W221 1430065-2•BVwG W221 1430065-2
W221 1430065-2Federal Administrative CourtJan 30, 2015
Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Interessenabwägung, Lebensgrundlage, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung
W221 1430065-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX,
StA. Kamerun, vertreten durch RA Dr. Manfred LEIMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, Zl. 591 003 508-1497353, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 und § 50 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige von Kamerun und christlichen Glaubens zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen kamerunischen Personalausweis vor.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 02.06.2012 und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.09.2012 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie in Kamerun die Grundschule und ein College besucht habe und als Prostituierte tätig gewesen sei. Wegen ihrer Tätigkeit sei sie von den Nachbarn im Dorf gemieden worden, nur Leute von außerhalb hätten mit ihr gesprochen. Sie habe mit ihrer Mutter, ihren vier Geschwistern und ihren vier Kindern, die unterschiedliche Väter hätten und der Prostitution entstammten, im gemeinsamen Haushalt gelebt. Keiner ihrer Verwandten gehe einer geregelten Arbeit nach und im Dorf würden sie als nutzlose Familie bezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe Kamerun verlassen, weil sie seit der Geburt einer Tochter bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte große Schmerzen gehabt habe. In Österreich sei eine Gebärmuttersenkung festgestellt und ihr seien Beckenbodenübungen verschrieben worden. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie von der Bevölkerung erneut gemieden zu werden und wieder der Prostitution nachgehen zu müssen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.10.2012, Zl. 12 06.754-BAE bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 06.05.2013, Zl. A6 430.065-1/2012/4E die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun nicht zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art 144a B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 13.09.2013, U 1407/2013, die angefochtene Entscheidung soweit der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen wurde. Dazu erwog der Verfassungsgerichthof, dass soweit der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun eine eigene, wenn auch mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten aufbauen könne und der Asylgerichtshof keine Hinweise erkennen könne, dass die Beschwerdeführerin solche Arbeiten in Kamerun nicht durchführen könnte, er sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander setze. Der Asylgerichtshof unterlasse es auch, seine Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, für sich und ihre Kinder zu sorgen, mit aktuellen Länderberichten insbesondere zur wirtschaftlichen Situation von unverheirateten Frauen in Kamerun in Bezug zu setzen. Der Asylgerichtshof treffe in der angefochtenen Entscheidung keine Feststellungen zur Situation in Kamerun. Den im Bescheid des Bundesasylamtes abgedruckten Länderberichten sei lediglich zu entnehmen, dass Frauen gesetzlich und - besonders in ländlichen Gebieten - gesellschaftlich benachteiligt würden. Auch soweit der Asylgerichtshof vermeine, es spreche nichts gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Familienverband und es sei zu erwarten, dass sie durch "eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite" das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen könne, unterlasse er es in Willkür gleichzuhaltender Weise, auf die konkrete, von der Beschwerdeführerin geschilderte prekäre Familiensituation einzugehen.
Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 05.12.2013, Zl. A6 430.065-1/2012/16E, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 06.754-BAE, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und der Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Unbeschadet der im bekämpften Bescheid zu Recht dargelegten Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die geltend gemachten Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen außergewöhnlichen Umstand, welcher eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen könnte, darstellten, sei der belangten Behörde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes ein gravierender Verfahrensmangel anzulasten. Konkret habe das Bundesasylamt es verabsäumt, spezielle - auf den Fall der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse, abgestellte - Länderfeststellungen zu treffen. Insbesondere fehlten im angefochtenen Bescheid jegliche Berichte darüber, ob und inwieweit es einer unverheirateten Frau in Kamerun überhaupt möglich sei, sich ebendort eine eigene Existenz aufzubauen. Der pauschale Verweis, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun in der Lage sein müsste, für ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen, erweise sich daher als unzureichend. In diesem Kontext hätte auch mitberücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben aufgrund ihrer Unterleibsschmerzen ihre bisherige Arbeit als Prostituierte nicht mehr ausüben könne und sie zudem von Seiten der anderen Dorfbewohner gemieden worden sei. Weiters hätte sich das Bundesasylamt mit der von ihr geschilderten prekären Familiensituation - so gehe kein Familienmitglied einer geregelten Arbeit nach und würde die Familie im Dorf als "nutzlos" bezeichnet werden - auseinandersetzen müssen.
Am 13.03.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu einer Anfrage vom 27.02.2014 ein. Zur Frage, welche Unterstützung seitens der Regierung oder verschiedenster Organisationen eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Frau bei ihrer Rückkehr nach Kamerun erhalte und ob es eine Auflistung solcher Organisationen gebe, wurden diverse Berichte angeführt. Aus diesen geht zusammengefasst hervor, dass es in Kamerun kein soziales Netzwerk gebe, das bedürftige Personen unterstütze. Allerdings gebe es staatliche Strukturen, wie beispielsweise das Ministerium für Soziale Angelegenheiten und das Ministerium zur Förderung von Frauen und Familien, die psychologische und ökonomische Unterstützung für Bedürftige anböten. Das eigentliche Problem hierbei sei es, diese Förderungen auch zu erhalten. Es sei sehr kompliziert und das Verfahren sei sehr komplex. Es gebe von der Regierung entwickelte Strategien zu Förderung der Frauen, jedoch keine speziellen Programme zur Unterstützung von alleinstehenden Frauen. Alleinerziehende Mütter erhielten in Kamerun vom Staat keinen speziellen Schutz und keine Unterstützung. In den meisten Fällen müssten sie sich selbst um die Überlebenssicherung ihrer Kinder kümmern. Die meisten versuchten, ihr Einkommen im informellen Sektor zusichern. Es gebe keine gesetzlichen Grundlagen, die helfen könnten, alleinstehende Mütter zu schützen. Wenn sie nicht verheiratet seien, hätten Mütter keine Möglichkeit Unterhalt von den Vätern einzufordern. Zudem würden sie als unverheiratete Mütter häufig diskriminiert und erhielten keine Unterstützung von ihren Familien. In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Kamerun hätten sie auch kaum Möglichkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden und es bliebe ihnen oft nur die Prostitution. Es sei für eine Frau möglich, alleine in großen Städten zu leben, solange sie die nötigen Mittel habe. Das Niveau der Ausbildung und der soziale und religiöse Status einer Frau beeinflussten stark, wie sie von der Gesellschaft wahrgenommen werde. Das Frauennetzwerk CWF der Presbyterianischen Kirche in Kamerun biete mehr als 1.000 Frauengruppen an und setze sich seit 50 Jahren dafür ein, die Position der Frauen zu verbessern. Das 2009 ins Leben gerufene WEELP Projekt (Women-s Economic Empowerment and Literacy Project) diene der besonderen Stärkung und Förderung von Selbstversorgerinnen und Kleinunternehmerinnen und habe den Fokus auf der Verbesserung der ökonomischen Situation von Frauen. Mitmachen könne, wer den Lebensunterhalt der Familie als Kleinproduzentin, Bäuerin, Viehzüchterin, Schneiderin oder Händlerin verdienen müsse. Weiters gebe es zwei Mikrofinanzagenturen, von denen insbesondere eine das Hauptaugenmerk auf alleinerziehende Mütter lege. Im NGO-Register der Vereinten Nationen fänden sich darüber hinaus zahlreiche (über 60) Organisationen, welche Unterstützung für Frauen in Kamerun anböten.
Zur Frage, in welchen Bereichen es für Frauen Arbeitsmöglichkeiten gebe bzw. in welchen Bereichen Frauen in Kamerun meist arbeiteten wurden diverse Berichte angeführt. Diesen zufolge arbeiteten die meisten Personen (Männer und Frauen) im informellen Sektor. 78,2 Prozent der Frauen seien unterbeschäftigt, wobei dies einerseits eine Beschäftigung von weniger als 35 Stunden pro Woche bedeute bzw. bei einer 40 Stundenwoche weniger als das Mindesteinkommen von umgerechnet 35,80 Euro pro Monat verdient werde. Der zweite Fall treffe auf knapp 70 Prozent der Arbeitstätigen (Männer und Frauen) zu. Ohne Unterstützung oder Bestechung gelte es als schwierig, eine Stelle zu erhalten. Je besser eine Person ausgebildet sei, umso höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Kamerun keine Arbeit finde. Frauen seien zu einem großen Anteil erwerbstätig. Die große Mehrheit sei Bäuerin und damit für die Nahrungsmittelproduktion des Landes zuständig. Mehr Frauen als in anderen afrikanischen Ländern bekleideten untere und mittlere Positionen in Verwaltung und Schule oder arbeiteten als Kleinunternehmerinnen.
Zur Frage, ob es vorübergehende Unterkünfte für Frauen gebe wurden diverse Berichte angeführt. Ein Haus in städtischen Gebieten zu mieten könne schwierig sein, weil die meisten Vermieter als Anzahlung mindestens sechs Monatsmieten, manchmal sogar die Jahresmiete verlangten. Der Mangel an Wohnraum in Kamerun sei ein bedeutendes soziales Problem. Es seien öffentliche Unternehmen gegründet worden, um der starken Nachfrage gerecht zu werden. Es gebe keine behördlichen Institutionen, NGOs oder kirchliche Einrichtungen, welche permanente oder vorübergehende kostenlose Unterkunft anböten. In ländlichen Gebieten, wo die Mietpreise deutlich unter jenen in den Städten lägen, koste die Miete einer Wohnung umgerechnet zwischen 29 und 76 Euro. Bei einem Mindesteinkommen von knapp 36 Euro und der Tatsache, dass knapp 70 Prozent der Erwerbstätigen weniger verdienten, stelle sich das Problem bezahlbaren Wohnraums für eine alleinstehende Person als dramatisch dar. Die Situation von alleinstehenden Frauen sei schwierig. Viele Frauen hätten eine schwache wirtschaftliche Position und oft nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung. Sie seien auf einen männlichen Versorger angewiesen und sähen sich in Krisensituationen häufig gezwungen, sexuelle Gefälligkeiten für Geld oder materielle Unterstützung anzubieten. Auch wenn die finanziellen Mittel vorhanden seien, hätten Frauen Probleme, eine Wohnung zu mieten. Hausbesitzer äußerten Vorbehalte gegenüber allleinstehenden Frauen, weil sie befürchteten, die Frauen hätten einen schlechten Einfluss auf ihre Umgebung.
Am 08.04.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere Anfragebeantwortung zu einer Anfrage vom 25.03.2014 ein. Der deutschen - zusammenfassenden - Übersetzung zufolge habe die Familie der Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Ortschaft gefunden werden können. Der Vater der Beschwerdeführerin, welcher vor ca. 8 Jahren verstorben sei, habe zwei Ehefrauen gehabt, welche beide noch lebten. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei eine ehemalige Grundschullehrerin und habe vier Kinder. Die Familie lebe in armseligen Verhältnissen von der Landwirtschaft. Gemäß der Aussage des Bruders der Beschwerdeführerin sei diese ledig und habe ein lockeres Leben in Kamerun geführt, auf welches er nicht stolz sei. Sie habe zwei Kinder, welche fünf und drei Jahre alt seien. Die Beschwerdeführerin soll in einem "Teacher Training College" studiert haben, habe sich aber aufgrund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten als Lehrerin entschlossen, für zwei Jahre als Krankenpflegerin in einer genannten Ortschaft zu arbeiten. Die Familie der Beschwerdeführerin scheine derzeit nicht mit Ausgrenzung konfrontiert zu sein. Die Mutter und Geschwister hätten gesellschaftliche Veranstaltungen erwähnt, an denen sie am Tag des Besuches des Ermittlers teilnehmen hätten müssen. Ausgrenzung wegen der angeblichen Prostitution sei möglicherweise in der Vergangenheit aufgetreten. Alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin hätten beklagt, dass sie in bitterer Armut lebten. Sie seien nicht überrascht, dass die Beschwerdeführerin das Land verlassen habe. Aus dem englischen Bericht der ermittelnden Person geht weiters hervor, dass nach den Angaben der Mutter, die Beschwerdeführerin vor etwa zwei Jahren, nachdem sie eine Krankenschwesterschule abgeschlossen habe, ihre beiden Kinder bei ihrer Familie gelassen habe und nicht mehr zu Besuch gekommen sei. Ihre Familie habe nichts mehr über sie gewusst, bis sie sich bei ihrem Bruder aus Österreich gemeldet habe. Ihre Familienangehörigen würden den genauen Grund für die Ausreise aus Kamerun nicht kennen.
Am 07.05.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Sie nehme schmerzstillende Medikamente, wobei sie auch schon in Kamerun andere schmerzstillende Medikamente genommen habe, welche die gleiche Wirkung gehabt hätten. In Österreich habe sie zweimal einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht. Dazu legte sie Bestätigungen und ein Zeugnis über eine erfolgreich absolvierte Prüfung auf Niveau A1 vor. Nachdem der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung vom 08.04.2014 zur Kenntnis gebracht wurde, gab sie an, dass sie bei ihren Angaben bleibe. Ihre Mutter habe nicht vier, sondern mit der Beschwerdeführerin fünf Kinder. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, warum ihre anderen Kinder von ihrer Familie nicht erwähnt worden seien. Vielleicht hätten sie Angst gehabt. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Krankenpflegerschule besucht, jedoch kein Zertifikat bekommen. Zum Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder habe und es durch die Recherchen nicht gedeckt sei, dass sie bis zu ihrer Ausreise als Prostituierte gearbeitet habe, gab sie an, dass ihre Familie über ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht sprechen könne, weil dies für ihre Familie peinlich sei. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin würde ihre Mutter "vor Scham sterben", weil sie nicht in Österreich bleiben durfte; genau wie sie selbst. Zum Vorhalt, dass aus der Anfragebeantwortung hervorgehe, dass es staatliche Strukturen gebe, wie beispielsweise das Ministerium für Soziale Angelegenheiten und das Ministerium zur Förderung von Frauen und Familien, die psychologische und ökonomische Unterstützung für Bedürftige anböten sowie auch zahlreiche Organisationen, welche Unterstützung für Frauen anböten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihrem gesundheitlichen Zustand nicht nach Kamerun zurückkehren könne. Sie könne keinen Sex haben und ohne diesen könne sie nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Für eine andere Tätigkeit habe sie keine Kraft, weil sie sich schäme, eine Prostituierte zu sein. Die aufgelisteten Organisationen habe sie nicht gekannt. Die Beschwerdeführerin möchte nicht nach Kamerun zurück, weil ihr Leben dort durch ihre Tätigkeit als Prostituierte zerstört sei. Am Ende der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortungen sowie die Länderberichte zu Kamerun überreicht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 23.05.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie vier Kinder habe. Nachdem die Angaben in dem Bericht weder von der Mutter der Beschwerdeführerin noch von ihrem Bruder unterfertigt worden seien, sei auch nicht auszuschließen, dass es aus einem Versehen zu unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben in der Anfragebeantwortung vom 08.04.2014 gekommen sei. Aus der Formulierung in dieser Anfragebeantwortung wonach Ausgrenzung wegen der angeblichen Prostitution "möglicherweise" in der Vergangenheit aufgetreten sei, sei zu schließen, dass es Derartiges sehr wohl gegeben habe, widrigenfalls eine solche Bemerkung gar nicht vorkommen würde. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Vernehmung angegeben habe, sei die explizite Benennung ihrer Tätigkeit als Prostituierte durch ihre Familie aus Scham unterblieben. Lediglich ihr Bruder habe hierfür eine Umschreibung gewählt, indem er angegeben habe, dass sie ein lockeres Leben geführt habe, auf das er nicht stolz sei. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über die völlige Diskriminierung und wirtschaftliche Aussichtslosigkeit, ein Leben auch nur in bescheidensten Verhältnissen führen zu können, für die Beschwerdeführerin als ehemalige Prostituierte zutreffend seien. Es bliebe ihr lediglich weiterhin als Prostituierte zu arbeiten, um zu überleben, wozu sie aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei.
Am 28.05.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin mit Kopien von Lichtbildern der vier Geschwister sowie der vier Kinder der Beschwerdeführerin, eines Lichtbildausweises der in der Anfragebeantwortung nicht erwähnten Schwester der Beschwerdeführerin und einer beglaubigten Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin ein. Darin bestätigt die Mutter, dass die Beschwerdeführerin vier vaterlose Kinder habe und sie der Prostitution nachgehen habe müssen, sowie dass sie Probleme mit den Dorfbewohnern gehabt habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass auch wenn die von der Beschwerdeführerin angegebene Anzahl ihrer Kinder der Wahrheit entsprechen soll, es nicht ersichtlich sei, warum eine höhere Anzahl ein Abschiebungshindernis für die Beschwerdeführerin darstellen solle. Es gebe in ganz Kamerun karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen, wie aus den Feststellungen ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme am 07.05.2014 auch nicht angegeben, dass sie von denselben keine Hilfe bekommen würde. Vielmehr habe sie angegeben, dass sie von diesen Organisationen nichts gewusst habe. Es sei außerdem auch nicht ersichtlich, warum sie von der Hilfeleistung durch diese Organisationen ausgeschlossen werden sollte. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin auch familiäre Anknüpfungspunkte in Kamerun und könnte auch wieder in ihrem Familienverband aufgenommen werden. Die Teilnahme ihrer Familie an gesellschaftlichen Veranstaltungen lasse nicht auf eine Isolierung dieser schließen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als junge und arbeitsfähige Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun, wo die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei, in der Lage sein müsste, für ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin spreche unter anderem, dass sie zwischenzeitlich Toiletten geputzt habe. Auch könne der Beschwerdeführerin Rückkehrhilfe gewährt werden. Abschließend begründete das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nur zum Teil dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofs nachgekommen sei. So könne man aus der Anfragebeantwortung vom 08.04.2014 herauslesen, dass die an die österreichische Vertretungsbehörde gestellten Fragen nicht dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes entsprächen. Es sei klar, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht gerne mit fremden Personen über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte reden möchte. Aus den Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin könne man herauslesen, dass ihre Familie noch bis jetzt deswegen unglücklich sei. Es seien keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt worden, wie die medizinische Versorgung und Behandelbarkeit von gynäkologischen Problemen sei. Es sei auch nicht ermittelt worden, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie Unterkunft nehmen dürfe und ob sie mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne. Die Beschwerdeführerin sei am XXXXoperiert worden.
Dazu wurde der Beschwerde die Kopie eines Arztbriefes vorgelegt. Diesem zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin eine "vordere und hintere Kolporrhaphie, sowie bilaterale sakrospinale Fixation" [Rekonstruktion nach Scheiden- und Gebärmuttersenkung] durchgeführt. Sie habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
Die Beschwerdeführerin müsse weiterhin Schmerzmittel einnehmen. Die zu Kamerun getroffenen Feststelllungen bestätigten, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Die Länderfeststellungen zu den Themen Frauen/Kinder, Grundversorgung/wirtschaftliche Lage, medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr seien veraltet und stammten aus den Jahren 2011 bis 2012. Sie könnten nicht herangezogen werden. Aus den aktuellen Berichten aus der Anfragebeantwortung vom 12.03.2014 gehe klar hervor, mit welchen Schwierigkeiten Frauen in Kamerun kämpfen müssten. Auf diese werde verwiesen. Die Beschwerdeführerin wäre durch eine Abschiebung daher einem realen Risiko ausgesetzt, in Kamerun einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Weiters war der Beschwerde ein Unterstützungsschreiben vom XXXXdes Obmannes des Vereines XXXX sowie ein Zeugnis des XXXX hinsichtlich eines Deutschkurses Stufe A1.2 beigegeben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 15.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage mit drei Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin ein.
Am 08.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage mit einem Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds hinsichtlich eines Deutschkurses Stufe A2 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und, Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kamerun bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin in Mundemba/Kamerun gelebt, wo sie auch von 1986 bis 1993 die Grundschule und von 1993 bis 1998 die Hauptschule besucht hatte. Sie konnte danach für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften durch Prostitution aufkommen. Neben ihrer Mutter leben noch ihre Geschwister und ihre vier (unehelichen) Kinder in Mundemba/Kamerun.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 06.05.2013, Zl. A6 430.065-1/2012/4E, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; die diesbezügliche Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2013, U 1407/2013, abgelehnt. Mit dem gleichzeitig ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten jedoch stattgegeben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin ist auch - abseits ihrer früheren Beschäftigung als Prostituierte - arbeitsfähig.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Kamerun iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Sie hat im Bundesgebiet Freundschaften geknüpft, besucht die christliche Gemeinde "Vienna Christian Center" in Wien und singt in der XXXX in Linz im Chor. Außerdem besucht sie regelmäßig den Verein XXXX, wo sie Kleider näht und Gitarrenspielen lernt sowie den Verein XXXX in Linz.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, lebt in einem Flüchtlingsheim und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Kamerun:
"Frauen/Kinder
Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor. Beispiele sind die staatlich gestattete Polygamie, die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen, die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.
Es gibt nur wenige Frauen, denen es gelingt aktiven Einfluss auf das öffentliche Leben zu nehmen. In Parlament und Regierung sind Frauen wenig vertreten. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung, überkommenen Traditionen sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten sind ihre Rechte nicht bekannt.
Die Menschenrechtslage von Frauen, ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten, variiert je nach ihrem Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der überwiegend muslimisch geprägte Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahre alt), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und nur selten zur Schule geschickt. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, so dass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, Stand Mai 2011, 14.6.2011)
Es gibt inzwischen viele kamerunische Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Gewalt gegen Frauen, Verheiratung Minderjähriger, Zwangsehen, Frauenalphabetisierung, Frauengesundheit, aber auch mit der Förderung und Begleitung von Frauen bei der Unternehmensentwicklung und vielem anderen mehr auseinandersetzen. Aber auch die Frage der politischen Teilhabe von Frauen in der kamerunischen Politik wird aufgegriffen, pressure groups entstehen und es wird Hilfe für Betroffene angeboten.
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:
Länder-Informations-Portal - Kamerun/Gesellschaft, KulturReligion, Stand Jänner 2011, http://liportal.giz.de/kamerun/gesellschaft.html, Zugriff 2.10.2012)
Grundversorgung/wirtschaftliche Lage
Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Seit dem Schock der fünfzigprozentigen Abwertung des Franc CFA Anfang 1994 verzeichnet die kamerunische Wirtschaft wieder moderate Zuwachsraten, die internationale Wirtschaftskrise hat das Land 2009 einigermaßen glimpflich überstanden. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2011 geschätzte 36,588 Milliarden Euro, das sind pro Kopf 1.840 Euro. Die Auslandsverschuldung Kameruns gegenüber öffentlichen und privaten Gläubigern lag 2010 bei 14,4% des BIP.
Die kamerunischen Schätzungen gehen für 2011 von einem Wachstum von etwas über 4%, der IWF für 2012 von 4,5% aus. Das ist nach wie vor viel zu niedrig, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von derzeit 39 % nachhaltig zu verringern. Indessen ist der Anteil der Armen im städtischen Umfeld zwischen 2001 und 2007 von 17,9% auf 12,2% gesunken, hingegen stieg deren Anteil im ländlichen Raum von 52,1% auf 55%. Die Verstädterungsrate in Kamerun lag 2010 bei rund 60%.
(Auswärtiges Amt: Kamerun - Wirtschaft, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kamerun/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.10.2012)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54,3 Jahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, Stand Mai 2011, 14.6.2011)
Die gewaltigen sozialen Gegensätze werden in Kamerun vor allem in den großen Städten augenfällig, wo Arm und Reich direkt aufeinandertreffen. Eine gesellschaftliche Mittelschicht ist nur schwach entwickelt. Mittlerweile kommt es immer öfter zu Zerstörungen von städtischen Armenvierteln.
Trotz der hohen Verstädterungsrate ist für jeden Kameruner "au village" der "Mutterschoß", in den auch der Städter in regelmäßigen Abständen zurückkehrt. Einerseits wartet die Stadt mit Möglichkeiten und Verheißungen auf, die vor allem auf junge Leute eine große Anziehungskraft ausüben. Andererseits bietet das Dorf für viele Kameruner angesichts wiederholter ökonomischer Krise eine Lebensgrundlage, die in der Stadt nicht mehr zu finden ist.
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:
Länder-Informations-Portal - Kamerun/Gesellschaft, KulturReligion, Stand Jänner 2011, http://liportal.giz.de/kamerun/gesellschaft.html, Zugriff 2.10.2012)
Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50%) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. 75 % der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen.
Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landsspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9) die Lebenserwartung (51,6) oder die Müttersterblichkeit (600 Sterbefälle auf 100.000 Geburten) dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Das Schlagwort "Armut ist weiblich" kann für Kamerun wie folgt ergänzt werden: "Armut ist weiblich, ländlich und bewohnt den Norden."
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:
Länder-Informations-Portal - Kamerun/WirtschaftEntwicklung, Stand September 2012,
http://liportal.giz.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 2.10.2012)
Medizinische Versorgung
Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge.
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland - ausgenommen zum persönlichen Gebrauch - ist problematisch, da Medikamente aufgrund von Erfahrungen mit Medikamentenspenden an medizinische Einrichtungen ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, Stand Mai 2011, 14.6.2011)
Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings waren die bisherigen Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik wenig eindrucksvoll.
Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt.
HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben.
Hauptursache dieser Krankheit: Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl die ländlichen Gegenden als auch die Städte.
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:
Länder-Informations-Portal - Kamerun/Gesellschaft, KulturReligion, Stand Jänner 2011, http://liportal.giz.de/kamerun/gesellschaft.html, Zugriff 2.10.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden. Das Programm Rückkehrende Fachkräfte (PRF) von CIM (Centrum für Internationale Migration und Entwicklung, zur GIZ gehörend) verfügt über ein Büro im Haus der Deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Jaunde. Es unterstützt Rückkehrer logistisch und materiell (von der Arbeitsplatzausstattung bis hin zu komplementären Gehaltszahlungen). Das mit einer CIM-Fachkraft ausgestattete Koordinationsbüro Kamerun (KBK) in Jaunde, der Dachverband der aus Deutschland zurückgekehrten Alumni, bietet Rückkehrern, die in Deutschland studiert haben, Unterstützung bei der Reintegration.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, Stand Mai 2011, 14.6.2011)
Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2014:
1. Lebt die Familie der AW tatsächlich in South West Provinz Indian Division, Mundemba Town? Gehen die Geschwister, wie von der AW behauptet, tatsächlich keiner Beschäftigung nach? Wovon bestreitet die Familie ihren Lebensunterhalt bzw. wie wird das Überleben der Familie aktuell gesichert? Entsprechen die Angaben der AW der Wahrheit, dass die Familie im Dorf einer sozialen Ausgrenzung ausgesetzt ist, weil die AW der Prostitution nachging?
Die Familie konnte in Mundemba ausfindig gemacht werden. Sie ist dort bekannt, der Vater der Antragstellerin, welcher vor ca. 8 Jahren starb, hatte zwei Ehefrauen, welche beide noch leben. Die Mutter der Antragstellerin ist eine ehemalige Grundschullehrerin und hat vier Kinder. Die Familie lebt in armseligen Verhältnissen von der Landwirtschaft.
Gemäß der Aussage des Bruders der Antragstellerin, ANDU Zach, ist die Antragstellerin ledig und führte eine lockeres Leben in Kamerun, auf welches er nicht sehr stolz ist. Sie hat zwei Kinder, namens Sekunda Grace (5 Jahre alt) und Ruhm (3 Jahre alt). Die Antragstellerin soll in einem "Teacher Training College" studiert haben, hat sich aber -aufgrund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten als Lehrerin - entschlossen, für zwei Jahre als Krankenpflegerin in Kumba zu arbeiten. Die Familie der Antragstellerin scheint derzeit nicht mit Ausgrenzung konfrontiert zu sein. Die Mutter und Geschwister haben gesellschaftliche Veranstaltungen erwähnt, an denen sie am Tag des Besuches des Ermittlers teilnehmen mussten. Ausgrenzung wegen der angeblichen Prostitution ist möglicherweise in der Vergangenheit aufgetreten. Alle Familienmitglieder der Antragstellerin beklagten, dass sie in bitterer Armut leben würden und sie waren nicht überrascht, dass die Antragstellerin das Land verlassen hat.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014:
1. Welche Unterstützung seitens der Regierung oder verschiedenster Organisationen erhält eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Frau bei ihrer Rückkehr nach Kamerun? Gibt es eine Auflistung solcher Organisationen?
In Kamerun gibt es kein soziales Netzwerk, das bedürftige Personen unterstützt. Allerdings gibt es einige staatliche Strukturen, wie beispielsweise das Ministerium für Soziale Angelegenheiten (MINAS) und das Ministerium zur Förderung von Frauen und Familien (MINPROFF), die psychologische und ökonomische Unterstützung für Bedürftige anbieten. Das eigentliche Problem hierbei ist es, diese Förderungen auch zu erhalten. Es ist sehr kompliziert und das Verfahren ist sehr komplex.
ZIRF/IOM (9.10.2009): ZIRF-Counselling - Medizinische Versorgung und besonders gefährdete Personengruppen, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628529/13562198/13562203/Allgemein_-_Medizinische_Versorgung_und_besonders_gef%C3%A4hrdete_Personengruppen%2C_09.10.2009.pdf?nodeid=14171724vernum=-2, Zugriff 12.3.2014
In Kamerun gibt es von der Regierung entwickelte Strategien zur Förderung der Frauen, doch gibt es keine speziellen Programme zur Unterstützung von besonders verletzlichen Gruppen wie alleinstehenden Frauen oder Witwen.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.1.2011): Kamerun:
Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1295792222_kamerun-soziooekonomische-situation-einer-alleinstehenden-frau.pdf, Zugriff 12.3.2014
Alleinerziehende Mütter erhalten vom Staat keinen speziellen Schutz und keine Unterstützung. In den meisten Fällen müssen sie sich selbst um die Überlebenssicherung ihrer Kinder kümmern. Die meisten versuchen, ihr Einkommen im informellen Sektor zu sichern. Die Möglichkeiten, damit auch noch die Schule/Ausbildung der Kinder und die medizinische Versorgung zu bezahlen, sind jedoch sehr gering. Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen, die helfen könnten, alleinstehende Mütter zu schützen. Wenn sie nicht verheiratet sind, haben Mütter keine Möglichkeit, Unterhaltsgeld von den Vätern einzufordern, zudem werden sie als unverheiratete Mütter häufig diskriminiert und erhalten keine Unterstützung von ihren Familien. In Anbetracht der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Situation in Kamerun haben sie auch kaum Möglichkeiten, einen Arbeitsstelle zu finden, und ihnen bleibt oft nur die Prostitution.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (11.7.2011): Kamerun:
Intersexualität und Behandlung von peneskrotaler Hypospadie, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1311527495_kamerun-intersexualitaet-und-behandlung-von-peneskrotaler-hypospadie.pdf, Zugriff 12.3.2014
Es ist für eine Frau möglich, alleine in großen Städten wie Yaoundé oder Douala in Kamerun zu leben, solange sie die nötigen Mittel hat. Es gibt Frauen, die in Kamerun alleine leben; auch in Regionen mit "einer starken kulturellen Verbundenheit, wo Tradition und Religion einen großen Einfluss haben." Das Niveau der Ausbildung und der soziale und religiöse Status einer Frau beeinflusst stark, wie sie von der Gesellschaft wahrgenommen wird.
Seit ihrer Gründung im Jahr 1961 ist die Christian Women's Fellowship (CWF) eine stetig wachsende Bewegung innerhalb der Presbyterianischen Kirche in Kamerun (PCC). Derzeit stärkt sie ihre rund 47'000 Mitglieder, die aus unterschiedlichsten Ethnien und allen Schichten der kamerunischen Gesellschaft kommen, in mehr als 1'000 Frauengruppen. Ein vielfältiges Kursangebot unterstützt die Frauen dabei, ihre Mehrfachbelastung durch Kindererziehung, Haushalt und Arbeit zu bewältigen sowie ihre finanzielle Abhängigkeit zu vermindern.
In Kamerun tragen die Frauen die Hauptverantwortung für Familie, Erziehung und Ausbildung der Kinder sowie für die Finanzierung von Schulgebühren. Die schlechte Wirtschaftslage, Korruption, Sozialabbau und Strukturanpassungsprogramme, politische Spannungen sowie Krankheiten wie HIV/Aids erschweren zudem die Bewältigung des Alltags. Seit über 50 Jahren gestaltet die CWF das Leben ihrer Kirche wesentlich mit und hilft, die Position der Frauen in den von Männern dominierten Strukturen in Kirche und Gesellschaft zu verbessern. Sie trägt dazu bei, die Einheit der kamerunischen Frauen zu stärken und hilft ihnen, die Bürden ihres Alltags zu tragen, die Verantwortung für Familie, Kirche und Gesellschaft wahrzunehmen und sich neue Freiräume zu schaffen. Dank der verschiedenen Bildungsprogramme der CWF konnten in den letzten Jahren bereits vermehrt Frauen Führungspositionen besetzen. Zur besonderen Stärkung und Förderung von Selbstversorgerinnen und Kleinunternehmerinnen wurde im Jahr 2009 das Women's Economic Empowerment and Literacy Project (WEELP) ins Leben gerufen.
Aktivitäten
Einer der Schwerpunkte der Frauenarbeit ist die Ausbildung regionaler Leiterinnen, um die stetig wachsende Zahl engagierter Frauen zu koordinieren und weiterzubilden. Friedensarbeit, Stärkung des Selbstvertrauens und der Rolle der Frau für die Entwicklung sowie politische und gesellschaftliche Partizipation sind wichtige Ziele. Das jährlich erscheinende "Study Book" erläutert relevante Themen und dient als Lehrbuch.
Ein weiterer Fokus liegt auf der Verbesserung der ökonomischen Situation von Frauen. Im Jahr 2009 wurde das Projekt WEELP initiiert, das Frauen aller Konfessionen offen steht. Bis dato sind schon über 400 Frauen in 17 betreuten Gruppen organisiert. Einige ältere Gruppen arbeiten bereits unabhängig. Vielfältige Workshops und Alphabetisierungskurse unterstützen die Frauen dabei, wirtschaftliche Eigenständigkeit und mehr Unabhängigkeit zu erlangen, wovon die ganze Gesellschaft profitiert. Die Angebote reichen von Tierhaltung und biologischen Anbaumethoden (denn auch die Nahrungsmittelproduktion lastet zu 90 Prozent auf den Frauen) über Gesundheitsthemen bis hin zu unternehmerischen Kompetenzen und Produktinnovationen. Ziel ist die Überwindung der Armut mit einem beständigen Einkommenserwerb. Mitarbeiterinnen der CWF halten die Kurse ab, bei Bedarf auch mit externen Fachleuten. Die Frauen lernen, sich zu vernetzen, ihr Wissen auszutauschen und in Kooperativen zusammenzuarbeiten. Sie werden angehalten, ihre Ersparnisse gezielt einzusetzen und zu investieren. Die Aktivitäten der kirchlichen Frauenarbeit haben insgesamt zu einer enormen Stärkung der Frauen und ihrer Anliegen geführt. Frauen haben eine nicht zu überhörende Stimme in Kirche und Gesellschaft und gelangen zunehmend auch in einflussreiche Positionen. Gleichzeitig konnten Armut, Analphabetismus und wirtschaftliche Abhängigkeit von Frauen durch die Frauenarbeit nachhaltig reduziert werden. Parallel zur Frauenarbeit sorgen Kurse innerhalb der PCC-Männerarbeit zum Thema Geschlechtergerechtigkeit für eine entsprechende Sensibilisierung der Männer und eine gute Zusammenarbeit.
Mission 21 (19.12.2013): Frauen in Kamerun: Gemeinsam zum Erfolg, http://www.mission-21.org/fileadmin/user_upload/mission21/Partner_und_Projekte/Dokumente/1341006_PB_2014.pdf, Zugriff 12.3.2014
Das Frauennetzwerk CWF (Christian Women's Fellowship) der Presbyterianischen Kirche in Kamerun (Presbyterian Church in Cameroon, PCC) setzt sich seit 50 Jahren dafür ein, die Gemeinschaft und das Selbstbewusstsein der Frauen in Kamerun zu stärken und sie im Alltag zu unterstützen.
2009 lancierte die PCC-Frauenarbeit das Projekt WEELP (Women's Economic Empowerment and Literacy Project). Es fördert die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen mit Alphabetisierungskursen und thematischer Fortbildung. WEELP steht Frauen aller Konfessionen und Religionen offen. Mitmachen kann, wer den Lebensunterhalt der Familien als Kleinproduzentin, Bäuerin, Viehzüchterin, Schneiderin oder Händlerin verdienen muss. Die Frauen lernen dabei auch lesen und schreiben. Ziel von WEELP ist es, die Frauen langfristig wirtschaftlich selbstständig und weitgehend unabhängig von fremden Geldquellen zu machen. Die gegenseitige Unterstützung, der Austausch und die lokale Vernetzung mit anderen Frauen und Organisationen sind dabei zentral. "WEELP heißt, das eigene Leben in die Hand nehmen - und damit die Armut langfristig überwinden", so die Projektleiterin Tabea Müller aus der Schweiz, die parallel zur Aufbauarbeit ihre kamerunische Nachfolgerin einarbeitet.
Geflügel und Gemüse
Wie muss man sich das kirchliche Förderprogramm konkret vorstellen? Da lernen die Kursteilnehmerinnen zum Beispiel das Einmaleins des Fischfangs, die trockene Theorie mit der nassen Praxis gekoppelt. Zum "Lohn" erhalten sie Netze und Angeln. Oder es wird im Dorf ein Kurs zur integrierten Geflügelzucht angeboten, zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsmittel, zu umweltschonendem und chemiefreiem Ackerbau oder zur Schweinehaltung. "Meine Sau hat zehn Ferkel bekommen, und ich konnte mit dem Wissen aus den Workshops viel besser für sie sorgen", gibt eine Teilnehmerin zu Protokoll. Zum Bildungsangebot gehört auch, dass die Frauen lernen, wie sie ausreichend Geld zum Leben verdienen. Zentral ist: Sie kommen sich auch gegenseitig näher und tauschen sich aus zu ganz anderen Themen, wie zum Beispiel eine schwierige Familiensituation daheim...
Mission 21 (ohne Datum): Mehr Unabhängigkeit für Kameruns Frauen, http://www.mission-21.org/themen/frauen-mit-einer-mission/projekte/kamerun-mehr-unabhaengigkeit-fuer-frauen/, Zugriff 12.3.2014
Access Finance
Hauptquartier: Kamerun; Operationsgebiet: Kamerun;
Access Finance ist eine Mikrofinanzagentur, die geschaffen worden ist, um Menschen zu helfen, ihre Träume und Mikroprojekte umzusetzen. Die Organisation zielt darauf ab, Bankpartner zu werden, indem man direkt auf die Bedürfnisse der Kunden eingeht. Das ultimative Ziel von Access Finance ist es, das Faktum zu ändern, dass Bankdienstleistungen nur einer sehr privilegierten Oberschicht der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Kontakt: http://www.accessfinance.org; contact@accessfinance.org
Mustard Seed Microcredit Project (MuSMicP)
Hauptquartier: Kamerun; Operationsgebiet: Kamerun
Das MuSMicP ist als allgemeine Initiative zur Verfügungstellung von Grundkapital für Gründer von Kleinunternehmen und zur Vergrößerung von Kleinunternehmen in Kamerun registriert. Mustard Seed arbeitet unter der Devise, dass kleine Samenkörner große Bäume wachsen lassen können, die später für viele als Nahrung, Haus und Zuflucht dienen. Der Kredit wird als Samenkorn gesehen, und die Kreditnehmer haben die Pflicht, diese zu pflanzen, zu umsorgen und zu einem großen Baum wachsen zu lassen. Die Kreditgröße beträgt nur 50-100 US$, Rückzahlungen werden wöchentlich getätigt. Kreditnehmer erhalten vor der Vergabe eine Ausbildung. Bereits ca. 50 Personen profitieren von diesem Programm, hauptsächlich Frauen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf Witwen und alleinerziehenden Müttern. Das Projekt möchte ca. 1.000 arme Frauen in der Nordwestlichen Region von Kamerun erreichen. Die Mittel werden von einer Gruppe von Frauen zur Verfügung gestellt, die ihren Beitrag zur Erreichung der Milleniumziele beitragen wollen. Kontakt: musmicp@yahoo.com
Im NGO-Register der Vereinten Nationen finden sich zahlreiche Organisationen, welche Unterstützung für Frauen in Kamerun anbieten.
Cameroon
African Women Savings and Credit Cooperative
African Women's Association
Amicale des femmes banen
Association camerounaise des femmes juristes
Association camerounaise des femmes médecin
Association de lutte contre les violences faites aux femmes
Association des femmes et filles de la haute-sanaga "Nkon Koa"
Association des femmes pour l'assainissement et la protection de l'environnement
Association des femmes rurales
Association des femmes rurales dynamiques de Mpoundou
Association des femmes rurales sans accès
Association for Incarcerated or Refugee Women and Children
Association for the Promotion of Women and Children
Association of Women in Research and Action / Women Living Under Muslim Laws
Association of Women's Information and Coordination Offices
Association pour la formation et l'insertion sociale de l'adolescent et de la femme
Association pour le développement des femmes et des jeunes
Association pour le soutien et l'appui à la femme entrepreneur
Cameroon Association of University Women
Cameroon Women's Networking Association
Cameroonian Foundation for Women's Rational Action on the Environment
Catholic Women Association
Centre de développement de la femme du sud
Centre féminin pour la promotion du développement
Cercle d'encadrement filles et femmes
Cohésion des femmes et des jeunes sans emploi pour la promotion des activités agricoles
Comité national d'action pour les droits de l'enfant et de la femme
Coopérative d'épargne et de crédit des femmes rurales du Dja et Lobo
Fédération des femmes rurales du dja et lobo
Federation des femmes baptistes du cameroun
Femme de base rurale et urbaine dans le développement
Femme et développement
Femmes, enfants et development au cameroun
Femmes-Santé-Développement en afrique sub-saharienne
Fondation pour le developpement de la femme et de l'enfant
Fonds spécial de soutien en faveur des femmes
GIC- réveil de solidarité et d'auto-promotion des femmes de l'extrême Nord
Groupe d'initiative commune des femmes actives
Groupe d'initiative commune des femmes de Lom
Groupement des femmes d'affaires du cameroun
Groupement des femmes et hommes actifs et solidaires pour les enfant et les femmes abandonnés
Groupement pour la reeducation, la resocialisation sur les echanges, les etudes et aux femmes
Initiative des femmes actives pour le développement
Kongadzem - NSO Women's Social, Cultural and Development Organization
Ligue pour l'éducation de la femme et de l'enfant
Mbonweh Women's Development Association
Mutuelle financiere des femmes africaine
National Center for Counselling Women Entrepreneurship Development Training
National Professional Media Women
Organisation de femmes pour la sécurité alimentaire et le développement
Organisation santé des femmes chretiennes
Professional Women's Club
Réseau femmes et développement
Rural Women Development Council
Rural Women Environmental Protection Association
Society for Women and AIDS In Africa - Cameroon Branch
Sonel Ombe Women Association
SOS Women - Cooperative d'epargne de credit et de promotion de l'investissement
The Federation of Churches and Evangelical Missions in Cameroon, Women's Department
The No Limit for Women Project
Union des femmes actives pour le developpement du grand nord cameroun
Village Women's Organisation
Women in Law and Development in Africa - Cameroon
Women's Aid for Development
Women's Trust Fund
United Nations (ohne Datum): NGO Directory, http://www.un.org/africa/osaa/ngodirectory/dest/Women.htm#Cameroon, Zugriff 12.3.2014
Nachfolgend eine nähere Beschreibung von ein paar NGOs, welche im Register der Vereinten Nationen angeführt sind:
African Women's Association
Adresse: B23, Rue Eloa-Méki 1095, B.P. 14075, Yaoundé, Cameroun
Tel: 237 221 97 26; Fax: 237 223 31 90; Email: awa21@hotmail.com
Kontakt: Marie Mathilde Manga; Mitglieder: Frauen, Jugendliche;
Gründungsjahr: 1990; Französisch, Englisch, Pigini;
Mitgliedsbeiträge; Zusammenarbeit mit CNID/AWID
Arbeitsgebiete: Alphabetisierung; EDV; Capacity Building; Schaffung von Kleinunternehmen; Kredite; nachhaltige Gemeindeentwicklung;
Betriebswirtschaft; Menschenrechte; Erwachsenenbildung; Sparen;
Armutsbekämpfung; Bildung; Information; Recht
Ziel: Förderung und Unterstützung für Frauen und Kinder, der Frauenrechte; Kampf gegen alle Formen von Exklusion und Armut.
Vorzeigeprojekt: Hilfsprogramm für arme Frauen in ländlichen Gebieten, für Flüchtlinge; Schaffung und Management von Einkommen erzeugenden Aktivitäten, z.B. Verarbeitung von Sojabohnen und Fischtrocknung.
Association de lutte contre les violences faites aux femmes
Adresse: Immeuble Pharmacie Elobi, Mokolo Elobi, B.P. 2350, Yaoundé, Cameroun
Tél: 237 220 52 94 / 220 41 37; Fax: 237 222 18 73 / 220 31 47;
Email: alvf@camnet.cm
Kontaktperson: Mme Esther Endalle, Vice Présidente
Mitglieder: Frauen; Gründungsjahr 1994; Englisch; Französisch;
Pigin/Ewondo; Mitgliedsbeiträge, ausländische Geber
Arbeitsgebiete: Frauenrechte; Menschenrechte; Bildung;
Armutsbekämpfung; Frieden und Sicherheit; Konfliktlösung;
Gesundheit; HIV/AIDS; Gewalt
Ziel: Sensibilisierung der Behörden; Unterbringung, Bildung und Unterstützung für Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt geworden sind.
SOS Women - Cooperative d'epargne de credit et de promotion de l'investissement
Adresse: B.P. 12100, Yaoundé, Cameroun
Tel: 237 23 41 75 / 22 67 67 ; Fax: 237 23 41 75 / 22 21 34 ; Email:
Kontaktperson: Mme Ngekau
Mitglieder: Frauen; Gründungsjahr 1995; Französisch; Englisch; Ewondo/Pigin; Mitgliedsbeiträge; Zusammenarbeit mit ECOSOC
Arbeitsgebiete: Kooperativen; Capacity Building; Schaffung von Kleinunternehmen; Kredite; Armutsbekämpfung; Bildung; Mirkofinanz
Ziel: SOS Women ist eine Spar- und Kreditkooperative für Frauen. Sie ist eine gemeinnützige Institution die von Frauen gegründet wurde, um die ökonomischen Aktivitäten von Frauen zu unterstützen, um gegen Armut zu kämpfen und die Betriebsgründung durch Frauen zu fördern.
3. In welchen Bereichen gibt es für Frauen Arbeitsmöglichkeiten bzw. in welchen Bereichen arbeiten Frauen meist in Kamerun?
Die Aussichten auf eine erfolgreiche Stellensuche werden aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation in Yaoundé als schwierig eingeschätzt.
Nachfolgend die Kontaktdaten des nationalen Beschäftigungsdienstes sowie von zwei privaten Jobagenturen:
"NEF - National Employment Fund"; P.O.Box 10079 Yaoundé; Tel.: (237) 22 22 51 81 / 22 23 00 62; URL: www.fnecm.org
"ADRH APAVE"; Tel.: (237) 22 30 29 51 / 77 50 07 61; Email:
bureau.yde@adrh-apave.com; URL: www.Adrh-apave.com
"CAMDEV" ; P.O.Box: 4993 Douala ; Tel.: (237) 33 43 17 23
ZIRF/IOM (24.8.2009): ZIRF-Counselling - Yaoundè - Arbeit, soziale Belange und med. Versorgung,
Die meisten Personen arbeiten im informellen Sektor. In Kamerun gelten 78,2 Prozent der Frauen und 60,7 Prozent der Männer als unterbeschäftigt. Unter Unterbeschäftigung wird einerseits sichtbare Unterbeschäftigung definiert. Dabei wird unter 35 Stunden pro Woche gearbeitet, was 12,7 Prozent der arbeitstätigen Bevölkerung betrifft. Unsichtbare Unterbeschäftigung betrifft diejenigen, die mit einer 40 Stundenwoche weniger als das Mindesteinkommen von 23'500 CFA (35,80 Euro) pro Monat verdienen. Von der unsichtbaren Unterbeschäftigung sind 69,3 Prozent der Arbeitstätigen betroffen. Ohne die Unterstützungen eines Sponsors oder ohne Bestechung gilt es als schwierig, eine Stelle zu erhalten.
Vor allem die Unterbeschäftigung von gut ausgebildeten Personen ist sehr hoch: Sie beträgt 75,8 Prozent. In Douala haben 80 Prozent der Taxifahrer einen Highschool-Abschluss und die Hälfte hat einen Universitätsabschluss. Je besser eine Person ausgebildet ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Kamerun keine Arbeit findet. Von Personen, die keine Ausbildung haben, sind 2,9 Prozent arbeitslos. Von Personen, die eine primäre Schulausbildung haben, sind 12,9 Prozent arbeitslos. Von Personen, die eine High-School oder die Universität besucht haben, sind 34,4 Prozent arbeitslos.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.1.2011): Kamerun:
Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1295792222_kamerun-soziooekonomische-situation-einer-alleinstehenden-frau.pdf, Zugriff 12.3.2014
Die "National Association Supporting Domestic Workers" organisiert für Hausangestellte in Kamerun Schulungen bezüglich Arbeitsrecht, Ausarbeitung der Arbeitsverträge und Berufsethik.
Nach wie vor besteht in Kamerun eine deutliche Diskrepanz zwischen bestehenden Gleichstellungsrechten und der Wirklichkeit. Frauen sind in Kamerun zu einem sehr hohen Anteil erwerbstätig. Die große Mehrheit ist Bäuerin und damit für die Nahrungsmittelproduktion des Landes zuständig. Mehr Frauen als in anderen afrikanischen Ländern bekleiden untere und mittlere Positionen in Verwaltung und Schule oder arbeiten als Kleinunternehmerinnen. Sehr viele verdienen - daneben oder ausschließlich - ihren Lebensunterhalt bzw. das zum Leben notwendige Bargeld im informellen Sektor. Trotzdem sind sie in politischen Entscheidungspositionen unterrepräsentiert, ihre wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten sind beschränkt und auch in familiären Angelegenheiten gilt der Mann als Chef, was durch traditionelles und modernes Familien- und Eherecht bestätigt wird.
Es gibt inzwischen viele kamerunische Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Verheiratung Minderjähriger, Zwangsehen, Frauenalphabetisierung, Frauengesundheit, aber auch mit der Förderung und Begleitung von Frauen bei der Unternehmensentwicklung und vielem anderen mehr auseinandersetzen. Aber auch die Frage der politischen Teilhabe von Frauen in der kamerunischen Politik wird aufgegriffen, Pressure Groups entstehen und es wird Hilfe für Betroffene angeboten. Obendrein ist die internationale Vernetzung per Internet kein Problem.
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2013): Kamerun, Makrosoziale Struktur, http://liportal.giz.de/kamerun/gesellschaft.html, Zugriff 12.3.2014
4. Gibt es (vorübergehende) Unterkünfte für Frauen? Wenn ja, wo und wie erhält man eine solche Unterkunft?
Mieten variieren abhängig von der Größe und von der Lage. Ein Haus in städtischen Gebieten zu mieten kann schwierig sein, vor allem, wenn man sich auf eine spezifische Lage festlegt. Vermieter verlangen üblicherweise eine Anzahlung. Die meisten Vermieter verlangen mindestens sechs Monatsmieten, manchmal sogar eine Jahresmiete. Der Mangel an Wohnraum in Kamerun ist ein bedeutendes soziales Problem. Es wurden öffentliche Unternehmen gegründet, um der starken Nachfrage gerecht zu werden: MAETUR (Mission d'Aménagement et d'Equipement des Terrains Urbains et Ruraux), Société Immobilière du Cameroun (SIC) und Credit Foncier du Cameroun (CFC). Es gibt keine behördlichen Institutionen, NGOs oder kirchliche Einrichtungen, welche permanente oder vorübergehende kostenlose Unterkunft anbieten. Für gefährdete Personen gibt es keine eigenen Wohnungen, auch nicht für ältere Menschen.
Wohnraum ist in größeren Städten beschränkt und häufig sind die hohen Mieten ein Hindernis. Gemäß dem Country of Return Information (CRI) Project aus dem Jahr 2007 kosten in Yaoundé Zweizimmerwohnungen zwischen 70 und 120 Euro (45'000 und 80'000 CFA). In Douala kostet eine Wohnung in den teuren Quartieren zwischen 450 und 1500 Euro (300'000 und 1'000'000 CFA) und in den billigeren Quartieren zwischen 30 und 230 Euro (25'000 und 150'000 CFA). In einem neueren Bericht aus dem Jahr 2009 wird darauf hingewiesen, dass der Mangel an Wohnraum zu einem sozialen Problem geworden ist. Es gibt keine Institutionen oder NGOs, die kostenlosen Wohnraum zur Verfügung stellen. Die im 2009 angegebenen Preise variieren in Yaoundé und Douala zwischen 114.30 und 762 Euro (75'000 und 500'000 CFA), in Städten wie Limbe, Nkongsama, Bafoussam, Maroua, Bemanda, Ebolowa, Edea, Ngaoundere, Bertoua, Kumba, Buea und Tiko zwischen 46.70 und 228.70 Euro (30'000 und 150'000 CFA) und in ländlichen Gebieten zwischen 28.86 und 76.22 Euro (15'000 und 50'000 CFA).
Denkt man dabei an das Mindesteinkommen von 35.80 Euro (23'500 CFA) und an die Tatsache, dass 69,3 Prozent der Arbeitstätigen weniger verdienen, stellt sich das Problem des bezahlbaren Wohnraums für eine alleinstehende Person als dramatisch dar.
[...] Wie bereits von der SFH beschrieben, ist die Situation von alleinstehenden Frauen in Kamerun schwierig. Viele Frauen haben eine schwache wirtschaftliche Position und oft nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung. Sie sind auf einen männlichen Versorger angewiesen und sehen sich in Krisensituationen häufig gezwungen, auf "transactional sex" zurückzugreifen, also sexuelle Gefälligkeiten für Geld oder materielle Unterstützung anzubieten. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2003 sind in Yaoundé über 30 Prozent der Mädchen zwischen 15 und 20 Jahren und 41 Prozent der Frauen zwischen 21 und 26 Jahren in "transactional sex" involviert.
[...] Bereits im 2004 wies World Organisation Against Torture darauf hin, dass 51 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsrate leben und dass Armut immer häufiger zu einem Problem der Frauen wird und viele Frauen und Mädchen in die Prostitution treibt. Ein großes Problem für Frauen ist neben der allgegenwärtigen physischen Gewalt auch der schlechtere Zugang zu Wohnraum und Arbeit. Das Country of Return Information (CRI) Project stellte im Jahr 2007 fest, dass, auch wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind, alleinstehende Frauen Probleme haben, eine Wohnung zu mieten. Hausbesitzer äußern Vorbehalte gegenüber alleinstehenden Frauen, da sie befürchten, die Frauen wären in sozial inakzeptable Handlungen wie Prostitution verwickelt und hätten einen schlechten Einfluss auf ihre Umgebung.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.1.2011): Kamerun:
Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1295792222_kamerun-soziooekonomische-situation-einer-alleinstehenden-frau.pdf, Zugriff 12.3.2014"
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Kamerun aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Kamerun ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Soweit die Beschwerde rügt, dass den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist einerseits auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und andererseits dass diese Berichte durch die aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014 ergänzt wurden, zu denen auch die Beschwerde ausführt, dass diese Berichte sehr aktuell sind.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf den vorgelegten Personalausweis. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Identität der Beschwerdeführerin festgestellt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen in Zusammenschau mit ihrem Vorbringen. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus Kamerun jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte, auch wenn sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten kann; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.
Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass sie in Österreich geputzt hat und der Bestätigung des Vereins XXXX, aus dem hervor geht, dass die Beschwerdeführerin dort Kleider näht. Auch deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Kamerun jedenfalls in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, allenfalls mit Gelegenheitsarbeiten, zu bestreiten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf den von ihr vorgelegten Arztbestätigungen. Danach litt die Beschwerdeführerin an einer Gebärmutter- und Scheidensenkung, die in Österreich operativ fixiert wurde, sodass sie in Zukunft sogar wieder Kinder bekommen könnte (im Arztbericht ist unter OP-Indikation angeführt, dass ein Kinderwunsch pro futuro bestehe). Zu ihrem Vorbringen, dass sie noch schmerzstillende Medikamente nehmen müsse, ist festzuhalten, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2014 angegeben hat, dass sie solche schmerzstillenden Medikamente auch bereits in Kamerun eingenommen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie keinen Zugang zu solchen Medikamenten haben wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Damit ist die Beschwerdeführerin durch ihre Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Ein Abschiebungshindernis aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal - wie eingangs dargelegt - die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29.08.2014 zugestellt. Die Beschwerde ging am 11.09.2014, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Sie ist jedoch aus folgenden Gründen nicht begründet:
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen, da der Verfassungsgerichtshof ihre diesbezügliche Beschwerde mit Beschluss vom 13.09.2013, U 1407/2013, abgelehnt hat. Der Beschwerdeführerin droht somit im Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht und es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Kamerun eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Kamerun aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in Kamerun auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese "als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts" mit sich bringen würde, wie dies dem (letzten) Tatbestand des § 8 Abs. 2 AsylG 2005 entsprechen würde. In Kamerun ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Eine solche Bedrohung hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Zu prüfen ist daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder 6. und 13. ZPMRK:
Art. 2 EMRK bestimmt den gesetzlichen Schutz des Rechts auf Leben. Art. 2 EMRK wird zur Begründung des Anspruches insbesondere in Fällen zum Tragen kommen, in denen eine reale Gefahr einer Tötung durch private Personen oder Gruppierungen besteht oder in Fällen, in denen der Eingriff durch Staatsorgane in Überschreitung der durch Art. 2 Abs. 2 EMRK gesetzten Grenzen besteht (Putzer, Leitfaden Asylrecht2 [2011] Rz 183).
Eine solche reale Gefahr ist nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht durch die Todesstrafe bedroht (6. und 13 ZPMRK).
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Da die Beschwerdeführerin weder von Folter noch von unmenschlicher oder erniedrigender Strafe bedroht ist, ist zu prüfen, ob ihr Vorbringen (keine Lebensgrundlage mangels Arbeitsmöglichkeit als Prostituierte, keine Familie und keine Unterkunft, Krankheit) unter den Tatbestand der "unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung" fällt.
Zu der von ihr vorgebrachten Krankheit:
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Im vorliegenden Fall lag bei der Beschwerdeführerin eine Gebärmutter- und Scheidensenkung vor, die jedoch mittlerweile operativ fixiert wurde. Sie muss noch schmerzstillende Medikamente einnehmen; ähnliche hat sie auch schon in Kamerun eingenommen. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kamerun als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Zur fehlenden Lebensgrundlage:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen, erfordert eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich (VwGH 21.08.2001, 200/01/0443).
Entsprechend dieser Judikatur werden die - bereits unter den Feststellungen festgestellten - Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Kamerun und Österreich nochmals dargestellt: Die Beschwerdeführerin hat in Kamerun als Prostituierte gearbeitet und ist Mutter von vier (unehelichen) Kindern. Nach einer Gebärmutter- und Scheidensenkung war es ihr nicht mehr möglich, diesem Beruf nachzugehen. Obwohl sich die Familie der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Prostituierte schämt, hat sie sich um ihre vier Kinder gekümmert (und tut dies bis jetzt noch). Ihrem Vorbringen zufolge wurde sie aufgrund ihrer Tätigkeit auch von den Dorfbewohnern gemieden. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin seit 2 1/2 Jahren von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat ihre gesundheitlichen Probleme durch eine Operation beheben lassen, besucht die Kirche sowie einen Verein, in dem sie Kleider näht, und lernt Deutsch.
Die Beschwerdeführerin kann in Kamerun der Tätigkeit als Prostituierte - auch wenn die Gebärmutter- und Scheidensenkung operativ fixiert wurde - nicht mehr nachgehen, ist aber aufgrund der erfolgreichen Operation grundsätzlich arbeitsfähig. Es ist unwahrscheinlich, dass ihre Familie sie finanziell unterstützen kann. Das zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Lebenssituation in Kamerun befinden würde. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze wird damit aber nicht dargetan:
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Länderberichten lässt sich keine reale Gefahr ableiten, dass die 34-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführerin in Kamerun keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage und insbesondere die Situation von unverheirateten Frauen in Kamerun sehr schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für arbeitsfähige, unverheiratete Frauen schlechthin ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die 34-jährige Beschwerdeführerin, die - bis auf die mittlerweile durch eine Operation behobene Senkung - gesund und arbeitsfähig ist, in Kamerun in ihrer Existenz bedroht wäre. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014 ergibt sich, dass die meisten Personen in Kamerun im informellen Sektor arbeiten und 78,2% der Frauen (sowie 60,7% der Männer) als unterbeschäftigt gelten. Frauen sind in Kamerun zu einem sehr hohen Anteil erwerbstätig, jedoch müssen viele Frauen - wie es früher auch die Beschwerdeführerin getroffen hat - sexuelle Gefälligkeiten für Geld anbieten. In der Anfragebeantwortung sind jedoch auch über 60 Organisationen, wie zB SOS Women, African Women's Association, Christian Women's Fellowship und viele mehr, angeführt, die Unterstützung für Frauen - beispielsweise durch Kurse und Mikrokredite - anbieten und Betriebsgründungen fördern. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Arbeit finden sollte, hätte sie daher die Möglichkeit, sich an eine solche Organisation zu wenden.
Problematisch stellen sich nach den Länderberichten die Unterkunftsmöglichkeiten dar: Der Mangel an Wohnraum in Kamerun wird als bedeutendes soziales Problem beschrieben. In ländlichen Gebieten beträgt die Miete zwischen 29 und 76 Euro, in den Städten kosten billigere Quartiere zwischen 30 und 230 Euro, wobei das Mindesteinkommen lediglich 35,80 Euro beträgt. Die meisten Vermieter verlangen mindestens sechs Monatsmieten Kaution. Die Beschwerdeführerin könnte jedoch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer (anfänglichen) Obdachlosigkeit bewahren würde. Auch wenn die Familie der Beschwerdeführerin sich für ihre bisherige Tätigkeit als Prostituierte schämt, ergibt sich aus den Umständen, dass sie sich nicht gänzlich von ihr abgewandt haben. So kümmern sie sich um die vier Kinder der Beschwerdeführerin und halten mit der Beschwerdeführerin telefonischen und postalischen Kontakt, was die vorgelegten Dokumente der Beschwerdeführerin, die ihr von ihrer Mutter geschickt wurden, belegen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, auch wenn sie mit ihrer Familie in Armut lebt, sich nicht weiter um die Kinder der Beschwerdeführerin kümmern und sie der Beschwerdeführerin eine vorübergehende Unterkunft verwehren würde. Von dort aus hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich um eine Arbeit und eine Unterkunft zu bemühen. Um die Kaution für eine Wohnung bezahlen zu können, könnte die Beschwerdeführerin, worauf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtig hingewiesen hat, Rückkehrhilfe gemäß § 67 AsylG 2005 in Anspruch nehmen. Damit werden die Kosten für die Reisedokumente und für die Reise selbst gedeckt sowie Bargeld in der Höhe von ca. € 370,- für die Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten ausbezahlt. Aus dem in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014 zitierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ergibt sich, dass Hausbesitzer Vorbehalte gegenüber alleinstehenden Frauen äußern, da sie befürchten, diese wären in sozial inakzeptable Handlungen verwickelt. Demgegenüber ergibt sich aus dem in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014 zitierten Bericht der "Child Care Cameroon", dass es in Kamerun Frauen gibt, die alleine leben, sogar in Regionen, die eine starke kulturelle Verbundenheit aufweisen, wo Traditionen und Religionen einen starken Einfluss haben. Aus der Zusammenschau dieser beiden Berichte ergibt sich, dass es nicht unmöglich ist, als alleinstehende Frau in Kamerun eine Wohnung zu finden.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. und 13. ZPMRK verstoßenden Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit Juni 2012, somit erst seit 2 1/2 Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich bereits integrative Schritte gesetzt: Sie spricht Deutsch auf A2-Niveau, hat sich einen Freundeskreis aufgebaut, wie die fünf Unterstützungsschreiben belegen, und besucht die Kirche sowie den Verein XXXX. Jedoch kann insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und somit nicht selbsterhaltungsfähig ist, von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden.
Hingegen hat die 34-jährige Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in Kamerun verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, hat dort ihre Sozialisation erfahren und zuletzt auch gearbeitet. In Kamerun leben ihre Mutter, Geschwister und Kinder. Es ist nicht feststellbar - wie schon oben ausgeführt -, dass sich ihre Familie gänzlich von ihr abgewandt hat und es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführerin zu Kamerun auszugehen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführerin vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat führen könnten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wird, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.12.2013, Zl. A6 430.065-1/2012/16E, rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kamerun nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 und § 50 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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