W179 2009082-1•BVwG W179 2009082-1
W179 2009082-1Federal Administrative CourtFeb 3, 2015
Beschwer, Einstellung, Kostenersatz, Kostentragung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Sachwalter, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückziehung, Zustellnachweis, Zustellung
W179 2009082-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch RA Dr. Herbert KASPAR als Sachwalter, 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
Das Beschwerdeverfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz von Kosten in der Höhe von 618,00 Euro wird nach § 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 u Abs 2 AVG abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach dem Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass diese fristgerecht zu zahlen sind. Begründend führte die belangte Behörde kurz aus:
"In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: (...) [Anm: es folgt eine Aufzählung angefragter Angaben und Unterlagen]. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. (...)"
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX) und zulässige Beschwerde.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
3. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde näher bestimmte, vom Beschwerdeführer nachgereichte Unterlagen vor, die gemäß Information desselben Schreibens zu einer Befreiung des Beschwerdeführers von der Rundfunkgebühr geführt hätten auf Grund eines nochmals (erneut) gestellten Antrages.
Am XXXX geht beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Sachwalters der beschwerdeführenden Partei ein, in dem dieser erklärt, in der Sache selbst habe die BF derzeit keine Beschwer, er ziehe sohin die Beschwerde in der Sache zurück. Die BF halte jedoch ausdrücklich am Kostenersatzanspruch fest und beantrage, die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten im Ausmaß von € XXXX zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der zuvor beschrieben Verfahrensgang wird hiermit festgestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Zustellzeitpunkt desselben ist ungewiss.
Die beschwerdeführende Partei zieht ihre Beschwerde zurück und beantragt Kostenersatz gegen die belangte Behörde in Höhe von €
XXXX.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
Die Zurückziehung der Beschwerde und Antrag auf Kostenersatz beruhen auf dem Schreiben der BF vom XXXX.
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 74 Abs 1 und Abs 2 AVG lauten wortwörtlich: "§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. (2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
3.3. Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
a) Zu Spruchpunkt I. (Einstellen des Verfahrens):
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
b) Zu Spruchpunkt II. (Abweisung der Antrages auf Kostenersatz):
Soweit die Beschwerdeführerin den Zuspruch von Kosten begehrt, kann diesem Antrag nicht Rechnung getragen werden: Das primär anzuwendende Verfahrensrecht, das VwGVG, regelt ausschließlich die Kosten des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens, nicht jedoch des Bescheidbeschwerdeverfahrens. Somit kommen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweislich § 17 VwGVG die Kostentragungsregeln des AVG subsidiär zu Anwendung.
Nach § 74 Abs 1 AVG hat jedoch jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten grundsätzlich selbst zu bestreiten. Allerdings können nach § 74 Abs 2 AVG die (anzuwendenden) Verwaltungsvorschriften bestimmen, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen, insbesondere weder im Rundfunkgebührengesetz, noch in der Fernmeldegebührenordnung. Demnach hat die beschwerdeführende Partei nach § 74 Abs 1 AVG ihre Kosten, auch ihre Anwaltskosten (vgl zB VwGH vom 24.07.2008, Zl 2007/07/0100), selbst zu tragen.
Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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