G305 2005310-1•BVwG G305 2005310-1
G305 2005310-1Federal Administrative CourtFeb 4, 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G305 2005310-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.11.2013, AZ 3 MVBW 54/2013, Zl. S 0971634, erhobene Beschwerde der Firma XXXX vertreten durch die XXXX, vom 20.11.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 20.11.2013 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den §§ 410 Abs. 1 Z. 5 und 113 Abs. 4 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 12.11.2013, AZ: XXXX, verpflichtete die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder kurz BF) zur Entrichtung der allgemeinen Beiträge für den Zeitraum 27.07.2013 bis 26.09.2013 in Höhe von EUR 1.152,-- für den Dienstnehmer
XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer).
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die BF in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin des oben näher bezeichneten Dienstnehmers diese bei der belangten Behörde am 26.09.2013 abgemeldet habe, obwohl sowohl die Beschäftigung als auch der Bezug bereits am 26.07.2013 geendet hätten. Diese objektive Fristüberschreitung habe in der Folge zur Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen in Höhe von EUR 1.152,-- geführt. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden hätten. Gemäß § 56 Abs. 1 ASVG hätten Dienstgeber für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet würden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der bei der belangten Behörde per E-Mail am 20.11.2013 fristgerecht eingelangte, von der XXXX für die BF übermittelte Einspruch.
Darin heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass das Dienstverhältnis des oben näher bezeichneten Dienstnehmers mit 26.07.2013 befristet gewesen sei und dass es bei der Abmeldung zu einem Missverständnis mit der Personalverrechnung beauftragten XXXX gekommen sei. Demnach habe die Beschwerdeführerin angenommen, dass eine Befristung gleich dem Austrittsdatum sei und sei die Abmeldung nicht durchgeführt worden, da von einem befristeten Dienstverhältnis ausgegangen wurde.
3. Am 04.12.2013 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In dem zum 28.11.2013 datierten Begleitschreiben führte sie inhaltlich im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass am 26.09.2013 eine Abmeldung des Dienstnehmers mit Beschäftigungsende und Entgeltende 26.07.2013 bei ihr eingelangt sei, weshalb der Beschwerdeführerin als ehemaliger Dienstgeberin für die Zeit vom 27.07.2013 bis 26.09.2013 Ordnungsbeiträge in Höhe von EUR 1.152,-- gemäß § 56 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben worden seien. Gegen diese bescheidmäßige Feststellung der Ordnungsbeiträge richte sich der am 20.11.2013 bei ihr eingelangte, fristgerechte Einspruch mit dem darin enthaltenen Vorbringen, dass irrtümlicherweise von einem Übergang des befristeten Dienstverhältnisses des betreffenden Dienstnehmers in ein unbefristetes Dienstverhältnis ausgegangen worden sei und deshalb eine fristgerechte eine Abmeldung dieses Dienstnehmers unterblieben sei.
Zur Einspruchsbegründung merkte die belangte Behörde an, dass das objektive Vorliegen der Fristüberschreitung die Vorschreibung des Ordnungsbeitrages bedingt habe, zumal Missverständnisse grundsätzlich zu Lasten der meldepflichtigen Dienstgeberin zu gehen hätten. Überdies merkte sie an, dass die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen nicht an das Verschulden der Dienstgeberin gebunden sei. Auch habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schon wegen der verspäteten Abmeldung der Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, Ordnungsbeiträge in Höhe von EUR 326,41 vorgeschrieben.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2013, Zl. XXXX, brachte der Landeshauptmann von Kärnten der Beschwerdeführerin die im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 28.11.2013 enthaltene Äußerung zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu beziehen.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin liegt nicht vor.
5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 31.12.2013 legte der Landeshauptmann von Kärnten diesem den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Erledigung vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
6. Da die Beschwerde an einem Formgebrechen litt und überdies die Vollmacht der XXXX nicht vorlag, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 03.09.2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, ihre an einem Formgebrechen leidende Beschwerde zu verbessern, und insbesondere den Nachweis der Vollmacht der für sie einschreitenden XXXX vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11.09.2014 kam die Beschwerdeführerin dem an sie gerichteten Verbesserungsauftrag nach und legte dem Bundesverwaltungsgericht eine zum 11.09.2014 datierte Vollmachtsurkunde vor, auf deren Grundlage sie die XXXX damit beauftragte und bevollmächtigte, sie in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten vor der belangten Behörde zu vertreten.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 17.09.2014 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
In ihrer zum 25.09.2014 datierten 25.09.2014 datierten Stellungnahme stellte die belangte Behörde hervor, dass der Umstand, dass das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis befristet abgeschlossen worden sei und mit Zeitablauf, am 26.07.2013 geendet habe, außer Streit stehe. Zum Vorhalt der Beschwerdeführerin, dass ein Missverständnis darüber bestanden habe, dass das befristete Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergegangen sei, führte die belangte Behörde weiter aus, dass ein Übergang von einem befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis mangels schriftlicher oder mündlicher Vereinbarung nur auf Grund schlüssiger Handlung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer angenommen werde könnte. Jedoch entbehre diese Annahme jeder gesetzlichen Grundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 26.07.2013 endete das zwischen der Beschwerdeführerin und deren Dienstnehmer, XXXX, VSNR: XXXX, bestandene und mit diesem Tag befristete Dienstverhältnis.
Am 26.09.2013 langte die auf den 26.07.2013 lautende Abmeldung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse ein.
Mit E-Mail vom 16.10.2013 begehrte die von der Beschwerdeführerin mit der Personalverrechnung befasste und diese in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten vor der Kärntner Gebietskrankenkasse vertretende XXXX die Ausstellung eines Bescheides.
Mit Bescheid vom 12.11.2013, AZ.: XXXX, verpflichtete die Kärntner Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin wegen der nicht fristgerecht eingegangenen Abmeldung mit Beschäftigungsende zur Entrichtung der allgemeinen Beiträge vom 27.07.2013 bis 26.09.2013 in Höhe von EUR 1.152,--.
Im Einspruch vom 20.11.2013 heißt es, dass die verspätete Abmeldung auf ein Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX zurückzuführen gewesen sei.
Dass die Beschwerdeführerin oder die XXXX, die von ersterer mit der Personalverrechnung beauftragt war, den Versuch unternommen hätten, die Abmeldung des Dienstnehmers fristgerecht vorzunehmen, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem wechselseitigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.
Dem fristgerechten Einspruch lässt sich glaubwürdig entnehmen, dass die Abmeldung des verfahrensgegenständlichen Dienstnehmers verspätet erfolgte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis gem. § 56 Abs. 1 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter, wenn nicht ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vorliegt. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch den Senat vorliegt, ist von der einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht die allgemeinen Beiträge gemäß § 56 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben hat.
§ 56 Abs. 1 AVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 56 (1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
[...]"
Die Fälligkeit der Beiträge bestimmt sich nach § 58 ASVG, der wörtlich wie folgt lautet:
"§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3) Abweichend von Abs. 2 schulden
1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft), 2. der Dienstnehmer
gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a) Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a) Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren."
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 sind die Meldungen nach § 31 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z. 6) zu erstatten.
Eine Ausnahme von dem in § 41 Abs. 1 ASVG normierten Postulat der Übermittlung von Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung ist in § 41 Abs. 4 ASVG geregelt, der wörtlich wie folgt lautet:
"(4) Meldungen dürfen nur außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z. 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstnehmer unzumutbar sind;
3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1 a Z. 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorsehen."
Gemäß § 4 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005), AVSV Nr. 145/2005 idF. AVSV Nr. 124/2007 darf eine Meldung ausnahmsweise im Einzelfall ohne Datenfernübertragung erstattet werden, wenn ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Meldung nicht innerhalb der Meldefrist erstattet hätte werden können.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Vorschreibung der Ordnungsbeiträge in Höhe von EUR 1.152,-- auf § 56 Abs. 1 ASVG gestützt.
Gemäß § 1 Z. 2 der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG, BGBl. II Nr. 441/2012 belief sich die monatliche Beitragsgrundlage auf EUR 4.440,-- und die tägliche Beitragsgrundlage auf EUR 148,-- im Kalenderjahr 2013.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, für ein termingerechtes Einlangen der Meldungen bzw. Abmeldung eines Dienstnehmers beim Krankenversicherungsträger Sorge zu tragen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Vorschreibung von Beiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG nicht aus. Vielmehr genügt die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes, gleichgültig aus welchem Grund (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141, und vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Der Dienstgeber kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nur dann nach, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Gegenständlich endete das Dienstverhältnis des beschwerdegegenständlichen Dienstnehmers Raphael XXXX, am 26.07.2013. Die Abmeldung langte jedoch erst am 26.09.2013 bei der belangten Behörde ein, obwohl die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin gemäß § 33 Abs. 1 verpflichtet gewesen wäre, den Dienstnehmer binnen sieben Tagen, sohin bis zum 02.08.2013 abzumelden. In Anbetracht des Umstandes, dass die von der Beschwerdeführerin eingeräumte Abmeldung zum 26.09.2013 objektiv verspätet erfolgte, sind die Voraussetzungen für die Vorschreibung von allgemeinen Beiträgen für den Zeitraum 27.07.2013 bis 26.09.2013 - dem Tag der Abmeldung - gegeben gewesen.
Das gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Rechtsmittel strebte einen Säumnisverzicht an, was einem Verzicht auf die Ordnungsbeiträge im Sinne des § 56 Abs. 3 ASVG gleichkommen würde. Gegenständlich hat die belangte Behörde von diesem Verzicht jedoch keinen Gebrauch gemacht.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Abs. 3 keine nähere Bestimmung enthält, wann von dieser Regelung Gebrauch zu machen ist. Auch den Materialien ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Zur Ermittlung des Sinnes des in § 56 Abs. 3 eingeräumten Ermessens können die sonstigen, im ASVG enthaltenen Bestimmungen, die sich mit den Folgen von Meldepflichtverletzungen herangezogen werden. Dabei stützt sich der Verfassungsgerichtshof auf die allfällige Gefährdung wirtschaftlicher Verhältnisse und das Ausmaß des Verzuges und seine Häufigkeit, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art des Meldeverstoßes (Derntl in Sonntag, ASVG, 5. Aufl., Rz. 11 zu § 56). Dagegen verlangt der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Ermessensausübung gemäß § 56 Abs. 3 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners zu berücksichtigen sind. In Bezug auf das in § 59 Abs. 2 Satz 2 genannte Ermessenskriterium als Voraussetzung für eine gänzliche Nachsicht der Verzugszinsen, dass es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt, vertritt der VwGH die Auffassung, dass das darin liegende Erfordernis einer objektiven Geringfügigkeit des Verzuges auf § 56 Abs. 3 nur insoweit übertragbar ist, als es dort um einen nicht bloß teilweisen, sondern um einen gänzlichen Verzicht auf die Weiterentrichtung der Beiträge gehen soll (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 12 zu § 56).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Verspätung der Anmeldung um mehr als 30 Tage nicht als "bloß kurzfristig" eingestuft (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).
Da die Beschwerdeführerin auch sonst eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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