BVwG W150 1421702-2

W150 1421702-2Federal Administrative CourtJan 30, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, strafrechtliche Verfolgung

Full text

BVwG W150 1421702-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1421702.2.00

Spruch

W150 1421702-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Rechtsgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Am 01.04.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei verheiratet, stamme aus XXXX und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Sein Heimatland habe er am XXXX gemeinsam mit seiner Frau von XXXX aus verlassen und sei illegal in den Iran zu seiner Schwester nach Teheran gereist. Wann und wo er in die Europäische Union eingereist sei, wisse er nicht. Er sei Analphabet und ohne Orientierung gewesen. Im Iran habe er sich ca. sieben Monate aufgehalten. Am XXXX sei er schlepperunterstützt von Teheran in die Türkei gebracht worden, von wo aus er ca. zwei Wochen später auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gefahren sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan ein Mädchen kennengelernt habe, mit dem er eine sexuelle Beziehung eingegangen sei. Als er mit seiner Tante zu ihren Eltern gegangen sei, hätten sich diese geweigert, ihre Tochter einem Hazara zu übergeben. Seine Tante habe ihm daraufhin gesagt, dass er seine Freundin zu ihren Eltern zurückbringen solle. Da seine Freundin jedoch nicht zu ihren Eltern zurückgewollt habe, weil sie bereits einem andern Mann versprochen gewesen sei, hätten sie sich dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Daher sei der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zu seiner Schwester in den Iran gefahren. Nachdem er nicht bei seiner Schwester bleiben habe dürfen, sei er alleine nach Österreich weitergereist. Hätte er genug Geld gehabt, hätte er seine Freundin mitgenommen. Den Iran habe er verlassen, da Männer nach Afghanistan abgeschoben würden; Frauen dürften bleiben. Der Beschwerdeführer könne keinesfalls nach Afghanistan zurück, da der Bruder seiner Freundin in Afghanistan eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, weil der Beschwerdeführer dessen Schwester in den Iran "entführt" habe. Dies wisse er von seiner Tante in XXXX.

1.1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 16.06.2011 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und "sie" XXXX heiße. Den Nachnamen kenne er nicht, da es in Afghanistan nicht üblich sei, einen Nachnamen zu haben. Er habe zwar keine offizielle gesetzliche Trauung geschlossen, habe aber deshalb angegeben, dass sie verheiratet seien, da sie beschlossen hätten, Mann und Frau zu sein. Seine Freundin sei derzeit bei der Schwester des Beschwerdeführers im Iran.

Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht ganz gesund sei. Er sei schwerhörig und habe auch psychische Beschwerden. In Traiskirchen sei er beim Arzt gewesen. In Afghanistan sei ihm von einem Arzt gesagt worden, dass "die Knochen von seinem Gehör" schwarz geworden seien. Er habe seit ca. 16 Jahren Ohrenschmerzen. Auch in Afghanistan sei er behandelt worden, habe jedoch hierfür manchmal nicht ausreichend Geld gehabt. Er sei kein Psychopath, werde jedoch verbal aggressiv, wenn jemand etwas sage, was ihm nicht passe. Nach einigen Minuten habe er dann wieder alles vergessen. Diese psychischen Beschwerden würden ihn schwer belasten. Diesbezüglich habe er auch schon einen Termin bei einem Arzt.

In Afghanistan habe er in der Stadt XXXX gelebt. Dort habe er auch einen Identitätsausweis und einen Führerschein besessen, die er jedoch auf der Flucht in der Türkei verloren habe. Zuletzt habe er bei einer Tante in XXXX ca. ein Jahr lang gelebt. Sein Elternhaus in XXXX habe er vor ca. ein bis eineinhalb Jahren verkauft und das Geld seiner Schwester in den Iran geschickt, da deren Ehemann schwer krank gewesen sei. Sein Vater sei verstorben als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei; seine Mutter sei vor zehn Jahren verstorben. Weil er das Haus wegen der Behandlung seines Schwagers verkaufen habe müssen, habe der Beschwerdeführer bei seiner Tante gelebt. Im Alter von acht Jahren habe er zu arbeiten begonnen und mit Lebensmitteln gehandelt. Manchmal habe er auch in einem Hotel und manchmal auch in einer Bäckerei gearbeitet. Die letzten eineinhalb Jahre habe er in der Nähe von "XXXX" an einem Stand Suppe verkauft. Es sei ihm finanziell gut gegangen; vom Suppenverkauf habe er gut leben können. Vor seiner Ausreise habe er den Stand verkauft. Die Schule habe er nur drei Monate lang besucht.

Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Ergänzend brachte er vor, dass seine Freundin schon als Kind dem Sohn ihres Onkels väterlicherseits versprochen gewesen sei. Drei Tage nachdem sie miteinander geschlafen hätten, habe er gemeinsam mit seiner Tante bei ihrer Familie einen Heiratsantrag gestellt. Die Familie des Mädchen seien Sayed und hätten ihre Tochter nicht einem Hazara gegeben. Der Beschwerdeführer sei sehr traurig und enttäuscht gewesen, da er noch nie wegen seiner Volkgruppe verurteilt worden sei. Drei Tage später habe er XXXX angerufen und ihr gesagt, dass er sie liebe. Sie seien jetzt Mann und Frau und er wolle sie unbedingt heiraten. Es würde keinen anderen Ausweg geben, als gemeinsam "durchzubrennen". Dann hätten sie sich getroffen und zunächst die Tante des Beschwerdeführers um Rat gefragt. Diese habe gemeint, es sei keine gute Idee mit der Tochter von Jemandem durchzubrennen. Der Beschwerdeführer habe seiner Tante gesagt, dass er das Mädchen sehr liebe und "die Sache" fortgeschritten wäre, sodass es "kein Zurück" mehr gebe. Seine Tante habe ihm geraten, das Mädchen zurück zu ihren Eltern zu bringen. Da er auf seine Tante wegen ihres Rates "sauer" gewesen sei, habe er einen Freund seines Vaters angerufen. Vor dem Haus des Freundes seines Vaters habe er seine Schwester im Iran angerufen und ihr alles erzählt. Seine Schwester habe ihm davon abgeraten, mit seiner Freundin in den Iran zu gehen, da sie ihn dort festhalten und abschieben würden. Trotzdem sei er in den Iran gereist. Vor seiner Abreise habe ihm seine Tante nochmals von diesem Vorhaben abgeraten und gemeint, er würde die Ehre der Familie des Mädchens damit beschmutzen. Dies habe seine Tante auch zu XXXX unter vier Augen gesagt. Die Familie des Mädchens habe auch eine Anzeige erstattet. Dies habe ihm seine Tante erzählt und auch gesagt, dass er sich durch diese Tat Feinde gemacht habe. Danach habe er sich ca. sieben Monate in Teheran aufgehalten. Er habe Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden; auch, weil die Familie des Mädchens Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er habe auch Angst gehabt, dass ihn die Cousins des Mädchens töten würden. Dies würden auch andere Menschen in Afghanistan tun, da eine solche Tat den Sitten der Religion widerspreche. Er würde gesteinigt werden. Seine Frau habe ihm erzählt, dass ihr Bruder auf der Suche nach ihr wäre. Daraufhin habe er ihr geraten, das Haus nicht zu verlassen. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Der Beschwerdeführer sei weder geschlagen noch bedroht worden.

Seine Freundin XXXX habe er ca. 2009/2010 bei seinem Stand kennengelernt, wo sie ca. einmal pro Woche oder alle zwei Wochen Suppe gekauft habe. Nach ca. sieben Monaten seien sie sich näher gekommen und hätten sich in einem Hotel zum Mittagessen verabredet. Ab da habe es angefangen, "ernst" zu werden. Anfangs sei seine Freundin immer in Begleitung einer Freundin zu seinem Stand gekommen. Nach dem gemeinsamen Essen hätten sie sich besser kennengelernt, sich zum Spazieren getroffen und auch telefoniert. XXXX habe jedoch nicht länger als zwei bis drei Stunden von zu Hause wegbleiben dürfen. Als seine Tante einmal auf einer Hochzeit gewesen sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Freundin im Haus der Tante gewesen, wo sie auch Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Es sei nur ein einziges Mal zum Verkehr gekommen. Drei Tage später habe er bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten. Er sei mit seiner Tante zu ihren Eltern gegangen und habe zunächst als Vorwand gefragt, ob die Familie ein Zimmer zu vermieten hätte. So sei es zu einer Unterhaltung gekommen und habe seine Tante begonnen, vom Beschwerdeführer zu erzählen. Dann habe sie gesagt, dass sie die Tochter der Familie gesehen habe und da wäre, um für den Beschwerdeführer um die Hand des Mädchens anzuhalten. Die Mutter habe nichts gesagt, aber der Vater des Mädchens habe gefragt, ob der Beschwerdeführer Hazara sei, was dieser bejaht habe. Dann habe er auf eine sehr diskriminierende Art gesagt, dass er seine Tochter nicht an einen Hazara vergeben würde.

Bei dem Freund seines Vaters hätten sie sich zwölf Tage lang als Gäste aufgehalten. Der Freund und dessen Gattin hätten sie über die Tat, die sie begangen hätten, aufgeklärt und habe ihm der Freund seines Vaters gesagt, dass er mit dem Tode rechnen müsse. In den nächsten Tagen hätten sie sich nur im Haus aufgehalten. XXXX sei eine kleine Stadt und man könne dort sehr schnell gefunden werden. In den letzten zwei Tagen habe er allerdings aus dem Haus gehen müssen, um gemeinsam mit dem Freund des Vaters die Ausreise zu organisieren.

XXXX sei 21 Jahre alt. Sie sei zwar ihrem Cousin versprochen gewesen, habe diesen jedoch noch nicht geheiratet, weil sie ihn nicht gemocht habe. Sie habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sie ihrem Vater gesagt habe, dass sie ihren Cousin nicht heiraten wolle. In Afghanistan traue sich ein Mädchen nicht direkt zu sagen, dass sie einen bestimmten Mann heiraten möchte.

Von seiner Tante habe er erfahren, dass die Familie Anzeige erstattet habe. Das habe eine Freundin seiner Freundin der Tante erzählt. Es gehe darum, dass jemand mit dem Namen XXXX [= der Name des Beschwerdeführers] die Tochter entführt hätte. Nach einer solchen Anzeige mache sich die Polizei normalerweise auf die Suche. Aber die Familie selbst hätte auch mit dem Beschwerdeführer abgerechnet. Weder die Familie des Mädchens noch die Polizei sei bei seiner Tante gewesen. Die Freundin von XXXX habe der Familie erzählt, dass XXXX von XXXX entführt worden sei; sie habe sie verraten. Dieses Mädchen, das anfangs immer gemeinsam mit XXXX am Stand des Beschwerdeführers gewesen sei, habe auch von der Beziehung gewusst und wohl einfach vermutet, dass der Beschwerdeführer XXXX mitgenommen habe. Wegen dieser Anzeige nehme der Beschwerdeführer an, dass er auch vom Staat verfolgt werde. Er wisse, dass er vom Bruder seiner Frau verfolgt werde, da er in Afghanistan aufgewachsen sei und sich mit der Kultur auskenne. Wenn man die Tochter oder die Schwester von Jemand mitnehme, werde man von den Familienmitgliedern getötet, weil dies eine Entehrung der Familie bedeute. Auch wenn er diese Tat begangen habe, habe er kein schlechtes Gewissen, da er seiner Ansicht nach das Richtige getan habe.

Zu seinem Leben in Österreich brachte er vor, dass er hier keine Verwandten, aber Freunde habe. Er lebe in einer Pension und werde vom Staat unterstützt. Derzeit besuche er einen Sprachkurs und habe gerade begonnen, das Alphabet zu lernen.

Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er hierzu keine Angaben machen wolle.

Offenbar im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Überweisung mit den Diagnosen "Cephalea (= Kopfschmerzen) und Schlafstörungen" an eine neurologische Abteilung, eine Terminvereinbarung für "Mo XXXX. 9-10h", eine weitere Terminvereinbarung für den 21. April bei einer Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen sowie zwei Rezepte vom XXXX und vom XXXX eines Facharztes für HNO Erkrankungen vor.

1.1.4. Mit Schreiben vom XXXX.07.2011 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von einer Woche aktuelle Befunde über seine psychische Erkrankung vorzulegen.

Neben den bereits vorgelegten Rezepten eines Facharztes für HNO Erkrankungen legte der Beschwerdeführer (offenbar kommentarlos) ein Rezept eines Facharztes für Psychiatrie vom 26.07.2011 vor, dem zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer vier verschiedene Medikamente wegen Depressionen bzw. Angststörungen und zur Beruhigung verschrieben worden seien.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zl.XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.09.2012 erteilt.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft und schiitischen Glaubens sei sowie der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er leide an einer depressiven Störung und nehme Medikamente. Nicht festgestellt werden könne der von ihm behauptete Grund für die Ausreise, nämlich die Verfolgung durch die Familie seiner Freundin, die er habe heiraten wollen, sowie eine daraus resultierende Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er Afghanistan aufgrund asylrelevanter Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr verlassen habe oder ihm diese bei einer Rückkehr drohen würde. Jedoch sei aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes und der im Heimatland dadurch für ihn schlechten medizinischen Lage ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 14 bis 19 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe werden können. Aufgrund des sprachlichen Hintergrundes gehe die Behörde jedoch davon aus, dass er aus Afghanistan stamme. Dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, ergebe sich aus seinem Erscheinungsbild. Die Feststellung, dass er an einer depressiven Störung leide und dagegen Medikamente nehme, ergebe sich aus dem vorgelegten Rezept und aus seinen Angaben. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie betreffend die Feststellung seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar gewesen sei. Es werfe erhebliche Zweifel auf, dass er trotz intensiver Beziehung nicht einmal den Familiennamen des Mädchens nennen könne. In höchstem Maße anzuzweifeln sei auch, dass er über eine so lange Zeit eine Beziehung mit diesem Mädchen habe unterhalten können, da dies in Afghanistan doch verboten sei. Aus welchem Grund er sich fast ein Jahr lang geheim getroffen habe, anstatt gleich bei der Familie um eine Heirat anzufragen, könne nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Freundin der Freundin des Beschwerdeführers, die Bescheid gewusst habe, den Beschwerdeführer erst zu einem so späten Zeitpunkt an die Eltern seiner Freundin verraten habe. Weshalb man seine Freundin, die doch bereits von Kindheit an versprochen gewesen sei, noch nicht verheiratet habe, könne nicht nachvollzogen werden. Auch habe er angegeben, in den letzten zwölf Tagen bei einem Freund gelebt und das Haus nicht verlassen zu haben, um dann plötzlich anzugeben, doch die letzten zwei Tage aus dem Haus gegangen zu sein, um die Ausreise zu organisieren. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Familie des Mädchens eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben habe, jedoch kein einziges Mal bei der Tante des Beschwerdeführers in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht in der Lage gewesen, gegenüber der Behörde eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr glaubhaft zu machen. Würde man jedoch annehmen, dass die Mitglieder dieser Familie tatsächlich hinter ihm her seien, wäre dies vorerst mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgegolten und sei daher eine Ausweisung in sein Heimatland derzeit nicht vorgesehen. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in Afghanistan eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Verfolgung seiner Person abzuleiten wäre verfehlt. Alleine aufgrund dessen, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, könne nicht angenommen werden, dass ihm automatisch Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgehe, da er unter depressiven Störungen leide und aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes und der unzureichenden medizinischen Versorgung in Afghanistan würde er vermutlich in eine ausweglose Situation geraten und könne eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte für Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG festgestellt werden können. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass sich die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung aus der Gesetzesbestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG ergebe.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.10.2011 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, da seine Angaben in sich geschlossen und detailliert gewesen seien. Den Nachnamen seiner Freundin habe er nicht angeben können, da es in Afghanistan nicht üblich sei, dass man über einen Nachnamen verfüge. Diesen Umstand habe er angeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm der Umstand angelastet werde, dass er mit seiner Freundin so lange eine Beziehung im Geheimen geführt habe. Er habe ausführlich erklärt, dass sich die Beziehung langsam aufgebaut habe. Die Freundin seiner Freundin habe ihn deshalb an die Familie verraten, da er mit seiner Freundin in den Iran geflohen sei. Damit habe er wohl einen Schritt gesetzt, den die Freundin seiner Freundin nicht mehr habe gutheißen können. Dass seine Freundin trotz ihres Alters noch nicht verheiratet gewesen sei, hänge damit zusammen, dass sie sich gegen die Heirat zur Wehr gesetzt habe, sodass es ihr gelungen sei, den Heiratstermin [mit ihrem Cousin] hinauszuzögern. Den vermeintlichen Widerspruch bezüglich der letzten Tage in XXXX habe er noch während der Einvernahme aufgeklärt. Er habe sich fast ausschließlich im Haus aufgehalten und dieses nur in den letzten zwei Tagen verlassen, um die Reise vorzubereiten. Dass weder die Polizei noch die Familie seine Tante aufgesucht habe, hänge wohl damit zusammen, dass konkret angegeben worden sei, dass er seine Freundin entführt habe. In seiner Heimat werde er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der aufgeschlossenen Menschen, die ihr Leben gestalten wollten ohne von Traditionen oder Volkszugehörigkeiten eingeschränkt zu werden, verfolgt. Es sei ihm als Hazara die Möglichkeit genommen worden, seine Freundin zu ehelichen. Aufgrund der von ihm begangenen Taten müsse er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit dem Tod rechnen. Diese Verfolgung sei auch dem Staat zuzurechnen, da aufgrund der getätigten Anzeige auch mit Maßnahmen der Polizei gegen ihn gerechnet werden müsse. Unter Zitierung von Berichten wurde weiters ausgeführt, dass es Hazara schwerer fallen würde, sich gegen andere Volksgruppen vor den Behörden durchzusetzen und dass es um die Sicherheitskräfte im Land nicht gut bestellt sei, Korruption sei dort üblich.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß seine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.09.2013 verlängert.

1.5. Mit Erkenntnis vom 16.10.2012, Zl. C14 421.702-1/2011/2E, hat der (damals zuständige) Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nach Wiederholung des Verfahrensganges und Anführung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen führte der Asylgerichtshof aus, dass sich die Begründung für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Spekulationen des Bundesasylamtes stütze, in dem die Erstbehörde ein Durchschnittsverhalten in der afghanischen Gesellschaft und deren Vorgehensweisen zum Vergleich herangezogen habe, die so nicht objektiv nachvollziehbar seien. Beispielsweise habe das Bundesasylamt dahingehend argumentiert, dass das Führen einer außerehelichen Beziehung mit einem Mädchen über ein Jahr hinweg in Afghanistan nur schwer möglich und daher nicht nachvollziehbar sei, wobei jedoch vom Beschwerdeführer vorgebrachte, individuelle Umstände nicht in Betracht gezogen worden seien. Nicht zu folgen sei auch den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Freundin des Mädchens. Hier werde ebenfalls gefolgert, dass deren Verrat der Beziehung zu so einem späten Zeitpunkt unglaubwürdig sei, ohne hier individuelle Faktoren in Erwägung zu ziehen und den Beschwerdeführer dazu genauer zu befragen. Der Umstand, dass die Freundin des Beschwerdeführers mit 21 Jahren von ihren Eltern noch nicht verheiratet worden sei, sei zwar für afghanische Verhältnisse unüblich, stelle jedoch für sich alleine noch kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer zwar ausführlich zu seiner Fluchtgeschichte einvernommen, es wäre jedoch auch erforderlich gewesen, ihn zu den allgemein bekannten Vorgehensweisen in der afghanischen Gesellschaft und zu seinem davon abweichenden Verhalten zu befragen, um reale Hintergründe oder mangelnde Schlüssigkeit objektiv feststellen zu können.

2. Zweiter Rechtsgang:

2.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - am 11.12.2012 vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst zu seinem Leben in Österreich angab, dass er in Wien bei einem Freund in einer Mietwohnung lebe. Verwandte habe er hier nicht. Er besuche einen Deutschkurs. Mitglied in einem Verein oder Organisation sei er in Österreich nicht. In seiner Freizeit spiele er Fußball und gehe ab und zu in die Moschee. Derzeit gehe er in Österreich keiner Arbeit nach, er habe hier jedoch schon gearbeitet. Aktuell erhalte er Sozialhilfe. Es gefalle ihm in Österreich.

Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer Kopfschmerzen habe und auch sein Gedächtnis nachgelassen habe. Wegen der Kopfschmerzen sei er auch beim Arzt gewesen. Er nehme regelmäßig Schmerztabletten und Ohrentropfen. Vor ca. drei bis vier Wochen sei er auch bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung gewesen.

In Afghanistan habe er Lebensmittel verkauft und danach ca. zwei Jahre lang als Bäcker gearbeitet. Zuletzt habe er beim Pamir-Kino Suppe verkauft. Er habe hinter dem Kino einen Stand gehabt und habe dort aus einer Schubkarre eine selbst gekochte Hühnersuppe verkauft. Zuletzt habe er bei seiner Tante mütterlicherseits in XXXX [Stadtteil von XXXX] gelebt. Sein Elternhaus habe er erst achteinhalb Jahre nach dem Tod seiner Mutter verkauft, da seine Schwester damals für die Behandlung ihres Mannes Geld gebraucht habe. Sein Elternhaus habe er ca. eineinhalb Jahre vor der Ausreise verkauft; ca. seit diesem Zeitpunkt habe er auch die Suppenküche betrieben. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme vom 16.06.2011, er habe vor eineinhalb Jahren - sohin Ende 2009/Anfang 2010 - das Elternhaus verkauft, sei jedoch am XXXX ausgereist und könne sohin nicht eineinhalb Jahre lang die Suppenküche betrieben haben, gab der Beschwerdeführer an, er habe es nur ungefähr angegeben.

Offiziell verheiratet sei der Beschwerdeführer nicht, er sei von einem Mullah getraut worden. Auf Vorhalt, dass er dies bis jetzt noch nie angegeben habe, brachte er vor, das habe er schon erwähnt. Ein Datum der Eheschließung könne er nicht nennen; ein Mullah namens Akhlaqi habe die Ehe in Teheran geschlossen. Trauzeugen seien der Ehemann seiner Schwester und ein Freund gewesen. Der Mullah habe ein Dokument ausgestellt, das sich beim Führerschein des Beschwerdeführers befunden habe, den er jedoch entweder im Schlepperquartier oder im Iran zurückgelassen habe. Im Iran habe er ca. sieben bis acht Monate mit seiner Freundin bei seiner Schwester gelebt und in einem Schuhmachergeschäft gearbeitet.

Auf Vorhalt, es entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise in Afghanistan, dass sich eine 21jährige Frau gegen den Willen der Eltern auf einen außerehelichen Geschlechtsverkehr einlasse, obwohl die Folgen bekannt seien müssten, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten einander geliebt und vertraut. Auf die Frage, wieso er dann nicht schon vor dem ersten Geschlechtsverkehr aus Liebe einen Heiratsantrag gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer:

"Menschen machen Fehler." Auf nochmalige Frage brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass seine Freundin das nicht gewollt habe, da sie Angst vor ihren Cousins väterlicherseits gehabt habe. Die weitere Frage, ob es nicht schlimmer gewesen wäre, wenn die Familie darauf gekommen wäre, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass dies ein Fehler gewesen sei; seine Freundin sei ja bereits ihrem Cousin versprochen gewesen. Dass diese Eheschließung von der Familie nicht durchgesetzt worden sei, erkläre er dahingehend, dass sie den Cousin nicht geliebt und die Verehelichung immer verschoben habe. An dem Tag, an dem es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei seine Freundin alleine unterwegs und seine Tante nicht zu Hause gewesen. Da sei "es" eben passiert. Seine Freundin trage den Namen XXXX, Tochter des XXXX. Der Familienname sei glaublich XXXX. Sie habe im Stadtteil XXXX in der Nähe einer berühmten XXXX gewohnt. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zum Heiratsantrag bei der Familie seiner Freundin und gab auf ergänzende Nachfrage an, dass er sich an ein genaues Datum dieser Brautwerbung nicht erinnern könne. Der Freund seines Vaters, bei dem sie dann zwölf Tage gewohnt hätten, habe die Situation auch nicht gut gefunden, habe jedoch nicht eingreifen können, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Seine Tante sei auch zum Freund des Vaters gekommen und hätte gewollt, dass XXXX zurückgebracht werde, was jedoch weder der Beschwerdeführer noch XXXX gewollt hätten.

Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre für den Beschwerdeführer zu gefährlich. Seine Frau sei für ihn wichtig; sein eigenes Leben sei ihm egal. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor dem Vater, den Brüdern und den Cousins väterlicherseits seiner Freundin. Auch in einem anderen Gebiet Afghanistans hätten "sie" ihn gefunden. Er habe viel Stress und mit den Ohren Probleme. Derzeit verstehe sich seine Schwester auch nicht mehr so gut mit seiner Frau.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX mit den Diagnosen "mittelgradige Depression mit Tendenzen zur Aggression, Psychosomatose" samt Auflistung der Medikation und der Anmerkung, dass regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrolle notwendig seien sowie

Elektroencephalographischer Befund vom XXXX, demzufolge das EEG des Beschwerdeführers im Alphabereich am Rande der Norm sei

2.2. Mit Schriftsatz vom 27.12.2012 legte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters folgende Unterlagen vor:

(bereits vorgelegter) Arztbrief vom XXXX,

Computertomographiebefund beider Schläfenbeine vom XXXX,

Patientenbrief betreffend eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers in einem Krankenhaus vom XXXX mit den Diagnosen "Cephalea, Ausschluss ICB",

handschriftlich ausgefüllte, unleserliche Zuweisung zur fachärztlichen Untersuchung an der neurologischen Abteilung,

Seite 1 eines Blutbildes vom XXXX,

Seite 1 eines Befundes vom XXXX mit dem Ergebnis "altersentsprechende, unauffällige kranielle CT, insbesondere keine Blutung" samt Beilage,

Medikamentenplan samt Rezeptkopie vom XXXX,

Überweisung für "Psychotest" wegen schwerer Depression vom XXXX samt Rezeptkopie vom XXXX,

Verdienstnachweise des Beschwerdeführers für die Monate Februar und März 2012, denen jeweils ein Bezug in der Höhe von € 61,00 zu entnehmen ist,

Kursbesuchsbestätigung "Deutsch A1+ - Lesen, Schreiben, Sprechen" vom XXXX,

Kursbesuchsbestätigung "MA 17 - Deutsch im Park" vom XXXX,

Zertifikat "Deutsch Alphabetisierung" vom XXXX,

Modulplan "Sprachkurs Deutsch 2 für KundInnen des AMS Wien" sowie

Modultermin für XXXX

Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde. Er leide an einer mittelgradigen Depression und sei auf ständige Medikation angewiesen. Auch werde er wegen seiner Ohrenprobleme behandelt. Weiters sei er mehrere Monate lang einer Beschäftigung nachgegangen und habe diverse Deutschkurse absolviert.

Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass er betreffend seine Tätigkeit als Suppenverkäufer in den Einvernahmen vom 16.06.2011 und vom 11.12.2012 gleichlautende Angaben gemacht habe. Nach Zitierung der Angaben des Beschwerdeführers in den jeweiligen Einvernahmen wurde darauf verwiesen, dass kein Widerspruch vorliege. Aufgrund des Fluchtvorbringens liege jedoch jedenfalls asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Zu den Länderfeststellungen werde ausgeführt, dass aufgrund des Fluchtvorbringens kein ausreichender Schutz des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Daraus sei ersichtlich, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht in der Lage seien, diesem ausreichend Schutz zu gewähren.

2.3. Auf diesbezügliche Nachfrage des Bundesasylamtes gab der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit Schreiben vom XXXX bekannt, dass der letzte Besuch des Beschwerdeführers am XXXX gewesen sei. Er habe über Schlafstörung, Konzentrationsstörung, zeitweise Aggression und Kopfschmerzen berichtet. Allgemein sei eine leichte Besserung eingetreten, jedoch brauche der Beschwerdeführer weiterhin eine regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrolle. An Diagnosen wurden angeführt "Depression, Psychosomatose".

2.4. Im Akt des Bundesasylamtes findet sich eine Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Flughafen Schwechat, vom XXXX (vgl. AS 371), der zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag im Zuge der Passkontrolle bei der Ausreise am "D-Gate" mit einem afghanischen Reisepass und einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen habe. Er habe angegeben, dass er in den Iran reise, um seine kranke Frau zu besuchen. Die Ausreise sei gestattet worden.

2.5. Am 01.03.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, im Zuge derer er zunächst vorbrachte, dass er psychische Probleme und Depressionen habe. Aufgrund dieser Beschwerden höre er auch nicht mehr so gut. Er nehme die Medikamente Trittico, Bromazepan, Aprednislon, Quetialan und Venlafaxin.

Derzeit besuche er den Deutschkurs A1. Einmal habe er für zwei Monate in Österreich als Reinigungskraft gearbeitet, allerdings habe er diese Tätigkeit wegen seiner psychischen Probleme beendet. Er lebe gemeinsam mit einem anderen Afghanen in einer Mietwohnung und habe ein oder zwei österreichische Freunde. Eine besondere Bindung an Österreich habe er nicht. Er habe Lesen und Schreiben gelernt, aber Deutsch zu sprechen falle ihm schwer. Andere Integrationsmaßnahmen habe er nicht gesetzt; samstags spiele er mit Anderen "vom Heim" Fußball.

Auf Vorhalt, dass er nachweislich am XXXX mit seinem afghanischen Reisepass, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien am XXXX (vgl. hierzu Passkopie, AS 373), nach Teheran gereist sei sowie auf Aufforderung, diesen Reisepass im Original vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, er habe den Pass zu Hause. Auf die Frage, warum er sich im laufenden Asylverfahren von der afghanischen Botschaft einen Reisepass habe ausstellen lassen, brachte er vor, er habe wegen familiärer Probleme zu seiner Familie reisen müssen. Es habe Schwierigkeiten zwischen seiner Schwester, ihrem Ehemann und seiner Ehefrau im Iran gegeben. Grund der Streitigkeiten sei seine Ehefrau gewesen. Er sei einmal für zwei Wochen in den Iran gereist. Nach Afghanistan sei er nicht gefahren.

Nach Belehrung über die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und nach Vorhalt, dass sich in den letzten zwei Jahren die medizinische Versorgungslage psychisch kranker Menschen, insbesondere in XXXX, wesentlich gebessert habe samt Vorhalt von Auszügen aus zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.11.2012 und vom 11.07.2012 (letzte Zugriffe am XXXX.2012 und am 28.11.2012), gab der Beschwerdeführer an, er leide seit 20 Jahren unter diesen Beschwerden und habe auch Probleme mit dem Gehör. Die Depressionen habe er, weil er mit seiner jetzigen Ehefrau geflohen sei. Er habe seit 1991/1992 in Afghanistan nur Tote und Leichen gesehen. Er hasse den Namen Afghanistan, wo es weder Gesetze noch Sicherheit gebe. Auf Vorhalt, dass gerade in XXXX die psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung möglich sei, brachte er vor, dass es für ihn in Afghanistan keine Möglichkeit zu leben gebe. In XXXX habe er nicht so eine Behandlung gehabt wie in Österreich. Dort habe er nur Medikamente für die Psyche und sein Ohr bekommen. Am XXXX habe er hier wieder einen Termin beim HNO und auch eine Überweisung an eine Krankenanstalt.

Auf Vorhalt, er habe sich durch die Ausstellung des Reisepasses durch die afghanische Botschaft quasi wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, gab der Beschwerdeführer an, die afghanische Botschaft sei genauso wie die iranische Botschaft ein sicherer Ort. Afghanistan habe überall Vertretungen. Hier gebe es Gesetze. Er sei ja nicht nach Afghanistan eingereist.

Am Ende der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass er ein Problem habe. Er wolle wissen, was mit dem Fall seiner Ehefrau passiere. Er wolle weder seine Schwester noch seine Ehefrau verlieren. Nach Übersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten gebe.

2.6. Am 19.03.2013 langte die vom rechtsfreundlichen Vertreter in der Einvernahme vom 01.03.2013 angekündigte Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, in welcher vorgebracht wurde, dass es nicht zutreffe, dass die Voraussetzungen hinsichtlich Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung in XXXX, vorlägen. Der Beschwerdeführer leide an Depressionen und an einer Psychosomatose. Er benötige regelmäßige psychiatrische Behandlung bzw. Kontrolle und sei auf ständige Medikation angewiesen. Zudem leide er an einer chronischen Mittelohrentzündung, welche eine Tympanoplastik erforderlich mache, welche am XXXX stattfinden werde. In der Folge zitierte die Stellungnahme aus Länderfeststellungen aus Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013 und vom XXXX wörtlich und führte hierzu aus, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes keinesfalls vorlägen. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder soziale Netzwerke mehr in Afghanistan, da seine Verwandten in den Iran geflohen seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthalts- bzw. Wohnort zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Aufgrund seiner langen Abwesenheit würde es ihm auch schwerer als Anderen fallen, sich in XXXX in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden. Auch hätten sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert, was ebenfalls aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei. Mangels familiärem Netzwerk in XXXX könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerate. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheine daher unzumutbar und würde ihn in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Einen Reisepass habe sich der Beschwerdeführer auch nur ausstellen lassen, weil er aufgrund familiärer Probleme dazu gezwungen gewesen sei, in den Iran zu fahren. Festzuhalten sei jedenfalls, dass er nicht nach Afghanistan gereist sei und sei die bloße Ausstellung eines afghanischen Reisepasses keineswegs ein Aberkennungsgrund.

Diesem Schriftsatz waren folgende Unterlagen beigelegt:

(bereits vom Bundesasylamt eingeholtes) Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX,

Schreiben eines Krankenhauses vom XXXX betreffend den für den XXXX vorgesehenen operativen Eingriff der Tympanoplastik,

Informationsblatt betreffend "Spitalsaufnahme für Operation" sowie

zwei Blätter mit Röntgenaufnahmen des MR CT Zentrum Hernals

2.7. Mit e-mail vom 20.03.2013 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters erneut auf, der Behörde seinen afghanischen Reisepass im Original vorzulegen.

Am 27.05.2013 erging eine Anfragen an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen der Originalreisepass bis dato der Behörde nicht vorgelegt wurde.

Mit e-mail vom 26.06.2013 gab der rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesasylamt bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Originalreisepass nicht mehr finden könne und daher dem Vorlageauftrag der Behörde nicht nachgekommen sei.

2.8. Einer vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Afghanistan Psychische Erkrankungen" vom 25.07.2013 (vgl. AS 477) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass in Afghanistan grundsätzlich die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Erkrankungen jeglicher Art bestehe und auch der Erhalt entsprechender Medikamente gewährleistet sei. Der "Rote Halbmond" unterstütze Menschen mit Behinderungen oder psychischen Problemen, wobei es allerdings keine Unterstützung von Menschen ohne Einkommen und ohne Familie gebe. Patienten müssten Kosten für Medikamente selbst tragen. Sollten diese Kosten nicht von den Patienten selbst getragen werden können, hätten dies deren Verwandte zu übernehmen. In XXXX gebe es zwei Krankenhäuser für die Behandlung psychisch kranker Patienten, wobei die Behandlung durch den Arzt und der Aufenthalt im Krankenhaus theoretisch gebührenfrei seien. Bei einem stationären Aufenthalt müsse eine Begleitperson anwesend sein (zur Unterstützung des Patienten, zur Reinigung, zur Information, für den Kauf von Medizin etc.), sonst verweigere das Krankenhaus die Zulassung [wohl gemeint:

den Zutritt]. Auch posttraumatische Belastungsstörungen könnten in Afghanistan behandelt werden. Zusätzlich zu den beiden bereits erwähnten Krankenhäusern gebe es noch ein privates Spital für Patienten mit psychischen Problemen. Folgende Medikamente seien in Afghanistan verfügbar: Aripiprazol, Alprazolam, Mirtazapine, Amoxicillin, Rabeparzol und Parkemed.

Diese Anfragebeantwortung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 26.09.2013 langte die fristgerecht eingebrachte Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, welcher zunächst zu entnehmen ist, dass aus dem Rechercheergebnis hervorkomme, dass es keinerlei Unterstützung für Menschen ohne Einkommen und ohne Familie gebe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Bindungen in Afghanistan und wäre im Fall eine Rückkehr gänzlich auf sich gestellt. Daher würde ihm nach dem Ergebnis der Staatendokumentation keinerlei medizinische Versorgung gewährt werden bzw. wäre diese für ihn nicht leistbar. Aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung wäre der Beschwerdeführer auch nicht im Stande einer Arbeit nachzugehen und hätte daher auch kein Einkommen. Sohin ergebe sich aus der Staatendokumentation, dass eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gewährleistet sei und dieser daher in seinem Heimatland einem real risk im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Selbst wenn die angeführten Medikamente in Afghanistan verfügbar wären, könnte sich der Beschwerdeführer diese nicht leisten. Er wäre auf sich alleine gestellt und von Obdachlosigkeit bedroht, sodass er durch eine Rückkehr in sein Heimatland in eine hoffnungslose Lage gebracht würde. Unter wörtlicher Zitierung der Länderfeststellungen zweier Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013 und vom XXXX wurde ausgeführt, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes die Ansicht des Bundesasylamtes, die medizinische Versorgung habe sich in den letzten Jahre verbessert, nicht geteilt werde. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes sohin nicht vor. Eine Rückkehr könne vor allem nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland massive Schwierigkeiten sozialer und wirtschaftlicher Natur nach sich bringen. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 19.03.2013 und führte letztlich aus, dass er sich in den Jahren seines inländischen Aufenthaltes nachhaltig in Österreich integriert habe. Er sei auch aufrecht gemeldet und bewohne eine ortsübliche Unterkunft. Ferner sei er unbescholten und spreche dies für seinen tadellosen Lebenswandel. Weiters werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig von seiner Ehegattin geschieden sei.

Dieser Stellungnahme wurden nachstehende Unterlagen beigelegt:

Information über Kursantritt Sprachkurs Deutsch am XXXX,

TeilnehmerInnenkarte Sprachkurs Deutsch mit Gesprächstermin am XXXX.[2013],

Einladung des AMS zur Teilnahme an der Veranstaltung "BBE Deutsch Nord" für den XXXX.2013,

Kursregeln für Deutschkurse des bfi Wien,

Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX.2013,

Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.08.2013, demzufolge der Beschwerdeführer an Depression und Psychosomatose leide sowie medikamentös und psychiatrisch behandelt werde,

Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX.2013,

Patientenbrief einer Krankenanstalt vom XXXX.2013 betreffend die Durchführung einer Tympanoplastik Typ I rechts am XXXX, die sich komplikationslos gestaltet habe,

Situationsbericht einer Krankenanstalt vom XXXX.2013 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Pflege nach der Operation vom XXXX,

(bereits vorgelegtes) Schreiben eines Krankenhauses vom XXXX betreffend den für den XXXX vorgesehenen operativen Eingriff der Tympanoplastik sowie

Kopien einiger Tabletten- bzw. Medikamentenverpackungen (Trittico, Paracetamol, Seroquel, Quetialan und Bromazepam)

2.9. Mit Schreiben vom 30.10.2013 urgierte der Beschwerdeführer die am 22.08.2013 beantragte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und teilte mit, dass er zwischenzeitig einen Arbeitgeber gefunden habe. Eine Aufnahme der Beschäftigung sei jedoch aufgrund des noch anhängigen Verfahrens nicht möglich.

Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom XXXX.10.2013 zufolge wurde von Seiten des Bundesasylamtes der Versuch unternommen, vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Informationen über die in Aussicht gestellte Arbeit des Beschwerdeführers zu erlangen. Dieser war jedoch nicht bereit, diesbezüglich Angaben zu tätigen (vgl. AS 529).

Einem vom Bundesasylamt eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 04.11.2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von XXXX.03.2011 bis XXXX.10.2011 und von XXXX.10.2011 bis "laufend" als Asylwerber und von XXXX.02.2012 bis XXXX.04.2012 als geringfügig beschäftigter Arbeiter versichert ist bzw. war.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zl. XXXX, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm unter Spruchpunkt III. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zl. XXXX, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt IV.).

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger, ledig und muslimisch-schiitischen Glaubens. Er sei in XXXX geboren und habe Zeit seines Lebens bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt und seit dem Jahr 1989 auch dort gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben; von seiner ehemaligen Freundin habe er sich zwischenzeitlich getrennt. Seine Schwester lebe in Teheran. Am XXXXsei er mit seiner damaligen Freundin in den Iran gereist, wo er sich ca. sieben Monate bei seiner Schwester aufgehalten habe. Danach sei er schlepperunterstützt ohne Freundin nach Österreich weitergereist. Der Beschwerdeführer leide aktuell an einer mittelgradigen Depression, die medikamentös behandelt werde. Wirkstoffgleiche Medikamente seien auch in XXXX erhältlich. Die Symptome der Depression hätten sich in letzter Zeit gebessert. Bezüglich seiner Problematik mit den Ohren werde festgestellt, dass er am XXXX am Ohr operiert worden sei. Er sei nicht straffällig und habe in Österreich keine Familienangehörigen. Eine Integration seiner Person in besonderem Ausmaß liege nicht vor. Er spreche mäßig Deutsch und sei erst insgesamt zwei Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er seit Jahren aus öffentlichen Geldern. Nicht festgestellt werden könne der von ihm behauptete Grund für die Ausreise, nämlich die Verfolgung durch die Familie seiner Freundin, die er habe heiraten wollen sowie eine daraus resultierende Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr. Festgestellt werde auch, dass der Beschwerdeführer von dieser Frau nunmehr nach muslimischem Recht geschieden sei und keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er Afghanistan aufgrund asylrelevanter Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr verlassen habe oder ihm diese bei einer Rückkehr drohen würde. Ihm sei im September 2011 subsidiärer Schutz gewährt worden, da damals davon auszugehen gewesen sei, dass seine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre. Die Voraussetzungen, die im Jahr 2011 zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, lägen aktuell nicht mehr vor, zumal sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe und sich die Behandlungsmöglichkeiten in XXXX in den letzten zwei Jahren deutlich verbessert hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder durch andere staatliche Organe bzw. Behörden oder von Privaten drohe. Es könne auch sonst keine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach XXXX, festgestellt werden. In Afghanistan könne keine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden beträfe. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Anknüpfungspunkte im Iran, von denen er Unterstützung bekommen könne. Bei seiner Ausreise aus Afghanistan sei er 32 Jahre alt und in der Gastronomie tätig gewesen. Bei einer Rückkehr wäre er in der Lage, durch eine derartige oder ähnliche Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Er sei erwachsen und arbeitsfähig und würde sohin nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Von Österreich aus sei XXXX zu erreichen ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 38 bis 48 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere zur Hauptstadt XXXX.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage seines nationalen Reisepasses feststehe. Seinen Ausführungen zur behaupteten Herkunftsregion und Volksgruppenzugehörigkeit werde Glauben geschenkt, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Seinen Angaben zu seinem persönlichen Umfeld sei aufgrund seiner glaubhaften Angaben Glauben geschenkt worden. Die Feststellung zur psychischen Erkrankung und zur Problematik mit den Ohren ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden bzw. aus seinen Angaben. Dass er nicht straffällig sei, ergebe sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Dass er keine Integration in besonderem Ausmaß vorweisen könne, ergebe sich aus seinen glaubwürdigen Angaben, dem persönlichen Eindruck und der Tatsache, dass er keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage gebracht habe. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar gewesen sei. Es werfe erhebliche Zweifel auf, dass er trotz intensiver Beziehung nicht einmal den Familiennamen des Mädchens nennen könne. In höchstem Maße anzuzweifeln sei auch, dass er über eine so lange Zeit eine Beziehung mit diesem Mädchen habe unterhalten können, da eine solche Beziehung außerhalb der Ehe amtsbekannterweise in Afghanistan verboten sei. Aus welchem Grund er sich fast ein Jahr lang geheim getroffen habe, anstatt gleich bei der Familie um eine Heirat anzufragen, könne nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Freundin der Freundin des Beschwerdeführers, die Bescheid gewusst habe, den Beschwerdeführer erst zu einem so späten Zeitpunkt an die Eltern seiner Freundin verraten habe. Weshalb man seine Freundin, die doch bereits von Kindheit an versprochen gewesen sei, noch nicht verheiratet habe, könne nicht nachvollzogen werden, zumal es sich bei den Eltern des Mädchens um eine sehr konservative Familie gehandelt habe. Auch habe er angegeben, in den letzten zwölf Tagen bei einem Freund gelebt und das Haus nicht verlassen zu haben, um dann plötzlich anzugeben, doch die letzten zwei Tage aus dem Haus gegangen zu sein, um die Ausreise zu organisieren. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Familie des Mädchens eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben habe, jedoch kein einziges Mal bei der Tante des Beschwerdeführers in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht in der Lage gewesen, gegenüber der Behörde eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr glaubhaft zu machen. Neu hinzu gekommen sei das Faktum, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von dieser Frau nach religiösem Ritus geschieden sei. Der Umstand, dass er sich plötzlich von dieser Frau, die er unendlich liebe und mit der er angeblich unter Todesgefahr eine Beziehung außerhalb einer Ehe in Afghanistan geführt habe, abgewandt habe, lasse das Vorbringen noch unglaubwürdiger erscheinen und sehe sich die Behörde in ihrer Ansicht der absoluten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gestärkt. Die Feststellung der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergebe sich aus seinen Angaben, aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen bezüglich einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes sowie aus den Ausführungen der Staatendokumentation bezüglich der Verbesserung der medizinischen Versorgungslage in XXXX. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben bzw. zur quasi nicht erfolgten Integration würden sich aus seinen Angaben bzw. den vorgelegten Unterlagen ergeben. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht bedroht oder gefährdet sei, ergebe sich daraus, dass seine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit der Problematik mit einer Frau, von der er mittlerweile geschieden sei, unglaubwürdig seien. Auch seien seinem Vorbringen keine anderen Fluchtgründe zu entnehmen gewesen. Aus den Feststellungen zum Herkunftsland, speziell zu XXXX, habe sich keine andere Gefährdung seiner Person ergeben. Es seien auch aus den Feststellungen der Staatendokumentation keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund seiner Angaben stehe fest, dass er Verwandte und Bekannte in XXXX habe und bis zu seiner Ausreise in einem sozialen Umfeld gelebt habe sowie einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen sei. Daher sei davon auszugehen, dass er über ein ausreichendes soziales Netz verfüge. Aus seinem Vorbringen ergebe sich, dass er ab seinem 10. Lebensjahr bis zur Ausreise im Alter von 32 Jahren Hilfstätigkeiten in der Gastronomie ausgeführt habe. Die psychische Komponente komme nicht zum Tragen, da er seinen Angaben zufolge seit seinem 14. Lebensjahr mit psychischen und physischen Problemen zu kämpfen habe und in Afghanistan behandelt worden sei, jedoch trotzdem bis zur Ausreise einer geregelten Arbeit habe nachgehen können. Weiters habe er den Großteil seines bisherigen Lebens in XXXX verbracht und sei daher mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut. Daher sei davon auszugehen, dass er wieder bei seiner Großfamilie unterkommen und seinen Beruf ausüben bzw. mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass XXXX ohne Probleme vom Ausland aus per Flugzeug direkt zu erreichen sei. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass eine Verfolgungsthematik um die geschilderte Problematik der Beziehung zu einer Frau nicht zur Asylgewährung führen könne, zumal der Beschwerdeführer mittlerweile - wenn auch nur nach religiösem Ritus - geschieden sei. Bemerkt werde hier auch noch, dass sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren freiwillig zur afghanischen Botschaft in Wien begeben und sich einen Reisepass ausstellen habe lassen. Inwieweit hier eine Verfolgungsgefahr des afghanischen Staates wegen der behaupteten außerehelichen Beziehung zu einer Frau ersichtlich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch bleibe nicht unerwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, seinen afghanischen Originalreisepass der Behörde vorzulegen. Aufgrund dieses Umstandes liege der Verdacht nahe, dass er sich sehr wohl nach Afghanistan begeben habe. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Verfolgung seiner Person abzuleiten wäre verfehlt. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers - auch seinen Angaben zufolge - deutlich gebessert habe. Es seien die benötigten Medikamente vorhanden und könne Psychotherapie in XXXX in Anspruch genommen werden. Weiters leide der Beschwerdeführer bereits seit seiner Jugend unter den psychischen und physischen Problemen und habe selbst zu Protokoll gegeben, dass er in Afghanistan behandelt worden sei. Seine Ausweisung stelle sohin keine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr dar. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht erkannt werden, dass ihm als arbeitsfähigen, jungen Mann in Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hinsichtlich psychischer Erkrankungen erachte der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung der betroffenen Person in eine geschlossene Anstalt als das Kriterium für das Erreichen der "hohen Schwelle" des Art. 3 EMRK. Hinsichtlich der Depression sei sohin festzuhalten, dass in den vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden keine "exzeptionellen Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR zu erkennen seien. Zusammenfassend ergebe sich, dass kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers könne gesagt werden, dass in XXXX die Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen bestehe. Die Rückkehr nach Afghanistan erscheine auch in Hinblick auf die Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch zumutbar. Es sei hier auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise möglich gewesen sei, trotz der schlechten Sicherheitslage ohne größere Probleme in XXXX zu leben. Die Lage im Raum XXXX habe sich zwar in letzter Zeit etwas verschlechtert und bleibe weiterhin fragil, sei aber im regionalen Vergleich als zufriedenstellend zu bezeichnen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG entsprechend die Behörde dazu verpflichtet sei, ihm die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Mit näherer Begründung führte das Bundesasylamt unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom XXXX.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an gesundheitlichen Problemen. Aus den vorgelegten Arztbriefen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an Depressionen mit Angst, Unruhe, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie Tendenzen zu Psychosomatose (Chephalea) leide und eine regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrolle benötige. Weiters leide er an einer chronischen Mittelohrentzündung, die eine Tympanoplastik erforderlich gemacht habe und wegen der er sich ebenfalls in ärztlicher Behandlung befinde. Obwohl die Frage des Wegfalls der Gründe, die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich gewesen seien, im gegenständlichen Verfahren im Mittelpunkt gestanden hätten, habe die belangte Behörde eine abschließende Klärung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers gebessert habe. Aus den vorgelegten Berichten sei ersichtlich, dass die 2011 bestandene Symptomatik nach wie vor gegeben sei. Auch habe der Beschwerdeführer niemals angegeben, dass sich sein Krankheitsbild gebessert habe. Woher die Erstbehörde das schließe, sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen, dass er nach wie vor psychische Probleme habe, sich in ärztlicher Behandlung befinde und zahlreiche Medikamente nehme. Weiters sei die Frage, welche Auswirkungen eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf seine psychische Verfassung hätte, von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Hiermit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt und würden Feststellungen hierzu zur Gänze fehlen. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde darauf verwiesen, dass die Feststellungen der Erstbehörde nicht ausreichend seien, um die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt ein psychiatrischer Sachverständiger beigezogen worden. Wenn die Erstbehörde davon ausgehe, dass die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente auch in Afghanistan problemlos bezogen werden könnten, werde dem entschieden widersprochen. Nach Verweis auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2013 und unter nochmaliger Zitierung der dort angeführten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013 sowie vom XXXX wurde weiters vorgebracht, dass sich die Erstbehörde bei der Feststellung zur medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht einmal auf eine halbe Seite beschränke. Weiterführende Feststellungen seien nicht getroffen worden. Auch seien die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung veraltet; diese bezögen sich auf die Jahre 2011, 2012 und 2010. Die Erstbehörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan generell eine Frage des Geldes sei. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nur schwer eine Beschäftigung aufnehmen werde können, wäre er auch nicht imstande, die notwendigen Mittel für die medizinische Versorgung aufzustellen. Es werde auch der Feststellung widersprochen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX verfüge; seine Eltern seien verstorben, seine Schwester lebe im Iran. Zu seiner Tante bestehe kein Kontakt mehr, sodass der Beschwerdeführer auch nicht wisse, wo sich diese aufhalte. Die Behörde habe es unterlassen, Fragen zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan zu stellen und seien allfällige familiäre Bindungen im Aberkennungsverfahren nicht erörtert worden. Von einer Rückkehr in eine Großfamilie könne sohin keine Rede sein. Die Frage allfälliger familiärer Bindungen sei im konkreten Fall des Beschwerdeführers von entscheidungswesentlicher Bedeutung und liege diesbezüglich ein schwerer Verfahrensfehler vor. Auch sei die diesbezügliche Bescheidbegründung keinesfalls nachvollziehbar und erweise sich als grob fahrlässig.

Soweit die Erstbehörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig abtue, sei festzuhalten, dass auch dies nicht nachvollziehbar sei. Trotz Aufhebung von Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.09.2011 durch den Asylgerichtshof habe sich die Erstbehörde auch in der nunmehrigen Entscheidung nicht ausreichend mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl in der Lage gewesen, den Namen des Vaters seiner Freundin zu nennen. Ebenso habe er Details und konkrete Umstände der Beziehung nennen können. Pauschale Ausführungen würden nicht genügen, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen, da es sich neuerlich um bloße Spekulationen zum Durchschnittsverhalten in der afghanischen Gesellschaft handle. Somit sei es der Erstbehörde auch im zweiten Rechtsgang nicht gelungen, die unterstellte Unglaubwürdigkeit der fluchtauslösenden Gründe nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens ausführlich und lebensnah dargelegt. Eine Anfrage an die Staatendokumentation zum eigentlichen Fluchtgrund sei zu keinem Zeitpunkt von der Erstbehörde in Auftrag gegeben worden, obwohl der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass er von der Familie der Freundin sogar wegen Entführung angezeigt worden sei. Nach den bisherigen Ausführungen seien die Feststellungen in der bekämpften Entscheidung vollkommen unzureichend und erweise sich der bekämpfte Bescheid jedenfalls als rechtswidrig. Unter Zitierung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur den Kriterien, die bei einer Aberkennung des subsidiären Schutzes jedenfalls überprüft werden müssten, führt die Beschwerde in weiterer Folge aus, dass sich die Erstbehörde bei der Beurteilung der Ausweisbarkeit des Beschwerdeführers auf allgemeine Judikaturzitate, losgelöst vom konkreten Sachverhalt, beschränkt habe. Der Beschwerdeführer lebe seit Jahren in Österreich und habe sich hier sozialisiert. Er habe sich ein Netz aus Freunden und Bekannten aufgebaut und sei hier bereits beschäftigt gewesen. Da er jedoch des Lesens und Schreibens nicht mächtig sei, habe er seine Stellung aufgeben müssen. Derzeit mache der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungs- und Deutschkurs. Woraus die Behörde eine nicht vorhandene Integration des Beschwerdeführers schließe, sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer sehr wohl integriert. Er spreche deutsch, lerne lesen und schreiben. Er habe Freunde in Österreich und sei auch bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Derzeit habe er wieder eine Beschäftigung in Aussicht, jedoch fordere der potenzielle Arbeitgeber eine Aufenthaltsgenehmigung, die aufgrund des nicht verlängerten subsidiären Schutzes nicht erbracht werden könne.

5. Mit Urkundenvorlage vom 09.10.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen vor:

Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX.2014, demzufolge für den Beschwerdeführer am XXXX.07.2014 das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden" ins Gewerberegister eingetragen wurde sowie

Hauptmietvertrag (Geschäftsraummiete) vom XXXX.2014, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von 82m² gemietet hat

6. Am 28.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gegen seine ständigen Kopfschmerzen Medikamente nehmen müsse. Auch nehme er Medikamente gegen seine Schlaflosigkeit. Diese [gesundheitlichen] Probleme bestünden schon seit seiner Kindheit. Die Einnahme der Medikamente hindere ihn nicht daran, heute an der Verhandlung teilzunehmen.

In der Folge wurden vom Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vorgelegt:

Diplom "A1 Grundstufe Deutsch" vom XXXX.2014 (Beilage ./1),

Kursbestätigung "Sprachkurs Deutsch 2013" vom XXXX.2014 (Beilage ./2),

Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers seit dem XXXX.2014 durch eine Psychotherapeutin vom XXXX.2014 (Beilage ./3) und

Kopien über Terminbestätigungen für Sitzungen bei oben angeführter Psychotherapeutin (Beilage ./4)

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in XXXX gelebt habe. Er sei zwar Schiit, habe jedoch keine wirkliche Bindung zu solchen Religionszugehörigkeiten. In Wahrheit gehe er seinen eigenen [religiösen] Weg.

Betreffend sein Leben in Österreich bzw. seine Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich viel zu Hause aufhalte und lerne. Er habe einige österreichische Freunde, die ihn oft im Imbisslokal besuchen würden. Er führe auch eine Beziehung mit einer Frau, würde diese allerdings nicht als "feste Freundin" bezeichnen. In dem erwähnten Imbisslokal arbeite er als Koch. Es sei aber auch sein Lokal; hierfür habe er einen Gewerbeschein eingereicht. Er koche in seinem eigenen Lokal. Seine Geschäfte würden gut gehen und bald benötige er einen Mitarbeiter.

Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte. Ergänzend gab er an, dass er XXXX traditionell geheiratet habe, es sich sohin um keine eingetragene, staatliche Ehe handle. Als er nach Österreich gegangen sei, sei seine Frau bei seiner Schwester und seinem Schwager im Iran geblieben, was immer zu Auseinandersetzungen geführt habe. Schließlich habe ihm sein Schwager gesagt, dass er dafür sorgen solle, dass XXXX "verschwinde". Am Ende habe sich seine nunmehrige Ex-Frau in Abwesenheit des Beschwerdeführers auf traditionelle Art von ihm scheiden lassen. Wo sie jetzt sei bzw. was sie mache, wisse er nicht. In Afghanistan würden Ehen von den Familien arrangiert werden. Vor seiner Einreise nach Österreich sei er acht Monate im Iran gewesen und ungefähr ein Jahr zuvor habe er seine Ex-Frau kennengelernt.

In der Folge legte der Beschwerdeführer die beglaubigte Übersetzung seiner Scheidungsurkunde vor (Beilage ./5), der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2013 in Abwesenheit (vertreten durch einen von ihm namhaft gemachten Vertreter) von Frau XXXX geschieden worden sei, die eine Zahlung von zwei Millionen Toman erhalte und zu ihrer Familie nach XXXX gebracht werde.

Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er und XXXX bevor sie "das eheliche Gelübde" abgelegt hätten, Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Nachdem sie Afghanistan gemeinsam verlassen hätten, seien sie im Iran von einem Geistlichen nach traditioneller islamischer Art getraut worden. Gemeinsame Kinder gebe es nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er verhaftet werden. Jeder wisse, dass das, was er getan habe, [gemeint: außer- bzw. vorehelicher Geschlechtsverkehr] in Afghanistan ein Verbrechen sei. Es würden die Ehrverfolgungen zum Tragen kommen. Dies bedeute, dass sich Familien über Generationen hinaus für solche Ereignisse rächen würden. Er hätte auch nicht die Chance, in einer anderen Stadt als XXXX unterzukommen, da ihn diese Familie durch Bekannte und Verwandte ausfindig machen könne.

7. Am 12.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als Urkundenvorlage bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter darauf verwies, dass dem Bundesasylamt bereits mit Schriftsatz vom 25.09.2013 mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin geschieden sei. Damals sei zwar übersehen worden, der Behörde die Scheidungsunterlagen vorzulegen, was jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden sei. Wenn sohin in der Beschwerde oder auch im angefochtenen Bescheid (der die Beweiswürdigung des Bescheides vom 12.09.2011 lediglich wiederholt habe) von der "Gattin des Beschwerdeführers" die Rede sei, sei dies auf den damaligen Zeitpunkt bezogen gewesen und würde nunmehr selbstverständlich die "Ex-Gattin des Beschwerdeführers bedeuten und sei auch so zu verstehen.

Der Urkundenvorlage beigelegt war der Schriftsatz vom 25.09.2013 (eingelangt beim Bundesasylamt am 26.09.2013), mit welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig von seiner Ehegattin geschieden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der afghanischen Hauptstadt XXXX, wo er zuletzt bei seiner Tante im Stadtteil XXXXgelebt hat. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan verstorben; seine verheiratete Schwester lebt mit ihrer Familie - ebenfalls bereits seit mehreren Jahren - in Teheran im Iran. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer, der nur ca. drei Monate lang die Schule besucht hat, mit dem Handel und Verkauf von Lebensmitteln.

Im Zuge dieser Tätigkeit - der Beschwerdeführer verkauft damals Suppe an seinem Imbissstand beim XXXX" in XXXX - lernte der Beschwerdeführer ca. im Zeitraum 2009/2010 ein Mädchen kennen, die zunächst in Begleitung einer Freundin seinen Stand regelmäßig aufsuchte, um Suppe zu kaufen. Nach ca. sieben Monaten kamen sich der Beschwerdeführer und dieses Mädchen namens XXXX näher, gingen öfter spazieren und telefonierten. Als die Tante des Beschwerdeführers einmal auf einer Hochzeit war, waren der Beschwerdeführer und XXXX alleine im Haus der Tante, wo es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Drei Tage später hat der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Tante bei den Eltern von XXXX um ihre Hand angehalten, was diese jedoch unter Verweis auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara abgelehnt haben. Weiters war XXXX bereits einem ihrer Cousins versprochen. Aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur Eheschließung durch die Eltern von XXXX haben der Beschwerdeführer und XXXX ca. Anfang August 2010 beschlossen, Afghanistan zu verlassen und in den Iran zur Schwester des Beschwerdeführers zu reisen. In der Folge erfuhr der Beschwerdeführer von seiner Tante, dass die Familie von XXXX Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Entführung erstattet hat. Im Iran schlossen der Beschwerdeführer und XXXX eine traditionell islamische Ehe. Mitte März 2011 verließ der Beschwerdeführer alleine den Iran und reiste schlepperunterstützt über die Türkei auf einer Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich, wo er am XXXX.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die traditionell geschlossene Ehe mit XXXX, die nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Iran blieb, wurde am XXXX.2013 zwar in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch mit dessen Wissen und Willen, traditionell geschieden. Der Beschwerdeführer hat mit XXXX keinen Kontakt mehr und weiß auch nicht, was mit ihr geschehen ist.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner außer- bzw. vorehelichen sexuellen Beziehung mit XXXX sowie aufgrund der von XXXX Familie nach der gemeinsamen Ausreise in den Iran gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige wegen Entführung die Gefahr einer Verfolgung droht. Aufgrund einer dem Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens (außerehelicher Geschlechtsverkehr) vom afghanischen Staat jedenfalls unterstellten islamfeindlichen politischen Gesinnung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung sowohl durch die Familie von XXXX als auch vom afghanischen Staat zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Jugend unter Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen und befindet sich diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Weiters hat der Beschwerdeführer auch Probleme mit dem Gehör. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer seit dem XXXX.2014 psychotherapeutisch betreut.

In Österreich hat sich der Beschwerdeführer selbstständig gemacht und führt ein Imbisslokal. Er hat Deutschkurse absolviert und verfügt über einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden.

1.2. Zur Situation in Afghanistan in Bezug auf außereheliche Beziehungen:

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2014. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann.

Allerdings ist im gegenständlichen Fall auch den Beschwerdeausführungen dahingehend Recht zu geben, dass die Begründung des Bundesasylamtes zur (unterstellten) Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist. Zutreffend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es trotz Aufhebung des Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom 12.09.2011 durch den Asylgerichtshof unterlassen hat, sich näher mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um diese einer nachvollziehbaren Überprüfung hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit unterziehen zu können. Die Begründung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid erweist sich über weite Strecken als höchst spekulativ und hätte das Bundesasylamt - wenn es den Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen keinen Glauben schenkt - diese Ansicht zu untermauern gehabt; beispielsweise durch Ermittlungen vor Ort, was aufgrund der relativ detailreichen Angaben des Beschwerdeführers (z.B. die Anzeige der Entführung durch die Familienmitglieder seiner Freundin bzw. späteren Frau) möglich gewesen wäre.

Die Feststellung zur (traditionellen) Scheidung des Beschwerdeführers von (seiner nach traditionellen islamischen Riten verheirateten) Ehegattin XXXX ergibt sich aus der in deutscher Übersetzung vorgelegten Scheidungsurkunde vom XXXX.2013.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Leben bzw. zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit kein Zweifel besteht. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2014 eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Die Feststellung zur Situation in Afghanistan in Bezug auf außereheliche Beziehungen beruht auf der angeführten Quelle und wurde (gemeinsam mit weiteren landesspezifischen Feststellungen) dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht für seine Länderfeststellungen herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des XXXX. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sowohl von staatlichen Stellen ausgehende als auch um eine Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich die Familie der Freundin bzw. späteren Frau des Beschwerdeführers. Die Umstände, dass die Familie von XXXX gegen eine Eheschließung der beiden war, da XXXX bereits einem Cousin versprochen war, der Beschwerdeführer und XXXX bereits in Afghanistan eine sexuelle Beziehung hatten und diese dann - nach der Verweigerung der Zustimmung zur Eheschließung durch XXXX Eltern - Afghanistan gemeinsam und zwar ohne Zustimmung der Eltern (im Sinne eines "Durchbrennens") verlassen hatten und zur Schwester des Beschwerdeführers in den Iran reisten sowie die Familie von XXXX den Beschwerdeführer in der Folge wegen Entführung bei den afghanischen Behörden anzeigte, führen in Verbindung mit den Sachverhaltsfeststellungen zu außerehelichen Beziehungen in Afghanistan (vgl. Punkt I.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses, wonach außereheliche Beziehungen als ehrverletzend gelten und zu Ehrenmorden sowohl an der Frau als auch am Mann führen können; ebenso würden sowohl Frauen als auch Männer wegen derartiger "Zina-Verbrechen" strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt), zu der Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell und maßgeblich wahrscheinlich Konsequenzen (Eingriffe) von erheblicher Intensität drohen, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die gegen den Beschwerdeführer von Seiten der Familie von XXXX erstattete Anzeige wieder zurückgezogen wurde und/oder eine Wiederherstellung der Familienehre durch andere Konsequenzen als die Tötung des Beschwerdeführers bereits eingetreten wäre. Dass der Beschwerdeführer XXXX im Iran (traditionell) geheiratet hat, tut dieser Beurteilung keinen Abbruch, da bereits die Schwere der Ehrverletzung (immerhin führte der Beschwerdeführer mit XXXX eine monatelange heimliche, letztlich auch sexuelle Beziehung und entriss sie durch die gemeinsame Flucht in den Iran der häuslichen Macht ihrer Familie) in Verbindung mit der durch die Familie von XXXX gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige, eine tatsächlich drohende Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich macht, zumal der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich von XXXX (traditionell) wieder hat scheiden lassen, was - nach afghanischem Verständnis - die Familienehre erneut bzw. noch stärker verletzt.

Im gegenständlichen Fall ist anhand der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden aufgrund der von der Familie von XXXX erstatteten Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Entführung, ihn wegen des von ihm begangenen Zina Delikts (in Afghanistan gelten sämtliche vor- oder außerehelichen Beziehungen als Zina-Vergehen, welches als schweres Verbrechen gilt und bestraft wird, wobei gemäß Scharia die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung gehen kann) des außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgen würden, weshalb für ihn eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht staatlich, sondern "nur" von Seiten der Familie von XXXX verfolgt würde, es für ihn aus diesen Grund nicht möglich bzw. nicht zumutbar wäre, sich diesbezüglich an die afghanischen Behörden um Schutz zu wenden.

3.2.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Als "politisch" kann alles qualifiziert werden, was "für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. VwGH vom 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310 unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz. 408). Dabei sind die Umstände im potenziellen Verfolgerstaat bedeutsam: Was für den einen Staat politisch ist, muss es für den anderen nicht sein (Putzer-Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 89, unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ist es ausreichend, wenn eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Asylrelevant unter dem Aspekt der (generell unterstellten) politischen Gesinnung können auch von ihrer Art und ihrer Intensität her unverhältnismäßige Strafen sein (vgl. z.B. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401, zur Beurteilung der Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion). Im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran (dies wird umso mehr für Afghanistan gelten müssen) besteht das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2005, E 91 zu § 3 AsylG, Seite 92 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 99/20/0126 unter Hinweis auf VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe für Ehebruch betreffend). Auch die übermäßige Strenge einer in den Gesetzen des Herkunftsstaates vorgesehenen Bestrafung wurde als mögliches Indiz dafür gewertet, dass dem Täter eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und dies der Grund für die Höhe der Strafdrohung sei (vgl. z.B. VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0431 und vom 27.09.2001, Zl. 99/20/0409).

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig. Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nicht-trennung von Religion und Staat in der Islamischen Republik Afghanistan als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen. Es ist nach Lage des Falls jedenfalls nicht zu erwarten, dass die in einem solchen Fall (generell) unterstellte islam- bzw. staatsfeindliche (politische) Gesinnung in Afghanistan in einem fairen staatlichen Verfahren entkräftet werden könnte. Die Zuordnung der Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der GFK wegen seiner (ihm unterstellten) "politischen Gesinnung" ist daher gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Motiven ("aus Liebe") gehandelt hat.

Abgesehen davon ist ein Sachverhalt wie der vorliegende, in welchem es um eine Verletzung von staatlich/religiösen (Gesellschafts-)normen (in einem islamisch geprägten Staat wie Afghanistan) geht, wegen des (unterstellten) "unislamischen Verhaltens" jedenfalls auch vom Konventionsgrund "Religion" umfasst.

Es ist daher im Lichte obiger Ausführungen zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell jedenfalls bereits Verfolgung asylrelevanter Intensität durch die afghanischen Behörden bzw. durch Privatpersonen (wobei hier eine staatliche Schutzgewährung ausgeschlossen erscheint) aus politischen/religiösen Gründen zu gewärtigen hätte, da die Verpflichtung der staatlichen Behörden besteht, ein Delikt (im gegenständlichen Fall die angezeigte Entführung der XXXX durch den Beschwerdeführer) nach dessen Bekanntwerden zu verfolgen und den Täter seiner - wenn auch politisch/religiös motivierten - Bestrafung zuzuführen.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen in Zusammenschau mit dem notorischen Amtswissen betreffend den länderspezifischen Hintergrund, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär ist sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erstatteten Anzeige aller Wahrscheinlichkeit nach landesweit behördlich gesucht wird bzw. gesucht werden könnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil Afghanistans offen steht, geschweige denn ihm ein Leben frei von Furcht in einem anderen Landesteil möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.6. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.7. Bei diesem Verfahrensergebnis (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ist auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl.XXXX, nicht näher einzugehen. Ebenso erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit weiteren, unter Umständen asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers wie beispielsweise seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder seinen mittlerweile angenommenen "westlichen" Lebensstil.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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