W204 1420842-1•BVwG W204 1420842-1
W204 1420842-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015
Ermittlungspflicht, Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, subsidiärer Schutz
BESCHLUSS
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zl. 11 02.991-BAI, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 18.115-BAW, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. 13 16.107-BAI, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1), eine russische Staatsbürgerin und Angehörige der armenischen Volksgruppe, reiste am 26.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.1. Im Rahmen einer erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bregenz am 28.03.2011 gab die BF1 befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, in ihrem Heimatland Angst vor einer Verfolgung durch Skinheads gehabt zu haben, da ihre Eltern der ethnischen Minderheit der Armenier angehört hätten.
I.1.2. Am 31.03.2011 wurde die BF1 erstmals vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und dabei im Wesentlichen über ihre Reiseroute und die Umstände ihrer Reise nach Österreich befragt.
I.1.3. Da die BF1 im Rahmen ihrer Einvernahme ausführte, über Polen und Tschechien nach Österreich eingereist zu sein, wurden seitens des Bundesasylamtes gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Anfragen an die Staaten Polen und Tschechien gestellt.
Laut den Antwortschreiben der polnischen bzw. tschechischen Behörden vom 14.04.2011 bzw. 12.05.2011 hatte die BF1 in keinem der beiden Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weder Polen noch Tschechien hätten die BF1 erkennungsdienstlich behandelt.
I.1.4. Am 18.05.2011 erfolgte eine zweite niederschriftliche Einvernahme der BF1 durch das Bundesasylamt.
Die BF1 führte dabei aus, ab ihrem vierten Lebensjahr in einem Internat für Waisenkinder aufgewachsen zu sein. Von ihren Eltern wisse sie nur, dass diese Armenier gewesen und vermutlich bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Ob die BF1 sonstige Verwandte in ihrer Heimat habe, wisse sie nicht.
Auch nach ihrer Schulzeit habe sie sich weiterhin in diesem Internat aufgehalten, dort den Erzieherinnen geholfen und in der Küche mitgearbeitet. Mit 17 Jahren habe sie das Heim jedoch verlassen müssen. Über Vermittlung einer Erzieherin habe sie in einer Stadt dann die Pflege einer alten Frau übernommen. Sie habe in der Wohnung dieser Frau leben dürfen und sich mit dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt verdient, ehe die Frau im Februar 2011 verstorben sei. In einer Zeitung habe sie dann eine Annonce gefunden, über die Mädchen für Arbeiten im Ausland gesucht worden seien und so habe sie in weiterer Folge das Land verlassen.
Befragt nach den Gründen, die die BF1 bewogen hätten, die Russische Föderation zu verlassen, führte diese aus, bereits in ihrer Kindheit Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Im Kinderheim hätten Skinheads ihr vorgeworfen, Armenierin zu sein und sie verfolgt. Auch sei es zu Vorfällen in Diskotheken gekommen, in die sie sich im Alter von 15 oder 16 Jahren geschlichen habe. Sie habe vor allem nach diesen Vorfällen Angst bekommen und sich gefürchtet, auch nur auf die Straße zu gehen. Eine Erzieherin habe ihr zu dieser Zeit behilflich sein wollen und die BF1 im Jahre 1990 im Beisein des Ehegatten der Erzieherin einmal für einen Spaziergang in einen Park begleitet. Jedoch seien sie auch hierbei wieder von Skinheads überfallen worden; diese hätten auf den Ehemann der Erzieherin eingeschlagen und ihm Knochenbrüche zugefügt. Ab da an sei die BF1 ständig von Skinheads belästigt worden.
I.1.5. Am 01.07.2011 wurde die BF1 neuerlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Die BF1 gab befragt an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Betreffend ihrer letzten Einvernahme wolle sie nur klarstellen, dass sie angegeben habe, dass sich der dort geschilderte Vorfall in den 90er Jahren zugetragen habe und nicht wie protokolliert im Jahre 1990. Nachgefragt, wiederholte die BF1 ihre bereits getätigten Angaben zu ihrer Person und zu ihrer Reiseroute.
Abermals nach ihren konkreten Fluchtgründen befragt, führte die BF1 aus, wegen ihrer Religion Probleme in der Russischen Föderation gehabt zu haben. Sie habe sich für eine Arbeit im Ausland beworben und das Land dann verlassen. Einen bestimmten Anlass, der sie dazu bewogen habe, aus ihrer Heimat auszureisen, habe es jedoch nicht gegeben, sondern sie habe allgemeine Probleme aufgrund ihrer Religion und Nationalität gehabt. Sie sei zwar russische Staatsbürgerin, jedoch armenischer Herkunft und gehöre der russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Die BF1 führte aus, im Alter von 15 oder 16 Jahren von Skinheads auf der Straße bedroht worden zu sein. Nachdem sie ihr ehemaliges Waisenheim verlassen habe müssen, habe sie sich um eine alte Frau gekümmert und die letzten 15 Jahre auch problemlos gelebt. Ausgereist sei sie nur, weil ihr in Aussicht gestellt worden sei, eine Arbeit zu bekommen.
Nachgefragt, ob es sonst noch irgendwelche Übergriffe gegeben habe, gab die BF1 an, im Kinderheim im Alter von 17 Jahren von Skinheads geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Nachdem sie den Vorfall zu Anzeige gebracht habe, hätten diese Leute sie mit einem Messer bedroht. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor einer erneuten Verfolgung. Sie hätte weder eine Wohnung, noch eine Arbeit und stelle somit auch ein leichtes Opfer dar.
I.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zahl: 11 02.991-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die russische Staatsangehörigkeit der BF1 und ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier, nicht jedoch ihre Identität fest. Die BF1 leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es stehe fest, dass die BF1 in ihrem Heimatland aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen von staatlicher Seite verfolgt werde. Auch der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ebenso könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation für die BF1 eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters würde der BF1 im Falle einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen werden und die BF1 würde nicht in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Fest stehe, dass die BF1 jung und arbeitsfähig sei, über eine Schulausbildung verfüge, in ihrem Heimatland Pflegedienst geleistet habe und staatlich versichert gewesen sei. In Österreich würden sich keine Familienangehörigen der BF1 befinden und liege auch kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet vor. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und legte diese dem Bescheid zugrunde.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend das Vorbringen der BF1 hinsichtlich ihrer Gründe für das Verlassen des Heimatstaates aus, dass ihren Angaben, von staatlicher Seite auf Grund ihrer Rasse, ihrer Religion und ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt worden zu sein, Glaubwürdigkeit zuzusprechen sei. Auch werde der BF1 geglaubt, weder aufgrund einer politischen Gesinnung oder aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein, nicht vorbestraft zu sein und nie Verfolgungen seitens der Polizei oder anderer Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Die Schilderungen, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme mit Skinheads gehabt zu haben und die vorgebrachten Befürchtungen vor eventuellen Übergriffen seitens der Skinheads seien weder glaubhaft noch nachvollziehbar und sei es der BF1 aufgrund vager und allgemein gehaltener Aussagen somit nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft darzulegen. Im Falle einer Rückkehr habe die BF1 die Möglichkeit, sich eine neue Existenz aufzubauen. Sie sei erwachsen und gesund und könne zudem im Falle einer freiwilligen Rückkehr eine durch Österreich gewährte finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und würde nicht in eine ausweglose Lage geraten. Zudem seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die den Bescheiden zu Grunde gelegten Länderberichte würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen, seien aktuell und es würden hinsichtlich derer auch keine Bedenken bestehen.
In seiner rechtlichen Würdigung gelangte das Bundesasylamt daher zum Schluss, dass der von der BF1 vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden habe können und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten somit abzuweisen gewesen sei. Auch würden gegenständlich keine Hinweise vorliegen, die gemäß § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnten. Zudem liege im Falle der BF1 kein Familienbezug im Bundesgebiet vor. Da sich aufgrund des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch kein schützenswertes Privatleben der BF1 entwickelt habe, stelle eine gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.
I.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 fristgerecht eine zulässige Beschwerde, worin der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten wurde.
Die BF1 widersprach dabei den Ausführungen der belangten Behörde und führte aus, dass ihr in der Russischen Föderation sehr wohl eine Verfolgung drohe und wiederholte und erläuterte abermals ihre dargelegten Fluchtgründe. Sie sei eine alleinstehende Waise mit armenischen Wurzeln und ohne jeglichen Familienbezug. Aufgrund dieser Umstände sei sie von Skinheads verfolgt und vergewaltigt worden. In diesem Zusammenhang sei auf die Länderberichte des Bundesasylamtes, insbesondere jene zu "Minderheiten" und "soziale Gruppen" hinzuweisen. Ausführungen zur Lage von alleinstehenden Frauen mit armenischen Wurzeln würden bei den Ausführungen der belangten Behörde jedoch fehlen und sie beantrage daher entsprechende Ermittlungen. Zudem könne die BF1 in der Russischen Föderation auch nicht auf den Schutz staatlicher Behörden vertrauen und würde sie aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Soziallage ohne jegliche familiäre Unterstützung bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten.
Darüber hinaus sei seitens des Bundesasylamtes keine entsprechende Zukunftsprognose getroffen worden und liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Zudem habe das Bundesasylamt es auch unterlassen, den asylrechtlich relevanten Sachverhalt umfangreich und detailliert zu erheben und liege eindeutig ein mangelhaftes Verfahren vor. Auch habe keine ausreichende einzelfallbezogenen Recherche in Bezug auf die Fluchtgeschichte der BF1 stattgefunden und die Länderberichte seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung beantrage sie noch die Durchführung entsprechender Ermittlungen in ihrer Heimat. Zum Beweis dafür, dass der BF1 bei einer Rückkehr auch eine aussichtlose und existenzbedrohende Lebenssituation drohe, welche einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK gleichkomme, beantrage sie zudem die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens.
Ihrem Vorbringen sei Glaubwürdigkeit zuzusprechen und der angefochtene Bescheid somit aufzuheben und ihrem Antrag stattzugeben. Eine Abschiebung in die Russische Föderation stelle zudem eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar und beantrage die BF1 daher, ihr in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sei anzumerken, dass keine öffentlichen Interessen einem weiteren Verbleib der BF1 im Bundesgebiet entgegenstehen würden.
Da sich ihre Fluchtgründe auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen, beantrage sie zudem, eine Verhandlung durch eine Richterin und unter Beiziehung einer Dolmetscherin durchzuführen.
I.1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2011 wurde der BF1 gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 amtswegig ein Rechtsberater zu Seite gestellt.
I.2. Am 12.12.2012 reiste der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), ein georgischer Staatsbürger, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2.1. Im Rahmen einer erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 12.12.2012 gab der BF2 befragt nach jenen Gründen, die ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, an, in den Jahren 2004 und 2005 beim damaligen Premierminister als Leibwächter tätig gewesen zu sein. Am 03.02.2005 habe er den Premierminister im Rahmen dieser Tätigkeit an einen Ort gebracht. Am selben Tag sei dieser vier oder fünf Kilometer entfernt tot aufgefunden worden. Aus diesem Grund sei der BF2 2005 nach Deutschland geflohen, um nach fünf Monaten wieder in seine Heimat zurückzukehren. Am 22.11.2012 habe man, als der BF2 in seiner Heimat mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei, auf ihn geschossen. Drei Tage später habe er das Land erneut verlassen. Im Falle einer Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten. Der BF2 führte aus, verheiratet und Vater zweier Kinder zu sein. Seine Ehefrau halte sich mit diesen in seinem Heimatland auf.
I.2.2. Laut Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß Art. 21 Dublin II-Verordnung wurde das Asylverfahren des BF2 am 21.07.2005 in Deutschland negativ abgeschlossen und ist der BF2 im August 2005 ins Ausland fortgezogen.
I.2.3. Am 30.01.2013 wurde der BF2 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt, gab der BF2 an, an Hepatitis C zu leiden.
Betreffend seine Fluchtgründe schilderte der BF2 den bereits in der Erstbefragung erwähnten Vorfall vom Februar 2005. Er führte dabei aus, den damaligen Premierminister an eine bestimmte Adresse transportiert zu haben. Während er im Wagen auf diesen gewartet habe, seien zwei Minibusse gekommen und Männer hätten den BF2 und einen seiner Kollegen festgenommen. Als man sie wegbringen habe wollen, sei es dem BF2 jedoch gelungen, sich zu befreien und aus dem Auto zu springen. Tags darauf habe er erfahren, dass man den Premierminister tot aufgefunden habe, jedoch an einer anderen Adresse, als an jener, an die der BF2 ihn tags zuvor gebracht habe. Nach diesem Vorfall habe er Georgien verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Fünf Monate später sei er wieder nach Georgien zurückgekehrt. Im November 2012 sei in seiner Heimat dann auf den BF2 geschossen worden, als er in seinem PKW auf dem Weg zu einem Treffen mit einem ehemaligen Kollegen gewesen sei. Er habe sich drei Tage lang bei seinem Bruder versteckt gehalten und sei dann erneut ausgereist. Der BF2 vermute, dass der ehemalige Innenminister, der Tage zuvor nach Georgien zurückgekehrt sei, hinter diesen Vorfällen stecke, da der BF2 bezeugen könne, dass sich der ermordete Premierminister im Zeitpunkt seines Todes nicht freiwillig an seinem damaligen Aufenthaltsort befunden habe.
Ebenfalls am 30.01.2013 langte beim Bundesasylamt ein Befund eines Institutes für Med.-Chem.-Labordiagnostik den BF2 betreffend ein.
I.2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zahl: 12 18.115-BAW, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte dabei die georgische Staatsangehörigkeit des BF2, nicht jedoch seine Identität fest. Der BF2 habe bereits 2005 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser sei im selben Jahr negativ entschieden worden und der BF2 habe noch 2005 Deutschland verlassen. Der BF2 habe gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Beim BF2 handle es sich um eine erwachsene und arbeitsfähige Person, die in ihrem Heimatland über eine Familie verfügt. Beim BF2 bestehe der Verdacht einer Hepatitis-C Infektion. Es könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien für den BF2 eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesasylamt traf in weiterer Folge noch Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF2 und legte diese dem Bescheid zugrunde.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend das Vorbringen des BF2 hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen des Heimatstaates aus, dass selbst dann, wenn der BF2 tatsächlich Leibwächter des ehemaligen Premierministers gewesen sei, es sich gegenständlich allenfalls um eine Verfolgung durch kriminelle dritte Personen, nicht aber um eine staatlich angedrohte oder gar geduldete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen handle. Abgesehen davon stelle sich das Vorbringen des BF2 auch als nicht nachvollziehbar und nicht plausibel dar, vor allem im Hinblick darauf, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland sieben Jahre lang unbehelligt in Georgien leben habe können. Vor allem sei unerklärlich, warum man sich in dieser Zeit, da es sich um ein nicht unbeachtliches Thema in der georgischen Politik handle, nicht an den BF2 als ehemaligen Leibwächter des Premierministers und "Zeugen" gewandt habe. Zudem würden sich die Angaben des BF2 hinsichtlich der Schüsse auf seinen PKW als nicht glaubwürdig darstellen. Der BF2 habe somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Die den Bescheiden zu Grunde gelegten Länderberichte würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen, seien aktuell und es würden hinsichtlich derer auch keine Bedenken bestehen.
In seiner rechtlichen Würdigung gelangte das Bundesasylamt daher zum Schluss, dass der vom BF2 vorgebrachte Sachverhalt als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und somit kein Sachverhalt vorliege, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Auch würden gegenständlich keine Hinweise vorliegen, die gemäß § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnten und greife eine Ausweisung des BF2 auch nicht auf unzulässige Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ein.
I.2.5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2013 wurde dem BF2 gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig ein Rechtsberater zu Seite gestellt.
I.2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF2 fristgerecht eine zulässige Beschwerde, worin der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts in vollem Umfang angefochten wurde.
Der BF2 widersprach darin der Beweiswürdigung der belangten Behörde und führte im Hinblick auf den Vorwurf, er habe nicht darlegen können, aus welchen Gründen er als Leibwächter angestellt gewesen sei, aus, vorwiegend als Chauffeur beschäftigt gewesen zu sein, wofür seine Kenntnisse völlig ausgereicht hätten. Zudem sei der Vorhalt der belangten Behörde, der georgische Staat sei schutzfähig und schutzwillig, unzutreffend. Dass eine Verfolgung seiner Person erst jetzt aktuell geworden sei und er zuvor unbehelligt in Georgien leben habe können, hänge mit der Rückkehr des ehemaligen Innenministers nach Georgien zusammen.
Zudem bemängelte der BF2 die Qualität der polizeilichen Erstbefragung. Er verwies auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost vom 25.03.2011 und führte aus, dass seine dort getätigten Angaben nur bedingt in der Beweiswürdigung herangezogen werden dürften. Seine Ausführungen seien gesamt gesehen nachvollziehbar und widerspruchsfrei und dem BF2 sei somit Asyl zu gewähren. Der BF2 verwies zudem noch auf zwei Berichte über die Gewaltbereitschaft georgischer Behörden und führte aus, dass ihm, auch im Hinblick auf seine Hepatitis-C Erkrankung, jedenfalls jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
I.3. Am 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3) als Sohn der BF2 und des BF3 im Bundesgebiet geboren.
Am 31.10.2013 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für den BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie berief sich dabei auf die von ihr in ihrem Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe und beantragte, dem BF3 gemäß § 34 denselben Schutz wie seiner Mutter zuzuerkennen.
I.3.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zahl: 13 16.107-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF3 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität des BF3 und dessen russische Staatsangehörigkeit fest. Für den BF3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, sein Antrag stütze sich auf die vorgebrachten Fluchtgründe seiner Mutter. Auch im Falle des BF3 habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Bundesgebiet führe der BF3 mit der BF2 und dem BF1 ein Familienleben. Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und legte diese seinem Bescheid zugrunde.
Da für den BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und gegenwärtig auch keine Gründe vorliegen würden, die eine Abschiebung des BF3 im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK als unzulässig erscheinen lasse, sei dem BF3 weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen. Da auch keiner seiner Familienangehörigen Asyl oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe, komme für den BF3 auch keine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens in Betracht. Eine Ausweisung greife auch nicht in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben ein, da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Mitglieder seiner Kernfamilie betreffe, somit keinen Eingriff in das Familienleben darstelle und im Falle des BF3 auch kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet vorliege.
I.3.2. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2013 wurde dem BF3 gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.3.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF3 fristgerecht seine zulässige Beschwerde, in welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.
Darin wurde nochmals auf das vorliegende Familienleben mit der BF2 und dem BF3 hingewiesen und auf das Vorbringen der Eltern des BF3 in deren Verfahren verwiesen. Zudem wurden Angaben zum gesundheitlichen Zustand des BF3 getätigt. Es handle sich in seinem Falle um eine Frühgeburt und man habe bei ihm einen Leistenbruch diagnostiziert. Darüber hinaus wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde hinsichtlich die Spruchpunkte II. und III. Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan genommen habe, obwohl die Mutter des BF3 aus der Russischen Föderation stamme.
I.4. In weiterer Folge übermittelten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
II.2. Zu den Spruchpunkten A.)
II.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.2.2. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
II.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein ordentliches Verfahren durchgeführt. Es hat bloß ansatzweise ermittelt bzw. völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und sich nicht in geeigneter und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln auseinandergesetzt.
Für den minderjährigen BF3, der auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen ist, ist vorweg festzuhalten, dass eine allfällige Rückkehr seiner Person in seinen Herkunftsstaat nur gemeinsam mit seinen engen Familienangehörigen, insbesondere seiner Mutter, möglich sein wird.
Da der Bescheid der russischen Mutter mit 03.08.2011, jener des georgischen Vaters mit 01.02.2013 datiert ist, der minderjährige BF3 jedoch erst am 29.10.2013 geboren wurde, konnte das Bundesasylamt in seinen Bescheiden betreffend die Eltern des BF3 folglich nichts über die Möglichkeit, den Wohnsitz im jeweils anderen Herkunftsstaat nehmen zu können, feststellen, da sich zu diesen Zeitpunkten diese Frage noch gar nicht gestellt hatte. Hinsichtlich des Bescheides betreffend den BF3 gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass, obwohl die Mutter des Minderjährigen (BF1) in dem sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes in die Russische Föderation und sein Vater (BF2) in dem ihn betreffenden Bescheid nach Georgien ausgewiesen wurden, das Bundesasylamt den mj. BF3 mit Bescheid vom 20.11.2013 nach Aserbaidschan ausgewiesen hat. Das Bundesasylamt hat zudem kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, hat keinen der Elternteile erneut einvernommen und hat keine für den Fall relevanten Länderfeststellungen vorgehalten bzw. weitere Ermittlungen unternommen, ob in einem der Herkunftsstaaten der Eltern ein gemeinsames Familienleben mit dem BF3 möglich sein wird.
Zudem wird im Bescheid der belangten Behörde den BF3 betreffend lediglich festgestellt, dass seine Eltern jeweils einen negativen Bescheid erhalten hätten, weshalb auch für den BF3 keine Fluchtgründe vorliegen würden und die Ausweisung gemeinsam mit der gesetzlichen Vertreterin auszusprechen sei. Zwar wurde ein Familienleben auch zum Vater festgestellt, in weiterer Folge jedoch lediglich festgestellt, dass eine Ausweisung mit der Mutter, der BF1, gemeinsam keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Abgesehen vom mangelhaften Spruch und einer Ausweisung nach Aserbaidschan hat das Bundesasylamt somit nichts über eine mögliche Fortsetzung eines Familienlebens in der Russischen Föderation bzw. über eine solche in Georgien festgestellt.
Es ist nicht ausreichend, im Bescheid des BF3 lediglich auf das Vorbringen der Mutter zu verweisen und festzuhalten, dass für diese im Jahr 2011 keine Gefährdung festgestellt werden konnte. Die Situation der BF1 gestaltet sich nunmehr vollkommen anders, weil diese mit dem minderjährigen BF3, dem Sohn eines georgischen Staatsbürgers, alleine in das Heimatland zurückkehren müsste. Es reicht folglich nicht aus, lediglich auf die veralteten, weil nicht auf die neue Situation angepassten Feststellungen in den Bescheiden der Eltern des BF3 zu verweisen, § 34 Asylgesetz heranzuziehen und daraus weder Asyl noch subsidiären Schutz abzuleiten und eine Ausweisung aussprechen. Vielmehr ergeben sich durch den BF3 als nachgeborenes Kind zusätzliche neue Ermittlungspflichten der belangten Behörde, der diese nicht ansatzweise nachgekommen ist.
Das Bundesasylamt hat sich somit nicht ausreichend mit der Situation des BF3 auseinandergesetzt, den Antrag auf internationalen Schutz insbesondere hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht überprüft und sich auch nicht mit dem Familienleben und dem Kindeswohl auseinandergesetzt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren deshalb umfassend mit einer möglichen Fortsetzung des Familienlebens in den genannten Ländern auseinandersetzen und sich insbesondere auch damit beschäftigen müssen, ob allenfalls Gründe vorliegen, die, in Anbetracht des Umstandes, dass die BF1 mit dem BF3 möglicherweise alleine und ohne männliche Begleitung in ihr Heimatland zurückkehren müsste, auch subsidiär schutzrelevant wären.
Es handelt sich im Sinne der zitierten Judikatur somit um besonders gravierende Ermittlungslücken und war die vorliegende Entscheidung zu treffen. Im Zuge des Familienverfahrens und zur Wahrung der Familieneinheit und des Kindeswohls waren auch die Bescheide die Eltern betreffend an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
II.3. Zu den Spruchpunkten B.)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig und entspricht auch der jüngeren oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in II.2. angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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