BVwG L516 1429804-1

L516 1429804-1Federal Administrative CourtFeb 2, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, internationale<br/>Judikatur, strafrechtliche Verfolgung

Full text

BVwG L516 1429804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1429804.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zahl 12 06.052-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt am 17.07.2012 und 24.09.2012 niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer führte zur seinen Ausreisegründen bei der in XXXXerfolgten Erstbefragung aus, dass er in Pakistan in einen Mann verliebt gewesen sei, dessen Familie davon erfahren und jenen dann nach XXXX geschickt habe sowie dann seiner Familie gesagt habe, sie solle den Beschwerdeführer wegschicken, andernfalls er umgebracht werde. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in XXXX am 24.09.2012 brachte der Beschwerdeführer dann zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er bei der Erstbefragung falsch verstanden worden sei und er nicht homosexuell sei, ihm dies jedoch von den Leuten in seinem Dorf und den Eltern seines Freundes unterstellt worden sei.

1.2. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Geburtsdatum an, dass er am XXXX geboren sei. Das Bundesasylamt veranlasste eine Altersfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen und setzte in der Folge das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2.1. Das Bundesasylamt stellte mit angefochtenem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei und erachtete dessen Vorbringen zu den von ihm geschilderten Geschehnissen in seiner Heimat als nicht glaubhaft.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 28.09.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 11.10.2012 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte,

4. Mit Schriftsätzen vom 13.11.2012, 11.11.2013, 12.01.2015 und 23.01.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde im Original sowie in Kopie pakistanische und österreichische Schulzeugnisse, einen Lehrvertrag, eine erteilte Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrberuf, Referenzschreiben von Lehrern und Dienstgebern sowie ein Sprachdiplom für das Niveau B1 in Vorlage.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 27.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Gujjar an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX legal in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine Beschäftigungsbewilligung für das Erlernen eines Lehrberufes und absolviert seit XXXX eine Lehre. Beurteilungen von Lehrern der Berufsschule und der Dienstgeber des Beschwerdeführers bescheinigen diesem ein vorbildliches Verhalten. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat die Sprachprüfungen auf dem Niveau B1 positiv absolviert.

1.3. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und lebt seine sexuelle Orientierung auch aus.

1.4. In Pakistan ist Homosexualität als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" gem § 377 PPC verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Daneben werden homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft. Homosexuelle werden leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden. Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert. Es gibt kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen. Im Mai 2005 wurden in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht. Gemäß dem letzten Bericht des US Department of State kommt es selten zu Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen. Reuters berichtete im Jahr 2010, dass die Polizei in Peschawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet hat, da sie Homosexualität gefördert hätte. Die Betroffenen, ein Mann und eine Transgender-Person, sagten aus, dass es sich nicht um eine Hochzeit, sondern um eine Geburtstagsparty gehandelt hätte; sie blieben zwei Wochen in Haft. Die Neengar Society, eine pakistanische NGO, kennt aus dem Jahr 2011 zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 an geklagt wurden. Zwei Personen erhielten eine zehnjährige Haftstrafe. Bis im November 2011 gab es bei den anderen Fällen noch keine Gerichtsentscheide. Diskriminierung und Geheimhaltung. Homosexualität wird in Pakistan als westliches Phänomen abgetan, als in Pakistan nicht existierend gesehen und tabuisiert. Religiöse Autoritäten werten nicht-heterosexuelles Verhalten als schwerwiegendes, immoralisches Vergehen. Ein Mitglied der Neengar Society erklärt, dass eine Person, deren Homosexualität entdeckt worden ist, Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung wird. Homosexuelle halten deshalb ihre sexuelle Ausrichtung geheim. Es gibt kein Gesetz zum Schutz von sexuellen Minderheiten. Als die US-Botschaft in Islamabad im Juni 2011 ein LGBT-Event unterstützte, kam es in verschiedenen Städten zu Protesten. Die Demonstranten verurteilten den Event als Beleidigung für die pakistanische Kultur. Verschiedene religiöse und politische Parteien, wie die Jafria Alliance Pakistan und das Shia Ulema Council, bezeichneten in der Folge Homosexualität als die krasseste Form menschlicher Degeneration. Der Führer der Jamaat-e-Islami, der grössten islamischen Partei Pakistans meinte, dass LGBT-Personen der Fluch der Gesellschaft und sozialer Abfall seien. Vor allem Polizisten erpressen Homosexuelle um Geld und Sex, damit sie diese nicht anzeigen. Auch andere sexuellen Minderheiten werden von der Polizei oft unterdrückt, willkürlich verhaftet, erpresst und sexuell missbraucht.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt das Geburtsdatum mit XXXX an. Das Bundesasylamt veranlasste demgegenüber eine Altersfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen und setzte in der Folge das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer das Original einer Geburtsurkunde in Vorlage, welches das Geburtsdatum wiederum mit XXXX ausweist. Da der Beschwerdeführer jedoch kein personenbezogenes und mit einem Lichtbild versehenes amtliches Identitätsdokument vorlegen konnte und somit zum Entscheidungszeitpunkt keine eindeutige Zuordnung der Geburtsurkunde zur Person des Beschwerdeführers möglich ist, konnten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers letztlich nicht abschließend festgestellt werden.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt sowie zu seiner beruflichen Ausbildung und fortgeschrittenen Integration in Österreich (oben II.1.2.) beruhen auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten und unbedenklichen Dokumenten (OZ 6, 9, 10). Die sehr guten Deutschkenntnisse konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Sprachdiploms für das Niveau B1 sowie durch die über weite Strecken in deutscher Sprache geführte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis stellen (OZ 9; Verhandlungsschrift Seite (VHS) 5, 7 f).

2.4. Die Feststellungen zur Homosexualität des Beschwerdeführers (oben II.1.3) waren nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Zwar ist dem Bundesasylamt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei (AS 247), kein Vorwurf zu machen, zumal der Beschwerdeführer selbst seine diesbezüglich in der Erstbefragung gemachten Angaben später in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt relativierte und gegenüber dem Bundesasylamt vorbrachte, dass ihm Homosexualität lediglich unterstellt worden sei (AS 217). Der Beschwerdeführer konnte jedoch im Zuge der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und überzeugend darlegen, dass seine sexuelle Orientierung vor dem Bundesasylamt XXXX deshalb geleugnet hat, da er zum damaligen Zeitpunkt anders als zuvor bei der in XXXX erfolgten Erstbefragung im Flüchtlingslager XXXX untergebracht war und die Befürchtung hatte, dass andere pakistanische Staatsangehörige davon erfahren und er dann von diesen Anfeindungen und Übergriffe zu erwarten gehabt hätte, was vor dem Hintergrund der Länderinformationen über die Lage der Homosexuellen (oben II.1.4) nicht unplausibel ist. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung auch spontan Fragen zur homosexuellen Szene in XXXX sowie zu seinem diesbezüglichen Privatleben beantworten und hinterließ dabei einen glaubwürdigen Eindruck.

2.5. Die Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Pakistan (oben II.1.4) beruhen auf den vom Bundesasylamt selbst im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderquellen, insbesondere auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage sowie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu

Pakistan: Situation von Hijras, 14.5.2012, der im angefochtenen Bescheid nur auszugsweise zitiert wurde (siehe ebenso: Home Office,

Country Information and Guidance - Pakistan: Sexual orientation and gender identity, 14.07.2014).

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

3.13.2. Laut dem festgestellten Sachverhalt werden neben dem strafrechtlichen Verbot von Homosexualität nach Art 377 PPC homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft. Die Tatsache, dass Art 377 PPC homosexuelle Handlungen in Pakistan mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren bzw gar lebenslanger Haft bedroht, führt zwar nach der zuvor zitierten Judikatur des EuGH für sich genommen noch nicht zum Vorliegen einer relevanten Verfolgungshandlung. Allerdings ist festzustellen, dass laut den Länderfeststellungen die gesetzlich in Art 377 PPC angedrohte Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen in Pakistan - wenngleich selten - so doch auch tatsächlich verhängt wird, wobei sich der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, damit erklärt wird, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen. Nach übereinstimmender Auskunftslage wird Homosexualität in Pakistan nur so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw unsichtbar bleibt. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist gesellschaftlich inakzeptabel und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die pakistanische Gesellschaft und oft auch durch die Familie sowie andererseits auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechender Strafverfolgung. Die betroffene Person ist dann dabei häufig Einschüchterungen, Bedrohungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt.

3.13.3. Nach der Judikatur des EuGH kann auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

3.13.4. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die pakistanische Regierung übt ihre Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

3.13.6. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.13.6. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Revision

3.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.17. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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