BVwG W147 2017539-1

W147 2017539-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2015

Regest

gelinderes Mittel, Gesamtbetrachtung, Kostenersatz, Kostentragung,<br/>rechtliche Verhinderung, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Full text

BVwG W147 2017539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.2017539.1.00

Spruch

W147 2017539-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA: Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Jänner 2015, Zahl: 1021221205/150068125, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20. Jänner 2015 bis 23. Jänner 2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF wird der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Jänner 2015, Zahl:

1021221205/150068125, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20. Jänner 2015 bis 23. Jänner 2015 für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird nicht Folge leistet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde aktenkundig erstmalig am 7. Juni 2014 in XXXX einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei er sich mit einem nigerianischen Reisepass, ausgestellt durch das XXXX auswies und die Kopie einer Aufenthaltsberechtigung für Italien vorlegte. Auf Grund des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX zwecks Durchführung einer EURADAC-Anfrage überstellt. Diese ergab ein Asylverfahren in Italien. Der Beschwerdeführer gab dabei an, seit drei Tagen im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 8. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vor drei Tagen mit dem Zug von Italien kommend nach Österreich gereist zu sein, um seine Freundin zu besuchen; bei dieser habe er auch unangemeldet in XXXX gewohnt. Bei seiner Einreise habe er Barmittel in der Höhe von € 200,- mit sich geführt, nunmehr besitze er € 70,-. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl daraufhin hingewiesen, dass eine Einreise mit einer Aufenthaltsberechtigung für Italien für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, diese eben nur für Italien gültig sei. Der Beschwerdeführer nahm diese Belehrung zur Kenntnis und gab an, Österreich nunmehr zu verlassen und nach Italien zurückzukehren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm von weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand, der Beschwerdeführer wurde entlassen und ihm ein Ausreiseformular ausgehändigt.

2. Am 12. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Zuge einer Schwerpunktkontrolle in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Wiederum wies er sich mit seinem nigerianischen Reisepass aus. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen und er hierüber belehrt. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete dieses die Transferierung in das Polizeianhaltezentrum XXXX an, da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet noch immer nicht freiwillig verlassen habe. Aus einer Anfragebeantwortung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine (neue) Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig bis 23. Mai 2015, ausgestellt wurde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer über Vorhalt, wonach er der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise vom 8. Juni 2014 nicht Folge geleistet habe, zunächst an, er habe am heutigen nach Italien ausreisen wollen, zuletzt habe er sich bei seiner in XXXX lebenden Lebensgefährtin aufgehalten. Befragt nach den Gründen seines nunmehrigen Aufenthaltes in XXXX, gab er jedoch an, zuletzt vor fünf Tagen nach Österreich, direkt nach XXXX gekommen zu sein, um "Leute" zu treffen; bei seiner Freundin sei er nicht gewesen. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse gab er an, er sei ledig und ohne Sorgepflichten, er habe keine Angehörigen in Österreich und besitze derzeit keine Barmittel. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von Zuwendungen seines Bruders aus Nigeria. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass gegen ihn im Anschluss eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für achtzehn Monate erlassen werde, diese Rückkehrentscheidung gelte für seinen Herkunftsstaat Nigeria. Sollte er Österreich nicht fristgerecht binnen der Ausreisefrist von vierzehn Tagen verlassen, müsse er mit der Verhängung einer Schubhaft und seiner Abschiebung nach Nigeria rechnen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, er habe seinen Ausreiseauftrag bei der österreichischen Botschaft in XXXX abgeben wollen, diese jedoch nicht gefunden. Die Behörde hielt dem Beschwerdeführer daraufhin vor, dass seine Angaben betreffend seine angebliche Einreise vor fünf Tagen als Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde ein Ausreiseauftrag ausgefolgt und er belehrt, diesen bei einer österreichischen Botschaft im Ausland oder an einer Grenzkontrollstelle abzugeben. Es liege in seinem eigenen Interesse, Österreich ehestmöglich zu verlassen, sofern er plane, sich nach Ablauf des Einreiseverbotes rechtmäßig in Österreich niederzulassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juli 2014, Zahl: 1021221205-14788163, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für seine freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt III. wurde gegen Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2014 persönlich ausgefolgt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am 19. August 2014 teilte das Österreichische Generalkonsulat XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag dort erschienen ist. Der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Österreich sei nicht bekannt.

3. Am 21. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Schwerpunktaktion in XXXX neuerlich im Zuge einer Personenkontrolle angetroffen, wobei er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer gab an, bereits seit zwei Wochen im Bundesgebiet aufhältig zu sein, seinen Reisepass führe er derzeit nicht mit sich. Ein Versuch den Reisepass zu organisieren, scheiterte, da der Beschwerdeführer zu den Personalien seiner in XXXX wohnhaften Freundin keinerlei Angaben machte, auch sei es ihm selbst nicht möglich, mit dieser Kontakt aufzunehmen, diese würde sich momentan an ihrer Arbeitsstätte aufhalten, einen Wohnungsschlüssel besitze er nicht.

Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er trotz bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Befragt, wann und weshalb er neuerlich eingereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei vor zwei Wochen wieder in Österreich eingereist, um seine Freundin, wohnhaft in XXXX zu besuchen. Er verfüge derzeit wiederum über keinerlei Barmittel, sein in England lebender Bruder würde ihm Geld schicken. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich belehrt, dass gegen ihn eine Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung, die eine Abschiebung nach Nigeria vorsieht, erlassen wurde. Es sei grundsätzlich beabsichtigt, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zu verhängen und ihn nach Nigeria abzuschieben. Der Beschwerdeführer nahm dies ausdrücklich zur Kenntnis: "Ja. Ich habe es verstanden."

Dem Beschwerdeführer wurde jedoch neuerlich ein Ausreiseauftrag ausgefolgt und er zum wiederholten Male belehrt, dass er im Falle einer Nichtausreise oder einer Rückkehr vor Ablauf des Einreiseverbotes mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen habe. Auch dies nahm der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis.

4. Am 19. Jänner 2015 wurde die Polizeiinspektion XXXX über die Landesleitzentrale über einen Schwarzfahrer, welcher sich nicht ausweisen konnte, in der Schnellbahn von XXXX kommend Richtung XXXX in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde um 22:54 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Bahnhof XXXX kontrolliert und gegen diesen um 23:25 Uhr die Festnahme gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Im Zuge der Durchsuchung wurde neben dem nigerianischen Reisepass Kleinmengen an Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

Zu Beginn der am 20. Jänner 2015 um 12:05 Uhr beginnenden niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer neuerlich vorgehalten, dass er trotz bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot sei am 13. Juli 2014 erlassen worden. Am 21. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer erneut angehalten worden und er im Rahmen der damaligen Einvernahme belehrt worden, dass er im Falle einer Nichtausreise oder einer Rückkehr in das Bundesgebiet vor Ablauf des Einreiseverbotes mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen habe. Befragt, ob der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach dem 21. Oktober 2014 verlassen habe, führte dieser aus, er sei ausgereist und habe den Ausreiseauftrag bei der Botschaft abgegeben, er wisse nicht, was mit diesem in weiterer Folge geschehen sei. Er wies darauf hin, eine italienische Aufenthaltsberechtigung zu besitzen. Der Beschwerdeführer wurde zum wiederholten Male belehrt, dass diese nur für Italien gültig sei. Befragt wann und weshalb er neuerlich nach Österreich eingereist sei, antwortete dieser, seine Freundin sei operiert worden; er habe diese besuchen und sich um diese kümmern wollen, da sie sonst niemanden habe. Sie sei in XXXX wohnhaft und habe er selbst auch dort für vier Tage Unterkunft genommen. Er wollte wieder nach Italien zurückkehren. Er besitze keine Barmittel, sein Bruder schicke ihm über einen Bekannten Geld aus Nigeria. Neuerlich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die mit dem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung eine Abschiebung nach Nigeria vorsieht. Es sei beabsichtigt, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zu verhängen und ihn nach Nigeria abzuschieben; er werde deshalb in Schubhaft verbleiben. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dies verstanden zu haben.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 2005, Zahl: IFA 1021221205/150068125, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde hielt in diesem Bescheid die Identität des Beschwerdeführers aufgrund seines Reisepasses fest, er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, besitze keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und sei nicht behördlich gemeldet. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei in keinster Weise integriert; es bestünden keinerlei Bindungen und sei er erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig. Trotz gegen ihn erlassener Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf achtzehn Monate befristeten Einreiseverbot sei der Beschwerdeführer mehrfach nach Österreich eingereist und habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie aus seiner Einvernahme vom selben Tag. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Bezüglich des Beschwerdeführers läge ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. In Abwägung der Anordnung eines gelinderen Mittels führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner Situation schon von vornherein nicht in Betracht käme. Doch auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Wie ausgeführt, bestehe im Fall des Beschwerdeführers infolge seiner persönlichen Situation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre. Weiters sei aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Gegenständlicher Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2015 um 13:37 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, innerhalb offener Frist Schubhaftbeschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinander gesetzt und ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Freundin besucht zu haben, die vor kurzem operiert worden sei. Die gewillkürte Vertretung gab deren Personalien und Wohnadresse bekannt, sie sei österreichische Staatsangehörige und laut Auskunft mit dem Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren liiert. Laut Aussage dieser habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, Österreich anfangs Februar wieder Richtung Italien zu verlassen und sei sie bereit, den Beschwerdeführer an ihrer Wohnadresse zu melden, sollte dies erforderlich sein. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Anknüpfungspunkte, habe sich immer bei seiner Freundin aufgehalten und habe die Absicht geäußert, erneut freiwillig auszureisen. Ein Sicherungsbedarf könne unter diesen Umständen nicht erkannt werden. Die geäußerte Absicht des Beschwerdeführers, wieder erneut auszureisen, sei glaubwürdig, da er bereits im Sommer 2014 nachweislich nach Italien ausreiste. Auch glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 nach der erneuten Festnahme wieder freiwillig ausreiste und erst im Jänner 2015 wieder nach Österreich zurückkehrte. Er habe bisher gegen ihn ergangene Ausreiseaufforderungen Folge geleistet. Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gesetzt, dass einen Sicherungsbedarf begründen würde, im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in seiner Befragung erneut bekräftigt, freiwillig auszureisen. Schubhaft sei keine Straf- oder Beugehaft; keinesfalls könne die Verhängung von Schubhaft dazu dienen, den Beschwerdeführer vor weiteren Einreisen in das Bundesgebiet abzuhalten. Im konkreten Fall sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seines sozialen Umfelds kein Sicherungsbedarf erkennbar, noch erscheint die Verhängung von Schubhaft infolge der glaubwürdigen Ausreisebereitschaft überhaupt notwendig. Die Anordnung einer Schubhaft sei auch aufgrund der Verletzung von Unionsrecht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung in Italien. Gegen den Beschwerdeführer sei im Juli 2014 eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot für die Dauer von achtzehn Monaten erlassen worden. Die nunmehr verhängte Sicherungsmaßnahme diene somit der Sicherung des Vollzugs des nach wie vor aufrechten Einreiseverbotes; eine Abschiebung nach Nigeria erscheine jedoch unzulässig, weshalb auch die gegenständliche Sicherungsmaßnahme rechtswidrig sei. Zwar habe eine Abschiebung auf Basis einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat der betroffenen Person zu erfolgen, Art. 6 Abs. 2 der Rückkehrrichtlinie stelle jedoch eine ausdrückliche Ausnahme dar und sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, für welchen er eine Aufenthaltsberechtigung besitze. Der Beschwerdeführer habe selbständig vorgebracht, wieder nach Italien zurückkehren zu wollen. Somit sei überhaupt keine Notwendigkeit eines Freiheitsentzuges entstanden. Eine Abschiebung nach Nigeria sei nach den Bestimmungen der Rückkehrichtlinie rechtswidrig; sofern die zu sichernde Maßnahme rechtswidrig und nicht durchführbar sei, sei auch die zu deren Sicherung verhängte Schubhaft rechtswidrig. Bezüglich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebe in der Nähe von XXXX und stehe diesem eine Unterkunft zur Verfügung. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse keine Schlüsse zu, dass der Sicherungszweck mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht erreicht hätte werden können.

Es folgen Ausführungen zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes, der Rechtsmittelfrist, der Einbringungsstelle und der Kosten. Zudem wurde auf den Prüfbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 hingewiesen und ausgeführt, dass auch der VfGH verfassungsrechtliche Bedenken hege und beschlossen habe, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Unter Hinweis auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, wurde weiters die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung berufen sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 23. Jänner 2015 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) verpflichten. Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Beschwerde führte die belangte Behörde aus, es sei kein Hinderungsgrund für die Abschiebung gegeben und sei ein solcher auch nicht vorgebracht worden. Nach rechtskräftigem negativem Asylverfahren in Italien habe der Beschwerdeführer einen nur für Italien, nicht aber schengenweit gültigen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria. Zu Österreich bestünden keinerlei familiäre Bindungen oder Beziehungen. Zur angeführten Lebensgemeinschaft sei auszuführen, dass die in der Beschwerde genannten Nationale der Lebensgefährtin sich bis auf den Vornamen und das Lebensalter wesentlich von den angegebenen Daten des Beschwerdeführers unterscheiden. Eine mit den in der Beschwerde angeführten Personalien durchgeführte Meldeanfrage sei zur Gänze negativ verlaufen. An der angegeben Adresse sei eine ganz andere Person behördlich gemeldet. Auch könne es nicht stimmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten bei dieser Person immer Unterkunft nehme, erklärte er doch von sich aus in der niederschriftlichen Einvernahme am 13. Juli 2014 einen fünftägigen Aufenthalt in XXXX zum "Treffen mit Freunden" dezidiert ohne Aufenthalt bei der Freundin. Die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers ließen weder die Existenz einer Freundin noch den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers verifizieren; dies unterstreiche die Schubhaftgründe. Eine Kontaktaufnahme mit der Freundin sei der Behörde bisher nicht möglich gewesen, offenbar vom Beschwerdeführer bisher auch nicht gewollt. Auch habe keine Person bei der Behörde vorgesprochen, auch im Besucherbuch des Polizeianhaltezentrums sei kein Besuch vermerkt. Abschließend teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am heutigen Tag die angesetzte Flugabschiebung nach Nigeria verweigerte und sich nach wie vor in Schubhaft befände.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und gab, befragt zu den Gründen für seine Weigerung der Abschiebung nach Nigeria an, er habe in Nigeria Probleme und würde dort getötet werden. Im Fall einer Abschiebung möchte er nach Italien, er habe eine Unterkunft in XXXX; in Italien habe er seit 2010 Asyl. Es sei richtig, dass er einen nigerianischen Reisepass habe, er besitze aber auch einen "Europäischen Pass", dieser befinde sich in Italien. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben in Bezug auf seine Freundin rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er wisse den genauen Familienname nicht, nur den Vornamen. Er habe die letzten fünf Tage vor seiner Festnahme an ihrer Adresse, welche er nunmehr angab, gewohnt. Seine Freundin sei dort nicht ständig wohnhaft, jedoch kenne er keine andere Anschrift. Kontakt mit ihr halte er telefonisch, ihre Nummer sei in seinem Mobiltelefon eingespeichert. Letztmalig sei er fünf Tage vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei er auf dem Weg zu seiner Freundin ins Spital gewesen, da diese operiert worden sei. Abschließend äußerte der Beschwerdeführer nochmals seinen Wunsch, unbedingt nach Italien zu wollen, sollte er Österreich verlassen müssen. Seitens der Behörde wurde mitgeteilt, dass diese Möglichkeit geprüft werde.

Mit E-Mail vom 23. Jänner 2015, 14:21 Uhr, teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am heutigen Tag aus der Schubhaft entlassen wurde; eine freiwillige Ausreise sei gewährt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und reiste mehrmals von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung für das Staatsgebiet Italiens bis 23. Mai 2015. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni 2014 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Am 8. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Ausreise nach Italien aufgefordert. Am 12. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juli 2014, Zahl: 1021221205-14788163, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für seine freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Unter Spruchpunkt III. wurde gegen Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2014 persönlich ausgefolgt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 19. August 2014 teilte das Österreichische Generalkonsulat XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag dort erschienen ist. Der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Österreich war nicht festzustellen. Am 21. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle neuerlich festgenommen. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein Ausreiseauftrag ausgefolgt und er zum wiederholten Male belehrt, dass er im Falle einer Nichtausreise oder einer Rückkehr vor Ablauf des Einreiseverbotes mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen habe. Am 19. Jänner 2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer um 23:25 Uhr die Festnahme gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Im Zuge der Durchsuchung wurde neben dem nigerianischen Reisepass Kleinmengen an Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2005, Zahl: IFA 1021221205/150068125, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2015 um 13:37 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 23. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung neuerlich durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen und zur Ausreise aufgefordert. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bestand kein erheblicher Sicherungsbedarf zur Sicherung einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.2.2. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens eines Sicherungsbedarfs ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände sowie seiner Ausreisewilligkeit sowie aus dem Umstand, wonach die belangte Behörde selbst infolge der durch die Beschwerde neu hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse den Beschwerdeführer aus der Schubhaft entließ, einen Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung nach Nigeria somit selbst nicht (mehr) als gegeben erachtete.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung der Beschwerde):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,

Zl. 2007/21/0043).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.?6.?2007, 2006/21/0360; VwGH vom 22.?11.?2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.?12.?2008, 2008/21/0582).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel kann durch einen Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG erfolgen (vgl. VwGH 28.?8.?2012, 2010/21/0388; VwGH 26.?1.?2012, 2008/21/0626; VwGH 8.?9.?2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, aufgehobenen § 83 Abs. 4 FPG nahezu ident übernommen.

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.?3.?2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.?8.?2006, Zl. 2004/21/0138).

Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010). Im Fall einer ? wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.?5.?2012, 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH ?2.?8.?2013, 2013/21/0054; 11.?6.?2013, 2012/21/0114, 24.?2.?2011, 2010/21/0502; 17.?3.?2009, 2007/21/0542; 30.?8.?2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.?5.?2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.?5.?2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.?8.?2011, 2008/21/0588).

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH ?2.?8.?2013, 2013/21/0008; 19.?3.?2013, 2011/21/0260; 30.?8.?2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191; 28.?5.?2008, 2007/21/0233; 28.?2.?2008;).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.?3.?2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.?3.?2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.?3.?2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.?3.?2010, 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.?3.?2009, 2007/21/0542; 7.?2.?2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.?3.?2011, 2008/21/0079; 23.?9.?2010, 2009/21/0280; 25.?3.?2010, 2009/21/0121)

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.?3.?2009, 2007/21/0542; E 30.?8.?2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.?5.?2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.?5.?2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.?4.?2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.?2.?2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.?10.?2011, 2010/21/0140; 28.?5.?2008, 2007/21/0246).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1.?1.?2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:

Vorab ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Bescheid vom 20. Jänner 2005, Zahl: IFA 1021221205/150068125, im Rahmen des gegenständlichen Schubhaftverfahrens keiner neuerlichen Prüfung zu unterziehen ist (vgl. VwGH 27.?3.?2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.?8.?2006, Zl. 2004/21/0138).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [Stand 1.?1.?2013]). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG).

Die belangte Behörde begründete ihrer Entscheidung somit zu Recht auf § 76 Abs. 1 FPG.

Im konkreten Fall ist jedoch nicht von einem nachgewiesenen Bestehen eines konkreten Sicherungsbedarfes als "ultima ratio" auszugehen. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfs setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beziehungsweise nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Inschubhaftnahme mit den Ergebnissen der Befragungen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass dieser bereits mehrfach unrechtmäßig im Bundesgebiet angetroffen wurde und den Aufträgen zur Ausreise in jenen Mitgliedstaat der EU, für welchen er eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, nicht nachgekommen sei. Über soziale Anknüpfungspunkte verfüge er nicht.

Zwischenzeitlich ist jedoch hervorgekommen, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Befragungen angegebene Freundin tatsächlich existiert und an der von ihm genannten Adresse gemeldet ist. Dessen unbeschadet hat die belangte Behörde in ihren Erwägungen die Inschubhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung nicht hinsichtlich des Abschiebortes Nigeria geprüft. Soweit die Anhaltung in Schubhaft allenfalls als Zwangsmaßnahme der Nichtbefolgung des Ausreiseauftrages nach Italien dienen sollte, ist festzuhalten, dass Schubhaft keine Beuge- oder Straftat ist. Keinesfalls kann die Verhängung von Schubhaft dazu dienen, den Beschwerdeführer vor weiteren Einreisen in das Bundesgebiet abzuhalten (VwGH 27. 1. 2011, 2008/21/0595).

In einer Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sich, dass im vorliegenden Fall jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechend hohen Sicherheitsbedarf und insbesondere das Vorliegen einer "ultima ratio"-Situation vorlagen, welche nur durch Verhängung der Schubhaft bzw. Anhaltung in derselben begegnet hätten werden können und das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwog.

Der Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher - wie auch die aufgrund dessen erfolgte Anhaltung - für rechtswidrig zu erklären.

Da sich der Schubhaft-Bescheid demzufolge bereits aus diesen Gründen als rechtswidrig erwies, konnten weitere Erwägungen hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift behaupteten Mängel unterbleiben.

3.4. Zu Spruchpunkten II und III:

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt II. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt I.) wurden für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerdeführer ist somit obsiegende Partei.

3.5. Zu Spruchpunkt IV:

Der Beschwerdeführer beantragte, vertreten durch seine gewillkürte Vertretung, die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG.

Dieser lautet:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen diese Bestimmung folgende Bedenken:

"§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.

Diese Rechtslage scheint Art. 6 EMRK zu widersprechen:

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sieht (unter näher bezeichneten Umständen) die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Dennoch leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Umständen ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK selbst ab und hat hiefür beginnend mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1979, Fall Airey, Appl. 6289/73, Z 26 ff., nähere Kriterien entwickelt.

Zunächst hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21). Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54).

Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie der Rechte Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR, Fall Laskowska, Z 52). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03 [Zulässigkeitsentscheidung]). Die in der älteren Rechtsprechung noch vertretene Auffassung, wonach auch ein genereller Ausschluss der Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers in bestimmten Verfahren gerechtfertigt sein könne (EKMR 10.7.1986, Fall Winer, DR 48, 154 [171 f.], zu Verfahren wegen übler Nachrede), wurde mittlerweile aufgegeben; es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an (EGMR 15.2.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Z 61).

Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass das anscheinend im - auch zahlreiche unter den Zivilrechtsbegriff des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallende Angelegenheiten umfassende - Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgesehene Konzept der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen dieser Auslegung des Art. 6 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht.

Insbesondere scheint die Regelung des § 40 VwGVG außerhalb von Verfahren in Verwaltungsstrafsachen keine Prüfung des Einzelfalles dahingehend zuzulassen, dass zB auf Grund der Komplexität des Verfahrens die Beigebung eines Verfahrenshelfers im konkreten Fall erfolgen kann. Zwar scheint es zutreffend zu sein, dass beispielweise durch die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die auch "ein durchschnittlicher Bürger [...] ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (AB 2112 BlgNR 24. GP, 7), bzw. durch die anscheinend über die subsidiäre Anwendbarkeit des AVG (§ 17 VwGVG) sinngemäß anzuwendende Vorschrift über die Manuduktionspflicht für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien dem rechtspolitischen Anliegen eines auch für unvertretene Parteien einfach handhabbaren Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Rechnung getragen werden soll (vgl. Hesse, Bescheid- und Säumnisbeschwerde- verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2012, 289 [294]).

Dennoch scheint es auf Grund der Vielzahl der den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers unumgänglich erscheint, zumal die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer auch angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit auch verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte. In den angesprochenen Fällen scheint aber die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos nicht möglich zu sein. Damit dürfte aber auch das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht für jene Personen beeinträchtigt sein, die mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung ihre Ansprüche in bestimmten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur erschwert durchsetzen können. Diese Rechtslage scheint daher Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu entsprechen.

...."

Unbeschadet der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes übersieht die Beschwerde die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge leisten.

So lauten die entsprechenden Bestimmungen des BFA-VG:

" 2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einerdreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie habenihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrerAufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine

Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifenkann,

regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.

(4) Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.

(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt

§ 50. (1) Im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende Unterstützung

eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Regionaldirektion obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.

(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Sonstige Rechtsberatung

§ 51. (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(3) Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 52 BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" gerade in Schubhaftverfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers (vertreten durch einen Rechtsberater) nicht Folge zu leisten war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.II. und A.III zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden fehlt. Im Hinblick auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofe war auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. die ordentliche Revision zuzulassen.

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