BVwG W155 1423568-1

W155 1423568-1Federal Administrative CourtJan 29, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W155 1423568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1423568.1.00

Spruch

W155 1423568-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.01.2016 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 25.10.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er seinen Herkunftsstaat verließ und unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich einreiste.

1. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat von Mazar- e Sharif aus per Flugzeug nach Herat und per PKW über unbekannte Gebiete verlassen zu haben und nach Österreich gelangt zu sein. Er sei ledig, 16 Jahre alt und habe zuletzt in Pole Khomri gelebt.

Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit einer kriminellen Bande, die ihn entführt und gegen Geld wieder frei gelassen habe. Sein Vater sei wohlhabend, betreibe eine Baufirma und viele Geschäfte. Seine Mutter habe viele Grundstücke geerbt. Nachdem die Kriminellen nach zwei bis drei Tagen wieder Geld gefordert und mit einer Entführung gedroht hätten, habe ihn der Vater aus Afghanistan weggeschickt.

Am 28.10.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2011 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte den Entführungsvorgang wie folgt:

Während der abendlichen Kontrolle der Geschäfte seines Vaters habe ein Taxi angehalten und ihn nach einer Adresse gefragt, die in einem Schreiben stand. Als er das Schreiben zu sich nehmen wollte, sei er von hinten ergriffen und in das Auto geschubst worden. Es sei mit der Faust auf seinen Kopf eingeschlagen worden, die Hände gefesselt, der Mund und Augen verbunden worden. Ein Messer sei an seine Kehle gehalten und der Kopf zwischen die Vordersitze gedrückt worden. Er habe sich nicht wehren können, sondern sei geschlagen worden. Sein Vater habe die Geldforderung der Entführer erfüllt. Er selbst habe die Geldübergabe nicht gesehen. Er sei 15 Tage an einem versteckten, unbekannten Ort eingesperrt gewesen. Der Vater habe die Polizei zu seinem Schutz nicht verständigt, auch nach der Freilassung nicht. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht möglich, weil die unbekannten Kriminellen weiter hinter ihm her seien.

2.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchunkt I) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund vager, unkonkreter und nicht nachvollziehbarer Angaben.

Die belangte Behörde hielt zudem fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände, nämlich die Gefahr von Kriminellen entführt zu werden, keine asylrelevante Bedrohung begründet.

In diesem Zusammenhang sah die belangte Behörde einer Verbringung in die sicheren Provinzen Baghlan, Kabul, Herat oder Balkh oder in die Hauptstadt Kabul für den Beschwerdeführer als kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 2 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13. Der Beschwerdeführer hätte bereits vor dem Verlassen von Afghanistan durch eigene Arbeitsleistung für sich selbst gesorgt. Ebenso würde er über Familienanschluss in Afghanistan verfügen. Er könne auch in Kabul mit der finanziellen Unterstützung seiner Eltern leben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt den Hergang der Entführung sehr genau geschildert. Dass er seine Brüder, die auch der Gefahr einer Entführung ausgesetzt wären, nicht mitgenommen habe, liege an der Entscheidung des Erziehungsberechtigten. Die Polizei könne nicht den nötigen Schutz bieten, da die afghanischen Polizei als korrupt und bestechlich gelte, wie der Bericht "Schutzfähigkeit der Afghan National Police" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.01.2011 bestätige.

Im Falle der Rückkehr sei die Gefahr, wieder entführt zu werden, sehr groß. Der Beschwerdeführer müsse eine neue Existenz aufbauen und könne nicht mehr auf das Familiennetzwerk bauen. Dadurch sei der Beschhwerdeführer von einem massiven Eingriff in Art 3 EMRK bedroht.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lage insbesondere in Baghlan prekär wäre. Der Asylgerichtshof hätte mehrmals festgestellt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass ihm eine Gefahr im Sinne der MRK drohe. Subsidiärer Schutz sei zu gewähren gewesen.

Der Beschwerdeführer übermittelte eine Taskira mit E-Mail, welche er aus Afghanistan angefordert hatte. Ein Original würde ihm nicht zur Verfügung stehen.

Am 11.6.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. In der Verhandlung wurde der Fluchtgrund eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und erklärte, aus Pol-e Khumri, Provinz Baghlan zu stammen und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Er sei 10 Jahre in die Schule gegangen und habe seinem Vater bei seinen geschäftlichen Tätigkeiten geholfen. Sein Vater habe Gebäude als Warenlager an verschiedene Geschäftsleute vermietet, er habe sich zB um die Mieten gekümmert. Seine Familie sei nach wie vor in Pol -e Khumri.

Er habe Afghanistan verlassen, weil er bedroht worden war und nicht mehr dort leben habe können. Er sei eines Abends entführt und geschlagen und für etwa 15 Tage an einem unbekannten Ort gefangen gehalten worden. Seine Hände und Füße seien gefesselt und die Augen verbunden gewesen. Sein Vater habe für seine Freilassung Lösegeld bezahlt. Nach etwa zwei bis drei Tagen nach der Freilassung, sei der Vater neuerlich erpresst worden und die Entführer hätten mitgeteilt, dass nur regelmäßige Geldzahlungen den Beschwerdeführer schützen würden. Sein Vater habe sich nicht an die Sicherheitsbehörde gewendet, weil sich dadurch das Leben weitaus schwieriger gestalten würde. Sollten die Entführer, deren Namen der Vater herausfinden habe können( Pashtun Qomandan und Amanullah Guzar), von der Polizei gesucht werden, würden sie seinen Vater töten, um dies zu verhindern. Sie würden dafür sorgen, dass nicht nach ihnen recherchiert werde. Die Entführer wären Taliban und verfügten auch über gute Beziehungen zur Polizei. Amanullah Guzar sei ein Polizist und arbeite für die Regierung.

Zunächst gab der Beschwerdeführer an, dass es seiner Familie gut gehe, nachgefragt vom Beschwerdeführervertreter (BFV) führte er aus, dass es seiner Familie gesundheitlich gut gehe, sein Vater werde regelmäßig bedroht, daher könne er nur mehr in der Nähe des Hause Aufträge übernehmen und nicht außerhalb der Provinz. Auch die jüngeren Brüder hielten sich nur zu Hause auf. Sein Vater könne nicht mit der ganzen Familie ausreisen, weil sich sein Hab und Gut in Afghanistan befände.

Auch in Kabul bestehe die Gefahr einer Entführung. Der Onkel väterlicherseits, mit dem sein Vater zerstritten sei, lebe in Kabul und würde ihn verraten.Der Beschwerdeführer beantwortete einige Fragen bezüglich Integration in Österreich in deutscher Sprache.

3.2. Der Beschwerdeführer legte diverse Bestätigungen zum Nachweis der Integration vor, unter anderem eine Beschäftigungszusage in einem Holzunternehmen.

In der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, 28.1.2013 eingebracht.

In einer Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, wie folgt:

Recherchen zu einem der genannten Entführer hätten ergeben, dass dieser für die Sicherheitskräfte gearbeitet habe, als Polizeichef von Kabul im Jahre 2006. Dieser sei als ehemaliger Kriegsherr in zahlreiche kriminelle Aktionen verwickelt gewesen. Er sei als Günstling von Karzai in dieses Amt gekommen und wieder abgelöst worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Person weiterhin einflussreich sei. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie könne mit Schutz dieser Behörde rechnen. Präsident Karzai habe frühere Kriegsherren in politische Ämter erhoben, diese seien in Drogenhandel und organisierte Kriminalität verwirklicht gewesen. Umstritten sei die Ernennung von Amanullah Guzar, der für die Vertreibung, Enteignung und die Entführung dreier UNO Mitglieder 2004 verantwortlich gewesen sei. Die Anträge in der Beschwerdeschrift wurden aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist schiitischer Moslem und hat 10 Jahre die Schule besucht. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Pol-e Khumri, Provinz Baghlan. Er hat eine Tazkira in Kopie vorgelegt.

Unter Umgehung der Grenzkontrollen reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer befürchtet im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine wiederholte Entführung durch kriminelle Dritte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4.826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1.454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.

Zur Sicherheitslage in Baghlan wird festgestellt:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie zur Volljährigkeit und zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibenden und widerspruchsfrei gewesen sind.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente (im Original) nicht festgestellt werden.

Die vorgelegten Integrationsnachweise werden als glaubwürdig erachtet.

Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf oben genannte Quellen. Angesichts der Seriosität der oben genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln

Das Bundesverwaltungsgericht konnte das Fluchtvorbringen aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen bestätigen hätten können.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates aufgrund von unschlüssigen und nicht plausiblen Angaben als unglaubhaft. Auch in der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ergaben sich Ungereimtheiten im Vorbringen des Fluchtgrundes.

Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen allgemein und oberflächlich.

Er konnte die behauptete Bedrohung nicht detailliert und plausibel darstellen.

So beschränkte sich die Darstellung des Beschwerdeführers weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne dass der Beschwerdeführer über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben konnte. Er schildert seine Entführung mit Distanz, als eingelerntes Gesamtpaket, ohne irgendeinen Dialog mit den Entführern wiederzugeben oder den Handlungsablauf detailliert zu beschreiben. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer 15 Tage ohne Informationen oder Austausch geblieben wäre. Es fehlen konkrete Schilderungen von Gehörtem und Gefühltem und sonstiger Eindrücke, die bei einem solchen Vorfall in Erinnerung hätten bleiben müssen. Die Antworten sind vage und oberflächlich gehalten (zB "ich habe die ganze Zeit in diesem Raum gegessen und geschlafen", "nachdem ich aus dem Auto hinausgebracht wurde, wurde ich in diesen Raum gebracht", usw S 7 der Verhandlungsschrift). Über seinen Befreiungsvorgang hat der Beschwerdeführer keine eigenen Wahrnehmungen wiedergegen, sondern beruft sich auf Erzählungen seines Vaters ("das hat mir mein Vater erzählt").

Unwahrscheinlich und riskant erscheint der Vorgang der Geldübergabe in einem Taxi ohne Gewähr oder Sicherheit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich freigelassen werde ("mein Vater hat das Geld in einem Plastiksack verpackt, in ein Taxi geschmissen und 3-4 Stunden später erhielt mein Vater einen Anruf, indem bekannt gegeben wurde, wo er mich finden würde" S 8 VS.).

Auffallend ist auch (oder Zufall ?), dass der Beschwerdeführer ausgerechnet an jenem Abend, wo er nicht gemeinsam mit seinem Vater den Kontrollgang zu den Geschäften vornahm, entführt wurde. Die Entführer konnten nicht wissen, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet an jenem Abend alleine unterwegs sein würde. Es sei denn, sie hätten ihn über einen längeren Zeitraum ständig beobachtet, was unwahrscheinlich ist.

Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer erst im Laufe der Verhandlung angab, dass sein Vater von den Entführern bedroht werde, obwohl er am Beginn der Verhandlung aussagte, dass es der Familie gut gehe. Dass mit dieser Frage nicht allein der Gesundheitszustand aller Familienmitglieder gemeint war, sondern die allgemeine Situation, ist evident. Der Umstand, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers trotz regelmäßiger Drohungen der Familie nichts passiert ist, spricht gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers. Wenn die Entführer an weiteren Geldleistungen interessiert wären, hätten sie Möglichkeiten gefunden. Es ist unwahrscheinlich, dass die Brüder des Beschwerdeführers seit Jahren am Alltagsleben nicht mehr teilhaben können (zB kein Schulbesuch) und der Vater nur noch in der Nähe des Wohnhauses Aufträge übernehmen könne. Die Geschäftslokale, die vermietet werden, liegen ohnehin in der Nähe.

Nicht glaubwürdig erscheint dem Gericht, dass der Vater erst seit einiger Zeit die Namen der Entführer kennt. Handelt es sich doch, wie der Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme zu den Länderberichten ausführte, um keine unbekannten Personen. Es ist nicht anzunehmen, dass ein so wichtiger Polizeichef von Kabul persönlich in einer Provinzstadt Entführungen von nicht bedeutenden Personen vornimmt und über Jahre mit weiteren Entführungen droht. Die Familie des Beschwerdeführers mag wohlhabend sein, aber nicht prominent (weder UNO Mitglied noch im Drogengeschäft tätig, siehe Stellungnahme vom 9.7.2014). Widersprüchlich sind auch die Angaben über die Entführer (die Entführer sind Mujaheddin, später Taliban, hätten Beziehungen zur Polizei, arbeiten für die Regierung, S 11 VS, der Entführer A. Guzar ist Polizeichef unter Präsident Karzai).

Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens (samt Steigerungen) können die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Fluchtgrund als nicht glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht überzeugen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich so erlebt hatte, indem er Fragen allgemein und oberflächlich, ohne detaillierten Inhalt beantwortete. Aufgrund der Unsubstantiiertheit des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus.

Selbst wenn man das Vorbringen (einschließlich Steigerungen) als glaubhaft ansieht, hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung aufgezeigt, wie später noch ausgeführt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gem. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben.

Ungeachtet dessen liegt keine Verfolgung aus einem Grund, der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannt ist, vor. Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch kriminelle Dritte geltend, die ihn entführten und von seinem Vater Geld erpressten. Die Motivation der Drittverfolgung liegt ausschließlich in privaten Gründen bzw. darin, Geld zu erpressen und sich zu bereichern. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem in der GFK taxativ genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) besteht nicht. Hinweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe haben sich nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Eine soziale Gruppe aller vermögenden Afghanen anzunehmen, geht schon wegen der Disparität einer solchen Gruppe ohne zusätzliche Merkmale zu weit und ist auch sonst aus den Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Umstand, wohlhabend zu sein, alleine Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte (vgl. AsylGH 29.8.2012, C7 425.077-1/2012, 28.9.2012, C8 425.783-1/2012, VfGH 13.3.2013,U 507-512/12-3). Daher ist auch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (Verwandtschaftsverhältnis Vater) nicht auf den Beschwerdeführer ableitbar.

Dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer derzeit vor den Übergriffen durch Kriminelle nicht schützen vermag - wobei dies nicht auf asylrechtlich relevanten Gründen basiert, sondern auf der allgemein angespannten Situation in Afghanistan ist jedoch bei der Entscheidung, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, zu prüfen.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkt II

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des

Beschwerdeführers aus der Provinz Baghlan stammt. . Anhand der in

das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Baghlan deutlich verschlechtert. Laut INSO-Bericht vom Jänner 2014 ist die Anzahl der Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen von 2011 bis 2013 um 120 % gestiegen. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen bei.

Wiederansiedlung in Baghlan scheidet - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat, sind im asylbehördlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zuvor noch nie in Kabul aufgehalten und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zu Spruchpunkt IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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