W205 2015035-1•BVwG W205 2015035-1
W205 2015035-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015
Außerlandesbringung, Familienverfahren, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard
W205 2015036-1/4E
W205 2015032-1/4E
W205 2015035-1/4E
W205 2015028-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden XXXX, alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2014, Zlen. 1.) 1029571602/14906140, 2.) 1029571504/14906158,
3. ) 1029571700/14906175 und 4.) 1029571210/14906166, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Zu ihren Personen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.08.2014 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat - abgesehen von den mitgereisten Kindern - keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Ende Juli 2014 habe sie ihr Heimatland - gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern - illegal verlassen, um schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und weitere unbekannte Länder nach Österreich zu gelangen. Der Ehemann sei in der Türkei zurückgeblieben, die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihren Kindern alleine weitergereist. In keinem anderen europäischen Staat habe die Familie zuvor um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht.
Aus einem Schreiben und Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer, welche der Erstbehörde anonym übermittelt wurden, geht hervor, dass die Antragsteller am 15.08.2014 auf dem Luftweg in Österreich eingereist seien. Dabei seien sie im Besitz slowakischer Visa, gültig von 15. bis 22.08.2014, ausgestellt von der Slowakischen Botschaft Teheran, gewesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 05.10.2014 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 05.11.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die slowakischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 10.11.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei räumte die Antragstellerin ein, im Zuge ihrer Erstbefragung vom 26.08.2014 falsche Angaben hinsichtlich ihrer Identität und der Reiseroute getätigt zu haben. Es sei richtig, dass ihre Kinder und sie bei der Einreise ins österreichische Bundesgebiet im Besitz gültiger slowakischer Visa gewesen seien. Ihr Zielland sei eigentlich England gewesen, der Schlepper habe sie jedoch nicht dorthin gebracht. Bisher sei sie noch niemals in der Slowakei gewesen. Sie wolle in Österreich bleiben, da ihre Kinder die Schule besuchen würden und sie selbst einen Deutschkurs absolviere. Sie hätten sich hier bereits gut eingelebt und würden regelmäßig zur Kirche gehen.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Unterlagen von Oktober und November 2014 als Beweismittel vor:
Konvolut an Unterstützungsschreiben
Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer
1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Slowakei wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen betreffend Migration und Asyl sind der Act Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von Fremden und der Act Nr. 480/2002 über Asyl (Asylgesetz), welcher die Bedingungen und das Verfahren zur Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz und vorübergehenden Schutz und auch den Aufenthalt in Asylunterkünften und teilweise die Integration von Personen, denen Asyl gewährt wurde, enthält. Weitere gesetzliche Bestimmungen sind der Act Nr. 5/2004, der Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt enthält, der Act Nr. 82/2005 über illegale Arbeit und Beschäftigung, Act Nr. 40/1993 über das Staatsbürgerschaftswesen und das Strafgesetzbuch Act Nr. 300/2005. Daneben gibt es bezüglich des Aufenthalts von Fremden noch zahlreiche weitere Regelungen, u.a der Act on Healthcare, der Act on Social and Legal Protection of Children and Social Guardianship und der Act on Assistance in Material Need etc. (EMN 1.2013)
Das Asylverfahren wird durch die Abgabe eines Ansuchens des Asylwerbers um internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet. Ansuchen von Minderjährigen sollen durch seinen/ihren gesetzlichen Vertreter/in oder durch einen vom Gericht bestellten Betreuer erfolgen. Innerhalb von 24 Stunden nach Abgabe seines Ansuchens hat sich der Asylwerber bei einem der Aufnahmelager einzufinden. Im Folgenden ist vom Asylwerber ein ausführlicherer Fragebogen im Zuge eines Erstinterviews zu beantworten. Weiters ist vorgesehen, dass Asylwerber binnen 15 Tagen nach Antragsstellung umfassende Informationen bezüglich des Mitwirkens am Asylverfahren, über Möglichkeiten der Rechtshilfe und über NGO's, die sich um die Versorgung von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen kümmern, in einer dem/der AW verständlichen Sprache erhalten sollen. (Asylum Act 2002)
Laut Slowakischem Gesetz wird jeder Asylantrag von der Polizeibehörde in einem Formblatt unaufschiebbar an das Ministerium gesendet. Aus dem Gesetz geht hervor, dass sowohl die Erklärung (der Asylantrag) als auch der Fragebogen schriftlich auszufüllen sind. (Asylum Act, Part Two, Section 3, 4) Die Slowakei gewährt Asyl aus Konventionsgründen, aus humanitären Gründen (auch wenn keine Konventionsgründe vorliegen) und zum Zwecke einer Familienzusammenführung. Daneben besteht auch die Möglichkeit einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz zum Zwecke einer Familienzusammenführung. (Asylum Act, Section 8 ff.) Des Weiteren gewährt die Slowakei eine zeitlich begrenzte Aufnahme zum Zwecke des Schutzes von Fremden vor Kriegskonflikten verursacht durch endemische Gewalt, vor Auswirkungen humanitärer Katastrophen oder permanenter Verletzungen von Menschenrechten im Herkunftsland. In solchen Fällen erhält der/die Fremde ein Dokument über die "Erlaubnis zum tolerierten Aufenthalt" auf dem Gebiet der Slowakei und hat den Status eines "De Facto-Flüchtlings". (Asylum Act, Section 29 ff.)
Ein Asylantrag kann bei Nichtvorliegen o.a. Gründen verweigert bzw. unter anderem aufgrund von Drittstaatsicherheit und/oder vertraglicher Unzuständigkeit als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Wird innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Verfahrens keine Entscheidung gefällt, kann ein Asylansuchen mit dieser Begründung nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollen Asylausschlussgründe auf offensichtlicher Unbegründetheit beruhend nicht gelten. (Asylum Act, Section 11 ff.)
Gegen die Einstellung des Asylverfahrens kann beim Ministerium innerhalb von sieben bzw. in speziellen Fällen innerhalb von zwanzig Tagen ab Zustellung Einspruch eingebracht werden. Diesem Einspruch wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Asylum Act, Section 19)
Das Ministerium beurteilt jeden einzelnen Asylantrag aufgrund aller vorliegender Tatsachen und Informationen unabhängig. Jede Untersuchung eines Antrags auf internationalen Schutz soll von einem dafür autorisierten Beamten des Ministeriums mit entsprechendem Wissen durchgeführt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen auch mit dem dafür notwenigen Spezialwissen über deren spezielle Bedürfnisse. (Asylum Act, Section 19a ff.)
Über den Asylantrag wird innerhalb von 90 Tagen entschieden, wobei der Vorgesetzte des das Verfahren führenden Angestellten diese Frist verlängern kann. Subsidiärer Schutz wird für ein Jahr gewährt, ein neuerlicher Antrag muss zwischen 90 und 60 Tagen vor Ablauf des Jahres gestellt werden. Asyl im Falle einer Familienzusammenführung wird für drei Jahre gewährt und kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden. (Asylum Act, Section 20)
Im Jahre 2012 wurden 32 Asylanträge positiv entschieden, verglichen zu 2011 mit 15 Asylgewährungen eine Steigerung. Weiters wurden 103 subsidiäre Schutzgewährungen erteilt, was verglichen zu 2011 (91) ebenfalls eine Steigerung darstellt. In 334 Fällen wurde 2012 das Asylverfahren eingestellt. Mit 1. Mai 2013 wurde das Gesetz über den Aufenthalt von Fremden ergänzt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Asylgesetz, als die Gründe bezüglich der Aufhebung von Asyl und der Einstellung des Asylverfahrens ausgeweitet werden. (EMN 1.2013)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegenüber der Entscheidung des Ministeriums über die Nichtgewährung oder über die Aberkennung von Asyl kann man bei Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung ein Rechtsmittel einlegen. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Gegen als unzulässig zurückgewiesene oder als offensichtlich unbegründet abgewiesene Asylanträge kann man innerhalb von 20 Tagen Berufung einlegen. Diesen Berufungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, außer das Gericht entscheidet anderes. Berufungen müssen von einem Gericht innerhalb von 90 Tagen entschieden werden. Gegen eine Entscheidung eines Gerichts kann man beim Berufungsgericht Einspruch erheben, das dann innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden hat. (Asylum Act, 21)
Quellen:
EMN - European Migration Network (1.2013): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2012 Slovak Republic; http://www.emn.sk/phocadownload/emn_reports/emn-sk_ann-report-on-migr-asyl-policies-sr_2012_en.pdf, Zugriff 3.9.2013
Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll.,
Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:
692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008; [in
Folge: Asylum Act])
Dublin-II-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.
Bei noch laufenden Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Flüchtlingslager Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.
Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Flüchtlingslager Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).
Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen, von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen.
Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen.
Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht.
Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)
Es gibt drei Kategorien von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei:
Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Rückkehrer, die in der Slowakei nicht um Asyl angesucht haben.
Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht hatten und deren Verfahren negativ abgeschlossen ist.
In den ersten beiden Fällen wird der Rückkehrer automatisch als Antragsteller betrachtet, mit vollem Zugang zum Asylverfahren. Im letzten Fall beginnt das Asylverfahren sobald der Rückkehrer Slowakischen Boden betritt und unter Angabe aller Arten von Gründen einen Asylantrag stellt. Die verantwortliche Stelle für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums. Das Dublin Zentrum ist verantwortlich für die Klärung der Frage, ob ein Rückkehrer von der Slowakischen Republik akzeptiert wird. (SI 6.9.2011)
Quellen:
VB - Bericht des Verbindungsbeamten (31.1.2012): Dublin
Rücküberstellung: Slowakei, per Email
SI - Slowakisches Innenministerium (6.9.2011): Bericht Migrationsamt, per Email
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Das slowakische Asylgesetz sieht in Artikel 39 entsprechende Behandlungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vor. Dazu gehören entsprechende Unterkunftsbedingungen und eine entsprechende Betreuung der Minderjährigen, die Betreuung der Familien mit Kindern und von Personen, die eine Sonderbetreuung benötigen. Bei der Unterbringung in einer Asyleinrichtung werden Alter, Gesundheitszustand, familiäre Bindungen und religiöse, ethnische und nationale Besonderheiten berücksichtigt. Männer und Frauen, Minderjährige und Volljährige werden gesondert untergebracht, wobei man auf die familiären Bindungen Bedacht nimmt. (Asylum Act, Section 39)
Die Slowakei hat 2012 die Umsetzung des Projekts zur Verbesserung der Qualität der Vormundschaft und Versorgung unbegleiteter Minderjähriger Asylwerber in Mitteleuropäischen Ländern fortgesetzt, was im Rahmen des EU-Aktionsplans und EU-Richtlinien für unbegleitete Minderjährige geplant wurde. Dabei werden vor allem Trainingskurse für Menschen angeboten bzw. abgehalten, die häufig mit solchen Personenkreisen zu tun haben, u.a. Vertreter des Schutzhauses für unbegleitete Minderjährige in Horné Orechové und des slowakischen Migrationsamts (Sozialarbeiter und Campmanager). Ein Projekt ASAP III beschäftigt sich insbesondere mit der sozialen und wirtschaftlichen Integration von anerkannten UMAs. Auch ein weiteres Projekt, AZYL.SK IV, ist auf vulnerable Gruppen ausgerichtet. Sozialarbeiter begleiten dabei diese Personen vom Anfang bis zum Ende des Asylverfahrens, um persönlichere Bindungen zum AW aufbauen zu können. Daneben erfolgt Beratung und Unterstützung für alle Bereiche des täglichen Lebens. Auf nationaler Ebene kümmert sich das BAKHITA II-Projekt um UMAs. Eines der Ziele des Projekts ist psychologische und pädagogische Hilfe (Slowakisch-Kurse) direkt im UMA-Kinderheim in Horné Orechové. (EMN 1.2013)
Unbegleitete Minderjährige sind unter den Fremden eine spezielle Gruppe. Das slowakische Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie ist dafür verantwortlich, deren Betreuung zu garantieren. Das geschieht durch einen Vormund (üblicherweise das Ministerium selbst); oder durch die Pflegeeinrichtung für unbegleitete Minderjährige in Horné Orechové nahe Trencín; oder eine andere Pflegeeinrichtung.
Die NGO Human Rights League stellt kostenlose und umfassende Rechtsberatung für Asylwerber, Flüchtlinge u.a. zur Verfügung und kümmert sich u.a. um die Situation von UMA in der Slowakei. Das Slovak Humanitarian Council ist ein Freiwilligenzentrum, das 175 humanitäre Organisationen in der ganzen Slowakei koordiniert, und mit Geld unterstützt. Seit 1999 ist es Partner des UNHCR in einem Projekt zur materiellen Unterstützung und sozialen Beratung von Asylwerbern in Flüchtlingszentren und hat bereits eine Reihe von Projekten umgesetzt, darunter auch soziale Hilfe für UMA usw. (EMN 5.2010)
Das Land unterhielt eine Einrichtung für unbegleitete Minderjährige, welche alle sozialen Unterstützungen und Ausbildungen zur Verfügung stellte und für Bewegungsfreiheit sorgte. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll., Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:
692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008
EMN - European Migration Network (1.2013): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2012 Slovak Republic; http://www.emn.sk/phocadownload/emn_reports/emn-sk_ann-report-on-migr-asyl-policies-sr_2012_en.pdf, Zugriff 3.9.2013
EMN - European Migration Network (5.2010): Organisation of Asylum and Migration Policies in the Slovak Republic
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013
Non-Refoulement
EU-Gesetzgebung folgend wendet die Slowakei die Prinzipien des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes an, die Behörden müssen aber sicherstellen, dass das Wohlergehen eines Asylwerbers in sicheren Drittstaaten außerhalb der EU nicht in Gefahr ist. Diesbezüglich gab es Kritik an der slowakischen Liste sicherer Drittstaaten und der slowakischen Fremden- und Grenzpolizei. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013
Versorgung
In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden verpflichtende medizinische Überprüfungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte von einem Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend im selben Ausmaß vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt. (UNHCR 3.1.2012)
Während der Verfahrensdauer hat der Asylwerber Anspruch auf Unterkunft, Behördenunterstützungen, Hygieneprodukte und andere lebensnotwendige Dinge. Außerdem erhält der Asylwerber Taschengeld. Der Asylwerber hat Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen. (Asylum Act, Section 22)
Im slowakischen Asylgesetz ist vorgeschrieben, dass jedem Asylwerber monatlich ein Taschengeld gewährt wird. Während des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmestelle erhalten minderjährige Asylwerber und volljährige Personen über 18 Jahre eine entsprechende finanzielle Vergütung. Das Taschengeld wird einmal im Monat (in der Regel am Monatszehnten) für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt. Medizinische Soforthilfe wird in den Aufnahmezentren angeboten. Im Falle von akuten Erkrankungen, die einer sofortigen Behandlung zugeführt werden müssen, werden diese in den entsprechenden Gesundheitseinrichtungen durchgeführt. (MB 30.4.2009)
Die Einrichtungen des slowakischen Migrationsamtes verfügen über Ärzte, die direkt in den Camps sind und medizinische Checks durchführen und Behandlungen festlegen. Darüber hinaus gibt es Vertragsärzte in Spitälern, die für Asylwerber zur Verfügung stehen, die außerhalb der Camps leben. Alle medizinischen Kosten für Asylwerber in der Slowakei werden vom Migrationsamt getragen. (IOM 3.11.2009)
Die NGO Human Rights League stellt kostenlose und umfassende Rechtsberatung für Asylwerber, Flüchtlinge u.a. zur Verfügung und kümmert sich u.a. um die Situation von UMA in der Slowakei. Es gibt noch eine Reihe anderer NGOs in der Slowakei die auf ähnliche Weise helfen. Asylwerber, deren Antrag nicht binnen eines Jahres entschieden wurde können ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Subsidiär Schutzberechtigte können eine Arbeitserlaubnis erhalten. Geduldete Ausländer (tolerated stay) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, es gibt aber Ausnahmen.
Es gibt in der Slowakei die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland (Assisted Voluntary Return) in Kooperation mit IOM, die auch illegal Aufhältigen und Schubhäftlingen offensteht. (EMN 5.2010)
Alle in der Slowakei ansässigen Personen haben das Recht auf eine soziale Gesundheitsversicherung, auch Asylwerber. Die dermaßen Versicherten haben das Recht auf Gesundheitsversorgung gemäß den Gesetzen. Soldaten, Polizisten, Strafgefangene und Asylwerber können den Gesundheitsdienstleister nicht frei wählen. Die Aufnahme in ein Krankenhaus bedingt eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes. Notfälle, Psychiatriepatienten usw. sind davon ausgenommen. (WHO 2011)
Quellen:
UNHCR (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe;
http://www.refworld.org/docid/4f02fa252.html, Zugriff 3.9.2013
Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll., Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:
692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008
MB - Migration Bureau Ministry of the Interior of the Slovak Republik (30.4.2009): Internal Regulations for Reception Centres, Article 2 Applicants' rights, Email vom 12.6.2009
IOM (3.11.2009): Anfragebeantwortung IOM, per Email
EMN - European Migration Network (5.2010): Organisation of Asylum and Migration Policies in the Slovak Republic
WHO (2011): Health Systems in Transition - Slovakia Health system review;
http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0004/140593/e94972.pdf, Zugriff 3.9.2013
Sonderteil
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Die Slowakische Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit einer Verfassung. Staatsoberhaupt ist der am 04. April 2009 für eine zweite fünfjährige Amtszeit direkt gewählte Staatspräsident Ivan Gasparovic. Aus den vorgezogenen Neuwahlen am 10.3.2012 ging die von Robert Fico geführte SMER als eindeutiger Sieger hervor. Sie bekam 44,4 Prozent der Wählerstimmen und ist im Nationalrat mit 83 Abgeordneten vertreten. Stärkste Oppositionspartei ist die KDH, die 8,9 Prozent erreichte. Die SDKU erreichte 5,9 Prozent, die slowakisch-ungarische Most/Hid 6,9 Prozent und die SaS 5,9 Prozent. Neu im Parlament ist die Protestpartei 'Normale Leute', die auf Anhieb 8,5 Prozent erreichte. (AA 3.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Reise Sicherheit: Slowakei, Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Slowakei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.9.2013
Rechtsschutz
Justiz
Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis gibt es aber Probleme mit Korruption, Einschüchterung von Richtern durch Amtsträger, Ineffektivität und einem Mangel an Integrität und Verantwortlichkeit, die die richterliche Unabhängigkeit weiterhin beeinträchtigen. Es gilt die Unschuldsvermutung und Bürger haben Zugang zu Gerichten. Zivilgerichte haben aber dieselben Probleme mit langen Verfahren wie Strafgerichte und werden von der Öffentlichkeit oft als korrupt wahrgenommen. (USDOS 19.4.2013)
Reformen des slowakischen Justizministeriums wurden von der Vorgängerregierung Radicova gegen große Widerstände durchgeführt und die öffentliche Kontrolle, Offenheit, Professionalität und Effizienz der Justiz konnten so gesteigert werden. (FH 6.6.2012)
(Freedom House: Nations in Transit 2012, 6.6.2012)
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. (AI 24.5.2012)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013
FH - Freedom House (6.6.2012): Nations in Transit 2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/slovakia, Zugriff 3.9.2013
AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights;
http://www.ecoi.net/local_link/217473/339339_de.html, Zugriff 3.9.2013
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprachen den meisten internationalen Standards, aber Überbelegung war weiterhin ein Problem. 2012 waren durchschnittlich 11.034 Personen inhaftiert, davon 1.358 in Untersuchungshaft. Häftlinge hatten Gelegenheit Beschwerden ohne Zensur vorzubringen und ein Ombudsmann steht für entsprechende Rechtshilfe zur Verfügung. Die Regierung erlaubte Besuche durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter. Diese monierten, dass keine unabhängige Gruppe oder NGO die Haftbedingungen auf regulärer Basis überwacht. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei hat die alleinige Verantwortung für innere und Grenzsicherheit. Sie untersteht dem slowakischen Innenministerium und damit ziviler Kontrolle. Eine spezielle Abteilung für Antikorruption, eine spezielle Strafverfolgungseinheit und ein spezialisiertes Strafgericht kümmern sich um Korruptionsfälle und haben ihre vereinte Effektivität gesteigert.
Die häufigsten Anklagen gegen Polizisten lauten auf Amtsmissbrauch und Korruption. 2012 wurden 13 Polizisten für 185 Verbrechen angeklagt. Menschenrechtstraining war weiterhin Teil der Polizeiausbildung. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013
Korruption
Korruption ist gesetzlich verboten, die Regierung setzte diese Gesetze aber nicht immer effektiv um. (USDOS 24.5.2012)
Korruption ist in der Slowakei ein verbreitetes und seit langem bestehendes Problem. Unter der früheren Regierung Radicova war der Kampf gegen Korruption eine Priorität und es wurde ab 2010 eine Reihe von legislativen und administrativen Maßnahmen gegen dieses Phänomen gesetzt. (FH 6.6.2012)
Transparancy International platzierte die Slowakei 2012 in seinem Corruption Perception Index auf Platz 62 von 174 - bei einer Bewertung von 46 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (TI 2012 )
Quellen:
USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/217803/338569_de.html, Zugriff 3.9.2012
FH - Freedom House (6.6.2012): Nations in Transit 2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/slovakia, Zugriff 3.9.2013
TI - Tranparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012; http://cpi.transparency.org/cpi2012/results/; Zugriff 3.9.2013
Menschenrechte
Presse- und Meinungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze garantieren die Rede- und Pressefreiheit. Die Regierung respektierte dies generell. Unabhängige Medien waren aktiv uns verbreiteten ein breites Meinungsspektrum. Speziell die Medien in Staatsbesitz waren politischem Einfluss ausgesetzt. Das Strafrecht enthält Bestimmungen gegen Diffamierung, die aber kaum angewendet wurden. Angehörige der Regierung, der Justiz und der politischen Elite richteten einige Diffamierungsklagen gegen die Presse, die oft in hohen Strafzahlungen resultierten. Die Zahl dieser Klagen war aber niedriger als im Jahr davor. Kritiker meinen das finanzielle Risiko eines solchen Prozesses führe zu Selbstzensur. (USDOS 24.5.2012)
Im Laufe des Jahres 2011 wurde das Verhältnis zwischen Politik und Medien professioneller, obwohl gewisse Spannungen weiterhin bestehen. Es gab unter der Vorgängerregierung Radicova legislative Verbesserungen für Medien. (FH 6.6.2012)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte dies generell. Organisationen müssen eine Registrierungsgebühr zahlen und Stiftungen bei Registrierung über 6.000 Euro Vermögen verfügen. (USDOS 24.5.2012)
Die Zivilgesellschaft der Slowakei ist dynamisch und gut entwickelt und hat ein positives öffentliches Image. Das Regulierungsumfeld ist frei von übermäßigem staatlichem Druck und Bürokratie und NGOs genießen vorteilhafte Steuerregelungen. (FH 6.6.2012)
Quellen:
USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/217803/338569_de.html, Zugriff 3.9.2012
FH - Freedom House (6.6.2012): Nations in Transit 2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/slovakia, Zugriff 3.9.2013
Minderheiten
Die Ungarn bewohnen als größte nationale Minderheit der Slowakei vor allem den Süden des Landes (etwa 500.000 Personen, 9% der Gesamtbevölkerung). Die Roma sind die zweitgrößte Minderheit im Land. In der letzten Volkszählung (2011) bekannten sich circa 106.000 Personen zur Roma-Minderheit. Realistischen Schätzungen zufolge gehören ihr jedoch 300.000 bis 500.000 Personen an (UNDP: ca. 380.000). Vor allem im Osten der Slowakei ist die Situation der Roma aufgrund ihres geringeren Bildungsniveaus, der hohen Arbeitslosigkeit und der mangelnden Integration problematisch. Neben der deutschen Minderheit (circa 4.700 Personen nach der letzten Volkszählung 2011) gibt es noch zahlreiche weitere kleinere nationale Minderheiten wie Ruthenen, Kroaten, Polen und Tschechen, die in eigenen Museen und mit staatlicher Unterstützung ihre nationalen Kulturformen pflegen können. (AA 3.2013)
Diskriminierung gegen Roma und nicht-Europäer war verbreitet. NGOs berichteten von rassistisch motivierten Übergriffen auf Minderheiten, wobei die Untersuchung solcher Fälle durch die Behörden unterschiedlich ausfiel. Daneben gab es auch Übergriffe oder Einschüchterungen von rechtsextremen Gruppen gegenüber Minderheiten. Im Allgemeinen reagierte die Polizei sehr schnell auf Versammlungen von radikalen Gruppen und deren Versuche durch Minderheitengebiete zu marschieren, um Konfrontationen zu vermeiden. Diskriminierung gegen Roma betraf vor allem die Bereiche Arbeit, Erziehung, Gesundheitsversorgung, Wohnung, Kreditvergabe u.a. Bereiche. Mit Beginn 2012 verabschiedete die Regierung nationale Strategie zur Integration von Roma, die bis 2020 ausgelegt ist. Ein Roma Parlamentsabgeordneter wurde im Oktober 2012 als Bevollmächtigter für Roma-Angelegenheiten ernannt. Insgesamt fünf regionale Büros wurden errichtet, die die Umsetzung des Aktionsplans überwachen und begleiten sollen. Seitens des Arbeitsministeriums wurden speziell trainierte Sozialarbeiter eingesetzt, die vor Ort in Roma-Ansiedlungen unterschiedlichste Hilfestellungen für Roma anbieten sollen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Reise Sicherheit: Slowakei, Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Slowakei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.9.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013
Rückkehr
Sozialsystem / Medizinische Versorgung
Die Slowakei verfügt über ein beitragsfinanziertes Pflichtversicherungssystem. Alle Einwohner sind bei einer von fünf gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert. Das slowakische Parlament entscheidet über den Leistungskatalog der Krankenkassen. Neben allen notwendigen medizinischen Leistungen kommen die slowakischen Kassen auch für Mutterschaftsgeld, Krankengeld sowie die Kosten für Berufsunfälle und -krankheiten auf.
Die ambulante Erstversorgung obliegt Allgemeinärzten, Kinderärzten, Gynäkologen und Zahnärzten. Diese Primärärzte arbeiten vollständig auf private Rechnung und haben Verträge mit den Krankenkassen geschlossen. Sie dürfen allerdings nur eingeschränkte therapeutische Leistungen erbringen. Patienten sind für ein halbes Jahr an ihren Primärarzt gebunden. Für den Facharzt brauchen Patienten eine Überweisung ihres Primärarztes. Das gilt aber nicht für chronisch Kranke und für Augenarzttermine.
Im Gegensatz zu vielen anderen ehemaligen Ostblockstaaten setzt die Slowakei in der Erstversorgung weiterhin und zunehmend auf Polikliniken. Diese ursprünglich staatlichen Einrichtungen sind in den 90er-Jahren von 52 auf 77 angewachsen. Mehr als 20 Polikliniken werden inzwischen privat betrieben. In Polikliniken arbeiten neben Primärärzten auch Spezialisten.
Im stationären Bereich gibt es drei Arten von Krankenhäusern. Die Kliniken des ersten Typs haben einen Einzugsbereich bis 50.000 Einwohner und verfügen über Stationen für Innere Medizin, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde und Chirurgie. Typ-2-Kliniken sind für bis zu 200.000 Einwohner angelegt und beschäftigen zusätzliche Spezialisten. Beide Krankenhausformen bieten oft auch ambulante Leistungen an. Hochspezialisierte Medizin gibt es in den wenigen Krankenhäusern vom Typ 3, die jeweils für ein bis 1,5 Millionen Bürger verfügbar sein sollen.
Um Arzneimittelkosten zu senken, wurde eine Positivliste eingeführt. Sie umfasst 1.600 Medikamente. Zuzahlungsfrei sind für Patienten aber nur Arzneimittel aus der niedrigsten Preisgruppe eines Wirkstoffs. Für teurere Medikamente mit ähnlichen Anwendungsbereichen müssen sie Zuzahlungen leisten; es sei denn, das Medikament ist für die Behandlung unverzichtbar. Nicht erstattet werden zudem Zahnersatz, Sterilisation, Akupunktur, Abtreibung ohne medizinische Indikation und Psychotherapie.
Der Beitragssatz liegt einheitlich bei 14 Prozent des Bruttoentgelts. Die Arbeitnehmer zahlen vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, die Arbeitgeber zehn Prozent. Per Gesetz ist der Staat dazu verpflichtet, bei folgenden Personengruppen seit Januar 2005 vier Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens von vor zwei Jahren als Krankenkassenbeitrag zu zahlen: Kindern, Erwerbslosen, Ehepartnern, Rentnern, Studenten, Soldaten, Behinderten und Häftlingen. Insgesamt sind es 3,2 Millionen Slowaken, für die der Staat die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt. (AOK o.D.)
Quellen:
AOK - Bundesverband (o.D.): Das Gesundheitssystem in der Slowakischen Republik,
http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01404.html, Zugriff 39.2013"
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Integrationsbemühungen seitens der Antragsteller seien zwar erkennbar, eine über das übliche Maß hinausgehende besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei jedoch nicht ersichtlich. Zudem seien die Beschwerdeführer erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhältig, weshalb eine Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Darüber hinaus würden alle vier Antragsteller gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten.
Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 20.11.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.3. Gegen die Bescheide richtet sich die am 27.11.2014 eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende, Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die behördlichen Entscheidungen vollinhaltlich anzufechten. Sie seien vom Herkunftsstaat auf dem Luftweg direkt nach Österreich gereist, trotz der slowakischen Visa seien sie niemals in der Slowakei gewesen. Da der erste EU-Mitgliedstaat, welchen sie betreten hätten, Österreich gewesen sei, sei Art. 12 Dublin III-VO nicht anwendbar. Zudem hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.
Gleichzeitig wurde auf die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer hingewiesen, welche sich in Österreich bereits gut eingelebt hätten und die deutsche Sprache erlernen würden. Überdies würden die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die Schule besuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten am 15.08.2014 auf dem Luftweg über Österreich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Hierbei waren sie im Besitz slowakischer Schengen-Visa, gültig von 15. bis 22.08.2014, ausgestellt von der Slowakischen Botschaft Teheran. Am 25.08.2014 suchten sie jeweils um die Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet an.
Das BFA richtete am 05.10.2014 ein Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchem die slowakischen Behörden mit am 05.11.2014 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Antragsteller leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der gültigen Schengen-Visa ergeben sich aus - im Verwaltungsakt dokumentierten - Kopien der Reisepässe der Antragsteller. Letztlich räumte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10.11.2014 ein, im Besitz gültiger slowakischer Visa ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens der Slowakei leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der slowakischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz gültiger slowakischer Visa waren. Zudem stimmte die slowakische Dublin-Behörde der Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit am 05.11.2014 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowaksichen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in der Slowakei im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in der Slowakei jemals geltend machten. Die Erstbeschwerdeführerin gab sowohl im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10.11.2014, als auch in der Beschwerde selbst an, die Familie sei noch niemals in der Slowakei gewesen.
Wie festgestellt, leiden die Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Die beschwerdeführenden Parteien brachten vor, in Österreich bereits gut integriert zu sein, da sie die deutsche Sprache erlernen und die Kinder die Schule besuchen würden. Hierzu ist auszuführen, dass für das Bundesverwaltungsgericht Integrationsbemühungen zwar erkennbar sind, jedoch in keiner Weise von einer besonderen Integrationsverfestigung auszugehen ist.
Zum einen befinden sich die Antragsteller erst seit knapp sechs Monaten im Bundesgebiet, wobei dieser Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). In seinem Erkenntnis vom 20.12.2012 zu 2011/23/0341 sprach der VwGH zudem aus, dass ein Zeitraum von knapp sechs Jahren und zehn Monaten keine "außerordentlich lange" Aufenthaltsdauer darstellt, wobei der Beschwerdeführer in diesem Fall jedoch keine konkreten integrationsbegründenden Umstände aufzeigte. Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise erst während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.03.2011, B1565/10 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss ein Fremder (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages (dies erfolgte im vorliegenden Fall mit Bescheiden vom 15.11.2014) - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnung auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. 20.12.2012, 2011/23/0341; 12.09.2012, 2011/23/0201; 29.02.2012; 2010/21/0233).
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zwar die Schule besuchen, sich jedoch auch in einem sehr anpassungsfähigen Alter befinden und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gesamte Familie gemeinsam in die Slowakei überstellt wird, auch diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorliegt.
Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5.1. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
3.5.2. Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Slowakei zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer und der Zulässigkeit ihrer Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei dargetan.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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