BVwG G308 2006767-1

G308 2006767-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG G308 2006767-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2006767.1.00

Spruch

G308 2006767-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.03.2014, Zl. MVB/VPN/XXXX/Kv, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.03.2014, Zl. MVB/VPN/XXXX/Kv, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet seien, wegen verabsäumter Meldungen zur Pflichtversicherung der Dienstnehmer XXXX(im Folgenden: JD),

XXXX (im Folgenden: JH) und XXXX (im Folgenden: SK) vor deren Arbeitsbeginn am 09.10.2012, einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass am 27.08.2013 um 14:00 Uhr in XXXX, auf dem Betriebsgelände der BF eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 89 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz stattgefunden habe. In deren Verlauf sei festgestellt worden, dass JD und JH sowie SK, die für die BF seit 09.10.2012 als Arbeitnehmer geringfügig tätig gewesen seien, vor ihrem Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Die angeführten Arbeitnehmer seien von den BF nach der Kontrolle, jedoch verspätet - am 10.09.2013 per 10.09.2013 - geringfügig über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zur Sozialversicherung angemeldet worden. Diese Anmeldung sei am 25.02.2014 im Rahmen eines Betriebsbesuches bei den BF durch Organe des Erhebungsdienstes der belangten Behörde per manueller Papieranmeldung auf 09.10.2012 korrigiert worden.

Die Feststellungen würden sich auf die unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei XXXX, die schriftlichen Sachverhaltsfeststellungen von der Kontrolle und auf die Aussagen und Eintragungen im Personenblatt der jeweiligen Arbeitnehmer stützen. Darüber hinaus seien die ELDA-Anmeldungen der BF für die genannten Arbeitnehmer vom 10.09.2013 sowie deren manuelle Richtigstellung vom 25.02.2014 per 09.10.2012 im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Entscheidungsfindung herangezogen worden.

Dienstgeber seien gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 ASVG verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung oder auch nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. In diesem Fall setze sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.

Aufgrund der übermittelten Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 10.12.2013 sowie aufgrund der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts durch die belangte Behörde, wonach JD, JH und SK seit 09.10.2012 als Arbeitnehmer für die BF tätig, jedoch im Betretungszeitpunkt (27.08.2013, 14:00 Uhr) nicht gesetzeskonform zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, stehe für die Kasse zweifelsfrei fest, dass die BF gegen die einschlägigen Meldebestimmungen des ASVG verstoßen hätten. Die nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung der Genannten bewirke keine Sanierung des gesetzten Meldeverstoßes.

2. Dem entgegneten die BF in ihrer Beschwerde vom 11.03.2014 zusammengefasst damit, dass die BF im Familienverbund eine Selbstvermarktung von Fleisch und Fleischprodukten betreiben würden und beim Finanzamt XXXX veranlagt werden und jährlich pünktlich entsprechende Erklärungen eingebracht würden. Im Jahr 2012 habe einer der BF einen schweren Arbeitsunfall erlitten und hätten sich die BF in weiterer Folge um Hilfe umsehen müssen, um ihren Betrieb weiterführen zu können. JH, JD und SK seien Bekannte der BF. Diese hätten alle 2 Wochen je für rund 2 Stunden ausgeholfen. Die BF hätten aus der prekären Situation heraus vergessen, die gegenständlichen Arbeitnehmer bei der belangten Behörde anzumelden und auch die Geringfügigkeit der Beschäftigung der Arbeitnehmer habe die BF leider nicht animiert, steuerliche Beratung einzuholen. Erst die verfahrensgegenständliche Kontrolle durch das Finanzamt XXXX habe Klarheit bezüglich des Versäumnisses gebracht. Die logische Folge sei natürlich gewesen, alle drei Personen sofort geringfügig anzumelden und die dazu monatlich anfallenden Abgaben fristgerecht an die belangte Behörde abzuführen. Da die Vorschreibung eines Beitragszuschlages über EUR 2.300,00 für die BF eine schwere finanzielle Belastung bedeute, werde in aller Höflichkeit ersucht ausnahmsweise vollends von der Vorschreibung dieses Betrages abzusehen.

3. Am 09.04.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Beschwerde und bekämpftem Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 02.04.2014 im Rahmen der Vorlage der Beschwerde zum Vorbringen der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, gemäß § 4 Abs. 2 AVG iVm. § 10 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung der Dienstnehmer - unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung - mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (ex-lege-Versicherung), somit auch ohne Wissen und Willen der beteiligten Personen, beginne. Die Dienstgeber hätten jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden (§ 33 Abs. 1 ASVG). Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei, wer ein Gewerbe betreibe, verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es bestehe für einen Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften - somit auch mit jenen der Gewerbeordnung wie auch des ASVG - laufend vertraut zu machen. Unterlasse dies der Arbeitgeber, so vermöge seine Unkenntnis einer gesetzlichen Vorschrift ihn nicht von seiner Schuld zu befreien. Den BF hätte jedenfalls die Bestimmung des § 33 Abs. 1a ASVG bekannt sein müssen.

Die belangte Behörde sei dem Ersuchen der BF auf Behebung bzw. Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht nachgekommen, da eine gesetzliche Ermäßigung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages nur bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorgesehen sei (§ 113 Abs. 2 ASVG). Liege einer dieser objektiven gesetzlichen Tatbestände nicht vor, so fehle die gesetzliche Voraussetzung für eine Herabsetzung, da beide objektiven Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in seiner ständigen Rechtsprechung die Meinung, dass bei einer Nichtanmeldung von drei Dienstnehmern oder mehr vor Arbeitsantritt "keine unbedeutenden Folgen" vorliegen würden. Somit liege im Anlassfall diese gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung nicht vor, weshalb eine Herabsetzung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.

Die verspäteten Anmeldungen würden keine Sanierung der Meldevergehen bewirken. Somit erfolge der im Bescheid vom 03.03.2014 ausgewiesene Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,00 nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht. Die belangte Behörde beantrage, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Einkommenssteuerbescheide der BF für das Jahr 2013 eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der Ermittlungen durch Organe des Finanzamtes XXXX beim gegenständlichen Betrieb der BF am 27.08.2013 um 14:00 Uhr hat sich ergeben, dass die genannten drei Arbeitnehmer (geringfügig Beschäftigte) vor deren Arbeitsantritt am 09.10.2012 nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet waren.

Die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer wurden durch die BF laut ELDA-Protokoll Nr. XXXX am 10.09.2013 um 06:01 Uhr, per 10.09.2013 angemeldet. Die Meldungen wurden mittels handschriftlichem Protokoll vom 25.02.2014 auf 09.10.2012 korrigiert.

Unstrittig sind das Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und der verspäteten Anmeldung zur Sozialversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind plausibel nachvollziehbar.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).

Im Fall der BF waren die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer ab 09.10.2012 beschäftigt und wurden erst nach der am 27.08.2013 stattfindenden Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX am 10.09.2013 per 10.09.2013 zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung wurde mit 25.02.2014 auf 09.12.2012 durch die BF korrigiert. Die gegenständlichen Arbeitnehmer waren daher zum Betretungszeitpunkt nicht angemeldet (auch keine Mindestangaben-Anmeldung). Dass die Anmeldung verspätet erfolgte, weil man einerseits vergessen habe, diese durchzuführen und andererseits aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigungen keine weiteren Informationen eingeholt habe, ist für die Festsetzung des Beitragszuschlages nicht relevant. Die Verspätung wurde auch nicht bestritten.

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlG 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;

89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag bis auf EUR 400,- reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4 ASVG). "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen, weshalb insbesondere dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle betreten werden, davon nicht mehr ausgegangen werden kann (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).

Zwar handelt es sich gegenständlich um einen erstmaligen Meldeverstoß, jedoch ist hier im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen, da mehr als zwei Arbeitnehmer betroffen waren. Da beide Voraussetzungen kumulativ für eine Herabsetzung vorliegen müssen, konnte der gegenständliche Beitragszuschlag nicht gesenkt werden.

Daher wurde unter Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.