W124 1435768-1•BVwG W124 1435768-1
W124 1435768-1Federal Administrative CourtFeb 3, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Verfolgungsgefahr
W124 1435768-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 01.04.2013 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Indiens zu sein und der Religion der Hindu anzugehören.
Als Grund für das Verlassen seines Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, im September 2012 mit zwei Freunden in K. unterwegs gewesen zu sein. Sie hätten sich dabei mit drei Männern wegen einem Freund des Beschwerdeführers gestritten. Im Zuge dessen sei einer der drei Männer schwer verletzt worden. Später seien sie darauf gekommen, dass der Verletzte der Partei XXXX angehörig gewesen sei.
Ein Freund des Beschwerdeführers sei später von dieser Partei entführt und in der Folge umgebracht worden. Eine Anzeige sei nicht erstattet worden, weil diese Partei sehr mächtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von dieser Partei gesucht und mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Familie und der Beschwerdeführer sei von der Partei telefonisch bedroht worden. Er habe sich für einige Zeit in XXXX bei einem Freund versteckt gehalten. Da die Verfolgung von Seiten der Partei nicht aufgehört habe, hätte er am 01.04.2013 sein Heimatland verlassen müssen.
Am 17.04.2013 wurde der Beschwerdeführer mittels Ladung aufgefordert am 21.04.2013 sich in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen einzufinden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass Zwangsmaßnahmen im Sinne des AsylG 2005 ergriffen werden könnten, soweit sich der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entferne, d. h. unter anderem ungerechtfertigt eine Frist versäume.
Am 02.05.2013 teilte die Erstaufnahmestelle Ost dem Bundesasylamt mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach § 19 Abs. 2 AsylG zugelassen werde. In der Folge gab der rechtsfreundliche Rechtsvertreter am selben Tag dem Bundesasylamt seine Vollmacht unter Hinweis des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers mit einem beiliegenden Auszug aus dem Zentralmelderegister bekannt.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Bundesasylamt zum Zwecke einer Einvernahme zu seinem Asylantrag für den 24.05.2013 im Wege seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters geladen. Der Beschwerdeführer unterließ es zur Einvernahme zu erscheinen.
Am 23.05.2013 teilte die österreichische Botschaft in XXXX nach entsprechender Anfrage des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, mit, dass dem Beschwerdeführer auf Basis einer elektronischen Verpflichtungserklärung ein Visum für Österreich erteilt worden wäre. Als Reisegrund wurde der Besuch eines Onkels in Österreich angegeben.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren (legale Einreise mit Hilfe eines Visums, Asylantragstellung mit Ablauf des Visums und Nichterscheinens zur zweiten Einvernahme und Vorbringen eines absolut unglaubhaften Fluchtgrundes) eindeutig auf einen Asylmissbrauch hinweise. Offensichtlich wolle der Beschwerdeführer mit dem Asylantrag die Ausreise aus Österreich verzögern und seinen weiteren Aufenthalt "quasi" legalisieren.
Ein klares Indiz, dass es sich bei seinem Asylantrag um einen Missbrauch des Asylwesens handle, sei, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nach dem Auslaufen des Visums, welches entgegen der Empfehlung der Botschaft ausgestellt worden sei, eingebracht habe. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit einem Schlepper nach Österreich eingereist sei, da er nach seinen Angaben nach mit einem von der Botschaft ausgestelltem Visum nach Österreich eingereist sei und somit legal nach Österreich gefahren sei.
Es sei auch nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer der Reisepass in Österreich abgenommen worden sei. Außerdem habe er die Mitwirkung nicht entsprechend dem Asylgesetz erfüllt und sich von der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ferngehalten. Ebenso sei sein Vorbringen nicht glaubhaft und nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer einerseits von Drohungen und andererseits davon spreche sich nicht an die Polizei gewandt zu haben. Er hätte dies auf jeden Fall machen können, da die Polizei in solchen Fällen tätig werden würde und die Täter soweit wie möglich auch verfolgt werden würden.
Im Falle des Beschwerdeführers sei es egal, um welche Organisation es sich handeln würde, da er sich auf jeden Fall in einem anderen Teil von Indien hätte niederlassen können. Der Bezug zum hier lebenden Onkel sei keine Grundlage, um einen Asylantrag zu begründen.
Grundsätzlich würde für das Bundesasylamt feststellen, dass er keine asylrelevante Verfolgung in Indien zu gewärtigen habe und die vom Asylgesetz vorgesehene Mitwirkung nicht verletze. Es entstehe der Eindruck, dass der Fortgang des Verfahrens nicht wichtig sei und den Antrag nur eingebracht habe, um den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstadt keine Verfolgung drohen würde und er im Herkunftsstaat Anknüpfungspunkte habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Seine Eltern und weitere Verwandten würden im Herkunftsstaat leben, weswegen er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge. Es seien auch keinerlei Gründe zu Tage getreten, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgeglichen zusammengestellt würden und somit keine Bedenken bestünden sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen würden sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt ergeben. Hierbei seien neben der aktuellen Einschätzung von NGO-s, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen worden. Die Behörde schenke dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit, weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stamme, deren Inhalt schlüssig sei und welcher ein Spezialwissen vermittle. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeige in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt worden sein, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.
Zu Spruchpunkt III. führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erst kurze Zeit in Österreich lebe und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Die fehlenden Sprachkenntnisse würden ein großes Hindernis bei der Integration, wegen der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit, sein. Er würde sich die meiste Zeit innerhalb der indischen Community aufhalten und habe fast keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Die Arbeitsaufnahme in Österreich (verteilen von Zeitungen) sei löblich, stelle aber noch keine erfolgreiche Integration oder Verfestigung des Aufenthaltes dar, geschehe doch die Vergabe dieser Arbeit meistens innerhalb der indischen Community. Es könne somit weder von einer Verfestigung des Aufenthaltes in Österreich noch von einer erfolgreichen Integration in das Gesellschaftssystem in Österreich gesprochen werden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 06.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Am 06.06.2013 teilte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter dem Bundesasylamt mit, dass der Ladungsbescheid für den 24.05.2013 der Kanzlei am 13.05.2013 zugestellt worden sei; dieser sei dem Beschwerdeführer unter einem am selben Tag per Post übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich am 06.06.2013 telefonisch in der Kanzlei rückgemeldet, indem er mitgeteilt habe, dass er die Post am 05.06.2013 erhalten und behoben hätte und sei dieser daher offenkundig nicht vorher in Kenntnis über den Ladungstermin für den 24.05.2013 gewesen.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 12.06.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von Seiten der belangten Behörde in Bescheid festgestellt worden sei, dass eine Einvernahme am 17.04.2013 stattgefunden habe. Des Weiteren sei der nunmehrige Beschwerdeführer am 24.05.2013 zu einer Befragung geladen worden. Dem zu Grunde liegenden Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob tatsächlich nunmehr eine Einvernahme seit dem 24.05.2013 stattgefunden habe. Mit Eingabe vom 06.06.2013 sei ersucht worden, dem Beschwerdeführer einen neuerlichen Ladungsbescheid zuzustellen, zumal dieser offenkundig nicht vom Termin am 24.05.2013 in Kenntnis war. Nach Mitteilungen des Beschwerdeführers an die Kanzlei wurde von diesem die Post erst am 06.06.2013 behoben, weshalb dieser vom Ladungstermin am 24.05.2013 nicht in Kenntnis gewesen sei. Es sei daher mit Eingabe vom 06.06.2013 um Zustellung eines neuerlichen Ladungsbescheides für den Betroffenen ersucht worden. Von Seiten der Behörde sei auf diesem Umstand nicht eingegangen worden bzw. lediglich auf die Lage in Indien verwiesen worden ohne den Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Möglichkeit einzuräumen als Datei gehört zu werden.
Aus der zusammengefassten niederschriftlichen Befragung vom 17.04.2013 ergebe sich auch lediglich eine fragmentarische Darlegung und Feststellung, dass der Betroffene von seiner Familie geschützt werden würde, diese jedoch als auch seine Person selbst von der Partei "telefonisch" bedroht werden würde.
Es sei davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang offenkundig ein Konnex zu einer Bedrohung hergestellt werden solle bzw. geäußert worden sei. Dies sei jedoch dem zu Grunde liegenden Bescheid nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer vermeine, dass es sehr wohl seiner-weiteren-Einvernahme bedurft hätte, um allfällige Widersprüchlichkeiten bzw. ergänzende Angaben machen zu können und habe sich dieser entsprechend über die Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters für sein Nichterscheinen vom 24.05.2013 entschuldigt.
Die Feststellungen zur Lage in Indien seien Recht allgemein gehalten, ohne Einvernahme bzw. weitere Möglichkeit der Darlegung der Beweggründe zur Flucht aus Indien auch nicht nachvollziehbar, zumal nicht individuell anwendbar auf die tatsächlichen Vorkommnisse in Indien und vermeine der Beschwerdeführer, dass seinem Parteigehör nicht entsprechend Folge geleistet worden sei. Es sei zu dem auf den Umstand hingewiesen worden, dass der Ladungsbescheid für den 24.05.2013 der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters am 13.05.2013 zugestellt worden sei, noch am selben Tag zur Weiterleitung gelangt sei, jedoch offenkundig der Betroffene diese Post erst am 06.06.2013 beheben konnte. Weshalb eine weitere Einvernahme dessen, dies trotz Antragstellung vom 06.06.2013 nicht erfolgt sei, bleibe die belangte Behörde offen darzulegen.
Zudem habe der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Einvernahme zumindest Hinweise darauf gemacht, weshalb er aus Indien geflohen sei und seien diese Gründe nicht derart gelagert, dass die Behörde nunmehr feststelle, dass eine Glaubhaftmachung von Asylgründen nicht vorliegen würde.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde sich die Behörde einer unstatthaften Vermutung zu Ungunsten des Beschwerdeführers bedienen, wenn diese feststelle, dass es sich beim Asylantrag um einen Missbrauch handeln würde, da dieser nach dem Auslaufen des Visums gestellt worden sei. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde habe sich diese mit den Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, diesen nicht entsprechend als Partei gehört und sei daher von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen. Zwar habe sich eine Behörde von sogenannten der Zweckmäßigkeit bzw. Einfachheit Raschheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, habe aber dennoch den zu Grunde liegenden Sachverhalt zu erforschen. Wichtigste Quelle hierfür sei die Einvernahme und das Gehör als Partei, welcher im gegenständlichen Fall nicht Folge geleistet worden sei.
Erst bei Einvernahme des Beschwerdeführers und der Möglichkeit der Einräumung zur Vorlage von Beweisen, hätte die Behörde den maßgebend zu Grunde liegenden Sachverhalt erforschen können und erst dann einen Bescheid erlassen dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 zugestellt. Die Beschwerde ging am 12.06.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft, als es das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall unterlassen sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers näher zu befassen.
§ 19 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und- soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird- zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Des weiteres kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
Soweit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach § 24 Abs. 3 AsylG feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG) steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Nach § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder 2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG).
Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 17.04.2013 von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG durchgeführt. Entsprechend des Zwecks dieser Bestimmung bezog sich die Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hatte sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer nicht auf die genaue Schilderung des Fluchtvorbringens abgestellt wurde. Dies hätte in der Folge von Seiten des seinerzeit zuständigen Bundesasylamtes im Rahmen des Zulassungsverfahren bzw. nach Zulassung des Verfahrens erfolgen müssen, indem die näheren Umstände des Fluchtvorbringens mit dem Beschwerdeführer genau erörtert werden hätten müssen. Der Rüge des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 12.06.2013 kann nicht entgegengetreten werden, als dieser dazu ausführt, dass sich das Bundesasylamt mit den Verfolgungsgründen nicht auseinandergesetzt hat, der Beschwerdeführer nicht entsprechend als Partei gehört wurde und daher von der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wurde u.a. von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass sich aus der zusammengefassten niederschriftlichen Befragung vom 17.04.2013 lediglich eine fragmentarische Darlegung und Feststellung ergebe, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie geschützt werde, diese jedoch, wie der Beschwerdeführer, von der Partei "telefonisch" bedroht werde. Von Seiten des Bundesasylamtes wurde u. a. sowohl von der Möglichkeit der näheren Schilderung bzw. Beschreibung der vom Beschwerdeführer angeführten Bedrohungssituation als auch von den sich daraus in Folge noch ergebenden Fragen im Rahmen einer Einvernahme völlig abgesehen.
Des weiterem ist der Kritik des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 12.06.2013 beizupflichten, dass die Feststellungen zur Lage in Indien recht allgemein gehalten sind. Ohne Einvernahme bzw. weiteren Möglichkeit der Darlegung der Beweggründe zur Flucht aus Indien, konnte der Sachverhalt nicht einer näheren Prüfung herangezogen werden, inwieweit in diesem Fall über die allgemeinen Länderfeststellungen hinaus noch spezifische Feststellungen notwendig gewesen wären. So bleibt beispielsweise völlig offen, welche Stellung die vom Beschwerdeführer genannte Partei XXXX im Heimatdorf bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers spielt.
Sowohl im Sinne der im Asylgesetz getroffenen Normierungen als auch im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das gesamte Ermittlungsverfahren zu führen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer quasi auch der "Instanzenzug" abgeschnitten werden würde.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG auseinander zu setzen haben und mit Hilfe einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme dem Beschwerdeführer entsprechendes Parteigehör unter Heranziehung der aktuellen relevanten Länderfeststellungen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens einzuräumen haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Das Bundesasylamt hat es somit im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG rechtswidriger unterlassen den Beschwerdeführer zumindest einmal einzuvernehmen. Eine Einvernahme i.S.d. § 19 Abs. 2 AsylG konnte nicht unterbleiben, als dem Asylwerber weder ein faktischer Abschiebeschutz i.S.d. § 12a Abs. 1 oder 3 AsylG zukam noch sich das Verfahren mehr im Zulassungsverfahren befand, indem das Verfahren zugelassen worden wäre.
§ 24 Abs. 3 AsylG kam im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht zum Tragen, als im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststand.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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