BVwG W192 1426116-1

W192 1426116-1Federal Administrative CourtFeb 2, 2015

Regest

aktuelle Bedrohung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W192 1426116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1426116.1.00

Spruch

W192 1426116-1/10 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von xxxx StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 13.215-BAI zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 02.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er der paschtunischen Volksgruppe angehöre. Im Herkunftsstadt seien seine Ehefrau und zwei Töchter sowie seine Eltern und Geschwister aufhältig. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt verlassen, weil er von Taliban aufgefordert worden sei, für diese zu arbeiten. Ein Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers hätten im Jahr 2000 begonnen, für die Taliban zu arbeiten und gegen die Regierung gekämpft. Vor ca. einem Jahr hätten sie sich der Regierung angeschlossen und es sei der Bruder des Beschwerdeführers vor zehn Monaten von den Taliban verschleppt und getötet worden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan drei Monate nach der Tötung seines Bruders verlassen und sei mit Schlepperunterstützung über den Iran und die Türkei nach Griechenland und über weitere Staaten nach Österreich gelangt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2012 machte der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Vorbringen übereinstimmende und detaillierte Angaben zu seinen Verfolgungsbehauptungen. Er ergänzte, dass sein Vater am 20.02.2012 verstorben sei, nachdem er von unbekannten Personen geschlagen und verletzt wurde. Die Mutter, die Gattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers hätten vor einem Monat seinen Herkunftsort in der Provinz Kabul verlassen und seien in die Stadt Kabul verzogen. Eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers lebe mit ihrer Familie in Kabul, wobei ihr Mann vor drei Jahren erschlagen worden sei, eine andere Schwester des Beschwerdeführers lebe mit ihrer Familie in Pakistan.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Im Bescheid legte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft zugrunde und stellte weiters fest, dass dieser im Herkunftsstadt keiner Verfolgung von staatlicher Seite ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt verlassen, weil sein Vater von den Taliban zwei Drohbriefe bekommen habe und sein Bruder von den Taliban entführt und ermordet worden sei. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst dadurch unter Druck setzen und zwangsrekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer selbst sei von den Taliban nie persönlich bedroht worden. Die vorgebrachten Ausreisegründe seien glaubwürdig.

Im Abschnitt über die rechtliche Beurteilung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Wohnsitznahme etwa in Kabul nicht ausgeschlossen sei, ebenso wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen zu wenden. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Wohnsitz im Herkunftsstaat in Kabul zu begründen, wo er gemäß vorliegenden Erkenntnissen höchstwahrscheinlich keine Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt wäre und wo auch seine Angehörigen leben würden.

Gegen die Ausweisung würden keine Hinderungsgründe vorliegen.

1.3. Dagegen richtet sich die am 12.04.2012 eingebrachte Berufung, in der vorgebracht wurde, dass die Feststellungen des angefochtenen Bescheids insoweit mangelhaft seien, als Feststellungen über die vom Beschwerdeführer beschriebene Tötung seines Vaters fehlen. Es sei dem Beschwerdeführer zwar nicht bekannt, von wem sein Vater angegriffen wurde, aufgrund der Drohbriefe und Ermordung des Bruders scheine es aber nahe liegend, dass dieser Angriff von Mitgliedern der Taliban verübt worden sei, da die Familie sonst keine Feinde in der Umgebung habe. Die Behörde hätte auch feststellen müssen, dass der Schwager des Beschwerdeführers vor drei Jahren erschlagen worden sei.

Es sei dem afghanischen Staat nicht möglich, seine Bevölkerung vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen, was sich bereits aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zur allgemeinen Sicherheitslage ergebe. Auch im Falle des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass die Polizei sowie die Distriktsverwaltung bei Erhalt der Drohbriefe nichts unternommen habe und auch nach der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers keine Hilfe leisten konnte, so dass dieser von den Taliban getötet wurde.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer nicht mehr in sein Heimatdorf, um dort den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie weiterzuführen. Auch in Kabul wäre er vor Übergriffen durch die Taliban nicht sicher.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.12.2014 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wonach sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebe, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich nach einer Rückkehr in den Herkunftsstadt in Kabul anzusiedeln, wobei ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne und überdies dort seine Mutter und Ehefrau sowie seine Kinder leben, so dass er bei einer Rückkehr auch durch das familiäre Netzwerk Unterstützung finden könne. Angesichts des Inhaltes von übermittelten Berichten über die Sicherheitslage in Kabul bestehe diese Möglichkeit für den Beschwerdeführer auch aktuell.

1.5. In seiner Stellungnahme vom 22.01.2015 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren zeigen, dass dieser von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht sei und im Falle einer Rückkehr eine Bestrafung oder die Tötung wegen seiner Weigerung zu befürchten habe.

Das Haus der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsort sei niedergebrannt worden, worauf dessen Ehegattin mit den Kindern und seiner Mutter nach Kabul gezogen sei. Im Juli 2014 sei das Haus der Familie in Kabul durch den Wurf einer Granate beschädigt und die Tochter des Beschwerdeführers verletzt worden. Dessen Familie sei daraufhin zunächst nach Jalalabad geflüchtet und habe sodann wegen der schlechten Sicherheitslage den Herkunftsstadt verlassen, und sei zunächst zur Schwester des Beschwerdeführers nach Pakistan gegangen, von wo sie dann weiter gezogen sei. Der aktuelle Aufenthaltsort der Familie sei nicht bekannt. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich in Kabul anzusiedeln, da er dort - wie der Anschlag auf seine Familie aufzeige - ebenfalls vom Verfolgung betroffen sei.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20.01.2015 wurden im Wesentlichen übereinstimmende Angaben getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und stammt aus der Provinz Kabul. Es ist - wie in angefochtenen Bescheid - zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstadt verlassen hat, weil sein Vater von den Taliban zwei Drohbriefe bekommen habe und der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt und ermordet wurde. Die Taliban wollten den Vater des Beschwerdeführers und diesen selbst dadurch unter Druck setzen und zwangsrekrutieren. Der Beschwerdeführer selbst wurde von den Taliban nicht persönlich bedroht. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde zu legen, dass sein Vater nach seiner Ausreise am 28.02.2012 verstorben ist, nachdem er von unbekannten Personen geschlagen und verletzt wurde.

Die Ehefrau und Töchter sowie die Mutter des Beschwerdeführers, die nach dem Tod seines Vaters aus dem Herkunftsort nach Kabul gezogen waren, haben im Sommer 2014 zunächst Kabul und in der Folge den Herkunftsstadt verlassen und es ist ihr derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer hätte im Herkunftsstadt wegen seiner Weigerung, sich durch die Taliban rekrutieren zu lassen, mit Verfolgung seitens der Taliban zu rechnen. Er könnte vor einer solchen Bedrohung keinen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates finden.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstadt keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte und es besteht daher für ihn keine Möglichkeit, Sicherheit durch eine Niederlassung an einem Ort außerhalb seiner Herkunftsregion, etwa in der Stadt Kabul, zu erlangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Herkunft und über die Gründe der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstadt ergeben sich aus dessen Angaben und sind bereits in angefochtenen Bescheid als glaubwürdig bezeichnet worden. Da in angefochtenen Bescheid keine Zweifel an der Richtigkeit der weiteren Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 07.03.2012, wonach sein Vater am 28.02.2012 verstorben ist, dargetan wurden, ist auch dieser Umstand zu Grunde zu legen. Angesichts der bereits als glaubwürdig beurteilten Drohungen von Taliban gegen den Vater des Beschwerdeführers liegt es - wie in der Beschwerde ausgeführt - nahe, dass dieser Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers damit im Zusammenhang steht

Da der Beschwerdeführer bereits von der Behörde offenkundig als Person als glaubwürdig angesehen worden ist, gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, seine nunmehrigen Angaben in der Stellungnahme vom 22.01.2015, dass seine Familienangehörigen aufgrund eines Anschlages Kabul und in weiterer Folge den Herkunftsstadt verlassen haben und ihr Aufenthalt derzeit nicht bekannt sei, anzuzweifeln.

Die vom Beschwerdeführer beschriebene Bedrohungssituation steht im Einklang mit der allgemeinen Lage in Herkunftsstadt und es zählt der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme vom 22.01.2015 zutreffend ausgeführt wurde - gemäß den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 zur Risikogruppe jener Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen und deshalb gefährdet sind, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Der Beschwerdeführer könnte entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vor einer solchen Bedrohung keinen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates finden, da aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Sicherheitslage und über die Aktivitäten bewaffneter nichtstaatlicher Akteure in Afghanistan nicht ersehen werden kann, dass die afghanischen staatlichen Stellen und internationalen Sicherheitskräfte wirksamen Schutz vor einer solchen Bedrohung leisten könnten. Dies ergibt sich auch aus den bereits von der Behörde als glaubwürdig beurteilten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach die staatlichen Stellen sowohl anlässlich der Entführung und späteren Tötung des Bruders des Beschwerdeführers im Herkunftsstadt als auch im Zusammenhang mit den an seinen Vater ergangene Drohbriefen keine wirksamen Schutzmaßnahmen setzen konnten. Dies dürfte auch durch den nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten gewaltsamen Angriff auf dessen Vater, der zu dessen Tod geführt hat, bestätigt werden. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer vor der Behörde nicht substantiiert dargelegt habe, dass die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates insgesamt nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem Beschwerdeführer vor dem behaupteten Übergriffen angemessener Schutz zu bieten, sind daher aktenwidrig

Auch der allgemeine Zustand von Justiz und Sicherheitsverwaltung im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers geben sowohl nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides als auch angesichts der im Wesentlichen unveränderten aktuellen Situation keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer vor etwaigen Sanktionen wegen seiner Weigerung, sich einer Zwangsrekrutierung durch Taliban zu unterwerfen, Schutz finden könne.

Da der Beschwerdeführer in Afghanistan immer in seinem Herkunftsort gelebt hat und außerhalb davon insbesondere auch nach der Ausreise seiner bis Sommer 2014 in Kabul aufhältigen Familienangehörigen keine familiären Bezugspunkte hat, ist im eine Niederlassung in Kabul als mittellose Person ohne persönliche Anknüpfungspunkte nicht zumutbar. Es hat die Behörde nicht aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer angesichts der Sicherheitslage eine Niederlassung an einem anderen Ort möglich sein könnte und es haben sich aus dem Verfahren auch keine sonstigen konkreten Hinweise dafür ergeben. Es liegt daher für den Beschwerdeführer im Herkunftsstadt keine interne Schutzalternative vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.3. Der Beschwerdeführer hat zufolge den Feststellungen glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstadt Verfolgung durch Angehörige der Taliban-Bewegung zu befürchten hat, woraus sich eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit oder seines Lebens ergibt.

Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001,Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002,Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (z.B. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich ist. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zu Afghanistan ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Asylwerber unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben zu gefährden. Daher muss er in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass die Behörden ihrer (positiven) Schutzpflicht auch bezüglich der Bedrohung des Asylwerbers nicht nachgekommen wären bzw. gar nicht in der Lage sind, dieser Pflicht nachzukommen und er somit keinen ausreichenden Schutz in seinem Herkunftsstaat finden kann.

3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 11 AsylG 2005 regelt die "Innerstaatliche Fluchtalternative" wie folgt:

"§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für den Asylwerber nicht anzunehmen, weil die Gefährdung im gegenständlichen Fall - angesichts des großen Wirkungsradius und der operativen Kapazitäten der Taliban - nahezu im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer angesichts der Sicherheitslage in Kabul dort eine Verwirklichung der bestehenden Bedrohungssituation nicht zu erwarten hätte, ist davon auszugehen, dass ihm eine Niederlassung in Kabul nicht (mehr) möglich und zumutbar ist, da er dort keine familiären und materiellen Anknüpfungspunkte vorfindet und eine Sicherung seines notdürftigen Auskommens durch die Aufnahme eigener Erwerbstätigkeit nicht gesichert erscheint.

3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.5. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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