W147 2013457-1•BVwG W147 2013457-1
W147 2013457-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, politische Aktivität, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Schwangerschaft, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
W147 2013457-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Tadschikistan, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ? ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. September 2014, Zl. IFA: 831734810 Verfahren:
1758688, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Tadschikistans, brachte am 25.?November?2013 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet gelangt war und brachte als Nachweis ihrer Identität ihren tadschikischen Reisepass sowie ihre Heiratsurkunde in Vorlage.
Im Zuge der am 25. November 2013 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zunächst bezüglich ihres Reiseweges an, am 20. Oktober 2013 gemeinsam mit ihren drei Kindern mit dem Zug von Duschanbe nach Moskau gereist zu sein, wo sie am 24. Oktober angekommen seien und sich in der Folge bis zum 1. November 2013 bei Verwandten aufgehalten hätten. Am genannten Datum seien sie mit einem Bus in die Ukraine gereist, wo sie am folgenden Tag angekommen seien und sich anschließend bis zum 24. November 2013 bei einem Bekannten aufgehalten hätten. Dieser Bekannte habe ihnen einen Schlepper organsiert, welcher sie am genannten Tag mit einem PKW abgeholt hätte. Nach einer ungefähr vierstündigen Fahrt hätten sie etwa einen Kilometer zu Fuß zurückgelegt und die Reise dann mit einem anderen Fahrzeug fortgesetzt, in welchem sie bis in die Nähe des Flüchtlingslagers gebracht worden seien. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, in ihrer Heimat über das Satellitenfernsehen einen Reporter namens XXXX gesehen zu haben, welcher Schlechtes über die tadschikische Regierung berichtet hätte. Dies sei in ihrer Heimat jedoch verboten und sei die Beschwerdeführerin daher von der tadschikischen Polizei am 12.?Juli?2013 für die Dauer eines Tages festgehalten worden; man habe sie beschimpft und danach wieder freigelassen. Ein weiterer Grund sei gewesen, dass sie am 18. Oktober 2013 eine Vorladung durch die Polizei für den 21. Oktober 2013 erhalten habe. Die Beschwerdeführerin wisse, dass Grund hierfür gewesen sei, dass sie ihre Stimme für "Hizbi Nahzad Ta." abgegeben habe. Diese Vorladung habe die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, sondern Tadschikistan bereits am Vortag verlassen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin auch zu ihrem Mann, welcher schon seit zwei Jahren in Österreich lebe, wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin (W147 1428058-2) befand sich bereits seit dem 4.?Dezember?2011 im Bundesgebiet. Sein an genanntem Datum eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2012, Zl. 11 14.616-BAI, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.?August?2013, Zl. D9 428058-1/2012/9E, als unbegründet abgewiesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verblieb daraufhin im Bundesgebiet und stellte am 26. November 2013 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen zu können und sich körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; ihre Angaben anlässlich ihrer Erstbefragung zwei Tage zuvor hätten der Wahrheit entsprochen und wolle sie diesbezüglich keine Korrekturen vornehmen. Weiters befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe bereits um Asyl in Österreich angesucht; sie wisse noch nicht, wo dieser hier wohne und ob er Asyl erhalte habe, jedoch arbeite er hier. Darüber hinaus gäbe es in Österreich keine Personen, zu denen ein besonders enges Verhältnis bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Ihren Ausreiseentschluss habe die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2013 in Duschanbe gefasst, vor ihrer Ausreise habe sie ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung seitens der Familie ihres Mannes finanziert. Zuletzt habe sie am 25. November 2013 Kontakt in ihren Heimatsstaat gehabt, dort würden nach wie vor ihre Schwiegereltern, drei Brüder ihres Mannes, ihr Vater, zwei Schwestern und ein Bruder leben, diese seien alle in Duschanbe wohnhaft. Vor ihrer Ausreise habe sie gelegentlich mit ihrem in Österreich aufhältigen Mann telefoniert, dies zuletzt im September 2013, in XXXX habe sie ihr Mann bislang einmal besucht.
Die Frage, ob sie in ihrem Herkunftssaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, bejahte die Beschwerdeführerin, dies erstmals am 12.?Juli?2013, ein weiteres Mal am 18. Oktober 2013. Auch die Frage nach Problemen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat wurde seitens der Beschwerdeführerin bejaht, nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass nicht die Religion, sondern die Partei ihres Mannes, die demokratische Partei Tadschikistans, gemeint sei. Befragt, mit wem sie aus diesem Grund konkret Probleme gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei von der Polizei befragt worden, dies sei nachgefragt nur einmal der Fall gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat, weiters befragt, keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, sie sei nicht politisch aktiv gewesen, sei nie in Haft gewesen - allerdings sei sie mehrere Stunden durch die Polizei verhört worden ? , weiters habe es nie ein Strafverfahren und auch keine Fahndung bezüglich ihrer Person gegeben.
Um Schilderung ihres Ausreisegrundes ersucht, führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrer Heimat über das Satellitenfernsehen eine Sendung des Journalisten XXXX gesehen zu haben. Am folgenden Tag, dem 12. Juli 2013, habe die Beschwerdeführerin bei einer Hochzeit mit anderen über Politik gesprochen. Der erwähnte Journalist habe in der Sendung die Regierung und den Präsidenten Emumaly RACHMUN kritisiert und dabei die Wahrheit gesagt. Auch die Beschwerdeführerin habe ihre kritische Meinung über den Präsidenten und seine Politik geäußert, woraufhin andere Frauen mit Schweigen reagiert hätten. Am 17.?Oktober 2013 seien zwei Männer und eine Frau zu ihnen nach Hause gekommen, die Beschwerdeführerin habe ein Formular unterschrieben, dass sie bei der Wahl XXXX wählen würde, man habe auch die Passangaben der Beschwerdeführerin eingetragen. Die Präsidentenwahl habe am 6. November 2013 stattgefunden, es seien noch zwei weitere Kandidaten zur Wahl gestanden. Am 18. Oktober 2013 seien zwei Männer in Zivil zu der Beschwerdeführerin gekommen und hätten dieser eine Ladung übergeben, wonach sie am 21. Oktober 2013 bei der Polizei in Duschanbe hätte erscheinen müssen. Unterschreiben müssen habe sie nichts. Sie habe die Männer nach dem Grund der Ladung gefragt, doch hätten ihr diese keine Auskunft darüber erteilt. Die Beschwerdeführerin habe nicht abwarten wollen, bis ihre Probleme mit der Polizei größer würden und sei ausgereist.
Nachgefragt, habe sie nicht versucht, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden, da sie in dieser Situation mit ihren Kindern zu ihrem Mann habe wollen. Nach Beweismitteln gefragt, legte die Beschwerdeführerin die erwähnte Ladung zur Polizei vor. Befragt, ob sie sämtliche Gründe ihrer Antragstellung vollständig geschildert habe, verneinte die Beschwerdeführerin dies und gab ergänzend an, dass sie am 12.?Juli?2013 von der Polizei zum Aufenthalt ihres Mannes befragt worden sei. Sie habe auch eine Ladung betreffend ihren Mann für den 5. September 2013 bei sich, welche sie ebenfalls vorlege. Nach Ergänzungen zu ihrem Vorbringen gefragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sowohl Probleme wegen der Flucht ihres Mannes als auch eigene Probleme wegen ihres Verhaltens bei der Präsidentschaftswahl gehabt habe. Da sie Angst um ihre Kinder und um sich selbst gehabt hätte, habe sie ihr Land verlassen.
Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein; ihre Tochter XXXX sei jedoch nicht ganz gesund. Sie selbst stünde nicht in ärztlicher Behandlung. Nach Gründen, welche gegen ihre Ausweisung sprechen würden bzw. nach Verwandten in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, von der Polizei gehört zu haben, dass diese ihren Mann, sollten sie ihn finden, umbringen würden. Auch die Beschwerdeführerin selbst sei bedroht worden; man könnte auch den Kindern etwas antun. Ihr Ehemann lebe seit zwei Jahren in Österreich. Nach besonderen Anknüpfungspunkten zu Österreich befragt, verwies die Beschwerdeführerin nochmals darauf, dass ihr Mann hier leben würde. Nachgefragt, stimmte die Beschwerdeführerin Sachverhaltserhebungen sowie einer allfälligen Länderrecherche in ihrem Herkunftsstaat zu.
Die Beschwerdeführerin wurde anschließend über den weiteren Verfahrensverlauf aufgeklärt und bestätigte diese nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift, sich mit der Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verständigen haben zu können, der Inhalt der Niederschrift sei ihr richtig und vollständig rückübersetzt worden.
Am 17. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch ergänzend befragt und bestätigte eingangs, sich körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sowohl sie selbst als auch ihre Kinder seien gesund, ihre bisher im Verfahren getätigten Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und seien diese jeweils korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Nach Beweismitteln befragt, gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX bereits zwei Gerichtsladungen im Original vorgelegt zu haben, eine davon hätte sie selbst betroffen, die zweite ihren Mann; weiters habe sie dort ihren Reisepass im Original vorgelegt.
Nach persönlichen Beziehungen in Österreich befragt, verwies die Beschwerdeführerin auf ihren Mann und ihre drei Kinder; außer den Genannten habe sie niemanden hier. Nach ihren Lebensumständen in Tadschikistan vor ihrer Ausreise befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, vor ihrer Ausreise mit ihren Kindern bei ihrer Schwiegermutter gelebt zu haben; vor der Flucht ihres Mannes hätten sie in einer Wohnung gelebt. Bei ihrer Schwiegermutter hätten noch vier andere Schwiegertöchter gewohnt. Die Brüder ihres Mannes seien ebenfalls bedroht worden, und seien deshalb nach Russland gegangen und nur selten nach Duschanbe gekommen; sie hätten vom Geld der Brüder ihres Mannes gelebt, diese seien in Russland als Bauarbeiter tätig gewesen und hätten Geld geschickt. Auch der Vater ihres Mannes habe in Russland gearbeitet; sie hätten ein normales Leben geführt; nachdem auch die Beschwerdeführerin Probleme bekommen habe, habe sie nur noch zu ihrem Mann nach Österreich wollen. In Tadschikistan würden außerdem noch ihr Vater, ihr Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin leben, auch die Mutter ihres Mannes und ihre Schwägerinnen befänden sich nach wie vor in Tadschikistan; die Männer seien aufgrund der Bedrohungen alle weggezogen. Die Beschwerdeführerin telefoniere etwa einmal wöchentlich mit ihrem Vater und ihren Geschwistern, ab und zu spreche sie auch mit ihrer Schwiegermutter. Diesen ginge es nachgefragt gut, sie hätten lediglich erwähnt, dass die Polizei zweimal nach der Beschwerdeführerin gefragt hätte. Nachgefragt, hätten ihr Vater und ihr Bruder keine Probleme.
Um ausführliche Schilderung ihrer Fluchtgründe ersucht, gab die Beschwerdeführerin an, Probleme mit der Regierung gehabt zu haben, in Tadschikistan habe Gefahr für ihr Leben bestanden. Die Beschwerdeführerin habe eine Vorladung vom Gericht erhalten, da sie bei der Wahl ihre Stimme für einen anderen Kandidaten abgegeben hätte. Seitdem sie erstmals eine Vorladung erhalten habe, habe sie Angst gehabt. Sie habe zur Polizei müssen, dort habe man sie bedroht und ihr vorgehalten, dass ihr Mann und sie gegen die Regierung seien; man habe der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie ihren Mann bei dessen Aktivitäten unterstützen würde. Die Beschwerdeführerin habe gesehen, dass die Polizei gefährlich sei, es habe Gefahr für sie und ihre Kinder bestanden. Dann habe man sie gewarnt, man habe ihr gesagt, dass man sie nicht mehr entlassen würde, sollte sie ein zweites Mal geladen werden. Auf diese Weise habe man ihr gedroht. Ihr Mann habe Angst um sie gehabt und habe er deshalb aus Österreich nach Hause fahren wollen. Die Beschwerdeführerin sei bis acht oder neun Uhr abends bei der Polizei gewesen, sie hätten sie beschimpft und gedroht, sie zu missbrauchen. Dann habe die Beschwerdeführerin ihren Bruder angerufen, dieser hätte Geld bezahlt, damit man sie von der Polizeistation entlasse. Die Polizisten hätten ihr aber gesagt, dass man sie das nächste Mal sicher nicht mehr entlassen würde. Grund für alles sei die Präsidentschaftswahl gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Stimme für einen anderen Präsidenten abgeben wollen, ein Mann und zwei Frauen hätten Unterschriften dafür gesammelt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Namen und ihre Reisepassnummer angegeben und unterschrieben, die Unterschrift sei für die Kandidatin XXXX gewesen, welche für die Partei "Hisbi-Nachsadi-Islam" kandidiert habe. Andere Leute hätten, im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin, Angst gehabt, zu unterschreiben. Sie habe ihrem Mann helfen wollen, da er unter einem neuen Präsidenten keine Probleme mehr hätte. Ihre Kinder seien schon zwei Jahre ohne Vater gewesen und sei es für die Kinder und sie selbst sehr schwer gewesen. Scheinbar sei die Leistung der Unterschrift nicht erlaubt gewesen. Ihr Präsident würde schon seit 22 Jahren regieren. Nachdem die Beschwerdeführerin eine weitere Vorladung erhalten habe, sei sie geflüchtet. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, doch könne sie diese nicht alleine lassen.
Befragt, ob sie alle Fluchtgründe benannt habe, bejahte die Beschwerdeführerin dies, die beiden Vorladungen hätten sie zur Flucht veranlasst - ohne Probleme wäre sie nicht geflüchtet. Befragt, wie sie zu der erwähnten Unterschriftsliste gekommen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, etwas für ihren Mann haben tun zu wollen, sie habe gedacht, auf diese Weise ihrem Mann helfen zu können. Nachgefragt, habe sie die Unterschrift vor zwei Frauen und einem Mann abgegeben, welche ins Haus der Schwiegereltern gekommen seien, diese seien zu jedem Haus im Ort gegangen, um Unterschriften zu sammeln. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, weshalb sie die Ladung erhalten habe, möglicherweise hätten die Nachbarn gesagt, dass sie unterschrieben hätte. Die Unterschrift habe sie am 15.?Oktober 2013 abgegeben, am 18. Oktober 2013 habe sie eine polizeiliche Ladung für den 21. Oktober 2013 erhalten, dies sei ihre zweite Vorladung gewesen. Sie habe dieser jedoch keine Folge geleistet, sondern sei mit ihren Kindern gemeinsam geflüchtet. Befragt, weshalb man sie schon einmal vorgeladen habe bzw. was bei der ersten Vorladung passiert sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, im Fernsehen eine Sendung gesehen zu haben, in der sich der Journalist XXXX berechtigterweise regierungskritisch geäußert habe. Die Beschwerdeführerin sei gegen die Regierung gewesen und hätte sich, nachdem sie dies gehört habe, der Meinung des genannten Journalisten angeschlossen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin zu einer Hochzeit eingeladen worden, auf dieser habe sie mit anderen Frauen gesprochen. Die anderen Gäste seien für die Regierung gewesen, die Beschwerdeführerin hätte sich jedoch gegen diese ausgesprochen. Ihr Mann habe flüchten müssen und die Familie habe gelitten, dies sei nicht in Ordnung. Nachgefragt habe die Hochzeit zu Hause bei einer Familie aus der Nachbarschaft, etwa eine Woche vor der ersten Ladung, ungefähr am 4. Juli 2013, stattgefunden. Während der Feier habe es keine Vorfälle gegeben. Am folgenden Tag sei die Beschwerdeführerin nochmals bei der Familie gewesen, dann habe sie eine Vorladung von zwei Männern in Zivil erhalten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ihren Bruder angerufen und diesem von der Ladung berichtet, ihr Bruder habe dann vorgeschlagen, sie zur Polizei zu begleiten. Bei der Polizei habe man nur die Beschwerdeführerin hereingelassen, ihr Bruder habe nicht mitkommen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei in ein Zimmer gegangen und habe den dort sitzenden Mann nach dem Grund ihrer Vorladung gefragt. Diese Erinnerung wiederzugeben sei sehr schwer für die Beschwerdeführerin. Man habe sie gefragt, weshalb sie gegen die Regierung sei, dies hätten andere Leute gehört und habe man sie aus diesem Grund geladen. Dann habe sie ihren Bruder anrufen dürfen und sei gegen eine Zahlung von USD 3.000,- wieder freigelassen worden. Dieser Mann hätte noch zu ihr gesagt, dass man sie bei ihrer nächsten Ladung nicht mehr gegen Zahlung eines Geldbetrages freilassen würde. An jenem Abend, als die Beschwerdeführerin bei der Polizei gewesen sei, habe man ihre Mutter, welche unter Diabetes und hohem Blutdruck gelitten habe, aufgrund der dadurch verursachten Aufregung in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihre Mutter sei jedoch leider verstorben. Befragt, ob sie für die Geldzahlung eine Bestätigung erhalten habe, verneinte die Beschwerdeführerin dies. Auf die Frage, ob es sich um Schmiergeld gehandelt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass Schmiergeldzahlungen bei ihnen üblich seien; es sei gefährlich, gegen die Regierung zu sprechen und könnte man bereits für Kleinigkeiten ins Gefängnis kommen. Nachgefragt, sei ihre Mutter am XXXX verstorben, die Befragung bei der Polizei habe am 12. Juli 2013 stattgefunden. Befragt, ob man sie an diesem Tag lediglich bezüglich ihrer Aussagen auf der Hochzeit befragt habe, meinte die Beschwerdeführerin, man habe ihr auch gesagt, dass man ihren Mann kennen würde und man wüsste, dass dieser bereits seit zwei Jahren fort sei. Sie hätten gesagt, dass sie diesen suchen und wenn sie ihn finden, töten würden.
Befragt, wofür sie die Ladung für ihren Mann erhalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, nichts über diese Ladung zu wissen, da sie bei deren Eintreffen nicht zuhause gewesen sei. Als sie nach Hause gekommen sei, habe ihr ihre Schwiegermutter die Ladung gezeigt und berichtet, dass diese von zwei Männern abgegeben worden sei; sie hätte diesen gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sei.
Befragt, wodurch sich die Beschwerdeführerin letztlich zur Flucht veranlasst gesehen habe, erklärte diese, Angst um ihr Leben und um jenes ihrer Kinder gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe selbst sehen können, wie brutal die Polizei sei und habe Angst vor dieser gehabt. Man habe sie bedroht und hätte die Polizei sie töten können. Sie habe befürchtet, dass sie in ihrem Ort nicht mehr in Ruhe leben können würde. Nachgefragt, habe die Beschwerdeführerin nie eine Straftat verübt und keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, sie sei nie politisch aktiv gewesen, sie habe lediglich auf einer Liste unterschrieben. Befragt, weshalb sie sich am XXXX einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei nötig gewesen, da ihr alter Pass abgelaufen gewesen sei. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat sei illegal erfolgt. Im Falle einer Rückkehr würde sie die Polizei nicht am Leben lassen; konkret beziehe sie sich auf den Ermittler, welcher mit ihr gesprochen hätte. Nach weiteren Befürchtungen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin, Angst vor diesem Ermittler zu haben, andere Polizisten hätten nichts zu ihr gesagt. Befragt, weshalb die Polizei eine zweite Ladung geschickt und zuvor gewarnt hätte, dass diese folgenreicher seien würde, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe der ersten Ladung Folge geleistet und wäre daher sicher angenommen worden, dass sie auch eine zweite Ladung befolgen würde. Sie sei jedoch geflüchtet. Befragt, weshalb sie nicht in einen anderen Landesteil umgezogen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe mit ihrem Mann zusammen sein wollen, deshalb sei sie mit den Kindern nach Österreich gekommen. Nachgefragt, ob dies der einzige Grund wäre, bejahte die Beschwerdeführerin dies. Auf die Frage, wann die Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätten, gab die Beschwerdeführerin an, im November 2013 sei der alte Präsident wiedergewählt worden.
Anschließend wurden mit der Beschwerdeführerin die Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat erörtert und führte diese dazu an, dass man bei ihnen nichts gegen die Regierung sagen dürfte, es gäbe keine Demokratie und keine politische Freiheit. Man würde von der Polizei verfolgt, wenn man sich gegen die Regierung ausspreche. Viele Journalisten seien wegen ihrer Aussagen verfolgt worden, die Regierung sei unfair; Regierung und Polizei seien korrupt. Nach Bindungen zu Österreich, etwa in Form einer Erwerbstätigkeit, Vereinsmitgliedschaft oder Kursbesuchen, befragt, gab die Beschwerdeführerin an, einen Deutschkurs zu besuchen, in Österreich wären sie in Sicherheit.
Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin, alles vorgebracht und die Dolmetscherin gut verstanden zu haben; die Niederschrift sei ihr vollständig und inhaltlich richtig rückübersetzt worden.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. September 2014, Zl. IFA: 831734810 Verfahren: 1758688, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.?November 2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe seien insgesamt nicht glaubwürdig gewesen. Wenig nachvollziehbar erscheine es etwa, dass man der Beschwerdeführerin im Falle tatsächlicher Verfolgung lediglich eine Ladung ausgehändigt hätte, vielmehr wäre mit konkreteren Maßnahmen, etwa einer Festnahme, zu rechnen gewesen, zumal die Behörden andernfalls damit rechnen hätten müssen, dass sich die Beschwerdeführerin ? insbesondere, da ihr Mann bereits zwei Jahre zuvor ausgereist sei ? einem etwaigen Verfahren entziehen würde. Nicht nachvollziehbar erscheine vor dem Hintergrund der geschilderten ersten Vorladung und der auf diese behauptetermaßen folgenden Angst der Beschwerdeführerin, dass diese dennoch ihre Unterschrift für einen Gegenkandidaten abgegeben hätte. Aus der vorgelegten Ladung ginge, sollte diese authentisch sein, weiters nicht deren Grund hervor. Nicht logisch erschiene es ferner, weshalb die Behörden den Ehemann der Beschwerdeführerin für den 5. September 2013 hätten laden sollen, wo ihnen doch bekannt gewesen sei, dass sich dieser bereits seit zwei Jahren nicht mehr im Land befände. Ebensowenig erscheine es nachvollziehbar, weshalb man diesen angesichts der von ihm vorgebrachten politischen Verfolgung lediglich als Zeuge hätte laden sollen. Gänzlich Widersprüchliches habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens überdies hinsichtlich der Frage, ob die Brüder ihres Ehemannes nach wie vor in der Heimat leben würden, angegeben. Auch die Frage, ob die Ausreise auf legale oder illegale Weise erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierend beantwortet und erscheine es weiters nicht plausibel, weshalb diese Ladungen und einen Parteifolder, nicht jedoch ihre Personaldokumente, etwa ihren Auslandspass, bei ihrer Ausreise mitnehmen würde. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, weshalb sie nicht in einen andern Landesteil verzogen wäre, spontan angegeben hätte, gemeinsam mit ihren Kindern zu ihrem Mann haben zu wollen, stelle ein Indiz dafür dar, dass tatsächlich keine relevante Bedrohung stattgefunden habe. Aus den angeführten Gründen schließe die Behörde, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen würden und ihr Vorbringen lediglich der Asylerlangung habe dienen sollen. Die Beschwerdeführerin habe eine individuelle, konkret gegen ihre Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung nicht glaubhaft machen können, vielmehr sei glaubhaft, dass sie mit ihren Kindern von ihrem Mann nach Österreich nachgeholt worden sei, da dieser einer Rückkehr nach Tadschikistan aus wirtschaftlichen Gründen habe entgehen wollen.
Für die Behörde sei überdies nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine gesunde Frau handle, welche grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen könne, im Falle ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte, zumal es ihrem Mann möglich sei, den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften und sie zudem auch mit Unterstützung ihrer in Tadschikistan lebenden Angehörigen rechnen könnte.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin befände sich gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern, für welche ebenfalls Rückkehrentscheidungen erlassen würden, in Österreich, darüber hinaus habe sie keine nennenswerten Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur geltend gemacht und habe eine Integrationsverfestigung ihrer Person nicht nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin befände sich erst seit November 2013 in Österreich und seien ihre Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker ausgeprägt als jene zu Österreich, weshalb eine Interessensabwägung insgesamt zu Gunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgefallen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 30. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2014 zugestellten Bescheid wurde mit für ihre Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Geltend gemacht wurden eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eine infolgedessen mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten ihre Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar dargelegt und sei es keinesfalls zutreffend, dass deren Vorbringen nicht nachvollziehbar oder gar widersprüchlich wäre.
In Bezug auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei zu bemängeln, dass die Behörde ihrem Bescheid lediglich einen allgemeinen Länderbericht zugrunde gelegt habe, welcher sich, entgegen der höchstgerichtlichen Anforderungen, nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und ihres Mannes befassen würde. Diesbezüglich werde aus einem Bericht von Freedom House vom 12. Juni 2014 zitiert, welcher belegen würde, dass das Justizsystem in Tadschikistan korrupt und weitgehend nicht funktional sei; obwohl die Behörde selbst Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte festgestellt hätte, würde sie diese nur selektiv anwenden, ohne sie ihrer Entscheidung über die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Mannes zugrunde zu legen. Aufgrunddessen sei eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin und ihr Mann keine Gelegenheit erhalten hätten, den Ergebnissen der Beweiswürdigung entgegenzutreten, sei es überdies zu einer Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör gekommen. Aufgrund ihrer umfassenden Ermittlungspflicht gemäß § 37 AVG , welche sie zur Ausräumung allfälliger Zweifel durch ergänzende Befragungen bzw. Durchführung sonstiger Ermittlungen verpflichte, hätte die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes vor Ort untersuchen und sich eines länderkundlichen Sachverständigen bedienen müssen, um Aufschluss über die tatsächliche Situation in Tadschikistan zu erlangen. Es wäre einfach gewesen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes durch Recherche vor Ort unter Hinzuziehung eines Vertrauensanwaltes zu überprüfen.
Die Mangelhaftigkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung werde insbesondere damit begründet, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Mann die Glaubwürdigkeit einzig mittels Vermutungen über polizeitaktische Erwägungen absprechen würde. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach man die Beschwerdeführerin im Falle tatsächlicher Verfolgung sogleich festgenommen hätte, sei nicht lebensnah und finde auch in den Länderberichten keine Deckung. Bei den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Geschwister der Beschwerdeführerin handle es sich lediglich um Abweichungen in Details, welche den Kern ihres Fluchtvorbringens nicht betreffen würden. Nochmals bekräftigt werde, dass die Behörde im Falle des Auftretens von Zweifeln zur Durchführung weiterer Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre. Objektiv betrachtet sei es als sehr wahrscheinlich zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu einer verbotenen Oppositionspartei bzw. ihrer öffentlich kundgetanen, regierungskritischen Haltung verfolgt würden. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde daher zu der Feststellung gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann eine reale Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. ihres Lebens zu befürchten hätten und sie daher asylberechtigt seien. Schließlich sei anzumerken, dass die Behörde in Hinblick auf die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des BVG-Kinderrechte zu treffen gehabt hätte.
Im Übrigen seien die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder entgegen der Feststellungen der belangten Behörde im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Gewaltanwendung zu werden. Im Falle einer Abschiebung würde im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegen, wodurch eine solche jedenfalls unzulässig sei. Eine Prüfung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatsstaat fände im angefochtenen Bescheid nicht statt und habe die Behörde eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der beunruhigenden Sicherheitssituation in Tadschikistan unterlassen. Der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern wäre daher in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Ferner sei die getroffene Rückkehrentscheidung unzulässig, da diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Diesbezüglich habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht. Die Behörde treffe lediglich für die Beschwerdeführerin negative Feststellungen was deren Integration betreffe - ihre kurze Aufenthaltsdauer und das Fehlen privater Kontakte - und könne von einer Abwägung nicht die Rede sein. Die Behörde hätte entsprechend berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann, soweit es ihnen möglich sei, Deutsch lernen würden, der Mann der Beschwerdeführerin bemühe sich überdies um die Aufnahme einer erlaubten Arbeit und habe bereits Saisonarbeiten verrichtet. Das Argument des kurzen Aufenthaltes gelte spätestens mit Einbringung der Beschwerde nicht mehr, da dieser aufschiebende Wirkung zukomme und werde daher die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neu zu bewerten sein. Die im Bescheid angeführten allgemeinen Interessen würden in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der - auszugsweise zitierten - höchstgerichtlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder begründen zu können und hätte eine Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.?Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 wurde in Hinblick auf Verfahren nach dem FPG sowie nach dem 7. Hauptstück des AsylG die Vollmacht der im Spruch genannten gewillkürten Vertretung vorgelegt.
5. Am 17. Dezember 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte, sowie ein geeigneter Dolmetscher teilgenommen haben. In dieser wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten nochmals umfassend Gelegenheit geboten, zu ihren Ausreisegründen, ihrer Lebenssituation im Herkunftsstaat sowie ihrer Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits zuvor schriftlich mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden.
Im Rahmen der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin bekannt, schwanger zu sein und legte diesbezüglich ihren Mutter-Kind-Pass, aus dem der XXXX als errechneter Geburtstermin ersichtlich wird, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Tadschikistan, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien und ist Staatsangehörige Tadschikistans. Sie ist mit dem Beschwerdeführer zu W147 1428058-2 verheiratet und Mutter dreier gemeinsamer minderjähriger Kinder, den BeschwerdeführerInnen zu W147 2013458-1, W147 2013459-1 und W147 2013460-1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. November 2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin (W147 1428058-2) hielt sich bereits seit dem 4.?Dezember?2011 im Bundesgebiet auf und brachte an diesem Datum einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2012, Zl. 11 14.616-BAI, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen worden war. Unter einem wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.?August?2013, Zl. D9 428058-1/2012/9E, als unbegründet abgewiesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verblieb daraufhin im Bundesgebiet und stellte am 26. November 2013 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, ihr ist eine Teilnahme am Erwerbsleben prinzipiell möglich. Die Beschwerdeführerin ist derzeit schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihres Ehemannes und ihrer drei minderjährigen Kinder, deren Anträge auf internationalen Schutz zeit- und inhaltsgleich mit dem ihrigen entschieden werden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet und bestreitet ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Gesamtbetrachtend konnten, auch vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer, keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden. In ihrem Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Mann noch über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Tadschikistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin XXXX. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).
Quellen:
Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).
Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).
Quellen:
http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
(...)
Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).
Quellen:
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
(...)
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung in Duschanbe ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert:
Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).
Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).
Quellen:
12.1. Demokratische Partei Tadschikistan (DPT)
Die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT) ist eine der ersten politischen Parteien Tadschikistans. Sie wurde am 10. August 1990 gegründet und am 21. Juni 1991, zur Zeit der UdSSR, registriert. Der Leader der Partei war Schodmon Jusuf. Nachdem Tadschikistan unabhängig wurde, blieb die Partei in der Opposition. Neben der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) hat sie die Frühlingskundgebungen 1992 in Duschanbe organisiert. Im Bündnis mit der PIWT hat sie bei den Präsidentenwahlen 1991 einen alternativen Kandidaten, XXXX, aufgestellt, der Rachmon Nabijew bei den Wahlen unterlag. Nach der militärischen und politischen Niederlage (1992) in Tadschikistan ist die Partei nach Afghanistan emigriert und hat im Sommer 1993 zusammen mit der PIWT die Vereinigte Tadschikische Opposition (OTO) gegründet. Am 21. Juni 1993 wurde die DPT durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts für ungesetzlich erklärt. In der Emigration kam es zur Spaltung unter der Leitung von der DPT. Es existierten mehrere DPT auf verschiedenen politischen Plattformen (die Alma-Ata- DPT-Plattform, deren Leader Machmadruzi Iskandarow hieß, befand sich bis November 1999 im Bündnis von OTO, die Teheran-DPT-Plattform, deren Leader Azam Afzali hieß, hatte eine selbständige politische Struktur). Die Anhänger der Alma-Ata-Plattform haben die Position des bewaffneten Widerstandes im Bündnis von OTO unterstützt. Leader dieses Flügels waren Dsch. Nijezow und A. Sattorzod. Die Anhänger der Teheran-Plattform, deren Leader Azam Afzali blieb, traten mit dem Appell auf, den bewaffneten Widerstand zu entwaffnen und zu beenden und die Politik von Emomali Rahmon zu unterstützen. Bis zum heutigen Tag gibt es Streitigkeiten zwischen den Vertretern der verschiedenen DPT-Plattformen darüber, welche von ihnen diese Bezeichnung weiterhin tragen sollte. Laut dem Gesetz "Über die politische Parteien", gemäß Art. 9, können im politischen Raum eines Landes nicht zwei Parteien mit einer Bezeichnung gleichzeitig bestehen. Das Justizministerium der Republik Tadschikistan hat die Alma-Ata-Plattform als Rechtsnachfolgerin von DPT gewählt und hat ihr die Teilnahme an den Parlamentswahlen unter dieser Bezeichnung erlaubt. Machmadruzi Iskandarow wurde 2005 durch das Oberste Gericht insbesondere wegen des Staatsstreichversuches zu 23 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2006 wurde die DPT offiziell anerkannt. Die DPT hat bei dem Parteitag im Jahre 2006 Masud Sobirow zum Vorsitzenden der Partei gewählt (ÖB Astana 18.9.2012). Im Februar 2013 wurde Saidjaffar Ismonov vom Justizministerium als legitimer Führer der Demokratischen Partei von Tadschikistan (DPT) anerkannt und ersetzte Masoud Sobirov als Parteivorsitzenden der DPT (AP 6.2.2013).
Per August 2012 betrug die Anzahl der DPT-Mitglieder 10.000. Das Hauptbüro der Partei befindet sich an der Anschrift: Republik Tadschikistan, Stadt Duschanbe ul. F. Nijazi Haus 48 Tür Nr. 9. Die Mitgliedschaft in der Partei erfolgt gemäß den lokal festgelegten normativen Parteiakten. Ein Bürger hat einen Antrag auf seine Aufnahme in die DPT-Partei als Mitglied an den Vorsitzenden der Partei zu stellen. Danach wird dieser Antrag behandelt und im Falle einer positiven Antwort wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Das Dokument (Mitgliedsausweis) bestätigt offiziell die Mitgliedschaft desjenigen Bürgers. Darin werden auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge vermerkt (ÖB Astana 18.9.2012).
Insgesamt gibt es acht registrierte Parteien in Tadschikistan, von denen drei nicht im Parlament vertreten sind, nämlich die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT), die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans (SDPT) und die Sozialistische Partei Tadschikistans (SPT) (OSCE 5.2.2014).
Quellen:
Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, ninsbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).
Quellen:
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).
Quellen:
(...)
Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Gewalt gegen Frauen bleibt jedoch ein weit verbreitetes Problem. Über die meisten Fälle der häuslichen Gewalt wird nicht berichtet und selbst angezeigte Fälle werden selten untersucht. Es gibt Informationen, vor allem aus ländlichen Gebieten, in denen von Entführungen junger Frauen berichtet wird, die anschließend vergewaltigt oder gezwungen werden, ihre Entführer zu heiraten. Zwar ist Vergewaltigung verboten und wird mit bis zu zwanzig Jahren Gefängnis bestraft, dennoch wird davon ausgegangen, dass diese Problematik vor allem in den Städten zunehmen wird. Es gibt einige nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, die Frauenhäuser unterstützen. Die Regierungsmittel hierfür sind begrenzt. Frauenrechte in Bezug auf Heirat oder Familienangelegenheiten werden zwar durch Gesetze geschützt, dennoch werden mitunter minderjährige Frauen gezwungen, gegen ihren Willen zu heiraten und es gibt, obwohl illegal, Polygamie. Die Zahl der Nebenfrauen gilt inzwischen als Statussymbol. Die Polygamie in Tadschikistan wird durch die Nikah, die muslimische Zeitehe, gefördert. Im Januar 2008 wurde in der Hauptstadt Duschanbe das erste Zentrum zur Bekämpfung von Menschenhandel in Zentralasien eröffnet. Das Zentrum wird vom U.S. State Department finanziert. Mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sollen Vertreter von Polizei und Justiz ausgebildet und Opfer unterstützt werden (BAMF 11.2009 / USDOS).
Im Gender Gap Index des Weltwirtschaftsforums rangiert Tadschikistan 2009 auf Platz 87 unter 134 Staaten und im Global Gender Gap Report für 2013 auf Platz 90 von 136 - mit etwas Abstand vor Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, aber auch mit einigem Abstand hinter anderen ehemaligen Sowjetrepubliken Zentralasiens. Dieses Ergebnis deckt sich mit Befunden, dass in Tadschikistan seit den 1990er Jahren eine Rückkehr der Frau in althergebrachte Rollenmuster unter patriarchaler Dominanz zu beobachten ist. Für diese Entwicklung lassen sich wenigstens zwei begünstigende Faktoren benennen: das Bürgerkriegsgeschehen 1992-97 und die hohe Armutsrate. Die damit verbundenen allgemeinen und spezifischen Probleme haben auch die Aufmerksamkeit der UN-Frauenorganisation und des USAID auf sich gezogen - sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie (mittlerweile soll jeder 10. Mann mehrere Frauen haben). Zu spezifischen Schwierigkeiten in Tadschikistan gehören der fühlbare Anteil an Haushalten, die notgedrungener Maßen allein von Frauen geführt werden; stark erschwerter Landerwerb für Frauen (Frauen stellen 70% der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur 1% sind Landeigentümerinnen); sinkender Frauenanteil in Politik und Verwaltung (4% bzw. 11%; gegen diesen Trend hat sich Mai 2011 eine parteiübergreifende Gruppe von Politikerinnen formiert); fehlender gesetzlicher Schutz bei nicht staatlich registrierten (rein religiösen) Eheschließungen und für -laut Gesetzgebung- illegale Zweit- und Drittfrauen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
Kinderarbeit ist mittlerweile zu einem Phänomen von Bedeutung geworden. Schätzungen sprechen von zehntausenden Kindern, die auf diese Weise zum Überleben ihrer Familien beitragen. In jüngerer Zeit hierzu erstellte Studien zeigen, dass regierungsseitige Verbote von Kinderarbeit im Grundsatz nicht viel bewirkt haben (GIZ 3.2014b).
Quellen:
(...)
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
20. Grundversorgung/Wirtschaft
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).
Quellen:
Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
Zentralasien-Analysen Nr. 71, 29. November 2013:
Wenig überraschend - Präsidentschaftswahlen in Tadschikistan
Am 6. November 2013 fanden in Tadschikistan Präsidentschaftswahlen statt. Das Ergebnis war so vorhersehbar, dass es selbst Medien der Region, geschweige denn europäischen nur eine kurz Meldung wert war:
Amtsinhaber Emomali Rachmon (61) wurde mit 84,3 % der Stimmen wiedergewählt. Die Urteile der internationalen Wahlbeobachter waren ebenfalls keine Überraschung: Die der GUS bewerteten beobachtete Unregelmäßigkeiten als technisch, ohne Einfluss auf das Ergebnis, und lobten die Wahlen als Votum für Stabilität und Schritt zur weiteren Demokratisierung. Die Mission von ODIHR und EU-Parlament sah dagegen schwere Mängel bei praktisch allen Schritten des Wahlablaufs und beklagte vor allem das Fehlen echter Gegenkandidaten.
Dabei hatte es im Sommer noch ganz anders ausgesehen. Oppositionelle Kräfte - Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT), Sozialdemokraten, Vertreter gesellschaftlicher Gruppierungen und einige Prominente - hatten sich zum Bündnis der "Vereinten Reformkräfte Tadschikistans" zusammengeschlossen, um eine gemeinsame Wahlplattform und einen gemeinsamen Kandidaten aufzustellen. Anfang September nominierten sie zur allgemeinen Überraschung die parteilose, säkulare Menschenrechtlerin XXXX. Die 65jährige Juristin und Vorsitzende einer NGO, die sich für die Rechte von Häftlingen, Arbeitsmigranten und Frauen einsetzt und hohes Ansehen genießt, ist schon seit den 1980er Jahren politisch aktiv. Sie war während des Bürgerkrieges wegen ihrer Zugehörigkeit zur Opposition einige Monate verhaftet und hat später für internationale Organisationen (OSZE, OSI) gearbeitet. Ihr Wahlprogramm sollte u. a. die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten wieder auf fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden, die Beschneidung seiner Machtfülle und Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen beinhalten.
Obwohl die Wahlkommission die recht kurz bemessene Frist verlängerte, gelang es XXXX Helfern nicht, die für die offizielle Registrierung als Kandidatin erforderlichen 210.000 Unterschriften (5 % der Wahlberechtigten) von Unterstützern zu sammeln, ihr fehlten ca. 8.000 Signaturen. Damit war die erste Kandidatur einer Frau für das Amt des Präsidenten in Tadschikistan gescheitert. XXXX klagte, dass Menschen aus Angst vor Repressalien nicht unterschrieben hätten, außerdem seien die mehr als 1 Mio. Arbeitsmigranten, denen eher eine Rachmon-kritische Haltung nachgesagt wird, durch administrative Winkelzüge von der Beteiligung an der Unterschriftensammlung ausgeschlossen worden. Die Allianz der Oppositionsparteien rief daraufhin zu einem Boykott der Wahl auf.
Neben Amtsinhaber Rachmon konnten jedoch fünf weitere Interessenten die erforderliche Zahl von Unterschriften auf sich vereinigen, allerdings handelte es sich eher um Zählkandidaten. Einige politische Herausforderer Rachmons waren schon im Vorfeld ausgeschaltet worden. Vor allem betrifft das Said Saidow. Der bekannte Geschäftsmann war im Frühjahr 2013 Initiator einer neuen Partei von Unternehmern und Intellektuellen, die zwar eine Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen für sich ausschloss, aber ankündigte eine echte Opposition bilden zu wollen. Die Partei wurde nicht registriert, Saidow im Mai wegen Korruption, Machtmissbrauch, Vergewaltigung und weiterer Vorwürfe verhaftet; das Gerichtsverfahren hinter verschlossenen Türen läuft noch. Rachmon konnte sich nur deshalb wieder um das höchste Staatsamt bewerben, weil im Jahr 2003 die Verfassung zu seinen Gunsten geändert wurde.
An dem nur vier Wochen dauernden Wahlkampf konnte der amtierende Präsident nach offizieller Darstellung nicht teilnehmen, weil ihm seine Amtspflichten keine Zeit dafür ließen. Dennoch war er der einzige Kandidat, der im Stadtbild mit überlebensgroßen Postern sowie in allen Zeitungen und Fernsehkanälen ständig präsent war. Rachmon präsentierte sich während seiner von großem Medieninteresse begleiteten Besuche in der tiefen Provinz, zum Beispiel bei der Eröffnung von Schulen oder Kindergärten, als treusorgender, um das Wohlergehen seiner Untertanen besorgter Landesvater und Garant von Frieden und Stabilität und blendete die bittere Realität - Energiemangel, Korruption und Arbeitsmigration aufgrund fehlender Arbeitsplätze - komplett aus. Er wurde darin unterstützt von seinen Gegenkandidaten, die bei ihren wenigen öffentlichen Auftritten die Verdienste des Amtsinhabers lobten und nicht ihre eigenen Fähigkeiten. Sie wiesen sogar ODIHR-Kritik, dass sie während des Wahlkampfs in Medien etc. benachteiligt gewesen seien, zurück.
Bei so viel Vorsorge war die Wiederwahl keine Frage, wobei Rachmon auch ohne oder mit weniger Präventivmaßnahmen im Amt bestätigt worden wäre, allerdings mit weniger beeindruckendem Ergebnis. Am 16. November fand die feierliche Amtseinführung statt, 21 Jahren Amtsjahren werden voraussichtlich sieben weitere folgen. Große Überraschungen sind derzeit nicht zu erwarten. Doch wird der 2014 bevorstehende Abzug der ISAF-Truppen aus Afghanistan die Führung Tadschikistans mit Sicherheit vor neue Herausforderungen stellen.
(...)
Stimmen zur Wahl
OSZE PA, OSZE/ODIHR, European Parliament
Internationale Wahlbeobachtungsmission, Republik Tadschikistan, Präsidentschaftswahl, 6. November 2013
Bericht über vorläufige Erkenntnisse und Ergebnisse
Duschanbe, 7. November 2013
http://www.osce.org/odihr/elections/107944
[...]
Vorläufige Ergebnisse
Die Präsidentschaftswahlen vom 6. November in Tadschikistan liefen friedlich ab, aber die restriktiven Bedingungen für die Registrierung der Kandidaten führten zu einem Fehlen echter Wahlmöglichkeiten und von Pluralismus im eigentlichen Sinne. Der Wahlkampf war formalistisch und schränkte die Möglichkeit der Wähler zu einer fundierten Entscheidung zu kommen ein. Die umfangreiche positive Berichterstattung der Staatsmedien über die offiziellen Aktivitäten des amtierenden Präsidenten verschaffte ihm einen bedeutenden Vorteil. In einem positiven Schritt ergriff die Zentrale Wahlkommission Maßnahmen, um die Transparenz und Effizienz der Wahlverwaltung zu verbessern. Am Wahltag wurden bedeutende Mängel festgestellt, einschließlich weitverbreiteten Proxy Votings (Stellvertreterstimmabgabe), Gruppenstimmabgabe und Anzeichen von ballot box stuffing.
Die Präsidentenwahlen wurden im Prinzip innerhalb der gleichen juristischen Rahmenbedingungen wie die Präsidentenwahlen von 2006 durchgeführt, trotz früherer Empfehlungen von OSZE/ODIHR, die auf eine Verbesserung der Gesetzgebung zielten. [...] Der rechtliche Rahmen muss bedeutend verbessert werden, wenn er eine solide Grundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen sein soll.
[...]
Für die Wahl wurden einschließlich des amtierenden Präsidenten sechs Kandidaten registriert. Das Gesetz erlaubt keine selbstnominierten unabhängigen Kandidaten, was nicht den OSZE-Verpflichtungen entspricht. Eine Nominierte, der es nicht gelang die erforderliche Zahl von Unterschriften von Unterstützern zu sammeln, war bei der Unterschriftensammlung mit administrativen Hürden konfrontiert und gab an, dass einige Wähler aus Angst vor Repressalien durch die Regierung ihre Kandidatur nicht mit ihrer Unterschrift unterstützt hätten. Die Aufforderung an die lokalen Behörden, die Formblätter für die Unterschriftensammlung zu zertifizieren, hat effektiv die Arbeitsmigranten um ihr Recht auf Unterschrift zur Unterstützung ihres Kandidaten gebracht. Restriktive Bedingungen für die Kandidatur wie auch die unverhältnismäßig hohe Zahl der geforderten Unterschriften stellen bedeutende Hürden dar, die nicht mit den OSZE-Verpflichtungen und weiteren internationalen Standards für demokratische Wahlen übereinstimmen.
Der Wahlkampf war weitgehend unsichtbar und hat trotz der Versuche der Regierung, öffentliche Aufmerksamkeit zu fördern, offenbar nur begrenztes Interesse geweckt. Der amtierende Präsident machte von hohem publizistischem Aufwand begleitete Besuche im ganzen Land. Die Behörden trafen keine Maßnahmen gegen den Missbrauch administrativer Ressourcen und die Unterscheidung zwischen Staat und politischen Parteien war oft verwischt, was im Widerspruch zu Paragraph 5.4 des Kopenhagener Dokuments von 1990 steht. [...] Die meisten Kandidaten brachten keine dem amtierenden Präsidenten widersprechenden Ansichten zum Ausdruck.
[...] (Inoffizielle Übersetzung aus dem Englischen von Beate Eschment)
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage ihres tadschikischen Inlandspasses sowie ihrer Heiratsurkunde und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben fest.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt der ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Berichte nicht substantiiert entgegen getreten.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.?6.?1999, 98/20/0453; 25.?11.?1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte.
Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal die Beschwerdeführerin auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, ihr fluchtrelevantes Vorbringen nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu schildern. Vielmehr traten weitere eklatante Widersprüche im Kern ihres Fluchtvorbringens zu Tage.
Gänzlich widersprüchlich und unstimmig wurden sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin als auch seitens ihres Gatten die Umstände der Einreise der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder, insbesondere in Hinblick auf die Frage, ob der zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältige Ehemann der Beschwerdeführerin von der bevorstehenden Einreise seiner Frau überhaupt gewusst habe, ob dieser an der Organisation selbiger beteiligt gewesen sei, sowie dahingehend, auf welche Weise die Familie einander in Österreich schließlich wiedergetroffen habe, geschildert.
Die Beschwerdeführerin gab im Laufe des Verfahrens, so auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an, zuletzt im September 2013 mit ihrem in Österreich aufhältigen Mann in Kontakt gestanden zu haben. Sie hätte ihrem Mann nicht davon berichtet, nach Österreich kommen zu wollen und habe im Übrigen eigentlich nach Russland ausreisen wollen. Auf mehrmalige Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, zuletzt von ihrem Mann darüber informiert worden zu sein, dass dieser eine freiwillige Ausreise aus Österreich geplant habe. Weshalb sie sich im Lichte dieser Information dennoch dazu entschlossen habe, aus Russland nach Österreich weiterzureisen, konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Relativ vage sprach sie davon, zwar gewusst zu haben, dass sich ihr Mann in Österreich befände, nicht jedoch, wo konkret sich dieser aufhalte. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob sie ihren Mann nicht angerufen habe, um ihm zu sagen, dass sie nach Österreich kommen werde, gestand die Beschwerdeführerin schließlich ein, dass die Brüder ihres Mannes während ihres Aufenthaltes in Russland mit ihrem Mann Kontakt aufgenommen und mit diesem gemeinsam entschieden hätten, dass sie die Beschwerdeführerin zu ihrem Mann nach Österreich "schicken" würden. Dass sie selbst zu ihrem Mann in diesem Zeitraum in Kontakt gestanden habe, verneinte die Beschwerdeführerin weiterhin in wenig nachvollziehbarer Weise (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seiten 9 ff).
Diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin völlig entgegenstehend und auch für sich genommen im höchsten Maße unplausibel, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen vor, sich am Tag nach Einreise seiner Gattin und seiner Kinder - ohne von diesem Umstand überhaupt in Kenntnis gewesen zu sein ? rein zufällig in XXXX befunden zu haben, um dort einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auch nach Hinweis auf den wenig lebensnahen Eindruck dieser Aussage ? insbesondere vor dem Hintergrund dass jener sich zuvor in Innsbruck aufgehalten hatte ? blieb der Ehemann der Beschwerdeführerin dabei, nichts von einer bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Einreise seiner Familienmitglieder gewusst zu haben und diese rein zufällig in XXXX getroffen zu haben (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seite 5).
Ebenfalls Widersprüchliches wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin auch in Hinblick auf die Frage, wann er vom Eintreffen der an ihn adressierten, seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten, Ladung im Heimatsstaat erfahren habe, vorgebracht. Während er in seiner Erstbefragung noch zu Protokoll gegeben hatte, von selbiger im September 2013 erfahren zu haben, änderte dieser seine Angabe im Laufe des Verfahrens dahingehend, erst im Oktober oder November 2013 von der Ladung Kenntnis erlangt zu haben, während er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung letztlich wieder September 2013 als entsprechenden Zeitraum vorbrachte. Weshalb er diesfalls noch bis Ende November 2013 zugewartet hätte, bevor er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, konnte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seiten 5 f).
Vor dem Hintergrund jener höchst widersprüchlichen und somit keineswegs glaubhaften Angaben muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bewusst und längerfristig geplant hatten, dass Erstere gemeinsam mit ihren Kindern zu ihrem in Österreich lebenden Gatten nachreisen werde, deren Antragstellung auf internationalen Schutz somit in erster Linie der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes zum Zwecke eines gemeinsamen Lebens in Österreich gedient und die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungssituation in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich nicht vorgelegen hat.
Dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nicht aufgrund der vorgebrachten Furcht vor polizeilicher Verfolgung wegen ihrer regierungskritischen Haltung verlassen hat, wird darüber hinaus auch aufgrund folgender Erwägungen ersichtlich:
Insofern die Beschwerdeführerin die Ursache der ihr im Heimatsstaat drohenden behördlichen Verfolgung vorwiegend darauf stützte, im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen in ihrem Herkunftsstaat im Oktober 2013 eine schriftliche Unterstützungserklärung für einen namentlich genannten Gegenkandidaten des amtierenden Präsidenten abgegeben zu haben, so war es jedenfalls auffällig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine näheren Angaben zur Person jenes Gegenkandidaten machen konnte, und ihr auf konkrete Nachfrage hin nicht einmal der Umstand, dass es sich bei diesem um eine Frau handelte, bekannt gewesen ist (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seite 14).
Auch die Frage, weshalb sie es im Falle tatsächlicher Furcht vor behördlicher Verfolgung riskiert hätte, unter Mitführung der erhaltenen, nicht befolgten, Ladungen sowie eines Parteiprogrammes der Demokratischen Partei Tadschikistans legal aus ihrem Herkunftsstaat auszureisen, konnte die Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung keinesfalls nachvollziehbar beantworten. Vielmehr reagierte sie mit ausweichenden Auskünften und konnte keinen plausiblen Grund nennen, weshalb sie sich dazu entschlossen hätte, die besagten Dokumente auf ihrer Flucht mit sich zu führen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seiten 12 f). Umgekehrt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie im Gegensatz dazu ihren Auslandspass - welcher ihr laut Stempel in ihrem vorgelegten Inlandspass am XXXX ausgestellt worden ist ? im Herkunftsstaat zurückgelassen hätte. Konkret nach dem Verbleib ihres Auslandspasses befragt, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar an, keinen solchen besessen zu haben und bekräftigte dies auch nach Vorhalt des dem entgegenstehenden Akteninhaltes nochmals (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.?Dezember 2014, Seite 11). Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Verfolgung seitens der tadschikischen Behörden befürchtete und eine solche auch tatsächlich nicht vorgelegen hat, stellt der Umstand dar, dass jene sich für ihre Reise von ihrer Heimat Duschanbe nach Moskau - scheinbar ohne diesbezügliche Bedenken ? unter Vorlage ihres Inlandspasses Zugtickets auf ihren Namen ausstellen ließ, ohne dass es hierbei zu Problemen irgendeiner Art gekommen wäre (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seite 12).
Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es einer bloßen Ladung zur Behörde - selbst bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit der dahingehenden Angaben der Beschwerdeführerin ? jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangeln würde (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).
Dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der im November 2013 stattgefundenen Präsidentschaftswahl aufgrund einer damaligen bloßen Unterschriftsleistung für eine Politikerin, welche in weiterer Folge mangels ausreichender Unterstützungserklärungen nicht einmal als Kandidatin für diese Wahl zugelassen worden ist, im Falle einer Rückkehr aktuelle behördliche Verfolgung von erheblicher Intensität drohen könnte, muss im Übrigen, selbst bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte als im höchsten Maße unwahrscheinlich angesehen werden.
Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, aufgrund der legalen Ausreise, sowie aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, kann den Angaben zur behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, sondern ist vielmehr von einem wahrheitswidrigen, Konstrukt mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen.
Eine direkte unmittelbare individuelle asylrelevante Bedrohung hat die Beschwerdeführerin somit glaubwürdig nicht vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den übereinstimmenden Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Die gesunde Beschwerdeführerin ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihr somit möglich und zumutbar, in ihrem Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Ehemann für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin und ihres Mannes in ihrer Heimat leben, sodass dieser auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.
Die Beschwerdeführerin erwartet derzeit ihr viertes Kind, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX. Da keine Risikoschwangerschaft vorliegt, war auch unter diesem Aspekt kein aktuelles Rückkehrhindernis zu erkennen.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Tadschikistan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz des Ehegatten und der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zln. W147 1428058-2, W147 2013458-1, W147 2013459-1 und W147 2013460-1, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.
3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 25. November 2013 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? zeitgleich mit ihrem Mann und ihren Kindern vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin stellte am 25. November 2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat sich während ihres etwa vierzehnmonatigen Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet und lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat mehrere Familienangehörige - insbesondere ihren Vater, ihre Geschwister sowie Angehörige ihres Mannes - hat, sie über tadschikische und russische Sprachkenntnisse verfügt und es ihr daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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