BVwG G306 2011714-1

G306 2011714-1Federal Administrative CourtFeb 5, 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, geänderte Verhältnisse,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung, Zeitablauf

Full text

BVwG G306 2011714-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2011714.1.00

Spruch

G306 2011714-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, zustellungsbevollmächtigt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014,

Zl. 231264100-14876135, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete

Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 87 i. V. m. § 86 Abs. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde dies damit, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gem. §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3, 148 (2. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt und 18 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden sei. Er halte sich seit dem Jahr 2001 in Österreich legal auf und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Kinder. Er sei zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen und habe Sozialhilfe bezogen. Somit bestünden keine berufliche Bindungen zu Österreich.

2. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom XXXX, Zl. XXXX, keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gem. gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FPG stützt und der Ausspruch über die Erteilung des amtswegigen Durchsetzungsaufschubes zu entfallen hat.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2006/18/0192-8, als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 29.04.2009 beantragte der BF durch seinen ehemaligen ausgewiesenen Rechtsvertreter, das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben.

5. Mit Schriftsatz vom 04.10.2010 zog der BF durch seinen nunmehrigen ausgewiesenen Rechtsvertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zurück.

6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2012 stellte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erneut den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich nach seiner Verurteilung keine sonstigen Verfehlungen zu Schulden kommen habe lassen. Die Strafe sei zwar noch nicht getilgt, jedoch sei die Tilgung weder Voraussetzung noch Garantie für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots. Das nunmehr seit der Begehung der Straftat erfolgte achtjährige Wohlverhalten des BF lasse eine bedingungslose Aufrechterhaltung der Gefährdungsprognose nicht zu. Er habe die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich dazu genutzt, sich völlig sozial und wirtschaftliche zu integrieren. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und habe sich einen breiten Freundeskreis aufgebaut. Er sei Vater zweier Kinder, die beide die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Verurteilung zu lediglich vier Monaten unbedingter Freiheitsstrafe (bei zusätzlichen achtzehn Monaten), dem seit der Strafhaft vergangenen beinahe achtjährigen Zeitraum des Wohlverhaltens greife die Aufrechterhaltung in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der beiden minderjährigen österreichischen Kinder ein.

7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF gem. § 69 Abs. 2 FPG, abgewiesen.

8. Mit Antrag vom 14.07.2014 stellte der BF mit der oben angeführten Begründung erneut einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, zugestellt an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF am 18.08.2014, wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Umstände die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht zu Gunsten des BF geändert hätten. Seine Verurteilung scheine noch immer im Strafregister auf und sei nicht getilgt. Der Umfang seiner Verurteilung zeuge von der der Schwere und Gefährlichkeit seiner Taten. Geänderte persönliche Verhältnisse seien nicht feststellbar. Da noch immer kein Nachweis seiner erfolgten Ausreise vorliege, erscheine der ha. Behörde er verstrichene Zeitraum eindeutig als zu gering, um schon jetzt von einem nachhaltigen positiven Gesinnungswandel zur österreichischen Rechtsordnung ausgehen zu können. Nur der Umstand, dass zwischen dem letzten inhaltsgleichen Antrag des BF zwei Jahre verstrichen seien, veranlasse dazu, den Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

10. Mit dem am 01.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Im Wesentlichen zusammengefasst wurde vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass sich die maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten. Die Tilgung einer Verurteilung sei weder Voraussetzung noch Bedingung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Da dies bereits nächstes Jahr ohnehin erfolgen werde, sei umso mehr zu berücksichtigen, dass die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung nun bereits mehr als zehn Jahre zurückliege. Durch sein nun jahrelang nachgewiesenes Wohlverhalten könne keinesfalls von einer Notwendigkeit einer bedingungslosen Aufrechterhaltung der Gefährdungsprognose ausgegangen werden. Darüber hinaus würden seine aus erster Ehe stammenden Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden, in Österreich leben. Auch seine Eltern lebten in Österreich. Seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin seien überdies aufgrund Unzulässigkeit der Ausweisung Aufenthaltstitel erteilt worden und seien diese nun im Besitz von "Rot-Weiß-Rot-Karten plus". Er könne in Zukunft für seine in Österreich lebenden Kinder aus erster Ehe sowie seinen jüngsten Sohn und seine Ehegattin (gemeint wohl: Lebensgefährtin) sorgen. Im Hinblick auf die nun zehn Jahre zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen und der besonderen Bedeutung des Zusammenlebens des Kindes mit beiden Eltern würden keine Gründe vorliegen, die das Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes notwendig machen würden.

11. Die Beschwerde wurde am 08.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gem. §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3, 148 (2. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt und 18 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. Er wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen.

Gegen den BF wurde von der Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 87 i. V. m. § 86 Abs. 1 FPG und § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit XXXX in Rechtskraft erwuchs.

Der BF ist seit XXXX nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

Im Bundesgebiet sind neben der Mutter des BF, XXXX, auch dessen zwei XXXX, und XXXX wohnhaft. Die Genannten sind österreichische Staatsangehörige.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie den vorgelegten Geburtsurkunden bezüglich seiner in Österreich lebenden Töchter. Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er auch einen Sohn und eine Lebensgefährtin in Österreich habe, ist einzuwenden, dass er diesbezüglich weder den Namen noch das Geburtsdatum des angeblichen Sohnes bzw. der Lebensgefährtin angegeben hat, sodass diese Angaben nicht verifiziert werden konnten.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützen sich auf das genannte Urteil, welches sich als Kopie im Akt befindet.

Die Feststellung, dass der BF seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2005 nicht mehr straffällig wurde, stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der BF seit dem XXXX nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG idgF verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Verhaltens des Betroffenen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und kann eine solche aktuell beim BF aktuell jedenfalls nicht erkannt werden: Zunächst ist auszuführen, dass seit der mit XXXX rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes nunmehr bald 9 Jahre vergangen sind. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Straftat liegt ca. über 11 Jahre zurück. Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Dem BF kann daher zumindest seit seiner Haftentlassung vom XXXX ein Wohlverhalten attestiert werden und kann nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden, welche von ihm nach wie vor ausgeht. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der BF familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat, so leben jedenfalls zwei Kinder des BF im Bundesgebiet, die beide österreichische Staatsangehörige sind, wobei eines der Kinder noch minderjährig ist. Ebenso ist die Mutter des BF, ebenfalls eine österreichische Staatsangehörige, in Österreich wohnhaft. Es wird nicht verkannt, dass der BF zwar nicht nachweislich das Bundesgebiet verlassen hat, da er eine entsprechende Ausreisebestätigung nicht vorgelegt hat, jedoch ist er seit nunmehr nahezu fünf Jahren nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, sodass keine konkreten Hinweise mehr gegeben sind, dass dieser sich noch in Österreich aktuell in Österreich aufhält. Anhaltspunkte dafür, dass der BF gegenwärtig somit gegen fremdenrechtlichen Bestimmungen durch die Nichteinhaltung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes verstoßen würde, sind somit nicht erkennbar.

Im Ergebnis verkannte die Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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