W210 2013896-1•BVwG W210 2013896-1
W210 2013896-1Federal Administrative CourtJan 30, 2015
Familienverband, Familienverfahren, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement
W210 2013896-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen
XXXX, geboren am XXXX, StA: Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl,
Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG
2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der mj. Beschwerdeführer wurde amXXXXin Österreich geboren, am 15.11.2014 stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin, seine leibliche Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz und bezog sich dabei auf die Gründe seiner Eltern, insbesondere auf die Fluchtgründe seiner Eltern.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Der Beschwerdeführer erhob dagegen, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vater, die Mutter und drei der älteren Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers waren zuvor im Jahr 2008 erstmals nach Österreich eingereist und hatten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers wurde 2008 in Österreich geboren. Die Beschwerden gegen die vollinhaltliche Abweisung der dritten bzw. zweiten Anträge auf internationalen Schutz und die Ausweisung in die Russische Föderation der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sowie aller seiner Geschwister wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu W210 1318987-4, W210 1318988-4, W210 1318989-4, W210 1318990-4, W210 1318991-4 und W210 1403872-3 vollinhaltlich abgewiesen und die Rechtssachen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen. In diesen Verfahren fand am 23.10.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung bezog sich die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers erneut auf die Fluchtgründe ihres Mannes, des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, und brachte weder für sich noch für eines ihrer älteren Kinder eigene Fluchtgründe vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den Akt der belangten Behörde des minderjährigen Beschwerdeführers sowie in die Akten des Asylgerichtshofes zu seinen Eltern und seiner Geschwister unter W210 1318987-4, W210 1318988-4, W210 1318989-4, W210 1318990-4, W210 1318991-4 und W210 1403872-3.
Der minderjährige Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX, ist ein am XXXXgeborener russischer Staatsbürger. Er ist der Sohn von XXXX und XXXX.
Eigene Fluchtgründe konnten für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.
Die Beschwerden gegen die vollinhaltliche Abweisung der dritten bzw. zweiten Anträge auf internationalen Schutz und die Ausweisung in die Russische Föderation der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sowie aller seiner Geschwister wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu den Zl. W210 1318987-4, W210 1318988-4, W210 1318989-4, W210 1318990-4, W210 1318991-4 und W210 1403872-3 vollinhaltlich abgewiesen und die Rechtssachen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen. Das Vorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung seines Vaters wegen einer Mitnahme von zwei unbekannten Männern in seinem Taxi, zur Verfolgung als Wahabit wegen seines Bartes sowie zur vorgebrachten drohenden Blutrache wurde dabei als unglaubwürdig eingestuft.
Die Feststellung zur Identität des minderjährigen Beschwerdeführers, zu seinem Geburtstag und zu seinen Eltern ergeben sich aus der im Akt der belangten Behörde aufliegenden Geburtsurkunde des Standesamts Villach (ON 1).
Die Negativfeststellung zu eigenen Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers fußt auf dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin im Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zum Ausgang der Verfahren der Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers fußen auf einer Einschau in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu den Zl. W210 1318987-4, W210 1318988-4, W210 1318989-4, W210 1318990-4, W210 1318991-4 und W210 1403872-3 sowie auf der Einschau in die Akten der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin am 19.01.2015 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die am 22.01.2015 erhobene Beschwerde langte am 23.01.2015 bei der belangten Behörde ein und erweist sich damit als rechtzeitig.
3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005:
3.2.1. Zur Abweisung des Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 200/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I 87/2012, legt die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten fest:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden demnach zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Der minderjährige Beschwerdeführer stützt sich auf das Vorbringen seiner Eltern. Die Anträge seiner Eltern und seiner Geschwister wurden vollinhaltlich mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu den Zl. W210 1318987-4, W210 1318988-4, W210 1318989-4, W210 1318990-4, W210 1318991-4 und W210 1403872-3 abgewiesen. Das Vorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung seines Vaters wurde dabei nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig eingestuft; es wurde in keinem der Verfahren eines Familienmitgliedes ein Fluchtgrund im Sinne der GFK festgestellt.
Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Zudem wurde keinem seiner Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Es ist damit aber nicht gelungen, eine wohlbegründete und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr innerhalb seines Herkunftsstaates den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK entsprechend glaubhaft zu machen.
Sein Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten war damit zu Recht abzuweisen.
Zudem konnte, da damit auch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK in Tschetschenien vorliegt, eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation entfallen.
Die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist abzuweisen.
Es ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Zur Abweisung des Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der Herkunftsstaat des Asylwerbers ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt und hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen war (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300; 22.10.2003, 2000/20/0421). Dies ist im vorliegenden Fall die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 in unterschiedlichen Fassungen (im Folgenden: AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75/1997 in unterschiedlichen Fassungen (im Folgenden: FremdenG 1997), welche zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz in § 8 AsylG 2005 herangezogen werden kann, festgehalten, dass Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch zu entnehmen, dass im Fall einer derart extremen Gefahrenlage in einem Staat, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen kann (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 09.05.2003, 98/18/0317). Festzuhalten ist aber, dass aus schlechten Lebensbedingungen an sich aber keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; 16.7.2003, 2003/01/0059).
Der Fremde hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Fremden G 1997 glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers kein Fluchtgrund im Sinne der GFK vorliegt, liegt auch keine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund des Fluchtvorbringens vor. Der minderjährige und gesunde Beschwerdeführer befindet sich in der Obhut seiner leiblichen Eltern, der Vater arbeitete seinen Angaben nach in Tschetschenien als Taxifahrer und im Lebensmittelhandel, und im Familienverband. Zudem ergibt sich aus den Entscheidungen der Eltern vom heutigen Tage Zl. W210 1318987-4 und W210 1318988-4, dass diese über ein soziales Netzwerk in ihrer Heimat verfügen.
Im Hinblick auf all diese gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Weiters wurde keinem seiner Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist abzuweisen.
Es ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers festzuhalten, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bundesamtes im Lichte der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 klar war, dass die im Fall der Eltern und der minderjährigen Geschwister durch das Bundesasylamt getroffenen Ausweisungsentscheidungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand haben können (vgl. BVwG 04.08.2014, W226 2007272-1).
In Bezug auf die Eltern und Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers wurde in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag festgehalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in dem die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - welche auf das Verfahren des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden ist - wurde das Verfahren der Eltern und Geschwister daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Vor diesem Hintergrund und der im Verfahren der Eltern und Geschwister anzuwendenden Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass eine nur gegenüber dem minderjährigen Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Eltern und Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers - vgl. diesbezüglich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu den Zl. W210 1318987-4, W210 1318988-4, W210 1318989-4, W210 1318990-4, W210 1318991-4 und W210 1403872-3 - und unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung eine Rückkehrentscheidung gegen den in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer zu treffen haben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die in den Punkten 3.2.1 und 3.2.2 angeführt wurde. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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