BVwG W162 1439142-1

W162 1439142-1Federal Administrative CourtFeb 3, 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Zurückziehung

Full text

BVwG W162 1439142-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.1439142.1.00

Spruch

W162 1439142-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl:

1311. 871-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl: 1311.871-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2015, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 15.08.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. In der Erstbefragung am 15.08.2013 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch an, Tschetschene und Moslem zu sein. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, getötet oder verschleppt zu werden. Im Jahr 2012 sei er einem Kampfsportklub namens "Berkut" in Grosny beigetreten, in dem er regelmäßig trainiert habe. Dort habe er zwei sehr religiöse Männer, Islam und Adam, kennengelernt. Er habe ihnen dreimal mit Geld ausgeholfen und sei mit ihnen mit dem PKW seines Vaters gefahren. In der Folge habe er über Adam gehört, dass Islam verhaftet worden wäre und spurlos verschwunden sei. Er halte sich in den Wäldern auf und sei als Kämpfer tätig. Am 06. oder 07.07.2013 sei er von der tschetschenischen Polizei festgenommen, mit einem Sack über den Kopf festgehalten, geschlagen und schikaniert worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer über seine Freunde und deren Aufenthaltsort befragt, er habe nichts zu essen und zu trinken bekommen. Es sei ihm gedroht worden und nach dem 2. Tag sei er in der Nähe seines Heimatortes von einem PKW rausgeschmissen geworden. Er sei am 09.08.2013 nach Hause gekommen und habe dort 3 geparkte Autos beim Haus gesehen. Deshalb sei er nicht ins Haus gegangen, woraufhin ein weiteres Fahrzeug ohne Kennzeichen auf ihn zugekommen sei. Die Fahrer haben ihn ins Auto zerren wollen, es sei auch geschossen worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und er habe sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Freund in Achkhoy Marthan aufgehalten. Der Vater habe seine Flucht organisiert.

Am 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch einvernommen. Bei der zweiten Befragung vor dem Bundesasylamt am 29.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seinem Kleinkindalter in seinem Elternhaus in Shami Yurt, Bezirk Atchkoy Martan, gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in seinem Herkunftsstaat in Gefahr sei. Anfang Jänner 2012 sei er einem Kampfsportklub namens "Berkut" in Grosny beigetreten, in dem er regelmäßig trainiert habe. Dort habe er zwei sehr religiöse Männer, Islam und Adam, kennengelernt. Er habe viel Zeit mit diesen Männern verbracht und ihnen geholfen, Geld zu sammeln. Bei diesen Geldsammlungen habe es sich um eine Unterstützung für Beteiligte des Widerstands gehandelt. Mit dem gesammelten Geld sollte nämlich Essen für die Waldmenschen eingekauft werden. Der Beschwerdeführer habe den Kontakt mit diesen Männern bis etwa Mai 2013 gepflegt. Seit diesem Zeitpunkt habe er von seinem Freund Adam erfahren, dass Islam von Unbekannten mitgenommen worden wäre. Im Juli 2013 sei der Beschwerdeführer selbst von der Polizei von zu Haus mitgenommen worden. Es sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden, dann wäre er vernommen wurden und diversen Einschüchterungsversuchen ausgesetzt gewesen. Einer der vernehmenden Männer sei nett zu ihm gewesen, der zweite habe ihn "geschupst und gestoßen". Er sei über den Aufenthaltsort seiner Freunde befragt worden. Nach 2 Tagen sei er mit einem Fahrzeug zu seinem Heimatdorf zurückgebracht worden. Er habe seine Sachen gepackt und sei für einen Monat nach Grosny zu einem Freund gefahren. Als er Anfang August zurück in sein Heimatdorf kam, habe er zwei Fahrzeuge in der Nähe seines Elternhauses gesehen. Daraufhin sei ein Auto zu ihm gefahren. Er sei aufgefordert worden, einzusteigen, er habe jedoch durch die Hilfe einiger Frauen entkommen können. Daraufhin sei geschossen worden, er wisse jedoch nicht, ob es sich um Warnschüsse gehandelt habe oder ob auf ihn gezielt worden sei. Durch den Wald sei er bis zu seiner Ausreise zu einem Freund geflohen.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 13 11.871-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

I.4. Am 02.12.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Faxübermittlung Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer verspätet und nicht unterfertigt eingebracht. Daraufhin forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgrund seiner verspäteten Beschwerdeeinbringung sowie zur Unterfertigung der Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung auf. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.

I.5. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W162 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

I.6. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister verdeutlichte, dass der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung des Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts, am 23.12.2013, seinen Hauptwohnsitz von XXXX nach XXXX verlegt hatte. Deshalb übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dieses Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer an seine neue Adresse. Die Zustellung erfolgte am 3.2.2014. In der Folge brachte der Beschwerdeführer erneut seine nunmehr unterschriebene Beschwerde vom 02.12.2013 per Faxübermittlung am 05.02.2014 ein. Er fügte seiner Beschwerde auch ein Schreiben mit der Begründung für seine verspätete Beschwerdeeinbringung am 02.12.2013 bei. In der Folge langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeinsam mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.7. Am 14.02.2014 legte der Beschwerdeführer die Meldebestätigung seiner Lebensgefährtin sowie deren Mutter-Kind-Pass vor.

I.8. Mit Beschluss vom 11.03.2014 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

I.9. Am 23.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, worin die Landespolizeidirektion Niederösterreich über den Vorfall einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen Asylwerbern im Asylwerberheim XXXX berichtete. In diesem Bericht scheint der Name des Beschwerdeführers als Zeuge auf.

I.10. Am 09.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher das Magistrat der Stadt Wien die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers ankündigte.

I.11. Am 23.07.2014 fand die Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX, vormals XXXX - es handelt sich um eine polnische Staatsangehörige - vor dem Standesamt Wien-Brigittenau statt.

I.12. Am 04.09.2014 wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin in Wien geboren.

I.13. Am 03.11.2014 langte ein Konvolut an Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses beinhaltet die Geburtsurkunde und Geburtsbestätigungen der Tochter des Beschwerdeführers, Meldebestätigungen des Beschwerdeführers, seiner Frau sowie der gemeinsamen Tochter an derselben Adresse in Wien, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen der Tochter, eine Bestätigung über den GVS-Leistungsbezug des Beschwerdeführers, sowie folgende Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers: Empfehlungsschreiben eines Boxclubs in Wien über die sportlichen Erfolge und die charakterlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers und eine Urkunde des Kärntner Boxverbands, wonach der Beschwerdeführer im September 2014 bei einem Wettkampf Rang 1 belegt hatte.

I.14. Am 20.11.2014 sprach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin persönlich beim Bundesverwaltungsgericht vor und bat um rasche Erledigung seines Verfahrens. Er gab an, dass er vom Vater seiner Ehefrau eine Einstellungszusage bekommen habe, jedoch keine Arbeitsbewilligung seitens des AMS. Er und seine Gattin würden derzeit von seiner Grundversorgung und ihrer Notstandshilfe bzw. Karenzgeld leben. Er legte auch seine Heiratsurkunde in Kopie sowie eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen für seine Tochter vor.

I.15. Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2015 geladen.

I.16. Am 07.01.2015 legte "Asyl in Not" eine Vollmachtserteilung sowie eine Stellungnahme vor.

I.16.1. In dieser Stellungnahme wurde vorgebracht, dass "zumindest die Rückkehrentscheidung" des Beschwerdeführers "auf Dauer für unzulässig erklärt werden" müsse. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet sei, die in Österreich ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt habe und dieses auch weiterhin ausübe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers halte sich seit dem Jahr 2004 in Österreich auf, seit 2007 sei sie hier dauerhaft wohnhaft. Sie habe ihre schulische Ausbildung in Österreich absolviert, überdies habe sie durch die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern über ausreichende - und, soweit eruierbar, nicht aus Sozialhilfen stammende - Existenzmittel iSd Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2004/38/EG bzw. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt. Vom 19.11.2007 bis Dezember 2011 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre schulische Ausbildung absolviert, somit für einen länger als vier Jahre andauernden Zeitraum. Danach habe sie zu arbeiten begonnen, wobei ihr Dienstverhältnis von 27.01.2012 bis zum Jänner 2013 angedauert habe. In dieser Zeit habe sie somit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 lit. a RL 2004/38/EG bzw. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die Ehegattin bereits im November 2012 über ein Recht auf Daueraufenthalt gem. Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG verfügt habe. Zudem sei aus den Bestätigungen über den Erhalt von Mindestsicherung in den Jahren 2012 bis 2014, welche zusätzlich zu Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe geleistet wurde, von einem derartigen Daueraufenthaltsrecht bereits im September 2012 auszugehen, da Mindestsicherung EWR-Bürgern nur für den Fall zustehe, wenn sie schon länger als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich wohnen. Demnach stehe der Ehegattin des Beschwerdeführers jedenfalls ein Daueraufenthaltsrecht gem. Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG bzw. § 53a NAG zu, auch wenn sie bislang über keine Aufenthaltskarte verfüge. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie sich schon vor dem Jahr 2006 in Österreich aufhalte und in derartigen Fällen von den Behörden keine Karten oder Bescheinigungen ausgestellt werden. Wesentlich sei, dass ein solches Aufenthaltsrecht unabhängig aufgrund der bereits angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen bestehe. In jedem Fall sei die Verleihung einer Aufenthaltskarte oder Aufenthaltsbescheinigung seitens der aufenthaltsrechtlichen Behörde "lediglich ein deklarativer Akt". Für den Beschwerdeführer sei dies, darüber hinaus, aufgrund des noch laufenden Asylverfahrens nicht möglich. Der Zeitpunkt der Familiengründung sei nicht maßgeblich, weiters komme es auch auf die Art der Einreise des Beschwerdeführers nicht an. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Ehegatte einer Unionsbürgerin aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen bereits jetzt ein Aufenthaltsrecht zukomme. Er werde in Zukunft in der Lage sein, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es wurde auf die Entscheidungen des BVwG vom 22.10.2014, GZ I402 142348-2, vom 30.01.2014, GZ W226 1268337-2, sowie des VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0439 verwiesen.

I.16.2. Gemeinsam mit dieser Stellungnahme wurden folgende weitere Unterlagen für die Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt: Kopien der Heiratsurkunde, des Dienstvertrags vom 16.01.2012, eine Anmeldung bei der OEGKK vom 03.02.2012, eine Reihe an Lohnzetteln (Verdienstnachweise für die Monate Februar 2012, April 2012, Mai 2012, Juni 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012, November 2012, Jänner 2013), Mitteilungen des AMS über ihren Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung vom 25.02.2013, 24.06.2013, 30.07.2013, 10.10.2013, 11.02.2014, 25.02.2014, 25.03.2014, 08.07.2014, 12.09.2014 und 16.09.2014, ein Schreiben der WGKK vom 12.11.2014 betreffend Kinderbetreuungsgeld, eine Reihe an Bescheiden der MA40 hinsichtlich des Bezugs der Mindestsicherung (Bescheide vom 04.10.2012, 14.06.2013, 07.08.2014, 06.11.2014 und 10.11.2014) sowie Zeugnisse (Externistenprüfungszeugnis vom 20.05.2008, Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2007/2008, Jahreszeugnis für das Schuljahr 2007/2008, Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2008/2009, Externistenprüfungszeugnis vom 10.06.2009, Schulnachricht für das Schuljahr 2010/2011 und Jahreszeugnis für das Schuljahr 2010/2011).

I.17. Am 14.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

"(...)

R: Geben Sie mir bitte einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person.

BF: Ich bin ein sehr kommunikativer Mensch. Ich lerne schnell Menschen kennen. Ich beschäftige mich sehr gerne mit Sport und ich habe Kinder sehr gerne. Ich esse auch alles. Ich bin ein sehr ruhiger Mensch.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? Womit haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe nur die Grundschule, 9 Klassen, abgeschlossen. Ich habe diese dort wo ich gelebt habe, abgeschlossen. Das war in Shamir-Jurt.

(...)

R: Sie haben die 9 Klassen Grundschule gemacht. Haben Sie je gearbeitet, Geld verdient, wenn ja, als was?

BF: Wenn mein Vater eine Arbeit auf Baustellen gefunden hat, dann habe ich statt ihm als Taxifahrer gearbeitet. Ich habe immer geschaut, dass ich zu Gelegenheitsjobs komme. Ich habe zum Beispiel die anderen Bewohner im Dorf unterstützt, wenn diese Hilfe gebraucht haben.

(...)

R: Haben Sie, abgesehen von Ihrer Ehefrau und Ihrem Kind Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: Sind Sie berufstätig oder in irgendwelchen Vereinen tätig? Wie verbringen Sie Ihren Tag? Machen Sie Ausbildungen oder besuchen Sie Kurse?

BF: Ich beschäftige mich vorwiegend mit Sport. Ich suche einen Sponsor. Es stehen jetzt wichtige Wettbewerbe bevor und wenn ich diese Wettbewerbe gewinne, dann bekomme ich einen Sponsor, der mich auch finanziell unterstützen wird. So werde ich das professionell machen können. Ich finde immer wieder auch Gelegenheitsjobs. Wenn etwas aufzubauen ist oder auseinander zu legen ist, ich kann alles Mögliche machen, auch Baustellenarbeiten.

BFV: Ich habe schon in dem Schreiben angekündigt, eine Bestätigung vorzulegen. Diese wird nachgesandt (Vollzeitbeschäftigung).

BF: Es handelt sich um eine Einstellungszusage, 2.200 Euro brutto durch die Firma des Vaters meiner Ehefrau. Ich habe bis jetzt nur bei Bekannten ausgeholfen. Ich werde bei meinem Schwiegervater arbeiten. Er hat eine Baustellen-Firma. Diese heißt Tasso, glaube ich, so genau weiß ich es nicht. Diese Firma ist in Wien. Wenn ich eine Arbeitsbewilligung hätte, hätte ich kein Problem mit einer Beschäftigung.

R ersucht um Übermittlung dieser Einstellungszusage binnen 2 Wochen.

R: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Kurze Befragung auf Deutsch - ohne Übersetzung durch D: Wie verbringen Sie Ihren Tag in Österreich? Was machen Sie den ganzen Tag? Was würden Sie gerne hier tun, arbeiten oder Ausbildung machen, wenn Sie dauerhaft hier bleiben können?

BF: Jetzt ich trainiere das Boxen. Ich boxe schon 9 Jahre lang. Ich suche die ganze Zeit eine Arbeit. Ich habe Freunde in Österreich. Russisch und Deutsch. Das Deutsch lerne ich mit meiner Frau. Ich besuche noch keinen Deutschkurs. Ich versuche einen Deutschkurs zu besuchen. Ich habe Box-Kämpfe und die Meisterschaft im Februar 2015. Jetzt muss ich viel trainieren. Mit Internet und mit der Frau lerne ich Deutsch.

R stellt fest, dass BF über Deutschkenntnisse verfügt, versteht und in Sätzen antworten kann.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundegebiet einmal verlassen?

BF: Nein.

Ich bin strafrechtlich unbescholten. Verweis auf Strafregisterauszug vom 12.01.2015.

R: Zur Heirat mit einer Unionsbürgerin: Verfügen Sie zur Dokumentation eines allfälligen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Ehegatte einer Unionsbürgerin von der zuständigen Aufenthaltsbehörde auch eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG?

BF: Ich weiß nicht, was Sie meinen.

BFV: Eine derartige Aufenthaltskarte wird während des laufenden Asylverfahrens nicht ausgestellt.

R: Seit wann sind Sie verheiratet mit Ihrer Ehegattin? Wo haben Sie sich kennengelernt? Seit wann wohnen Sie zusammen? Laut Akten 23.7.2014 Heiratsurkunde, traditionelle Heirat bereits 27.10.2013. Woher kennen Sie sich? Wann haben Sie traditionell geheiratet und wo?

BF: Ich war mit ihr noch vor meiner Einreise nach Österreich auf dieser Plattform namens Odnoklassiki in Kontakt. Als ich hierher gekommen bin, das war am 15. August, war es so, dass ich viel Zeit und ich viel im Internet war. Dann war ich intensiv mit ihr in Kontakt und ich habe somit erfahren, dass sie hier in Österreich ist. Wir waren zum damaligen Zeitpunkt nur Freunde und wir haben uns dann einige Male gesehen. Sie hat mir sehr gut gefallen. Sie ist sehr ruhig. Ihr Zugang zu der Religion hat mich auch sehr beeindruckt. Dann standen wir weiter in Kontakt. Sie hat mir ihre Sympathie mir gegenüber geäußert. Ich wollte schon lange eine Familie gründen. Ich liebe Kinder. Dann hat sich eben das Weitere ergeben. Wir haben beschlossen, nach dem moslemischen Ritus zu heiraten.

R: Das war 6 Wochen nach Ihrer Einreise?

BF: Ich bekam eine Möglichkeit und ich habe sie genützt. Ich sage das deswegen, weil es mir bis jetzt schwer fiel, eine Frau zu finden, die für mich wirklich gepasst hat.

R: War Ihre Frau schon immer Moslemin?

BF: Sie ist konvertiert.

R: Was machen Sie und Ihre Frau gemeinsam? Wann sind Sie zusammen gezogen?

BF: Nach der Hochzeit. Ich habe dann auch Gelegenheitsjobs gesucht, um die Möglichkeit zu haben, zu ihr zu kommen. Ich durfte nicht lange in Wien bleiben. Ich musste dort bleiben, wo ich untergebracht war. Ich habe das Essen gekauft und sie ist zu mir gekommen.

R: Sie sind erst 1 Jahr später zu ihr gezogen. Aus welchem Grund?

BF: Ich bekam von der Chefin der Pension keine Erlaubnis, um nach Wien zu übersiedeln. Ich musste dort bleiben, wo meine Unterkunft war. Da ich in NÖ untergebracht und angemeldet war, durfte ich nach Wien nicht übersiedeln.

R: Haben Sie einen Beleg über die traditionelle Hochzeit?

BF: Man meinte, dass das nicht notwendig ist. Ich habe auch schon daran gedacht, eine solche Bestätigung einzuholen, als ich nach Wien ziehen wollte. Eine solche Bestätigung war nicht ausreichend, sagte man, so habe ich sie nicht ausstellen lassen. Ich könne erst dann übersiedeln, wenn ich in Österreich standesamtlich geheiratet habe.

R: Haben Sie nicht gewusst, dass Ihre Frau in Österreich lebt, als Sie hierhergekommen sind?

BF: Ich wusste das nicht. Ich war mit ihr über diese Plattform in Kontakt. Wir waren damals nur Freunde. Bei uns ist das nicht üblich. Wir waren keine engen Freunde.

R: Sie meinen, dass das Zufall war, dass die Frau hier war?

BF: Ja.

R: Besteht zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? Sind Sie von ihr abhängig?

BF: Ich bin überhaupt von ihr nicht abhängig. Ich erhalte meine Familie.

R: Wie?

BF: Natürlich trägt dazu auch meine Frau bei. Ich kümmere mich um alles. Sie bekommt Geld für sich und unser Kind, aber das ist das Geld für sie und das Kind. Manchmal hilft sie, wenn es notwendig ist.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten? Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme zu schildern? Wollen Sie noch etwas vorbringen?

BF: Ich liebe meine Frau. Wir führen ein gutes Leben.

BF: Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen.

R: Ich beende vorerst die Befragung.

Befragung der Zeugin, XXXX,

Zeuge XXXX, wird in den VH um 14.30 Uhr gerufen.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu der beschwerdeführenden Partei?

Z: Ich bin die Ehefrau des BF.

R: Wollen Sie Deutsch oder polnisch sprechen?

Z: Deutsch ist in Ordnung, wenn ich etwas nicht verstehe, sage ich es.

(...)

R: Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person und Ihres Ausbildungsstandes.

Z: Seit 2007 bin ich hier. Ich bin in das Bundesrealgymnasium Kreuzgasse ab 2007 gegangen. Ich war dann bis 2008 in Wien. Ich musste wegen der Brustkrebsoperation meiner Großmutter wieder zurück in die Ukraine. Dann bin ich etwa im Februar 2009 zurückgekommen nach Österreich. Dann war ich in der Schopenhauerstr. in der Schule. Ich war 3 Monate lang in der Hauptschule. Dort habe ich den Abschluss gemacht.

2010 war ich im Oberstufenrealgymnasium. Das Zeugnis habe ich nicht abgeholt.

Ich könnte ein Zeugnis vorlegen.

BFV wird ersucht, alle Bestätigungen über Schulbesuche vorzulegen.

Z: Danach habe ich die Islamische Fachschule für soziale Bildung besucht. Ich bin konvertiert, als ich von der Ukraine zurückgekehrt bin.

1 1/2 Jahre lang war ich in dieser Schule.

R verweist auf die vorgelegten Zeugnisse der Islamischen Fachschule des Schuljahres 2010/2011. Weitere Zeugnisse liegen dem Akt nicht bei.

Z: Es fehlt eine Schulnachricht, die binnen 2 Wochen nachgereicht wird. Danach habe ich im Jänner 2012 zu arbeiten begonnen. Ich war Kindergartenassistentin. Das war von Jänner 2012 bis Anfang Februar 2013.

R: Mir liegt nur ein Dienstvertrag zwischen Ihnen und dem Integrations- und Betreuungsverein vor vom 16.01.2012. Weiters haben Sie Verdienstnachweise vorgelegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie lange Sie konkret dort gearbeitet haben?

BFV legt die Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Das Dienstverhältnis wurde am 07.02.2013 einvernehmlich aufgelöst.

Das Schreiben wird als Beilage A zum Akt genommen.

R: Aus welchem Grund haben Sie das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst?

Z: Ich hatte sehr viele Überstunden. Ich habe immer die Überstunden gemacht, am Ende habe ich nicht alles ausbezahlt bekommen.

(...)

R: Nach dieser einvernehmlichen Kündigung versuchten Sie eine andere Arbeit zu finden?

Z: Ich wollte Vollzeit arbeiten, damit ich genug Geld habe. Ich bekam nur Teilzeitzusagen. Ich wollte arbeiten. Ich will die Studienberechtigungsprüfung machen. Seit der Kündigung im Februar 2013 habe ich Arbeitslosengeld bezogen und auch Kurse des AMS besucht.

R: Haben Sie eine Bestätigung für den Zeitraum, wann Sie Arbeitslosengeld bezogen haben?

BFV: Ich werde Ihnen diese Bestätigung binnen 2 Wochen übermitteln.

R: Seit wann konkret leben Sie in Österreich? Welchen Aufenthaltstitel haben Sie seit wann? Verfügen Sie über eine Aufenthaltskarte?

Z: Außer einem Pass habe ich nichts. Seit 2004 bin ich angemeldet. Ich habe in Polen und in der Ukraine gelebt.

R: Von wann bis wann haben Sie konkret Mindestsicherung, ALG und Notstandshilfe bezogen? Bitte um Vorlage sämtlicher Unterlagen binnen 2 Wochen.

R informiert über die Notwendigkeit einer Bestätigung des Rechts auf Daueraufenthalt, nachdem sich das Recht des Ehegatten auf Aufenthalt durch Verheiratung mit einer Unionsbürgerin gem. § 53a iVm § 54 NAG ableitet iSd RL 2004/38/EG.

BFV: Ich möchte das gerne binnen 2 Wochen vorlegen, sowie der Bestätigung der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen der Tochter.

R: Wie bestreiten und finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt? Haben Sie ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung auch für Ihren Ehegatten? Gibt es gegebenenfalls Belege dafür?

Z: Mit dem Geld, was ich durch Mindestsicherung bekomme.

R: Während Ihrer Ausbildung, wovon haben Sie gelebt? Haben Sie die Eltern unterstützt oder haben Sie Sozialhilfe bezogen? Bitte schildern Sie die Zeiträume genau.

Z: Die Eltern sind geschieden, sie leben hier. Die Eltern haben hier gearbeitet und mich unterstützt. Mein Vater hat das Unternehmen, wo mein Ehemann arbeiten könnte.

R: Wo und seit wann haben Sie den BF kennengelernt? Seit wann sind Sie verheiratet mit Ihrem Ehegatten? Wo haben Sie sich kennengelernt? Laut Akten 27.10.2013 traditionelle Heirat, standesamtlich am 23.7.2014 Heirat. Woher kennen Sie sich? Seit wann führen Sie einen gemeinsamen Haushalt? Verweis auf ZMR.

BF: Im Internet habe ich ihn kennen gelernt. Er war erst 1 oder 2 Wochen hier. Wir haben geschrieben. Dann haben wir uns einige Male getroffen. Wir haben telefoniert und SMS geschrieben. Dann war ich im November schon schwanger.

R: Waren Sie immer schon Muslimin, bzw. wann und warum sind Sie konvertiert? In der Beschwerde des BF vom 02.12.2013 wird vorgebracht, dass Sie ein anderes Religionsbekenntnis als der BF hätten (AS 181). Dennoch hätten Sie traditionell geheiratet am 27.10.2013. Bitte erklären Sie mir das.

Z: Das stimmt nicht. Ich bin bereits 2010 zum Islam konvertiert.

BFV: Ich verweise dazu auf die Schulbesuchsbesuchsbestätigung der Islamischen Fachschule. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht korrekt.

R: Sind Sie in Österreich strafgerichtlich unbescholten? R verweist auf Strafregisterauszug vom 12.01.2015.

Z: Ja.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

Z: Mein kleiner Bruder und meine Eltern.

(...)

Die fehlenden Dokumente sind binnen 2 Wochen vorzulegen. In der fortgesetzten Verhandlung wird über die Spruchpunkte I. und II. gesprochen werden.

(...)"

I.18. Im Anschluss an die Verhandlung ermittelte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass eine Anstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers bei "XXXX" von 27.01.2012 bis 07.02.2013 verifiziert wurde, sowie eine Meldung durch das AMS oder die WGKK vom 11.02.2013 laufend festgestellt wurde (mit folgenden Ausnahmen: 07.06.2013-27.07.2013 und 09.09.2013-08.10.2013; allerdings war die Ehegattin des Beschwerdeführers von 08.02.2013-10.02.2013 und von 31.01.2014 laufend krankenversichert für Sozialhilfeempfänger).

I.19. Am 26.01.2015 zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und brachte vor, dass sich aus den Unterlagen nunmehr zweifelsfrei ein Daueraufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ergebe, und dessen Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse.

Gleichzeitig langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende neue Beweismittel in Kopie ein: Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gem. § 53a Abs. 1 NAG für die Ehegattin des Beschwerdeführers, ausgestellt durch die MA35 Wien am 22.01.2015; Einstellungszusage des Beschwerdeführers durch die Firma XXXX als Arbeiter mit einer Entlohnung von ca. € 2.200,-- brutto; Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen der Tochter; Jahreszeugnis der Ehefrau des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2009/2010; Bestätigung des Schulbesuchs der Beschwerdeführerin von 06.09.2010 bis 23.12.2011 an der Islamischen Fachschule für Soziale Bildung;

Versicherungsdatenauszug für die Ehegattin des Beschwerdeführers (gemeldete Daten zwischen 27.01.2012 bis 04.09.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geb. 01.04.1991, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 15.08.2013 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer integrierte sich seit seiner Einreise in Österreich sowohl in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht. Er weist grundlegende Deutschkenntnisse auf und ist bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen.

Der Beschwerdeführer heiratete am 23.07.2014 vor dem Standesamt Wien-Brigittenau eine polnische Staatsangehörige, mit welcher er seit 01.09.2014 im gemeinsamen Haushalt lebt.

Am 04.09.2014 wurde die gemeinsame Tochter geboren.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über das Daueraufenthaltsrecht gem. §§ 51, 53a Abs. 1 NAG.

Sie besuchte in den Jahren 2007 bis 2011 verschiedene Schulen in Österreich. Sie war von 27.01.2012 bis 07.02.2013 beim "XXXX" beschäftigt und beim AMS bzw. der WGKK seit 11.02.2013 nahezu laufend gemeldet. Sie war nach mehr als einjähriger Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos und stand dem Arbeitsmarktservice iSd Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung. Er verfügt jedoch über eine Einstellungszusage durch die Firma XXXX als Arbeiter mit einer Entlohnung von ca. € 2.200,-- brutto.

1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer zog am 26.01.2015 seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

Der Beschwerdeführer betonte ausdrücklich, dass er seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. aufrechterhalte.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) sowie dem laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage, insbesondere den vorgelegten Dokumenten und Unterlagen.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage seines Personalausweises festgestellt werden.

Hinsichtlich der Feststellungen zur standesamtlichen Hochzeit bleibt auf die vorgelegte Heiratsurkunde vom 23.07.2014, ausgestellt vom Standesamt Wien-Brigittenau, Zahl 278/2014, zu verweisen.

Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht der Ehegattin erfolgte durch das vorgelegte Dokument "Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen" gem. § 53a Abs 1 NAG, ausgestellt durch die MA35 Wien am 22.01.2015.

Die Feststellung der Geburt der gemeinsamen Tochter erfolgte durch Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde.

Die Feststellungen hinsichtlich des Schulbesuchs, der Berufstätigkeit sowie des Bezugs von Mindestsicherung und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch das AMS hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers erfolgten auf Grundlage der vorgelegten Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen, des Dienstvertrags, des Versicherungsdatenauszugs, sowie eine Reihe an Mitteilungen durch das AMS, die WGKK und die MA40.

Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, konnte durch Einblick in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegisters des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin festgestellt werden.

Die festgestellte familiäre, sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2015 und sind auch durch die vorgelegten Urkunden dokumentiert.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS und SC).

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht vom 26.01.2015. Die Stellungnahmen und Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben ein ausdrückliches Aufrechterhalten von Spruchpunkt III. und sein Begehren, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I.)

Zu A)

3.2. Zur Einstellung bezüglich der Spruchpunkte I. und II.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde am 26.01.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 31.10.2013 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt II.)

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren zählt dazu.

3.3. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Mit der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind dieselben - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme liegt demnach nur dann vor, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 194).

3.4. Relevante Bestimmungen

3.4.1. Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie")

Diese Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt ausüben können, das Recht auf Daueraufenthalt, sowie die Beschränkungen dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.

" Erwägungsgrund 5:

(5) Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. (...)

Erwägungsgrund 23:

(23) Die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist eine Maßnahme, die Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann. Die Wirkung derartiger Maßnahmen sollte daher gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit der Grad der Integration der Betroffenen, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Situation und die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden. (...)

Artikel 3

Berechtigte

Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen (...)

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und (...)

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (...)

Artikel 16 - Recht auf Daueraufenthalt

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. (...)

Artikel 19

Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts

(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus. (...)"

3.4.2. NAG

"Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (...)

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. (...)

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(...)"

3.4.3. BFA-VG

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)"

3.5. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

3.5.1. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, verheiratet.

Während sich das Recht auf Daueraufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage und der genannten rechtlichen Bestimmungen ergibt, ist ein Recht auf Daueraufenthalt für den Beschwerdeführer - im Unterschied zur im Schriftstück am 26.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers - selbst nicht feststellbar. Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und - der in Umsetzung der Richtlinie erlassene - § 54a NAG sehen nämlich ein derartiges Daueraufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige Familienangehörige nur dann vor, wenn sie sich selbst länger als fünf Jahre in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten haben. Dies trifft im konkreten Fall nicht zu. Deshalb ist im vorliegenden Fall eine eigenständige Rechtsposition des Beschwerdeführers gem. Art 16 Abs. 2 der Richtlinie zu verneinen, und es muss stattdessen stattdessen geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer eine abgeleitete Rechtsstellung in der Form eines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, die in Österreich rechtmäßig aufhält ist, in Frage kommt (EuGH 05.05.2011, C-434/09 McCarthy; EuGH 08.05.2013, C-529/11 Alarape). § 54 Abs. 1 NAG bestimmt in diesem Sinne, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate in Österreich berechtigt sind.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist eine unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, denn sie hat das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich gem. §§ 51, 53a Abs. 1 NAG erworben. Nach der Rechtslage erwirbt jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat, das Recht auf Daueraufenthalt, sofern keine Ausweisungsmaßnahme gegen ihn angeordnet wurde. Es konnte keinerlei Hinweis auf eine etwaige Ausweisungsmaßnahme gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war von 27.01.2012 bis 07.02.2013 in Österreich beschäftigt und beim AMS bzw. der WGKK seit 11.02.2013 nahezu laufend gemeldet. Sie besuchte in den Jahren 2007 bis 2011 verschiedene Schulen in Österreich. Die erkennende Einzelrichterin kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers rechtmäßig seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufgehalten hat. Im konkreten Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Daueraufenthaltsrecht der Ehegattin des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2012 erfüllt waren - die im Jänner 2015 erfolgte Ausstellung der Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes durch die MA35 hat eine rein deklaratorische Wirkung.

Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer somit ein Aufenthaltsrecht gem. § 54 NAG zu. Demnach sind Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern bzw. Schweizerinnen/Schweizern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ist dem Beschwerdeführer auf Antrag eine "Aufenthaltskarte", und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine "Daueraufenthaltskarte" auszustellen.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie 2004/38/EG berufen kann, stellte der EuGH fest, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG berufen zu können. Vielmehr könne sich dieser Drittstaatsangehörige, der einen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen - und zwar unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (vgl. EuGH 25.07.2008, C-127/08 Rs Metock).

Darüber hinaus präzisierte der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie 2004/38/EG berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie 2004/38/EG auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält (vgl. EuGH 19.12.2008, C-551/07 Rs Sahin).

In Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Z. a der Richtlinie 2004/38/EG werden die Mitgliedstaaten zwar ermächtigt, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken, wobei dabei jedoch die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen ist. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind jedoch nicht zulässig. Der Europäischen Gerichtshof setzt sogenannten "Ordre public"-Klauseln als aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen klare Grenzen. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, setzt jedenfalls voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH 27.10.1977, C-30/77 Boucherau).

3.5.2. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war, der Vollständigkeit halber, individuell Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer verließ die Russische Föderation im Jahr 2013 und stellte in Österreich am 15.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Trotz seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich unternahm der Beschwerdeführer in dieser Zeit eine Reihe an Anstrengungen, um sich in Österreich in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfügt inzwischen über eine Einstellungszusage und vermochte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen, sich in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren zu wollen. Darüber hinaus verfügt er bereits über grundlegende Deutschkenntnisse.

Seit 23.07.2014 ist der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsbürgerin verheiratet, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt. Substantiierte Hinweise, dass es sich um eine "Scheinehe" handelt bzw. die Ehe nicht mit einer Lebensgemeinschaft verbunden wäre, sind nicht ersichtlich, sohin liegt ein Anwendungsfall der RL 2004/38/EG vor und erweist sich eine Ausweisung schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig (vgl. BVwG 10.10.2014, W125 1406549-1; BVwG 11.06.2014, I403 1401042-1; AsylGH 11.10.2011, A2 311780-2/2011).

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb in einem relativ kurzen Zeitraum auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht erreichte, der sich vor allem in der Führung eines Familienlebens, einer konkret angestrebten Teilnahme am Erwerbsleben und seiner deutschen Sprachkenntnisse manifestiert.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste, umso weniger aus unionsrechtlicher Sicht; es liegt kein Anwendungsfall des Art. 28 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/38/EG vor (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).

3.5.3. Sohin ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers, der mit einer zum Daueraufenthalt berechtigten EU-Bürgerin, die ihre Freizügigkeit wahrnimmt, verheiratet ist, und dem ein Aufenthaltsrecht gem. § 54 NAG zusteht, nicht zulässig ist. Es fehlt nämlich an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich an dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation würde darüber hinaus einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Somit war nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorzugehen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ist daher stattzugeben, die erstinstanzliche Rückkehrentscheidung zu beheben und die Rückkehrentscheidung spruchgemäß auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte.

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