G307 2017745-1•BVwG G307 2017745-1
G307 2017745-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2015
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot aufgehoben, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Niederlande, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2015, Zl. 134623971000-14490946 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In Reaktion auf die gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) mittels Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, am XXXX verhängte U-Haft, wurde dieser am 27.03.2014 mit von diesem am 27.03.2014 übernommenen Schreiben, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA), über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Hiezu wurde ihm unter Beifügung von Fragen zu seiner Integration die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zum Vorbringen aller dem entgegenstehender Argumente eingeräumt.
Eine bezughabende Stellungnahme langte nicht ein.
2. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung in drei Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Dabei wurde erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und mehreren Vergehen, die Tatbegehung mit einem Komplizen sowie einschlägige Vorstrafen, als mildernd dessen Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet.
Im Urteil heißt es, dass der BF bereits mit Urteil des Gerichtshofes XXXX (XXXX) vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, eine Vorverurteilung aufweise und er um seine Überstellung in die Niederlande zum dortigen Strafvollzug ersucht habe.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 20.01.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.)
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 9 Monaten rechtskräftig verurteilt worden, habe damit gezeigt, kein Interesse an der Einhaltung österreichischer Gesetze zu hegen und sein Aufenthalt die Grundinteressen Österreichs beeinträchtige. Da aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit der Fortsetzung strafbarer Handlungen zu rechnen sei, müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr seitens des BF ausgegangen werden. Zudem sei der BF einzig zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist und habe durch sein zur Verurteilung geführtes Verhalten seinen besonders schädlichen Neigungen zum Ausdruck verholfen, wodurch öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls eine nachhaltige Gefährdung erfahren hätten.
Das öffentliche Interesse müsse sohin höher gewertet werden, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren, zur Entgegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs, geboten und dieser zur unverzüglichen Ausreise anzuhalten gewesen sei.
Vor dem Hintergrund der einzig der Begehung strafbarer Handlungen dienlichen Einreise des BF nach Österreich und der damit begründeten Annahme einer drohenden Wiederholungsgefahr, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund notwendiger Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes abzuerkennen gewesen.
4. Mit dem per Post am 26.01.2015 beim BFA eingebrachten mit 21.01.2015 datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und beantragte die Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes.
Begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, auf die Mitteilung vom 27.03.2014 reagiert, diese jedoch keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden zu haben, er nicht im Besitz von Alias-Namen sei, was er durch die Einvernahme Insp. XXXX zu beweisen vermöge, er zwar bereits mehrmals verurteilt worden sei, seine letzte Verurteilung jedoch ins Jahre 2009 zurückreiche, bereits im Jahre 2009 in Österreich gearbeitet und gemeldet gewesen sei, die im verfahrensgegenständlichen Urteil berücksichtigte Verurteilung des Gerichtshofes XXXX sich auf eine 13 Jahre zurückliegende Straftat beziehe und es nicht der Wahrheit entspreche, einzig zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Abschließend eine Gefahr seitens des BF ausschließend und auf dessen Wohlverhalten seit 2009 verweisend, vermeinte der BF, zukünftig keine strafbaren Handlungen mehr begehen und in Österreich verbleiben bzw. ins Bundesgebiet zum Zwecke des Urlaubes oder der Arbeitsaufnahme auch zukünftig einreisen zu wollen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 27.01.2015 vorgelegt und sind am 28.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist niederländischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in den Niederlanden geboren und sohin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am XXXX rechtskräftig zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Raubes sowie der dreifachen Vergehen der Freiheitsentziehung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und weist zudem weitere Vorverurteilungen in Deutschland sowie den Niederlanden auf.
Der BF war bis auf die Aufenthalte in den JA XXXX seit XXXX und XXXX im Zeitraum vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet nicht gemeldet, geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügt über keine seinen Unterhalt im Bundesgebiet sichernden Vermögensmittel.
Der BF wohnte zuletzt in XXXX (XXXX) und reiste einzig zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich ein.
Der BF ist seit dem XXXX im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX und verbüßt gegenwärtig seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.
Auch sonst konnten keine sozialen oder familiären Bezüge zu Österreich festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung des genannten Urteiles zu entnehmen und folgen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich), wobei sich die weiteren Verurteilungen im Ausland aus den eigenen Angaben des BF, der gekürzten Urteilsausfertigung sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergeben.
Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die gegenwärtige Inhaftierung beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich der letzte Wohnsitz des BF vor dessen Inhaftierung aus der den BF betreffenden Anklageschrift der StA XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX sowie der gekürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.
Die Feststellungen zur Anmeldebescheinigung, zur fehlenden Beschäftigung, den mangelnden Vermögensmitteln sowie den nicht vorhandenen familiären und sozialen Bezügen beruhen auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im bezughabenden Bescheid des BFA, der mangelnden Vorlage widersprechender Unterlagen sowie auf den Umstand der einem Auszug aus der IVV zu entnehmenden Inhaftierung des BF seit dem XXXX.
Die Nichtfeststellbarkeit sozialer und familiärer Bezüge zu Österreich beruhen auf der Nichtbehauptung eines solchen Sachverhaltes und der Nichtvorlage allfälliger Unterstützungsschreiben.
2.2.2. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, die Feststellungen der belangten Behörde entsprächen nicht der Wahrheit, so ist zu entgegnen, dass diese sich auf im Akt befindlichen Ausdrucken diverser behördlicher auf Gesetze beruhender Datenbanken stützen und der BF durch deren bloß gegenteilige Behauptung ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegenzutreten vermochte. Somit muss der Stattgebung des Beweisantrages des BF in Form der Einvernahme von Insp. XXXX mangels erkennbaren Mehrwertes in der Sache aufgrund offenbarer Unerheblichkeit eine Absage erteilt werden (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrnsrecht9 (2011) Rz 322). Im Übrigen wäre bei gegenteiligem Wissenstand von Seiten der belangten Behörde mit einer amtswegigen Anpassung des Informationsstandes öffentlich geführter Datenbanken vorgegangen worden.
Auch erweist sich das Vorbringen, auf die ihm am 27.03.2014 zugestellte Mitteilung der belangten Behörde, wonach gegen den BF die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ins Auge gefasst worden sei, reagiert zu haben, nicht als richtig, wäre nämlich im Falle der Wahrunterstellung mit der umfangreichen Wiederholung der seinerzeitigen Stellungnahme in der gegenständlichen Beschwerde zu rechnen gewesen. Dem widersprechend verweist der BF lediglich auf seine abgegebene Stellungnahme ohne auf diese inhaltlich einzugehen und nimmt in der Beschwerde lediglich zum angefochtenen Bescheid Stellung.
Der Beteuerung des BF, sich zukünftig wohl verhalten zu wollen, kann kein Beweiswert beigemessen werden, zumal er sich trotz bereits erfolgter Verurteilungen in der Vergangenheit entschieden hatte, erneut den Weg der Kriminalität einzuschlagen. Es mag zwar der Wahrheit entsprechen, dass die letzte Verurteilung des BF ins Jahr 2009 zurückreicht, doch vermag der BF mit der seitherigen Straffreiheit keinen Beweis dafür zu liefern, sich auch zukünftig von strafbaren Handlungen fernzuhalten, zumal er durch seine verfahrensgegenständliche Verurteilung genau das Gegenteil dargetan hat.
Zudem ist festzuhalten, dass die fehlenden Wohnsitze im Bundesgebiet und die letzte feststellbare in den Niederlanden gelegene Wohnadresse, den Schluss zulässt, dass der BF einzig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist ist. Daran vermag auch der Umstand des Besitzes einer am XXXX ausgestellten Anmeldebescheinigung nichts zu ändern, hindert diese den BF nämlich nicht daran, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und dort zu verweilen. Auch sonst lassen sich keine Anhaltspunkte fassen, welche für einen dauerhaften oder zumindest länger dauernden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sprächen. Dem entsprechend kann dem BF auch nicht gefolgt werden, wenn dieser behauptet, im Jahre 2009 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen zu sein und währenddessen über Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügt zu haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wegen der dreifachen Vergehen des Freiheitsentzuges sowie des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich fremden Eigentums zu bemächtigen, sondern richtete er zu dessen Erlangung Gewalt gegen Personen und beraubte sie zudem ihrer Freiheit, womit er wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Ruhe, Sicherheit für die Person und ihres Eigentumes sowie sozialen Frieden, zuwiderhandelte. Angesichts der einzig der Begehung von strafbaren Handlungen dienenden Einreise des BF ins Bundesgebiet und seines bereits in der Vergangenheit gezeigten und zu Verurteilungen im Ausland geführten strafrechtlich relevanten Verhaltens, vermochte er mit seiner neuerlichen Verurteilung eindrucksvoll seine grundsätzliche Neigung zur Negation rechtlicher Vorgaben und Grundinteressen des gesellschaftlichen Zusammenlebens unter Beweis zu stellen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im bzw. Wiedereinreise in das Bundesgebiet, steht zum einen der Umstand der fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge im Bundesgebiet sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet hintanzustellen sind.
Vor dem Hintergrund - insbesondere des davor - Gesagten, dass der BF bereits in der Vergangenheit im Ausland strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes sowie über keine familiären und sozialen Bezüge und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.
Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.
Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes die höchst mögliche Dauer innerhalb des möglichen Rahmens gemäß § 67 Abs. 2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche noch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.
Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen, der Strafhöhe und seiner Geständigkeit sowie der erfolgten Wiedergutmachung in Form der teilweisen Ausfolgung der Beute, ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessene Reduktion zu erfahren hatte.
Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von fünf Jahren herabzusetzen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht du Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.3.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtete, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF.
Sohin war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)
3.4.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht behauptete sondern das Vorhandensein solcher Momente sogar entgegentretend im Zuge seiner Verhandlung am XXXX seine Überstellung in die Niederlande forderte - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.
Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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