L502 2016885-1•BVwG L502 2016885-1
L502 2016885-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2015
Aufenthaltsverbot, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,<br/>Gefährlichkeitsprognose, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. 135714510-14136522 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), einen Staatsangehörigen der Türkei, der sich eigenen Angaben zufolge seit 1990 in Österreich aufhält, wurden vor dem Hintergrund von strafgerichtlichen Verurteilungen vom 28.04.1993, 27.09.1993, 18.01.1999 und 27.09.2002 beginnend mit November 2002 fremdenbehördliche Ermittlungen im Hinblick auf die "Überprüfung der weiteren Aufenthaltsgrundlage" eingeleitet.
Zuletzt verfügte der BF über eine - zuvor mehrmals verlängerte - Niederlassungsbewilligung, gültig bis 10.06.2003.
3. Der BF wurde am 17.02.2003 bei der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien, fremdenpolizeiliches Büro, in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen.
Dort gab er an seit etwa 13 Jahren in Österreich zu leben und für zwei Kinder sorgepflichtig sowie seit zwei Wochen bei genannter Firma beschäftigt zu sein.
Dem BF wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund der bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen zulässig wäre. Es werde jedoch derzeit von der Erlassung Abstand genommen und wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er bei einem neuerlichen Verstoß mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen habe.
4. Das Amt der Wiener Landesregierung holte mit Schreiben vom 21.07.2003 eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemäß § 15 Abs. 1 FrG 1997 ein, nachdem der BF am 10.06.2003 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht hatte.
Die BPD Wien teilte daraufhin mit, dass derzeit gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels kein Einwand bestehe, zumal der BF am 17.02.2003 nur ermahnt worden sei und erst bei einer neuerlichen Verurteilung beabsichtigt sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.
5. Das Amt der Wiener Landesregierung wies mit Bescheid vom 20.08.2003 den Antrag des BF vom 10.06.2003 auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 zurück, da der BF trotz gehöriger Ladung vor die Behörde bis dato nicht erschienen sei und der maßgebliche Sachverhalt somit nicht geklärt werden konnte.
6. Am 22.01.2004 wurde der BF von der BPD Wien für den 17.02.2004 zur "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage" vor die Behörde geladen.
7. Am 03.02.2004 wurde der BF auf der Grundlage eines Haftbefehls des LG Wien vom selben Tag festgenommen, nachdem er wegen § 143 StGB angezeigt worden war.
Am 06.02.2004 wurde er aus der Haft entlassen.
8. Das Amt der Wiener Landesregierung holte mit Schreiben vom 24.02.2004 eine neuerliche fremdenpolizeiliche Stellungnahme der BPD Wien ein, nachdem der BF an diesem Tag einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht hatte.
Von der BPD Wien wurde mit Schreiben vom 03.03.2004 mitgeteilt, dass gegen den BF ein aufenthaltsbeendigendes Verfahren eingeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 26.05.2004 wurde dem fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien mitgeteilt, dass beim LG Wien aktuell ein weiteres Strafverfahren gegen den BF anhängig sei.
9. Mit Straferkenntnis vom 26.01.2004 wurde der BF wegen § 5 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Straferkenntnis vom 27.05.2004 wurde der BF wegen § 1 Abs. 3 FSG zu einer Geldstrafe verurteilt.
10. Mit 13.06.2005 wurde dem BF vom Amt der Wiener Landesregierung eine weitere Niederlassungsbewilligung, gültig bis 13.06.2007, erteilt.
Mit 14.06.2007 wurde dem BF vom Magistrat Wien eine weitere für die Dauer eines Jahres gültige Niederlassungsbewilligung erteilt.
11. Mit 25.07.2007 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Einbringung rückständiger Pflegegebühren nach stationärer medizinischer Behandlung eingeleitet.
12. Das Amt der Wiener Landesregierung holte mit Schreiben vom 28.09.2007 eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme der BPD Wien gemäß § 25 Abs. 1 NAG ein, nachdem der BF am 14.06.2007 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht hatte.
Es wurde um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines "unbeschränkten" Aufenthaltstitels bestehen angesichts mehrerer Vormerkungen im Strafregister, wobei die jüngste strafgerichtliche Verurteilung vom 17.04.2007 datierte.
Von der BPD Wien wurde mit Schreiben vom 08.10.2007 mitgeteilt, dass aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Einwände gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden.
13. Mit Schreiben vom 10.09.2008 holte das Amt der Wiener Landesregierung eine weitere fremdenpolizeiliche Stellungnahme ein, nachdem der BF am 23.06.2008 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht hat.
Mit 23.06.2008 wurde dem BF vom Magistrat Wien eine weitere für die Dauer eines Jahres gültige Niederlassungsbewilligung erteilt.
Von der BPD Wien wurde mit Schreiben vom 18.09.2008 mitgeteilt, dass aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden.
Mit 24.06.2009 wurde dem BF vom Magistrat Wien eine weitere für die Dauer eines Jahres gültige Niederlassungsbewilligung erteilt.
14. Mit 11.09.2009 wurde der BF wegen § 228 StGB angezeigt.
Bereits mit 19.02.2004 war gegen den BF von der BPD Wien ein bis 14.05.2010 gültiges Waffenverbot verhängt worden.
15. Mit 05.11.2009 wurde der BF wegen § 114 Abs. 2 FPG angezeigt.
Am 24.08.2012 langte bei der BPD Wien die gekürzte Urteilsausfertigung über den Freispruch des BF in diesem Verfahren vor dem LG für Strafsachen Wien ein.
16. Am 05.12.2012 wurde der BPD Wien eine Mitteilung über die Verhängung einer Geldstrafe gegen den BF gemäß § 5 Abs. 1 StVO sowie § 14 Abs. 1 Z 1 FSG übermittelt.
17. Dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) wurde am 30.01.2014 von der BPD Wien eine Verständigung über die seit 05.12.2013 rechtskräftige Verurteilung des BF wegen §§ 146, 147, 148 u.a. StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten übermittelt.
Mit 14.03.2014 ersuchte das BFA um Übermittlung einer Kopie der Urteilsausfertigung der erstinstanzlichen Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.05.2014, die dort am 20.03.2014 einlangte.
Mit Urteil des OLG Wien vom 05.12.2013 war diese vorangegangene Verurteilung zu einer dreijährigen unbedingten Haftstrafe auf die Dauer von 33 Monaten herabgesetzt worden.
18. Das BFA holte mit 24.10.2014 einen aktuellen Strafregisterauszug sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister den BF betreffend ein.
19. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 24.10.2014 teilte die belangte Behörde dem BF unter Hinweis auf seine gerichtlichen Vorstrafen mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.
Dem BF wurde unter einem aufgetragen, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben bzw. die im Schreiben angeführten Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen.
20. Vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des BF wurde mit Schreiben vom 06.11.2014 eine Stellungnahme an das BFA übermittelt.
Unter Vorlage einer Beschlusskopie wurde darauf verwiesen, dass die strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten am 28.03.2014 vom LG für Strafsachen Wien nachträglich um 6 Monate auf 27 Monate herabgesetzt worden sei.
Überdies sei der Tatzeitraum, welcher der Verurteilung aus 2013 zugrunde lag, im Zeitraum von 2005 bis 2006 gelegen und habe sich der BF seither wohl verhalten.
Auch könnten die von der Behörde in Betracht gezogenen Verurteilungen aus den Jahren 2002 und 1999 angesichts der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden und daher bereits lange zurückliegenden Straftaten nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot herangezogen werden.
Ausgeführt wurde im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF, dass er im Dezember 1990 nach Österreich gekommen, er lebe somit seit 25 Jahren in Österreich und befinde sich auch in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Er habe in der Türkei keine Angehörigen und habe auch keinen Kontakt zur Türkei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der BF Kurde sei und dieser Umstand für die Ausreise entscheidend gewesen sei. Der BF sei seit der Einreise ständig berufstätig gewesen und aktuell nicht nur unselbständig, sondern auch an einem Unternehmen beteiligt.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn würde daher eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich und die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten.
Der BF habe sich seit mehr als 7 Jahren wohlverhalten, daher sei davon auszugehen, dass er weder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl des Aufnahmelandes gefährde. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK sei daher nicht gerechtfertigt und sei auch nicht davon auszugehen, dass weitere strafbare Handlungen durch ihn zu verhindern seien.
Als weiteres Beweismittel vorgelegt wurde ein aktueller Auszug aus dem Firmenbuch, in dem der BF als Gesellschafter des dort genannten Taxiunternehmens aufscheint.
21. Einem am 03.12.2014 vom BFA erstellten Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (IZF) zufolge wurde dem BF zuletzt vom Magistrat Wien ein Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 22.08.2013 bis 22.08.2016, erteilt.
Einem am gleichen Tag erstellten Strafregisterauszug zufolge gab es keine neuen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF.
22. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.12.2014 wurde ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I).
Gemäß § 55 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die belangte Behörde fest, dass sich der BF seit 1990 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ledig und ohne Sorgepflichten sei. Er lebe gemeinsam mit seiner österreichischen Lebensgefährtin, weitere familiäre Anknüpfungspunkte hierorts seien nicht bekannt. Er gehe einer legalen Beschäftigung nach, er sei kranken- und sozialversichert und hierorts wohnhaft und aufrecht gemeldet. Zur Türkei bestünden keine Bindungen und Beziehungen mehr. Gegen den BF lägen insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen vor.
Eine Beweiswürdigung nahm die Behörde nicht vor, sondern wiederholte sie in diesem Rahmen lediglich wortgleich ihre zuvor getroffenen Feststellungen.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, welcher vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn anhand der Kriterien des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt sei, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG sei die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens 10 Jahren zulässig, sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Unter Zugrundelegung der bisherigen, zwischen 1993 und 2013 erfolgten sechsmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tatzeiten schon mehrere Jahre zurückliegen, sowie (nicht näher dargestellter) verwaltungsstrafrechtlicher Delikte des BF seien die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Abs. 1 FPG" gegeben.
Im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG normierte Berücksichtigung des Art. 8 EMRK bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen sei.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG seien nicht zu prüfen, da eine solche Prüfung nur bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt des Fremden durchzuführen sei.
Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei vom BF nicht behauptet worden und liege auch keine Empfehlung des EGMR im Hinblick auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung "nach Serbien" vor, weshalb die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.
In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise des BF festgelegt worden.
Im vorliegenden Fall sei zudem der § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und indiziere die Erfüllung dieses Tatbestandes das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund der Schwere des gesamten Fehlverhaltens des BF und mangels relevanter familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich überwiege das öffentliche Interesse die Interessen des BF am Verbleib in Österreich und sei die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt.
23. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.12.2014 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
24. Gegen den dem Vertreter des BF am 05.12.2014 zugestellten Bescheid wurde von diesem am 15.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Bescheid wurde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Im Einzelnen wurde auf den Inhalt der schon im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich verwiesen.
Verwiesen wurde weiter darauf, dass mit - dem zugleich in Kopie vorgelegten - Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 20.11.2004 die bereits zuvor schon herabgesetzte Haftstrafe des BF aus 2013 neuerlich um 7 Monate herabgesetzt wurde und diese nunmehr 20 Monate betrage. Diese Herabsetzung sei mit der mittlerweile vollständig erfolgten Schadenswiedergutmachung durch den BF begründet worden. Auch dieser Umstand garantiere sein zukünftiges Wohlverhalten.
Der BF habe sich seit nahezu 8 Jahren der Rechtsordnung entsprechend verhalten, da die dem Urteil im Jahr 2013 zugrunde liegenden Straftaten zwischen 2005 und 2007 begangen worden waren.
In Anbetracht dieser Umstände sei die Interessensabwägung der Behörde iSd Art. 8 EMRK zu Unrecht zu Lasten des BF erfolgt.
Der BF sei darüber hinaus ein Kurde aus dem Südosten der Türkei und ehemaliges Mitglied der PKK, weshalb nicht auszuschließen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen dieser früheren politischen Aktivitäten "erhebliche Probleme" zu gewärtigen habe. Er sei "als Flüchtling" nach Österreich gekommen und wäre sohin die Entziehung seines Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht zulässig, da dies einer "Entziehung der Stellung als anerkannter Flüchtling" gleichkomme. Eine solche Entziehung wäre nur zulässig, wenn eine Verurteilung zu schwersten Verbrechen erfolgte, nämlich gemäß der hg. Judikatur Mord, Drogenhandel in größerem Umfang und Raub.
Neben der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde die Einvernahme des BF sowie seiner Lebensgefährtin und eines aus der Türkei nach Österreich geflüchteten Onkels beantragt.
25. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erfolgte am 08.01.2015.
26. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft, einen Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie eine ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.
27. Am 14.01.2015 langte eine Beschwerdeergänzung des BF ein, in der unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Wien vom 19.11.2008 über die Klage des BF aus 2007 gegen die Casinos Austria AG ausgeführt wurde, dass die vermögensrechtlichen Straftaten des BF ausschließlich darauf zurückzuführen waren, dass der BF krankhaft spielsüchtig war, und hatte der BF bereits am 13.12.2005 seine Sperre für alle Betriebe der Casinos Austria AG beantragt. Seit 2007 habe der BF seine Spielsucht völlig überwunden und habe er sich seitdem auch wohlverhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität und türkische Staatsangehörigkeit des BF stehen fest.
Zur genauen Dauer des faktischen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, zu seinen genaueren Lebensumständen seither bzw. zu seinen aktuellen familiären Verhältnissen sowie zur Dauer seines legalen Aufenthalts ließen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Feststellungen treffen.
Der BF war bis dato nachstehenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen unterworfen:
Der BF wurde mit Urteil des BG Hernals vom 28.04.1993 gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des BG Floridsdorf vom 27.09.1993 gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 18.01.1999 wegen § 146, § 147 Abs. 1 u. 3, § 148 iVm § 15, § 125, § 126 Abs. 1 Z. 7, § 105 Abs. 1 iVm § 15, § 83 Abs. 1 iVm § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf 5 Jahre), verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 27.09.2002 gemäß § 159 Abs. 1, 3 u. 5 Z. 4 u. 5 (§ 161 Abs. 1), § 159 Abs. 2 u. 5 Z. 4 u. 5 (§ 161 Abs. 1) StGB und § 114 Abs. 1 u. 2 ASVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Verhängung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des BG Hernals vom 17.04.2007 gemäß § 88 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 13.05.2013 gemäß § 89, § 297 Abs. 1 1. Fall, § 146, § 147 Abs. 1 Z 1 und 3, § 148 2. Fall iVm § 12 2. Fall, § 125, § 126 Abs. 1 Z 7 StGB (Datum der letzten Tat 27.01.2007) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, zuletzt auf 20 Monate herabgesetzt, verurteilt.
Über den BF wurde mit Straferkenntnis vom 26.01.2004 gemäß § 5 Abs. 1 StVO sowie mit Straferkenntnis vom 27.05.2004 gemäß §14 Abs. 1 Z 1 FSG jeweils eine Geldstrafe verhängt.
Am 19.02.2004 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt.
Der BF befand sich von 03.02.2004 bis 06.02.2004, von 12.11.2007 bis 11.07.2008 und von 02.07.2008 bis 11.08.2008 in Haft.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerdeergänzung des BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.
2.2. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF waren insofern aus dem Akteninhalt erkennbar, als der BF laut dem aktuellen ZMR-Auszug, dem zufolge er seit 2001 in Österreich gemeldet ist, seine Identität mit einem türkischen Reisepass, ausgestellt vom türkischen Konsulat in Wien am 22.09.2004, nachgewiesen hatte. In einem weiteren Aktenstück vom 07.11.2006 ist festgehalten, dass der BF über einen am 31.07.1989 ausgestellten Reisepass verfügte, zudem ergibt sich aus dem Akt, dass der BF auch über einen türkischen Personalausweis verfügte. Kopien der jeweiligen Dokumente lagen jedoch dem Akt nicht bei.
2.3. Hinsichtlich der bisherigen und der aktuellen persönlichen Lebensumstände des BF in Österreich sowie etwaiger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in der Türkei ist darauf zu verweisen, dass sich weder die diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde als ausreichend darstellten noch die wenigen Feststellungen betreffend eine Beweiswürdigung der belangten Behörde dahingehend erkennbar war, wie sie zu diesen Feststellungen gelangte.
Stichwortartig ist hier darauf hinzuweisen, dass der BF im Jahr 2003 vorgebracht hatte, er sei für zwei Kinder sorgepflichtig , andernorts findet sich ein Hinweis auf eine erfolgte Scheidung des BF, zuletzt wurde vom BF nur kursorisch behauptet er stehe in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, wobei mangels entsprechender Ermittlungen der Behörde und darauf aufbauender Feststellungen nicht erkennbar wurde, welcher Dauer und welcher Intensität diese unterliegt. Auch zum bisherigen Berufsleben bzw. zur aktuellen Erwerbstätigkeit des BF finden sich mangels behördlicher Ermittlungsergebnisse sowie angesichts einer gänzlich fehlenden Beweiswürdigung keine nachvollziehbaren Feststellungen.
Aus dem Akt ist auch nicht ersichtlich, wie lange sich nun schon der BF faktisch in Österreich aufhält und ob er seit der erstmaligen Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war, zumal der erstinstanzliche Verfahrensakt mit einem behördlichen Schriftverkehr aus 1997 beginnt, die Eintragungen im ZMR andererseits mit 2001 beginnen, der BF demgegenüber behauptete seit 1990 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein.
Desgleichen finden sich verschiedene Informationsblätter zu diversen Anträgen des BF auf Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln an die zuständige Niederlassungsbehörde seit 2000 im Akt, ob diese Informationen jedoch die Feststellung eines seit 1990 und bis dato durchgehend legalen Aufenthalts des BF, wie von ihm behauptet und von der belangten Behörde festgestellt wurde, tragen, ließ sich nicht nachvollziehen. Dem jüngsten Auszug aus dem IZF ließ sich zumindest entnehmen, dass dem BF mit 22.08.2013 eine bis 22.08.2016 gültige Rot-Wieß-Rot-Karte plus ausgestellt wurde und er insoweit aktuell legal aufhältig ist.
2.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Strafregisterauszug.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (idF AsoAbkommen).
Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.
In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.
Artikel 13 ARB 1/80
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Artikel 14 ARB 1/80
(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.
Artikel 9 ARB 1/80
Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Art. 41 Abs. 1 ZP
Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.
Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci ua, ausgeführt, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen.
Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20. September 2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10).
In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen.
Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. EuGH Urteil Tum und Dari). Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (VwGH vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016).
Nach der Rechtsprechung des EuGH soll Artikel 13 ARB 1/80 gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt gemäß Artikel 6 Abs. 1 ARB genießen (EuGH Fall Toprak/Oguz vom 09.12.2010, Zl C-300/09 und 301/09 betreffend neuer Beschränkungen für den Arbeitsmarktzugang türkischer Arbeitnehmer).
2.2. Die Stillhalteklausel in der Zusammenschau mit dem österreichischen Fremdenrecht (Anwendung des mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 [FrG 1997]):
Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, Zl. 2008/18/0202 fest, dass mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 davon auszugehen ist, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates waren, Niederlassungsfreiheit.
Nach § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 galten als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen galten, sofern das FrG nichts anders anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG 1997.
Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 waren - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie nunmehr § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegen, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd FrG 1997 - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. VwGH 31. Mai 2000, 99/18/0399) - vorlag, die es gerechtfertigt hat, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von § 49 Abs. 1 FrG 1997 erfassten Fremden jedenfalls - anders als es § 21 Abs. 1 NAG 2005 vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt.
Die anzuwendende Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der in diesem Fall in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine solche Konstellation, sodann aber auch für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hat in diesen Fällen die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG bzw. der aktuellen Rechtslage, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu erfolgen (vgl. VwGH 15. 12.2011, 2007/18/0430).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011, wonach die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen ist. Dieser von der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entwickelte Maßstab verlangt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 99/19/0074). Demzufolge entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 47 Abs. 2 FrG 1997 jenem des § 67 Abs. 1 FPG.
Die §§ 49 Abs. 1 sowie 47 Abs. 2 - 4 des (mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 lauteten - samt Überschriften - auszugsweise wie folgt:
Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) ...
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
(4) Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten (Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.
..."
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen.
2.3. Relevant können diese Ausführungen zur Stillhalteklausel und Anwendung des FrG 1997 im gegenständlichen Fall nur dann werden, wenn der BF die österreichische Staatsangehörigkeit innehabende Kinder hätte, welche für ihn oder für welche er Unterhalt leisten würde. Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme am 17.02.2003 angegeben, dass er für zwei Kinder sorgepflichtig sei, weshalb sich diese Frage nicht abschließend beurteilen lässt. Hierzu wurden weder von der Behörde konkrete Ermittlungsschritte gesetzt, noch finden sich im Akteninhalt Grundlagen für Feststellungen in diesem Zusammenhang.
3. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich den Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insb. EuGH 20.9.1990, Rs C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince) sind beide Bestimmungen in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich türkische Arbeitnehmer bzw. ihre Familienangehörigen den Mitgliedstaaten gegenüber unmittelbar auf diese Rechte berufen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere dessen Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) gilt der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ohne weiteres auch in Österreich und ist - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH - auch hier unmittelbar anwendbar. Türkische Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige genießen - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat - dementsprechend bei Erfüllung der im ARB aufgestellten Voraussetzungen auch in Österreich "freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang" zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sie haben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zufolge Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 bzw. 7 ARB deklarativ bestätigt wird.
Darüber hinaus bejahte der EuGH in der zitierten Entscheidung Sevince die Frage, ob aus dem Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auch aufenthaltsrechtliche Folgerungen zu ziehen sind und führte hierzu weiters aus, ohne Aufenthaltsrecht werde dem ARB 1/80 seine praktische Wirksamkeit genommen, weshalb im Falle eines Anspruchs auf eine Arbeitserlaubnis auch ein Aufenthaltsrecht besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 darauf aufbauend festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB erfließenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.
Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Berechtigung nach Art. 6 ARB erlangt, war er gemäß VwGH im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" vgl. VwGH vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048 zu § 1 AufG). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 oder Art. 7 ARB erfließenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH auch ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (VwGH vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687).
3.1. Artikel 6 ARB 1/80 lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäss festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der BF am regulären Arbeitsmarkt in Österreich als Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße und echte Tätigkeit im Sinne des ARB ausgeübt hat, welche nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich war (vgl zum Arbeitnehmerbegriff und zum Verlust erworbener Rechte: EuGH im Fall Genc vom 04.02.2010, C-14/09 sowie EuGH 18.12.2008, Rechtssache C-337/07 "Altun"). Im Bescheid der belangten Behörde findet sich hierzu lediglich die lapidare Feststellung, dass der BF einer legalen Beschäftigung nachgehe und kranken - sowie sozialversichert sei. Wie sie zu diesen Feststellungen gelangte, ließ sich nicht einmal aus dem Vorbringen des BF hinreichend ableiten, und wird die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den BF einzuvernehmen und zudem aufzufordern haben, einen Versicherungsdatenauszug vorzulegen, um die entsprechenden Beschäftigungen des BF bestimmen zu können. Erst nach diesen Ermittlungen kann dann in weiterer Folge gefolgert werden, ob der BF unter die Geltung des Art. 6 ARB fällt oder nicht. Am Rande sei erwähnt, dass schon aus den Verurteilungen indirekt hervor geht, dass der BF entgegen seinen Angaben wohl nicht durchgängig beschäftigt war, da die jeweiligen Tagessätze im Jahr 2007 nur mit Euro 2,- bemessen wurden.
3.2. Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des BF ebenfalls in Österreich leben würden oder er im Rahmen eines Familiennachzuges zu seinen Eltern nach Österreich gelangt wäre. Insofern würde eine Anwendung von Art. 7 ARB 1/80 wohl ausscheiden.
3.3. Offen ist weiter, ob der BF, wie in der Beschwerde behauptet wurde, als "Flüchtling" nach Österreich gekommen ist bzw. wie er erstmalig einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich erlangt hat. Auch hierzu fehlen Feststellungen und hat es die belangte Behörde darüber hinaus unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der BF in Anbetracht seiner kurdischen Abstammung mit einer Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit Art. 2 und 3 EMRK bzw. den Zusatzprotokollen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte belegt werden darf. Zwar begegnet dies grundsätzlich selbst unter Berücksichtigung der nunmehr in der Beschwerde hierzu erfolgten Ausführungen keinen Bedenken des Gerichtes, jedoch wird die belangte Behörde auch zu diesem Punkt Ermittlungen zu führen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Am Rande sei erwähnt, dass sich die Beschwerde insofern widersprüchlich gestaltet, als einerseits keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen in der Türkei behauptet werden, andererseits aber eine Gefährdung aufgrund der PKK Mitgliedschaft eines Onkels behauptet wird.
3.4.1. Artikel 14 ARB 1/80 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen."
Sind die Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann der türkische Staatsangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).
Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).
Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (Entscheidung vom 08.12.2011, C-371/08) ausführlich mit Art. 14 ARB und damit den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinander gesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH im Fall "Nazli", Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Fall "Bozkurt II", Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH im Fall "Polat", Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06). Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen ("Ziebell", Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien ("Ziebell", Rn. 70).
Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind stattdessen gemäß der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei der Ausweisung zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79):
Hat der Assoziationsberechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist nach der Feststellung des EuGH ergänzend immer Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79).
Nach Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisung darf zudem nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet beziehungsweise fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Maßgeblich sind also auch nach diesem Maßstab allein spezialpräventive Erwägungen. Allein die Dauer einer Inhaftierung ist als Begründung der Ausweisung nicht ausreichend, kann aber ein Indiz für die Schwere der Straftat sein und ist dann im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf damit nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ("Nazli", Rn. 61).
3.4.2. Gestützt auf die angeführte Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339) ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern verlangt wird, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem die Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, nur unter den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG idF Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfolgen kann (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278; VwGH 9. 11. 2011, 2011/22/0264).
Hat der Fremde eine nach Art. 6 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).
Ein Vergleich des bisherigen § 86 Abs. 1 FPG 2005 mit der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zeigt, dass jene Kriterien, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, es liege nach diesen Bestimmungen eine maßgebliche vom Fremden ausgehende Gefahr vor, inhaltlich nahezu unverändert geblieben sind. Lediglich in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 wird nunmehr nur noch auf die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nicht aber auch auf eine solche der öffentlichen Ordnung (so noch der bis zur Novellierung mit BGBl. I Nr. 122/2009 geltende § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005) abgestellt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die bisherige zu § 86 Abs. 1 FPG 2005 ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen - lediglich unter Bedachtnahme auf die Einschränkung in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 - auf die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt, übertragbar ist. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise zur Auslegung betreffend das Vorliegen einer Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 anhand des § 67 Abs. 3 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG 2005 enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG 2005 indiziert ist (VwGH 9.11.2011, Zl. 2011/22/0264).
Bei der Beurteilung im Rahmen des § 67 FPG kann laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 FrPolG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich zu § 60 FrPolG idF BGBl. 100/2005 in seiner Entscheidung vom 14.12.2006, 2006/18/0421 fest:
"Bei der Frage, ob gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB zukommt, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrPolG 2005 insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 60 Abs. 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. Für die Beantwortung, ob die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Ferner dürfen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB die einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Weg einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nur zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (VwGH 27. Juni 2006, 2006/18/0138)."
Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
3.4.3. Als Beurteilungsmaßstab, wann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist daher auch die entsprechende Judikatur des VwGH zum FrG 1997, maßgeblich, wenn der BF unter ARB 1/80 fällt.
Nach ständiger Judikatur des VwGH zum FrG 1997 war für die Gefährdungsprognose das der strafbaren Handlung zugrunde liegende Fehlverhalten maßgeblich. Bei der Gefährdungsprognose war zu prüfen, ob durch das betreffende strafbare Verhalten des Antragstellers im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde. Maßgeblich für die Erstellung der Gefährdungsprognose war das Gesamtfehlverhalten der betroffenen Person. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und aus das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Strafgerichtliche Verurteilungen waren in diese Beurteilung ebenso miteinzubeziehen wie verwaltungsbehördliche Strafen. Auch ausländische strafgerichtliche Verurteilungen konnten berücksichtigt werden, wenn sie den in § 73 StGB statuierten Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gerecht wurden. Nur unter der Voraussetzung der Gefährdungsprognose durfte davon ausgegangen werden, dass dem Fremden eine Niederlassungsbewilligung nicht zu erteilen und eine Ausweisung zu verfügen war.
Art 27 der FreizügigkeitsRL 2004/38 und § 67 FPG entsprechend müsste das persönliche Verhalten des BF damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Außerdem sind vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig.
Sollte der Aufenthalt des BF seit länger als zehn Jahren im Bundesgebiet bestehen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
So wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138). Auch wurde eine Beschwerde gegen ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot einer polnischen Staatsbürgerin, die wegen Schlepperei und Gebrauch fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden war, und gegen die über 50 Verwaltungsvormerkungen wegen Parkdelikten oder Übertretung der Höchstgeschwindigkeit vorlagen, abgewiesen (VwGH 27. 3. 2007, 2007/18/0135.)
3.4.4. Die belangte Behörde wird hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht nur den jeweiligen Tatbestand des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafen zu berücksichtigen haben, sondern die vom Beschwerdeführer konkret begangenen strafbaren Handlungen und deren Unrechtsgehalt aufgrund der anzufordernden Urteile zu bewerten haben. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde auch den Zeitraum des Wohlverhaltens des BF seither entsprechend zu würdigen haben.
Bei der Interessenabwägung sind jedenfalls die familiäre und soziale Integration im Inland und Bindungen im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Im bekämpften Bescheid finden sich keine näheren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich. Dies obwohl der BF konkret in der Stellungnahme ausführte, in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben und der Akteninhalt zumindest indizierte, dass Kinder des BF in Österreich leben. Darüber hinaus findet sich auf dem mit 07.11.2002 datierten Auszug aus der Fremdeninformationsdatei der Vermerk "verwitwet", an anderer Stelle findet sich der Hinweis, dass der BF geschieden sei, und scheint auf dem Einlieferungsprotokoll vom 03.02.2004 als nächste Angehörige eine Frau XXXX auf, während in der Stellungnahme vom 06.11.2014 wiederum als jahrelange Lebensgefährtin XXXXangeführt wird.
Im Hinblick darauf wäre es für die belangte Behörde schon angezeigt gewesen, jedenfalls eine Einvernahme des BF durchzuführen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt - gerade auch unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer - feststellen zu können. Für das erkennende Gericht war im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich nicht einmal ansatzweise mit der Existenz dieser Familienmitglieder des BF und einem etwaigen gemeinsamen Familienleben mit diesen im Bundesgebiet auseinandergesetzt und Feststellungen hierzu getroffen hat.
In diesem Zusammenhang wird auch noch die Frage zu stellen sein, ob sich der BF durchgängig in Österreich aufgehalten hat oder zwischenzeitlich für einen nicht nur geringfügigen Zeitraum in die Türkei gereist ist.
Der durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Beeinträchtigung des gemeinsamen Familienlebens muss die dargestellte Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber gestellt werden.
Falls der BF letztlich aus dem Assoziationsübereinkommen Rechte ableiten kann, kommt für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedenfalls nur der strengere Maßstab als der angewendete, nämlich der des § 67 FPG zum Zug, und wäre auch der über 10 jährige Aufenthalt des BF entsprechend zu berücksichtigen.
4. Im bereits erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes, wonach die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden soll, wird ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der im Spruch genannten Bestimmungen (Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 55, 57 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG) erst möglich wären, wurde insofern aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre oder eine Rückkehrentscheidung geboten ist, nicht gehörig bzw. bloß ansatzweise ermittelt.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aber auch zu berücksichtigen, dass beim BF als türkischen Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. des ARB 1/80 zur Anwendung gelangen könnten, und in weiterer Folge die entsprechenden Ermittlungsschritte in Bezug auf diese Rechtsgrundlagen zu setzen. Insofern wird im weiteren Verfahren von der zuständigen Behörde zu prüfen sein, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht insbesondere aufgrund der Bestimmungen des Art. 6 ARB 1/80 zukommt. Bei Vorliegen eines derartigen Rechtsanspruchs wird sich die Behörde bei Erlassung eines allfälligen Aufenthaltsverbotes auch mit der Frage der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF iSd FrG 1997 bzw. der für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. oben) auseinanderzusetzen und insofern auf das Gesamtverhalten des BF unter besonderer Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen abzustellen und eine entsprechende Gefährdungsprognose zu treffen haben.
5. Sohin war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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