W189 2017496-1•BVwG W189 2017496-1
W189 2017496-1Federal Administrative CourtJan 30, 2015
Identitätsfeststellung, Ladungen, Schubhaft
W189 2017496-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Liberia gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015, Zl. 502569301-150014799, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Liberia, gelangte laut Aktenlage am 23.10.2009 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXXwurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXXgem. § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2010, Zl. 0913.226-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III), wobei gleichzeitig gemäß § 38 Abs. 1 AsylG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge am 01.12.2010 in Rechtskraft.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXXwurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 25.03.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft in das Polizeianhaltezentrum Wien vorgeführt, um in Anwesenheit einer nigerianischen Delegation eine Identitätsklärung durchzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer an seiner liberianischen Staatszugehörigkeit festhielt, wurde am 05.04.2011 eine Anfrage auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Liberianischen Botschaft in Berlin gestellt.
3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde im Anschluss an die Strafhaft die Schubhaft angeordnet. Weil kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer am 07.06.2011 aus der Schubhaft entlassen. Laut Akteninhalt (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.08.2011) sei am 07.06.2011 ein weiteres Schreiben der Liberianischen Botschaft eingelangt, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Personendaten auch in Liberia nicht aufscheine.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27, 28 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 16.01.2015 um 09.45 Uhr zur belangten Behörde (Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Hernalser Gürtel 6-12) zu kommen und in der Angelegenheit "Identitätsprüfung" als Partei mitzuwirken, wobei neben dem Ladungsbescheid und identitätsuntermauernden Dokumenten auch für das Verfahren relevante weitere Beweismittel mitzubringen seien. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 BFA-VG) veranlasst oder gemäß § 77 Abs. 4 FPG die Schubhaft angeordnet werden würde.
Gegen diesen Bescheid, vom Beschwerdeführer am 08.01.2015 persönlich übernommen, wurde am 15.01.2015 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der Ladungsbescheid mit Intransparenz behaftet sei, da in der Ladung lediglich die Aufforderung zur "Klärung der Identität" zu lesen sei. Es werde verschwiegen, was es mit der Aufforderung am angegebenen Ort zu erscheinen tatsächlich auf sich habe. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2011 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden, bei dieser Gelegenheit sei er nicht als Nigerianer identifiziert worden. Bei den genannten Terminen handle es sich um Vorführtermine vor die Delegation der nigerianischen Botschaft. Bei diesen Vorführungen werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der RD Wien, in welchem die Befragungen durchgeführt werden würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen (der österreichischen Republik) die österreichischen und europäischen Gesetzte nichts gelten würden und nur nigerianische Gesetze gelten würden. Zum Beweis dafür wurde auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im XXXXbetreffend zwei namentlich genannten Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existieren und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Die belangte Behörde beharre aktuell darauf, dass es zulässig sei, eine Befragung ohne Rechtsvertreter durchzuführen. Da ein Rechtsvertreter bei der Befragung nicht zugelassen werde und sich die belangte Behörde dem rechtswidrigen Vorgehen der Delegation beuge, könne der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegt im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Androhung der zwangsweisen Vorführung für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vor der belangten Behörde zum angegebenen Zeitpunkt unzweifelhaft ein Ladungsbescheid vor, der - entgegen der bisherigen Rechtslage - beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
Im Erkenntnis vom 16.05.2012 Zahl 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten:
Auch die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt freilich voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG etwa die hg. Erkenntnisse je vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055, und Zl. 2008/21/0386). Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Regelung der Angelegenheit ihrer Ausreise deren persönliches Erscheinen für erforderlich erachtete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Nach Aktenlage besteht gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot (nunmehr Einreiseverbot). Bislang konnte die getroffene behördliche Verfügung nicht vollzogen werden, da die Beschaffung eines Heimreisezertifikates (in Ermangelung eigener Reisedokumente) für den Beschwerdeführer scheiterte. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Judikatur des VwGH erachtete.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, den Rechtsvertretern durch die nigerianische Delegation der Zutritt verweigert werde und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, gibt es keine Anhaltspunkte, die auf ein rechtswidriges Verhalten der belangten Behörde im Rahmen der Vorführung zu Identitätsfeststellungen unter Teilnahme von Delegierten einer Botschaft hinweisen. Vielmehr entspricht dem Amtswissen, dass Rechtsvertretern der Zutritt zu Befragungen gestattet ist und ein Mitarbeiter der Behörde bei den Befragungen anwesend ist. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221) kann auch im vorliegenden - gleichgelagerten - Fall der belangten Behörde für den Fall der Befolgung der Ladung nicht von vornherein rechtswidriges Handeln, insbesondere die Vorführung zu einer Befragung, die nicht unter behördlicher Leitung steht oder bei der entgegen § 10 Abs. 5 AVG keine Begleitung durch einen Rechtsbeistand gestattet ist, unterstellt werden.
Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides mit der Aufforderung "Klärung der Identität", wobei aber verschwiegen werde, dass es sich dabei tatsächlich um Vorführtermine vor die Delegation der nigerianischen Botschaft handle, kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Zwar hätte der Gegenstand der Amtshandlung nicht bloß mit dem Schlagwort "Identitätsprüfung" sondern etwas Konkreter angegeben werden können (vgl. dazu die zu § 19 Abs. 2 AVG ergangenen Erkenntnisse des VwGH, Zl. 90/04/0309 sowie Zl. 2001/11/0336), doch ergibt sich aus dem Verfahrensgang wie auch aus dem Beschwerdevorbringen selbst, dass dem Beschwerdeführer zweifelsfrei bewusst war, dass eine solche Befragung durch Botschaftsangehörige stattfinden sollte (vgl. dazu das o.zit. Judikat Zl. 2010/21/0221).
Obzwar in der Beschwerde nicht gerügt, bleibt am Rande festzuhalten, dass der angefochtene Ladungsbescheid (dem Beschwerdeführer am 08.01.2015 zugestellt) keine eindeutige Beschwerdefrist enthält (wortwörtlich "zwei vier Wochen"). Angesichts der Beschwerdeerhebung am 15.01.2015 im Rahmen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen (vgl. § 16 Abs. 1 BFA-VG) vermag auch die unklare Bezeichnung der Rechtsmittelfrist keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides zu bewirken.
1.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes weiteres Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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