BVwG W226 2007680-1

W226 2007680-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015

Regest

Abschiebung, Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

Full text

BVwG W226 2007680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2007680.1.00

Spruch

W226 2007352-1/19E

W226 2007680-1/11E

W226 2007683-1/15E

W226 2007678-1/11E

W226 2007676-1/11E

W226 2007674-1/10E

W226 2007673-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 02.04.2014, Zlen. 1.) 831841908/1769485, 2.) 831821709-1767385, 3.) 831821600-1767415, 4.) 831842001-1769477, 5.) 831842110-1769469, 6.) 831821807-1767377 und 7.) 1001605305-14086428 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben:

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wird die Frist für Ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 31.05.2015 festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen reisten gemeinsam mit dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 15.12.2013 reiste der Erstbeschwerdeführer mit den beiden minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführern ebenso illegal in das Bundesgebiet ein und stellten auch sie Anträge auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet wurde am 28.12.2013 der Siebtbeschwerdeführer geboren und für diesen am 04.02.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslime.

Mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wurden am 11.12.2013 Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt.

Dabei legten beide Kopien ihrer Inlandspässe vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, XXXX vor ca. einer Woche mit einem PKW verlassen zu haben. Sie sei mit ihrem Inlandspass ausgereist, den sie unterwegs verloren habe. Sie sei mit ihrer Schwiegermutter und ihrem minderjährigen Sohn vor einer Woche in einen PKW eingestiegen. Sie hätten zwei Mal in einen anderen PKW umsteigen müssen. Irgendwelche Angabe zur Reise oder zu den Schleppern könne sie nicht machen. Sie habe auch keine Grenzkontrollen wahrgenommen. Sie sei ca. 20 min. Fußmarsch entfernt von dem PKW ausgestiegen. Ihr Mann habe die Kontakte zu den Schleppern hergestellt. Sie sei mit ihrer Schwiegermutter und dem Sohn vor dem Mann abgereist. Dieser sei mit den beiden Töchtern noch hierher unterwegs.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte sie, dass am XXXX ihr Mann von zuhause mitgenommen und erst am XXXX wieder entlassen worden sei. Sie wisse den Grund hiefür nicht und wisse auch nicht, wer die Männer gewesen seien bzw. wie viele es gewesen seien, die ihren Mann mitgenommen hätten. Am XXXX sei ihr Mann erneut von zuhause mitgenommen worden und noch am selben Tag entlassen worden. Sie hätten in der Folge alle Angst bekommen und beschlossen, das Land zu verlassen. Sie selbst habe in Tschetschenien keine Probleme. Die Probleme habe nur ihr Mann.

Zu ihrem Sohn - dem Sechstbeschwerdeführer - erklärte sie, dass dieser keine eigenen Gründe habe.

Die Drittbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag an, mit ihrem Inlandspass ausgereist zu sein. Dieser sei unterwegs samt Tasche verloren gegangen. Sie habe am 05.12.2013 XXXX mit einem PKW verlassen. Mit ihr seien ihre Schwiegertochter und ihr Enkelsohn gereist. Ihr Sohn - der Erstbeschwerdeführer - sei mit den zwei weiteren Enkeltöchtern mit einem separaten PKW gereist. Sie seien am zweiten Tag der Reise in einen anderen PKW umgestiegen. Sie glaube, zwei Grenzen wahrgenommen zu haben. Jedes Mal sei der Lenker ausgestiegen. Sie selbst hätten jedoch keine Passkontrollen gehabt. Konkretere Angaben konnte sie trotz Nachfragen nicht machen.

Ihr Sohn habe die Schleppung organisiert.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte sie, dass ihr Sohn von unbekannten maskierten Männern am XXXX von zuhause mitgenommen und bis XXXX festgehalten worden sei. Den Grund hiefür habe er ihr nicht erzählt. Am XXXX sei ihr Sohn wieder von zuhause mitgenommen und noch am selben Tag entlassen worden, woraufhin der Sohn die Ausreise beschlossen habe.

Die Drittbeschwerdeführerin selbst habe keine Probleme gehabt. Sie habe Angst um ihren Sohn und ihre Familie.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2013 an, sich nach einem Vorfall am XXXX dazu entschlossen zu haben, mit seiner Familie Tschetschenien zu verlassen. Die Reisebewegung hätten sie von XXXX aus mit dem PKW begonnen. Seine zwei Töchter und er seien mit dem PKW eines Freundes, der als Fahrer fungiert habe, gefahren. Nach wenigen Stunden hätten sie in einen anderen PKW gewechselt. Auf der Fahrt bis nach Österreich hätten sie noch ein weiteres Mal das Fahrzeug gewechselt. Sie seien nur nachts gereist und hätten tagsüber an Raststätten oder Parkplätzen im Auto geschlafen.

Konkretere Ausführungen zur Reiseroute konnte er auf Nachfrage nicht tätigen.

Befragt, ob er Familienangehörige im EU-Raum habe, meinte er, dass seine Mutter, seine Frau und sein Sohn bereits vor ihm nach Europa geschleppt worden seien.

Die Schleppung habe sein mit Vornamen bezeichneter Freund organsiert. Ihm sei dessen Familiennamen unbekannt. Dieser Freund wohne in XXXX und kenne er diesen von früheren Geschäftsbeziehungen. Sie hätten 100000 Rubel pro Person an Kosten für die Reise vereinbart. Er habe dem Freund sein Haus in XXXX hinterlassen. Er hätte dieses verkaufen und aus dem Erlös die Reisekosten zahlen sollen. Den Rest hätte dieser für die Tilgung der Schulden des Erstbeschwerdeführers verwenden sollen.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er Folgendes an: Im Jahr 2011 habe ein ihm bekannter Polizist namens XXXX die Korruption und allgemeinen Zustände bei der Polizei in XXXX angeprangert. Dieser Polizist habe begonnen, Beweise gegen andere Polizisten in XXXX zu sammeln.

Dieser Polizist sei daraufhin von den restlichen Polizisten gehasst worden und sei versucht worden, dessen Umfeld zu schaden.

Da dieser Polizist angeblich auch einmal zur Leibwache von Kadyrov gehört habe und da andere Polizisten gewusst hätten, dass der Erstbeschwerdeführer ein Bekannter dieses Polizisten gewesen sei, sei auch der Beschwerdeführer eine Zielscheibe der Polizei geworden und sei er wohl in eine schwarze Liste aufgenommen worden. Dieser Polizist sei in der Zwischenzeit getötet worden.

Der Beschwerdeführer sei am XXXX das erste Mal von unbekannten maskierten Männern zuhause besucht worden. Er sei von diesen Männern mitgenommen und bis XXXX auf einem Militärstützpunkt festgehalten worden. In dieser Zeit sei er gefoltert, misshandelt und über XXXX befragt worden. Eine offizielle Verhandlung oder dergleichen habe es nicht gegeben. Er habe eigentlich gedacht, dass der Albtraum vorbei sei, sei jedoch am XXXX ein weiteres Mal von Maskierten Männern von zuhause verschleppt worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gezogen und er an einen unbekannten Ort verbracht worden. Dort sei er bis zum Abend festgehalten bzw. befragt worden. Ihm sei gesagt worden, dass sie auch gegen ihn etwas in der Hand hätten. Er sei vor die Entscheidung gestellt worden, entweder XXXX Millionen Rubel zu bezahlen, oder XXXX Menschen zu verraten. Wenn er sich weigern sollte, würde er umgebracht werden. Gleich nach seiner Freilassung habe er sich dazu entschlossen, mit seiner Familie zu flüchten.

Der Erstbeschwerdeführer brachte seinen Russischen Führerschein in Vorlage.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden am 19.03.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Die Hochzeit sei im Juni 2007 gewesen.

Er habe am Freitag eine OP gehabt. Am 08.04. sei er erneut vorgemerkt. Sonst habe er nichts.

Auf Vorhalt einer Bestätigung des Psychotherapiezentrum XXXX meinte er, noch immer einen Psychologen zu haben. Er habe an Schlaflosigkeit gelitten und sich Sorgen gemacht, da er ja nicht gemeinsam mit seiner Familie angekommen sei.

Befragt nach der Diagnose, erklärte er, nicht beim Arzt sondern nur beim Therapeuten gewesen zu sein. Soweit er dies wisse, sei keine Diagnose erstellt worden. Insgesamt sei er drei Mal dort gewesen.

Im Heimatland sei er betreffend seine Schmerzen nicht in Behandlung gestanden.

Der Erstbeschwerdeführer legte einen vorläufiger Arztbrief des Landesklinikums XXXXvom 14.03.2014 und ein Arbeitsbuch vor.

Sein Inlandspass sei ihm abgenommen worden, als er das letzte Mal mitgenommen worden sei. Seinen Führerschein habe er bereits vorgelegt. Er habe einen Auslandsreisepass gehabt, der nur bis 2012 gültig gewesen sei. Eine Geburtsurkunde habe er auch gehabt.

Er sei im Heimatland nicht politisch tätig gewesen.

Er habe im Heimatland mit seiner Mutter, seiner Frau und seinen Kindern gemeinsam in XXXX im Elternhaus gelebt. Anderswo habe er sich nicht aufgehalten. Es habe sich um ein Eigentumshaus gehandelt, welches im Eigentum seiner Mutter stehe. Sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben.

In XXXX würden sich unverändert zwei Onkel aufhalten. Weitere weitschichtige Verwandte würden sich an anderen Orten in Tschetschenien aufhalten. Sein älterer Bruder lebe irgendwo in Russland, wobei er es nicht genau wisse. Er habe mit diesem von Österreich aus vor nicht langer Zeit Kontakt gehabt. Er habe nicht gefragt, wo er lebe. Er halte regelmäßig zu ihm Kontakt. Er habe in Frankreich noch einen engen Freund.

Seine Mutter habe im Herkunftsstaat selbständig gearbeitet, er habe die letzten drei Jahre mit einem Mobilfunkbetreiber (XXXX) zusammengearbeitet. Er habe ein Geschäft gehabt und als Großhändler Telefone an Einzelhändler weiterverkauft.

Dies habe er seit dem Jahr 2010 gemacht. Als Großhändler habe er aber erst seit dem Jahr 2013 bis zur Ausreise gearbeitet. Zuvor sei er Lehrer gewesen. Er habe eine Fakultät für Automatisierung und angewandte Informatik besucht.

Nach Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, Ingenieur/Landvermesser gewesen zu sein, meinte er, dass dies seine letzte offizielle Arbeit gewesen sei, was auch in seinem Arbeitsbuch angeführt sei. Er habe dort bis zum Jahr 2008 gearbeitet. Auf Vorhalt, dass im Arbeitsbuch angeführt werde, dass er am 30.11.2006 aus eigenem Wunsch ausgeschieden sei, meinte er, dass ein gewisses Einkaufszentrum erst 2007 und 2008 bis 2009 gebaut worden sei. Er sei Vorarbeiter gewesen. Danach habe diese Firma in seinem Auftrag gearbeitet.

Kontakt im Herkunftsstaat habe er mit seinem Bruder und einem Freund, wobei die Gespräche ausschließlich privater Natur seien.

Das Heimatland habe er am 10. oder 11.12.2013 illegal verlassen. Für die Flucht habe er gar nichts bezahlt. Sein Freund habe gemeint, die Flucht würde an die 600.000 Rubel kosten. Er wisse nicht, wie viel dieser tatsächlich bezahlt habe. Diesem Freund habe er sein Haus überlassen. Er habe es diesem anvertraut. Offiziell sei nicht gemacht worden. Am Papier sei seine Mutter Eigentümerin.

Bei seiner Ausreise habe er seinen Führerschein, das Arbeitsbuch und ein Diplom bei sich gehabt.

Als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise, führte er an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Am XXXX in der Nacht seien bewaffnete, maskierte Leute in sein Haus eingedrungen. Sie hätten geklopft und habe der Beschwerdeführer aufgemacht. Es seien ca. zehn Männer gewesen, die ihm einen Sack über den Kopf gezogen hätten. Seine Frau habe versucht, ihm zu helfen. Er glaube, diese sei geschlagen worden. Er habe auch ein Geräusch gehört, als sei etwas zu Boden gefallen. Er sei in einem Auto weggebracht worden. Er sei in einem etwa drei Mal fünf Meter großen Raum ohne Fenster festgehalten worden. Er wisse nicht, wie viele Stunden er dort gewesen sei. Es sei noch ein weiterer Raum gewesen, in dem er viele Waffen ausländischer Marken gesehen habe. Es sei verhört, ins Gesicht und auf den Bauch geschlagen worden. Er sei schon früher einmal abgeführt worden. Er habe ihnen deswegen gleich gesagt, dass er die Wahrheit sage und sie ihn nur nicht schlagen sollten.

Ihm sei Draht um die Finger gewickelt worden, was bedeute, dass sie ihn mit Strom foltern hätten wollen. Er habe auf alle an ihn gestellten Fragen geantwortet. Er sei gefragt worden, was er mache und warum er Frauen am Markt Geld gegeben habe. Diese Frauen seien mit Freunden von ihm verheiratet. Ein Freund sei getötet worden. Was den Zweiten anbelange, würden sie seit zwei Jahren nicht wissen, wo dieser sei. Er sei genauso wie der Erstbeschwerdeführer abgeholt worden. Er habe den Frauen wegen des Feiertages Geld gegeben. Eine der Frauen sei auch mit seiner Frau befreundet und wisse er, in welch schwieriger finanzieller Situation diese sei. Er habe ihnen am Markt gesagt, dass sie ins Geschäft kommen sollten. Sie seien dann gekommen und er habe ihnen Geld gegeben.

Der Einvernehmende sei dann wütend geworden und habe ihn über einen Mann befragt, dem er am Tag zuvor geholfen habe. Er sei am Vierten abgeführt worden. Am Tag davor habe er jemandem geholfen. Die Frage des Einvernehmenden habe sich auf den XXXX bezogen. Er habe seinem Bruder eine hohe Geldsumme gegeben. Der habe sich versteckt und sein Bruder sei an ihn herangetreten, um ihm zu helfen. Er habe gewusst, dass diese Leute Probleme hätten, Lebensmittel zu bekommen. Dieser Mann habe ihm zuvor auch einmal sehr geholfen, als er einen Unfall gehabt habe. Es habe sich um einen sehr guten Mann - einen Freund - gehandelt. Für ihn sei es selbstverständlich gewesen, diesem zu helfen. Er habe ihm das Geld geschenkt. Vom Einvernehmenden sei er dann aufgefordert worden, besagten Mann zu finden, da dieser gebraucht werde. Ihm seien drei Varianten vorgeschlagen worden:

Entweder er finde den Mann und bringe diesen zu ihnen, er zahle XXXX Millionen Lösegeld, oder man würde ihn am Waldrand finden - mit Uniform und Waffen als Kämpfer, der zur Strecke gebracht worden sei. Ihm sei eine Frist bis 15.12 gegeben worden. Bis dahin hätte er den Geldbetrag zusammenhaben sollen. Die erste Variante habe er ausgeschlagen und ihnen gesagt, dass er mit ihnen nicht zusammenarbeiten werde. Er sei verprügelt worden. Es sei demnach nur die Variante geblieben, sich freizukaufen. Ihm sei mit einer Pistole gedroht worden. Diese sei ihm in den Mund gesteckt und sei Zahn angeschlagen worden. Ihm sei dann eine Chance gegeben worden. Gleichzeitig sei er gewarnt worden, dass er unter Beobachtung stehe. Er sei dann am selben Tag am Abend wieder freigelassen worden. Die Sonne sei schon untergegangen, als er mit einem Sack über den Kopf in ein Auto gebracht worden sei. Er sei zum Stadtrand gebracht worden, wo er gewohnt habe, wo er aus dem Auto gestoßen worden sei. Ihm und seinen Angehörigen sei mit dem Umbringen gedroht worden, weshalb sie das Land verlassen hätten müssen.

Zuvor sei er bereits im Jahr XXXX abgeführt worden. Er sei damals 13 Tage lang festgehalten worden und habe mehr als 10 kg verloren. Er habe deswegen große Angst gehabt. Als er das erste Mal geholt worden sei, sei seine Frau geschlagen worden. Er sei auch geschlagen und ihm die Nase und die rechte Rippen gebrochen worden. Auch im linken Ohr habe er seither Probleme. Er sei mit Strom gefoltert worden.

Er habe beim zweiten Mal schon gewusst, wozu sie fähig seien. Es sei beim zweiten Mal auch auf die Folterungen der ersten Anhaltung angespielt worden. Er sei gleich nach seiner Freilassung geflüchtet. Sein Freund sei gekommen und habe sie aufgefordert, alles zusammenzupacken. Dieser habe ihn und seine Familie zu sich nachhause gebracht, weil ein weiteres Verbleiben zuhause zu gefährlich gewesen sei. Dies seien seine Fluchtgründe. Weitere habe er nicht.

Das erste Mal sei er am XXXX mitgenommen worden. Dies wisse er so genau, da es der Geburtstag seiner Schwester sei. Die Schwester sei verheiratet und lebe in Tschetschenien.

Er sei bei beiden Malen von denselben Leuten mitgenommen worden. Wenn man von maskierten Leuten abgeholt werde, wisse man, um wen es sich handle. Er denke, dass es Kadyrov nahestehende Personen gewesen seien. Ein Mann, der mit Spitznamen "XXXX" heiße, sei in ganz Tschetschenien bekannt. Dieser Mann habe ihn gefoltert. Die Männer hätten von ihm wissen wollen, ob er Kontakt zur Opposition habe und ob er diesen mit Lebensmitteln ausgeholfen habe. Sie hätten auch wissen wollen, ob er den Oppositionellen die Wertkarten aufgeladen habe. Mit Oppositionellen meine er die Freiheitskämpfer. Diese hätten oft bei ihm Telefone gekauft. Es habe sich natürlich um keine Freiheitskämpfer, sondern um Uniformierte gehandelt.

Er schilderte von der Folterung mit Strom. Er sei darüber hinaus mit den Füßen getreten und mit Stöcken geschlagen worden. Sie hätten auch Plastiksäcke über seinen Kopf gestülpt.

Im Jahr 2011 seien ca. zehn Personen ins Haus gekommen. Im Auto seien vier weitere Männer gewesen. Die Nachbarn hätten gesagt, dass zwei Autos vorgefahren seien.

Im Dezember 2013 sei er konkret während der Nacht mitgenommen worden. Seine Mutter habe im Krankenhaus gearbeitet, alle anderen hätten geschlafen. Er sei noch dunkel - zum Morgen hin - gewesen. Nachdem er die Tür geöffnet habe, sei ihm sofort klar gewesen, was los sei. Sie seien ins Haus hereingekommen und hätten ihn nach seinem Namen gefragt. Ihm sei sein Telefon abgenommen worden. Sie erklärten ihm, ihn wegen ein paar Fragen mitnehmen zu müssen. Sie hätten gefragt, ob noch weitere Personen im Haus seien, was er bejaht habe. Dann sei ihm ein Sack über den Kopf gezogen und er hinausgebracht worden.

Seine Familie habe zu diesem Zeitpunkt geschlafen. Er habe seine Frau extra aufgeweckt, damit diese wisse, was los sei. Befragt, meinte er, dass sich alle in den Schlafzimmern befunden hätten. Er habe seine Frau sofort aufgeweckt, da ihm klar gewesen sei, was los sei.

Ob seine Frau das Gespräch gehört habe oder nicht, wisse er nicht.

Befragt, ob er seine Frau noch gesehen habe, bevor ihm der Sack über den Kopf gezogen worden sei, meinte er, sie gehört zu haben. Sie habe geschrien, dass man ihn in Ruhe lassen solle. Zu den Angreifern habe sie gesagt, dass diese selbst Banditen seien.

Seine Frau sei nicht im Zimmer gewesen, als sie dies geschrien habe.

Er habe sie aufgeweckt, um die Nachbarn über die Festnahme zu informieren. Ein Nachbar sei Polizist und habe er Zeugen haben wollen.

Die erste Mitnahme habe folgenden Hintergrund gehabt. Ein Kadyrov-Mann, der XXXX geheißen habe, habe bei ihm Telefone eingekauft. Er sei ein guter Kunde gewesen. Dieser habe seinen Lebenswandel geändert. XXXX habe vorher getrunken, sei früher Polizist gewesen und dann in den Wachdienst von Kadyrov gewechselt. XXXX habe sich einmal kritisch über die Kadyrov-Leute geäußert. Wegen der Bekanntschaft zu diesem Mann habe sich der Sicherheitsdienst von Kadyrov dann für den Erstbeschwerdeführer interessiert.

Wie lange XXXX beim Wachdienst von Kadyrov gewesen sei, wisse er nicht.

Auf Nachfrage, ob er im Jahr 2011 noch beim Wachdienst gewesen sei, meinte er, dass XXXX in Handschellen vorbeigeführt worden sei, als er in der Zelle gewesen sei. Er sei demnach offensichtlich in Haft gewesen und nicht mehr im Dienst von Kadyrov gestanden.

Er sei in einem inoffiziellen Gefängnis glaublich am Rande eines Dorfes namens XXXX festgehalten worden. Er habe die Moschee gehört, es aber nicht gesehen. Er wisse nicht, was es gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung einen konkreten Ort genannt habe, meinte er, sich nicht erinnern zu können.

Auf weiteren Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass XXXX Polizist gewesen sei, meinte er, dass ihn damals der Übersetzer gefragt habe, ob er Polizist oder Kadyrov-Man gewesen sei. Er habe gefragt, was es für einen Unterschied mache. Er habe gesagt, dass die, die gekommen seien, keine offiziellen - sondern schwarze - Uniformen getragen hätten. Polizisten und Kadyrov-Leute seien dasselbe.

Weiters wurde ihm vorgehalten, dass er in der Erstbefragung gemeint habe, dass er Polizist und davor bei der Leibwache von Kadyrov gewesen sei. Hiezu meinte er, dass er dies ja auch heute gesagt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er es heute genau umgekehrt gesagt habe, meinte er, ja nicht gewusst zu haben, wann er als Polizist und wann er als Kadyrov-Mann tätig gewesen sei. Auch meinte es, was er denn über einen Mann wissen könne, der nur Telefone kaufen komme.

Auf weiteren Vorhalt, wonach er in der Erstbefragung ein anderes Interesse angeführt habe, erklärte er, dass ihm XXXX mitgeteilt habe, einen Zugang zu den Kämpfern herstellen zu wollen. XXXX habe ihn gefragt, ob er da mitmache.

Auf weiteren Vorhalt seiner Ausführungen aus der Erstbefragung, wonach er damals gemeint habe, dass XXXX ein ihm bekannter Polizist gewesen sei, der die Korruption der Polizei in XXXX anprangert habe, aufgrund dessen von der Polizei gehasst worden sei und dass deshalb ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers bestanden habe, meinte er, dass dies nicht zutreffe. Zwischen ihm und XXXX gebe es keinen Zusammenhang. Die Übersetzerin habe das, was er gesagt habe, nur kurz zusammengefasst.

Auf Vorhalt, dass er eingangs bestätigte, dass die Erstbefragung rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei, gab er an, dass es genau das Gleiche wie beim ersten Mal sage. Die Übersetzerin habe nicht richtig übersetzt.

Dies sei ihm im Zuge der Rückübersetzung deshalb nicht aufgefallen, da er, nachdem er sechs Stunden dort gesessen sei, nur mehr gehen habe wollen.

Er erklärte schließlich von sich aus, morgen einen Text zu bringen, da er dem Einvernehmenden und auch der anderen Übersetzerin nicht traue. Seine Kinder würden im Übrigen auf ihn warten.

Auf Vorhalt, dass es sich bei der Dolmetscherin um eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin handle, meinte er, dass es ihm so vorkomme, dass diese etwas hineininterpretiere und ihm vorgehalten werde, dass er lüge, woraufhin vom Einvernehmenden klargestellt wurde, dass ihm lediglich die Angaben aus der Erstbefragung vorgehalten worden seien.

Dazu aufgefordert, konkret die Umstände seiner Rückkehr nachhause infolge der Mitnahme im Jahr 2013 zu schildern, führte er aus, dass alle zuhause gewesen seien. Seine Mutter sei in ihrem Zimmer gewesen. Er glaube, diese habe einen Epilepsieanfall gehabt. Seine Frau und die Kinder seien zuhause gewesen. Glaublich seien auch Nachbarn dagewesen, wobei er sich nicht mehr erinnern könne. Er sei abends bzw. in der Nacht nachhause gekommen. Man habe ihn gehen lassen, als die Sonne untergegangen sei. Er könne sich jetzt genau erinnern, dass bei seiner Mutter eine Nachbarin im Zimmer gesessen sei. Er sei nicht direkt nachhause gegangen, sondern habe auf der Straße mit ein paar Männern gesprochen. Nach mehrmaliger Wiederholung der Frage meinte der Beschwerdeführer, dass es schon dunkel gewesen sei, er jedoch nicht genau wisse, wann er nachhause gekommen sei. Schließlich gab er an, dass er in der Nacht heimgekommen sei. Er habe niemand geschlafen, da niemand schlafen könne, wenn jemand verschwinde. Er sei gleich ins Schlafzimmer gegangen. Davor habe er die Haustür aufgemacht, die nicht verschlossen gewesen sei, da ja Leute draußen gewesen seien. Es sei noch nicht tiefe Nacht aber schon dunkel gewesen. Er habe noch 600 oder 700 Meter zu gehen gehabt, von wo er freigelassen worden sei. Die Sonne sei unter- und er nachhause gegangen.

Für die Strecke habe er ca. zehn bis 15 Minuten gebracht. Auf Vorhalt, wieso er dann erkläre, in der Nacht nachhause gekommen zu sein, meinte er, nur gefragt worden zu sein, ob es Mittag oder Nacht gewesen sei. Wo seine Frau zum Zeitpunkt seiner Rückkehr gewesen sei, wisse er nicht, auch nicht was diese gemacht habe. Diese habe sich in der Küche befunden.

Er sei dann gleich ins Schlafzimmer gegangen, da er sich ausruhen habe müssen. Sein Freund sei gleich von sich zuhause gekommen. Dieser habe gewusst, dass er zuhause sei, da sie jeden Tag Kontakt hätten und eine Mitnahme schnell die Runde mache.

Befragt, wie der Freund wissen könne, dass er am selben Tag freigelassen worden sei, meinte er, dies nichts zu wissen. Der Freund sei einfach gekommen und zwar schon nach ca. 15 Minuten. Dies wisse er noch, da er nicht genug Zeit zum Einschlafen gehabt habe. Er habe seiner Frau gesagt, man möge ihn in Ruhe lasse. Seine Frau könne seinem Freund aber keine Anweisungen geben. Er habe seinem Freund alles erzählt und habe dieser gemeint, dass er den Erstbeschwerdeführer und seine Familie später in derselben Nacht abholen werde. Als er dann erneut gekommen sei, habe seine Frau schon alles zusammengepackt gehabt. In der Zwischenzeit sei nichts passiert. Befragt, woher seine Frau gewusst habe, dass sie packen müsse, meinte er, dass der Freund ihr dies wahrscheinlich beim Weggehen gesagt habe. Er wisse nicht, wie lange der Freund weggewesen sei, bis sie abgeholt worden seien, da er geschlafen habe. Er habe sonst nicht gemacht und sei schließlich vom Freund aufgeweckt worden. Er wisse jedoch nicht mehr, wann dies gewesen sei. Mit seiner Familie habe er in der Zeit nach seiner Anhaltung zuhause kein Wort gewechselt, da er sich ja erholen habe müssen. Er habe dafür keine Zeit gehabt. Er sei nicht einmal auf die Toilette gegangen und habe auch nicht geduscht oder gegessen. Seine Sachen habe vermutlich seine Frau - sicher nicht seine Mutter - zusammengepackt.

Sein Freund habe ihn schließlich geweckt. Alles sei gepackt worden und alle hätten unauffällig das Haus verlassen. Er habe es als Letzter verlassen. Sein Freund habe ihn und seine Familie zu sich nachhause gebracht. Er wisse nicht, zu welcher Uhrzeit dies gewesen sei. Es sei in der Nacht gewesen. Beim Freund seien sie eine Woche lang gewesen.

Der Freund habe ihm ein Zimmer zugewiesen und habe er sich schlafen gelegt.

Befragt, was ihm konkret während seiner Anhaltung im Zusammenhang mit Frauen, denen er Geld gegeben haben soll, vorgeworfen worden sei, meinte er, dies im Geschäft bei Tag gemacht zu haben. Auf Vorhalt, dass er zuletzt gemeint habe, das Geld den Frauen am Markt gegeben zu haben, meinte er, dass er die Frauen am Markt getroffen und diesen gesagt habe, dass sie in sein Geschäft kommen sollten.

Nach dem Ultimatum befragt, dass ihm die Männer im Jahr 2013 gestellt hätten, meinte er, drei Möglichkeiten erhalten zu haben. Er hätte den Mann ausfindig machen sollen und diesen zu ihnen bringen sollen. Die zweite Variante sei die Bezahlung von XXXX Millionen Lösegeld gewesen. Die dritte Variante sei gewesen, ihn zu töten.

Auf Vorhalt anderslautender Ausführungen in der Erstbefragung meinte er, dass so viel gesprochen worden sei. Er habe alles zusammengefasst, was ihm angedroht worden sei. Ihm sei bei der Erstbefragung erklärt worden, dass er alles bei der großen Einvernahme klären könne.

Der Erstbeschwerdeführer verneinte, im Heimatland oder anderswo in Strafhaft gewesen zu sein. Gegen ihn bestehe auch kein offizieller Haftbefehl im Heimatland. Im Fall einer (fiktiven) Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben und jenes seiner Angehörigen.

Zur Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative befragt, meinte er, dass die Kadyrov-Leute einen überall finden würden.

Nach Vorhalt aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat erklärte er, dass er hiezu keine schriftliche Stellungnahme einbringen wolle, da ihn dies nicht interessiere.

Er sei in Österreich unbescholten. Abgesehen von seinen mit ihm gereisten Angehörigen habe er keine Verwandten oder sonstigen Beziehungen in Österreich. In XXXX lebe ein Freund.

Er werde hier vom Staat versorgt, habe keine sozialen Bindungen zu Österreich und auch keine Deutsch- oder sonstigen Kurse besucht. Er lerne in seiner Freizeit Deutsch.

Nach Rückübersetzung meinte er, dass er nicht gesagt habe, dass XXXX sich kritisch gegenüber Kadyrov geäußert habe. So etwas könne niemand sagen, da man sonst gleich im Gefängnis landen würde.

Auch folgende Passage sei nicht richtig: "Also er hat mir gesagt, dass er einen Zugang zu den Kämpfern haben will und ob ich da mitmache." Er sei vielmehr gefragt worden, ob er geholfen bzw. die Kämpfer unterstützt habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, auch ihre Kinder - die Viertbis Siebtbeschwerdeführer - zu vertreten. Sie sei mit ihrem Mann - dem Erstbeschwerdeführer - seit Juni 2006 traditionell und standesamtlich verheiratet. Sie und ihre Kinder seien gesund.

Ihren Inlandspass, den Inlandspass der Drittbeschwerdeführerin - ihrer Schwiegermutter - und die Geburtsurkunde ihres Sohnes habe sie verloren. Wo sich die anderen Dokumente befinden, wisse sie nicht. Einen Führerschein oder einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen. Sie sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen. Seit ihrer Heirat habe sie sich bei ihrem Mann in XXXX aufgehalten, wo auch ihre Schwiegermutter gelebt habe.

Sie hätten im Eigentumshaus der Schwiegermutter gewohnt. Sie habe keine Eltern mehr. Eine Schwester habe im Nachbardorf gelebt.

Die Beschwerdeführerin habe nie gearbeitet. Ihr Mann habe gearbeitet und die Familie versorgt. Auch die Schwiegermutter habe gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Kinderbeihilfe für ihre Kinder bezogen.

Zuletzt habe ihr Mann als Unternehmer gearbeitet und Handys verkauft. Dieser Tätigkeit sei er schon ein paar Jahre lang nachgegangen.

Sie stehe mit ihrer Schwester in telefonischem Kontakt. Sie hätten jedoch nur private Gespräche geführt.

Zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, am 08.12.2013 aufgebrochen zu sein.

Der Grund für die Ausreise seien die Probleme des Mannes gewesen. Dieser sei zwei Mal abgeführt worden. Sie selbst habe keine Probleme - weder mit Behörden noch mit anderen Menschen - gehabt.

Ihr Mann sei am XXXX mitgenommen worden und zwei Wochen später, am XXXXzurückgekommen. Sie könne sich deswegen so genau daran erinnern, da der XXXX ein Feiertag gewesen sei. Am XXXX sei er erneut mitgenommen worden, wobei er am selben Tag wieder zurückgekommen sei. Sie wisse nichts über die Probleme ihres Mannes, da er ihr nichts erzählt habe.

Sie selbst sei niemals geschlagen oder verletzt worden.

Dazu aufgefordert, die zweite Festnahme ihres Mannes im Jahr 2013 zu schildern, erklärte sie, dass ihr Mann sie in der Nacht aufgeweckt habe. Es sei schon gegen Morgen gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er wieder abgeführt werde und sie die Nachbarn verständigen solle. Sie habe die Nachbarin angerufen, deren Mann Polizist sei. Sie sei auch selber auf den Gang gegangen. Dort seien maskierte Männer gestanden. Sie habe gesehen, wie diese ihrem Mann einen Sack über den Kopf gestülpt hätten. Sie habe den Maskierten glaublich gesagt, dass diese ihren Mann in Ruhe lassen und Verbrecher jagen sollten. Nachdem sie das gerufen habe, sei sie gestoßen worden und zu Boden gefallen. Einer der Männer habe gedroht, zu schießen wenn sie schreie. Dann hätten sie ihren Mann mitgenommen.

Die Mitnahme habe sich gegen vier oder fünf Uhr ereignet. Am selben Tag gegen Abend sei ihr Mann wieder zurückgekommen, wobei sie nicht gesehen habe, wie er ins Haus gekommen sei. Es seien viele Leute - Verwandte und Leute, die sich Sorgen gemacht hätten - bei ihnen gewesen. Auch einer seiner Onkel sei bei ihnen zuhause gewesen und habe mit ihrem Mann im Wohnzimmer gesprochen. Konkret seien die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, etwa zehn Nachbarn und der Onkel ihres Mannes anwesend gewesen, als ihr Mann gekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wie immer in der Küche gewesen, als er nachhause gekommen sei. Nachdem ihr Mann mit dem Onkel gesprochen habe, sei er im Schlafzimmer gewesen und zuhause geblieben. Dann sei sein Freund gekommen und habe gemeint, dass sie zusammenpacken sollten. Der Freund sei danach wieder gefahren.

Befragt, ob sich der Onkel bereits im Haus befunden habe, meinte sie, nicht gesehen zu haben, wie dieser gekommen sei. Man habe ihr nur gesagt, dass ihr Mann mit dem Onkel im Wohnzimmer sitzen und sich unterhalten würde.

Auf Vorhalt, dass ihr Mann gesagt habe, dass er direkt ins Schlafzimmer gegangen sei und mit niemandem geredet habe, meinte sie, dass ja die Verwandten bei ihnen gewesen seien. Mit ihr habe ihr Mann nicht gesprochen.

Auf weiteren Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, dass eine Nachbarin bei ihrer Schwiegermutter gesessen sein soll und von weiteren Verwandten nichts erwähnt habe, meinte sie, dass ja Nachbarn dagewesen seien.

Auf Vorhalt, dass ihr Mann von einer Person gesprochen habe, schwieg sie.

Befragt, weshalb sie sich so genau an das Datum der Mitnahme im Jahr 2011 erinnern könne, meinte sie, dass dies der Geburtstag ihrer Schwägerin sei. Diese habe am 02.07. Geburtstag.

Bei der letzten Mitnahme sei ihr Mann so gegen Abend - gegen fünf oder sechs Uhr am späten Nachmittag - nachhause gekommen. Wann der Freund gekommen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe den Freund nicht gesehen.

Auf Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, dass der Freund sie gesehen habe, weshalb der Freund ins Schlafzimmer gegangen sei, meinte sie, dass dies nicht zutreffe. Sie sei in der Küche gestanden. Es sei nicht angebracht, mit Männern zu sprechen. Auf Nachfrage meinte sie schließlich mit dem Freund ihres Mannes nichts gesprochen zu haben. Auch dieser habe mit ihr nicht gesprochen.

Der Freund habe sie und die übrigen Familienmitglieder in der Nacht bzw. früh am Morgen geholt. Sie habe von ihrem Mann erfahren, dass sie abgeholt werden würden. Ihr Mann habe ihr und der Schwiegermutter gesagt, dass sie packen müssten.

Auf Vorhalt, wonach ihr Mann gemeint habe, dass ihr dies vom Freund gesagt worden sei, meinte sie, dass der Freund mit ihr nicht gesprochen habe. Von der Schwiegermutter sei ihr gesagt worden, dass der Freund ihres Mannes sie abholen würde. Sie habe ihren Mann gefragt, ob dies stimme.

Befragt, ob sie zuvor ihren Mann gesprochen habe, meinte sie, dass sie ihn gesehen habe. Er habe die ganze Zeit geschlafen und sich erholt. Sie habe ihn dann nur später gefragt, ob sie packen sollten und er habe ja gesagt.

Befragt, ob ihr Mann im Dezember 2013 verletzt gewesen sei, meinte sie, dass sie ihn nur wenig gesehen habe. Er habe aber verprügelt ausgesehen. Sichtbare Verletzungen habe er nicht gehabt.

Sie wisse auch nicht, ob ihr Mann etwas gegessen habe. Auch wisse sie nicht, ob die Schwiegermutter mit ihrem Mann geredet habe.

Auf Nachfrage woher ihr Mann am Morgen der Mitnahme gewusst habe, dass er abgeholt werden würde, meinte sie, dass er Autos auf der Straße stehen gesehen habe und vermutet habe, dass sie ihn abholen würden.

Sie habe sofort danach die Nachbarn angerufen, um diesen von der Mitnahme ihres Mannes zu erzählen. Sie habe angerufen, bevor sie das Schlafzimmer verlassen habe. Nach dem Sinn des Telefonates gefragt, meinte sie, dass ihre Schwiegermutter nicht zuhause gewesen sei und sie alleine mit den Kindern gewesen sei. Ihr Mann habe gewollt, dass die Nachbarn wissen, dass er abgeführt werde.

Beim Vorfall im Jahr 2011 habe sie geschlafen und könne sie deshalb nicht angeben, wie viele Männer gekommen seien.

Die Dienste der Schwiegermutter hätten von acht Uhr bis zum nächsten Tag um neun Uhr gedauert.

Zu ihren Kindern befragt erklärte sie, dass für diese dieselben Fluchtgründe gelten würden. Eigene Fluchtgründe würden diese nicht haben.

Der Mann einer Freundin sei ebenso entführt worden und wisse ihre Freundin schon seit drei Jahren nichts von ihrem Mann.

Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte, dass sie im Herkunftsstaat vorbestraft sei oder gegen sie ein Haftbefehl bestehe.

Sie habe Angst, dass bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihr Mann wieder abgeholt werden würde und sie alleine zurückzubleiben würde.

Sie wisse nicht mehr, welche Verletzungen ihr Mann bei der ersten Mitnahme im Jahr 2011 erlitten habe. Sie wisse überhaupt nicht, ob er Verletzungen gehabt habe. Ihr seien auch danach keine Narben oder Verletzungen aufgefallen. Ihr Mann habe sich nie beschwert und habe auch nie irgendetwas erwähnt.

Auf Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, einen Nasenbeinbruch erlitten zu haben, meinte sie, dass dies stimme und er operiert worden sei, da er Probleme mit der Nase gehabt habe.

Auf Nachfrage meinte sie, dass er glaublich auch Rippenbrüche erwähnt habe.

Auf Vorhalt, dass sie kurz davon noch gemeint habe, dass ihr Mann nicht davon gesprochen habe, erklärte sie, sich jetzt wieder daran zu erinnern. Sie habe nichts gesehen. Er habe aber irgendwann einmal etwas erwähnt.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und erklärte sie, hiezu keine schriftliche Stellungnahme einbringen zu wollen.

Sie sei in Österreich nicht straffällig geworden. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführerin würden in Österreich keine weiteren Verwandten oder sonstige Beziehungen haben. Sie und ihre Kinder würden vom Staat versorgen werden. In ihrer Freizeit kümmere sie sich um ihre Kinder. Sie besuche derzeit keinen Deutschkurs. Der Kindergarten- und Schulbesuch ihrer Kinder müsse erst organisiert werden.

Nach Rückübersetzung meinte sie, dass vielleicht die Leute schon weggewesen seien, als ihr Mann nach der Mitnahme im Dezember 2013 zurückgekommen sei.

Die Drittbeschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer Befragung am selben Tag, dass sie seit dem Jahr 2007 verwitwet sei. Sie sei Epileptikerin und stehe in Österreich in Behandlung. Die Erkrankung habe begonnen, nachdem ihr Sohn im Jahr 2011 abgeführt worden sei. Im Heimatland habe sie nur erste Hilfe bekommen.

Befragt, ob sie Dokumente vorlegen könne, meinte sie, einen Inlandspass gehabt zu haben. Sie wisse jedoch nicht, wo sich dieser befinde. Einen Reisepass habe sie nie besessen.

Politisch betätigt habe sie sich nicht.

In den letzten 43 Jahren habe sie mit ihrem Sohn, dessen Frau und Kinder an derselben Adresse in XXXX gelebt. Das Haus stehe in ihrem Eigentum.

In XXXX seien ihre zwei Töchter verheiratet. Ihr ältester Sohn lebe irgendwo in Russland und habe sie diesen schon zwei Jahre lang nicht mehr gesehen.

Darüber hinaus würden in Russland noch weitschichtige Verwandte leben.

Sie habe bis zur Ausreise als Reinigungskraft in einem Krankenhaus gearbeitet. Sie habe dort gerne gearbeitet und 24-Stundendienste gemacht.

Im Moment habe sie telefonischen Kontakt mit ihren Töchtern im Herkunftsstaat. Bei diesen Gesprächen habe es sich nur um private Gespräche gehandelt.

Zum Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte sie, am XXXX noch Dienst gehabt zu haben. Als sie nachhause gekommen sei, seien viele Leute bei ihnen im Hof gewesen. Sie habe gefragt, was los sei, doch keine Antwort bekommen. Schließlich habe sie das Bewusstsein verloren und wisse nicht mehr, was dann passiert sei. Noch am selben Tag seien sie von zuhause weggebracht worden. Sie wisse nicht, wo oder bei wem sie gewesen seien. Auch wie lange sie dort gewesen seien, wisse sie nicht.

Nach den ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise befragt, meinte sie, dass diese aufgrund ihres Sohnes erfolgt sei. Sie habe wegen ihrem Sohn alles zurückgelassen und sei wegen diesem in einer schlechten Verfassung.

Sie habe niemals Probleme in der Heimat gehabt. Befragt, ob sie jemals geschlagen/verletzt worden sei, meinte sie, dass beim ersten Abführen ihres Sohnes im August 2011, diesem ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, habe aber versucht ihm zu helfen. Dabei habe sich einer der maskierten Männer auf sie geworfen und sie habe das Bewusstsein verloren. Seitdem leide sie an Epilepsie.

Die zweite Mitnahme sei amXXXXXXXX gewesen. Ihr Sohn sei am Abend desselben Tages wieder nachhause gekommen. Er habe verprügelt und schwach ausgesehen. Sein Freund habe sie in derselben Nacht abgeholt. Sie könne sich nicht daran erinnern, wo sie sich befunden habe, als ihr Sohn nachhause gekommen sei. Sie habe mit diesem nicht gesprochen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie mit dem Freund ihres Sohnes gesprochen habe. Man habe ihr, als sie wieder zu sich gekommen sei, gesagt, dass der Freund sie abgeholt habe. Sie wisse nicht, wie lange sie bewusstlos gewesen sei, als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich bereits beim Freund des Sohnes befunden. Sie glaube, sie und ihre Familie seien gleich mit dem Auto weggebracht worden. Sie wisse nicht, wer ihre Sachen gepackt habe. Sie sei an diesem Tag so gegen neun Uhr von der Arbeit gekommen.

Befragt, wie lange sie zuhause gewesen sei, bis sie den Anfall bekommen habe, meinte sie, dass sie in den Hof gegangen sei, die Leute gesehen habe und dort das Bewusstsein verloren habe. Sie sei den gesamten Tag ohne Bewusstsein gewesen.

Befragt, ob sie niemand ins Krankenhaus gebracht habe, meinte sie, dass sie sich an nichts erinnern können. Die Rettung sei gerufen worden.

Auf Vorhalt, dass ihr Sohn erklärte, dass sie mit der Nachbarin im Zimmer gewesen sei, meinte sie, dass dies wahrscheinlich so gewesen sei.

Nach der Mitnahme im Jahr 2011 habe ihr Sohn überall blaue Flecken bzw. könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Nach offensichtlichen Verletzungen im Gesicht befragt, meinte sie, dass er sehr dünn gewesen sei und blaue Flecken gehabt habe. Er habe keine Brandwunden oder Knochenbrüche gehabt.

Auf Vorhalt, dass ihr Sohn angegeben habe, einen Nasenbeinbruch erlitten zu haben, meinte die Beschwerdeführer, dass sie nicht gewusst habe, dass es ein Bruch gewesen sei.

Sie wolle nichts zu ihrem Vorbringen ergänzen. Sie sei im Heimatland und auch in Österreich unbescholten und bestehe gegen sie kein offizieller Haftbefehl. Bei einer aktuellen (fiktiven) Heimkehr ins Heimatland hätte sie Angst um ihren Sohn. Welche Probleme dieser habe, wisse sie nicht. Die Männer würden mit Frauen über so etwas nicht sprechen.

Nach Vorhalt von aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat meinte sie, hiezu keine schriftliche Stellungnahme einbringen zu wollen.

Abgesehen von ihrem Sohn und dessen Familie habe sie in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Sie werde vom Staat versorgt und habe keinen Deutsch- oder sonstigen Kurs besucht.

Sie mache in Österreich eigentlich nichts. Es sei langweilig.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 02.04.2014 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 11.12.2013, 15.12.2013 und 04.02.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt.

Festgestellt wurde weiters, dass die vom Erstbeschwerdeführer dargelegten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien. Betreffend die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass sich diese ausschließlich auf die Probleme des Erstbeschwerdeführers bezogen hätten, die als unglaubwürdig bewertet worden seien.

Festgestellt wurde weiters, dass die Drittbeschwerdeführerin an Epilepsie leide, die übrigen Beschwerdeführer gesund seien. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie eine Unterkunft hätten. Durch die Erwerbstätigkeit des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin sei auch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer gewährleistet.

Im Fall der Beschwerdeführer habe nicht festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.

Den Bescheiden wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Folgendes aus:

"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation konnten nicht glaubhaft nachvollzogen werden, gewann die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie die Mitnahmen ins Treffen führten, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer.

Sie führten in Ihrem Vorbringen wiederholt Mitnahmen durch Behörden an, im Zuge dessen Sie auch gefoltert wurden, jedoch war Ihr beharrliches Verweilen im Heimatland ein Indiz dafür, dass diese Mitnahmen bzw. Befragungen nicht in jener Intensität erfolgt waren, wie von Ihnen geschildert, da Sie ansonsten, nach der ersten Mitnahme eine Ausreise aus dem Heimatland in Erwägung gezogen hätten. Ihre Argumentation, Sie gedacht, dass der Albtraum vorbei sei, konnte vor dem Hintergrund Ihrer ins Treffen geführten Folterungen bzw. körperlichen Übergriffen nicht glaubhaft nachvollzogen werden.

Sie und Ihre Familie waren aber auch nicht in der Lage, die angebliche Verfolgungssituation gleichlautend zu schildern.

So ergaben sich betreffend die letzte Mitnahme massige Widersprüchen zwischen Ihnen und Ihrer Gattin, als auch Ihrer Mutter:

Sie gaben Sie an, sich nicht erinnern zu können, ob nach der Mitnahme 2013 die Nachbarn da gewesen seien. Ihre Familie sei anwesend gewesen, eine Nachbarin sei bei Ihrer Mutter im Zimmer gesessen.

Ihre Gattin führte aus, dass viele Leute (Nachbarn und Leute, die sich Sorgen gemacht hätten), anwesend gewesen seien, sowie einer Ihrer Onkel.

Ihre Mutter führte hingegen vorerst aus, dass Sie verprügelt und schwach ausgesehen hätten. Was sie gemacht habe, als Sie gekommen seien, könnte sie sich nicht mehr erinnern und führte schließlich aus, den ganzen Tag ohne Bewusstsein gewesen zu sein. Erst bei Ihrem Freund hätte sie das Bewusstsein zurückerlangt.

Sie gaben an, nach Der Mitnahme direkt ins Schlafzimmer gegangen zu sein. Sie hätten mit niemanden gesprochen, bis ihr Freund gekommen sei.

Ihre Gattin führte aus, dass Sie im Wohnzimmer mit Ihrem Onkel, welcher ebenfalls anwesend gewesen sei, im Wohnzimmer gesprochen hätten.

Sie gaben an, dass Ihr Freund, ca. 15 Minuten nach Ihrer Rückkehr zu Hause gekommen sei. Sie hätten sich im Schlafzimmer befunden. Weil Ihr Freund Ihre Gattin in der Küche gesehen habe, könnte er ins Schlafzimmer gehen.

Ihre Gattin gab jedoch an, dass sie Ihren Freund gar nicht gesehen habe. Wann dieser gekommen sei, konnte sie ebenfalls nicht angeben, wie auch Ihre Mutter,

Sie gaben an, dass der Freund Ihrer Gattin gesagt habe, dass sie die Sachen zusammenpacken solle. Ihre Gattin gab an, dass dieser Freund nie mit ihr gesprochen habe, weder sie mit ihm, noch er mir ihr. Weiters gab sie an, dass Sie Ihrer Gattin gesagt hätten, dass der Freund Ihre Familie abholen würde. Ihre Gattin führte auch aus, dass die Schwiegermutter ihr gesagt habe, dass Ihr Freund Sie abholen würde, was insofern bemerkenswert ist, als Ihre Mutter angab, bewusstlos gewesen zu sein.

Ein weiterer Widerspruch ergab sich auf bezüglich der Mitnahme 2011. Gaben Sie diesbezüglich an, Rippenbrüche und einen Nasenbruch erlitten zu haben, sowie weiters Narben von den Folterungen davongetragen zu haben, als auch massiv Gewicht verloren zu haben verneinte Ihre Mutter die Frage nach Brüchen oder Brandwunden. Auch Ihre Gattin verneinte die Frage nach irgendwelchen Narben und Verletzungen und führte sogar aus, dass Sie sich nie beschwert oder derartiges erwähnt hätten. Erst auf Vorhalt, des von Ihnen ins Treffen geführten Nasenbeinbruchs behauptete sie plötzlich, sich wieder erinnern zu können, dass Sie davon gesprochen hätten.

Aber auch Sie konnten Ihre Angaben nicht gleichbleibend anführen und ergaben sich Widersprüche zur Erstbefragung:

In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihnen ein Ultimatum in der Form gestellt worden sei, Geld zu bezahlen, drei Personen zu verraten oder Die zu töten. In der Einvernahme vom 19.03.2014 gaben Sie widersprüchlich an, dass Sie einen Mann ausfindig machen und verraten sollten.

In der Erstbefragung gaben Sie an, 2011 auf einem Militärstützpunkt festgehalten worden zu sein. In der EV vom 19.03.2014 konnten Sie selbst nach mehrmaliger Frage nach dem Ort der Anhaltung keinen konkreten Ort nennen und führten schließlich aus, sich nicht erinnern zu können, was im Rahmen der Erstbefragung aufgeschrieben wurde. Würden Sie seinen selbst miterlebten Sachverhalt schildern, könnten Sie den Ort der Anhaltung aus Ihrer Erinnerung abrufen.

In der Erstbefragung gaben Sie an, dass es sich bei Aslan um einen Polizist gehandelt habe, der zuvor einmal bei der Leibwache Kadyrovs gewesen sei. Vor dem Bundesamt gaben Sie dies genau umgekehrt an und rechtfertigten sich auf Vorhalt des Widerspruchs damit, was man über einen Mann wissen kann, der Telefone kauft.

In der Erstbefragung gaben Sie an, dass XXXX ein Ihnen bekannter Polizist gewesen sei, der die Korruption der Polizei in XXXX anprangerte! Aufgrund dessen wurde er von der Polizei gehasst und hätte Interesse an Ihrer Person bestanden. In der Einvernahme vom 19.03.2014 gaben Sie jedoch widersprüchlich an, dass das Interesse an Ihrer Person darin bestand, dass Sie Mobiltelefone verkauft und damit möglicherweise die Opposition unterstützt hätten.

Auf Vorhalt dieser Widersprüche führten Sie immer wieder die Dolmetscher der Erstbefragung ins Treffen. Diese habe etwas falsch verstanden, nicht richtig übersetzt oder Dinge zusammengefasst. Weiters führten Sie an, dass Sie Dolmetschern nicht vertrauen und diese etwas "hineininterpretieren". Diese "Erklärung" kann insofern nur als Ausrede gewertet werden, als dass Sie zu Beginn der Einvernahme vom 19.03.2014 ausdrücklich gefragt wurden, ob Ihnen die Erstbefragung übersetzt und alles richtig protokolliert worden sei, worauf Sie wortwörtlich angaben: "Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde rückübersetzt und richtig protokolliert:" Wenn Sie nun behaupten, dass Sie in der Niederschrift Angaben gemacht hätten, die nicht niedergeschrieben, falsch verstanden oder falsch übersetzt worden seien, so ist diese Behauptung schlichtweg unglaubwürdig. Wären Aussage tatsächlich nicht niedergeschrieben/falsch verstanden worden, dann hätten Sie dies jedenfalls bei der Rückübersetzung bemerken und beanstanden bzw. richtig stellen können bzw. hätten Sie dies doch bereits zu Beginn der Einvernahme vom 19.03.2014 angegeben und nicht erst anch Vorhalt der Widersprüche. Es ist daher zwangsläufig davon auszugehen dass Sie Ihr Vorbringen aus persönlichen Gründen geändert haben.

Aufgrund der Gesamtsituation war eine Verfolgung Ihrer Person durch tschetschenische Behörden nicht glaubhaft, gewann die Behörde den Eindruck, dass Sie die ins Treffen geführten Befragungen darstellten, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Was Ihre wirtschaftliche Situation im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation betrifft, so ist nicht davon auszugehen, dass Sie in eine Ihre Lebensgrundlage bedrohende Situation geraten würden. Sie haben bisher durch diverse Arbeiten, zuletzt selbständig im Handel, gearbeitet, und ist Ihnen auch nach einer Rückkehr in die Russische Föderation die Aufnahme einer Beschäftigung möglich und zumutbar. Umstände, die Sie daran hindern würden, etwa gesundheitliche Gründe, haben Sie nicht behauptet und legen hiefür auch keine Hinweise vor.

Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finden deshalb - aufgrund tschetschenischer Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten, vor.

Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen.

Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.

  • betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 5 Absatz 2 BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBI I Nr. 87/2012, zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen."

Betreffend die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer wurde festgehalten, dass diese erklärt hätten, keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Diese hätten sich vielmehr auf die Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers bezogen.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme der Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie auf das familiäre Umfeld im Herkunftsstaat verwiesen wurde, das den tschetschenischen Traditionen entsprechend unterstützend zur Seite stehen könnte.

Soweit die Drittbeschwerdeführerin an Epilepsie leide, hätten die vorliegenden Länderfeststellungen und die Angaben der Drittbeschwerdeführerin ergeben, dass in der Russischen Föderation entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden.

Im Lichte höchstgerichtlicher Rechtsprechung bzw. der Rechtsprechung des EGMR sei die Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin als nicht derart schwerwiegend anzusehen, dass ihre Überstellung in den Herkunftsstaat als unvereinbar mit Art. 3 EMRK angesehen werden müsste.

Die Beschwerdeführer hätten keine stichhaltigen Gründe angeführt, dass ihnen im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und sei die Einreise erst im Dezember 2013 erfolgt bzw. sei der Siebtbeschwerdeführer erst im Dezember 2013 im Bundesgebiet geboren worden.

Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Sie würden kein Deutsch sprechen, keine Beschäftigung ausüben und von der Grundversorgung leben.

Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund der äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.

Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 18.04.2014 Beschwerde erhoben.

In der gemeinsamen Beschwerde der Erst- und Zweit- sowie Viert bis Siebtbeschwerdeführer wurden die angefochtenen Bescheide ihrem gesamten Inhalt nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.

Zusammenfassend wurde eingangs dargelegt, dass der Erstbeschwerdeführer ohne sein Verschulden zwei Mal von tschetschenischen Behörden eingesperrt und misshandelt worden sei. Der dahinter stehende Grund sei seine Bekanntschaft zu einem Mitglied der Kadyrovzy namens XXXX, der in Ungnade gefallen sei, gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, zu den Widerstandskämpfern Kontakt zu haben. Unter Folter habe man versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen. Nachdem er das zweite Mal misshandelt worden sei, habe er mit seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen.

Die von der belangten Behörde aufgegriffenen Widersprüche, seien nicht den Erst- bis Drittbeschwerdeführern sondern vielmehr der belangten Behörde anzulasten.

Zur Erstbefragung wurde erklärt, dass das Festgehaltene grundsätzlich richtig sei, doch vieles schwammig oder unscharf übersetzt worden sei.

Er habe in der Erstbefragung nicht den Ort seiner Anhaltung genannt und später auch nur eine Vermutung geäußert, wo er festgehalten worden sein könnte - nämlich im Heimatort des Kadyrov-Clans. Der Erstbeschwerdeführer beschrieb den Komplex, in dem er angehalten worden sei und meinte bei Bedarf im Rahmen einer Verhandlung auch eine Skizze anfertigen zu können.

Zu XXXX habe der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung auch keine zeitliche Abfolge von dessen beruflichen Tätigkeit genannt. Er habe auch bereits in seiner Einvernahme erklärt, nicht genau angeben zu können, welche Funktion XXXX wann genau für Kadyrov ausgeübt habe. Die Funktion eines Polizisten und eines Kadyrovzy sei nicht klar zu trennen. Auch die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass die "tschetschenischen Sicherheitskräfte" aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten" bestehen würden, die eine "Vielzahl verschiedener Uniformen tragen" würden und die in der Regel maskiert seien. Die Sicherheitskräfte würden zusammenfassend als "Kadyrovzy" bezeichnet.

XXXX habe er vor ungefähr drei Jahren in seinem Geschäft kennengelernt. Dieser sei damals bereits in Uniform aufgetreten und damit den Kadyrovzy zuzuordnen gewesen. XXXX sei öfters beim Erstbeschwerdeführer im Geschäft gewesen und habe sich damals noch normal verhalten. Damit meine er, dass dieser geraucht und getrunken habe, sowie mit Frauen ausgegangen sei. Dieser sei ehrlich gewesen und habe seine Schulden immer zurückbezahlt. Der Erstbeschwerdeführer sei mit dessen Lebensstil aber nicht ganz einverstanden gewesen und habe ihm den guten Rat gegeben, dass dieser seinen Lebensstil ändern solle. Dies sei so weit gegangen, dass er XXXX gesagt habe, dass er nicht viel von ihm halte und ihn nicht mehr bedienen könne. Er habe XXXX dann länger nicht gesehen und diesen schließlich in einer Moschee getroffen. XXXX sei zum Erstbeschwerdeführer gekommen und habe ihn begrüßt. Er habe diesen damals fast nicht wiedererkannt, so sehr habe dieser sich verändert. Sie hätten sich nach einiger Zeit in einem Kaffeehaus wiedergesehen, wo ihm von XXXX erklärt worden sei, dass die Kadyrovzy ihre Arbeit nicht immer korrekt machen würden, was dieser nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Dieser habe weiter erklärt, etwas an seiner Position ändern zu wollen. XXXX habe gemeint, Zugang zu Munition zu haben, die erforderliche Ausrüstung für eine kleine mobile Gruppe. XXXX habe ihm weiter mitgeteilt, dass er Leute suche, die mit ihm gemeinsame Sache machen würden. Hiezu wollte dieser die Meinung des Erstbeschwerdeführers hören. Er habe diesem erklärt, dass es für ihn sehr schwer gewesen sei, seine Familie aus der Armut zu hieven. Er habe sich einen Platz in der tschetschenischen Gesellschaft geschaffen und es gebe niemanden, der sich um seine Familie kümmere, wenn ihm etwas zustoßen würde. Er habe XXXX den Rat gegeben, mit niemanden - auch nicht mit dem Beschwerdeführer - über ein solches Thema zu sprechen. Nach diesem Gespräch habe er XXXX nicht mehr gesehen.

Anscheinend habe XXXX auch mit anderen Personen über das Thema gesprochen, sei verraten worden und sei so auch der Erstbeschwerdeführer ins Visier der Behörden geraten.

Der Erstbeschwerdeführer habe demnach nicht so guten Kontakt zu XXXX gehabt, um über dessen Karriere bei den Kadyrovzy konkret Bescheid zu wissen.

Auch die weiteren angeführten Widersprüche der belangten Behörde seien das Resultat schwammiger, oberflächlicher und zusammengefasster Übersetzungen. Schließlich wurde auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, Zl. U98/12 verwiesen, wonach die Ausführungen zum Fluchtgrund in der Erstbefragung vor dem Hintergrund zu sehen seien, dass diese sich primär auf die Flucht sowie die Personaldaten konzentriere.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei im Übrigen darin zu sehen, dass es in der Einvernahme am 19.03.2014 Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe. Er habe während seiner Einvernahme angegeben, dass die Dolmetscherin seiner Ansicht nach seine Angaben missinterpretiert und nicht in seinem Sinne übersetzt habe. Einige der Übersetzungsprobleme seien auf den Konflikt zwischen ihm und der Übersetzerin zurückzuführen.

Zu den Optionen, die ihm im Zuge der zwei Festnahmen genannt worden seien, meinte er, dass er drei Personen verraten hätte sollen. Ein Mann sei konkret - also individuell - bezeichnet worden. Darüber hinaus hätte er einfach zwei weitere noch nicht festgelegte Menschen denunzieren sollen.

Auch die Angaben zu den anwesenden Personen seien von den Beschwerdeführern nicht widersprüchlich dargelegt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass viele Leute anwesend gewesen seien. Sie habe von Nachbarn gesprochen, wobei die Begriffe Nachbarn und Verwandte nicht als Widerspruch zu werten seien. Unter den Nachbarn seien auch der Onkel und dessen Gattin des Erstbeschwerdeführers gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Übrigen nicht genauer gefragt worden, wer bei seiner Rückkehr anwesend gewesen sei. Er habe jedenfalls angegeben, dass eine Nachbarin - nämlich die Gattin seines Onkels - im Raum seiner Mutter anwesend gewesen sei. Auch weitere Nachbarn seien da gewesen. Genauere Angaben könne er aufgrund des kurz zuvor Erlebten nicht machen. Als die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, dass viele Leute dagewesen seien, habe sie sich dabei auf den gesamten Tag bezogen. Die Drittbeschwerdeführerin habe an besagtem Tag einen Anfall erlitten und sei nicht stets bei Bewusstsein gewesen. Ihr könne demnach nicht zugemutet werden, genaue Angaben zu den Ereignissen zu tätigen. Sie habe jedenfalls angegeben, dass viele Leute im Hof gewesen seien, als sie nachhause gekommen sei, was die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin stützen würde.

Zum Onkel und dessen Anwesenheit bzw. Nichtanwesenheit führte der Beschwerdeführer die Gegebenheiten des Hauses an. Die räumliche Aufteilung gestalte sich dabei derart, dass das Vorbringen vor dem Bundesamt nachvollziehbar und schlüssig sei.

Der Erstbeschwerdeführer sei über den Eingangsraum und das Wohnzimmer in das Schlafzimmer gegangen. Im Wohnzimmer seien seine Kinder gewesen, denen er gesagt habe, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten. Er sei dann gleich ins Schlafzimmer gegangen und habe geschlafen. Der anwesende Onkel dürfte dem Erstbeschwerdeführer nachgegangen sein. Der Erstbeschwerdeführer habe sich aber schon im Schlafzimmer befunden. Der Onkel habe die Kinder in die Küche zur Zweitbeschwerdeführerin geschickt, mit der Begründung, dass der Erstbeschwerdeführer Rühe brauche. Die Kinder seien mit der Situation überfordert gewesen und hätten der Drittbeschwerdeführerin erzählt, dass sie nicht in das Schlafzimmer gehen dürfe, da der Onkel beim Erstbeschwerdeführer sei. Sie habe gedacht, dass dieser mit dem Erstbeschwerdeführer reden wolle, da die Kinder ja hinausgeschickt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann auch davon ausgegangen, dass dies stimme und habe den Onkel daraufhin auch sprechen gehört, der aber sicherlich nicht mit dem Erstbeschwerdeführer, sondern vielleicht mit seiner Gattin, die bei der Drittbeschwerdeführerin gewesen sei, Worte gewechselt habe. Der Erstbeschwerdeführer erklärte dahingehend, im Zuge einer mündlichen Verhandlung eine Skizze anfertigen zu können.

Es sei auch kein Widerspruch, dass der Freund, der ins Haus gekommen sei, die Zweitbeschwerdeführerin gesehen habe, diese umgekehrt den Freund aber nicht.

Nur weil Person A Person B mit seinen Sinnen wahrnehme, heiße das nicht auch eigens, dass Person B Person A derart wahrnehmen müsse, was schon aus der Logik folge.

Im konkreten Fall sei die Zweitbeschwerdeführerin wohl mit den Rücken zur Küchentür gestanden und habe nicht gesehen, wie der Freund das Haus betreten habe. Richtig sei, dass der Freund letztlich nicht mit dem Erstbeschwerdeführer sondern mit der Drittbeschwerdeführerin gesprochen und diese der Zweitbeschwerdeführerin die Informationen weitergegeben habe. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht den ganzen Tag über bewusstlos gewesen, sondern habe auch immer wieder Momente gehabt, in denen sie wach gewesen sei. Viele ihrer Erinnerungen zu diesem Tag seien demnach verschwunden. Dies sei bei ihren Angaben zu berücksichtigen.

Sofern ihm vorgeworfen werde, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach seiner ersten Festnahme keine Verletzungen gesehen habe sollen, sei zu sagen, dass sie das Wort "Verletzungen" zunächst falsch verstanden haben müsse. Sie habe dann aber sehr wohl angegeben, dass er Rippenbrüche und einen Nasenbruch erlitten habe. Die Drittbeschwerdeführerin habe ebenso angegeben, dass er viele blaue Flecken gehabt habe und sehr dünn gewesen sei. Die inneren Verletzungen - Brüche - seien im Übrigen von außen nicht sichtbar. Im Falle von Zweifeln an seinen damaligen Verletzungen beantragte er eine Untersuchung durch einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen. Er sei auch bereit, diesem seine Narben und Verletzungen zu zeigen und zu erklären.

Aufgrund der Lebensumstände seiner Familie hätten sie Tschetschenien nicht bereits nach der ersten Mitnahme verlassen, zumal es in der Folge vorerst auch keine weiteren Konsequenzen gegeben habe. Nachdem er jedoch ein zweites Mal mitgenommen, misshandelt, ihm ein Zahn ausgeschlagen und er verprügelt worden sei, sei ihm klar geworden, dass er immer wieder Probleme bekommen könne und die Kadyrovzy ihn nicht in Ruhe lassen würden.

Zur Stützung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens wolle der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zu den angeführten Widersprüchen in der Beweiswürdigung Stellung zu beziehen. Den Kern seines Vorbringens - die beiden Mitnahmen - seien im Übrigen gleichbleibend geschildert worden. In der Folge tätigte der Erstbeschwerdeführer umfassende Ausführungen zu Folterungen während seiner ersten Anhaltung im Jahr 2011 sowie von seiner Begegnung mit XXXX währen dieser Zeit. Die Anhaltung habe damit geendet, dass er am XXXX aus dem Gefängnis hinausgebracht und in ein Verwaltungsgebäude gebracht habe, wo er Texte vor einer Kamera vorlesen habe müssen. Er habe falsche Angaben zu seinen Taten machen müssen, was dann auch in den Nachrichten ausgestrahlt worden sei. Sein Onkel habe ihn dann abgeholt und gegenüber der Behörde versprochen, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde.

Die Brüche an der Nase und an den Rippen sollten heute noch medizinisch nachzuweisen sein. Von der Behandlung mit Strom habe er Vebrennungsnarben auf seinen Händen.

Die ausführlichen Angaben würden zeigen, dass er seine ohnehin schon substantiierten Angaben noch weiter ausführen könne, tatsächlich Erlebtes schildere und auch die Spuren an seinem Körper beweisen könne.

Auch die aktuellen Länderfeststellungen würden die Angaben des Erstbeschwerdeführers stützen und zitierte er dahingehen aus einem Bericht der BAA Staatendokumentation vom 20.04.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien.

Den Beschwerdeführern wäre demnach Asyl zu gewähren gewesen.

Im Übrigen stehe eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht mit Art. 3 EMRK in Einklang. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr gut genug wäre, um den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dahingehend hätten konkrete Fragen gestellt werden müssen.

Die Drittbeschwerdeführerin bekämpfte den angefochtenen Bescheid ebenso wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Sie stützte sich auf die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und verwies vollinhaltlich auf dessen Beschwerde.

Zusätzlich erklärte sie, dass betreffend ihre eigenen Angaben ihr schlechter Gesundheitszustand zu wenig Beachtung gefunden habe, dies sowohl was ihr Unvermögen betreffe, genauere Angaben zu tätigen, als auch, was die ihr drohende Situation im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation betreffe. Die Behörde hätte klären müssen, inwieweit ein Leben für sie als Frau ein einem hohen Alter, die unter Epilepsie leide, in der Russischen Föderation noch zumutbar sei, oder inwieweit die Art. 2. und 3 EMRK einer Abschiebung dorthin entgegen stehen würden, was das BFA aber unter der pauschalen Annahme, dass die medizinische Behandlung ausreichend sei und ihr Sohn für sie sorgen könne, nicht gemacht habe.

Zu ihrer Erkrankung legte die Drittbeschwerdeführerin einen Arztbericht des LK XXXXvom 03.03.2014 vor, wonach sie unter Anfällen und einer essentiellen Hypertonie leide. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit ihrer Erkrankung in Zusammenhang mit ihrem fortgeschrittenen Alter sei nicht erfolgt.

Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie in der Russischen Föderation jedenfalls nicht behandelt worden. Dort habe sie unter mehreren Anfällen gelitten.

Weiters hätte das BFA auch klären müssen, dass es für sie als eine Frau in einer schwierigen Situation überhaupt nicht möglich sei, selbst oder aus Mitteln ihrer Familie für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, was ebenfalls nicht ausreichend erörtert worden sei.

Für den Fall einer Rückkehr drohe ihr Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Sohnes - des Erstbeschwerdeführers. In diesem Zusammenhang zitierte sie dieselben Länderinformationen wie der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde.

Zur Non-Refoulement-Prüfung wurde ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin eine Frau im hohen Alter mit schweren gesundheitlichen Problemen sei, die nicht für sich alleine sorgen könne. Sie bedürfe der Unterstützung ihrer Familie sowie ärztlicher Behandlung.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens legte der Erstbeschwerdeführer einen HNO-ärztlichen Entlassungsbericht des LandesklinikumXXXXsamt Aufenthaltsbestätigung in der Zeit vom 08.04.2014 bis 11.04.2014 vom 11.04.2014 sowie einen Ambulanzkarte des Landesklinikum XXXX vom 18.03.2014 vor.

Am 29.09.2014 langte ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers ein, mit dem er einen von ihm angefertigten Lageplan, der einen Grundriss seines Hauses zeige, vorlegte. Weiters legte er eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.07.2014 vor, die sich mit der Situation von Menschen befasse, die Anhänger eines strengen sunnitischen Islams wie der Beschwerdeführer und somit nicht den traditionellen, in Tschetschenien üblichen Islam folgen würden, seien. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass Personen, die den traditionellen Islam ablehnen und damit als "Wahhabiten" gelten würden, religiös und politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt seien, oder einer solchen zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt werden könnten, sofern sie als solche "Wahhabiten" bekannt seien oder wie solche aussehen würden.

Personen die den traditionellen Islam ablehnen oder auch nur so aussehen würden, als ob sie diesen ablehnen könnten, würden seit dem Jahr 2014 noch eindringlicher verfolgt werden als zuvor. Im Bericht finden sich nämlich Ausführungen zu einer von Kadyrov Mitte Jänner gestarteten Kampagne gegen den Salafismus.

Außer Zweifel müsse aufgrund seines Vorbringens stehen, dass er den traditionellen Islam ablehne, was sich etwa aus seinem Verhalten gegenüber XXXX, dessen Lebensstil er abgelehnt habe und der sich letztlich durch seine Art des Glaubens beeindruckt gezeigt habe, ergebe. Aber auch sein Aussehen - er trage und habe auch schon damals einen langen Bart getragen, brandmarke ihn als "Wahhabit" iSd. Terminologie von Kadyrov. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich, dass er so einfach mitgenommen und umgebracht werden könnte. Er würde nicht an ein Gericht übergeben werde, sondern müsse als "Wahhabit" mit tragischen Folgen rechnen.

Aufgrund seines Glaubens bestehe demnach eine zusätzliche Gefährdung.

Übermittelt wurden drei Vollmachten vom 23.09.2014, wonach die Erstbis Drittbeschwerdeführer Michael GENNER zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt haben.

Am 09.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 8Z bzw. 11Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm der bevollmächtigte Vertreter.

Der zuständige Richter hielt dabei Länderfeststellungen vor, wonach in Tschetschenien Medikamente bei Epilepsie und eine entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien.

Der Rechtsvertreter legte eine Handskizze vor, wo der Erstbeschwerdeführer beim ersten Mal angehalten worden sei.

Weiters wurde ein undatiertes handschriftliches Schreiben zur Drittbeschwerdeführerin vorgelegt, wonach diese wahrscheinlich an Epilepsie leide sowie eine ärztliche Bestätigung vom 06.10.2014 einer Allgemeinmedizinerin mit den Diagnosen epileptischer Anfall und arterielle Hypertonie. Der vorgelegte Befund des Landesklinikum XXXXvom 07.01.2014 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt.

Vorgelegt wurden weiters:

Empfehlungsschreiben des Quartiergebers der Beschwerdeführer vom 08.10.2014;

Empfehlungsschreiben eines Diakons vom 08.10.2014;

Ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 06.10.2014, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der 18. Schwangerschaftswoche sei;

Teilnahmebestätigung der Diakonie, XXXX, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit 25.09.2014 regelmäßig an der therapeutischen Frauengruppe teilnehme;

Therapie-Bestätigung der XXXX, Ambulanz vom 25.09.2014 über die laufende psychotherapeutische Behandlung des Erstbeschwerdeführers seit 17.03.2014, Diagnose F43.1;

Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 18.09.2014 betreffend Erst- und Zweitbeschwerdeführer.

Mit E-Mail vom 29.10.2014 wurde ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag für die Zweitbeschwerdeführerin vom 24.10.2014 übermittelt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin bei Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung als Verkäuferin bei Fr. "XXXX" eingestellt werden würde.

Mit E-Mail vom 03.11.2011 wurde ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag für den Erstbeschwerdeführer vom 27.10.2014 übermittelt, wonach der Erstbeschwerdeführer bei Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung als Hilfsarbeit im Baugewerbe bei der Firma XXXX eingestellt werden würde.

Mit E-Mail vom 01.12.2014 wurden eine Anmeldung zu einem Deutschkurs A2 vom 04.11.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie eine Therapiebestätigung betreffend die Drittbeschwerdeführerin der XXXX Ambulanz vom 06.11.2014, wonach diese wegen F.32 Depression in psychotherapeutischer Behandlung stehe.

Weitere Deutschkursteilnahmebestätigungen bzw. -anmeldungen betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden mit E-Mail vom 15.12.2014 übermittelt.

Mit E-Mail vom 23.12.2014 wurde schließlich eine Deutschkursteilnahmebestätigung der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihr Mutter-Kind-Pass mit dem errechneten Geburtstermin 11.02.2015 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mit den Erstbis Drittbeschwerdeführern, die vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Eingaben, die Beschwerden vom 18.04.2014 sowie durch die Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2014 samt der im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen und Eingaben sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien - Stand Juni 2014,

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/International Organisation for Migration zu Epilepsie vom 19.05.2011 sowie

Verbindungsbeamter der österreichischen Botschaft in Moskau zur Verfügbarkeit von Keppra vom 12.10.2010.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer stellten im Dezember 2013 Anträge auf internationalen Schutz. Für den Siebtbeschwerdeführer, der am 18.12.2013 in Österreich geboren wurde, stellte der Erstbeschwerdeführer am 04.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer und Viert- bis Siebtbeschwerdeführer sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Die Drittbeschwerdeführerin hält sich im Bundesgebiet - wie bereits im Herkunftsstaat - im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Den vom Erstbeschwerdeführer vorgetragenen und von der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ergänzten Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführerin haben keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern sich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gestützt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer halten sich allesamt seit Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Siebtbeschwerdeführer im Dezember 2013 im Bundesgebiet geboren wurde.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer besuchen Deutschkurse und haben beide aufschiebend bedingte Dienstverträge vorgelegt. Sämtliche Beschwerdeführer werden seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Rahmen der Grundversorgung betreut.

Die Beschwerdeführer legten Empfehlungsschreiben des Quartiergebers und eines römisch-katholischen Diakons vor.

Eine Mitgliedschaft in einem Verein, Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht vorgetragen.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind unbescholten, die Viertbis Siebtbeschwerdeführer sind nicht strafmündig.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer auf, zu denen auch unvermindert Kontakt besteht. Dort finden sie im Übrigen eine Wohnmöglichkeit im Haus der Drittbeschwerdeführerin vor. Dort haben die Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 11.02.2015.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten XXXXn verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken XXXX und XXXX bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter XXXX an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.XXXX-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.XXXX-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in XXXX, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der XXXXischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu XXXX.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in XXXX hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken XXXX und XXXX).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie XXXX, XXXX und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken XXXX und XXXX, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus XXXX und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach XXXX verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in XXXX. Es ist zu erwarten, dass XXXX das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in XXXX unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in XXXX führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach XXXX und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken XXXX und XXXX, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.XXXX-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012,

Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty

International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk XXXX berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.XXXX-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt XXXX zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen XXXXs auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in XXXX, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.

6. 559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk XXXX) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in XXXX gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in XXXX und XXXX weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf XXXX. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in XXXX registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in XXXX sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

7.1. Blutrache in Tschetschenien, XXXX und XXXX:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

8.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

8.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/International Organisation for Migration zu Epilepsie vom 19.05.2011

Hintergrundinformation:

Der Rückkehrer leidet an Epilepsie (G40.9) und benötigt regelmäßig entsprechende Medikamente. Er erhält derzeit Lamotrigin 100 mg.

Anfrage:

1. ) Ist dieses Medikament in XXXX erhältlich oder gibt es entsprechende Alternativmedikamente? Mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?

Antwort:

1. ) Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern ist für russische Staatsbürger im Rahmen des Systems der obligatorischen Krankenversicherung offiziell kostenlos. Der Rückkehrer sollte sich diesbezüglich zunächst an das zuständige Sozialversicherungsbüro wenden, wo er das Zertifikat über die staatliche Krankenversicherung "polis" erhält und als Patient in der örtlichen psychoneurologischen Poliklinik registriert werden kann. Kontaktdaten der republikanischen Poliklinik für Psychoneurologie:

"Republican Psychoneurological Clinic" (Dispensary)

Grozny, Chernorechye 10

Verkhoyanskaya Str.

Tel.: +7 928 940 65 52

Dr. Dzhamurzaev A. U.

Folgende Medikamente werden im Rahmen der Krankenversicherung im Falle einer Epilepsie-Erkrankung von der Versicherung abgedeckt:

Antikonvulsiva, Benzobarbital, Valproinsäure, Carbamazepin, Clonazepam, Phenytoin, Phenobarbital. Es kann vorkommen, dass ein Medikament im Krankenhaus nicht verfügbar ist. Die Patienten müssen die Präparate dann in einer Apotheke kaufen, damit die Behandlung nicht unterbrochen wird. Die Kosten trägt der Patient in diesem Fall selbst.

Die Kosten für "Lamotrigin" werden den auskunftgebenden Stellen zufolge von der obligatorischen Krankenversicherung nicht abgedeckt.

Folgende Fabrikate sind vor Ort erhältlich:

Verbindungsbeamter der österreichischen Botschaft in Moskau zur Verfügbarkeit von Keppra vom 12.10.2010.

Keppra 1000 (Wirkstoff: Levetiracetam) ist in der RF erhältlich. Preis - je nach Apotheke und Packungsgröße - zw. 3.700 und 4900 RUB. 1 Euro dzt. ca. 40 RUB.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführer zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und die Erstbeschwerdeführerin mit den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern problemlos in den Herkunftsstaat zu den dort aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin zurückkehren können.

Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass von den Zweitbis Drittbeschwerdeführerin ergänzt wurde - stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Erstbeschwerdeführer soll im Jahr 2011 und zuletzt unmittelbar vor der Ausreise im Dezember 2013 "entführt" worden sein. Dahinter würden die Kadyrovzy stecken, die ihn verdächtigt hätten, mit der Widerstandsbewegung in Zusammenhang zu stehen. Dieser Verdacht rühre daher, da er in Zusammenhang mit einem Mann namens XXXX gebracht worden sei, der von Interesse für die Kadyrovzy gewesen sei.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer auch deswegen Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten habe, da er einer strengen Form des Islam angehöre und in den Augen von Kadyrov ein Wahhabit sei. Wahhabiten würden durch Kadyrov verfolgt werden.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht:

Einleitend ist festzuhalten, dass bereits das grundsätzliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - wie von der belangten Behörde bereits ausgeführt - nicht glaubhaft ist, hat dieser doch erkennbar in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde zu den behaupteten Problemen wegen einer Bekanntschaft mit einem Mann namens XXXX vollkommen konträre Angaben getätigt. Wie umfangreich von der belangten Behörde ausgeführt, schilderte der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich in der Erstbefragung noch, dass dieser genannte XXXX Beweise gegen andere Polizisten in XXXX gesammelt hätte und deshalb beseitigt werden sollte. In einer an sich stimmigen Erzählung zum Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer ursprünglich aus, dass es sich bei diesem XXXX um einen ihm bekannten Polizisten gehandelt habe, welcher die Korruption und allgemeine Zustände bei der Polizei in XXXX anprangern habe wollen und deshalb Beweise gegen andere Polizisten gesammelt hätte. Vorangehend soll dieser Mann namens XXXX auch zur Leibwache des Präsidenten Kadyrov gehört haben, sodass die Schilderung eindeutig ist, dass XXXX ursprünglich zur Leibwache von Kadyrov gehört hätte, später bei der Polizei gewesen sei und wegen seiner kritischen Einstellung zur sonstigen Polizei in XXXX auf eine Art Schwarze Liste gekommen sei.

Bei der ausführlicheren Befragung bei der belangten Behörde wird dies genau umgekehrt geschildert, demnach sei XXXX früher Polizist gewesen und später in den Wachdienst des Kadyrov gewechselt. Er sei somit Mitglied bei den Kadyrovzi gewesen, wobei er als Kadyrovzi mit dem Erstbeschwerdeführer in Kontakt gekommen sei. Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung, dass das ohnehin alles "das gleiche" sei, sind überhaupt nicht nachvollziehbar, wobei im Rahmen der Beschwerdeverhandlung der Erstbeschwerdeführer auf konkrete Befragung erneut ausführte, dass "ohnehin das alles dasselbe" sei. Es würde keinen Polizisten geben, der nicht für Kadyrov sei, man dürfe das nicht trennen, alles sei das gleiche, egal ob der genannten XXXX nun bei der Leibwache des Präsidenten gewesen sei oder in einer anderen Funktion.

Erst auf Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass doch für jeden Bewohner von Tschetschenien einsichtig sein muss, dass es einen Unterschied macht, ob ein Uniformierter bei der normalen Polizei, der Kriminalpolizei oder einer Sondereinheit der Präsidentenwache tätig ist und erst auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer, in dem Fall, wenn er einen Handy-Diebstahl in seinem Telefon-Geschäft zur Anzeige bringt, doch auch unterscheiden muss, ob die normale Miliz, die Kriminalpolizei oder eine Sondereinheit zur Bekämpfung von Terroristen erscheint, musste der Erstbeschwerdeführer eingestehen, dass dies zwar richtig sei, dennoch würden alle zusammengehören. Die weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers, dass er immer alles vollkommen klar und logisch gesagt hätte, einzig sämtliche Dolmetscher im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde bewusst alles falsch aufgeschrieben hätten, um ihm zu schaden, sind in dieser Form überhaupt nicht nachvollziehbar, zumal dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer sehr umfangreichen Einvernahme vor der belangten Behörde umfassend Gelegenheit gegeben wurde, seine Angaben zu komplettieren, Ergänzungen vorzunehmen, etc.

Auch nach einer erfolgten Rückübersetzung wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, allfällige Einwendungen gegen die Niederschrift anzugeben, solche Einwendungen sind jedoch nicht protokolliert worden. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte darüber hinaus, auch den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. In diesem Zusammenhang ist somit darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung stereotyp Angaben getätigt hat, und immer wieder ausführte, dass ohnedies "alles dasselbe" sei, er das sowieso "immer gleich gemeint" habe, allein der Erstbeschwerdeführer selbst hat durch seine stereotypen Angaben den Eindruck erweckt, bewusst auf detaillierte Fragen nicht detailliert antworten zu wollen.

Das Verhandlungsprotokoll der Beschwerdeverhandlung vom 09.10.2014 zeigt eindeutig auf, dass zahlreiche - relativ einfach zu beantwortende - Fragen an den Erstbeschwerdeführer, aber auch an seine Gattin und die Mutter mehrfach gestellt werden mussten, bis eine Antwort auf eine einfache Frage gegeben wurde. Im Zusammenhang mit dem genannten XXXX ist darüber hinaus auffallend, dass der Beschwerdeführer über dessen weiteres Schicksal offensichtlich in Tschetschenien nicht mehr sehr viel in Erfahrung gebracht hat, zu diesem will er einzig wissen, dass XXXX gleichzeitig mit ihm im Jahr 2011, noch dazu im selben Gefängnis inhaftiert gewesen sein soll, darüber hinaus soll er erst im Jahr 2012 verstorben sein. Warum jedoch ein bereits im Sommer 2011 inhaftierter mutmaßlicher Rebell dann im Jahr 2012 verstorben sein soll, auf all das konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben tätigen.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist darüber hinaus aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass bereits die Grundgeschichte - wie widersprüchlich sie auch geschildert worden sein mag - auch deshalb nicht nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Erzählung überhaupt keine Person gewesen sein kann, die von einem islamistischen Kämpfer ausgesucht worden sein soll, um den Widerstand in Tschetschenien zu unterstützen. Der Beschwerdeführer will nach eigenen Angaben relativ gut situiert gewesen sein, somit kann er mit dem gesamten Regime in Tschetschenien nicht dermaßen unzufrieden gewesen sein, dass es ein leichtes gewesen wäre, ihn zu einer Mitarbeit bei den Rebellen zu bewegen. Der Beschwerdeführer soll darüber hinaus mit modernen Telefonen gehandelt haben, die er in China gekauft und dann mit Gewinn an andere Händler weiterverkauft haben soll. Der Beschwerdeführer, der im Übrigen auch im Bundesgebiet erkennbar mit einem katholischen Diakon in engem Kontakt steht, zumal dieser für ihn ein Empfehlungsschreiben verfasst hat, kann somit von seinem gesamten Berufsbild und seinem Vorleben her keine Person gewesen sein, die ein primärer Ansprechpartner für Rebellen wäre, sich am bewaffneten Kampf gegen die Obrigkeit in Tschetschenien zu beteiligen.

Auch weitere wichtige Details, dass der genannte XXXX Zugang zu Waffen gehabt hätte und eine Widerstandsgruppe hätte aufbauen wollen, hat der Beschwerdeführer in dieser Deutlichkeit vor der belangten Behörde nicht geschildert, mag er auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behaupten, dass er das sehr wohl gesagt habe, nur die ihm feindlich gesinnte Dolmetscherin hätte es nicht weitergegeben.

Die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers leidet letztlich auch massiv darunter, dass im Rahmen von Eingaben im Beschwerdeverfahren - besonders im Rahmen der schriftlichen Eingabe vom 29.09.2014 - versucht wurde, den Beschwerdeführer als einen zutiefst religiösen Bewohner Tschetscheniens darzustellen, dieser habe auch bereits in Tschetschenien einen langen Bart getragen, sei deshalb als Wahabit im Sinne der kadyrovschen Terminologie erkannt worden. Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente wurden vom Erstbeschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen beibehalten und steigerte er sein diesbezügliches Vorbringen - offensichtlich in vorbereiteter Weise - dahingehend, dass er im Zuge seiner letzten Festnahme unmittelbar vor der Ausreise nicht nur gefoltert, sondern sogar "zwangsweise rasiert" worden sei, denn er habe in Tschetschenien immer einen langen Bart getragen.

Auf diesbezügliche konkretere Fragestellung wiederholte der Beschwerdeführer, dass man ihm im Zuge der letzten Festnahme unmittelbar vor der Ausreise auch den langen Bart weggeschnitten hätte.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden jedoch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, somit die Ehegattin und die Mutter des Erstbeschwerdeführers zu diesem Aspekten befragt, dabei wurden beiden jene Fotos im Akt vorgezeigt, die den Erstbeschwerdeführer unmittelbar bei der Einreise nach Österreich zeigen bzw. wurde das Führerscheinfoto, welches im Akt dokumentiert ist, der Mutter und der eigenen Gattin vorgelegt. Beide schilderten jedoch eindeutig, dass der Erstbeschwerdeführer immer so ausgeschaut habe, dies sei tatsächlich das optische Erscheinungsbild des Ehemannes bzw. Sohnes in Tschetschenien, auch in der Zeit vor der Ausreise, gewesen.

Auf Vorhalt der Angaben seiner eigenen Mutter und der eigenen Gattin, musste der Erstbeschwerdeführer nunmehr gestehen, dass er erkennbar unwahre Angaben tätigte bzw. ist die nicht glaubhafte Argumentation des Beschwerdeführers jene gewesen, dass das Ereignis doch stattgefunden hätte, allerdings sei er nur gezwungen worden, einen halben Zentimeter seiner Bartlänge abzuschneiden, sodass dies offensichtlich von der eigenen Gattin und Mutter gar nicht erkannt worden sei.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich konstruiert und nicht glaubhaft, dies gilt auch für andere Aspekte des Vorbringens. Der Erstbeschwerdeführer will im Rahmen seiner Eingaben im Beschwerdeverfahren und auch im Rahmen seiner Aussage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass er doch in Tschetschenien ein wesentlich religiöserer Mensch gewesen sein will, als dies dem herrschenden Regime lieb sei, als dies aus seinem sonstigen Vorleben ableitbar wäre. So behauptet der Beschwerdeführer beispielsweise erkennbar in Täuschungsabsicht gegenüber dem erkennenden Gericht, dass er das Freitagsgebet nicht wie alle anderen Tschetschenen in der Moschee in seiner Heimatstadt besucht hätte, der Erstbeschwerdeführer will nach seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zum Freitagsgebet immer in geheimnisvollen und nicht näher beschriebenen Moscheen in XXXX oder in XXXX gewesen sein. Diese Behauptung passt nunmehr erkennbar zu den Ausführungen im vorbereitenden Schriftsatz vom 29.09.2014, in welchem der Beschwerdeführer als tiefreligiöser, einen langen Bart tragender Wahabit dargestellt wurde, der bereits aus diesen Gründen ins Blickfeld des Regimes in Tschetschenien geraten sein will.

Die Gattin des Beschwerdeführers, somit die Zweitbeschwerdeführerin, wurde jedoch zu diesen Aspekten des Vorlebens des Erstbeschwerdeführers auch gefragt, und waren ihre diesbezüglichen Angaben keinesfalls dergestalt, dass der Erstbeschwerdeführer jeden Freitag in anderen, zum Teil weit entfernten Teilrepubliken der Russischen Föderation geheimnisvolle Moscheen besucht hätte, die Zweitbeschwerdeführerin führte einzig lapidar aus, dass der Erstbeschwerdeführer am Freitag immer zwischen 12h und 14h weggewesen sei, nämlich in der Moschee in der Heimatstadt XXXX, welche er besucht hätte (Beschwerdeverhandlung, Seite 29). Diesbezüglich ist somit evident, dass ein Vorbringen erstattet wurde, welches erkennbar unwahr ist und welches nur dazu dienen soll, eine niemals existierende religiöse Einstellung des Erstbeschwerdeführers zu untermauern.

Bereits die belangte Behörde hat umfangreich dargestellt, dass die Umstände der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers aus der zweiten Inhaftierung, somit die Ereignisse, die unmittelbar vor der Einreise nach Österreich passiert sein sollen, höchst unterschiedlich geschildert wurden. Die Beschwerdeverhandlung brachte diesbezüglich keine keinerlei Aufklärung, es trat vielmehr zu Tage, dass im Zusammenhang mit den auch diesbezüglich bereits dargestellten Beschwerdeausführungen eine Vielzahl von teils unterschiedlichen, sich teils widersprechenden Erklärungen abgegeben wurden, nämlich vom Erst- bis Drittbeschwerdeführer, wobei sich für das erkennende Gericht naturgemäß die Frage stellt, warum ein so einschneidendes Erlebnis wie die Entführung des Erstbeschwerdeführers und seine Rückkehr kurz darauf aus Gefangenschaft nicht logisch und widerspruchsfrei geschildert werden kann. Dem erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, dass angesichts der sehr kleinräumigen Umgebung im Familienhaus in Tschetschenien die Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollten, widerspruchsfrei darzustellen, ob nunmehr Bekannte oder gar Verwandte anwesend gewesen wären, all das wird vom Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer unterschiedlich geschildert.

Verwunderlich ist darüber hinaus im Zusammenhang mit diesem Vorfall, dass beispielsweise von der Drittbeschwerdeführerin die Behauptung aufgestellt wird, sie sei nach einem 24-Stunden-Dienst im örtlichen Krankenhaus nach Hause gekommen, habe irgendwie erfahren, was passiert sei und sei in einen komaähnlichen Zustand verfallen wegen ihrer Epilepsieerkrankung, sodass sie weder die folgenden Ereignisse noch die Ausreise nach Österreich mitbekommen hätte und deshalb zu diesen Ereignissen überhaupt keine Angaben tätigen kann.

Während somit die Drittbeschwerdeführerin nicht einmal sagen kann, wie viel Zeit in der Folge zwischen diesem Vorfall - nämlich der Festnahme des eigenen Sohnes - und der Ausreise aus Tschetschenien gelegen sein soll, versucht die Zweitbeschwerdeführerin die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche bezüglich des Erscheinens des geheimnisvollen Freundes und Fluchthelfers dahingehend zu erklären, dass sie diesen eigentlich gar nicht gesehen habe, sie will die Informationen, dass sie noch am selben Tag von dem unbekannten Fluchthelfer abgeholt würden, vielmehr von der eigenen Schwiegermutter gehört haben. Mit anderen Worten, die Drittbeschwerdeführerin soll einerseits in einem dermaßen schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sein, dass sie die folgenden Ereignisse, selbst die Tage später erfolgte Ausreise und Flucht nach Österreich nicht mitbekommen haben will, gleichzeitig soll der Freund des Erstbeschwerdeführers und gleichzeitiger Fluchthelfer genau diese Umstände der Ausreise gerade mit der angeblich in einem komaähnlichen Zustand befindlichen Drittbeschwerdeführerin besprochen haben (Beschwerdeverhandlung, Seite 26, Aussage der Zweitbeschwerdeführerin: "Nachdem er wieder weg war, rief man mich zur Schwiegermutter. Da waren sie und die Gattin dieses Onkels und da haben sie mir das gesagt, dass er uns abholen kommen wird."

Für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist weiters beispielsweise, dass selbst zur Frage, ob die Drittbeschwerdeführerin nach ihrem Zusammenbruch in einem komaähnlichen Zustand ins Spital gebracht worden sei oder nicht, höchst unterschiedliche Angaben quer durch das Verfahren getätigt wurden. So schildert die betroffene Drittbeschwerdeführer bei der Beschwerdeverhandlung, dass man sie an diesem Tag nach ihrem Wissen nicht ins Spital gebracht hätte, sie sei nur von Nachbarn zu Hause umsorgt worden. Der Erstbeschwerdeführer, der am selben Tag aus der Gefangenschaft zurückgekehrt sein will und der sich zweifelsfrei über das Schicksal der eigenen Mutter informiert haben muss, meint diesbezüglich einzig, dass sie zu Hause mit Baldrian behandelt worden sei, wer das gemacht habe, wisse er aber nicht, "wahrscheinlich hätten sie die Rettung gerufen, er wisse es aber nicht". Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum hat ganz anderes zu berichten, führt diese in der Beschwerdeverhandlung doch aus, dass ihre eigene Schwiegermutter, die Drittbeschwerdeführerin, am Tag dieser Ereignisse von einer Nachbarin - und eben nicht von der Rettung - ins Spital gebracht worden sei, dort seien Erste-Hilfe-Maßnahmen gemacht worden und sei sie am selben Tag wieder zurückgebracht worden.

In diesem Zusammenhang ist auch weiters auffallend, dass beispielsweise die Drittbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Krankheit mit der Frage konfrontiert wurde, warum sie selbst und die Zweitbeschwerdeführerin unverzüglich nach Österreich gebracht worden sein sollen, während der eigentlich betroffene Erstbeschwerdeführer noch einige Zeit in Tschetschenien verbracht haben will, was nicht ohne weiteres erklärbar ist. Weiters wurde durch das erkennende Gericht die Frage aufgeworfen, warum die hochschwangere Zweitbeschwerdeführerin und die angeblich in einem komaähnlichen Zustand befindliche Drittbeschwerdeführerin in ein Auto gesetzt und auf unbekannten Wegen von der Russischen Föderation bis Österreich gebracht wurden, dies trotz der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die Drittbeschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie deshalb nicht in Tschetschenien oder gar bei der Familie des anderen Sohnes in der Russischen Föderation zurückbleiben wollte, weil sie "hier in Österreich behandelt werden wollte, obwohl sie wisse, dass diese Krankheit Epilepsie unheilbar ist."

Sucht man somit nach den wahren Motiven für die Ausreise der gesamten Familie aus der Russischen Föderation, so kommt man wie dargestellt auf den Wunsch zumindest einer der Beschwerdeführer auf bessere medizinische Behandlung in Österreich und gelangt das erkennende Gericht aufgrund des gewonnenen Gesamteindrucks jedenfalls zum Ergebnis, dass sämtliche erwachsenen Beschwerdeführer aus völlig asylfreien Motiven die Russischen Föderation bzw. Tschetschenien verlassen haben , jedenfalls nicht die Ereignisse in Tschetschenien so stattgefunden haben können, wie im Verfahren behauptet wurde.

In diesem Zusammenhang ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung danach gefragt wurde, warum er nicht bereits nach dem - durch nichts belegten - Vorfall im Jahr 2011 auf die Idee gekommen ist, etwa in anderen Landesteilen Russland so wie sein eigener Bruder Aufenthalt zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer ein gewisses Vermögen besessen haben will, er hätte auch sein Haus in Tschetschenien verkaufen können und damit ebenso wie sein Bruder in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation Aufenthalt nehmen können, was angesichts der behaupteten Ereignisse eine logische Konsequenz gewesen wäre. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer einzig aus, dass er daran schon gedacht habe und das auch sehr gerne getan hätte, aber die Drittbeschwerdeführerin, seine Mutter, hätte da nicht mitgespielt und wäre nirgendwohin gefahren. Warum die Drittbeschwerdeführerin dann aber trotz eines komaähnlichen Zustandes plötzlich einwilligt, die gesamte Russische Föderation zu verlassen, wo sie in der Lage ist, sich zu verständigen und wo sie die Gepflogenheiten kennt, ist nicht nachvollziehbar, da sie ja bereits im Jahr 2011 die Möglichkeit gehabt hätte, gemeinsam mit ihrer Familie in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation zu ziehen. Die diesbezügliche Argumentation des Erstbeschwerdeführers ist somit völlig unlogisch.

Nicht nachvollziehbar ist weiters die stereotype Behauptung, dass die Drittbeschwerdeführerin bei der angeblichen Festnahme des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2011 unter Epilepsie leide, weil sie im Zuge der Festnahme geschlagen worden sei. Unabhängig von der medizinischen Nachvollziehbarkeit dieser Überlegung ist auffallend, dass trotz der seit Jahren nachgewiesenen Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie auch in der Russischen Föderation und in Tschetschenien, sämtliche Beschwerdeführer die Behauptung aufstellen, dass die Drittbeschwerdeführerin aus Angst vor dem dortigen Regime niemals kundgetan hätte, unter Epilepsie zu leiden. Dies ist umso verwunderlicher, als die Drittbeschwerdeführerin als Putzfrau in einem Spital in ihrer Heimatstadt gearbeitet haben will, sie somit einzig zu einem Arzt hätte sagen müssen, sie leide unter Epilepsie, was sie jedoch angeblich niemals getan haben will. Die Drittbeschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, dass dann bekannt geworden wäre, dass die Epilepsie aus dem Vorfall im Zusammenhang mit einer Festnahme stamme, was jedoch wie dargestellt nicht nachvollziehbar ist, da auch in der Russischen Föderation die Behandlung von Epilepsie wohl nicht primär einhergeht mit der Frage, ob der eigene Sohn politische Probleme mit dem Regime hat. Auch diesbezüglich waren die Angaben quer durch das Verfahren höchst seltsam, wobei sich erneut der zwingende Eindruck ergibt, dass die Beschwerdeführer teils in der Hoffnung auf bessere medizinische Behandlungsmöglichkeiten in das Bundesgebiet eingereist sind.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall 2011 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht einmal in der Lage war, anzugeben, in welchem Spital in Tschetschenien er überhaupt behandelt worden sein soll, der Erstbeschwerdeführer wollte nicht einmal angeben, in welcher Stadt das Spital gewesen sein soll, in welchem er behandelt worden wäre, obwohl er vom eigenen Onkel zu einem Spital gebracht worden sein will. In Kombination mit der von der belangten Behörde bereits umfangreich wiedergegebenen Widersprüchlichkeit, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme die Behauptung aufgestellt hat, nach dieser Festnahme Rippenbrüche und einen Nasenbruch erlitten zu haben, die eigene Gattin und die eigene Mutter jedoch diese schweren Verletzungen nicht einmal erkannt haben wollen und erst auf Vorhalt der Aussagen des Erstbeschwerdeführers nunmehr die Behauptung aufgestellt hätten, sich doch daran erinnern zu können, zeigt dies für das erkennende Gericht eindeutig auf, dass die Beschwerdeführer hier in Summe ein schlecht abgesprochenes und offensichtlich unwahres Vorbringen erstattet haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auch auf die zahlreichen weiteren Ungereimtheiten, etwa im Zusammenhang mit der Frage, was aus dem in Tschetschenien existierenden Besitz geworden sein soll, was ebenfalls sehr widersprüchlich geschildert wurde, näher einzugehen, da evident wurde, dass das Gesamtvorbringen über die Ereignisse in Tschetschenien nicht der Wahrheit entspricht.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Für die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer wurden keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen genannt und finden sich auch in den Akten hiefür keine Anhaltspunkte.

Der Erstbeschwerdeführer legte aktuelle medizinische Unterlagen vor, wonach er wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung stehe.

Die Operation im HNO-Bereich hat der Erstbeschwerdeführer gut überstanden. Nach unauffälligem postoperativem Verlauf konnte er nachhause entlassen werden (Befunde vom 11.04.2014). Auch die bestehenden Beschwerden im Analbereich haben sich laut vorgelegtem Befund vom 18.03.2014 als nicht schwerwiegend oder lebensbedrohlich herausgestellt.

In der Beschwerdeverhandlung schilderte er lediglich, eine Psychotherapie zu besuchen.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte in der Verhandlung schwanger zu sein, sich darüber hinaus jedoch nicht in medizinischer Behandlung zu befinden. Sie besucht regelmäßig Treffen einer therapeutischen Frauengruppe, worüber sie eine Bestätigung der Diakonie, XXXX vom 02.10.2014 vorlegte, wonach sie seit 25.09.2014 diese Frauengruppe besucht. Medizinische Unterlagen über eine psychische Beeinträchtigung legte sie nicht vor. In der Beschwerdeverhandlung zu dieser therapeutischen Frauengruppe angesprochen, meinte sie, dass dort eine Russisch-Dolmetscherin dabei sei. Und man versuche, möglichst über positive Dinge zu sprechen, um das negative zu vergessen. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht diese therapeutische Gruppe demnach offensichtlich freiwillig, eine medizinische Indikation hiefür wurde nicht vorgetragen bzw. durch entsprechende medizinische Befunde dargelegt.

Auch für die Drittbeschwerdeführerin wurde zuletzt eine Therapiebestätigung der XXXX vom 06.11.2014 übermittelt, wonach diese infolge einer Depression in psychotherapeutischer Behandlung steht.

Was die dargelegten psychischen Probleme der Erst- bis Drittbeschwerdeführer betrifft, war aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Form der darin geschilderten Behandlung - psychotherapeutische Behandlung, therapeutische Gruppengespräche - in Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung evidentermaßen zu verneinen, dass es sich dabei um schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche psychische Erkrankungen handelt. Es wurde auch nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Zusammenhang mit psychischen Problemen stationär behandelt werden hätten müssen.

Die Beschwerdeführer wurden im Zusammenhang mit ihren psychischen Probelemen demnach lediglich durch Psychotherapie behandelt bzw. nehmen überhaupt nur an einer Therapiegruppe teil. Die Notwendigkeit einer spezifischen exklusiv im Bundesgebiet erhältlichen Behandlung war demnach zu verneinen und wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Weder in der Beschwerdeverhandlung noch in besagter abschließender Stellungnahme wurde den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat entgegengetreten.

Aus den unwidersprochen gebliebenen vom Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat geht zweifelsfrei hervor, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung psychischer Erkrankungen - insbesondere auch einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Herkunftsstaat gewährleistet ist, was im Übrigen dem hg. Amtswissen entspricht. Auch physische Erkrankungen können im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden.

Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erst- bis Drittbeschwerdeführer kommen würde.

Dies gilt im Übrigen auch für die von der Drittbeschwerdeführerin angeführte Epilepsieerkrankung. Der erkennende Richter legte dem Verfahren Länderinformationen zugrunde, wonach Epilepsie im Herkunftsstaat behandelbar ist und entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen. Dasselbe gilt für die bei der Drittbeschwerdeführerin bestehenden Hypertonie, wobei sie dahingehend auch erklärte, im Herkunftsstaat medikamentös behandelt worden zu sein. Diesem Ergebnis konnten die Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegnen.

Auch eine Epilepsieerkrankung und arterieller Hypertonie stehen einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal im Herkunftsstaat entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und die von der Drittbeschwerdeführerin verwendeten Medikamente verfügbar sind.

Bloß am Rande sei noch kritisch festzuhalten, dass das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung zu einer Behandlung der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar war und offensichtlich versucht worden ist, die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat schlechter darzustellen, als sie sich nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat darstellt.

Die Drittbeschwerdeführerin will seit dem Jahr 2011 an Epilepsie leiden, im Herkunftsstaat jedoch in diesem Zusammenhang nicht behandelt worden sein. Es stellt sich demnach bereits die Frage, wer ihre Epilepsieerkrankung diagnostiziert hat und wie sie ohne entsprechende Medikation die letzten Jahre im Herkunftsstaat überlebt hat.

Die Drittbeschwerdeführerin hat zu ihrem Gesundheitszustand in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt: "VR: Jetzt haben Sie bereits in Ihrer Heimat unter Epilepsie gelitten. Wo haben Sie sich diesbezüglich behandeln lassen, ich nehme an, in jenem Krankenhaus, in dem Sie auch beschäftigt waren? BF2: Dort leistet man nur Erste Hilfe. Als mein Sohn das erste Mal verschleppt wurde, hat diese Epilepsie begonnen. VR: Was ist da konkret passiert? Was ist Ihrer Meinung nach der Auslöser der Epilepsie gewesen? BF2: Die Ärzte haben gesagt, dass kommt von dem Vorfall mit meinem Sohn. Ich wollte ihm helfen. VR: Welche Ärzte meinen Sie, die in Österreich oder die in Russland? BF2: Die in Russland. In der Früh hörte ich einen Lärm. Ich schaute was passiert ist. Man hat meinem Sohn einen Sack über den Kopf gestülpt. Ich wollte ihm helfen und erlitt einen Schlag.

Dann musste ich für einen Tag ins Spital. VR: Sie haben also doch mit Ärzten in Russland über Ihre Epilepsie gesprochen. Da muss doch von den Ärzten gesagt worden sein, dass Sie irgendwelche Medikamente einnehmen müssen. BF2: Ich hatte Angst, darüber zu sprechen. Ich wollte das nicht sagen. VR: Aber Sie haben uns doch gerade gesagt, dass die Ärzte in Russland Ihre Epilepsie mit dem Vorfall mit dem Sohn begründet haben. BF2: Das haben die Ärzte hier in Österreich gesagt, weil ich auch hier Anfälle hatte. VR: Ich habe zuerst nachgefragt, ob es die Ärzte in Österreich oder in Russland waren, und Sie haben gesagt die in Russland. BF2: Es waren die Ärzte in Russland aber auch die in Österreich. Diese haben die Vermutung der Ärzte in Russland bestätigt. VR: Ich habe hier einige Länderberichte aus dem Jahr 2010, Beilage ./A und ./B, die sich mit der Frage befassen, ob in Tschetschenien Medikamente bei Epilepsie vorhanden sind. Die Antwort lautet dahingehend, dass diese Medikamente natürlich in Krankenhäusern verfügbar sind, zudem die Behandlung von Epilepsie in staatlichen Krankenhäusern kostenlos ist. Warum haben Sie nicht bei Ihrer eigenen Arbeitsstelle darum gebeten, Medikamente gegen Epilepsie und eine entsprechende Behandlung zu bekommen. BF2:

Ich hatte Angst. Es hätte der Familie etwas passieren können und ich hatte Angst. VR: Wenn Sie zu einem Arzt im Krankenhaus gehen, in dem Sie als Putzfrau arbeiten und diesem sagen, dass Sie befürchten, epileptische Anfälle zu haben, welches Problem soll daraus für Ihre Familie entstehen? BF2: Ich hatte Angst, mich an sie zu wenden. VR:

Sie leben dort jahrelang und arbeiten jahrelang im Krankenhaus. Dort muss man doch erkennen, dass Sie fallweise krankheitsbedingt fehlen.

BF2: Ich habe Medikamente gegen Bluthochdruck genommen. Die nehme ich auch jetzt noch und dazu nehme ich hier in Österreich auch noch Medikamente gegen Epilepsie." (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll) In der Beschwerdeverhandlung wurde ihr im Übrigen vorgehalten, dass sie beim behaupteten Vorfall mit ihrem Sohn im Dezember 2013 durch die Rettung, die gerufen worden sei, versorgt worden sei. In der Verhandlung meinte sie, sich daran nicht mehr erinnern zu können. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Behandlung der Drittbeschwerdeführerin zu ihrer Epilepsie war höchst unnachvollziehbar. Er verneinte eine Behandlung der Drittbeschwerdeführerin wegen Epilepsie und meinte, dass sie deshalb mit der Arbeit im Krankenhaus einverstanden gewesen seien, weil ihr dort in einem Notfall geholfen werden hätte können. Die vollkommen unqualifizierten Ausführungen bzw. unbelegten Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, die im Übrigen auch infolge der Verhandlung durch keinerlei Dokumente belegt wurden, wonach Epilepsie in Tschetschenien nicht behandelbar sei, es keine Ärzte gebe, die eine richtige Behandlung durchführen könnten und Medikamente gefälscht werden würden und Menschen töten könnten, entbehren jeglicher Logik und stehen auch nicht im Einklang mit den vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer meinte auch, mit dem Arzt der Drittbeschwerdeführerin gesprochen zu haben. Dieser habe gemeint, man müsse schlechte Nachrichten von der Drittbeschwerdeführerin fernhalten. Zu einer Behandlung am Tag der behaupteten Entführung im Dezember 2013 will der Erstbeschwerdeführer nichts wissen. Er meinte, die Drittbeschwerdeführerin sei mit Baldrian - mit Beruhigungsmitteln - behandelt worden. (S. 18, Verhandlungsprotokoll) Die Zweitbeschwerdeführerin meinte schließlich wiederum vollkommen unnachvollziehbar und auch im Widerspruch zum Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin: VR: In welchem Zustand war Ihre Schwiegermutter denn während der Reise? BF3: Bei der Abreise ist es so mehr oder weniger gegangen. Aber vorher ist sie gestürzt, als sie meinen Mann das zweite Mal verhaftet haben. Da hatte sie einen Anfall. VR: Hat man sie zum Arzt gebracht oder ins Spital, ist die Rettung gekommen? BF3: Nein, an diesem Tag nicht. In der Früh hat sie einen Anfall gehabt, als sie erfahren hat, was passiert ist und dann hat sie doch die Nachbarin ins Spital gebracht. VR: Ihre Schwiegermutter war also dann im Spital, wie lange war Sie dort ungefähr? BF3: Sie ist am selben Tag wieder zurückgebracht worden.

Man hat nur Erste-Hilfe-Maßnahmen gemacht. VR: Ist Ihre Schweigermutter eigentlich wegen ihrer Epilepsie in Tschetschenien in Behandlung gestanden? BF3: Ich glaube, nein. VR: Das müssen Sie doch wissen. Sie haben doch im gleichen Haus gelebt. BF3: Wenn die Rettung gerufen wurde, haben sie erste Hilfe geleistet. Sonst weiß ich nicht, ob es sonst irgendeine Behandlung gegeben hat. (S. 25 Verhandlungsprotokoll)

Fazit aus diesen verwirrenden Angaben ist, dass im Herkunftsstaat offenbar eine Epilepsieerkrankung bei der Drittbeschwerdeführerin diagnostiziert wurde und sie offenbar insoweit behandelt wurde, dass sie in keine lebensbedrohliche Situation geraten ist, andernfalls sie wohl heute nicht mehr am Leben wäre.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen deren Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Erstbeschwerdeführers - ergänzt durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ist nicht ableitbar, dass der Erstbeschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Zumal die Zweit bis Siebtbeschwerdeführer sich auf die Gründe des Erstbeschwerdeführers gestützt haben und keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht haben, war auch eine asylrelevante Verfolgung für diese zu verneinen.

Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Dort halten sich unverändert zahlreiche Familienangehörige auf, zu denen laut den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung auch unvermindert Kontakt besteht.

Die Beschwerdeführer konnten bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen finden. Sowohl der hochqualifizierte Erstbeschwerdeführer als auch die Drittbeschwerdeführerin sind Beschäftigungen nachgegangen. Finanzielle Probleme im Herkunftsstaat wurden während des gesamten Asylverfahrens nicht vorgetragen. Der Erstbeschwerdeführer schilderte über seine Tätigkeit als Geschäftsmann und seine umgänglichen Geschäftspartner, die ihm große Geldsummen einfach so erlassen hätten.

In Tschetschenien befindet sich im Übrigen unverändert der Familiensitz. Dieser befindet sich auch unverändert im Besitz der Beschwerdeführer bzw. ist davon trotz der in diesem Zusammenhang konfusen Ausführungen der Beschwerdeführer auszugehen.

Rechtlich steht das Haus im Eigentum der Drittbeschwerdeführerin und wird von Angehörigen im Herkunftsstaat beaufsichtigt. Laut Drittbeschwerdeführerin wurde der Schlüssel einem Verwandten gegeben. Laut Erstbeschwerdeführer beaufsichtige sein Onkel das Haus. Sein Onkel habe einer armen Familie erlaubt, in diesem Haus zu wohnen. Diese Familie müsse keine Miete sondern nur die Betriebskosten bezahlen. Die Zweitbeschwerdeführerin meinte wiederum, dass im Haus niemand wohne.

Ersichtlich ist aus diesem Vorbringen zumindest, dass im Herkunftsstaat unvermindert eine Wohnmöglichkeit für die Beschwerdeführer im eigenen Haus besteht.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Tschetschenien - wie vor der Ausreise - durch eigene Arbeit des Erstbeschwerdeführers - den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Tschetschenien ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Zumal sich zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer und Freunde des Erstbeschwerdeführers unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen. Besonders erwähnt muss in diesem Zusammenhang der in der Nachbarschaft lebende Onkel des Erstbeschwerdeführers werden, der während der Abwesenheit auf das Haus der Beschwerdeführer schaut.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Erst bis Sechstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor knapp über einem Jahr noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Bei dem im Bundesgebiet geborenen knapp über ein Jahre alte Siebtbeschwerdeführer kann davon ausgegangen werden, dass ihm eine Sozialisation in seinem Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal er dort gemeinsam mit seinen Eltern zurückkehrt und ein soziales Umfeld in Form seiner Verwandten vorfindet.

Wie die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer wäre auch der Siebtbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, da sie mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, welche für ihren Lebensunterhalt aufkommen würden.

Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.

Diese leiden vielmehr an psychischen und physischen Erkrankungen, die im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden können, was bereits beweiswürdigend ausführlich dargelegt wurde.

Laut den vorgehaltenen Länderinformationen, denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist eine ausreichende medizinische Versorgung aller physischen und psychischen Erkrankungen wie in Westeuropa gewährleistet. Dies entspricht auch dem hg. Amtswissen. Sowohl psychische Probleme als auch arterielle Hypertonie und Epilepsie sind in Tschetschenien adäquat behandelbar.

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Erst- und Zweit- sowie der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Zu II.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung im Dezember 2013, der Siebtbeschwerdeführer seit seiner Geburt im Dezember 2013 - durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet, die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer sind deren minderjährige Kinder und die Drittbeschwerdeführerin ist Mutter, Schwägerin bzw. Großmutter der übrigen Beschwerdeführer.

Sie sind jedoch allesamt Asylwerber und deren Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden.

Die Beschwerdeführer - auch die Drittbeschwerdeführerin, die mit den Übrigen Beschwerdeführern im Herkunftsstaat zusammengelebt hat, und dieses Familienleben im Bundesgebiet weiterführt, führen unzweifelhaft ein Familienleben. Sie sind jedoch allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführerin halte sich seit knapp über einem Jahr im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer haben in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer besuchen Deutschkurse und sind bemüht, Deutsch zu lernen. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 wurden jedoch keine dargelegt.

Die Drittbeschwerdeführerin hat überhaupt keinen Deutschkurs besucht.

Darüber hinaus haben sich die Erst- bis Drittbeschwerdeführer nicht aus- fort- oder weitergebildet.

Was die vorgelegten bedingten Einstellungszusagen betrifft, war auszuführen, dass jene betreffend die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer erneuten Schwangerschaft zu relativieren war. Eine Arbeitsaufnahme in absehbarer Zeit erscheint nicht möglich.

Auch der vorgelegte aufschiebend bedingte Dienstvertrag des Erstbeschwerdeführers als Bauhilfsarbeiter war zu relativieren: In diesem Zusammenhang war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Im gegenständlichen Fall ist der Erstbeschwerdeführer bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr leben er und die übrigen Beschwerdeführer unverändert von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber. Die Relativierung der bedingten Einstellungszusage - wie im Übrigen jeglicher integrativer Schritte - ist insbesondere vor dem Hintergrund des erst knapp über einem Jahr währenden Aufenthaltes zu sehen.

Die Fürsprachen des Diakons und des Quartiergebers für die Beschwerdeführer waren auch insbesondere nicht geeignet, darzulegen, dass sie sich an ihrem Aufenthaltsort innerhalb der Bevölkerung nachhaltig integriert hätten. Eine essentielle Unterstützung bzw. eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer geht daraus auch nicht hervor. Der Quartiergeber wird im Übrigen für die Betreuung der Beschwerdeführer vom Staat bezahlt.

In der Beschwerdeverhandlung legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, dass die Kinder teils die Schule teils den Kindergarten besuchen würden. Sie würden zuhause Tschetschenisch sprechen.

Die Kinder haben österreichische Freunde und besuchen teils die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und teils den Kindergarten. Darüber hinausgehende integrative Aspekte - wie die Mitgliedschaft in einem Verein - wurden nicht vorgetragen.

Die Beschwerdeführer sind auch keine Mitglieder in Vereinen.

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht lediglich seit September 2014 eine therapeutische Frauengruppe. Bei den Treffen ist sie nach ihren Ausführungen lediglich Teilnehmerin, jedoch nicht in die Organisation involviert.

In der Beschwerdeverhandlung konnten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine nachhaltige Integration darlegen. Die Drittbeschwerdeführer schilderte Kontakte zu den Nachbarn. Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte lediglich den Besuch von Sprachkursen und einer therapeutischen Frauengruppe an. Der Erstbeschwerdeführer führte seine Bemühungen an, eine Arbeit zu finden. Er besuche Deutschkurse und meinte, dass der Bürgermeister versprochen habe, beim Gericht anzurufen. Er habe auch vor, den Führerschein zu machen.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Dort halten sich Familienangehörige und Freunde des Erstbeschwerdeführers auf, die ihm laut seinen Ausführungen in der Vergangenheit durch große Geldsummen finanziell ausgeholfen haben. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch unverändert Kontakt. Im Übrigen besitzen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat den Familienwohnsitz, in dem sie bis zur Ausreise gelebt haben und der unvermindert im Eigentum der Drittbeschwerdeführerin steht. Der in seiner Heimat gut qualifizierte Erstbeschwerdeführer hat für das finanzielle Auslangen durch eigene Arbeit gesorgt und konnte sich die Zweitbeschwerdeführerin der Betreuung und Erziehung der Kinder widmen, wobei auch die Drittbeschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgegangen ist.

Die Beschwerdeführer - bis auf den Siebtbeschwerdeführer - haben auch den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügen dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Auch im Bundesgebiet wird laut Zweitbeschwerdeführerin unverändert in der Sprache des Herkunftsstaates gesprochen. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die kurze Ortsabwesenheit von etwas mehr als einem Jahr kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.

Zum im Bundesgebiet geborenen Siebtbeschwerdeführer, der knapp über ein Jahr alt ist, aber auch zu den übrigen minderjährigen Kinder im Alter zwischen vier und sieben Jahren - die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer - war noch zu ergänzen:

Die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer halten sich ihrem Alter entsprechend bei den Eltern auf und scheidet eine fortgeschrittene Integration bereits altersbedingt aus.

Wie zuvor dargelegt stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen, dass für sie - mit Hilfe der Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal sie allesamt in einem anpassungsfähigen Alter sind.

Der erkennende Richter übersieht nicht, dass der Siebtbeschwerdeführer in Österreich geboren wurde.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer, die teilt gerade mit der Schule aufgrund der allgemeinen Schulpflicht begonnen habe, teils den Kindergarten besuchen und teils zuhause sind, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Zudem bedürfen die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung seiner Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr der Drittbeschwerdeführerin nur gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr der Drittbeschwerdeführerin müssen demnach nicht angestellt werden.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der Erst- bis Drittbeschwerdeführer - die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer sind strafunmündig - fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt von etwas über einem Jahr besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russischen Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin erwartet ein Kind, der errechnete Geburtstermin ist laut Mutter-Kind-Pass der 11.02.2015. Im Lichte des bevorstehenden Geburtstermins im Februar 2015 war die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 31.05.2015 festzulegen. Zumal eine Ausreise der Beschwerdeführer im Lichte des Art. 8 EMRK nur gemeinsam zulässig ist, war die Frist für die freiwillige Ausreise für alle Beschwerdeführer gleichermaßen festzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die

zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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