einem Radioraum, ich war zuständig für die Funkgeräte. In Jalalabad gibt es mehrere ausländische Organisationen, mit denen wir in Kontakt standen. Ich habe per Funk nachgefragt, ob alles bei ihnen passt.

ER: Was macht XXX eigentlich?

BF: Sie sammeln Informationen über verschiedene Provinzen. Informationen über die Sicherheitslage in verschiedenen Provinzen. Sie teilen diese weiter mit und informieren andere ausländische Organisationen, die in Afghanistan tätig sind. Wenn XXX mitteilt, dass die Sicherheit nicht gegeben ist, meiden andere Organisationen diese Routen.

ER: Welche Arbeitszeit hatten Sie?

BF: Ich habe 8 Stunden in der Nacht gearbeitet. Zwischen durch gab es auch einige freie Tage und tagsüber bin ich in die Schule gegangen.

ER: Was haben Sie für die XXX gemacht?

BF: Ich habe als Fahrer für diese Organisation gearbeitet. Mit einem normalen PKW bin ich gefahren. Ich habe für die afghanischen Arbeiter dieser Organisation gearbeitet. Ich habe z.B. XXX zur Arbeit gefahren.

ER: Wie oft haben Sie das gemacht?

BF: Da hatte ich keine regelmäßigen Arbeitszeiten.

(ER:) Das Bundesasylamt ging weiters davon aus, dass Ihr Vater von Unbekannten entführt wurde und seither als vermisst gilt.

ER: Seit wann ist Ihr Vater vermisst?

BF: Seit dem XXX.

ER: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

BF: Mein Vater war Taxifahrer in Jalalabad. Er war schon immer Taxifahrer, auch schon während der Zeit der Taliban.

ER: Inwiefern steht die Entführung Ihres Vaters mit Ihrer Person in Zusammenhang?

BF: Mein Vater hatte nie Feindschaften oder Probleme mit anderen Personen. Selbst während der Zeit der Taliban ist er seinem Beruf nachgegangen. Den Zusammenhang stelle ich deshalb her, weil ich lange Zeit für ausländische Organisationen gearbeitet habe. Mein Vater und meine Brüder haben weder für ausländische Organisationen noch für die afghanische Regierung gearbeitet.

ER: Beschreiben Sie die Situation, nachdem Ihr Vater entführt wurde näher, was passierte da?

BF: Mein Vater wurde am 18.November 2009 angerufen, eine Person am Telefon sagte ihm, dass er einen Taxifahrer benötigte, der ihn nach XXX (= Distrikt in Nangarhar) führen könnte. Ich bin am 19. November 2009 von der Nummer meines Vaters angerufen worden, ich wurde von einer fremden Person angerufen, der mich fragte ob ich der Sohn von XXX sei. Er sagte mir, ob ich XXX sei. Ich war sehr verwundert und fragte ihn, wo mein Vater sei. Der Mann sagte mir, dass es meinem Vater gut gehe, er ist bei uns. Der Mann sagte mir am Telefon, dass er jetzt keine Zeit hat sich lange mit mir am Telefon zu unterhalten und dass ich ein Kafir (Ungläubiger) sei und er werde mich in 3 Tagen noch einmal anrufen, damit ich das Auto meines Vaters vom XXX kann. Nach dem Telefonat habe ich mehrmals versucht meinen Vater anzurufen, das Handy war danach abgedreht.

ER: Gab es sonst Kontakt mit den Entführern?

BF: Ich bin daraufhin in die Arbeit zu XXX gefahren, dort sprach ich mit einem Deutschen und erzählte ich von diesem Vorfall mit meinem Vater. Bei XXX gab es einen Wachmann namens XXX, der aus XXX stammt, wir fuhren gemeinsam dorthin. In XXX ging ich zur Sicherheitsbehörde, denen erzählte ich von dem Telefonat mit dem fremden Mann. Danach gingen wir durch XXX, um uns ein Bild zu verschaffen. Wir waren den ganzen Tag unterwegs, konnten aber keine Informationen bekommen. Zu Hause erzählte ich meiner Familie von dem Vorfall, mein älterer Bruder und Stiefonkel väterlicherseits fuhren am nächsten Tag zur Kommandozentrale nach Jalalabad. Am 3 Tag wurde ich von der Nummer meines Vaters angerufen, mein Stiefonkel namens XXX abgehoben, der Fremde stellte sich als XXX vor - der Dolmetscher wirft ein, dass es sich beim Namen XXX um einen Titel handelt, der zum Ausdruck bringen soll, dass es sich um einen Korangelehrten handelt - der Mann am Telefon sagte meinem Onkel, dass er mit XXX sprechen möchte, mein Onkel sagte ihm, dass ich noch viel zu jung sei und alles was er besprechen möchte, könnte er mit ihm besprechen. Sie sagten meinem Onkel, dass ich mit den Ausländern zusammenarbeite, gegen unser Land, ich würde den Ausländern Berichte zukommen lassen gegen die Taliban. Sie haben alle 4 Tage angerufen und haben uns angedroht, dass sie meinen Vater töten würden, wenn wir nicht machen was sie wollen. Nach ca. 8 Tagen wurde ich von meinem Vater selbst angerufen, er sagte mir, wieso ich nicht das mache, was mir XXX sagt. Er sei ein Korangelehrter, den man vertrauen kann, er werde von ihnen gut behandelt. Die Stimme hörte sich so an, als wäre er gezwungen worden, das zu sagen, was er sagte.

ER: Was hätten Sie konkret machen sollen, oder nicht machen sollen?

BF: Sie wollten, dass ich zu ihnen komme und danach würden sie meinen Vater freilassen. Sie sagten mehrmals, dass sie nur XXX wollen. Ich sagte ihnen mehrmals, dass ich nicht mehr für die Ausländer arbeite und dass ich niemals gegen sie etwas unternommen habe. Ich bekam einen Anruf, in dem mir gesagt wurde, dass ich zur Gomrek Moschee fahren soll, über der Tür wird sich eine Zigarettenschachtel befinden, darin eine Memory-Card und ich soll mir dann das Video ansehen. Nachdem ich mir die Schachtel geholt hatte, konnte ich in dem Video erkennen, dass mein Vater gefesselt war und ein schwarzes Tuch über den Kopf hatte. Mein Vater sagte in dem Video, "ich hoffe, dass es euch allen gut geht. Versucht mich von hier zu befreien." Sonst hat er nichts Wichtiges gesagt. Die Memory-Card blieb dann bei der Sicherheitsbehörde, ich war der einzige aus meiner Familie, der sich das Video angesehen hat. Das war ca. 20 Tage nach der Entführung. Nach eineinhalb Monaten bekam ich einen Anruf, indem mir gesagt wurde, dass wir in den XXX fahren sollen, dort wird sich ein Sack für uns befinden. Ich fuhr mit meinem älteren Bruder, meinem Onkel mütterlicherseits und meinem Stiefonkel väterlicherseits nach Behsud, dort entdeckten wir in dem Sack einen Mann, der geköpft wurde. Das war aber nicht mein Vater. Am Abend wurde ich wieder angerufen, und mir wurde gesagt, dies würde mit Leuten geschehen, die nicht machen was wir sagen. Ich musste überall versteckt hingehen. Mir wurde von der Sicherheitsbehörde mitgeteilt, dass ich einen Antrag stellen soll für eine Handfeuerwaffe, um mich verteidigen zu können. Ich wusste, dass ich mit einer Waffe gegen die Taliban nichts ausrichten kann. Nach ca. 3 Monaten bekam ich wieder einen Anruf von ihnen, mir wurde am Telefon gesagt, dass mein Vater getötet wurde, dass er nicht mehr am Leben sei und er legte danach auf. Ich konnte die Nummer meines Vaters danach nicht mehr erreichen. Ich fuhr in die Arbeit um zu kündigen, mein Arbeitsgeber namens Philipp sagte mir, dass er nicht möchte, dass ich kündige. Ich könnte meine Arbeit weiterhin von zu Hause aus fortsetzen. Ich hatte in dieser Zeit kein vernünftiges Leben, ich konnte mich nicht frei bewegen und hatte nicht die Möglichkeit mich weiterzubilden. Ich wusste, dass es keinen anderen Ausweg gibt, außer aus Afghanistan auszureisen. Jänner 2012 bekam ich wieder einen Anruf von einer fremden Nummer, die ich nicht kannte. Ich bin dann wieder bedroht worden, ich bekam 10 - 12 Anrufe am Tag. Dann habe ich beschlossen das Land zu verlassen.

ER: Um was ging es bei diesen 10-12 Anrufen?

BF: Sie sagten mir am Telefon, ich solle mich ihnen übergeben, beim letzten Telefonat sagten sie mir, dass es das letzte Mal wäre, dass sie mich anrufen, egal was ich mache, sie würden mich finden und mitnehmen. Daraufhin habe ich mich mit meiner Familie beraten und wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass ich Afghanistan verlassen muss.

ER: Wie lange nach dieser Entführung haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten?

BF: Ca. 2 Jahre.

ER: Wie lange nach der Entführung sind Sie dieser Arbeit nachgegangen?

BF: Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet.

(ER:) Jetzt wirft Ihnen die Verwaltungsbehörde vor, dass Sie eben 2 Jahre lang Ihrer Beschäftigung nachgingen, ohne dass sich Vorfälle ereignet hätten und schlussfolgert die Behörde, dass Sie keinem Bedrohungsszenario ausgesetzt seien.

BF: Wäre mein Leben nicht in Gefahr gewesen, hätte ich meine Familie nicht verlassen. In diesen 2 Jahren hatte ich kein vernünftiges Leben. Ich hatte nicht die Möglichkeit meine Freunde zu treffen, ohne Angst zu haben, aus dem Haus zu gehen. Jede Nacht hielten wir Wache zu Hause, entweder meine Mutter, einer meiner Brüder oder ich. Ich habe 2 Jahre lang versucht ein vernünftiges Leben zu führen und um bei meiner Familie zu bleiben. Mir wurde dann bewusst, dass ich kein normales Leben in Afghanistan mehr führen kann. In diesen 2 Jahren ging ich auch nicht mehr zur Schule, ich habe die Schule schon im Jahr 2007 abgeschlossen. Ich besuchte die private Universität im Stadtzentrum, ich fuhr mit unserem Taxi in die Privatuniversität im Stadtzentrum in Jalalabad.

(ER:) Ein Vorwurf, denen Ihnen die Verwaltungsbehörde auch macht, dass Sie die Entführung auch in Zusammenhang mit einer privaten Angelegenheit angeführt hätten, es sei um Grundstückstreitigkeiten innerhalb der Verwandtschaft gegangen und um Neid der Verwandten.

BF: So habe ich das nicht gesagt, es war eine Vermutung, dass der Mann am Telefon seine Stimme verstellt und es sich dabei um einen entfernten Verwandten handelt. So explizit habe ich das nicht gesagt.

(ER:) Dann fällt auch noch auf, dass die Verwaltungsbehörde eigentlich immer von Unbekannten spricht, aber Sie führen heute konkret die Taliban an. Haben Sie die Taliban damals auch schon erwähnt.

BF: Ich erfuhr erst in Österreich von meiner Familie, dass es sich um Taliban handelt. Damals stellte er sich nur unter den Namen XXX vor.

ER: Woher haben die Familienangehörigen die Erkenntnis, dass es sich um die Taliban handelt?

BF: In Afghanistan und in ländlichen Gebieten spricht sich alles schnell herum.

ER: Die Verwaltungsbehörde wirft Ihnen auch vor, dass Sie nicht früher das Land verlassen haben, das wäre untypisch.

BF: Ich habe bis zum Schluss versucht ein vernünftiges Leben in Afghanistan mit meiner Familie zu führen.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

ER: Die Lage allgemein in Afghanistan ist sehr schlecht und zwar die Sicherheitslage als auch die Menschenrechtssituation:

Wird jemand von den Taliban bedroht, kann nicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, von einer landesweiten Sicherheit ausgegangen werden.

Gegenständlich stellt sich nicht die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative, sondern ist die Frage der Asylgewährung abhängig davon, ob das Vorbringen des BF, mit welchem er einen Zusammenhang mit der Entführung des Vaters herstellte, glaubwürdig ist oder nicht.

In diesem Sinne, wird von einer Übersetzung einzelner Elemente der vorläufigen Sachverhaltsannahme Abstand genommen.

BF: Ich möchte mich bei Ihnen bedanken für die Zeit, die Sie mir schenken.

BFV hat keine Fragen.

Die Verhandlung wird um 10.55 Uhr unterbrochen und um 11.20 Uhr fortgesetzt.

Verlesen wird der Strafregisterauszug. Es scheint keine Verurteilung auf.

[...]"

Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.

Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar. Seine Mutter und seine Geschwister leben noch dort. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus noch über Verwandte (neun Stiefonkel), jedoch besteht der Verdacht, dass diese in Bedrohungen des Beschwerdeführers verwickelt sind.

Er verließ am 27.02.2012 seinen Herkunftsstaat, nachdem sein Vater am 18.11.2009 verschwunden ist bzw. entführt wurde und der Beschwerdeführer davor und danach wiederholt, jedenfalls zuletzt im Jänner/Februar 2012, von Unbekannten bzw. den Taliban wegen seiner Tätigkeit als Beobachter für XXX telefonisch bedroht wurde.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban aus diesem Grund entführt bzw. getötet wird.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. (Auch sonstige) Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:

Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen. (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind. (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

[...]

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turban bombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

[...]

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt:

Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense:

"Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network:

After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]:

"Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

[...]

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

[...]

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

[...]

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen. (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

[...]

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

[...]

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität und Familiensituation:

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben/Eingaben getätigt sowie entsprechende Dokumente (Führerschein, ANSO-Ausweis im Zusammenhalt mit einer Bestätigung seiner Beschäftigung dort sowie eine Tazkira) im Verfahren vorgelegt, sodass diesbezüglich im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen von einer ausreichenden Bescheinigung seiner Identität auszugehen ist.

Auch die Angaben betreffend den Aufenthalt seiner Familie (Mutter, Geschwister, Stiefonkel) in Afghanistan bzw. seine Vermutungen, dass seine Verwandten mit seinen Verfolgern zusammenarbeiten könnten, sind nachvollziehbar, zumal er bereits beim Bundesasylamt vorbrachte, dass die Polizeibeamten derartiges vermutet hätten, im Zusammenhalt mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei seinen diesbezüglichen Angaben nach einer Erklärung dafür gesucht habe, dass die Täter äußerst viel über ihn gewusst hätten, und schließlich im Zusammenhalt mit seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht dazu, wo er vorbrachte, dies sei eine Vermutung von ihm gewesen, weil ein Anrufer mit verstellter Stimme gesprochen habe.

Zum Fluchtvorbringen:

Die Angaben des Beschwerdeführers zur Entführung seines Vaters waren sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr detailliert und umfassend. Im Übrigen hat er diesen Umstand durch entsprechende behördlich bestätigte Schriftstücke belegt, weshalb dieses Vorbringen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Ebenso hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei ANSO durch eine Arbeitsbescheinigung belegt und hat dies auch eine Recherche im Verfahren vor dem Bundesasylamt bestätigt, sodass auch von diesem Vorbringen auszugehen ist. Der vorliegenden Arbeitsbescheinigung ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anscheinend Probleme mit bewaffneten regierungsfeindlichen Personen hatte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor und nach dem Verschwinden seines Vaters bzw. dessen Entführung am 18.11.2009 wiederholt am Telefon bedroht wurde, ist darüber hinaus im Wesentlichen gleichbleibend und nachvollziehbar sowie vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen über die Sicherheitslage in Afghanistan, wonach sich der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen zunehmend auf den Osten richtete und diese insbesondere in der Provinz Nangarhar eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternahmen bzw. 2012/2013 Nangarhar eine der am meisten umkämpften Provinzen war, im Zusammenhalt mit den Rechercheergebnissen vom 14.03.2013 im Verfahren des Bundesasylamtes, wonach Angriffe auf NGOs zwar abnahmen und afghanische Mitarbeiter nicht mehr länger systematisch von Aufständischen angegriffen wurden, allerdings Angriffe weiterhin vorkommen würden, hauptsächlich dann, wenn eine NGO gegen die Interessen der Taliban arbeite, wobei auch die Tätigkeit dafür ausschlaggebend sein könne, ob ein Mitarbeiter nach der Beendigung seiner Anstellung von den Taliban weiter bedroht werde bzw. ob es sich um eine sogenannte "High Profile"-Person handle, auch plausibel. Denn der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit sowie die Tätigkeit von ANSO nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich daraus, dass andere in Afghanistan tätige Organisationen nach Ansicht von ANSO gefährliche Routen meiden, sodass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. jene von ANSO letztlich gegen die Interessen der Taliban bzw. regierungsfeindlichen Gruppen gerichtet war bzw. ist. Zudem ergibt sich aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, dass regierungsfeindliche Kräfte Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen, darunter afghanische Staatsbürger, die für nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen arbeiten, bedroht und angegriffen haben; Personen mit den genannten Profilen wurden danach getötet, entführt und eingeschüchtert, Familienangehörige dieser Personen wurden ebenfalls angegriffen. Nach Berichten von ANSO wurden 2012 insgesamt 58 NGO-Mitarbeiter entführt. Im Zusammenhalt mit diesen Berichten, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Bedrohung wegen seiner Tätigkeit für ANSO -auch zuletzt vor seiner Ausreise, im Jänner bzw. Februar 2012- glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer noch zwei Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters in Afghanistan gelebt hat, ist der Glaubwürdigkeit nicht abträglich, weil der Beschwerdeführer plausibel dargelegt hat, dass er währenddessen kein "normales" Leben habe führen können. So habe er keine Möglichkeit gehabt, Freunde zu treffen oder ohne Angst das Haus zu verlassen. Sie hätten abwechselnd nachts Wache gehalten, danach sei ihm bewusst geworden, dass er kein normales Leben in Afghanistan mehr führen werde können.

Es ist weiters nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht gewusst hat, wer die Täter waren bzw. sind und steht dies auch im Einklang mit seinen plausiblen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er erst in Österreich telefonisch erfahren habe, dass es sich dabei um die Taliban handle. Insgesamt war der Beschwerdeführer letztlich in der Lage, allfällige gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bestehende Bedenken auszuräumen.

Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer als Beobachter der Sicherheitslage für ANSO tätig war, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei seiner Person von einer "High-Profile"-Person, welche auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit von den Taliban weiter bedroht wird und für welche daher eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht, auszugehen. Abgesehen davon, verfügt der Beschwerdeführer außer seinen Familienangehörigen im Heimatdorf über keinen sicheres familiäres Netz, da er vermutet, dass Verwandte mit den Taliban zusammenarbeiten könnten.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den angeführten Materialien von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Den Feststellungen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit derselben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 23.06.2012 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Ermordung wegen seiner Tätigkeit für ANSO durch die Taliban) verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht effektiv in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Der Beschwerdeführer ist insbesondere in seiner Eigenschaft als Beobachter für ANSO, in welcher er eine gegen die Interessen der Taliban gerichtete Tätigkeit ausführte, aus eben diesem Grunde im Fall der Rückkehr wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung an Leib und Leben gefährdet. Eine feindliche politische Gesinnung gegenüber den Taliban insofern, als diese auf dem Prinzip der Sharia einen Gottesstaat einzurichten versuchen. Nach der aktuellen Ländersituation ist der afghanische Staat jedenfalls nicht in der Lage, Personen mit dem herausgehobenen Profil des Beschwerdeführers zu schützen.

Es haben auch bereits Vorverfolgungshandlungen stattgefunden, da der Beschwerdeführer bereits massiven Drohungen ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer hat daher infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Außerhalb der Provinz Nangarhar - etwa in Kabul- hat der Beschwerdeführer, welcher zwar über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und bereits erwerbstätig war, keine (sicheren) familiären Anknüpfungspunkte und ist er auch dort angesichts seiner bisherigen Tätigkeit für ANSO vor Anschlägen der Taliban nicht sicher.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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