L502 1318054-2•BVwG L502 1318054-2
L502 1318054-2Federal Administrative CourtFeb 3, 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Zukunftsprognose
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch: RA Mag. Michael Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 414431810-14590169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2015, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF
stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (auch: BF), stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.2.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).
Die gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2011 mit Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. XXXX, gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 zu allen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Am 30.03.2012 stellte der BF beim Amt der stmk. Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG, der mit Bescheid vom 27.09.2012 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an das BM f. Inneres erhoben, die Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Berufung (im Weiteren: Beschwerde) ging mit 01.01.2014 auf das stmk. Landesverwaltungsgericht über, das seinerseits die Beschwerde des BF mit Beschluss vom 25.03.2014 als verspätet zurückwies.
3. Am 06.05.2014 stellte der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Dieser Antrag wurde vorerst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) vom 04.06.2014, der mangels Beschwerdeerhebung mit 25.06.2014 in Rechtskraft erwuchs, gemäß § 58 Abs. 9 Z. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Am 16.06.2014 stellte der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Antrag auf amtswegige Behebung des Bescheides vom 04.06.2014 unter Hinweis auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014.
Mit Bescheid vom 27.06.2014 behob das BFA seinen Bescheid vom 04.06.2014 gemäß § 68 Abs. 2 AVG.
Am 10.09.2014 wurde der BF beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, zu seinem Antrag iSd § 55 AsylG niederschriftlich einvernommen.
Am 02.09.2014, 16.09.2014 und 18.09.2014 legte der BF dem BFA verschiedene Urkunden zur Unterstützung seines Antrags vor.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.10.2014 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG abgewiesen, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass sich der BF im Gefolge der bisherigen gegen ihn in den Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen seit 15.03.2012 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe eine türkische Staatsbürgerin geheiratet, dieser Ehe entstamme ein gemeinsames Kind. Er leide unter keiner schwerwiegenden Erkrankung und würden auch sonst keine stichhaltigen Gründe gegen seine Rückkehr in die Türkei sprechen. Er sei nunmehr seit sieben Jahren faktisch im Bundesgebiet aufhältig, davon fünf Jahre aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem AsylG, beziehe Leistungen der staatlichen Grundversorgung und verfüge über gute Deutschkenntnisse.
Diese Feststellungen würden sich auf die persönlichen Angaben des BF, die von ihm vorgelegten Urkunden und die bisherigen Verfahrensergebnisse stützen.
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 55 AsylG und § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK und folgerte aus seinen Feststellungen zum Sachverhalt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des BF seine bisherigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, weshalb kein Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG zu erteilen war. Daraus folge wiederum gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei nicht feststellbar gewesen, weshalb die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise des BF festgelegt worden.
5. Gegen den dem Vertreter des BF am 17.10.2014 zugestellten Bescheid des BFA erhob dieser fristgerecht mit 31.10.2014 in vollem Umfang Beschwerde.
In dieser wurde u.a. der Interessensabwägung der belangten Behörde iSd Art. 8 EMRK entgegen getreten.
6. Die Beschwerdevorlage langte mit 05.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
7. Das BVwG erstellte einen aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug den BF sowie seine Gattin betreffend und führte am 09.01.2015 in seinem Beisein und dem seines Vertreters eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF und der seiner Angehörigen durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war vor der im Juni 2007 erfolgten Einreise und Antragstellung in Österreich seit zumindest dem Jahr 2000 legal in den Niederlanden aufhältig und hatte dort eine niederländische Lebensgefährtin. Er wurde - den Feststellungen des AsylGH folgend - am 03.10.2005 gemäß § 300 des niederländischen Strafgesetzes wegen Tätlichkeit zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, wobei der unbedingte Teil der Strafe zwei Wochen betrug. Bereits am 17.2.2005 wurde der BF gemäß § 300 des niederl. Strafgesetzes wegen Tätlichkeit und gemäß § 310 wegen Diebstahls zu 70 Stunden gemeinnütziger Arbeit, ersatzweise 35 Tage Haft, verurteilt. Am 14.12.2006 wurde der BF gemäß § 245 des niederländischen Strafgesetzes (Sexualdelikt im Bereich der Pädophilie) zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt, von der der unbedingte Teil 12 Monate betrug. Ein gegen den BF in den Niederlanden verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengener Raum trat am 28.6.2013 außer Kraft.
Der nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.06.2007 vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.2.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.
Die gegen diesen Bescheid vom BF fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.03.2012 gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 zu allen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Im Gefolge der mit Zustellung an den BF eingetretenen Rechtskraft dieser Entscheidung war der BF - auch angesichts der am 30.03.2012 erfolgten und letztlich erfolglosen Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - bis dato nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und kommt weder ihm noch seinen Angehörigen aktuell ein Aufenthaltsrecht nach einem Bundesgesetz zu.
Im Juli 2009 wurde der BF in Österreich gemäß §§ 15, 105 Abs 1, 107 Abs 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Diesbezüglich erfolgte mittlerweile die endgültige Strafnachsicht. Im österr. Strafregister scheint aktuell keine Verurteilung des BF auf. Auch seine Gattin ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF hat im Juli 2010 in Graz standesamtlich eine türkische Staatsangehörige, die im März 2009 in das Bundesgebiet eingereist war und ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, geehelicht. Aus dieser Beziehung resultiert eine im Jahr 2010 geborene gemeinsame Tochter, für die ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Diese beiden Anträge wurden erstinstanzlich gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und gem. § 10 AsylG die Ausweisung der Antragsteller in die Türkei verfügt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des AsylGH vom 07.03.2012 zu allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Gattin des BF befindet sich aktuell im dritten Monat einer neuerlichen Schwangerschaft.
Der BF bewohnt mit seinen Angehörigen eine Mietwohnung und bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie Sachleistungen der Caritas für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen. Er ist handwerklich begabt und geht Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen nach, in den Niederlanden war er als Gärtner tätig. Für den Fall des legalen Aufenthalts im Bundesgebiet besitzt er einen Arbeitsvorvertrag als unselbständiger Fleischer, seine Gattin einen solchen als Küchenhilfe in einer Pizzeria. Der BF und seine Gattin verfügen, neben ihren Kenntnissen der Sprachen ihres Herkunftsstaats, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den selbständigen täglichen Gebrauch. Sie betätigen sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz und in einem sogen. Generationenhaus und sind auch in ihrem sonstigen Umfeld in sozialer Hinsicht gut integriert. Die gemeinsame fast vierjährige Tochter besucht seit zwei Jahren den Kindergarten und spricht gleichfalls Türkisch, Kurdisch und Deutsch.
Der BF hat aktuell keine Verbindung mehr mit seiner Herkunftsfamilie in der Türkei aufgrund familiärer Zerwürfnisse im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod seines Bruders in Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Seine Gattin hat entfernte Verwandte im Bundesgebiet, in der Türkei halten sich mehrere Geschwister und ihre Stiefmutter auf, ein Kontakt mit ihnen besteht nur zum Teil bzw. erfolgt sporadisch.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA sowie die Erkenntnisse des AsylGH in den Beschwerdeverfahren des BF und seiner Angehörigen im Zusammenhang mit deren Anträgen auf internationalen Schutz, die Erstellung von Auszügen aus den genannten Datenbanken den BF und seine Gattin betreffend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel.
Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellt sich im Lichte dessen letztlich als unstrittig dar, zumal die oben getroffenen Feststellungen des Gerichtes zum Teil bereits Gegenstand der Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung waren und im darüber hinaus gehenden Teil dem Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechen, dem von der belangten Behörde - mangels Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung - auch nicht entgegen getreten wurde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die antragsgemäße Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG an den BF nicht gegeben waren und wies diesen Antrag daher spruchgemäß ab.
Darüber hinaus hätte sie in Anwendung des § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 AsylG von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob dem BF allenfalls ein Aufenthaltstitel nach diesen Bestimmungen zu erteilen sei. Eine Entscheidung darüber findet sich im bekämpften Bescheid allerdings nicht.
In der Folge erließ sie in Anwendung des § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF.
Das erkennende Gericht hatte daher im Beschwerdeverfahren vorweg zu prüfen, ob die Abweisung des Antrags des BF gemäß § 55 AsylG in rechtskonformer Weise erfolgte, ob dem BF allenfalls gemäß § 57 AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, und ob mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dies im Hinblick auf den für die Anwendung der §§ 55 AsylG und 52 FPG im § 9 BFA-VG festgelegten Maßstab des Art. 8 EMRK.
3. Im Hinblick auf den Antrag des BF iSd § 55 AsylG folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt, dass der BF mangels über seine Gattin und die gemeinsame Tochter, die allerdings ebenso wie er über keinen Aufenthaltstitel verfügen und ebenso von einer Rückkehrentscheidung der Behörde betroffen seien, hinausgehende familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben in Österreich führe und insoweit der Art. 8 EMRK der Abweisung seines Antrags nicht entgegen stehe.
Dieser Feststellung wurde weder in der Beschwerde substantiell widersprochen noch ergab sich im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein abweichender Sachverhalt, sodass der belangten Behörde insoweit zu folgen war.
Im Hinblick auf das vom BF im Bundesgebiet seit 2007 etablierte Privatleben stellte die Behörde fest, dass sich der BF zwar nun seit mehr als sieben Jahren faktisch im Bundesgebiet aufhalte, davon ca. fünf Jahre rechtmäßig auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechts des AsylG, ihm jedoch schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz klar sein mußte, dass sein zukünftiger Aufenthalt in Österreich unsicher sei. Hinzu trete, dass sich der gg. Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unberechtigt erwiesen habe bzw. dem BF sein diesbezügliches Vorbringen betreffend sogar Täuschungsabsicht vorzuwerfen war. Auch der nachfolgende Versuch der Legalisierung des Aufenthalts mittels Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe sich letztlich als erfolglos erwiesen. Die maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte des BF im Inland seien somit vor dem Hintergrund eines ungewissen bzw. letztlich erfolglosen Ausgangs der Bemühungen des BF um einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet entstanden. Die belangte Behörde gestand dem BF darüber hinaus gehend zu, dass ihm eine sprachliche Integration, auch durch den Besuch von Sprachkursen und die Ablegung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2, soweit gelang, dass er sich selbständig in deutscher Sprache - etwa auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde - verständigen konnte bzw. kann, eine Integration in den heimischen Arbeitsmarkt sei weder im Rahmen der erlaubten Möglichkeiten einer gemeinnützigen Tätigkeit iSd GVG-B noch einer saisonalen unselbständigen Erwerbstätigkeit noch einer selbständigen Erwerbstätigkeit trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer des BF erfolgt, wobei auch dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag noch keine maßgebliche Bedeutung zukomme. Mangels Selbsterhaltungsfähigkeit des BF habe er ebenso wie seine Angehörigen daher bis dato der staatlichen Unterstützung bzw. jener der Caritas bedurft. Anderweitige maßgebliche Integrationsmerkmale hätten sich nicht feststellen lassen. Diesen Feststellungen stünde die frühere Sozialisierung im Herkunftsstaat, dortige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und die Fähigkeit des BF sich bei einer Rückkehr dorthin wieder in die Gesellschaft integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, gegenüber. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF sei nicht zu Gunsten des BF zu gewichten, jedoch seine illegale Einreise zu seinen Ungunsten. Ein Verschulden der österr. Behörden an einer langen Verfahrensdauer liege nicht vor, vielmehr habe der BF selbst durch unwahre Angaben sein "Asylverfahren" verlängert.
In einer Zusammenschau und Gegenüberstellung dieser Aspekte kam die Behörde sodann zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF dessen private Interessen in Österreich überwiege und die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG gemessen am Maßstab des Art. 8 EMRK daher nicht in Betracht komme.
4. Diese Interessensabwägung wurde in der Beschwerde des BF als insgesamt unzutreffend bezeichnet.
Eine dort darüber hinaus in den Raum gestellte mögliche Gefährdung des BF, die einer allfälligen Abschiebung im Zusammenhang mit der gegen ihn getroffenen Rückkehrentscheidung entgegen stehe, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wieder in Abrede gestellt bzw. diese Vorbringen als nicht relevant zurückgezogen.
5. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Aspekte aus folgenden Gründen zu einem von der belangten Behörde abweichenden Ergebnis:
Angesichts des mehr als siebenjährigen und insofern bereits im Hinblick auf diese erhebliche Dauer zu Gunsten des BF zu wertenden faktischen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, während dem sich vor allem eine in sprachlicher und sozialer Hinsicht nachhaltige Integration des BF vollzogen hat, war dem BF nicht in dem von der belangten Behörde angelegten Maß anzulasten, dass er mit der Ungewißheit eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen hatte. Er war zwar im Anschluss an die abschließende Entscheidung des AsylGH im Jahr 2012 nicht - die zugleich gegen ihn ausgesprochene Ausweisung vollziehend - ausgereist, es war dem gg. Verfahrensakt aber auch nicht zu entnehmen, dass die zuständigen Behörden entsprechende Schritte unternommen hätten die gegen den BF und seine Angehörigen verhängte Ausweisung durchzusetzen. Der BF beantragte an die Entscheidung des AsylGH anschließend im März 2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach fremdenrechtlichen Bestimmungen und war dieses Verfahren in der Folge zwei Jahre lang bei den zuständigen Behörden, davon sechs Monate lang bei der erstinstanzlichen Niederlassungsbehörde und weitere eineinhalb Jahre lang beim BM. f. Inneres, das in diesem Zeitraum offenbar keine weiteren Verfahrensschritte setzte, anhängig, ehe es schließlich erst nach Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde des BF auf das stmk. Landesverwaltungsgericht im März 2014 zum Verfahrensabschluss durch Zurückweisung der Beschwerde des BF kam. Im Hinblick darauf war entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu konstatieren, dass die ab 2012 weiter fortschreitende Integration des BF bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt vor allem der Verantwortung der zuständigen Fremdenbehörden im Hinblick auf deren Säumigkeit bei der Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unterliegt.
Das BVwG verkannte im Weiteren nicht, dass sich der BF schon während seines mehrjährigen Aufenthalts in den Niederlanden mehrfach gerichtlich strafbar machte und zudem auch danach in Österreich straffällig wurde. Diesen strafgerichtlichen Verurteilungen lagen jedoch, an der Strafhöhe gemessen, offenbar keine gravierenden Straftaten zugrunde, die jüngste Verurteilung des BF vom Juli 2009 zu einer dreimonatigen bedingten Haftstrafe wurde mittlerweile endgültig nachgesehen und sind somit seit 2009 keine relevanten Straftaten des BF mehr aktenkundig geworden. Diese offenkundige Läuterung des BF dürfte aus Sicht des BVwG wohl durch die Familiengründung und eine daraus resultierende soziale Festigung des BF seit 2010 bewirkt worden sein, was aus Sicht des BVwG als günstig im Hinblick die Frage einer möglichen zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch allfällige weitere Straftaten des BF zu werten war.
Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung zwar darauf verwiesen, dass der BF bis dato noch keiner legalen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hierbei war aber zu berücksichtigen, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bundesgebiet für eine erlaubte unselbständige Erwerbstätigkeit von "Asylwerbern" als äußerst schwierig darstellen, sodass zwar eine dennoch gelungene Integration eines "Asylwerbers" in den Arbeitsmarkt als zu dessen Gunsten, jedoch eine nicht gelungene nicht zu dessen Lasten zu werten ist. Nach Abschluss des "Asylverfahrens" des BF im Jahr 2012 war eine legale Beschäftigung des BF angesichts seiner Rechtsstellung als bloßer Fremder ohne Aufenthaltsrecht noch weiter erschwert. Diesen Erwägungen steht die offenkundige Erwerbswilligkeit und -fähigkeit des BF gegenüber, die sich in bisherigen Gelegenheitsarbeiten als Handwerker sowie im vorliegenden Arbeitsvorvertrag zeigten. Auch insofern war eine günstige Zukunftsprognose, was die Wahrung der öffentlichen Interessen durch eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit und -willigkeit des BF und dessen Angehörige angeht, zulässig.
Auf die nachhaltige sprachliche Integration des BF, die auch durch die Ablegung einer Sprachprüfung nachgewiesen wurde, wurde bereits von der belangten Behörde hingewiesen, ebenso wie auf die - aus den zahlreich vorgelegten Unterstützungserklärungen erkennbar gewordene - soziale Integration des BF Bedacht zu nehmen war.
Im Hinblick auf das Verhältnis des BF zu seinem Herkunftsstaat war zu berücksichtigen, dass er sich seit ca. dem Jahr 2000, also somit seit bereits ca. 15 Jahren außerhalb desselben aufhält. Auch wurde im gg. Verfahren glaubhaft gemacht, dass nicht nur wegen dieser langen Abwesenheit, sondern auch aus innerfamiliären Konflikten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Bruders des BF in Österreich heraus keine maßgebliche Verbindung des BF zu seiner Heimat mehr besteht, wenn auch der belangten Behörde insoweit beizutreten war, dass sich der BF trotz dieser Einschränkung angesichts seiner früheren Sozialisierung in der Türkei, seiner Sprachkenntnisse und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich dort wieder integrieren könnte.
Im Ergebnis verkannte das Gericht sohin nicht, dass der BF zwar im Jahr 2007 unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stellte, weshalb er alleine in Anbetracht dessen nicht mit einer zukünftigen Legalisierung seines Aufenthalts rechnen durfte, jedoch vollzog sich in dem langen Zeitraum seither - über die seit nunmehr ca. fünfzehn Jahren bestehende Abwesenheit des BF vom Herkunftsstaat und den Verlust seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte ebendort hinaus - eine nachhaltige soziale und sprachliche Integration des BF im Bundesgebiet, die vor allem einer überlangen, weil ca. fünfjährigen Verfahrensdauer den Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend und einer erheblichen Säumigkeit der österr. Fremdenbehörden im Niederlassungsverfahren des BF zuzurechnen war, wobei sich aus dieser Integration und der beim BF angesichts seiner beruflichen und sprachlichen Fertigkeiten vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrag auch eine günstige Zukunftsprognose für die zukünftige Integration des BF in den heimischen Arbeitsmarkt ableiten ließ.
In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben des BF in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht letztlich zum Ergebnis, dass das Interesse des BF an der Fortsetzung seines seit 2007 etablierten Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt bereits überwiegt.
Zudem war aus den Feststellungen oben abzuleiten, dass die durch eine Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des Privatlebens des BF im Bundesgebiet auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht bloß vorübergehend sind.
4. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung des BVwG ist dem BF gemäß § 58 Abs. 2 AsylG vom Bundesamt ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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