L518 2014503-1•BVwG L518 2014503-1
L518 2014503-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Hermann LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. iur. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXC, geb. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Wirleitner Oberlindober Niedermayr Gursch, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX, vom 15.09.2014, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte beim Bundessozialamt am 07.11.2013 (einlangend am 13.11.2013) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.01.2014 erfolgte im Februar 2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses (GdB 60 %).
I.2. Am 03.03.2014 beantragte der BF per Telefax die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Gleichzeitig wurde die Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vorgelegt.
I.3. Ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 25.05.2014 kam - wie das Vorgutachten - zum Ergebnis, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vorliegt. Mit Schreiben vom 13.06.2014 erfolgten durch das Sozialministeriumservice ergänzende Fragestellungen, die mit Schreiben vom 20.07.2014 durch den Gutachter beantwortet wurden.
I.4. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Schreiben vom 08.08.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Dass der BF von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor.
I.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 15.09.2014 (abgefertigt am 16.09.2014) wurde der Antrag des BF vom 03.03.2014 auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
I.6. Mit undatiertem Schriftsatz (per E-Mail eingebracht am 28.10.2014) der rechtsfreundlichen Vertretung erhob der BF gegen diesen Bescheid eine mit Gründen versehene Beschwerde.
Beantragt wurde,
a) der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in der Sache abzuändern und auszusprechen, dass dem Antrag des Antragstellers vom 03.03.2014 auf Eintragung der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauernder körperlicher Behinderung entsprochen werde, hilfsweise
b) den Bescheid aufzuheben und die Causa zur neuerlichen Entscheidungsfällung nach Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
I.7. Mit Schreiben vom 19.11.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Von der bP wurden im Zuge des Verfahrens diverse Befunde und medizinische Unterlagen vorgelegt.
1.3. Das erste Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie, Prakt. Arzt) vom 27.01.2014 (Begutachtung durchgeführt am 23.01.2014, in der Zeit zw. 15.10 h - 15.55 Uhr im Rahmen einer Hausbegutachtung) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Derzeitige Beschwerden:
1. Termin 10.12.2013: hat angerufen, dass er mit dem Rollstuhl nicht in die Ordination kommen kann.
War heute mittags in Linz, der Vater ist mit dem PKW gefahren.
Wohnt in einem Eigenheim, gehört dem Vater, der Zugang zum Haus ist ebenerdig ohne Stufe. Wird im Wohnzimmer auf der Bettbank liegend angetroffen. Nur das Schlafzimmer befindet sich im 1. Stock. Die Gattin schläft zumeist in einem anderen Zimmer.
Die Gattin ist bei der Untersuchung anwesend.
Kann das linke Bein nicht belasten wegen starker Schmerzen von der Fersenregion beugeseitig bis in die LWS ausstrahlend.
Im Liegen Taubheitsgefühl im linken Oberschenkel, durch lokale Massagen Besserung der Gefühlsstörung.
Hat ständig starke Schmerzen in der Wirbelsäule, kann deshalb schlecht schlafen.
Starke Schmerzen auch in der Brustwirbelsäule, die links in die seitliche Thoraxwand ausstrahlen mit erheblicher Berührungsempfindlichkeit im linken Brustkorbbereich. Zeitweise treten hier lokale Schwellungen und Hämatomverfärbungen auf. Durch die Schmerzen im Rücken und im Brustkorb links kann er mit den Krücken nur einige Schritte im Haus gehen, der Rollator wird nur im Haus verwendet.
Erhebliche Probleme beim Harnlassen, auf dem WC sitzend muss er etwa 10 Minuten warten bis der Harn kommt. Etwa 15 Minuten später muss er wieder das WC aufsuchen. Im Abstand von 15 Minuten muss er regelmäßig auf das WC, auch nachts.
Während der ganzen Untersuchungszeit war ein WC-Besuch nicht erforderlich.
Leidet an Obstipation, durch den harten Stuhl zeitweise Verletzungen der Hämorrhoiden und Blutbeimengungen am Stuhl.
Hat Erektionsstörung.
Leidet an Bronchitis mit Husten und Pfeifen, kein Befund.
.........
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder- 2 und 3 Jahre, das Haus gehört dem Vater, Krankenstand.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
3: Gesundheitsschädigungen: Bandscheiben-OP, Kuraufenthalte.
8: 03.02.2012: MRT LWS : Bandscheibenprolaps L5/S1 u Osteochondrose
9: 26.07.2012 MRT BWS u. LWS: Bandscheibenprolaps L5/S1
10: 11.10.2012: MRT LWS: Bandscheibenprolaps L5/S1
11/13: 19.11.2012: Radikulopathie S1 bei DP L5/S1, Opiatabhängigkeit, Hepatitis C- Erstdiagnose 2007, Verd. Auf Meralgia parästh. Re li, Verd. auf Intercostalneuralgie links
16: 06.02.2013 Bad Zell: Dorsalgie, Lumbioschialgie li
19: 25.03.2013: MRT LWS Bandscheibenprolaps L5/S1
20/23/30: 30.07.2013: Diskusprolaps L5/S1 mit Radikulopathie S1 links, Bandscheibenoperation L5/S1
33: 08.10.2013 RZ Bad Hofgastein: Z.n. Bandscheibenoperation L5/S1, chron. Schmerzsyndrom, Opiat- Benzodiazepin-Abhängigkeit, Z.n. Hepatitis C 2008 ausgeheilt.
..........
Beide Arme: Rechtshänder
Bds. Normales Hautkolorit, Speichenpuls bds. Tastbar, keine Beschwielung, Händedruck bds. mittelkräftig, normales Hautgefühl. Muskulatur bds. mittelkräftig.
Rechter Arm: unauffälliger Befund
Linker Arm: kann den Arm bis 90 Grad nach vorne und seitlich heben, dann werden die Schmerzen im Brustkorb links so stark, dass er den Arm nicht weiter heben kann. Passiv freie Beweglichkeit.
Brustkorb:
Symmetrisch gebaut, seitengleich beatmet, VA bds., keine bronchitischen Geräusche. Herzaktionen rein und regelmäßig.
Wirbelsäule:
Die Untersuchung wird vor dem Bett stehend und auf den Rollator stützend durchgeführt, wobei das linke Bein entlastet wird.
Soweit beurteilbar kein Beckenschiefstand, gerade, Flachrücken.
Halswirbelsäule: keine Stauchungsempfindlichkeit, freie Beweglichkeit, keine Beschwerden.
Brust- und Lendenwirbelsäule: Klopfschmerz beginnend unter dem unteren Rand der Schulterblätter bis zur unteren LWS reichend. Blande Operationsnarbe über der unteren LWS.
Alle Rumpfbewegungen werden nur angedeutet durchgeführt.
Bauch:
Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht klopfempfindlich, blande Narbe nach AE, unauffälliger Tastbefund.
Beide Beine:
Untersuchung im Liegen:
Gerade, keine Verdrehung, keine Beinlängendifferenz.
Keine auffällige Fehlform der Füße, keine Varikositas, keine Ödeme.
Auf die Durchführung der Gangarten muss verzichtet werden.
Bds. normales Hautkolorit, periphere Pulse bds. tastbar, PSR bds. auslösbar, Lasegue links positiv. Das Hautgefühl ist vermindert an der Außenseite des linken Ober- und Unterschenkels und am Fußrücken. In den Zehen wird normales Hautgefühl angegeben.
Am rechten Oberschenkel befindet sich im mittleren Drittel streckseitig ein handtellergroßes Areal mit vermindertem Hautgefühl.
Muskulatur bds. kräftig,
Umfangmaße: Oberschenke: rechts 45 cm, links: 44 cm, Wade rechts:
35,5 cm, links: 35cm, Fessel: bds. 21 cm
Die Gelenke sind passiv frei beweglich.
Heben der gestreckten Beine:
rechts bis 35 cm Ferse-Liege-Abstand, gegen leichten Widerstand kann das Bein nicht gehoben werden.
links: mühsam bis 10 cm Ferse-Liege-Abstand kurzfristigst, gegen minimalen Widerstand nicht möglich.
Die Plantarflexion im linken oberen Sprunggelenk ist abgeschwächt, die Extension wird nur angedeutet. Die Extension der linken Großzehe ist kräftig, nur minimal schwächer als rechts, auf diese Diskrepanz wird Herr B. und seine Gattin hingewiesen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Sehr beschwerlich, im Haus Krücken und Rollator, außerhalb des Hauses Rollstuhl.
Die Gattin hilft beim An- und Ausziehen der Überhose.
Psycho(patho)logischer Status:
Bis 2007 Abhängigkeit Haschisch, Opiate und Benzodiazepine, war im Methadonprogramm. 2007 Entwöhnungsbehandlung im Wagern-Jauregg-KH, dann Erlenhof.
Psychisch geht es ihm dzt. sehr schlecht, ist gereizt und aggressiv. Glaubt durch die Codidol Medikation wieder abhängig geworden zu sein, die anderen Schmerzmittel haben nicht geholfen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:
Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, chronischer Dauerschmerz - Codidol,
Schwäche im linken Bein, Schmerzen in der Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in die seitliche Thoraxwand links, schmerzbedingte psychische Beeinträchtigung
Pos. Nr. 02.01.03 GdB 60 %
Obstipation, zeitweise Blut am Stuhl
Pos. Nr. 07.04.13 GdB 10 %
Häufiger Harndrang mit verzögerter Blasenentleerung
Pos. Nr. 08.01.06 GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 60 %
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die wirbelsäulenbedingte Behinderung wird mit 60 % eingeschätzt. Durch die Entleerungsstörung der Harnblase kommt es zu keiner weiteren Erhöhung.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die Hepatitis C ist ausgeheilt.
Die Erektionsstörung bedingt keine Einschätzung.
Bei der Untersuchung kein Anhaltspunkt für eine Lungenschädigung. Eine eventuelle schmerzbedingte zeitweise auftretende wirbelsäulenbedingte Atemnot ist in der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens berücksichtigt.
Die aktive Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, bei passiver freier Beweglichkeit, wird durch Schmerzen von der Wirbelsäule ausgehend verursacht und ist unter Pos. 1 berücksichtigt.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Kein Vorgutachten.
........"
.........
Mit "Nein" angekreuzt wurde: -
".........
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor.
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:
eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
..........
Begründung:
Derzeit kann nicht von einer dauernden Gesundheitsschädigung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden. Die Untersuchungen und Behandlungen erscheinen mir unzureichend. Keine Muskulaturverschmächtigung."
1.4. Die im Zuge der Antragstellung auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beigelegte Bestätigung des behandelnden Orthopäden vom 28.02.2014 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Orthopädische Stellungnahme:
Es ist anzumerken, dass beim obig angeführten Patienten trotz lfd. Therapien eine dauernde starke motorische Gehbeeinträchtigung besteht und die daraus resultierenden Symptome und Schmerzen eindeutig auf das Trauma im Juli 2012 zurückzuführen sind.
Beim Patienten besteht eine 60% Behinderung der körperlichen Belastbarkeit. Ich bitte Sie dies bei der Ausstellung eines Behindertenpasses zu berücksichtigen...."
1.5. Das weitere im Verfahren beauftragte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) vom 25.05.2014 (Begutachtung durchgeführt am 24.04.2014, in der Zeit zw. 11:00 Uhr - 11:20 Uhr in der Ordination des medizinischen Sachverständigen) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
........
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient berichtet, er habe Schmerzen im Rücken, habe eine Schmerzausstrahlung in das li. Bein, könne nicht auf das li. Bein steigen. Wenn er versuche auf das li. Bein zu steigen, verspüre er einen stechenden Schmerz. Er habe permanent ein Taubheitsgefühl beim Liegen und im Sitzen im li. Gesäß und im li. Oberschenkel. Weiters habe er stechende Beschwerden im Bereich des Brustkorbes li. mit einer Ausstrahlung in den Brustkorb seitlich. Er habe dort öfters eine Schwellung. Er habe dann auch eine Blaufärbung, wie bei einem Bluterguss. Das habe er nicht immer, aber abends. Er leide unter Miktionsstörungen. Er müsse alle 15 bis 20 Minuten auf die Toilette. Er brauche dann 15 Minuten bis er urnieren könne. Er fahre längere Strecken mit dem Rollstuhl. Bis zu 150 m könne er sich mit Stützkrücken und Rollator fortbewegen. Kurze Strecken oder zu Hause bewege er sich mit Stützkrücken oder mit dem Rollator fort.
.........
Status: (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
LWS:
FBA ca. 60 cm werden vorgezeigt
Zehenballen- und Fersengang werden nicht durchgeführt, dies sei unmöglich
blande OP-Narbe über der unteren LWS
ASR/PSR: seitengleich +
Motorik: keine objektivierbaren Paresen
Federungstest: wird schmerzhaft angegeben (ohne schmerzreflektorische Muskelkontraktionen)
ISG: bds nicht druckdolent
Paravertebrale Muskulatur gering verspannt
Bauchmuskulatur: suffizient
BWS: bei Rotation werden Schmerzen im Bereich des li. Thorax angegeben
HWS normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Beide Sprung-, Knie-, Hüft-, Schulter-, Ellenbogen u. Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.
Der Antragsteller bewegt sich beim An- und Ausziehen im Rollstuhl, als ob er eine Querschnittslähmung hätte. Er setzt die Beine mit den Händen um. Auffällig ist eine stark ausgeprägte Fußsohlenbeschwielung bds., diese seitengleich ausgebildet. Über den Fersen und über den Kleinzehen und Großzehenballen finden sich große, dicke, gelblich verfärbte Beschwielungen. An beiden unteren Extremitäten bestehen keinerlei Kontrakturen der Gelenke und es besteht ein völlig normal ausgeprägtes Muskelrelief. Es bestehen keine Umfangsdifferenzen an den unteren Extremitäten.
Umfangmaße betragen:
Fessel bds. 21 cm, Unterschenkel bds. 35 cm, Oberschenkel bds. 51 cm,
Unterarm bds. 25 cm, Oberarm bds. 29 cm
An beiden Handflächen befindet sich eine sehr schwach ausgeprägte Beschwielung und es finden sich keinerlei Beschwielungsspuren, wie beim Gehen mit Stützkrücken oder Rollator zu erwarten wäre.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Der Antragstelle bewegt sich mit dem Rollstuhl fort.
.........
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Es besteht eine voroperierte degenerative Lendenwirbelsäulenerkrankung, Bandscheibenoperation L5/S1 wurde durchgeführt, die Funktion der Lendenwirbelsäule ist eingeschränkt, objektivierbare Lähmungen sind nicht vorhanden, der Reizzustand ist gering, es besteht Therapiebedarf, es bestehen keine Hinweise auf radikuläre Ausfälle, daher unterer Rahmensatz
Vom Vorgutachten übernommen, nicht orthopädisch
Vom Vorgutachten übernommen, nicht orthopädisch
.........
Das führende Leiden wird durch lfd. Nr. 2 und 3 wegen
Geringfügigkeit und fehlender gegenseitiger negativer Beeinflussung
nicht gesteigert.
.........
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten besteht nun mehr keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule schweren Grades mehr. Es sind keine höhergradigen Reizzustände nachweisbar. Die Fortbewegung in Rollstuhl oder mit Stützkrücken oder mit einem Rollator ist aus orthopädischer Sicht keinesfalls mehr nachvollziehbar, siehe orthopädischer Status.
Lfd. 2. und 3. wurden vom Vorgutachten übernommen, da nicht orthopädisch.
........."
.........
Mit "Nein" angekreuzt wurde: -
".........
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor."
Begründung:
Es bestehen keine objektivierbaren Lähmungen, es bestehen keine relevanten Funktionseinschränkungen an den Gelenken der unteren Extremitäten. Als orthopädisches Hilfsmittel wurde im Rahmen der Untersuchung ein Rollstuhl verwendet, die Verwendung eines Rollstuhles ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die Verwendung von Stützkrücken oder Rollator.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
1.6.1. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 13.06.2014 wurde der Gutachter um ergänzende Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
"1) Welche Wegstecke kann Herr XXXX aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen?
Verfügt Herr XXXX im Hinblick auf sein vorliegendes Krankheitsbild in seiner Gesamtheit über eine Standhaftigkeit (beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche bzw. bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Verfügt Herr XXXX im Hinblick auf sein vorliegendes Krankheitsbild in seiner Gesamtheit über eine Beweglichkeit (Überwindung von Niveauunterschieden beim Aus- und Einsteigen - teils höher als beim Stiegensteigen) um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen?
Bei welchen Bewegungsabläufen im öffentlichen Verkehrsmittel tritt aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes bei Herrn XXXX eine Schmerzsituation auf?
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand von Herrn XXXX ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen (z.B. psychische Erkrankung, Herr XXXX ist im Rollstuhl zur Untersuchung erschienen - siehe dazu Abl. 45 aus dem Vorgutachten Psycho(patho)logischer Status)?
1.6.2. Die Beantwortung dieser Fragen durch den Gutachter erfolgte mit Schreiben vom 20.07.2014 wie folgt:
"1) Herr XXXX kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch längere Wegstrecken von über 1 km zurücklegen.
Herr XXXX verfügt über eine ausreichende Standhaftigkeit beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
Herr XXXX verfügt über eine ausreichende Beweglichkeit zur Überwindung von Niveauunterschieden beim Aus- und Einsteigen, auch wenn diese höher sind, als beim Stiegen steigen.
Bei Herrn XXXX bestehen chronische Schmerzen, jedoch nicht in dem Ausmaß, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt wäre. Auch bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen keine unzumutbaren Schmerzen.
Es stehen auch keine sonstigen Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen. Das Erscheinen zur Untersuchung im Rollstuhl ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar und es handelt sich daher um eine Aggravation. Eine im Vorgutachten angeführte Abhängigkeit von Haschisch, Opiaten und Bezodiazepinen bis 2007 hat dbzgl. auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr keinen Einfluss mehr. Eine schlechte psychische Situation mit Gereiztheit und Aggression konnte im Rahmen der Untersuchung zuletzt nicht festgestellt werden."
1.7. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.08.2014 ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
1.8. In der Beschwerde führte der BF - im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung - inhaltlich aus, dass mit dem bekämpften Bescheid die belangte Behörde seinem Antrag vom 03.03.2014 auf Zusatzeintragung im Behindertenpass hinsichtlich Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund Mobilitätseinschränkung aufgrund dauernder Behinderung nicht stattgegeben habe.
Es sei ausgeführt worden, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und insbesondere des eingeholten medizinischen Gutachtens davon auszugehen sei, dass ihm sehr wohl die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Insbesondere bestünden keinerlei Mobilitätseinschränkungen/Krankheitsbilder, die dies in Frage stellen würden.
Dies sei unrichtig. Es werde darauf hingewiesen, dass er bereits bei der Antragstellung angegeben habe, an Einschränkungen seiner Mobilität zu leiden, die eine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel bedingen würden. Dem sei allerdings bescheidmäßig nicht entsprochen worden.
Zunächst werde ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt, dass keine detaillierten unfallchirurgisch/orthopädischen und neurologischen Fachgutachten eingeholt worden seien.
Bereits nach seinem Vorbringen hätte sich ergeben müssen, dass dies von Amts wegen zu beauftragen gewesen wäre: Gerade die Verletzungen im Gefolge eines Arbeitsunfalles, der sich vor einigen Jahren ereignet habe, und im Bereich des Verdauungs-/Blasenapparats (die auch im Wesentlichen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien) hätten dies bedingt. Er gehe davon aus, dass bei Einholung derartiger Gutachten einerseits vom Unfallchirurgen/Orthopäden bestätigt worden wäre, dass er aufgrund der bestehenden Einschränkungen der Mobilität im Lendenbereich öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne; auch vom Neurologen wäre diagnostiziert worden, dass aufgrund der bestehenden gravierenden nervlichen Verletzungen im Bereich des Beckens und Verdauungstraktes eine Unzumutbarkeit in diese Richtung bestehe.
Ergänzend wäre seine familiäre Situation zu erheben gewesen. Er sei verheiratet, seine Frau sei Teilzeit berufstätig. Sie hätten zwei kleine minderjährige Kinder (beide unter 6 Jahre alt), die häuslicher Betreuung bedürften. Um hier kleinere Besorgungen zu machen oder etwa Arztbesuche udgl. mit den Kindern absolvieren zu können - die immer wieder einmal erforderlich seien, auf die allgemeine Lebenserfahrung werde verwiesen - benötige er ein Verkehrsmittel. Kleine Kinder durch die Welt zu tragen sei nicht einfach, gerade aufgrund seiner unfallbedingten Mobilitätseinschränkungen. Dies hätte qualifizierend berücksichtigt werden müssen. Selbst dann, wenn in "bloßer" Ansehung seiner persönlichen Fortbewegungsfähigkeit grundsätzlich berechtigt von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (wovon er nicht ausgehe) auszugehen gewesen wäre, dann hätte doch eine Gesamtbetrachtung zum Ergebnis führen müssen, dass dies konkret aufgrund der dargestellten Umstände nicht möglich sei.
Schließlich verweise er darauf hin, das bereits nach den §§ 42ff des Bundesbehindertengesetzes richtigerweise darauf zu entscheiden gewesen wäre, in Ansehung seiner Person eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszusprechen. Die Verletzungen seien bereits aufgrund des erhobenen Umfangs geeignet, dies zu schließen. Das Verletzungsbild und die dadurch gegebene Einschränkung der Mobilität hätten auch dazu gezwungen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.05.2014 (wie auch das Vorgutachten vom 27.01.2014) des jeweiligen medizinischen Sachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und weist jeweils keine relevanten Widersprüche auf. Das Erstgutachten vom 27.01.2014 wurde von einem praktischen Arzt und Facharzt für Unfallchirurgie erstellt, das zweite Gutachten von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Beide Gutachten sind auch ausgesprochen detailliert. Der Einwand in der Beschwerde, es seien keine detaillierten unfallchirurgisch/orthopädischen Fachgutachten eingeholt worden, geht daher ins Leere.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesen Gutachten ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung beim BF nicht gegeben. Die beiden Gutachten kommen - im hier zu beurteilenden Umfang (Verfahren über Antrag auf diese Zusatzeintragung) - zum selben Ergebnis. Das letzte Gutachten ist insoweit detaillierter, weil hier nur die Zusatzeintragung verfahrensgegenständlich war.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die Chronologie der vom BF im Zuge des ursprünglichen Antrages vom 07.11.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses vorgelegten relevanten Befunde und sonstigen Unterlagen stellt sich (zur Verdeutlichung, weil die Reihenfolge der Ereignisse bisweilen verkürzt bzw. unrichtig wiedergegeben wurde) wie folgt dar:
MR-Befund vom 03.02.2012 (AS 8)
Ergebnis: Umschriebene Osteochondose Typ I nach Modic L5/S1, Deutlicher links neuroforaminärer Bandscheibenprolaps L5/S1.
Dokumentation des Arbeitsgebers - Interne Unfallmeldung - 05.07.2012, 09:30 Uhr
(Unfallschilderung: Hr. XXXX ist mit dem Routenzug bei der Leergutabgabe gestanden und hat auf die Entladung gewartet - der nächste wartende Routenzug (Abstand 1m) war der Meinung Hr. XXXX fährt los und ist losgefahren - nachdem Hr. XXXX nicht losgefahren ist, kam es zum Auffahrunfall) - vgl. AS 7
MR-Befund vom 26.07.2012 (AS 9)
Ergebnis: Links medio-lateraler Bandscheibenprolaps L5/S1 mit umschriebenem Spongiosaödem im Deckplattenbereich S1 angrenzend an die Bandscheibe (posttraumatisches Ödem?).
Kein Wirbelkörpereinbruch.
Die übrigen WK sind unauffällig.
MR-Befund vom 11.10.2012 (AS 10)
Ergebnis: Deutlicher links medio-lateraler Bandscheibenprolaps L5/S1
Arztbrief XXXX vom 19.11.2012 (AS 11-12)
Arztbrief XXXX vom 29.11.2012 (AS 13-14)
Kur XXXX v. 06.02.2013 - 27.02.2013
MR-Befund vom 25.03.2013 (AS 19)
Ergebnis: die Befundung erfolgt unter Annahme von 6 feien LWK.
Gering umschriebene Osteochondrose Typ II nach Modic L5/S1.
Bekannter links paramedianer Bandscheibenprolaps L5/S1.
Arztbrief XXXX v. 10.08.2013 nach OP (AS 21)
Reha-Aufenthalt XXXX 08.10.2013 - 29.10.2013 (AS 33ff)
Unterlagen des UKH XXXX über den BF nach dem Unfall vom 05.07.2012 finden sich im Verwaltungsakt nicht.
Die vom BF im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde wurden im Zuge der Gutachtenserstellung von den ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde - bei Einholung von Gutachten eines Unfallchirurgen bzw. Orthopäden wäre bestätigt worden, dass er aufgrund der bestehenden Einschränkungen der Mobilität im Lendenbereich öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar benutzen könne - ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie bzw. Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) iVm mit der ergänzenden Fragebeantwortung vom 20.07.2014 genau das Gegenteil, nämlich dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zumutbar ist.
Soweit die Beschwerde ausführt, vom Neurologen wäre diagnostiziert worden, dass aufgrund der bestehenden gravierenden nervlichen Verletzungen im Bereich des Beckens und Verdauungstraktes eine Unzumutbarkeit in diese Richtung bestehe, so stellt sich das ebenso als leere Behauptung dar. Den detaillierten Sachverständigengutachten ist kein Hinweis auf derartige gravierende Einschränkungen zu entnehmen, vielmehr hatte der BF bei der Untersuchung am 23.01.2014 behauptet, er müsse im Abstand von 15 Minuten regelmäßig auf das WC, auch nachts, und stellte sich diese Behauptung schon im Zuge der Untersuchung als unrichtig heraus, weil während der ganzen Untersuchung, die 45 Minuten dauerte, ein WC-Besuch nicht erforderlich war. Auch ist keinem der vorgelegten Befunde zu entnehmen, dass der BF an Inkontinenz leide.
Der Beschwerde ist auch nicht zu folgen, wenn dort ausgeführt wird, dass seine familiäre Situation zu erheben gewesen wäre. Zum einen wird durch die diesbezüglich in der Beschwerde angeführten Argumente das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung nicht widerlegt, zum anderen waren die Ausführungen der Beschwerde insoweit unbeachtlich, weil die familiäre Situation bei der gegenständlichen Entscheidung nicht tatbestandsmäßig ist.
Schließlich ist die Beschwerde nicht im Recht, wenn sie dort anführt, dass bereits nach den §§ 42 ff des BBG darauf zu entscheiden gewesen wäre, in Ansehung seiner Person eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anzusprechen, weil das Verletzungsbild und die dadurch gegebene Einschränkung der Mobilität dazu gezwungen hätten.
Dazu sagt das letztangeführte Gutachten aus, dass beim BF keine objektivierbaren Lähmungen bestehen, es bestehen keine relevanten Funktionseinschränkungen an den Gelenken der unteren Extremitäten. Als orthopädisches Hilfsmittel wurde im Rahmen der Untersuchung ein Rollstuhl verwendet, die Verwendung eines Rollstuhles ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die Verwendung von Stützkrücken oder Rollator (AS 60). Es handelt sich daher um eine Aggravation (AS 64).
Auch die vorgelegte allgemein formulierte orthopädische Stellungnahme (beim Patienten bestehe trotz lfd. Therapien eine dauernde starke motorische Gehbeeinträchtigung - vgl. AS 52) ist nicht geeignet, den detaillierten Befund (AS 56) des medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) und die vom Gutachter daraus gezogenen Schlüsse (vgl. AS 58, 60, 64) zu erschüttern.
Die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwände waren folglich nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vorliegt, zu entkräften. Mit den Beschwerdeausführungen trat der BF den Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Neue Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Äußerungen/Vorlagen des BF wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß den beiden benannten Sachverständigengutachten ist folglich davon auszugehen, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1.September 2010 in Kraft.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Die bezeichneten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Ebenso erfolgte die Feststellung, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, gemäß der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Gemäß den angeführten Gutachten liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 beim BF nicht vor.
Soweit in dem Gutachten vom 25.05.2014 keine Positionsnummern und Prozentwerte angegeben sind (AS 58), ist erklärend anzuführen, dass verfahrensgegenständlich nur die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung war.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und Zuerkennung von Zusatzeintragungen erfuhren keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
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