W105 1435674-1•BVwG W105 1435674-1
W105 1435674-1Federal Administrative CourtFeb 2, 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W105 1435674-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 12.172-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 06.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.09.2012 gab der Antragsteller als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates wie nachstehend an:
"Anfang September 2011 kamen Leute der Terrororganisation Al-Shabaab in unser Bauernhaus und wollten meine Schwester mit einem Mitglied der Terrororganisation zwangsverheiraten. Mein Vater ließ das nicht zu und wurde daraufhin ermordet von den Terroristen. Mir wurde die Hand gebrochen und gesagt, dass sie in ein paar Wochen zurückkommen werden und meine Schwester einen Angehörigen der Terroristen heiraten müsse. Daraufhin flüchteten ich und meine Schwester. Meine Schwester befindet sich noch in Somalia. Meine Mutter verkaufte den Bauernhof und finanzierte mir damit meine Flucht nach Österreich."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 19.02.2013 verneinte der Antragsteller auf Befragen das Vorliegen gravierender Erkrankungen sowie gab er im Weiteren auf Befragen zu Protokoll zur Volksgruppe der Maalin Adawin zu gehören und sei mit Adawin der Sub-Clan gemeint. In weiterer Folge wurde der Antragsteller aufgefordert, bestimmte Spezifika des von ihm genannten Stammes zu nennen und vermochte er dies nicht zu tun. Im Weiteren verneinte er Risikofaktoren hinsichtlich Verfolgung durch staatliche bzw. behördliche Organe oder einer Verfolgung auf Grund einer politischen Parteimitgliedschaft. Zu seinen Fluchtmotiven gab der Antragsteller wie folgt zu Protokoll:
"F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).
A: Am 05.05.2011 kamen die Al-Shabaab zu uns nach Hause. Sie haben mich aufgefordert mit ihnen mitzugehen und gemeinsam mit ihnen gegen die somalische Regierung zu kämpfen. Ich sagte zu ihnen, dass ich niemals eine Waffe in der Hand hatte. Ich habe ihre Aufforderung abgelehnt. Dann haben Sie mich geschlagen. Sie brachen mir die Hand. Dann nahmen Sie mich mit Gewalt mit. Sie sperrten mich in einem Zimmer. Ich blieb zwei Tage in diesem Zimmer. Dann brachten diese Leute mich ins Krankenhaus, da mein Arm gebrochen war. Ich bekam einen Gips. Danach brachten Sie mich wieder in ihr Gefängnis zurück.
Da sie gesehen haben, dass ich verletzt war und sie mich unter diesen Umständen nicht mehr versorgen konnten, haben sie mich freigelassen.
Ich ging nach Hause. Als ich zuhause ankam, hörte ich, dass meine Schwester zwangsverheiratet wurde. In derselben Woche haben die Al-Shabab zu mir gesagt, dass meine Schwester von einer Ihren Kollegen zwangsverheiratet wurde.
Ich blieb weiterhin zuhause und habe dagegen nichts unternommen, da ich am Arm verletzt war. Nach ca. 5 Monaten ging es mir besser. Meine Mutter sagte zu mir, dass diese Leute meine jüngere Schwester mitgenommen haben. Sie wollte mich auch nicht verlieren. Aus diesem Grund hat sie meine Ausreise organisiert.
Ich sagte zu meiner Mutter, wie sie die Ausreise organisieren will. Sie antwortete, dass sie das Grundstück verkaufen will. Mein Vater wurde bereits im Jahr 1996 von einigen Leuten umgebracht.
Das sind meine einzigen Fluchtgründe. Andere Gründe gibt es nicht.
F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles gesagt. Andere Fluchtgründe gibt es nicht.
F: Wann wurden Sie von der Gruppierung Al-Shabaab freigelassen?
A: Am 08.05.2011 wurde ich freigelassen. An diesem Tag brachten diese Leute mich wieder nach Hause zurück.
F: Hatten Sie seit 08.05.2011 bis zu Ihrer Ausreise am 09.10.2011 irgendwelche Probleme in XXXX?
A: Nein, absolut nicht. Ich hatte keinerlei Probleme. Ich hielt mich die ganze Zeit in unserem Haus auf.
F: Wie ist Ihre Einstellung zu Al-Shabaab?
A: Das sind keine guten Menschen. Sie bekommen alles mit Gewalt.
F: Haben Sie jemals gegen die Al-Shabab gekämpft und sind aktiv gewesen?
A:Nein, ich habe niemals gegen die Al-Shabaab gekämpft. Ich war niemals gegen diese Gruppierung aktiv gewesen.
F: Haben Sie jemals gegen die somalische Regierung gekämpft?
A: Nein, ich habe auch niemals gegen die somalische Regierung gekämpft.
V: Herr Asylwerber, Ihr gesamtes Vorbringen vor dem Bundesasylamt XXXX ist vollkommen unglaubwürdig. Sie wurden heute zu Beginn der Einvernahme ausdrücklich gefragt, ob Ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen und vollständig waren. Ihre Angaben vom 07.09.2012 wurden für Sie von der anwesenden Dolmetscherin nochmals rückübersetzt. Sie haben keine Korrekturen bis auf den Ausdruck "Bauernhof" vorgenommen. Dazu gaben Sie selbst an, dass alles andere stimmen würde.
Vor der Polizei haben Sie mit keinem Wort gesagt, dass die Gruppierung Al-Shabaab Sie zwangsrekrutieren wollte. Was sagen Sie dazu?
A: Ich sage die Wahrheit. Ich kann dazu nur sagen, dass ich vor der Polizei wenig Zeit hatte, alles vorzubringen.
V: Vor der Polizei am 07.09.2012 haben Sie vorgebracht, dass Anfang September 2011 die Leute von Al-Shabaab zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Nun behaupten Sie heute im krassen Widerspruch, dass diese Leute am 05.05.2011 zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Was sagen Sie nun zu diesen Widersprüchen?
A: Ich habe niemals gesagt, dass die Leute Anfang September 2011 zu uns nach Hause gekommen sind.
V: Herr Asylwerbe, Sie werden an dieser Stelle nochmals an Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Nochmals: Ihnen wurde zu Beginn der Einvernahme Ihre Angaben vom 07.09.2012 von der anwesenden Dolmetscherin rückübersetzt. Sie haben keine Korrekturen oder Ergänzungen dazu gemacht. Sie brachten vor der Polizei Folgendes dezidiert vor:
"Anfang September 2011 kamen die Leute der Terrororganisation Al-Shabaab in unser Bauernhaus und wollten meine Schwester mit einem Mitglied der Terrororganisation zwangsverheiraten. Mein Vater ließ das nicht zu und wurde daraufhin ermordet von den Terroristen. Mir wurde die Hand gebrochen und gesagt, dass sie in ein paar Wochen zurückkommen werden und meine Schwester einen Angehörigen der Terroristen heiraten müsse. Daraufhin flüchteten ich und meine Schwester. Meine Schwester befindet sich noch in Somalia."
Nun erzählten Sie heute eine neue Geschichte. Sie gaben heute dezidiert an, dass Sie am 05.05.2011 von den Al-Shabaab mit Zwang mitgenommen worden wären, weil diese Leute Sie zwangsrekrutieren wollten. Da Sie dagegen waren, hätten diese Leute Sie geschlagen. Dabei hätte man Ihren Arm gebrochen.
Am 08.05.2011 wären Sie nach Hause gekommen. Sie hätten von den Al-Shabaab gehört, dass Ihre Schwester bereits mit einem Al-Shabaab-Mitglied zwangsverheiratet wurde.
Sie wären dann bis zu Ihrer Ausreise zuhause geblieben. Ihre Mutter hätte die Ausreise organisiert.
Zudem erzählten. Sie heute, dass Ihr Vater bereits im Jahr 1996 von einigen anderen Leuten getötet worden wäre. Sie und Ihre Schwester wären von einem Waisenhaus betreut worden.
In Ihrem Falle ist es klar und offensichtlich, dass Sie mit Ihren verschiedenen Vorbringen "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen, vor allem deshalb, da sie im Land in dem sie sicher sind um Hilfe (Asyl) und Schutz ersuchen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!
A: Mein Vater wurde im Jahr 1996 umgebracht. Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
V: Vor der Polizei haben Sie ebenfalls angegeben, dass Sie 1997-2005 die Schule in Mogadischu besucht hätten. Nun behaupten Sie heute im Widerspruch, dass Sie immer in XXXX gewesen wären. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
A: Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Das war der einzige Grund für meine Ausreise.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich will nicht zurückkehren. Ich will nicht mehr in Somalia leben. Ein Leben in Somalia kann ich mir nicht vorstellen.
V: Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Sie Angst vor Ermordung haben. Nun behaupten Sie, dass Sie allgemein nicht zurückkehren möchten. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!
A: Ich habe immer Angst. Ich will nicht nach Somalia zurückkehren. Ich kann mir ein Leben in Somalia nicht vorstellen.
F: Wie lange waren Sie in Mogadischu?
A: Dort waren ich nur zwei Tage.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil wie z.B. nach Mogadischu gezogen?
A: Ich stamme aus XXXX. Ich kann aus disem Grund in keiner anderen Stadt in Somalia leben.
V: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?
A: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
Feststellung des Bundesasylamtes: die Al Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu abgezogen ist und ist nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG. In den meisten der 16 Bezirke finden so gut wie keine direkten Kampfhandlungen mehr statt.
Gemäß Informationen der Stadt Mogadischu und der Vereinten Nationen sind seit August 2011 (Abzug der al Shabaab) rund eine Million Menschen nach Mogadischu zurückgekehrt. Die Anzahl an IDPs im Afgooye-Korridor ist derweil von ca. 400.000 auf rund 120.000 Personen gesunken. Frontgeschehen: Die Südwestfront (Kenianische Armee und Milizen) stagniert weiterhin bei Afmadow; Die Westfront (Kenianische Armee, tw. ASWJ) wurde auf ca. 30 km an Bardera (Jungal bzw. Takaa) herangeführt. Die Benadirfront (AMISOM/Übergangsregierung) wurde auf derzeit ca. 10 km westlich von Afgooye in Richtung Merka erweitert, im Osten bis Balcad, sodass Ihren Befürchtungen nicht gefolgt werden kann. Eine internationale Organisation bestätigt, dass Al Shabaab in Mogadischu nicht mehr zwangsweise rekrutiert. Ihre Aussagen sind somit nicht nachvollziehbar. Ihre Aussagen sind damit weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann dazu nur sagen, dass ich in Somalia Probleme hatte. Ich bleibe bei meiner Aussage.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Somalia Bescheid?
A: Ich weiß darüber nichts.
Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich bin im September 2012 nach Österreich eingereist. Seit meiner Einreise halte ich mich hier auf.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich bin in der Grundversorgung und werde hier unterstützt. Ab und zu leiste ich gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde. Sonst mache ich hier nichts.
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Ja, ich besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Ich bin aber kein Mitglied in einem bestimmten Verein oder in einer Organisation.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige okder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
A: Nein.
F: Wo leben Ihre Verwandten?
A: Meine Mutter, meine Schwester und meine weiteren Verwandten leben immer noch in XXXX.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter?
A: Nein, ich habe keinen Kontakt zu meiner Mutter.
F: Unter welchen Umständen leben Ihre Mutter und Ihre Schwester in XXXX?
A: Meine Mutter handelt weiterhin mit dem Tierfutter. Sie wohnt in einer Mietwohnung in XXXX. Meine Schwester ist verheiratet und wo sie zurzeit lebt, weiß ich nicht. Ich telefoniere ständig mit ihr. Das letzte Mal habe ich mit meiner Mutter vor zwei Wochen telefoniert."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrages aus, dass sich der Beschwerdeführer laufend widersprochen habe, so dass seine Angaben zu den Fluchtgründen als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Clanzugehörigkeit sowie den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Weiters sei dem Genannten keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Länderberichten zu äußern. Zudem seien seine Einwände bezüglich seiner Somali- Sprachkenntnisse unberücksichtigt geblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Es mag zutreffen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit unterschiedlich darstellen. So wurde einerseits im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides hervorgehoben, dass dem Antragsteller seine Clan- bzw. Stammeszugehörigkeit geglaubt werde; andererseits wurde trotz vorbildlicher Recherchen und Feststellungen zu Minderheiten in Somalia keine hinreichende Verknüpfung bzw. Einordnung der Volksgruppenzugehörigkeit des Antragstellers vorgenommen. Da in Somalia jedenfalls die Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit oder allenfalls auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Minderheit oder einem bestimmten Sub-Clan von zentraler Bedeutung für die Risikoeinschätzung ist und jegliches Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung auch hinsichtlich der Clanzugehörigkeit zu bewerten wäre, greift die Bezug habende Beweiswürdigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides jedenfalls zu kurz.
Vor allem vor dem Hintergrund der allenfalls tatsächlich stattgefundenen Zwangsverheiratung der Schwester des Antragstellers mit einem al-Shabaab-Mitglied vermag ein zusätzliches Risiko für den Antragsteller darzustellen, welches einer Würdigung zu unterziehen ist. Im fortzusetzenden Verfahren wären diesbezüglich eindeutige Feststellungen zu treffen, sowie ist die festgestellte Clanzugehörigkeit insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 3 sowie der aktuell drohenden Nahrungsmittelknappheit in Somalia abzuklären.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, je-weils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.