I405 2013232-1•BVwG I405 2013232-1
I405 2013232-1Federal Administrative CourtFeb 5, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, psychische Störung
I405 2013232-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zahl 1031807403/140001325, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger Marokkos, zugehörig zur Volksgruppe der Araber und moslemischen Glaubens, stellte am 24.09.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 11ff) und am 30.09.2014 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen (AS 31ff).
Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst als Fluchtgrund vor, dass bereits im Jahr 2010 er und sein Vater von den Brüdern seines Vaters aufgrund eines Streites um ein Grundstück und Vermögen bedroht worden seien. Nachdem sein Vater im Jahr 2012 verstorben sei, hätten die von seinen Onkeln ausgehenden Gewalt- und Bedrohungsszenarien an Intensität zugenommen. Er sei verjagt, mit dem Tod bedroht, angegriffen und dabei am Hals verletzt worden. Die Narben sehe man immer noch. Im Falle der Rückkehr befürchte er von seinem Onkel getötet zu werden.
In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, an der Vernehmung teilzunehmen. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater am 08.03.2011 verstorben sei und er nicht wisse, ob er Anfang, Mitte oder Ende des Jahres 2012 ausgereist sei. Er habe psychische Probleme und er habe diesbezüglich auch schon einen Arzttermin im Lager für den 30.09.2014 vereinbart. Der Beschwerdeführer legte ein Infoschreiben dem Organwalter dazu vor, welches in Kopie zum Akt genommen wurde (AS 63).
Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich um die bereits genannten Gründe handle und er wegen dem Erbe seines Vaters von seiner Familie und von seinen Verwandten mit dem Umbringen bedroht werde. Auf die wiederholte Aufforderung des Organwalter hin, konkrete Abgaben zu den angeblichen Verfolgern zu machen und Namen, familiäres Umfeld und Wohnanschriften zu nennen, replizierte der Beschwerdeführer das Folgende: "XXXX und XXXX, Alter weiß ich nicht. Selbe Wohnanschrift wie ich bereits angeben habe. Die ganzen Ereignisse sind im Jahr 2012 passiert, seitdem bin ich traumatisiert, es ist vielleicht in Worten kurz zu fassen, ich kann nicht mehr darüber sagen. Es ist ein großes Ereignis gewesen, große Streitereien, ich wurde verletzt."
3. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V. m.
§ 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass er marokkanischer Staatsangehöriger und ledig sei, und er der arabischen Volksgruppe angehöre sowie moslemischen Glaubens sei. Er laboriere an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass die angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über Familienbezug und soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland und vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Heimatland bestehe auch nicht die Gefahr, in eine aussichtslose Lage zu geraten. Er verfüge über Schulbildung, sei körperlich gesund und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr mit einer Verfolgung i. S. d. Art. 3 EMRK zu rechnen habe.
Zur Lage im Herkunftsland finden sich auf den Seiten 11 bis 33 des bekämpften Bescheides Länderfeststellungen zu folgenden Themen:
Politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Nichtregierungsorganisationen, Wehrdienst, Allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition, Haftbedingungen, Todesstraf, Religionsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, Grundversorgung und Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Behandlung nach der Rückkehr.
Die diesen Länderfeststellungen zugrunde gelegten Informationen stützen sich allesamt auf Berichtsquellen, die aus den Jahren 2013, 2012 und 2011 stammen.
In den Feststellungen zum behaupteten Fluchtgrund nimmt die belangte Behörde keinen Bezug auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Ersteinvernahme vorgebrachten psychischen Probleme bzw. zu der vorgebrachten im Jahr 2012 erlittenen Traumatisierung. Auch zu der vom Beschwerdeführer dargetanen und durch ein vorgelegtes Infoschreiben belegten und terminlich bereits festgelegter Arzttermin findet im angefochtenen Bescheid keinerlei Niederschlag.
In der Beweiswürdigung wird von der belangten Behörde zum Fluchtgrund ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf Problemen mit privaten Dritten im Zusammenhang mit dem Erbe seines Vaters stützen würde und somit kein Konventions-grund vorliege. Darüber hinaus sei das Vorbringen nicht glaubhaft. Es würden nur vage und widersprüchliche Behauptungen zu höchst abstrakten Sachverhaltsschilderungen vorliegen. Der Beschwerdeführer sei während der Befragung geistig und örtlich völlig orientiert gewesen und es sei offensichtlich, dass die konkrete Befragung und die dadurch bedingten konkreteren Antworten die Rahmengeschichte immer unschlüssiger erscheinen habe lassen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mittels eines Formblattes Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdebegründung wurde handschriftlich und in Arabisch abgefasst dem Formblatt angeschlossen und laut einem Vermerk in der Beschwerde wurde der handschriftliche Text vom Rechtsberater des Beschwerdeführers, Herrn Mag. MANSOUR, wie folgt übersetzt:
"Ich kann aus folgenden Gründen nicht mehr in meine Heimat zurück:
Ich kann nicht nach Marokko zurück, weil ich aufgrund der Familienerbschaft massive Probleme habe. Mein Onkel und seine Söhne haben mich mehrmals geschlagen, sodass ich mein Leben beinahe verloren habe. Es war nicht genug für meinen Onkel und seine Söhne mich zu schlagen, sondern sie haben mich auch bei der Polizei zu Unrecht angezeigt, dass ich sie geschlagen und von ihnen Sachen gestohlen habe, weswegen ich auch von der marokkanischen Polizei gesucht werde. Aufgrund meiner Familienprobleme fühle ich mich psychisch sehr angeschlagen und schwach. Ich werde zurzeit vom Psychiater in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen betreut. Ich habe Medikamente bekommen, weitere Termine sind vorgesehen."
5. Am 20.10.2014 wurde die Beschwerde zusammen mit den Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.
Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
2.1. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen.
Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich ist, hat es das BFA zunächst unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zu Marokko zu treffen. Somit hat sich das BFA bei ihrer Entscheidungsfindung am 30.09.2014 bezüglich der Länderfeststellungen zur Gänze auf Berichtsquellen gestützt, die aus den Jahren 2013, 2012 und 2011 stammen und zudem - wie im Folgenden unten dargestellt - Feststellungslücken aufweisen.
Des Weiteren ist aus der Sicht der erkennenden Richterin zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme psychische Probleme bzw. eine im Jahr 2012 eingetretene Traumatisierung behauptet und eine bereits bevorstehende ärztliche Behandlung auch nachgewiesen hat. Diese Vorbringen bezüglich der psychischen Erkrankung bzw. Traumatisierung blieben im weiteren Ermittlungsverfahren bzw. in der Entscheidungsfindung der belangten Behörde - wie oben ausgeführt - völlig unberücksichtigt.
Zwar ist der belangten Behörde zu konzedieren, dass die einzelnen Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Vernehmung vom 30.09.2014, insbesondere in der Folge des insistierenden Nachfragens des Organwalters, auffällige Abweichungen und Widersprüchlichkeiten hervorbrachten, jedoch ist hiezu festzuhalten, dass die belangte Behörde zunächst im weiteren Ermittlungsverfahren und folglich auch in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung die behaupteten psychischen Probleme bzw. die vorgebrachte Traumatisierung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat; dies obwohl der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 30.09.2014 einen diesbezüglich bereits im Vorfeld festgelegten Arzttermin bescheinigen konnte und diese Bescheinigung in Kopie auch zum Akt genommen wurde.
Die belangte Behörde hat sohin diesen Beweisergebnissen in ihrem weiteren Ermittlungsverfahren bzw. in ihrer weiteren Entscheidungsfindung keine Beachtung geschenkt und sie hat insbesondere in ihren beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss auf das Aussageverhalten einer allenfalls beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Erkrankung bzw. Traumatisierung nicht berücksichtigt (vgl. dazu bezüglich der Relevanz psychischer Probleme für das Aussageverhalten etwa in den Erkenntnissen des VwGH 28.6.2005, 2005/01/0080; 16.5.2009, 2007/19/1193; 20.2.2009, 2007/19/0827 bis 0829; 28. 5.2009, 2007/19/1248 bis 1252).
Vom Standpunkt der erkennenden Richterin aus kann im vorliegenden a limine nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine allfällig vorliegende psychische Erkrankung bzw. möglicherweise bestehende Traumatisierung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind (vgl. dazu auch VwGH 7.10.2010, 2007/20/0456). Insofern hätte sich die belangte Behörde im Bemühen um eine rechtskonforme Entscheidungsfindung dieser Problematik jedenfalls in adäquater Weise annehmen müssen. Das Außerachtlassen einer möglichen psychischen Beeinträchtigung kann Willkür darstellen (vgl. VfGH 24.2.2009, U 212/08; siehe auch AsylGH 4.4.2009, E1 245.446-2/2009).
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich in den (veralteten) Länderberichten bezüglich der Thematik der medizinischen Versorgung keinerlei Berichtsquellen zur der für den konkreten Fall im Hinblick auf die Refoulementprüfung relevante Frage der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen bzw. einer Traumatisierung in Marokko finden lassen. Insofern ist auch das dem bekämpften Bescheid vorausgegangene und ihm zugrunde gelegte Ermittlungsverfahren mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.
Es wäre der belangten Behörde somit erst bei einem entsprechend mängelfreien Ermittlungsverfahren sowie nur Zugrundelegung von aktuellen und fallbezogenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig bzw. allfällig tatsächlich vorhandene Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu können.
Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein ausreichendes Ermittlungssubstrat.
Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers im September 2014 nunmehr knapp sechs Monate vergangen sind, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich eines allenfalls zwischenzeitlich in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen.
Auch wird sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren mit der behaupteten psychischen Erkrankung bzw. der vorgebrachten Traumatisierung näher auseinanderzusetzen haben.
Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich
i. S. d. Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrent-scheidung abschließend beurteilt werden.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BFA - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des BFA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 /§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i. V .m.
§ 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BFA in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des BFA mit den oben unter Punkt II. 2.ff dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitieren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA zu indizieren ist.
3.1. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).
3.1.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.
3.1.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde BFA jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können.
Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).
4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
5. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. zu beachten sein.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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