W168 2001475-1•BVwG W168 2001475-1
W168 2001475-1Federal Administrative CourtFeb 3, 2015
Aufenthaltsverbot, Einreisetitel, Einreiseverbot,<br/>Interessensabwägung, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Wiedereinreise
W168 2001475-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Sarajewo vom 06.03.2014, Zl.:
Sarajewo-ÖB/KONS/0430/2014, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Adrian Holländer, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Sarajewo vom 12.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 27a FPG BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte am 03.02.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Sarajewo (im Folgenden: ÖB Sarajewo) einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gem. § 27a FPG BGBl. I Nr. 100/2005.
Begründend erklärte der Beschwerdeführer, dass einem Fremden die Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes erteilt werden könne, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sei, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstünden und auch sonst kein Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13 vorliege. Der Beschwerdeführer sei zwar in Österreich mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden, verfüge aber über eine das Aufenthaltsverbot außer Kraft setzende Aufenthaltsberechtigung in Österreich, wo seine Frau und sein Sohn leben würden. Der Beschwerdeführer sei zur ärztlichen Behandlung nach Bosnien gereist und nicht rechtzeitig ins Bundesgebiet zurückgekommen, wodurch er seine Aufenthaltsberechtigung eingebüßt habe. Der Beschwerdeführer wolle ins Bundesgebiet reisen, um einer näher genannten Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer werde sich tadellos verhalten, weshalb kein Grund für die Versagung seiner Einreise vorliege. Der Beschwerdeführer wolle den Standort seines künftigen Arbeitsplatzes in Wien besichtigen und aus familiären Gründen seine Angehörigen in Österreich besuchen. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer schwere irreversible persönliche und berufliche Nachteile zu gewärtigen ebenso wie sein künftiger Arbeitgeber. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Vollmachtsurkunde vor.
Mit Schreiben vom 04.02.2014 legte die ÖB Sarajewo den Antrag des Beschwerdeführers dem Bundesministerium für Inneres vor.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.02.2014 an die ÖB Sarajewo wurde dieser mitgeteilt, dass der Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise im Sinne des § 27a FPG nicht zugestimmt werde, da weder wichtige öffentliche noch private Interessen vorliegen würden und die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geführt hätten, dem entgegenstünden bzw. nicht weggefallen seien. Der Beschwerdeführer sei fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden, weshalb ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden sei. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sei die Wiedereinreise des Beschwerdeführers zu versagen. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers scheine vor dessen Angaben zur familiären und sozialen Situation und der beabsichtigten Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß gesichert. Der seinerzeit erteilte Aufenthaltstitel im Sinne des § 10 Abs. 1 NAG habe mit Durchsetzbarkeit oder Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme längst seine Gültigkeit verloren.
Am 10.02.2014 erging an den Beschwerdeführer seitens der ÖB Sarajewo eine Aufforderung zur Stellungnahme bei Antrag auf Wiedereinreise, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass eine Prüfung ergeben habe, dass gegen die Bewilligung einer Wiedereinreise Bedenken bestünden. Der Beschwerdeführer habe keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe geltend machen können. Die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe stünden einer Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG entgegen. Der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Verkennung der Rechtslage vorliege; der dem Beschwerdeführer seinerzeit erteilte Aufenthaltstitel im Sinne des § 10 Abs. 1 NAG habe mit Durchsetzbarkeit oder Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme längst seine Gültigkeit verloren. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis vorgelegt, dass ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz bestehe. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht, dass ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat vorhanden seien. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Beschwerdeführer habe keine elektronische Verpflichtungserklärung vorgelegt. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Erwerbsarbeit im Bundesgebiet beabsichtige. Die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei nicht gesichert auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der familiären und sozialen Situation und zur beabsichtigten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit offenbar ohne entsprechendes ausländerbeschäftigungsrechtliches Dokument. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens gegeben und mitgeteilt, dass nach der Aktenlage entschieden werde, sollte der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht Gebrauch machen oder sein Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen.
In der Folge erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme vom 13.02.2014, in der ausgeführt wurde, dass es keinen objektiven Grund für Bedenken gegen die Bewilligung seiner Wiedereinreise gebe. Die zum Ausdruck gebrachte Annahme, der Beschwerdeführer könne keine wichtigen oder privaten Gründe darlegen, sei nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe seine privaten Gründe familiärer Natur und in Bezug auf den Kontakt mit der Firma XXXX und öffentliche Interessen seitens der XXXX dargelegt. Die ebenfalls zum Ausdruck gebrachte Annahme, dass die für die Erfassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe einer Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG entgegenstünden, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag dargelegt, dass die für die Erfassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe derzeit nicht mehr vorhanden seien. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag den Zweck des geplanten Aufenthaltes ausreichend begründet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei an keine Bedingungen geknüpft, da er Gast der XXXX und deren Geschäftsführerin XXXX sei. Der Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang auf die beiliegenden Schreiben der XXXX und die darin gegebenen Zusicherungen. Der Beschwerdeführer habe die rechtliche Situation nicht verkannt und sei seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt. Die Begründung in der Aufforderung zur Stellungnahme, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestünden, sei nicht nachvollziehbar. Zum Krankenversicherungsschutz werde auf die beiliegenden Schreiben von XXXX und der XXXX verwiesen, aus denen alle erforderlichen Nachweise und Garantien hervorgehen würden. Auch hinsichtlich vorhandener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Bundesgebiet und für die Rückkehr werde auf die Schreiben von XXXX und der XXXX verwiesen. Die Bedenken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte, seien unter Hinweis auf die angeschlossenen Schreiben nicht gegeben. Die Annahmen in der vorgehaltenen Aufforderung zur Stellungnahme, dass Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer beabsichtige eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, seine Wiederausreise sei nicht gesichert und dass Zweifel an seinen Angaben bestünden, seien unzutreffend und nicht belegt. Dass der eine berufliche Tätigkeit anstrebe, die "ohne entsprechendes ausländerbeschäftigungsrechtliches Dokument" erfolge, sei nicht richtig; der Beschwerdeführer bemühe sich vielmehr um die Schaffung der legalen Grundlagen einer temporären Einreise zur Ermöglichung seines künftigen Beschäftigungsverhältnisses sowie auch für die Schaffung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Die grundlos das Gegenteil unterstellende Annahme in der Aufforderung zur Stellungnahme sei somit unzutreffend. Der Beschwerdeführer könnte keine Kontakte mit der XXXX knüpfen, sollte ihm die temporäre Einreise nicht ermöglicht werden. Der Beschwerdeführer würde die für ihn sehr bedeutsame Aussicht auf eine künftige Beschäftigung einbüßen, womit irreversibler Schaden entstehen würde. Seine Einreise, welche die Republik Österreich oder eine ihrer Gebietskörperschaften nicht schädigen würde, sei unabdingbar. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme der XXXX und seiner Person zum Nachweis des Vorstehenden. Dem Schreiben angeschlossen war ein weiteres Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers an die ÖB Sarajewo, mit der um Erteilung eines spezifizierten Ergänzungs- oder Verbesserungsauftrags ersucht wurde, sollten Unklarheiten zu den von Frau XXXX vorgelegten Unterlagen bestehen. Mit Schreiben vom 11.02.2014 berichtete Frau XXXX, dass sie seit über 18 Monaten EUR 2.000,-- verdiene und der Beschwerdeführer vom Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekomme. Dem Beschwerdeführer könnte seitens des Arbeitgebers ein Konto mit EUR 6.000,--eingerichtet werden. Vorgelegt wurde ein Schriftverkehr zwischen der XXXX und der XXXX, wonach für den Beschwerdeführer eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werde. Dem Schreiben angeschlossen war außerdem der Jahresabschluss der XXXX zum 31.12.2012, ein Auszug aus dem Firmenbuch zu FN XXXX vom 27.01.2012, Lohn/Gehaltsabrechnungen der XXXX von Juni bis November 2013 und eine Bestätigung der Reisekrankenversicherung für den Beschwerdeführer.
Mit Verweigerung der Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG vom 12.02.2014 lehnte die ÖB Sarajewo den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe geltend gemacht habe und die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe einer Erteilung der Bewilligung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme die Bedenken der Botschaft, wonach er den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe, kein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz bestehe, er nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfüge, der Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft führen könnte, Grund zur Annahme bestehe, dass er eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige und seine Wiederausreise in den Heimatstaat nicht gesichert sei, glaubhaft entkräftet. Es liege somit kein Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13 FPG vor, weshalb von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers und Frau XXXX abgesehen werde. Gegen den Beschwerdeführer sei allerdings ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der XXXX aufgrund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen verhängt worden. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe nicht mehr vorhanden seien, sei demzufolge unrichtig, da die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen rechtskräftigen Verurteilungen nach wie vor bestünden. Darüber hinaus sei alleiniger Sinn und Zweck einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a FPG das Ermöglichen des Betretens des Bundesgebietes während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe, z.B. lebensgefährliche Erkrankung eines Familienangehörigen. Im Verfahren zur Erlassung des aufrechten Aufenthaltsverbotes, das naturgemäß die Trennung von der Familie nach sich ziehe und berufliche Perspektiven in Österreich verhindere, sei eine Interessenabwägung vorgenommen worden. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung sei nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer angeführten privaten Gründe würden keine Notwendigkeit zur Erteilung der beantragten Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a FPG darstellen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass ihm am 12.02.2014 ein Bescheid der ÖB Sarajewo zugestellt worden sei, wogegen er Beschwerde erhebe. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Das erlassende Organ sei nicht erkennbar. Der Bescheid sei stattdessen lediglich mit einem Stempel mit dem Schriftzug "Botschaft Sarajewo" und einer unleserlichen Unterschrift versehen. Damit genüge er nicht den gesetzlichen Voraussetzungen an einen Bescheid, zu welchem unter anderem die Erkennbarkeit des Ausstellers gehöre. Dem Bescheid fehle die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Übermittlung per E-Mail sei keine ordnungsgemäße Zustellung. Ein Bescheid müsse postalisch zugestellt oder persönlich ausgefolgt werden, was nicht der Fall gewesen sei. Der auf Seite zwei des Bescheides befindliche Satz, wonach dem Betroffenen eine Abschrift dieses Dokumentes ausgehändigt werde, sei tatsachen- und aktenwidrig. Der Zustellmangel möge heilen, die nicht ordnungsgemäße Bescheiderlassung nicht. Der Bescheid sei unzureichend bzw. unzutreffend begründet. Die Begründung, dass der Beschwerdeführer keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe geltend gemacht habe und die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe der Erteilung einer Bewilligung entgegenstünden, sage nichts Substanzielles aus und stelle eine Scheinbegründung dar. Im Bescheid werde explizit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme die Bedenken der Botschaft entkräftet habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme sämtliche Bedenken der Botschaft zerstreut. Der von der Behörde im Bescheid sodann gezogene Schluss, dass kein Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13 FPG vorliege, sei unbegründet und stehe mit der vorausgehenden Feststellung der Behörde, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme die Bedenken der Botschaft glaubhaft entkräftet, im Widerspruch. Der Schluss der Behörde, dass kein Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13 FPG vorliege, erweise sich auf Grundlage der von der Behörde getroffenen Feststellungen als rechtsirrig und unbegründet. Das Absehen von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Einem Antrag sei entweder stattzugeben oder dieser ab- oder zurückzuweisen; ein Absehen von der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme sei nicht zulässig. Die belangte Behörde lasse nicht erkennen, ob der Antrag ab- oder zurückgewiesen worden sei. Sollte man davon ausgehen, dass der Antrag abgewiesen worden sei, sei zu bemerken, dass dies zu Unrecht erfolgt sei. Hätte die belangte Behörde die beantragten Einvernahmen durchgeführt, wäre sie zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt. Die Behörde habe dies jedoch nicht einmal versucht. Die Behörde habe auch keine tragfähige Begründung gegeben, welche die Abweisung der Anträge rechtfertigen würde. Soweit die Behörde feststelle, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe, übersehe diese, dass dies dem Antragsvorbringen entspreche und deshalb der Antrag gestellt worden sei, um dem Beschwerdeführer die zwischenzeitige Wiedereinreise zu ermöglichen. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Behörde mit den "für die Erfassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen" meine. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers seien allesamt verbüßt, sodass vom aktuellen Bestehen maßgeblicher Gründe nunmehr nicht die Rede sein könne. Zufolge des Doppelverwertungsverbotes sei eine doppelte Anlastung von Unrechtsfolgen zusätzlich zur Strafverbüßung unzulässig. Der Behörde sei zuzustimmen, dass Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a FPG das Ermöglichen des Betretens des Bundesgebietes während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte Anlässe sei. Es könne aber viele andere bestimmte konkrete Anlässe dafür geben, nicht nur die lebensgefährliche Erkrankung eines Familienangehörigen. Im gegenständlichen Fall würden bestimmte konkrete Anlässe vorliegen, die im Antrag und in der Stellungnahme hinreichend dargetan und in den Schreiben der Frau XXXX und der XXXX bestätigt worden seien, sodass die Behörde das Betreten des Bundesgebietes während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit ermöglichen hätte müssen. Die Auffassung der Behörde, dass eine im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfolgte Interessenabwägung eine Interessenabwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung ausschließe, sei unzutreffend. Vielmehr sei bei jeder behördlichen Entscheidung nach Art. 8 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es gehe dabei um aktuelle Umstände, wie sie der Beschwerdeführer im Antrag und in der Stellungnahme geschildert und von Frau XXXX bestätigt worden seien. Dies betreffe berufliche Perspektiven, welche dem Beschwerdeführer abhandenkommen würden, sollte er das Bundesgebiet nicht betreten dürfen, und die Möglichkeit der temporären physischen Zusammenführung seiner Familie. Dem Beschwerdeführer wäre die beantragte Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a FPG zu erteilen gewesen, was aufgrund von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und teils unrichtiger und teils unvollständiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen unterblieben sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des gestellten Antrages, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrenserneuerung und Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Vernehmung der Zeugin XXXX.
In der Folge erließ die ÖB Sarajewo am 06.03.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Sarajewo im Wesentlichen Folgendes aus: Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, die ÖB Sarajewo habe die bescheidmäßige Verweigerung der Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG an die elektronische Zustelladresse der rechtsfreundlichen Vertretung vorgenommen. Es sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Bescheid ordnungsgemäß in Entsprechung des § 11 Abs. 3 FPG erlassen worden. Danach bedürfe die Ausfertigung der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift könne das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar sei. Die Ausfertigung enthalte zweimal die Bezeichnung der Behörde ("österreichische Vertretungsbehörde in Sarajewo", "österreichische Botschaft Sarajewo"), das Datum der Entscheidung (Sarajewo, am 12.02.2014), das Siegel der Republik Österreich (mit Bundesadler versehener Stempel mit der Aufschrift "Republik Österreich"). Die Identität des Sachbearbeiters sei im Akt nachvollziehbar und somit liege kein Fall vor, dass der in Beschwerde gezogenen Erledigung die Bescheidqualität fehlen würde und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde "Erlassung" des angefochtenen Bescheides bekämpfe, wonach die Zustellung per E-Mail unzulässig sei, scheine der Beschwerdeführer die frühere Rechtslage im Auge zu haben. Nunmehr bestimme § 11 Abs. 3 FPG, dass die Zustellung durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulasse, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen habe; dass die internationale Übung eine Zustellung auf elektronischem Wege nicht zuließe, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Erledigung sei dem Beschwerdeführer nach § 7 Zustellgesetz tatsächlich zugekommen. Die Zustellung auf elektronischem Wege sei an die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers angegebene E-Mail-Adresse vorgenommen worden, mit der er den Antrag gestellt, Stellung genommen und Beschwerde erhoben habe. Insofern sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass auf dem Bescheid keine Aktenzahl enthalten sei, sei zu bemerken, dass der VwGH mehrfach ausgesprochen habe, dass die allenfalls fehlende Kenntnis der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides die ausreichende Kenntnis von dessen normativem Inhalt nicht hindern könne. Die Beschwerde sei daher nicht als unzulässig zurückzuweisen. Nach Darstellung des Vorbringens der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zugestanden worden sei, er habe die zunächst bestandenen Bedenken im Hinblick auf den nicht nachgewiesenen Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes und den nicht bestehenden Krankenversicherungsschutz entkräften können. Die Behörde gehe also davon aus, im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Nachweise kein Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13 FPG entgegen der ursprünglichen Annahme mehr vorliege. Deshalb sei von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers und der Frau XXXX abgesehen worden, da die entsprechenden Nachweise bereits erbracht worden seien. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei darin nicht zu ersehen. Für den vorliegenden Fall sei entscheidend, ob es zutreffe, dass der Beschwerdeführer keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe geltend machen habe können und die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe einer Erteilung der Bewilligung entgegenstehen. Es sei unstrittig, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der XXXX aufgrund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen verhängt worden sei. Im Strafregister der Republik Österreich seien fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Dieser Bescheid gehöre dem Rechtsbestand an. Das Aufenthaltsverbot sei auf Grundlage rechtskräftiger Verurteilungen und einer daraus resultierenden, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangen. Im gegenständlichen Verfahren sei im Sinne des § 27a FPG zu prüfen, ob dieser maßgebliche Grund der Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise entgegenstehe. Es sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2008 insgesamt fünf Mal strafrechtlich verurteilt worden sei wegen Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen und gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und bisher keine Tilgung eingetreten sei. Aufgrund der Schwere der begangenen Delikte und des langen Begehungszeitraums sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und sich dementsprechend zu verhalten. Dieser Umstand rechtfertige die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit einer auch nur kurzfristigen Wiedereinreise entgegenstehe. Daran könne die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich seit seiner letzten Verurteilung wohlverhalten, nichts ändern. Der Beschwerdeführer verkenne mit seinem Vorbringen, er wolle in Österreich einer Beschäftigung nachgehen, den Sinn und Zweck einer Wiedereinreisebewilligung, mit der das Betreten des Bundesgebietes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe ermöglicht werde. Es sei aber offensichtlich das Ziel des Beschwerdeführers, schon vor Ende des Aufenthaltsverbotes in Österreich zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen und damit das bis 22.11.2018 verhängte Aufenthaltsverbot im Ergebnis rückgängig zu machen. Dies sei nicht im Wege der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung nach § 27a FPG, sondern durch Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtlich möglich. Eine Interessenabwägung sei im Verfahren zur Erlassung des aufrechten Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden, mit dem naturgemäß die Trennung von der Familie einhergehe und berufliche Perspektiven in Österreich nicht gegeben seien. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nach § 27a FPG, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich eingreife wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, komme somit nicht mehr in Betracht. Der Beschwerdeführer stelle darauf ab, wenn er in der Beschwerde vorbringe, die Verurteilungen seien allesamt verbüßt, sodass vom aktuellen Bestehen maßgeblicher Gründe nunmehr nicht mehr die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Meinung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH und strebe eine unzulässige Revision der dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Interessenabwägung an. Dem Beschwerdeführer gehe es darum, vor Ablauf des bis 22.11.2018 gültigen Aufenthaltsverbotes wieder in Österreich zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen und damit das verhängte Aufenthaltsverbot im Ergebnis rückgängig zu machen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es würden bestimmte konkrete Anlässe vorliegen, welche im Antrag und der Stellungnahme sowie im Schreiben der Frau XXXX dargetan worden seien, sei nicht nachvollziehbar weil völlig unsubstantiiert. § 27a Abs. 2 FPG bestimme als Bewilligungsvoraussetzung, dass dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sein müsse. Zur inhaltlich im Wesentlichen identen Bestimmung des § 72 FPG in der Stammfassung des Fremdenrechtspaketes 2005 heiße es in der Regierungsvorlage, dass der Grund dafür im öffentlichen Interesse, z. B. zur Zeugenaussage in einem Strafprozess, oder im privaten Bereich, z.B. wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Familienmitgliedes, gelegen sein könne. Derart gravierende und außergewöhnliche Geschehnisse habe der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz vorgebracht. Es könne dahingestellt bleiben, ob das dahingehende Vorbringen in der Beschwerde dem Neuerungsverbot des § 11 Abs. 2 zweiter Satz FPG widerspreche, wonach in Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden dürfen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auf § 11a Abs. 2 erster Satz FPG zu verweisen, wonach Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen seien. Im Übrigen sei auf § 7 Z 5 FPG zu verweisen, wonach die Erteilung der beantragten Bewilligung der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedürfe, die im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei der Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache nunmehr nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer, dem die Beschwerdevorentscheidung am selben Tag übermittelt wurde, am selben Tag einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Vorlageantrag wurde auf die Beschwerde verwiesen und ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung nichts Substantielles entgegengesetzt habe, weshalb die Vorlage der Beschwerde begehrt werde. Ergänzend werde angemerkt, dass zwingend erforderliches Bescheidmerkmal nach dem Gesetz und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Erkennbarkeit des Ausstellers, also die leserliche Angabe des Namens des Organwalters, der den Bescheid erlassen und unterfertige habe, somit der Name des Genehmigenden. Dies fehle im angefochtenen Bescheid. Ob der Name des Sachbearbeiters im Akt ersichtlich sei, könne der Anwalt des Beschwerdeführers nicht feststellen, da sich der Akt in Sarajewo befinde. Der Sachbearbeiter müsse außerdem nicht zwingend der Bescheidaussteller sein. Der Name des Genehmigenden müsse laut § 18 Abs. 4 AVG iVm § 58 AVG im Bescheid ersichtlich sein. Dass sich die belangte Behörde bei der Verwendung des Wortes "Erfassung" statt "Erlassung" berufe, gehe fehl, da diese bisher den behaupteten Schreibfehler nicht berichtigt habe. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen eine Ausführung in der Beschwerdevorentscheidung, welche nicht den Kriterien der Semantik und Grammatik der deutschen Sprache entspreche. Die zum Ausdruck gebrachte Annahme, der Beschwerdeführer wolle die Gestattung der temporären Einreise zum Zwecke der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses und zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit in Österreich während der Geltung des Aufenthaltsverbotes erwirken, sei aktenwidrig. Dies habe der Beschwerdeführer nie behauptet, sondern etwas Anderes. Die Mutmaßung zu seinen Lasten sei unzulässig. Die Bestimmungen der EMRK und somit auch des Art. 8 EMRK würden stets gelten. Eine Abwägung sei immer erforderlich, diese fehle aber vorwiegend.
Mit Schreiben der ÖB Sarajewo vom 07.03.2014 wurde am 14.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
Das Verfahren wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 der Gerichtsabteilung W149 abgenommen und am 23.09.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Verfahrens zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Sarajewo einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots gemäß dem 3a. Abschnitt des Fremdenpolizeigesetzes (§ 27a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz).
Festgestellt wird, dass gegen die beschwerdeführende Partei mit Bescheid der XXXX vom XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgenden Verurteilungen auf:
PAR 198/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 12.02.2002
XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 12.02.2002
XXXX
PAR 146 147/2 148 (1. FALL) 15 StGB
Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 06.02.2004
XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 06.02.2004
XXXX
PAR 127 15 StGB
Geldstrafe von 50 Tags zu je 3,00 EUR (150,00 EUR) im NEF 25 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 22.12.2008
PAR 146 147 ABS 1/1 147/2 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 180 Tags zu je 5,00 EUR (900,00 EUR) im NEF 90 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 31.07.2008
XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
XXXX
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 31.07.2008
XXXX
XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 31.07.2008
XXXX
PAR 127 129/1 130 (1.4. FALL) 241 E/1 U 2 229/1 133/1 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum 22.12.2008
XXXX
XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.12.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
XXXX
XXXX
XXXX
Aufhebung der Bewährungshilfe
XXXX
XXXX
XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen , endgültig
Vollzugsdatum 22.12.2008
XXXX
Besondere öffentliche oder private Interessen, die für die Bewilligung der Wiedereinreise sprechen, liegen nicht vor.
Das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 27a FPG idgF leidet unter keinen Verfahrensmängeln und wurde insgesamt korrekt durchgeführt.
Es liegen keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe für die beantragte Wiedereinreise vor.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Sarajewo, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem amtswegig beigeschafften Bescheid der XXXX vom 03.06.2009.
Dass keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe für die beantragte Wiedereinreise des Beschwerdeführers vorliegen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst und den vorgelegten Unterlagen.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
§ 27a FPG Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes
(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumspflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13 vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4) Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
2. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(6) Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.
Zu A)
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Nach § 11 Abs. 3 FPG bedarf die Ausfertigung der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Wie die ÖB Sarajewo in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, wurde der Bescheid ordnungsgemäß in Entsprechung des § 11 Abs. 3 FPG erlassen. Die Ausfertigung enthält die Bezeichnung der Behörde ("österreichische Vertretungsbehörde in Sarajewo", "österreichische Botschaft Sarajewo"), das Datum der Entscheidung ("12.02.2014"), die Unterfertigung des die Erledigung genehmigenden Organwalters und das Rundsiegel der Republik Österreich mit dem Zusatz "Botschaft Sarajewo". Der angefochtene Bescheid enthält als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 mwN). Selbst wenn man davon ausginge, dass das handschriftliche Namenszeichen den Anforderungen der Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 3 FPG nicht Genüge tue, sei darauf hingewiesen, dass die Ausfertigung das Siegel der Republik Österreich enthält und die Identität des Sachbearbeiters, der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber wiederholt Verfahrensschritte gesetzt hat, nachvollziehbar ist.
Insofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei, ist Folgendes zu bemerken:
Nach § 11 Abs. 3 FPG hat die Zustellung durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen.
Wird der Partei von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt (wie durch Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse iSd § 37 ZustG), so hat dies die Rechtswirkungen einer Zustellung (VwGH 27.03.2014, 2010/10/0182).
Die belangte Behörde hat das E-Mail am 12.02.2012 um 15.28 Uhr dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die von diesem im elektronischen Verkehr mit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren verwendete Mail-Adresse, sohin auf elektronischem Wege, übermittelt. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass dieses Mail - samt der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides - zum erwähnten Zeitpunkt in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gelangt ist. Sie bringt auch nicht vor, dass der Rechtsvertreter vom Inhalt des Mails bzw. des angeschlossenen Dokuments keine Kenntnis genommen habe. Wie in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung in prägnanter Art und Weise auf den Punkt gebracht wird, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die internationale Übung eine Zustellung auf elektronischem Wege nicht zuließe. Die am 12.02.20122010 per E-Mail erfolgte Übermittlung der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides bewirkte demnach dessen Zustellung.
Zur Abweisung der Beschwerde:
Wie festgestellt liegen keine wichtigen privaten Gründe für die Wiedereinreise des Beschwerdeführers vor. Im Bescheid der XXXX vom 03.06.2009 wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einer Beurteilung unterzogen und kam diese zu dem Schluss, dass der geschiedene Beschwerdeführer nicht im Haushalt mit seiner Ex-Gattin und seinen damals fünf bzw. acht Jahre alten Kindern lebe und dessen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zurückbleiben würden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren über seinen Antrag auf Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine wichtigen privaten Gründe vorgebracht und konnten auch keine festgestellt werden, die die Wiedereinreise notwendig machen würden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse "aus familiären Gründen seine Familie in Österreich besuchen" und dass Gründe "familiärer Natur" und "bestimmte konkrete Anlässe" für seine Einreise vorliegen würden, beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine pauschale Behauptung, der der zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit der ÖB Sarajewo nicht folgt.
Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung besteht ausschließlich darin, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe zu ermöglichen (VwGH 16.11.2012, 2012/21/0006).
Wie die ÖB Sarajewo völlig zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer keinen konkreten Grund für seine intendierte Einreise genannt, sondern sich auf Allgemeines beschränkt, indem er seine familiären Verhältnisse als Grund für seinen Antrag ins Treffen führt. Der Beschwerdeführer hat keine besonderen bzw. dringenden oder außerordentlichen familiären Gründe vorgebracht.
Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das hohe Gewicht seiner privaten Interessen verweist, ist ihm - wie die ÖB Sarajewo zutreffend ausgeführt hat - zu entgegnen, dass eine (diese mit berücksichtigende) Interessenabwägung bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Aufenthaltsverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge hat, vorgenommen worden war. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (VwGH 16.11.2012, 2012/21/0006).
Es wurde auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer anlässlich des gewollten Beschäftigungsverhältnisses eine Bewilligung zur Wiedereinreise benötige. Der potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat nicht nachgewiesen, dass er unbedingt nur die Arbeitskraft der beschwerdeführenden Partei für die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann.
Auch nicht ergeben hat sich im Verfahren, dass der Beschwerdeführer etwa aus einem wichtigen Grund, der im öffentlichen Interesse gelegen ist, ins Bundesgebiet reisen müsste. Als wichtiger Grund im öffentlichen Interesse gilt etwa die Befolgung einer Ladung zu Gericht. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz angegeben.
Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer nicht weniger als fünf rechtskräftige Verurteilungen in Österreich hat. Wie die XXXX im Bescheid, mit der ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ausgeführt hat, hat sie in dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesehen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, scheint der Beschwerdeführer zu beabsichtigen, sein Leben in Österreich zu führen und hier einer Arbeit nachzugehen; die Kurzfristigkeit, die mit der Bewilligung einer Wiedereinreise während Aufenthaltsverbotes verbunden ist, dürfte der Beschwerdeführer dabei völlig außer Betracht lassen. Eine Neuaufrollung des Verfahrens über das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot kann der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Verurteilungen seien "verbüßt", jedenfalls nicht erreichen.
Den in diesem Zusammenhang relevierten Ermittlungsmängeln (keine Einvernahme des Beschwerdeführers und der Frau XXXX) fehlt nach dem Gesagten jedenfalls die Relevanz für den Ausgang des Verfahrens, wobei zu bemerken bleibt, dass ein gesonderter Ausspruch hierüber nicht notwendig ist. Der in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Ansicht, dass von der Einvernahme Abstand genommen werden konnte, da diese nach der Vorlage von Unterlagen nicht mehr geboten gewesen sei, bleibt unter Hinweis auf die von der Botschaft zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 03.09.2008, 2008/13/0076) zuzustimmen. Nach § 11 Abs. 1 FPG haben Antragsteller in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; [...] Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Aus dem vorliegenden Akt der Botschaft Sarajewo ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass diese den Verfahrensvorschriften zur Manuduktionspflicht, der freien Beweiswürdigung, zum Parteiengehör und der Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.
Vor diesem Hintergrund wurde zum einen die Wiedereinreise zu Recht gem. Art. 27a FPG BGBl. I Nr. 100/2005 mangels Vorliegens der Voraussetzungen verweigert und zum anderen auch die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
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