G307 1430951-2•BVwG G307 1430951-2
G307 1430951-2Federal Administrative CourtFeb 5, 2015
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
G307 1430951-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:
Kosovo, geboren am XXXX, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014, Zl. 820505608-1482780, beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 25.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zahl 12 05.056-BAG gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 ABs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19.11.2012 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 ABs. 1 z 13 sowie 8 ABs. 1 ASylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zurückverwiesen.
3. Mit Bescheid vom 15.09.2014, Zahl 13-820505608/1482780/BMI-BFA_STM_RD wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine 14tägige Frist zur Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
4. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides Beschwerde.
5. Mit schriftlicher Eingabe vom 27.01.2015 zog der BF die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich zurück, sodass der unter Punkt 3. erwähnte Bescheid in Rechtkraft erwuchs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 15.09.2014 in allen Spruchpunkten rechtskräftig geworden und daher das gegenständliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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