BVwG W147 1428058-2

W147 1428058-2Federal Administrative CourtFeb 4, 2015

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG W147 1428058-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.1428058.2.00

Spruch

W147 1428058-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Tadschikistan, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ? ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. September 2014, Zl. IFA: 831740807 Verfahren:

1758998, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren

1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 4. Dezember 2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der am 6. Dezember 2011 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden, Staatsangehöriger Tadschikistans, Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, verheiratet und Vater dreier Kinder zu sein. Er habe seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern im Herkunftsstaat, in dem er die Schule und die Universität besucht habe. Er spreche Tadschikisch, Usbekisch und Russisch, habe in Duschanbe Handel mit Schreibwaren und Spielsachen betrieben und sei zuletzt an seinem Geburtsort wohnhaft gewesen. Die Reise begonnen habe er am 17. November 2011 von zu Hause aus, von wo er mit dem Sammeltaxi nach Duschanbe gefahren sei. In Duschanbe sei er am 17. November 2011 in den Zug gestiegen und legal unter Verwendung seines Inlandsreisepasses mit dem Zug nach Moskau ausgereist. In Moskau angekommen sei er am 22. November 2011 von Bekannten nach XXXX gebracht worden. Dort habe er sich bis zum 1. Dezember 2011 aufgehalten. In Österreich angekommen sei er am 4. Dezember 2011. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Demokratischen Partei an, weswegen er von der tadschikischen Polizei drei Mal mittels Ladungsbescheides geladen worden sei, und zwar für den 10., 15. und 18. November 2011. Den Ladungen habe er keine Folge geleistet. Man habe ihn verhören wollen wegen seiner Parteimitgliedschaft. Jene Personen, die den Ladungen gefolgt seien, seien seither verschollen. Im September 2011 sei er von der Polizei bedroht, von ihm der Austritt aus der Partei verlangt, er geschlagen und misshandelt worden. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er, verschleppt zu werden. Dass ihm bei einer Rückkehr Sanktionen drohen würden, könne er mittels gerichtsmedizinischen Gutachtens und Folterspuren belegen.

Am 20. Juni 2012 erfolgte beim Bundesasylamt, XXXX, nach Zulassung des Verfahrens eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei gab dieser an, er sei gesund und könne sich mit der anwesenden Dolmetscherin auf Russisch einwandfrei verständigen. Nach Dokumenten gefragt, brachte der Beschwerdeführer einen Führerschein in Vorlage, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde. Die Frage, ob er im Zuge der Erstbefragung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht habe, bejahte der Beschwerdeführer. Zu seiner Vita führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Duschanbe geboren, tadschikischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Nach Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung eine usbekische Volksgruppenzugehörigkeit angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, seine Mutter sei Usbekin, er bezeichne sich aber als Tadschike. Er habe die Schule besucht und im Anschluss daran die Wirtschaftsuniversität. Er beherrsche Russisch und Englisch in Wort und Schrift und spreche außerdem Tadschikisch, Türkisch, Farsi und Usbekisch. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Nach Abschluss seines Studiums habe er sechs Monate lang als Buchhalter gearbeitet, habe danach von 1998 bis 2002 in der Russischen Föderation gelebt und sei dann wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt. Bis zur Ausreise habe er mit seiner Familie in Duschanbe in einer Eigentumswohnung gelebt. Derzeit sei seine Familie bei seinen Eltern aufhältig, seine Wohnung sei unbewohnt. Er habe als Händler am Markt von Duschanbe gearbeitet und damit gut für seine Familie sorgen können. Auf die Frage, wann er sich zur Ausreise entschlossen habe, nannte der Beschwerdeführer September 2011. Dem Schlepper habe er USD 7.000,-- aus Ersparnissen bezahlt. Gereist sei er mit seinem Inlandspass, welchen er bereits in Vorlage gebracht habe. Offen nach dem Grund seiner Ausreise gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme bekommen, da er sich gegen die Regierung aufgelehnt, an Demonstrationen teilgenommen habe, etwa am XXXX. Im Zuge dieser Demonstration sei ein Journalist verhaftet, eingesperrt, monatelang angehalten und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei Zeuge dieser Verhaftung gewesen. Die Demonstration habe sich für die Freilassung des Parteiführers ISKANDAROV eingesetzt, welcher 2004 in Moskau verhaftet, nach Tadschikistan gebracht und zu einer Gefängnisstrafe von 23 Jahren verurteilt worden sei. 2006 habe der Beschwerdeführer eine Aussage zur Verhaftung des Journalisten gemacht. Danach habe man ihn bedroht und verlangt, seine Aussage zu ändern. Im Jahr 2011 sei eine weitere Demonstration zur Freilassung ISKANDAROVs geplant gewesen, welche aber infolge von Drohungen im Vorfeld abgesagt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im August 2011 zehn Tage lang festgehalten, am 14. September 2011 zusammengeschlagen worden und habe drei Ladungen zur Polizei erhalten. Der ersten Ladung habe er keine Folge geleistet. Die zweite und dritte Ladung seien für Zeitpunkte ergangen, zu denen er schon nicht mehr im Land gewesen sei. Vor seiner Ausreise seien einige Personen festgenommen worden, die seither verschwunden seien. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei ausgereist. Die Festgenommenen seien nicht mehr aufgetaucht, weshalb er aus Angst ausgereist sei. Nachdem er einen Parteiausweis, eine Kopie des erwähnten medizinischen Gutachtens und drei Ladungen im Original in Vorlage brachte, führte der Beschwerdeführer auf die Frage, was er über die Demokratische Partei erzählen könne, aus, diese heiße Demokratische Partei Tadschikistans, sei 1990 gegründet worden und 1991 ins Parlament eingezogen. 1993 sei die Partei verboten worden. 1998 sei ISKANDAROV zum Parteiführer gewählt, der 2004 von der Regierung zum Verlassen des Landes gezwungen worden sei. Vom Exil in Moskau sei er nach Tadschikistan gebracht worden. Im Jahr 2006 habe der Präsident Tadschikistans einen Vertrauten, Machsud SOBIROV, als Parteichef eingesetzt, was die Anhänger der Partei nicht akzeptiert hätten. ISKANDAROV sei zu einer Haftstrafe von 23 Jahren verurteilt worden und befinde sich in Haft. Der Beschwerdeführer sei seit August 2004 einfaches Parteimitglied, habe keine Führungsposition in der Partei gehabt. Auf Nachfrage, ob er sich aktiv für die Partei eingesetzt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2010 der Bevölkerung geholfen. Nach Fragewiederholung führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Bevölkerung bei Verhandlungen mit den Behörden unterstützt. Nach seinen Verhaftungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei im August 2006 von unbekannten Personen verhaftet worden, die der Regierung zuzuordnen seien. Auf die Frage, wo er verhaftet worden sei, nannte der Beschwerdeführer die Polizeistation in Duschanbe, XXXX. Er sei zehn Tage lang in einer Zelle mit vergitterten Türen festgehalten worden gemeinsam mit sechs bis sieben Parteimitgliedern, welche er nicht namentlich kenne. Während dieser Zeit sei er bedroht, geschlagen, zur Zusammenarbeit mit der Regierung und zum Austritt aus der Partei aufgefordert worden. Zur Freilassung sei es gekommen, nachdem sich andere Parteimitglieder dafür eingesetzt hätten. Wegen der in Haft erlittenen Verletzungen habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Auf Nachfrage, wo er sich hingewendet habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe keinen Arzt aufgesucht, sei von seiner Mutter, welche Ärztin sei, zu Hause behandelt worden. Zur von ihm angeführten Zeugenaussage gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Dezember 2006 zur Verhaftung eines Redakteurs bei der Polizei eine Aussage gemacht und angegeben, dass er mitangesehen habe, dass dieser von vier oder fünf Polizisten zusammengeschlagen worden sei. Seine Angaben seien bei der Polizei aber nicht protokolliert worden. Danach gefragt, inwiefern er bedroht worden sei, seine Aussage zu ändern, meinte der Beschwerdeführer, er sei zum Parteiaustritt angehalten worden. Bei der Polizeistation habe man ihn bedroht, sollte er nicht zur Zusammenarbeit bereit sein. Er sei mehrmals bedroht worden, im Jahr 2011 habe man ihn aufs Polizeirevier geschleppt und bedroht. Aufgefordert zur Schilderung der Ereignisse des Jahres 2011, führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit anderen gemeinsam im Stadtzentrum Einladungen zur Demonstration für die Freilassung ISKANDAROVs verteilt und sei im Zuge dessen festgenommen und zum Polizeirevier gebracht worden. Er sei drei Tage angehalten worden, danach nach Lösegeldzahlung freigekommen. Die Frage, ob dies im August 2011 gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Nach Vorhalt, wonach er zuvor angegeben habe, er sei im August 2011 zehn Tage lang festgehalten worden, meinte der Beschwerdeführer, dass er das verwechselt habe; er sei im August 2011 drei Tage und im Dezember 2006 zehn Tage lang festgehalten worden. Während dieser drei Tage sei er geschlagen worden. Man habe ihm gesagt, dass er keine weiteren Demonstrationen organisieren dürfe. Nachgefragt, wer ihn am 14. September 2011 zusammengeschlagen habe, meinte der Beschwerdeführer, es seien fünf oder sechs unbekannte Leute in Zivil gewesen. Er habe Verletzungen davongetragen, eine Gehirnerschütterung und eine stumpfe Verletzung am Kopf. Danach sei er zum Gesundheitsministerium gegangen, zu jener Einrichtung, die Gutachten erstelle. Dort habe er zwei oder drei Stunden zugebracht, sei untersucht worden. Zwei oder drei Tage später habe er das Gutachten selbst abgeholt. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass das Gutachten von der Regierung gesteuert sei. Auf Nachfrage, weshalb er sich an das Gesundheitsministerium wende, wenn er der Regierung nicht vertraue, meinte der Beschwerdeführer, einzig die Gehirnerschütterung sei in das Gutachten nicht aufgenommen worden. Zu den Ladungen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, ein Polizeibeamter sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm diese überbracht. Er sei aber nicht zu Hause gewesen, seine Mutter habe diese übernommen. Geladen sei er worden für den 10., 15. und 18. November 2011 in die Polizeistation in der XXXX, sei aber nicht erschienen. Auf die Frage, ob es Versuche einer zwangsweisen Vorführung gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei gesucht worden, habe sich aber bei Verwandten versteckt. Nachgefragt gab er an, er sei bei seiner Tante versteckt gewesen. Die Frage, warum er vorgeladen worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten; er wisse es selber nicht, vermute, dass man ihn wegen seiner Parteizugehörigkeit einsperren habe wollen. Von September 2011 bis zur Ausreise habe er sich bei seiner Tante aufgehalten. Auf den Vorhalt, wonach man ihn bei seiner Tante doch sicher gefunden hätte, meinte der Beschwerdeführer, es habe keine offizielle Fahndung gegeben, keinen Haftbefehl. Nach Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer, er habe sich kurz gehalten und deswegen von den Vorfällen im Jahr 2006 nichts gesagt. Auf den Vorhalt, wonach er bei der freien Schilderung seiner Fluchtgründe im Rahmen der Einvernahme auch nichts davon gesagt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe alle Fragen beantwortet. Nochmal zu den Ladungen befragt, meinte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe ihm diese übergeben. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und führte aus, dass er sofort festgenommen werden und verschwinden würde. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich befragt, gab an, dass er Leistungen aus der Grundversorgung beziehe, in einer Flüchtlingsunterkunft lebe und für die Gemeinde arbeite, womit er wöchentlich EUR 21,-- verdiene. Er habe einen Deutschkurs besucht und wolle einen weiterführenden Kurs absolvieren. Angehörige habe er in Österreich nicht. Seine Angehörigen würden in Tadschikistan leben, seine drei Brüder in der Russischen Föderation.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2012, Zl. 11 14.616-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2011 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft gemacht habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben gemacht und sein Vorbringen nicht durch taugliche Beweismittel belegen können. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und nahe Angehörige im Herkunftsstaat habe, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.

1.3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 zugestellten Bescheid wurde am 17. Juli 2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht richtig gewürdigt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Bundesasylamt habe die herangezogenen Länderberichte nicht einfließen lassen und die Angaben des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat gewürdigt. Die Flucht des Beschwerdeführers ausgelöst habe das Verschwinden von mehreren Personen wegen ihrer politischen Arbeit für die Demokratische Partei Tadschikistans und die an den Beschwerdeführer ergangenen Ladungen. Der Beschwerdeführer sei in einer Sprache, die ihm fremd sei, einvernommen worden. Er könne sich auf Russisch nur unzureichend ausdrücken. Der Beschwerdeführer habe Fragen immer wieder missverstanden, seine Erzählungen auf Russisch würden nur schemenhaft und ungenau wirken. Der Beschwerdeführer könne über Nachfrage sehr wohl über Details Auskunft geben, was sich aus seinen handschriftlichen Aufzeichnungen ergebe. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung keine vollständigen Angaben gemacht habe, liege in der Ausgestaltung der Erstbefragung begründet. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer Oberflächlichkeit in seinen Angaben vor, lege aber nicht offen, welche konkreten Antworten vom Beschwerdeführer erwartet worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch keine Namen von Mithäftlingen nennen können, da es ein ständiges Kommen und Gehen gewesen sei. Sehr wohl könne der Beschwerdeführer aber seine Parteikollegen, mit denen er 2011 inhaftiert worden sei, namentlich nennen, wenn auch nur mit Spitznamen. Zum Vorfall vom September 2012 habe der Beschwerdeführer immer angegeben, von der Polizei angegriffen worden zu sein. Bei der Erstellung des Gutachtens habe er von unbekannten Personen gesprochen, da er Angst vor einer weiteren Verfolgung durch die Polizei gehabt habe. Die Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Angaben des Beschwerdeführers würden sich erklären lassen, die Ladungen seien zu Unrecht von der Behörde nicht anerkannt worden, er sei für den 10., 15. und 18. November geladen worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers, von dem er die Ladungen erhalten habe, sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladungen noch in Tadschikistan aufhältig gewesen. Die belangte Behörde habe gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen und sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf die Lage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die dauerhafte Unzulässigerklärung seiner Ausweisung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, in dem ausgeführt wird, die Demokratische Partei sei gegründet worden, um den Demokratisierungsprozess und die Freiheit in Tadschikistan voranzutreiben. Dies sei etwa mit der Demonstration am XXXX geschehen, an der er als Parteimitglied teilgenommen habe. Die Demonstration habe sich gegen die gesetzwidrige Wahl von Maksud SOBIROV zum neuen Parteivorsitzenden gerichtet und die Verurteilung ISKANDAROVs zu einer 23-jährigen Gefängnisstrafe. Organisiert worden sei die Demonstration vom stellvertretenden Vorsitzenden der Demokratischen Partei, XXXX, und anderen Parteimitgliedern. Mitglieder der Demokratischen Partei und Anhänger ISKANDAROVs würden im Herkunftsstaat immer noch verfolgt werden und unmenschlich behandelt. Am selben Tag sei ein Zeitungsredakteur verprügelt worden, was der Beschwerdeführer mit eigenen Augen gesehen habe. Nachdem dieser ins Gefängnis gekommen sei, habe er gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern als Zeuge ausgesagt und dessen Freilassung gefordert. Damit hätten seine Probleme begonnen, da er gegen einen Polizisten ausgesagt habe. Er sei zehn Tage lag im Gebäude der Zentrale für innere Angelegenheiten inhaftiert, gefoltert und schließlich freigelassen worden. Im August 2011 sei er abermals von der Polizei verhaftet worden, nachdem er Werbung für eine Demonstration gemacht habe. Die Verhaftung sei gemeinsam mit drei anderen Parteimitgliedern erfolgt und habe eine dreitägige Anhaltung mit sich gebracht. Für seine Freilassung und jene der Mithäftlinge, die er mit "Bruder" angesprochen habe und deren Namen er nicht kenne, habe die Partei bezahlt. Der Beschwerdeführer sei im September von Polizisten in ziviler Kleidung verprügelt worden, sei danach beim Arzt gewesen und wiederholt vorgeladen worden, weshalb er geflohen sei.

1.4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 19. Juli 2012 langte am 24. Juli 2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Am 21. November 2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, er habe seit seiner Einreise viele Integrationsschritte unternommen und seine Deutschkenntnisse ständig verbessert. Er habe Arbeit gefunden, sei unbescholten und helfe in der Flüchtlingsunterkunft mit. Dem Schreiben angeschlossen waren eine Arbeitsbestätigung des XXXX XXXX vom 15. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer seit 9. Juli 2012 im XXXX beschäftigt sei, weiters ein Schreiben des XXXX XXXX vom 13. November 2012, in dem mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer in den Sommermonaten 2012 im städtischen Dienst mitgearbeitet und großes Engagement gezeigt habe, ein Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom 13. November 2012, wonach der Beschwerdeführer schnell Arbeit gefunden habe, gemeinnützige Arbeit verrichte und seine Deutschkenntnisse erweitert habe. Angeschlossen war weiters ein Schreiben der XXXX über die Integrationsschritte des Beschwerdeführers in sprachlicher und beruflicher Hinsicht. Dem Schreiben beigelegt waren außerdem eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 18. Jänner bis 23. März 2012, vom 12. April bis 18. Juni 2012, vom 21. Juni bis 2. September 2012, vom 2. Juli bis 22. Oktober 2012. Angehängt war darüber hinaus eine ACCORD Anfragebeantwortung zur Demokratischen Partei Tadschikistans vom 20. November 2008.

Am 27. November 2012 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 24. September bis 20. November 2012 in Vorlage.

1.5. Am 6. März 2013 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen bzw. seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Integrationsaspekten und seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.

1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. August 2013, Zl. D9 428058-1/2012/9E, wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sowie § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend erwog der erkennende Senat des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Asylgerichtshof nicht dazu in der Lage gewesen sei, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu tätigen. Während der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung als Ausreisegrund angegeben habe, drei Ladungen zur Polizei erhalten zu haben, und zwar für den 10., 15. und 18. November 2011, und im September von der Polizei bedroht und geschlagen worden zu sein, habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt - offen nach seinen Fluchtgründen befragt - außerdem davon gesprochen, im August 2011, somit kurze Zeit vor der Ausreise, zehn Tage lang angehalten worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von einer mehrtägigen Anhaltung mit zeitlicher Nähe zur Ausreise nichts erwähnt hätte, erscheine als doch einigermaßen verwunderlich und schwer mit dem Verhalten einer schutzsuchenden und -bedürftigen Person, welche nach der Erfahrung des erkennenden Senates von sich aus bereit und gewillt wäre, von Anfang an wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu erstatten, in Einklang zu bringen.

Dazu käme, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt nicht möglich gewesen sei, gleichbleibende Angaben zu machen: habe er bei der freien Darstellung seiner Fluchtgründe noch angegeben, die Anhaltung im August 2011 hätte zehn Tage gedauert, habe der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf derselben Einvernahme plötzlich davon gesprochen, dass diese nicht zehn, sondern drei Tage gedauert hätte. Dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, die Ereignisse, die zu seiner Flucht aus der Heimat geführt haben sollen, gleichbleibend zu schildern, könne den erkennenden Senat nicht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Erlebtes zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz geltend gemacht habe.

Divergenzen in den Angaben des Beschwerdeführers habe es auch hinsichtlich seines letzten Aufenthaltsortes gegeben: habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, er sei in der Heimat "von zu Hause" nach Duschanbe gefahren und zuletzt mit seiner Familie im XXXX wohnhaft gewesen zu sein, habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt davon gesprochen, sich bei seiner Tante im selben XXXX versteckt zu haben, was er im Übrigen bei der freien Schilderung seiner Fluchtgründe auch nicht erwähnt habe. Nach Ansicht des erkennenden Senates mache es doch einen Unterschied, ob sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten habe oder versteckt habe leben müssen, weshalb die unterschiedlichen Angaben einmal mehr den Verdacht hervorrufen würden, der Beschwerdeführer hätte eine ausgedachte Fluchtgeschichte präsentiert.

Bemerkenswert erscheine auch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren beim Bundesasylamt ausgeführt habe, dass er als Verfolger Polizisten vermuten würde; die Fragen, um wen es sich bei seinen Verfolgern handeln würde, habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nur ausweichend beantwortet. Erstmals in der Verhandlung beim Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass sich ein Polizist ihm gegenüber ausgewiesen hätte. In diesem Zusammenhang falle auf, dass der Beschwerdeführer seine Angaben massiv verändert habe, habe er doch davon, dass ihm ein Polizist einen Ausweis gezeigt hätte, bis dahin nicht einmal im Ansatz Mitteilung gemacht. Dass dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers den erkennenden Senat nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens insgesamt überzeugen könne, bedürfe keiner weiteren Erörterung.

Dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten in der russischen Sprache, mit denen der Beschwerdeführer aufgetretene Unstimmigkeiten zu erklären versucht habe, nicht vorliegen würden, ergebe sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Sprachkenntnissen selbst und der Angabe im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesasylamt, wonach es keine Verständigungsprobleme mit den anwesenden Sprachmittlern gegeben hätte.

Der Beschwerdeführer sei wie dargestellt nicht imstande gewesen, die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, nachvollziehbar und überzeugend darzustellen. Jene Beweismittel, die der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht habe, seien nicht geeignet, die Behauptungen des Beschwerdeführers zu unterstützen.

Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen, denen er nicht gefolgt sein will, betreffe, werde Folgendes festgehalten: Die Ladungen würden die fortfolgenden Nummern 141, 142 und 143 aufweisen, was insofern verwundere, als diese nach den Angaben des Beschwerdeführers von einer "große[n] Polizeistation mit viel Betrieb" kommen sollen, und zwischen der Ausstellung der einzelnen Ladungen einige Zeit verstrichen wäre. Bemerkenswert erscheine auch die Ähnlichkeit der Unterschrift auf den vorgelegten Ladungen und dem vom Beschwerdeführer ebenfalls in Vorlage gebrachten Parteiausweis. Zu diesem Ausweis werde unter Hinweis auf die Berichtslage erwähnt, dass dieser nicht dem Erscheinungsbild der ausgegebenen Ausweise der Demokratischen Partei Tadschikistans entspreche. In den Mitgliedsausweisen würden auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge vermerkt, was beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument nicht der Fall wäre, weshalb diesem auch keine Beweiskraft zukommen könne.

Der Vollständigkeit halber werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer zum Erhalt der Ladungen keine gleichbleibenden Angaben gemacht habe:

habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gemeint, dass er zu jenen Zeitpunkten, für die die beiden letzten Ladungen (15. und 18. November 2011) ergangen wären, gar nicht mehr im Land gewesen wäre, habe er im Zuge der Verhandlung beim Asylgerichtshof angegeben, er wäre am 17. November 2011 ausgereist und am 18. November 2011, für den die dritte Ladung gekommen wäre, nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen.

Was das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten über eine gerichtsmedizinische Untersuchung betreffe, sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer, der von staatlicher Seite Verfolgung erlitten haben wolle, sich von sich aus an das Gesundheitsministerium der Republik Tadschikistan zum Beweis der von Behördenseite zugefügten Verletzungen gewendet haben will; dass eine Person, die in Angst vor Verfolgung lebe, sich nicht so verhalten würde, verstehe sich von selbst, weshalb auch diesem keine Beweiskraft zukommen könne.

Im Fall der Beschwerdeführers, der sich als einfaches Parteimitglied ohne Führungsposition bezeichnet habe, sei zu bemerken, dass angesichts der freiwilligen Rückkehr des stellvertretenden Vorsitzenden der Demokratischen Partei Tadschikistans, mit der der Beschwerdeführer in der Verhandlung konfrontiert worden sei, eine Gefährdung des Beschwerdeführers - würde man seine Angaben hinsichtlich einer Parteizugehörigkeit zugrunde legen - nicht zu ersehen sei.

Infolge der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, sowie taugliche Beweismittel vorzulegen, komme der erkennende Senat im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass eine wie immer geartete Rückkehrgefährdung nicht gegeben sei.

1.7. Das angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 8.?August 2013 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt.

Am 25. November 2013 stellten die Frau (W147 2013457-1) und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (W147 2013458-1, W147 2013459-1 und W147 2013460-1) jeweils Anträge auf internationalen Schutz vor der Erstaufnahmestelle XXXX, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren.

2. Zweites Verfahren

2.1. Am 26. November 2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt im Wesentlichen vor, seine ursprünglichen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, diese hätten sich nicht verändert. Auf die Frage, ob er neue Gründe hätte, gab der Beschwerdeführer an, im September 2013 habe er Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen, von der Polizei sei eine "Einladung" geschickt worden, dass der Beschwerdeführer zur Polizei kommen solle; im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan würde der Beschwerdeführer eingesperrt und umgebracht werden. Befragt, weshalb er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erst jetzt stelle, gab der Beschwerdeführer an, er sei heute hierher gekommen, da seine Frau jetzt auch hier sei; deshalb habe er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 10. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, die nunmehrige Befragung durchzuführen; seine im bisherigen Verfahrensverlauf getätigten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Nach Verwandten in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Frau und seine drei minderjährigen Kinder befänden sich seit kurzem ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer legte in der Folge seine Heiratsurkunde sowie ein Flugblatt der Demokratischen Partei Tadschikistans vor. Der Beschwerdeführer bestätigte, seit seiner Einreise im Dezember 2011 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Zurzeit sei der Beschwerdeführer obdachlos, er nächtige in einer U-Bahnstation oder auf Bahnhöfen in XXXX. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, alles angegeben zu haben, was ihm wichtig erscheine und äußerte den Wunsch, bei seiner Frau sein zu wollen.

Die Frau des Beschwerdeführers legte eine an den Beschwerdeführer adressierte russischsprachige Ladung vor, wonach dieser verpflichtet sei, am 5. September 2013 in der Ermittlungsverwaltung des Innenministeriums der Republik Tadschikistan zum Verhör vor dem Untersuchungsrichter als Zeuge zu erscheinen. Am aufgedruckten Rundsiegel findet sich der Vermerk "für Pakete".

Am 17. Juni 2014 fand im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Nach kurzer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufs, bestätigte der Beschwerdeführer dies; seine bisher im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien diese korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Nach dem Vorhandensein neuer Beweismittel gefragt, verwies der Beschwerdeführer auf die bereits vorgelegte Ladung; darüber hinaus lege er ein Diplom über eine Deutschprüfung der Grundstufe A1 sowie ein Empfehlungsschreiben seines Quartiergebers vor. Nach persönlichen Bindungen zu Österreich gefragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Frau sowie seine drei minderjährigen Kinder würden ebenfalls hier leben; ansonsten habe er niemanden. Zu seiner in Tadschikistan lebenden Mutter habe er etwa einmal alle zwei Wochen Kontakt.

Um ausführliche Schilderung der Gründe seiner neuerlichen Asylantragstellung ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, er habe zunächst geplant, im August freiwillig nach Hause auszureisen. Vor einem Feiertag namens Kurban im Oktober oder November 2013 sei er von seiner Frau angerufen worden; zuerst habe er mit seiner Mutter gesprochen, welche ihm mitgeteilt hätte, dass er eine Vorladung erhalten habe und ihm dazu geraten habe, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Daran anschließend habe er mit seiner Frau gesprochen, welche ihm ebenfalls von der eingetroffenen Ladung berichtet und ihm gesagt hätte, er dürfe nicht zurückkehren. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nicht ausgereist; er wäre ohnehin nur nach "Russlan"d gegangen, in Tadschikistan wäre sein Leben in Gefahr und könne er dorthin nicht zurückkehren. Nachgefragt, habe er alle seine Fluchtgründe angeführt, sonstige Gründe gäbe es nicht; Grund der Antragstellung sei die Vorladung vor das Gericht, ein weiterer Grund seien seine Kinder und seine Frau, welche nunmehr ebenfalls hier wären. Als er seinen zweiten negativen Asylbescheid erhalten habe, seien gerade Feiertage gewesen, viele seien auf Urlaub gewesen und sei es ihm daher nicht möglich gewesen, nochmals Einspruch zu erheben. Ihm sei gesagt worden, dass er entweder aus Österreich abgeschoben werde oder er freiwillig zurückkehren könne - entweder direkt nach Tadschikistan oder eventuell nach "Russland". In Tadschikistan sei es jedoch zu gefährlich für ihn, deshalb habe er sich für die Variante der freiwilligen Heimreise entschieden. Konkret befragt, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer an, es bestünde dort Lebensgefahr für ihn, man würde ihn erschießen. Nach dem Grund hierfür gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, gegen die Regierung und gegen den Präsidenten zu sein. Er habe einer demokratischen Partei angehört, welche es nicht mehr geben würde. Manche ihrer Mitglieder seien getötet worden, andere wären geflüchtet. Bei der erwähnten Partei handle es sich um die Demokratische Partei Tadschikistans, diese gäbe es - so glaube der Beschwerdeführer - seit dem Jahr 2008 nicht mehr. Befragt, vor wem er konkret Angst habe, erklärte der Beschwerdeführer, Angst vor der Regierung und der Polizei zu haben; er hätte Angst um seine Familie.

Befragt, was er zu der seitens seiner Frau vorgelegten Ladung, wonach der Beschwerdeführer am 5. September 2013 bei der Ermittlungsverwaltung zum Verhör als Zeuge erscheinen solle, angeben könne, meinte der Beschwerdeführer, er habe die Ladung erhalten, da im November 2013 eine Präsidentschaftswahl stattgefunden habe und man verhindern habe wollen, dass er nach Hause käme. Man habe damit einen ungestörten Ablauf der Wahlen sowie eine Wiederwahl des amtierenden Präsidenten bezwecken wollen. Sie würden wissen, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Nochmals nachgefragt, ob es also richtig sei, dass der Polizei bzw. der Regierung Tadschikistans bekannt sei, dass der Beschwerdeführer bereits vor längerer Zeit geflüchtet sei und dieser annehmen würde, dass die Ladung dazu dienen habe sollen, den Beschwerdeführer von einer Rückkehr in seine Heimat abzuhalten, damit die Wahlen für den alten Präsidenten positiv verlaufen würden, bestätigte der Beschwerdeführer, dass es genauso sei; alle, die gegen die Regierung seien, würden eine Ladung erhalten. Die Frage, ob diese alle flüchten würden, bejahte der Beschwerdeführer, niemand, der gegen den Präsidenten sei, würde bleiben, es herrsche eine Diktatur bei ihnen, alle hätten Angst, etwas zu sagen. Auf Vorhalt, dass er als Zeuge hätte geladen werden sollen, gab der Beschwerdeführer an, die Ladung nicht gesehen zu haben und nicht zu wissen, worum es in dieser gegangen sei. Nach dem im Rahmen seiner Erstbefragung vorgelegten Flugblatt der Demokratischen Partei Tadschikistans gefragt, meinte der Beschwerdeführer, seine Frau hätte dieses mitgebracht. Es handle sich dabei um das Wahlprogramm. Auf diesem sei auch XXXX abgebildet, dieser sei ebenfalls aus Tadschikistan geflüchtet, befände sich jedoch nunmehr wieder dort. Dieser stehe angeblich unter Menschenrechtsschutz, doch wisse der Beschwerdeführer nichts Genaueres, es handle sich nur um Gerüchte.

Nachgefragt sei seine Schwiegermutter im Juni oder Juli des vorigen Jahres verstorben, sie hätte an Diabetes gelitten. Befragt, ob er etwas über die Probleme seiner Frau erzählen könne, gab der Beschwerdeführer an, er wisse, dass diese eine Vorladung bekommen habe, bei der Polizei gewesen sei und gegen die Zahlung von Geld wieder freigelassen worden sei. Die Schwiegermutter hätte sich Sorgen gemacht und sei verstorben. Seine Frau sei bei einer Hochzeit gewesen und hätte sich dort gegen die Regierung geäußert, dies sei ein Fehler gewesen. Ansonsten verweise er auf die Angaben seiner Frau.

Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, in Tadschikistan zu leben, gab der Beschwerdeführer an, beim Gedanken an Tadschikistan Angst zu bekommen. Wenn man unter ständiger Angst leben müsste, könne man in seiner Heimat nicht leben. In Österreich gefalle es ihm sehr. Im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan befürchte er, von der Polizei oder von der Regierung getötet zu werden. Nach anschließender Erörterung der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass das Land korrupt sei, gäbe dort keine Demokratie, sondern herrsche eine Diktatur.

Nach Bindungen zu Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie befände sich hier; er habe eine Deutschprüfung Stufe A1 abgelegt und plane die Absolvierung weiterer Prüfungen. Er lege ein Schreiben der VS XXXX sowie drei Schreiben des XXXX XXXX vor. Er hätte schon als Holzerntehelfer gearbeitet und würde sofort Arbeit finden. Nach Ergänzungen zu seinem Vorbringen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich bleiben zu wollen, hier gäbe es Gerechtigkeit.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung der Niederschrift durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. September 2014, Zl. IFA: 831740807 Verfahren: 1758998, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26. November 2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat.

Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe eine individuelle konkret gegen seine Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten sowie unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Frau des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen können. Vielmehr ginge die belangte Behörde im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Familie nach Österreich nachgeholt habe, um derart einer Rückkehr nach Tadschikistan aus wirtschaftlichen Gründen zu entgehen.

Für die Behörde sei überdies nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, bei welchem es sich um eine erwachsenen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handle, im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnte, zumal dieser vor dem Hintergrund seiner fundierten Ausbildung und Berufserfahrung dazu in der Lage sein sollte, den Lebensunterhalt für seine Familie selbständig zu erwirtschaften und er zudem auch mit Unterstützung seiner in Tadschikistan lebenden Angehörigen rechnen könnte.

Der unbescholtene Beschwerdeführer befände sich gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern, für welche ebenfalls Rückkehrentscheidungen erlassen würden, in Österreich, darüber hinaus habe er keine nennenswerten Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur geltend gemacht und habe eine Integrationsverfestigung seiner Person nicht nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit Dezember 2011 in Österreich und seien seine Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker ausgeprägt als jene zu Österreich, weshalb eine Interessensabwägung insgesamt zu Gunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgefallen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 30. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 zugestellten, Bescheid wurde mit für seine Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Geltend gemacht wurden eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, eine infolgedessen mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten ihre Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar dargelegt und sei es entgegen der Ansicht der Behörde keinesfalls zutreffend, dass deren Vorbringen nicht nachvollziehbar oder gar widersprüchlich wäre.

In Bezug auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei zu bemängeln, dass die Behörde ihrem Bescheid lediglich einen allgemeinen Länderbericht zugrunde gelegt habe, welcher sich ? entgegen der höchstgerichtlichen Anforderungen ? nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und seiner Frau befassen würde. Diesbezüglich werde auszugsweise aus einem Bericht von Freedom House vom 12. Juni 2014 zitiert, welcher belegen würde, dass das Justizsystem in Tadschikistan korrupt und weitgehend nicht funktional sei; obwohl die Behörde selbst Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte festgestellt habe, würde sie diese nur selektiv anwenden, ohne sie ihrer Entscheidung über die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau zugrunde zu legen. Aufgrunddessen sei eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer und seine Frau keine Gelegenheit erhalten hätten, den Ergebnissen der Beweiswürdigung entgegenzutreten, sei es überdies zu einer Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör gekommen. Aufgrund ihrer umfassenden Ermittlungspflicht gemäß § 37 AVG , welche sie zur Ausräumung allfälliger Zweifel durch ergänzende Befragungen bzw. Durchführung sonstiger Ermittlungen verpflichte, hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau vor Ort untersuchen und sich eines länderkundlichen Sachverständigen bedienen müssen, um Aufschluss über die tatsächliche Situation in Tadschikistan zu erlangen. Es wäre einfach gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau durch Recherche vor Ort unter Hinzuziehung eines Vertrauensanwaltes zu überprüfen.

Die Mangelhaftigkeit der vorgenommenen Beweiswürdigung wurde insbesondere damit begründet, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seiner Frau die Glaubwürdigkeit einzig mittels Vermutungen über polizeitaktische Erwägungen absprechen würde. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach man den Beschwerdeführer wie auch dessen Frau im Falle tatsächlicher Verfolgung sogleich festgenommen hätte, sei nicht lebensnah und finde auch in den Länderberichten keine Deckung. Nochmals bekräftigt werde, dass die Behörde im Falle des Auftretens von Zweifeln zur Durchführung weiterer Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre. Objektiv betrachtet sei es als sehr wahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu einer verbotenen Oppositionspartei bzw. ihrer öffentlich kundgetanen, regierungskritischen Haltung verfolgt würden. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde daher zu der Feststellung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau eine reale Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. ihres Lebens zu befürchten hätten und sie daher asylberechtigt seien. Schließlich sei anzumerken, dass die Behörde in Hinblick auf die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des BVG-Kinderrechte zu treffen gehabt hätte.

Im Übrigen seien der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder entgegen der Feststellungen der belangten Behörde im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Gewaltanwendung zu werden. Im Falle einer Abschiebung würde im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegen, wodurch eine solche jedenfalls unzulässig sei. Eine Prüfung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatsstaat fände im angefochtenen Bescheid nicht statt und habe die Behörde eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der beunruhigenden Sicherheitssituation in Tadschikistan unterlassen. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern wäre daher in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

Die getroffene Rückkehrentscheidung sei überdies unzulässig, da diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Diesbezüglich habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht. Die Behörde treffe lediglich für den Beschwerdeführer negative Feststellungen dessen Integration betreffend - dessen kurze Aufenthaltsdauer und das Fehlen privater Kontakte - und könne von einer Abwägung nicht die Rede sein. Die Behörde hätte entsprechend berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau, soweit es ihnen möglich sei, Deutsch lernen würden, der Beschwerdeführer bemühe sich um die Aufnahme einer erlaubten Arbeit und habe bereits Saisonarbeiten verrichtet. Das Argument des kurzen Aufenthaltes gelte spätestens mit Einbringung der Beschwerde nicht mehr, da dieser aufschiebende Wirkung zukomme und werde daher die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neu zu bewerten sein. Die im Bescheid angeführten allgemeinen Interessen würden in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der - auszugsweise zitierten - höchstgerichtlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder begründen zu können und hätte eine Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.?Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 wurde in Hinblick auf Verfahren nach dem FPG sowie nach dem 7. Hauptstück des AsylG die Vollmacht der im Spruch genannten gewillkürten Vertretung vorgelegt.

2.5. Am 17. Dezember 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin, sowie ein geeigneter Dolmetscher teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits zuvor schriftlich mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Diplom über die Absolvierung einer Deutschprüfung Niveau A1, ein Empfehlungsschreiben durch die XXXX vom 28.?November 2014, eine Deutschkursbestätigung aus Dezember 2014, ein Empfehlungsschreiben durch die Flüchtlingsbetreuung des Flüchtlingsheimes XXXX vom 12. November 2012, sowie eine Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs des XXXX vom 14. Dezember 2014, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Tadschikistan, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien und ist Staatsangehöriger Tadschikistans. Er ist mit der Beschwerdeführerin zu W147 2013457-1 verheiratet und Vater dreier gemeinsamer minderjähriger Kinder, den BeschwerdeführerInnen zu W147 2013458-1, W147 2013459-1 und W147 2013460-1.

Der Beschwerdeführer brachte am 4. Dezember 2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.?Juli 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikstan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan verfügt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. August 2013, Zl. D9 428058-1/2012/9E, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich.

Am 25. November 2013 reisten die Frau sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und brachten an diesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz ein. Tags darauf stellte der Beschwerdeführer ebenfalls einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Gattin und seiner drei minderjährigen Kinder, deren Anträge auf internationalen Schutz zeit- und inhaltsgleich mit dem seinigen entschieden werden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer sind Bemühungen in Hinblick auf seine Integration am Arbeitsmarkt zuzugestehen, so leistete dieser während seines Aufenthaltes Saisonarbeiten und engagierte sich ehrenamtlich. Darüber hinaus konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen, zuletzt auf der Stellung eines unbegründeten Folgeantrages basierenden, Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Tadschikistan werden folgende Feststellungen getroffen:

2. Politische Lage

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diesewurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).

Quellen:

http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014

(...)

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).

Quellen:

4.1. Ladungen

Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).

Quellen:

7. Korruption

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung in Duschanbe ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert:

Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).

Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).

Quellen:

12.1. Demokratische Partei Tadschikistan (DPT)

Die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT) ist eine der ersten politischen Parteien Tadschikistans. Sie wurde am 10. August 1990 gegründet und am 21. Juni 1991, zur Zeit der UdSSR, registriert. Der Leader der Partei war Schodmon Jusuf. Nachdem Tadschikistan unabhängig wurde, blieb die Partei in der Opposition. Neben der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) hat sie die Frühlingskundgebungen 1992 in Duschanbe organisiert. Im Bündnis mit der PIWT hat sie bei den Präsidentenwahlen 1991 einen alternativen Kandidaten, Dawlat Hudonazarow, aufgestellt, der Rachmon Nabijew bei den Wahlen unterlag. Nach der militärischen und politischen Niederlage (1992) in Tadschikistan ist die Partei nach Afghanistan emigriert und hat im Sommer 1993 zusammen mit der PIWT die Vereinigte Tadschikische Opposition (OTO) gegründet. Am 21. Juni 1993 wurde die DPT durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts für ungesetzlich erklärt. In der Emigration kam es zur Spaltung unter der Leitung von der DPT. Es existierten mehrere DPT auf verschiedenen politischen Plattformen (die Alma-Ata- DPT-Plattform, deren Leader Machmadruzi Iskandarow hieß, befand sich bis November 1999 im Bündnis von OTO, die Teheran-DPT-Plattform, deren Leader Azam Afzali hieß, hatte eine selbständige politische Struktur). Die Anhänger der Alma-Ata-Plattform haben die Position des bewaffneten Widerstandes im Bündnis von OTO unterstützt. Leader dieses Flügels waren Dsch. Nijezow und A. Sattorzod. Die Anhänger der Teheran-Plattform, deren Leader Azam Afzali blieb, traten mit dem Appell auf, den bewaffneten Widerstand zu entwaffnen und zu beenden und die Politik von Emomali Rahmon zu unterstützen. Bis zum heutigen Tag gibt es Streitigkeiten zwischen den Vertretern der verschiedenen DPT-Plattformen darüber, welche von ihnen diese Bezeichnung weiterhin tragen sollte. Laut dem Gesetz "Über die politische Parteien", gemäß Art. 9, können im politischen Raum eines Landes nicht zwei Parteien mit einer Bezeichnung gleichzeitig bestehen. Das Justizministerium der Republik Tadschikistan hat die Alma-Ata-Plattform als Rechtsnachfolgerin von DPT gewählt und hat ihr die Teilnahme an den Parlamentswahlen unter dieser Bezeichnung erlaubt. Machmadruzi Iskandarow wurde 2005 durch das Oberste Gericht insbesondere wegen des Staatsstreichversuches zu 23 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2006 wurde die DPT offiziell anerkannt. Die DPT hat bei dem Parteitag im Jahre 2006 Masud Sobirow zum Vorsitzenden der Partei gewählt (ÖB Astana 18.9.2012). Im Februar 2013 wurde Saidjaffar Ismonov vom Justizministerium als legitimer Führer der Demokratischen Partei von Tadschikistan (DPT) anerkannt und ersetzte Masoud Sobirov als Parteivorsitzenden der DPT (AP 6.2.2013).

Per August 2012 betrug die Anzahl der DPT-Mitglieder 10.000. Das Hauptbüro der Partei befindet sich an der Anschrift: Republik Tadschikistan, Stadt Duschanbe ul. F. Nijazi Haus 48 Tür Nr. 9. Die Mitgliedschaft in der Partei erfolgt gemäß den lokal festgelegten normativen Parteiakten. Ein Bürger hat einen Antrag auf seine Aufnahme in die DPT-Partei als Mitglied an den Vorsitzenden der Partei zu stellen. Danach wird dieser Antrag behandelt und im Falle einer positiven Antwort wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Das Dokument (Mitgliedsausweis) bestätigt offiziell die Mitgliedschaft desjenigen Bürgers. Darin werden auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge vermerkt (ÖB Astana 18.9.2012).

Insgesamt gibt es acht registrierte Parteien in Tadschikistan, von denen drei nicht im Parlament vertreten sind, nämlich die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT), die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans (SDPT) und die Sozialistische Partei Tadschikistans (SPT) (OSCE 5.2.2014).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, ninsbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom XXXX den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13.1. Amnestien

Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).

Quellen:

14. Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).

Quellen:

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19. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

20. Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).

Quellen:

21. Medizinische Versorgung

Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den XXXX, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen XXXX, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers konnte aufgrund der bereits in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz erfolgten Vorlage seines tadschikischen Inlandsreisepasses getroffen werden.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.?6.?1999, 98/20/0453; 25.?11.?1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).

Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte.

Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer auch in diesen Verhandlungen nicht im Stande war, sein fluchtrelevantes Vorbringen nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu schildern. Vielmehr traten weitere eklatante Widersprüche im Kern seines Fluchtvorbringens zu Tage.

Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben Umstände bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Asylgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. D9 428058-1/2012/9E, umfassend mit dem vom Beschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe beruft, kann sohin auf die Beweiswürdigung des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verwiesen werden (zu deren Inhalt siehe auch unter I.1.6.), in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der für seine Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde.

Neu vorgebracht wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers der Umstand, dass nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens zwischenzeitlich eine an ihn adressierte behördliche Ladung an seine Mutter im Herkunftsstaat übergeben worden sei. Jene Ladung als Zeuge - auf welcher ein Stempel für Pakete ersichtlich ist - wurde von der nach Österreich nachgereisten Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz vorgelegt.

Das damit in Verbindung stehende Vorbringen hinsichtlich der behördlichen Suche des Beschwerdeführers in seinem Heimatort gründet sich - unabhängig von der Authentizität des vorgelegten Schriftstückes, an der jedenfalls erhebliche Zweifel bestehen ? auf einen bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt, weshalb diesem Vorbringen bereits vor diesem Hintergrund keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann.

Auffällig war in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung konkret befragt, ob dies die erste nach seiner Ausreise an ihn gerichtete Ladung gewesen wäre, nunmehr erstmals ins Treffen führte, dass auch bereits in den Jahren zuvor wiederholt Ladungen für ihn eingetroffen seien. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass dies etwa alle drei Monate der Fall gewesen sei und sie diese jeweils weggeworfen hätte. Auf die Frage, weshalb er diesen Umstand im Rahmen seines Erstverfahrens nie erwähnt habe, rechtfertigte der Beschwerdeführer sich in wenig überzeugender Weise dadurch, damals nicht danach gefragt worden zu sein (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seite 7). Insoweit muss daher von einer nicht glaubwürdigen Steigerung seines Vorbringens ausgegangen werden.

Widersprüchliches wurde vom Beschwerdeführer ferner in Hinblick auf die Frage, wann er vom Eintreffen der an ihn adressierten Ladung im Heimatsstaat erfahren habe, vorgebracht. Während er in seiner Erstbefragung noch zu Protokoll gegeben hatte, von selbiger im September 2013 erfahren zu haben, änderte dieser seine Angabe im Laufe des Verfahrens dahingehend, erst im Oktober oder November 2013 von der Ladung Kenntnis erlangt zu haben. Während er auch in der Beschwerdeverhandlung zunächst noch von Oktober oder November 2013 sprach, änderte er seine Angabe kurz darauf wieder dahingehend, dass es sich um Ende September 2013 gehandelt haben muss. Weshalb er diesfalls noch bis Ende November 2013 zugewartet hätte, bevor er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, konnte der Beschwerdeführer in der Folge nicht nachvollziehbar erklären (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.?Dezember?2014, Seiten 5 f).

Der Beschwerdeführer habe die erwähnte Ladung im Übrigen seinen Angaben zufolge selbst nie zu Gesicht bekommen und könne daher auch zu deren Inhalt keine Auskünfte geben, wodurch es ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass selbiger Ladung aus Sicht des Beschwerdeführers eine derartige Relevanz, als dass er sich zur Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz entschlossen hat, beigemessen worden ist (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.?Dezember?2014, Seite 6).

Darüber hinaus bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass es einer bloßen Ladung zur Behörde - selbst bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit der dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers ? jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangeln würde (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).

Auch darüber hinaus traten im nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers auffallende Widersprüchlichkeiten - insbesondere auch in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau - zu Tage, welche die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich beeinträchtigen.

Gänzlich widersprüchlich und unstimmig wurden sowohl von Seiten des Beschwerdeführers als auch seitens seiner Ehefrau die Umstände der Einreise der Letztgenannten und der gemeinsamen Kinder, insbesondere in Hinblick auf die Frage, ob der zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältige Beschwerdeführer von der bevorstehenden Einreise seiner Frau überhaupt gewusst habe, ob dieser an der Organisation selbiger beteiligt gewesen sei, sowie dahingehend, auf welche Weise die Familie einander in Österreich schließlich wiedergetroffen habe, geschildert.

Bereits für sich genommen in hohem Maße unplausibel und somit wenig glaubhaft, brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen vor, sich am Tag nach Einreise seiner Gattin und seiner Kinder - ohne von diesem Umstand überhaupt in Kenntnis gewesen zu sein ? rein zufällig in XXXX befunden zu haben, um dort einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Familienangehörigen hätten ihn zuvor nicht über ihre Ausreisepläne bzw. die bevorstehende oder bereits erfolgte Einreise in Österreich informiert. Auch nach Hinweis auf den wenig lebensnahen Eindruck dieser Aussage ? insbesondere vor dem Hintergrund dass sich der Beschwerdeführer zuvor in XXXX aufgehalten hatte ? blieb selbiger dabei, nichts von der Einreise seiner Familienmitglieder gewusst zu haben und diese rein zufällig in XXXX angetroffen zu haben (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seite 5).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Laufe des Verfahrens, so auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an, zuletzt im September 2013 mit dem in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer in Kontakt gestanden zu haben. Sie hätte ihrem Mann nicht davon berichtet, nach Österreich kommen zu wollen und habe im Übrigen eigentlich nach "Russland" ausreisen wollen. Auf mehrmalige Nachfrage bestätigte die Ehefrau des Beschwerdeführers, zuletzt von ihrem Mann darüber informiert worden zu sein, dass dieser eine freiwillige Ausreise aus Österreich geplant hätte. Weshalb sie sich im Lichte dieser Information dennoch dazu entschlossen habe, aus "Russland" nach Österreich weiterzureisen, konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Relativ vage sprach sie davon, zwar gewusst zu haben, dass sich ihr Mann in Österreich befände, nicht jedoch, wo konkret sich dieser aufhalte. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob sie den Beschwerdeführer nicht angerufen habe, um ihn darüber zu informieren, dass sie nach Österreich kommen werde, gestand die Ehefrau des Beschwerdeführers schließlich ein, dass die Brüder des Beschwerdeführers während ihres Aufenthaltes in "Russland" mit Letzterem Kontakt aufgenommen und mit diesem gemeinsam entschieden hätten, dass sie die Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihrem Mann nach Österreich "schicken" würden. Dass diese selbst zum Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in Kontakt gestanden habe, verneinte die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin in wenig nachvollziehbarer Weise (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17. Dezember 2014, Seiten 9 ff).

Dass der Beschwerdeführer entgegen seiner nachdrücklichen Beteuerungen somit von der Einreise seiner Familienangehörigen in Kenntnis und an der Organisation ihrer Ausreise maßgeblich beteiligt gewesen ist, wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung eindeutig und beeinträchtigen die diesbezüglich bewussten beharrlichen Falschangaben des Beschwerdeführers dessen persönliche Glaubwürdigkeit massiv.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass es sich bei der angeblichen behördlichen Suche bzw. der erhaltenen Ladung um einen konstruierten Umstand handelt und die Stellung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers lediglich auf eine Verlängerung seines Aufenthaltes in Zusammenhang mit der Einreise seiner Frau und seiner Kinder abzielte.

Eine direkte unmittelbare individuelle asylrelevante Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Der - mit Ausnahme von Rheuma und Fußschmerzen - gesunde Beschwerdeführer konnte im Übrigen in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Tadschikistan seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Im Herkunftsstaat würden sich unverändert zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten und ist unverändert von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 2. August?2013 ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den übereinstimmenden Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tadschikistan erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Der mit Ausnahme einer Rheumaerkrankung gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Eigentumswohnung, die er selbst bewohnen oder mit der er Einkünfte aus Vermietung erzielen kann und konnte er seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise stets problemlos durch eigene Arbeit bestreiten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Tadschikistan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zln. W147 2013457-1, W147 2013458-1, W147 2013459-1 und W147 2013460-1, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 4. Dezember 2011 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? zeitgleich mit seiner Gattin und seinen Kindern vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 2013 seinen zweiten -verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, dies umso mehr, da bereits zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. August 2013 rechtskräftig negativ über dessen Fluchtvorbringen abgesprochen worden war. Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens im österreichischen Bundesgebiet und müssen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. das Gewicht zwischenzeitlich gesetzter Integrationsschritte somit auch deshalb als gemindert angesehen werden, da bis Zulassung seines nunmehrigen Asylverfahrens eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hat (vgl. § 75 Abs. 23 AsylG 2005).

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und lebt derzeit gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei minderjährigen Kindern von Mitteln aus der Grundversorgung. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass sich der Beschwerdeführer neben seinen Bestrebungen, die deutsche Sprache zu erlernen, auch in Hinblick auf eine Integration am Arbeitsmarkt bemüht gezeigt hat und sich durch Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten bzw. Saisonarbeit engagierte. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen, und zuletzt aufgrund der Stellung eines unbegründeten Folgeantrages beruhenden, Aufenthaltsdauer jedoch nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, mehrere Familienangehörige hat, er über tadschikische, russische, usbekische und englische Sprachkenntnisse und eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt und es ihm daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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