W106 2014158-1•BVwG W106 2014158-1
W106 2014158-1Federal Administrative CourtJan 30, 2015
Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzzuweisung,<br/>Ersatzarbeitsplatz, Nebengebühr, Organisationsänderung, schonendste<br/>Variante, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>wirtschaftlicher Nachteil
W106 2014158-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 25.09.2014, Zl. P648904/61-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(30.01.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.06.2009 ist der BF auf dem Arbeitsplatz PosNr. 080, "SanUO StatUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 am KdoSanZ Süd in 8052 Graz diensteingeteilt. Seit 24.10.2011 wurde er vorübergehend als Vertretung des PflDLtr im KdoSanZ Süd verwendet.
Der weitere Verfahrensgang ist der folgenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.
I.2. Mit Bescheid vom 28.09.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, zu versetzen und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 172, "SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152c BDG 1979, diensteinzuteilen. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 03.07.2014, GZ P648904/61-KdoEU/G1/2014, wurden Sie gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen ist, Sie mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, zu versetzen und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 172, "SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152 c BDG 1979, diensteinzuteilen.
Gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 wurde Ihnen gleichzeitig freigestellt, gegen diese Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwände vorzubringen. Bei Nichteinbringen solcher Einwände innerhalb der angegebenen Frist gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
Das Vorhalteverfahren wurde von Ihnen am 04.07.2014 übernommen.
Sie haben innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 17.07.2014 folgende Einwände vorgebracht:
Sie sind mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahme nicht einverstanden, da Sie
zur Zeit einen K3-wertigen Arbeitsplatz des San-Dienstes bekleiden, und
Sie demgemäß mit massiver besoldungsmäßiger Verschlechterung zu rechnen hätten, und
Sie feststellen mussten, dass Sie aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen fachlich schlechtergestellt werden.
Das Kommando Einsatzunterstützung hat hiezu folgenden Sachverhalt erwogen:
Mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 wurden Sie auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 080, "SanUO StatUO", Dienstort 8052 Graz, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 am KdoSanZ Süd diensteingeteilt.
Ihre Verwendung als SanUO StatUO beinhaltete die Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.
Verwendung: SanUO StatUO
OplNr: SA5
PosNr: 080
MTC: V4002
(Von der wörtlichen Wiedergabe dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird hier Abstand genommen)
Seit 24.10.2011 werden Sie vorübergehend als Vertretung des PflDLtr im KdoSanZ Süd verwendet.
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen.
Auch das Sanitätszentrum Süd wurde aufgrund der oa. Organisationänderung geändert, und die KdoSanZ Süd wurde aufgelöst und das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt. Ihr bisheriger Arbeitsplatz mit der Pos.Nr. 080 ist damit untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hat ergeben, dass es unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) zwar gleichwertige Arbeitsplätze (Funktionsgruppe 3) gab, die jedoch aufgrund der Arbeitsplatzidentität mit anderen Bediensteten zu besetzen waren. Die noch unbesetzten Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 wurden aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit mit anderen Bediensteten besetzt.
Im Bereich des KdoEU gibt es somit keinen freien M BUO 1/3-Arbeitsplatz, der Ihrer alten Wertigkeit entspricht.
In Graz ist ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspricht, und zwar als "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 im KdoSanZ FAmb SanZ S, Betten-StatGrp (extramural), vorhanden.
Es wird festgehalten, dass sich der Dienstort nicht verändert hat.
Ihre Verwendung als SanUO beinhalten nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.
Verwendung: SanUO
OPlNr: SZ2
PosNr: 172
MTC: V2140
(Von der wörtlichen Wiedergabe dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird hier Abstand genommen)
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liegt ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt, das eine Versetzung rechtfertigt (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1; VwGH 23.06.1993, GZ 92/12/0085; VwGH 08.11.1995, GZ 95/12/0205; VwGH 01.07.1998, GZ 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1).
Grundsätzlich obliegt es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamtes BMLVS) an die realen Bedürfnisse - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei muss es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind (zB BerK 05.08.2010, GZ 31/13-BK/10; BerK 29.09.2009, GZ 80/10-BK/09).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.
Diese sachliche Organisationsänderung haben Sie nicht beeinsprucht.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).
Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle besteht, haben allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).
In ihrem Fall wurde das KdoSanZ Süd aufgelöst, und es wurde das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt.
Darüber hinaus gibt es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen Sie gerichteten Gründen vorgenommen wurde, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betrifft, und keine Hinweise darauf bestehen, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um Ihnen persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Gemäß § 38 Abs. 4 BDG ist eine Versetzung an einem anderen Dienstort nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (VwGH 26.5.1977, GZ 254/77).
Wie eingangs festgestellt, ist der Dienstort gleich, sodass die Bestimmung nach Abs. 4 nicht anwendbar ist. Eine trotzdem durchgeführte Vergleichsprüfung hat jedoch ergeben, dass kein anderer Beamter zur Verfügung steht, den der wirtschaftliche Nachteil weniger hart treffen würde. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor (vgl BVwG 04.06.2014, GZ W106 2006044-1).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren hat die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11).
Zur Wahl der "schonendsten Variante" ist grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage kommt, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist.
Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).
Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).
Der Dienstgeber hat jedoch die Pflicht den Beamten auf einen Arbeitsplatz mit entsprechender Tätigkeit einzuteilen.
Ein Rechtsanspruch Ihrerseits darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06), wobei hierbei die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BerK 17.06.2010, GZ 26/10-BK/10).
Aus den von Ihnen absolvierten Ausbildungen und vorliegenden Qualifikationen können Sie nicht das Recht ableiten, dass Sie Ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden. Sie haben lediglich den Anspruch auf eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung und nicht auf die Versetzung auf einen bestimmten von Ihnen gewünschten Arbeitsplatz (vgl BerK 07.07.1999, GZ 44/8-BK/99; BerK 10.11.2006, GZ 202/11-BK/06).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Kommando Einsatzunterstützung der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen hat, da die Dienstbehörde Sie auf einen möglichst adäquaten, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz an demselben Dienstort wie bisher dienstzugeteilt hat, nämlich auf dem Arbeitsplatz "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 in Graz.
Aufgrund der Anwendung der Wahrungsbestimmung des § 152c BDG 1979 erfahren Sie keine finanziellen Einbußen.
Die Beurteilung, ob Ihnen eine Ergänzungszulage K3 zusteht oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Grundsätzlich ist jedoch hierzu anzumerken, dass Sie als SanUO am KdoSanZ FAmb SanZ S keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 im Sinne der Anlage 41.1. BDG 1979 (= 1. Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder 2. ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder 3. Lehrhebamme), ausüben werden. Daher erfüllen Sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3.
Dasselbe gilt für Nebengebühren und andere Zulagen. Hierzu ist aber grundsätzlich anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH vom 23.06.1999, GZ 97/12/0417, VwGH vom 11.10.2007, GZ 2006/12/0172, VwGH vom 28.03.2008, GZ 2005/12/0178) Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zustehen. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit dem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, besteht nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handelt es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten besteht (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).
Im Beamten-Dienstrecht ist die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu werten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz ist daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04)."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte er hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem BF sei eine Mitteilung der Bewertung des vorgesehenen Arbeitsplatz bezogen auf das K-Schema, unterlassen worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die gültige Erlasslage der PersA/BMLVS bereits seit 09.07.2014 bekannt gewesen war. Der Bescheid nenne auch nicht die Dienststelle, von welcher der BF wegversetzt werden soll.
Der BF habe in seinen Einwendungen klargestellt, dass die geplante Versetzung für den BF unzumutbare Verschlechterungen in finanzieller und in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht zur Folge hätte.
Die absehbaren finanziellen Verluste seit dem 01.07.2014 würden mindestens € 700,--monatlich (14x im Jahr) betragen. Dieser Verlust trete schlagartig in Kraft und übersteige den vom VfGH im Rahmen des Vertrauensschutzes festgelegten zumutbaren Verlust von rd. 10% des Bruttobezuges bei Weitem, wodurch beide Parameter der Zumutbarkeit gröblich verletzt werden. Der BF vermisse ein sozial abgefedertes Vorgehen des Dienstgebers analog der Vorgangsweise im Rahmen der Umsetzung des Konzeptes ÖBH 2010.
Die absehbare Schlechterstellung in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht werde durch die zitierten Arbeitsplatzbeschreibungen für den alten und den neuen Arbeitsplatz zweifelsfrei dargestellt.
Der alte Arbeitsplatz erfordere die allgemeinen C-Erfordernisse und zusätzlich die fachdienstlichen (allgemeines Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege und die Absolvierung des mittleren und basalen Pflegemanagements zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion nach den Vorgaben des GuKG97). Zusätzlich habe der BF noch eine weitere Ausbildung absolviert, um den Pflegedienstleiter vertreten zu können (Universitätslehrgang zum akademisch geprüften Pflegedienstleiter).
Beim neuen Arbeitsplatz entfalle das mittlere und basale Pflegemanagement und werde diese durch eine D-wertige Ausbildung zum NFS nach den Vorgaben des SanH02 ersetzt. Dass die Dienstbehörde in diesen gravierenden Änderungen keine Schlechterstellung in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht erkennen könne, verwundere und ersuche der BF eine solide Überprüfung dieser Umstände.
Der BF beantragte in Würdigung der vorgebrachten Argumente die Aufhebung des Bescheides.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 13.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz PosNr. 080, "SanUO StatUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 am KdoSanZ Süd in 8052 Graz abberufen und zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort GRAZ, auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 172, "SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, versetzt.
Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, dass die bisherige Dienststelle des BF, das KdoSanZ Süd, in Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 aufgelöst und die KdoSanZ FAmb SanzS neu aufgestellt worden seien. Der bisherige Arbeitsplatz des BF sei damit untergegangen. Im Bereich des KdoEU habe es keinen freien gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz für den BF gegeben.
Im Bescheid wird von der Behörde zur Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport noch folgende grundsätzliche Feststellung getroffen:
"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerforder-nisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Gründen vorgenommen worden ist.
Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden. Der BF bestreitet die Sachlichkeit der Organisationsänderung per se auch gar nicht.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des BF darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Dies ist im gegenständlichen Fall unter den gegebenen Umständen geschehen: Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass keine besser bewerteten freien Arbeitsplätze für den BF zur Verfügung standen. Das Vorhandensein solcher Arbeitsplätze wird vom BF auch gar nicht behauptet.
Wenn der BF meint, dass die Behörde die Schlechterstellung in "fachverwendungsdienstlicher Hinsicht" nicht erkannt habe, so ist dies nicht zutreffend. Die Behörde führte nämlich lediglich aus, dass mit dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz am selben Dienstort ein annähernd adäquater Arbeitsplatz gefunden werden konnte und der BF aus den absolvierten Ausbildungen und Qualifikationen kein Recht ableiten könne, wieder seiner Ausbildung entsprechend eingesetzt zu werden. Damit bewegte sich die Behörde aber im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.
Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile (konkret nennt der BF eine finanzielle Verschlechterung durch den Wegfall diverser Zulagen) unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle spielen, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.
Im Übrigen ist der BF darauf hinzuweisen, dass Nebengebühren die Abgeltung von zusätzlichen Belastungen darstellen. Wenn mit einer Verwendung eben bestimmte Belastungen nicht (mehr) vorhanden sind, kann für eine nicht vorhandene Belastung auch keine Zulage gebühren (BerK 28.10.2003, GZ 192/7-BK/03; uva.). Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob dem BF auf dem neuen Arbeitsplatz eine Ergänzungszulage K3 zusteht oder nicht, nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens sind.
Unzutreffend ist auch das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid nenne nicht die Dienststelle, von welcher der BF wegversetzt werden soll. Wenngleich der Spruch des Bescheides nicht beinhaltet, von welchem Arbeitsplatz der BF abberufen werde, ist aus der Begründung des Bescheides doch unmissverständlich zu erkennen, dass es sich um den Arbeitsplatz der PosNr. 080, "SanUO StatUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 am KdoSanZ Süd handelt.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob angesichts der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des BM für Landesverteidigung und Sport eine Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung und Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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