BVwG L519 1316536-4

L519 1316536-4Federal Administrative CourtFeb 2, 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Full text

BVwG L519 1316536-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1316536.4.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA-Kanzlei Dr. LECHENAUER u. Dr. SWOZIL gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 12 08.632-EAST WEST, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA-Kanzlei Dr. LECHENAUER u. Dr. SWOZIL gegen den Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 12 08.633-EAST WEST, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA-Kanzlei Dr. LECHENAUER u. Dr. SWOZIL gegen den Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 12 08.634-EAST WEST, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA-Kanzlei Dr. LECHENAUER u. Dr. SWOZIL gegen den Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 12 08.635-EAST WEST, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige von Armenien, stellten nach nicht rechtmäßiger schlepperunterstützter Einreise über die Slowakei am 2.9.2006 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Antragstellung deren minderjährige unverheiratete Kinder.

I.2. Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als Sergeant beim armenischen Militär eine Einheit von 20 Soldaten geleitet habe. Anfang Jänner 2006 habe es einen Vorfall gegeben, wobei ein Soldat seiner Einheit Selbstmord begangen habe. Er sei beschuldigt worden, für diesen Selbstmord verantwortlich zu sein. Aus diesem Grund habe er gemeinsam mit der Familie Armenien verlassen. Er sei Mitglied der Partei "AJG" von Stephan Demirchjan gewesen. 2003 sei er von den Anhängern jener Partei "HG", die die Wahlen gewonnen habe, zusammengeschlagen worden. Seinem Sohn habe man auf den Kopf geschlagen. Die Aktivisten seien seiner Ansicht nach von der Polizei angeheuert worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie keine Einzelheiten wisse. Sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Probleme, es gehe nur um jene des Gatten.

I.3. Am 2.10.2007 stellte das BAA eine fallbezogene Anfrage an die Staatendokumentation. Zu den Anfragen des Organwalters mit personenbezogenen Daten teilte die Staatendokumentation mit, dass solche Anfragen nicht beantworten werden können. Die Staatendokumentation stützte sich bei der Anfragebeantwortung lediglich auf Recherchen in Berichten.

Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden jeweils vom 3.12.2007 vom BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).

Das BAA stellte dabei im Wesentlichen fest, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Erstbeschwerdeführer wegen des geschilderten Selbstmordes zur Verantwortung gezogen werden sollte. Eine Verfolgung wegen seiner politischen Ansichten sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

I.4. Gegen diesen Bescheid haben der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH) erhoben. Internetauszüge in armenischer Sprache wurden der Beschwerde beigelegt. Um was es sich dabei inhaltlich handelte, wurde nicht bekannt gegeben.

Der AsylGH hat die mit der Beschwerde vorgelegten Berichte einer Übersetzung zugeführt. Es geht darin um Todesfälle beim armenischen Militär und den staatlichen Untersuchungen. Konkrete Fälle werden aufgezeigt. In Bezug auf den vom BF geschilderten Fall finden sich darin jedoch keine Hinweise. Weiters hat der BF die Heiratsurkunde in Kopie mitgeliefert.

Am 9.4.2010 erteilte der AsylGH einen Übersetzungsauftrag betreffend der von den Beschwerdeführern lediglich in armenischer Sprache und ohne Hinweis auf den konkreten Inhalt vorgelegten Bescheinigungsmittel, welche am 16.4.2010 einlangten.

Am 4.8.2011 wurde vom AsylGH ein nichtamtlicher länderkundiger Sachverständiger bestellt, welcher in Armenien mit fallbezogenen Recherchen vor Ort beauftragt wurde, wobei diesem ua. die von den Beschwerdeführern angegebenen Namen zum Selbstmord verübenden Sohn und dessen Vater - in den verschiedenen Varianten - übermittelt wurden. Die Beantwortung langte am 14.9.2011 ein. Weiters wurde die Staatendokumentation mit fallbezogenen Berichtsrecherchen beauftragt, deren Beantwortung am 26.8.2011 einlangte.

Die Staatendokumentation konnte keine Berichte über den vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Todesfall bzw. Selbstmord beim armenischen Militär finden.

Der nichtamtliche länderkundige Sachverständige aus Armenien teilte mit, dass der Name des vom Beschwerdeführer angegebenen hochrangigen politischen Funktionärs der HHK Partei Galust Sahakyan und nicht Sahak Galstyan sei. Diese Person habe zwei Söhne mit den Namen Arman Sahakyan und Tigran Sahakyan, die ungefähr 35 bis 40 Jahre alt seien und dem zufolge könnte es nicht möglich sein, dass diese 2006 beim Wehrdienst gewesen wären. Sie sind derzeit bei der Regierung der Republik Armenien tätig, wobei der Sachverständige auch anführte, bei welchen staatlichen Institutionen diese Söhne in gehobener Funktion derzeit beschäftigt seien.

Die Angaben über den Selbstmord in der angegebenen Kaserne und die Verfolgung seitens der Verwandten können nicht bestätigt werden.

Angehörige des armenischen Militärs bekommen unabhängig ihres Ranges schon ab Beginn des Wehrdienstes ein entsprechendes Zeugnis ausgefolgt, das ihre Teilnahme beim Militär bestätigt.

Mit Schriftsatz vom 27.9.2011 wurden den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens übermittelt und wurden sie zur Stellungnahme eingeladen. Weiters wurden sie aufgefordert, allfällige Erkrankungen und ihre privaten und/oder familiären Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich darzulegen und durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer brachten am 12.10.2011 eine Stellungnahme ein. Zum oa. Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation und des nichtamtlichen Sachverständigen wurde nur insoweit Stellung bezogen als die "Rede nicht über vermuteten Galust Sahakyan und seine Kinder sondern über Sahak Galustyan ist."

Weiters wurde auf dieses ergänzende Ermittlungsergebnis nicht konkret eingegangen. Auch wurde diesbezüglich kein anderweitiges, ihre Behauptung stützendes, Bescheinigungsmittel oder konkretes Beweisanbot erstattet.

Im Übrigen wurde erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und allgemeine Geschehnisse in der Vergangenheit, wie etwa den Anschlag im armenischen Parlament 1999 erörtert. Darüber hinaus wurde ein Vorbringen zur Integration dargelegt und Bescheinigungsmittel den Gesundheitszustand und Integration betreffend beigefügt.

1.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011, Zl.: E9 316.535-1/2008/10E, E9 316.536-1/2008/22E, E9 316.537-1/2008/8E u. E9 316.538-1/2008/8E wurden die Beschwerden gemäß § 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 als unbegründet abgewiesen.

Die Erkenntnisse erwuchsen mit 28.10.2011 in II. Instanz in Rechtskraft.

Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen als unglaubwürdig, dies insbesondere aufgrund der lediglich unsubstaniiert bestrittenen Erhebungen über den länderkundigen Sachverständigen.

Darüber hinaus wurde vom AsylGH Nachstehendes ausgeführt:

"Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführenden Parteien Präferenzen haben in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheuen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der im Familienverfahren aussagenden Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist daher zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass sie dazu tendieren ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren erlangen, dessen Erlangung sie wohl über das eigentlich für zuwanderungswillige Fremde zu führende Verfahren gem. FPG bzw. NAG, mangels Erfüllung der dafür erforderlichen Nachweise, für aussichtslos erachteten."

Im Hinblick auf die Ausweisung ging der Asylgerichtshof vom Bestehen eines unter Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich aus. Im Rahmen der gemäß § 8 Abs. 2 EMRK durchgeführten Interessensabwägung hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer zwar erhebliche private Anknüpfungspunkte hätten, diese jedoch in einem Zeitraum entstanden sind, in welchem zumindest den Erst- und Zweitbeschwerdeführern der Status des ungewissen Aufenthalts bekannt sein musste.

1.6. Am 18.11.2011 wurde durch den Erstbeschwerdeführer der Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" bei der BH XXXX eingebracht. Mit Bescheid vom 26.03.2012 wurde dieser abgewiesen.

Dagegen wurde durch die Rechtsvertreterin Berufung beim BM.I erhoben. Mit Bescheid vom 27.06.2012 wurde die Berufung durch das BM.I abgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurden mit Erkenntnis vom 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143-0146 als unbegründet abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"In der Beschwerde wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführer seit etwa sechs Jahren in Österreich aufhielten, über intensive private Bindungen und hervorragende Deutschkenntnisse verfügten, der Drittbeschwerdeführer ein sehr guter Schüler sei und für ihn eine verbindliche Einstellungszusage vorliege. Die gesamte Familie habe sich in ihrem Umfeld sehr gut integriert.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK als rechtswidrig darzustellen. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die behauptete Integration in einer Zeit entstanden ist, in der sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Weiters ist die Aufenthaltsdauer nicht so lang, dass der Familie jedenfalls der Verbleib in Österreich zu gestatten wäre; eine berufliche Integration liegt nicht vor. Auch wenn soziale Beziehungen aufgebaut wurden, haben diese nicht ein solches Gewicht, dass die Aufenthaltstitel erteilt werden müssten.

[...]

Zu Recht verwies die belangte Behörde darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihr Heimatland in einem solchen Alter verlassen haben, dass eine Wiedereingliederung möglich ist.

Letztlich bleibt zu prüfen, ob aus dem Alter der beschwerdeführenden Kinder ein durchschlagendes Interesse der ganzen Familie an einem Verbleib in Österreich abzuleiten ist. Diesbezüglich verweist die Beschwerde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2011, VfSlg Nr 19.357.

Gerade diese Entscheidung festigt jedoch die angefochtenen Bescheide. Der Verfassungsgerichtshof sprach nämlich unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist. Dies trifft auf den Viertbeschwerdeführer zu, der sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung in einem Alter von (erst) acht Jahren befand. Der im Jahr 1994 geborene Drittbeschwerdeführer war hingegen zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bereits etwa 12 Jahre alt, weshalb dieser die grundsätzliche Sozialisierung bereits in seinem Heimatstaat erfahren hatte, was eine Wiedereingliederung ermöglicht. Das Alter des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers und deren Aufenthaltsdauer in Österreich vermögen somit nicht der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Daher erweist sich das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles als rechtmäßig."

1.7. Am 10.07.2012 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer ihren zweiten Asylantrag.

Dazu wurden sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen begründeten die Antragsteller, für den Viertbeschwerdeführer die gesetzliche Vertreterin, den nunmehrigen Antrag mit demselben Sachverhalt, den sie bereits im Erstverfahren vorgebracht und welcher als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass der Viertbeschwerdeführer bei Erreichen des 18. Lebensjahres wehrpflichtig wäre und befürchte, bei Ankunft in Armenien zum Militär zu müssen. Dort würde er gezwungen werden, zu schießen. Er möchte jedoch keine Waffe in die Hand nehmen, um zu schießen. Dies hätte er jedoch auch schon im ersten Verfahren gewusst.

1.8. Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.07.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und die Akten gemäß § 41a Abs. 1 AsylG dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

1.9. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl. E11 316536-2/2012/2E, Zl. E11 316535-2/2012/2E, Zl. E11 316538-2/2012/2E und Zl. E11 316537-2/2012/2E, stellte dieser fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §§ 12a Abs. 2 Z 1,2,3 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig sei.

1.10. Mittels Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. U 1939-1942/12-3, erkannte dieser die aufschiebende Wirkung gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG zu.

1.11. Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und diese gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

1.12. Gegen diese Bescheide wurde vom Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 08.11.2012 wurde vom Rechtsvertreter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Die Beschwerde samt Akt langte am 13.11.2012 beim Asylgerichtshof, Abt. E11, ein.

Im Beschwerdeschreiben wird nochmals darauf verwiesen, dass die BF auch bereits vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt hätten, diese jedoch auch negativ entschieden wurden.

Es liege entgegen der Annahme der belangten Behörde keine entschiedene Sache vor, da sich die Sicherheitslage in Armenien seit Oktober 2011 vehement angespannt hätte. Eine Schutzgewährungsfähigkeit der armenischen Behörden läge nicht vor und die Situation hätte für den damals mj. Drittbeschwerdeführer noch anders ausgesehen bzw. stand er noch nicht vor einer drohenden Einberufung.

Auch wären die Erst- bis Drittbeschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und wurden medizinische Unterlagen vorgelegt.

In der Folge wurde darauf verwiesen, dass die Familie seit 6 Jahren in Österreich ist und die Familie gemeinnützig tätig wäre. So hätte der Drittbeschwerdeführer tolle schulische Erfolge. Die BF würden sich in die Kirchengemeinschaft einbringen. Der Viertbeschwerdeführer hätte nur mehr eingeschränkte Kenntnisse der armenischen Sprache. Es wurde auch auf das Erkenntnis des VfGH hingewiesen, wonach die Anpassungsfähigkeit von Jugendlichen ab 11 Jahren, die den wesentlichen Teil der Jugend in Österreich verbracht hätten, im Herkunftsstaat nicht mehr gegeben wäre.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde eine Aussendung der XXXX ignoriert hätte, da diese darauf hingewiesen habe, dass bis zu einer Rückmeldung von XXXX zuzuwarten sei. Auch dies hätte im Folgeantrag beachtet werden müssen. Auch hätte sich die Behörde mit keinem einzigen Unterstützungsschreiben auseinandergesetzt.

Es wurde auf diverse Berichte, welche aktueller als die vom BAA in ihren Bescheiden verwendeten wären, hingewiesen.

Nachstehende Unterlagen wurden vorgelegt:

Briefkopie der XXXX an HBP. Demnach wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Drittbeschwerdeführer unmittelbar nach Abschiebung vom Flughafen in Erewan zum Militärdienst ins Konfliktgebiet Berg Karabach eingezogen werden würde. Dies sei mit akuter Lebensgefahr verbunden

österr. Sprachdiplom "B1" - Zweitbeschwerdeführerin

Unterstützungsschreiben des XXXX vom 02.03.2012

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom März 2012

Unterstützungsschreiben, R.k. Pfarramt XXXX, vom 07.10.2011

Unterstützungsschreiben, Pfarrzentrum XXXX, vom 07.10.2011

Einstellungszusage, XXXX, vom 05.07.2012

Jahreszeugnis - XXXX, vom 06.07.2012

Jahreszeugnis - XXXX, vom 06.07.2012

Beschluss des VfGH v. 24.09.2012 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Beschwerde hinsichtlich Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a AsylG

Beschluss des VfGH v. 28.09.2012 über Befreiung von Gebühren und unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes

Befund und Gutachten des XXXX v. 09.08.2012 für den Erstbeschwerdeführer

Einstellungszusage, XXXX, vom 05.07.2012

österr. Sprachdiplom "A2" - XXXX, vom 09.04.2011

Mail der XXXX an die Bezirkshauptmannschaften v. 11.07.2012

Internetauszug über geplante Abschiebung v. XXXX2012

div. Internetauszüge über die Situation in Armenien bzw. Aserbaidschan

Auswärtiges Amt v. 07.11.2012 über Reise- und Sicherheitshinweise in Armenien

Mail des XXXX mit dem ein Brief der XXXX an den HBP über die Lageeinschätzung in Berg Karabach übermittelt wird

Unterstützungsschreiben, "Flüchtlingshaus" d. Caritas XXXX, vom 05.10.2011

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 11.04.2012

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom März 2012

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom März 2012

Unterstützungsschreiben der LehrerInnen des XXXX

Handschriftliches Schreiben des Erstbeschwerdeführers an Frau XXXX

Unterstützungsschreiben des XXXX

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom März 2012

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 17.11.2011

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 02.03.2012

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 02.03.2012

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 01.03.2012

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 01.03.2012

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 07.10.2011

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 07.10.2011

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 03.10.2011

Unterstützungsschreiben, XXXX, vom 07.11.2011

Unterschriftenliste der 6D-Klasse des XXXX für die Gewährung der Niederlassungsbewilligung für den Drittbeschwerdeführer

Unterstützungsschreiben der Schüler der XXXX für die Gewährung der Niederlassungsbewilligung für den Drittbeschwerdeführer

Unterstützungsschreiben der Direktorin des XXXX für den Drittbeschwerdeführer zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung

Unterstützungsschreiben der Kindergartenleiterin XXXX v. 8.8.2012

I.13. Der Asylgerichtshof hat durch die damals zuständige Geschäftsabteilung mit Erkenntnissen vom 19.11.2012, 1. Zl. E11 316536-3/2012/4E, 2. Zl. E11 316535-3/2012/4E, 3. Zl. E11 316538-3/2012/4E, 4. Zl. E11 316537-3/2012/4E die Beschwerden gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof schloss sich den beweiswürdigenden Argumenten des BAA an, dass im Fall kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigem Kern sich ein Hinweis ableiten ließ, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten inhaltlichen Erkenntnisse ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte. Weiters wurde festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH der bloße Verweis auf allgemeine Verhältnisse im Heimatland eines BF für die Geltendmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht ausreichend ist, wenn nicht vor diesem Hintergrund eine konkrete, den BF selbst treffende, Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wird. Dies habe jedoch nicht glaubwürdig vorgebracht werden können.

Der Gerichtshof stellte zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, fest, dass es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelte, welche es ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die Annahme des Bundesasylamtes, dass hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien keine Änderungen ersichtlich waren, sei durch die Ausführungen in den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien nicht widerlegt worden. Auch aus den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmittel würde sich kein Abschiebehindernis ergeben.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Aufgrund der getroffenen Ausführungen wäre davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen mussten, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausschied.

Fallbezogen wurde zur Ausweisung Nachstehendes festgehalten:

" - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die Beschwerdeführer sind seit September 2006 in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung von unbegründet zu erachtenden Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Die Zweit- und Viertbeschwerdeführer sind am XXXX2012 von Österreich nach Armenien ausgereist, sodass von der Familie nur noch der Erst- und Drittbeschwerdeführer anwesend sind.

Abgesehen von der Familie an sich verfügen sie darüber hinaus über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. wurden solche von ihnen nicht dargetan. Sie sind seit September 2006 in Österreich und nehmen grds. am sozialen Leben teil wodurch von einem relevanten Privatleben ausgegangen werden kann.

Die Beschwerdeführer begründeten ihr Privatleben in den wesentlichen Bereichen zu einem Zeitpunkt, als die erstinstanzliche Behörde bereits abweislich wegen Nichtglaubhaftmachung ihrer dargelegten Ausreisegründe über ihren Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat und ihnen schon dadurch vermehrt bewusst sein musste, dass sie über ihren als unbegründet zu erachtenden Asylantrag, welcher zudem hinsichtlich der Fluchtgründe in Täuschungsabsicht auf unwahre Fakten gestützt war, nicht gesichert von einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ausgehen konnten. Der weitere Aufenthalt war lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese erstinstanzliche Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich. Als auch die Antragstellung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG keinen Erfolg verzeichnete, wurde wiederum ein Folgeantrag eingebracht um den Aufenthalt zu ermöglichen.

Die Beschwerdeführer sind rund 6 Jahre seit Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhältig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben Deutschkenntnisse auf dem Level B1 bzw. A2 durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesen. Der Drittbeschwerdeführer besucht die 6D-Klasse des BORG. Der Viertbeschwerdeführer besucht die 1. Klasse der Volksschule. Unterstützungserklärungen seitens in Österreich ansässiger Personen wurden vorgelegt. Demnach werden der Familie von den die Unterstützung unterzeichnenden Personen erfolgreiche Integrationsbemühungen bescheinigt. Es wird darin auch dargelegt, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch als Aushilfskräfte tätig waren bzw. sind.

Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die Familie seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird.

Legale, selbständige oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Beschäftigungen die zur Selbsterhaltung der Familie gereichen würden, kamen nicht hervor. Es wurde aber auch nicht dargetan, ob sich die BF um eine saisonelle Beschäftigung oder einer gemeinnützigen Arbeit bei Gemeinde, Land oder Bund bemüht bzw. eine solche ausgeübt und somit etwas für ihren Lebensunterhalt beigetragen hätten.

Auch der nunmehr vorgelegten Arbeitsplatzzusage (Einstellungszusagen der XXXX vom 05.07.2012 und XXXX vom 11.4.2012) kann im gegenständlichen Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Erst- und Zweitbeschwerdeführer keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Bindungen zum Herkunftsstaat

Sämtliche Beschwerdeführer sind in Armenien geboren und haben in den Fällen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer dort bei weitem auch ihr überwiegendes Leben verbracht. Im Fall des Viertbeschwerdeführers hat auch dieser die ersten zwei Lebensjahre in Armenien verbracht und verbrachte die folgenden Jahre in seiner armenisch geprägten Familie in Österreich. Da nicht hervorkam, dass die Familie bei der Ankunft schon die deutsche Sprache hinreichend beherrschte, kann vertretbar angenommen werden, dass sämtliche, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder, auch Kenntnisse der armenischen Sprache haben. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, der - bereits ausgereiste - Viertbeschwerdeführer hätte nur sehr eingeschränkte Kenntnisse der armenischen Sprache, ist festzustellen, dass es gerade im Kindesalter ein leichtes ist, sich in die neue Situation wiederum einzuleben und die do. Sprache zu erlernen. Wenn hinsichtlich Drittbeschwerdeführer auf ein Erkenntnis des VfGH verwiesen wird, wonach es Jugendlichen ab 11 Jahren schwer fallen würde sich wiederum anzupassen, wenn sie ihren wesentlichen Teil der Jugend in Österreich verbracht hätten, ist festzustellen, dass dieser mit 12 Jahren Armenien verlassen hat und daher es ihm ohne weiteres möglich wäre, sich wiederum der do. Gesellschaft einzuordnen. Gerade durch die ho. gemachten schulischen Erfahrungen würden es ihm erleichtern, in der do. Gesellschaft einen entsprechenden Startvorteil zu erlangen. Zumindest der Erstbeschwerdeführer hat in Armenien noch Familienangehörige zu denen er regelmäßig Kontakt hält. Die Familie verfügt den Angaben des Erstbeschwerdeführers nach auch noch über eine Eigentumswohnung in ihrem Herkunftsstaat.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie als von Armenien entwurzelt zu betrachten wäre.

In der Datenbank des Strafregisters scheinen trotz vorhandener Strafanzeige keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf, wobei anzumerken ist, dass Erledigungen einer Strafsache auf andere Art als durch gerichtliches Urteil, zB die Diversion, nicht im Strafregister aufscheint und sich dadurch der Kenntnis des AsylGH entziehen.

In der Verwaltungsstrafevidenz scheinen für folgende Beschwerdeführer nachgenannte rechtskräftige Vormerkungen bzw. Bestrafungen auf:

Erstbeschwerdeführer:

§ 1 lit c Z 1 der Verordnung vom 2.11.1989, BGBl Nr 527/1989; 20.12.2010 [Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit], € 100.

Die Beschwerdeführer reisten schlepperunterstützt und nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

Es musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass - zumindest den Erst- und Zweitbeschwerdeführern - die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt. Nicht unwesentlich für die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens war insbesondere der Umstand, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Asylverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachten und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit noch ein erheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich war, der aber im Wesentlichen in der mangelnden Mitwirkung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (vgl. § 15 Abs 1 AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er 1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.[..]) begründet war. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass das Verfahren, wenn die Beschwerdeführer schon anfänglich wahrheitsgemäß ihrer tatsächlichen Ausreisegründe dargelegt hätten - der Berichtslage nach wären vor allem wirtschaftliche Überlegungen im Besonderen nachvollziehbar - das Verfahren in kürzerer Zeit abgeschlossen hätte werden können. Aber auch die anschließenden Antragstellungen wie bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. BM.I und dem BAA resp. AGH wurden ohne Verfahrensverzögerung abgeschlossen.

...

Die Beschwerdeführer sind seit September 2006 in Österreich aufhältig und haben erhebliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, wobei die Zweit- und Viertbeschwerdeführer am XXXX2012 nach Armenien ausgereist sind.

Faktum ist jedoch, dass diese privaten Anknüpfungspunkte alle erst während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem ihr Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was zumindest den Erst- und Zweitbeschwerdeführern auch bewusst sein musste. Hinzu kommt erschwerend, dass der erste als auch der weitere Asylantrag von vornherein unbegründet waren und offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versucht wurde beide Asylinstanzen in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnten diese Vorteile verschafft werden

Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass insbesondere durch die nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und Täuschung über wahre Tatsachen nicht unwesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen wurde und gerade dieses Verhalten im Verfahren eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert. Bestandteil einer gelungenen Integration ist auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren regelkonform verhält, worüber sie auch ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Es ist aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis nehmen wollen, dass ihr Vorbringen negativ entschieden wurde und dies immer durch neue Antragstellungen versuchen, hintanzuhalten. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann somit nicht bei einer Bewertung der Integration in Österreich ausgeblendet werden. Gegenständlich führt dies somit zu einer wesentlichen Minderung der privaten Interessen der Beschwerdeführer und zu einer Stärkung der öffentlichen Interessen. Zu bedenken ist auch, dass zumindest den Erst- und Zweitbeschwerdeführern spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung im Dezember 2007 bewusst sein musste, dass mit ihren Täuschungshandlungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlanget werden kann. Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden erst danach begründet und erst durch die Ergreifung eines Rechtsmittels eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit [soweit dies in Folge Strafmündigkeit von Relevanz ist] wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen.

Dass sich Einzelne für sie einsetzen, mag durchaus für sie sprechen und es wird ihnen nicht abgesprochen, dass sie sich bemühen um in ihrer Umgebung Fürsprecher für einen weiteren Verbleib zu finden, wobei aber festzustellen ist, dass sich die Unterstützungsschreiben

...

(Anmerkung: konkrete Anführung der Unterstützer bzw. Unterstützungsschreiben)

...

auf eine zeitlich sehr eingeschränkte Aufenthaltsdauer beziehen. So waren die BF jeweils zwei Jahre in XXXX bzw. XXXX wohnhaft. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführer in einer relativ kurzen Beobachtungszeit derartige Unterstützung in der Form erhalten, dass die oben Genannten von einer Integration der BF sprechen können. Vielmehr wird von den Unterstützern vorgebracht, dass die BF bemüht wären, sich zu integrieren (dies geht auch aus den Schreiben hervor). Eine Integration ist jedoch primär unter den oa. Gesichtspunkten zu sehen und kann sich keinesfalls auf lose Bekanntschaften der einheimischen Bevölkerung reduzieren.

Der AsylGH verkennt nicht, dass den Kindern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, diese waren zum Zeitpunkt der Antragstellung 12 und 2 Jahre alt, das Verhalten, insbesondere deren nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren, nicht im gleichen Maß wie den Eltern angelastet werden kann, jedoch müssen sie sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter doch auch in zumindest gemindertem Ausmaß zurechnen lassen.

Der Umstand, dass die schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen ist analog der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit auch hier neutral zu werten, da auch dem Staat nicht nachteilig angelastet werden kann, dass er den Kindern während des laufenden Asylverfahrens den Schul- oder Kindergartenbesuch ermöglicht.

Zum vorgelegten Mail der XXXX an die Bezirkshauptmannschaften v. 11.07.2012 ist festzustellen, dass es sich dabei um ein Schreiben an ihr unterstellten Behörden handelt, die jedoch vom unabhängigen Asylgerichtshof nicht weiter zu bewerten ist. Dies gilt auch im selben Ausmaß für den übermittelten Internetauszug über geplante Abschiebung vom XXXX2012. In diesem Zusammenhang ist auch noch festzuhalten, dass die Vorgangsweise der Behörden bei Abschiebung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hg. Verfahren zu sehen sind und daher darüber nicht weiter abzusprechen ist.

...

Zu berücksichtigen war dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den nach dieser Entscheidung über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden Beschwerdeführern frei steht auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa eine befristete oder gar unbefristete fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbeendigung.

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es den Beschwerdeführern schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahren in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

Es ist auch noch in Bedacht zu ziehen, dass sich bereits die Zweit- und der Viertbeschwerdeführer in Armenien befinden und somit dort das weitere Familien- und Privatleben fortgesetzt werden kann. "

I.14. Den gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshof vom 19.11.2012 eingebrachten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 08.01.2013, Zl U 24599-2462/12-5 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.15. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2014, Zl. U 1939/2012-21, U 1940-1942/2012-8 wurde den Beschwerden gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt gemäß § 12a AsylG2005 idF BGBl. I 38/2011 stattgegeben und wurden die Entscheidungen aufgehoben. Dies da die Beschwerdeführer in ihrem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wurden.

I.16. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2014, Zl. U 2459/2012-20, U 2460-2462/2012-10 wurde den Beschwerden gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012 hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und wurde im Übrigen die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler sei dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Ausweisung des Drittbeschwerdeführers unterlaufen, da die hinsichtlich ihn zu berücksichtigenden Umstände teils verkannt und teils unzureichend gewichtet worden wären. Aus der fehlerhaften Beurteilung des durch die Ausweisung bewirkten Eingriffs in das Privatleben des Drittbeschwerdeführers folge auch eine unrichtige Beurteilung des Eingriffs in das Familienleben sämtlicher Beschwerdeführer.

I.17. Nach Zuteilung des Verfahrens an die nunmehr zuständige Richterin wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2014 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, bekannt zu geben, ob sich an ihren persönlichen Verhältnissen etwas geändert hat oder neue integrationsbescheinigende Umstände vorliegen. Weiters wurden sie aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben betrifft.

I.18. Mit Schreiben vom 29.12.2014 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Ausgeführt wurde, dass sich die Familie während des Verfahrens bestens sozial und wirtschaftlich integriert und das Privat- und Familienleben intensiviert habe. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit dem Gewerbe "Hausbetreuung" selbstständig gemacht und sei nun Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe den B 1/2 Kurs besucht und die Deutschprüfung B1 abgelegt. Weiters unterstütze er eine Fraktion der Wirtschaftskammer Salzburg.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuche den B 2/2 Kurs an der Volkshochschule, nachdem sie die Prüfung Deutsch B1 positiv absolviert habe. Sie arbeite freiwillig im Caritas Flüchtlingshaus mit und fungiere als Übersetzerin für Flüchtlinge bei Terminen. Es liege für sie eine Beschäftigungszusage vom 19.12.2014 der FirmaXXXX vor.

Der Drittbeschwerdeführer habe die Reifeprüfung am Bundesoderstufenrealgymnasium mit Schwerpunkt Psychologie und Philosophie bestanden und wolle in Zukunft studieren.

Der Viertbeschwerdeführer habe ein sehr gutes Zeugnis in der 3. Klasse Volksschule erworben und sei zum Aufstieg in die 4. Klasse berechtigt.

Vorgelegt wurden:

Verständigung über die Begründung der Gewerbeberechtigung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers mit XXXX2013

Kontoauszug vom 26.07.2014 der Sozialversicherungsanstalt

ÖSD B1 Zertifikatsbestätigungskarte hinsichtlich Erstbeschwerdeführer

Stellungnahme der Klassenlehrerin des Viertbeschwerdeführers (gehört zu den besten Schülern der Klasse und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse)

Bestätigung der XXXX über die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in der Fraktion im Rahmen der Wirtschaftskammerwahlen vom 19.12.2014

Bestätigung über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Deutschkurs B2/2 und des Erstbeschwerdeführers am Deutschkurs B1/2

Bestätigung Caritas Flüchtlingshaus über die Hilfstätigkeiten bzw. Übersetzungstätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin

Beschäftigungszusage der Fa. XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin

Reifeprüfungszeugnis des Drittbeschwerdeführers

Jahreszeugnis des Viertbeschwerdeführers

I.19. Am 20.01.2015 wurden eine Bestätigung des BORG hinsichtlich des besonderen Engagements des Drittbeschwerdeführers im Rahmen der Nachhilfebörse "Schüler helfen Schüler" sowie seines schulischen Erfolges und ein Unterstützungsschreiben von XXXXvorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind ethnische Armenier und Staatsangehörige von Armenien. Die Familie verfügt in Armenien über eine Eigentumswohnung. Die Mutter und die Schwester des Erstbeschwerdeführers leben in Armenien und hält er Kontakt mit diesen. Sie reisten nicht rechtmäßig in Österreich im September 2006 ein.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und seit 30.04.2014 nicht mehr von der Grundversorgung abhängig, da der Erstbeschwerdeführer seit 06.11.2013 über eine Gewerbeberechtigung verfügt und nunmehr als Hausbetreuer arbeitet. Er kommt seinen Zahlungsverpflichtungen zur Sozialversicherung nach. Zuvor waren die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch als Aushilfskräfte tätig.

Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Level B1. Sie besuchten anschließend aufbauende Deutschkurse auf dem Level B1/2 bzw. B2/2.

Die Beschwerdeführer bringen sich in der Kirchengemeinschaft ein. Die Zweitbeschwerdeführerin verrichtet über die Caritas Hilfs- und Übersetzungstätigkeiten. Sie verfügt über eine Einstellungszusage, in welcher insbesondere darauf hingewiesen wird, dass sie im internationalen Bereich der Firma aufgrund ihrer Fremdsprachenkenntnisse perfekt eingesetzt werden könnte.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben sich in ihre Schulklassen gut integriert und weisen sehr gute schulische Erfolge auf. Der Viertbeschwerdeführer besucht die vierte Volksschulklasse. Der Drittbeschwerdeführer hat nach Absolvierung des BORG und Ablegung der Reifeprüfung nun vor, in Österreich zu studieren. Er arbeitete am gemeinnützigen Projekt "Schüler helfen Schülern" mit.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leben in Österreich während ihres Aufenthalts in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen über soziale Anknüpfungspunkte, welche sie durch zahlreiche Unterstützungsschreiben belegen konnten.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, Sprach- und Ortskenntnissen sowie den vorgelegten Dokumenten.

Die Angaben der Beschwerdeführer und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration in Österreich sowie Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat werden der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Zu A)

II.3.4. Aufgrund der Ablehnung der Beschwerden gegen Spruchteile I. der bekämpften Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Vorliegens von entschiedener Sache im inhaltlichen Asylverfahren sind diese Spruchpunkte gemäß § 68 AVG in Rechtskraft erwachsen.

II.3.5. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer

II.3.5.1. Aufgrund § 10 AsylG in der von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung des Asylgesetzes wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Armenien verfügt.

Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012 gemäß § 68 AVG rechtskräftig wurden, die damit verbundenen Ausweisungen jedoch behoben wurden, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, hat im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

II.3.5.2.

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4)..."

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

II.3.5.3.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz sowie auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus wurden abgewiesen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführer haben über die im Spruch genannte, in gemeinsamen Haushalt lebende Kernfamilie hinausgehend keine weiteren Verwandten in Österreich und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien ("Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

II.3.5.4.

Unter Verweis auf die oben dargestellte Würdigung des Asylgerichtshofes der im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Aspekte (in seiner Entscheidung vom 19.11.2012) sowie die ebenso wiedergegebene Würdigung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema in der Entscheidung betreffend das Verfahren der Beschwerdeführer nach dem Niederlassungsgesetz wird festgehalten, dass nicht verkannt wird, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer letztlich auf ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten stützt. So haben gerade Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch ihre mehrfachen Antragstellungen sowie ihr Verhalten im Verfahren zur nunmehr vorliegenden Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich von über acht Jahren geführt. Auch musste den Beschwerdeführern seit der ersten negativen Entscheidung im Jahr 2007 bewusst sein, dass ihr Aufenthaltsstatus entsprechend unsicher ist. Minderjährige Kinder müssen sich dieses Verhalten der Eltern auch in einem gewissen Maße anrechnen lassen und ist das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich jedenfalls die volljährigen Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten.

Dennoch sind die Beschwerdeführer nunmehr den relativ langen Zeitraum von über acht Jahren in Österreich aufhältig. Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben diverse Deutschkurse besucht und sprechen entsprechend gut Deutsch. Sie sind offenbar immer noch bemüht, ihre Deutschkenntnisse laufend zu verbessern. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sprechen ausgezeichnet Deutsch und weisen sehr gute schulische Erfolge auf. Gerade der Drittbeschwerdeführer hat sogar die Reifeprüfung geschafft und möchte nunmehr studieren. Darüber hinaus liegt gegenwärtig - ebenfalls im Unterschied zu Situation der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der genannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 2012 - Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie vor. Schon zuvor verrichteten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zulässige Hilfstätigkeiten und betätigten sich, wie auch der Drittbeschwerdeführer, gemeinnützig. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben alleine vermögen zwar eine gelungene Integration nicht zu belegen, in Summe gesehen ergeben sich daraus jedoch eine Vielzahl sozialer Kontakte der Beschwerdeführer in Österreich. Demgegenüber verfügen die Beschwerdeführer noch über Verwandte in Armenien, eine Eigentumswohnung dort, wurden Erst- bis Drittbeschwerdeführer in Armenien sozialisiert, befindet sich der in Armenien geborene Viertbeschwerdeführer gerade noch im anpassungsfähigen Alter und ist davon auszugehen, dass in Armenien neben Verwandten auch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, weshalb es wohl grundsätzlich möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Gerade der Drittbeschwerdeführer hat seit Beginn seines Aufenthaltes besondere, erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren, wobei vor allem der - unter den Voraussetzungen eines als Asylwerber in Österreich seit 2006 aufhältigen Fremden besonders zu gewichtende - Abschluss des BORG und Ablegung der Reifeprüfung ins Auge fällt. Da der Drittbeschwerdeführer mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebt und vom Vater Unterhalt bezieht, ist von einem verfestigten Familienleben der Beschwerdeführer auszugehen. Zusätzlich sind die Beschwerdeführer allesamt strafrechtlich unbescholten und liegt eine über nunmehr über acht Jahre erfolgte gesellschaftliche Integration aller Beschwerdeführer nebst Selbsterhaltungsfähigkeit vor, weshalb sich insgesamt gesehen aus all den dargelegten Umständen ergibt, dass die besonders intensiven privaten Interessen die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführer dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführer Österreich verlassen müssten.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Privatlebens in Österreich im konkreten Fall den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung als nicht zulässig.

Den Beschwerden gegen Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II.3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. In der Beschwerde wurde zwar die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, weshalb das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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